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Beschluss

2 So 35/24

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2024:0718.2SO35.24.00
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Leitsätze
1. Stellt ein Kläger neben einem Antrag auf Aufhebung des einen sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag festsetzenden Bescheides einen Antrag auf Zurückzahlung des Ausgleichsbetrags, stellt dies zwar einen anderen Streitgegenstand dar als der Antrag auf Aufhebung des Festsetzungsbescheids, dennoch sind beide Gegenstände wirtschaftlich identisch, sodass keine Zusammenrechnung der Streitwerte erfolgt. 2. Den Vorschriften der §§ 39 ff. GKG (juris: GKG 2004) liegt ein kostenrechtlicher Streitgegenstandsbegriff zugrunde, der mit seinem prozessualen Pendant nicht stets identisch ist, sondern auch wirtschaftliche Gesichtspunkte einbezieht. Dies gilt insbesondere in Verwaltungsrechtsstreitigkeiten, bei denen die Bedeutung der Sache für den Kläger (§ 52 Abs. 1 GKG (juris: GKG 2004)) regelmäßig vom wirtschaftlichen Inhalt der angestrebten Entscheidung geprägt sein wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.4.2003, 7 KSt 4/03, NVwZ-RR 2003, 904, und juris; sowie Beschl. v. 10.8.2023, 8 B 24/23, juris Rn. 16).(Rn.13)
Tenor
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 3. April 2024 geändert und der Streitwert auf 293.583,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Stellt ein Kläger neben einem Antrag auf Aufhebung des einen sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag festsetzenden Bescheides einen Antrag auf Zurückzahlung des Ausgleichsbetrags, stellt dies zwar einen anderen Streitgegenstand dar als der Antrag auf Aufhebung des Festsetzungsbescheids, dennoch sind beide Gegenstände wirtschaftlich identisch, sodass keine Zusammenrechnung der Streitwerte erfolgt. 2. Den Vorschriften der §§ 39 ff. GKG (juris: GKG 2004) liegt ein kostenrechtlicher Streitgegenstandsbegriff zugrunde, der mit seinem prozessualen Pendant nicht stets identisch ist, sondern auch wirtschaftliche Gesichtspunkte einbezieht. Dies gilt insbesondere in Verwaltungsrechtsstreitigkeiten, bei denen die Bedeutung der Sache für den Kläger (§ 52 Abs. 1 GKG (juris: GKG 2004)) regelmäßig vom wirtschaftlichen Inhalt der angestrebten Entscheidung geprägt sein wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.4.2003, 7 KSt 4/03, NVwZ-RR 2003, 904, und juris; sowie Beschl. v. 10.8.2023, 8 B 24/23, juris Rn. 16).(Rn.13) Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 3. April 2024 geändert und der Streitwert auf 293.583,-- Euro festgesetzt. I. Die Beklagte begehrt die Herabsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts für einen Rechtsstreit, in dem sich der Kläger gegen die Festsetzung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrages durch die Beklagte wendet. Der Kläger ist Eigentümer zweier Grundstücke in dem im Jahre 2015 aufgehobenen Sanierungsgebiet … . Mit Bescheid vom 10. Dezember 2019 setzte die Beklagte für eines der Grundstücke einen Ausgleichsbetrag nach § 154 BauGB in Höhe von 293.583,-- Euro fest. An das erfolglose Widerspruchsverfahren schloss sich die hiesige Klage an, mit der der Kläger die Aufhebung des Festsetzungsbescheids und die Verpflichtung der Beklagten zur verzinsten Rückzahlung des von ihm bereits gezahlten Ausgleichsbetrags begehrte. Zur Begründung trug er u.a. vor, dass die Wertermittlung nicht durch die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte, sondern durch den Ausschuss selbst hätte erfolgen müssen. Ferner hätte er im Rahmen des Sanierungsverfahrens Aufwendungen getätigt, die die Beklagte bei ihrer Berechnung nicht berücksichtigt habe. Die Höhe dieser Aufwendungen hatte er in einer ersten Klagebegründung mit 697.634,51 Euro angegeben (Bl. ...) und reduzierte sie später unter Vorlage von Belegen auf 405.085,88 Euro. Diese „Gegenforderung“ machte der Kläger in diesem und in dem Parallelverfahren gegen den Ausgleichsbetrag für das zweite Grundstück (12 K 4638/21) „widerklagend“ geltend (Bl...). Nachdem das Verwaltungsgericht in einem Hinweis die „Widerklage“ als nicht sachdienliche und damit unzulässige Klageänderung in der Form einer Klageerweiterung bezeichnet hatte (Bl. ...), schloss sich der Kläger dieser Rechtsauffassung an und hielt an der „Klageerweiterung“ nicht mehr fest (Bl. ...). Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 3. April 2024 stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren ein, soweit die Klage – in Höhe von 405.085,88 Euro – zurückgenommen worden sei, hob es den Festsetzungsbescheid auf und wies es die Klage im Übrigen – hinsichtlich des Zahlungsbegehrens – ab; die Verfahrenskosten trägt der Kläger zu 3/5 und die Beklagte zu 2/5. In einem Beschluss vom selben Tage setzte es den Streitwert auf 697.212,92 Euro fest. Dieser Betrag ergebe sich gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG aus dem Festsetzungsbescheid in Höhe von 293.583,-- Euro und gemäß § 52 Abs. 1 GKG aus der Klageerweiterung in Höhe von 403.629,92 Euro. Der mit ihr geltend gemachte Betrag von 405.085,88 Euro sei im Verhältnis der Höhe der Festsetzungsbescheide von 1.059,-- Euro und 293.583,-- Euro auf die Parallelverfahren des Klägers aufzuteilen. Gegen den ihr am 4. April 2024 zugestellten Beschluss hat die Beklagte am 29. April 2024 die von dem Verwaltungsgericht zugelassene Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, den Streitwert auf 293.583,-- Euro herabzusetzen. Zur Begründung führt sie aus, dass nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts und anderer Obergerichte im Falle einer – wie hier – unzulässigen Klageänderung der Wert des nachträglich eingeführten Streitgegenstands bei der Bemessung des Streitwerts außer Betracht zu bleiben habe. Das Gericht treffe in solch einem Falle keine Entscheidung über die Erweiterung des Streitgegenstands, sondern nur über die (Un-)Zulässigkeit der Klageänderung. Der Kläger teilt die Auffassung der Beklagten und weist darauf hin, dass er bei der Stellung seiner zusätzlichen Anträge auf die Rechtsprechung des Beschwerdegerichts vertraut habe, dass unzulässige Anträge nicht zu einer Streitwerterhöhung führen würden. II. 1. Über die Streitwertbeschwerde hat gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der nach der Geschäftsverteilung des Senats zuständige Richter als Einzelrichter zu entscheiden, weil der angefochtene Beschluss ebenfalls von einem Einzelrichter erlassen worden ist. Einzelrichter in diesem Sinne ist auch der Berichterstatter, der – wie hier im erstinstanzlichen Verfahren – nach § 87a VwGO zur Entscheidung befugt gewesen ist. Dies kann jedes einzelne Mitglied des Spruchkörpers sein, welches dazu berufen ist, eine Entscheidung allein zu treffen, wobei es keinen Unterschied macht, ob die Zuständigkeit auf einer Übertragung durch die Kammer nach § 6 VwGO oder auf einer unmittelbar kraft Gesetzes bestehenden Zuweisung, wie nach § 87a VwGO, beruht (OVG Hamburg, Beschl. v. 9.4.2020, 1 So 42/20, juris Rn. 2; Beschl. v. 13.1.2020, 2 So 179/19). Eine Übertragung des Verfahrens auf den Senat gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG war nicht veranlasst. Weder weist die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf noch hat sie grundsätzliche Bedeutung. Der Berichterstatter des erstinstanzlichen Verfahrens hat zwar gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, doch ist das Beschwerdegericht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 4 GKG nur an die Zulassung, nicht aber an die diese Entscheidung tragende Begründung gebunden (zu § 132 Abs. 3 VwGO: BVerwG, Urt. v. 15.12.1994, 4 C 13.93, BauR 1995, 361, juris Rn. 10). Der nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Streitwertfestsetzung bestimmenden Frage, ob bei einer unzulässigen Klageänderung in der Form einer Klageerweiterung der hiermit eingeführte Streitgegenstand für die Bemessung des Streitwerts außer Betracht zu bleiben hat, kommt im vorliegenden Fall keine grundsätzliche Bedeutung zu. Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung entspricht der Verwendung in anderen Gesetzen, wie z.B. in den §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (Toussaint, Kostenrecht, 54. Aufl. 2024, GKG § 66 Rn. 41), und erfordert daher die Entscheidungserheblichkeit der anstehenden Tatsachen- oder Rechtsfrage (Redeker/von Oertzen, VwGO, 17. Aufl. 2022, § 124 Rn. 22; s. auch BVerwG, Beschl. v. 30.3.2005, 1 B 11.05, NVwZ 2005, 709, juris Rn. 6). Im konkreten Fall ist die von dem Verwaltungsgericht aufgeworfene Frage nicht entscheidungserheblich; selbst bei Annahme einer unzulässigen Klageänderung ist der Streitwert nicht über 293.583,-- Euro hinaus festzusetzen. 2. Die ausdrücklich im Namen der Beklagten eingelegte Beschwerde ist zulässig. Schon aufgrund der Differenz von mehr als 400.000,-- Euro zwischen dem festgesetzten und dem von der Beklagten begehrten Streitwert, übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands die Schwelle von 200,-- Euro (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG), ohne dass es der Zulassung durch das Verwaltungsgericht (§ 68 Abs. 1 Satz 2 GKG) bedurft hätte. Die Beschwerde wurde darüber hinaus formgerecht vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten noch vor dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 3. April 2024 bei dem Verwaltungsgericht eingelegt, welches ihr mit Beschluss vom 30. April 2024 nicht abgeholfen hat (§ 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 und 5 GKG). 3. Die Beschwerde ist begründet, weil der nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG festzusetzende Streitwert gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG allein nach dem Ausgleichsbetrag zu bemessen ist, den die Beklagte in dem von dem Kläger angefochtenen Bescheid vom 10. Dezember 2019 festgesetzt hatte; der Widerspruchsbescheid vom 26. August 2021 hatte hieran nichts verändert. Der Streitwert ist daher auf den Betrag von 293.583,-- Euro herabzusetzen. Er ist mit keinem weiteren Wert zusammenzurechnen. Nach § 39 Abs. 1 GKG sind in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammenzurechnen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Zusammenrechnung setzt voraus, dass die Ansprüche von selbständigem Wert, mithin nicht auf dasselbe Ziel gerichtet sind („Additionsverbot wegen wirtschaftlicher Identität“ so BVerwG, Urt. v. 16.12.1988, 7 C 93.86, NVwZ-RR 1989, 581, juris Rn. 12 zur Vorgängervorschrift, dazu: BT-Drs. 15/1971, S. 154; BGH, Beschl. v. 28.4.2022, V ZR 78/21, JurBüro 2022, 474, juris Rn. 3 f.; Elzer in: Toussaint, Kostenrecht, 54. Aufl. 2024, § 39 GKG Rn. 17). Der von dem Kläger in seiner Klagschrift gestellte Antrag auf Zurückzahlung des Ausgleichsbetrags in Höhe von 293.583,-- Euro stellt zwar einen anderen Streitgegenstand dar als der Antrag auf Aufhebung des Festsetzungsbescheids, dennoch sind beide Gegenstände wirtschaftlich identisch, wovon im Ergebnis auch das Verwaltungsgericht bei der Kostenentscheidung seines Urteils ausgegangen ist (a). Selbst wenn man in der „Widerklage“ und der „Gegenforderung“ von 405.085,88 Euro eine Klageerweiterung sehen würde, wäre in diesem Fall entsprechend § 45 GKG etwas anderes als eine Wertzusammenrechnung bestimmt (b). a) Der Anfechtungs- und der Rückzahlungsantrag führen nur in prozessualer Hinsicht zu unterschiedlichen Streitgegenständen, nicht aber bei der gebotenen kostenrechtlichen Betrachtung. Prozessual werden verschiedene Ansprüche geltend gemacht, was sich sowohl im Klagantrag (Aufhebung des Bescheids durch das Gericht bzw. Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung) als auch dem Klaggrund, d.h. dem Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll, niederschlägt, da – ähnlich einer Stufenklage – eine Rückzahlung erst in Betracht kommt, wenn der angefochtene Bescheid aufgehoben worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.5.1994, 9 C 501.93, BVerwGE 96, 24, juris Rn. 9; Urt. v. 17.5. 2018, 4 C 2.17, BVerwGE 162, 127, juris Rn. 18). Den Vorschriften der §§ 39 ff. GKG liegt hingegen ein kostenrechtlicher Streitgegenstandsbegriff zugrunde, der mit seinem prozessualen Pendant nicht stets identisch ist, sondern auch wirtschaftliche Gesichtspunkte einbezieht (vgl. BGH, Beschl. v. 6.10.2004, IV ZR 287/03, NJW-RR 2005, 506, juris Rn. 8; Beschl. v. 12.9.2013, I ZR 58/11, WRP 2014, 192, juris Rn. 6; BAG, Beschl. v. 1.3.2022, 9 AZB 38/21, NJW 2022, 1637, juris Rn. 8; Toussaint, Kostenrecht, 52. Aufl. 2022, § 3 GKG Rn. 5). Dies gilt insbesondere in Verwaltungsrechtsstreitigkeiten, bei denen die Bedeutung der Sache für den Kläger (§ 52 Abs. 1 GKG) regelmäßig vom wirtschaftlichen Inhalt der angestrebten Entscheidung geprägt sein wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.4.2003, 7 KSt 4.03, NVwZ-RR 2003, 904, juris; Beschl. v. 10.8.2023, 8 B 24.23, juris Rn. 16; Dörndorfer in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Aufl. 2021, § 52 GKG Rn. 3). So liegt es auch hier. Der Rückzahlungsantrag des Klägers über 293.583,-- Euro – die Zinsforderung wird nach § 43 Abs. 1 GKG nicht berücksichtigt – betrifft zwar eine bezifferte Geldleistung i.S.d. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG, doch handelt es sich gegenüber dem Anfechtungsantrag nicht um einen Anspruch von selbständigem Wert im Sinne des § 39 Abs. 1 GKG. Beide Anträge verfolgen abstrakt das gleiche Ziel, das Vermögen des Klägers von der Ausgleichsbetragsforderung der Beklagten zu befreien, so dass schon von daher eine Zusammenrechnung nicht in Betracht kommt. Ihr Stufenverhältnis spricht angesichts von § 44 GKG gleichfalls dagegen. Auch kommt dem Rückzahlungsantrag im konkreten Fall keine nennenswerte Bedeutung zu, da sich bei Aufhebung des Festsetzungsbescheids die Rückzahlungsverpflichtung der Beklagten zumindest aus einem Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch ergibt. Dieser greift zu Gunsten des Klägers ein, auch wenn § 4 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) und Abs. 2 HmbAbgabenG nicht auf den gesetzlichen Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO verweist und der Ausgleichsbetrag keine Gebühr im Sinne des Rückzahlungsanspruches nach §§ 1 Abs. 2, 20 Abs. 1 GebG darstellt. Der Klaggrund enthielt zudem keine Anhaltspunkte für Einwendungen der Beklagten gegen eine Rückzahlungsverpflichtung. b) Ausgangspunkt für eine Wertbemessung der von dem Kläger erhobenen „Gegenforderung“ i.H.v. 405.085,88 Euro ist § 52 Abs. 1 GKG. Selbst wenn man die Auffassung des Verwaltungsgerichts teilte, dass es sich hiernach um einen eigenen Streitgegenstand handeln würde, stünde einer Zusammenrechnung nach § 39 Abs. 1 GKG eine „andere Bestimmung“ - § 45 GKG - entgegen. aa) Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bei der Ausübung dieses Ermessens kommt es auf das objektiv zu beurteilende Interesse des Klägers an. Der Umfang der Sache, der Arbeitsaufwand des Gerichts sowie die wirtschaftliche Situation des Klägers können daher bei der Streitwertfestsetzung nicht berücksichtigt werden (BVerwG, Beschl. v. 15.9.2015, 9 KSt 2.15, UPR 2016, 116, juris Rn. 3 m.w.N.) Maßgebend ist der Wert, den die Sache bei objektiver Beurteilung für den Kläger hat, nicht die Bedeutung, die er ihr subjektiv beimisst (vgl. BT-Drs. 7/2016, S. 71). Wertbestimmend ist das „Angreiferinteresse“. Die Bedeutung der Sache muss sich unmittelbar aus dem Antrag oder dem antragsbegründenden Vorbringen entnehmen lassen (BVerwG, Beschl. v. 7.9.2016, 5 KSt 6.16, juris Rn. 2 m.w.N). Sie ergibt sich regelmäßig auch aus dem wirtschaftlichen Interesse für den Kläger (BVerwG, Beschl. v. 10.8.2023, 8 B 24.23, juris Rn. 16). bb) Nach diesem Maßstab kam bereits der „Gegenforderung“ über 405.085,88 Euro kein eigener Wert zu. Der anwaltlich vertretene Kläger hatte in der Klagebegründung vom 11. Oktober 2021 mehrere Gründe für eine Aufhebung des Festsetzungsbescheids angeführt. Neben der Kritik an der Wertermittlung durch dessen Geschäftsstelle statt durch den Gutachterausschuss selbst (Bl. ...) – welche letztendlich zur Aufhebung des Festsetzungsbescheids führte (S. ...) –, bezog er sich immer wieder auf ein von ihm in Auftrag gegebenes Gutachten vom 16. September 2021. Dieses Gutachten kam u.a. zu dem Ergebnis (Bl. ...), „dass der Kläger durch die Übernahme der Kosten für den Abriss der Gebäude, seinen Beitrag an den Erschließungskosten, der Herstellungskosten für die Freifläche ..., der Planungskosten Freifläche ... und des überhöhten Verkaufspreises des Grundstücks ... insgesamt 697.634,51 Euro aufgewandt (habe), die in jedem Fall bei der Berechnung der von dem Kläger möglicherweise zu erbringenden sanierungsbedingten Kosten, mit zu berücksichtigen sind.“ Das Begehren des Klägers im Sinne des § 88 VwGO (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 9.4. 2020, 1 So 92/20, juris Rn. 4) war demnach von Anfang an darauf gerichtet, die Ausgleichsbetragsforderung der Beklagten dem Grund und der Höhe nach abzuwehren. Dementsprechend hat er die im Zitat genannten Kosten nicht zum Gegenstand eines eigenständigen Klagantrags gemacht. Dies geschah auch nicht im weiteren Verlauf des Verfahrens, als er erstmals Rückforderungsansprüche gegen die Beklagte, insbesondere aufgrund eines überhöhten Kaufpreises, behauptete (Bl…). Selbst als er in dem Schriftsatz vom 23. Januar 2023 (Bl. ...) seine „Gegenforderungen“ mit 405.085,88 Euro bezifferte, sie näher aufschlüsselte und Belege hierfür vorlegte, kündigte er lediglich deren Geltendmachung im Wege der Widerklage an. Vornehmlich zielte er aber auf eine „Anrechnung“ seiner Aufwendungen auf eine Ausgleichsabgabe nach § 155 Abs. 1 BauGB ab, wie die ausführliche Begründung in jenem Schriftsatz zeigt. Einen konkreten Zahlungsantrag hat der Kläger hingegen weder in jenem noch in einem späteren Schriftsatz angekündigt, so dass es aus kostenrechtlicher Sicht bereits an einem grundlegenden Erfordernis für die Wertbestimmung fehlte (vgl. BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschl. v. 5.10.1978, GSZ 1/78, BGHZ 72, 339, juris Rn. 7). Es fehlte selbst bei prozessualer Betrachtung für eine Klageänderung an dem Klagantrag, auch hatte sich der Klaggrund nicht verändert (vgl.: W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 91 Rn. 2; Wöckl in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 91 Rn. 10; Redeker/von Oertzen, VwGO, 17. Aufl. 2022, § 91 Rn. 7). Die den 405.085,88 Euro zugrunde gelegten Kosten beruhen auf Maßnahmen, die der Kläger bereits mit der Klagebegründung vom 11. Oktober 2021 für eine Anrechnung auf den Ausgleichsbeitrag vorgetragen hatte. Die objektive Bedeutung dieser „Gegenforderung“ lag daher in der Verteidigung gegen die Höhe einer womöglich dem Grunde nach begründeten Ausgleichsbetragsforderung der Beklagten. Das wirtschaftliche Interesse hinter dieser „Gegenforderung“ erschöpfte sich in der Abwehr jener Forderung und ist damit deckungsgleich mit dem wirtschaftlichen Interesse des Anfechtungsantrags. cc) Selbst, wenn man mit dem Hinweis des Verwaltungsgerichts vom 8. März 2024 (Bl. ...) und der Reaktion des Klägers hierauf vom 13. März 2024 (Bl. ...) von einer Klageerweiterung ausgehen würde, führte diese nicht zu einer Zusammenrechnung des hierfür vom Verwaltungsgericht angenommenen Betrages von 403.629,92 Euro mit dem Wert des Anfechtungsantrags von 293.583,-- Euro. Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Kläger seinen Zahlungsanspruch nicht als Widerklage geltend machen kann, da diese nur von der Beklagtenseite (sowie von notwendig Beigeladenen) erhoben werden kann (vgl. W.-R. Schenke, a.a.O., § 89 Rn. 1; Wöckl, a.a.O., § 89 Rn. 4; Redeker/von Oertzen, a.a.O., § 89 Rn. 1), weshalb eine Zusammenrechnung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG ausscheidet. Eine Zusammenrechnung nach § 39 Abs. 1 GKG i.V.m. einer Wertbestimmung nach § 52 Abs. 1 GKG kommt nicht in Betracht, da sich aus den Rechtsgedanken zweier speziellerer Wertbestimmungen eine „andere Bestimmung“ im Sinne beider Vorschriften ergibt (zur Anwendung des Rechtsgedankens streitwertbestimmender Vorschriften: BVerwG, Beschl. v. 21.3.2007, 6 PB 17.06, PersR 2008, 26, juris - § 52 Abs. 2 GKG -; BFH, Beschl. v. 5.9. 2023, X E 4/23, juris Rn. 5 - § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG -; dto. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.2.2021, 3 So 12/20, juris Rn. 8; dto. VGH Mannheim, Beschl. v. 26.10.2015, 3 S 867/15, JurBüro 2016, 195, juris Rn. 13). Geht man mit dem Kläger davon aus, dass seine „Gegenforderung“ nach § 155 Abs. 1 BauGB einen Ausgleichsbetrag erst dann mindert, wenn dieser nach § 154 BauGB ermittelt worden ist, handelt es sich um eine hilfsweise geltend gemachte Forderung für den Fall, dass die Betragsermittlung fehlerfrei sein sollte. In diesem Fall käme der Rechtsgedanke des § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zum Tragen, wonach ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch – nur – soweit zusammengerechnet wird, wie eine Entscheidung über ihn ergeht. Im konkreten Fall ist nicht über die hilfsweise gestellte „Gegenforderung“ entschieden worden, weil dem Hauptanspruch auf Aufhebung des Festsetzungsbescheids bereits anderweitig stattgegeben worden war. Der Ausgleichsbetragsfestsetzung fehlte es an einer tauglichen sachverständigen Grundlage, da die Wertbeurteilung nicht allein durch die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses hätte erstellt werden dürfen (S. …). Geht man mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass die „Gegenforderung“ vorbehaltslos, aber als nachrangiges Verteidigungsmittel, gestellt worden war, handelte es sich um eine Forderung, die den Zahlungsanspruch der Beklagten unmittelbar mindern sollte, mithin um eine auch konkludent mögliche (vgl. nur OVG Weimar, Urt. v. 25.2.2004, 4 KO 703/01, juris Rn. 75) Aufrechnung. In diesem Fall käme der Rechtsgedanke des § 45 Abs. 3 GKG zum Tragen, wonach im Falle einer Hilfsaufrechnung der Beklagten mit einer bestrittenen Gegenforderung, sich der Streitwert – nur – um den Wert der Gegenforderung erhöht, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung (§ 173 VwGO i.V.m. § 322 Abs. 2 ZPO) über sie ergeht. Auch insoweit gilt, dass keine Entscheidung über die „Gegenforderung“ ergangen ist – die die Beklagte im Übrigen mit ihren Ausführungen zu § 155 Abs. 1 BauGB bestritten hatte (Bl. ...) – diese daher auch nicht teilweise mit dem Wert des Anfechtungsbegehrens zusammenzurechnen war. 4. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).