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Urteil

2 E 7/23.N

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2025:0304.2E7.23.N.00
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Leitsätze
1. Eine planwidrige Regelungslücke, die eine analoge Anwendung des § 4a Abs. 3 BauGB zur Heilung von Fehlern bei der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB rechtfertigen würde, liegt nicht vor.(Rn.49) 2. Die Frage nach der notwendigen Mindestbreite eines Weges darf nicht ohne sachliche Gründe auf eine spätere Ausführungsplanung verschoben werden, wenn diese zugleich maßgeblich ist für die Bestimmung des erforderlichen Umfangs der Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB unter Inanspruchnahme von privaten Gartenflächen auf den Anliegergrundstücken.(Rn.79)
Tenor
Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 9. wird verworfen. Die Verordnung über den Bebauungsplan Rahlstedt 132 vom 21. März 2023 (HmbGVBl. S. 124) ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt 8/9 der Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 1. bis 8. Die Antragstellerin zu 9. trägt je 1/9 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für die Antragsteller zu 1. bis 8. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine planwidrige Regelungslücke, die eine analoge Anwendung des § 4a Abs. 3 BauGB zur Heilung von Fehlern bei der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB rechtfertigen würde, liegt nicht vor.(Rn.49) 2. Die Frage nach der notwendigen Mindestbreite eines Weges darf nicht ohne sachliche Gründe auf eine spätere Ausführungsplanung verschoben werden, wenn diese zugleich maßgeblich ist für die Bestimmung des erforderlichen Umfangs der Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB unter Inanspruchnahme von privaten Gartenflächen auf den Anliegergrundstücken.(Rn.79) Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 9. wird verworfen. Die Verordnung über den Bebauungsplan Rahlstedt 132 vom 21. März 2023 (HmbGVBl. S. 124) ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt 8/9 der Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 1. bis 8. Die Antragstellerin zu 9. trägt je 1/9 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für die Antragsteller zu 1. bis 8. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 9. ist unzulässig (1.) und war deshalb zu verwerfen. Die Normenkontrollanträge der Antragsteller zu 1. bis 8. sind dagegen zulässig (2.). Sie haben auch in der Sache Erfolg, weil die Verordnung über den Bebauungsplan Rahlstedt 132 vom 21. März 2023 ungültig ist (3.), so dass diese gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 1 VwGO für unwirksam zu erklären war. 1. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 9. ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt ist. Zur Begründung der Antragsbefugnis muss die Antragstellerin zu 9. nach dieser Vorschrift als eine natürliche Person geltend machen können, durch die Verordnung über den Bebauungsplan Rahlstedt 132 oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Da die Antragstellerin zu 9. nur Eigentümerin eines außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans Rahlstedt 132 belegenen Grundstückes ist, beruft sie sich zur Begründung ihrer Antragsbefugnis auf die Möglichkeit einer Verletzung des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB. Wer eine Verletzung des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB geltend macht, muss einen Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich allerdings auf solche Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind (BVerwG, Beschl. v. 24.6.2019, 4 BN 28.19, juris Rn. 5 m.w.N.; OVG Hamburg, Urt. v. 26.2.2009, 2 E 8/04.N, n.v.). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind dieselben Anforderungen wie an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zu stellen. Es ist daher ausreichend, aber auch notwendig, dass die Antragstellerin hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Beschl. v. 11.8.2015, 4 BN 12.15, BRS 83 Nr. 49, juris, Rn. 4; OVG Hamburg, Urt. v. 7.6.2017, 2 E 12/11.N, n.v.). Auch wenn es um das Recht auf gerechte Abwägung geht, genügt es, dass die Antragstellerin Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung ihrer abwägungsbeachtlichen Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Nach diesen Maßstäben ist die Antragstellerin zu 9. nicht antragsbefugt. Sie sieht sich durch die Bauleitplanung der Antragsgegnerin als nachteilig betroffen an, weil durch die zukünftigen Nutzer des Rad- und Wanderweges auf den festgesetzten öffentlichen Grünflächen mit einer erhöhten Immissionsbelastung zu rechnen sei und der erhöhte Weg eine Aussichtsplattform bilde, die zu unzumutbaren Einsichtnahmemöglichkeiten auf ihr Grundstück führen würde. Diese Betroffenheiten waren für die Antragsgegnerin bei der Entscheidung über den Plan nicht als abwägungsbeachtlich erkennbar. In der für die Antragstellerin zu 9. mit Schreiben vom 6. Dezember 2022 abgegebenen Stellungnahme zu dem Bebauungsplanentwurf wurden diese Gesichtspunkte nicht angesprochen. Mit einer erhöhten Immissionsbelastung durch die zukünftigen Nutzer des Rad- und Wanderweges in der öffentlichen Parkanlage musste die Antragsgegnerin nicht rechnen, weil insoweit allenfalls vereinzelte, kurzzeitige Lärmbelästigungen, wie z.B. durch laute Gespräche von Spaziergängern, zu erwarten waren, die im sozialen Leben keine Abwägungsbeachtlichkeit erlangen. Bloß denkbare, gelegentliche Belästigungen der Grundstückseigentümer muss die Antragsgegnerin nicht in ihre Abwägung einstellen. Was die Befürchtung der Antragstellerin zu 9. betrifft, der Rad- und Wanderweg würde unzumutbare Einsichtnahmemöglichkeiten auf ihr Grundstück eröffnen, handelt es sich um die Geltendmachung einer individuellen örtlichen Gegebenheit, die von ihr bei der Öffentlichkeitsbeteiligung hätte dargelegt werden müssen, damit sie für die Antragsgegnerin erkennbar gewesen wäre. In der Stellungnahme vom 6. Dezember 2022 wird zwar darauf hingewiesen, dass auf dem „See-Grundstück“ der Antragstellerin zu 9. „diverse schützenswerte Tierarten wie Eisvögel, Fischreiher, … auch ein Fischotter“ beheimatet seien, jedoch begründen die damit angesprochenen Belange des Natur- und Artenschutzes keine eigenen Rechte der Antragstellerin zu 9., deren mögliche Verletzung sie geltend machen könnte. Weder die Vogelschutz-Richtlinie noch die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie vermitteln subjektive Rechte, die die Antragstellerin zu 9. im Wege eines Normenkontrollantrags zur Begründung ihrer Antragsbefugnis geltend machen könnte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.5.2001, 1 BvR 481/01 u. 1 BvR 518/01, NVwZ 2001, 1148, juris Rn. 16). Auch den Verbotstatbeständen des § 44 Abs. 1 BNatSchG fehlt ein individualschützender Charakter, der ihnen die Eigenschaft eines subjektiven Rechtes verleihen würde. 2. Dagegen sind die Normenkontrollanträge der Antragsteller zu 1. bis 8. zulässig. Die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für die Antragstellung wurde eingehalten. Die Bekanntmachung der Rechtsverordnung über den Bebauungsplan Rahlstedt 132 erfolgte am 28. März 2023, während die Stellung der Normenkontrollanträge bereits am 17. Oktober 2023 erfolgte. Die Antragsteller zu 1. bis 8. sind auch antragsbefugt i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Sie alle sind Eigentümer eines im Plangebiet belegenen Grundstücks. Zumindest durch die Festsetzung von öffentlichen Grünflächen auf allen ihren Grundstücken werden die Antragsteller zu 1. bis 8. jeweils nachteilig in ihrem Grundeigentumsrecht betroffen. 3. Die Verordnung über den Bebauungsplan Rahlstedt 132 vom 21. März 2023 ist ungültig, weil sie formell (a) und materiell (b) rechtswidrig ist. Sie verstößt gegen §§ 3 Abs. 2 Satz 1, 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB i.d.F. vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) und das Abwägungsergebnis ist in Bezug auf die Festsetzung der öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung Parkanlage (FHH) auf den Grundstücken der Antragsteller zu 1. bis 8. unverhältnismäßig. a) Die Verordnung über den Bebauungsplan Rahlstedt 132 ist formell rechtswidrig, weil die erneute Öffentlichkeitsbeteiligung zur Heilung des Fehlers bei der Zugänglichmachung der Lärmtechnischen Untersuchung als eine nach Einschätzung der Antragsgegnerin wesentliche, bereits vorliegende umweltbezogene Stellungnahme - zu der auch von der Gemeinde selbst in Auftrag gegebene Untersuchungen zählen (siehe Korbmacher in: Brügelmann, BauGB, Stand 4/2024, § 3 Rn. 46) - nicht gemäß § 4a Abs. 3 BauGB hätte erfolgen dürfen, sondern gemäß §§ 3 Abs. 2 Satz 1, 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB. aa) Nach § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB sind die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen zusätzlich in das Internet einzustellen und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Hierbei unterlief der Antragsgegnerin ein Fehler, weil sie die Lärmtechnische Untersuchung nicht in der aktuellen, überarbeiteten Fassung vom November 2015, sondern in der ursprünglichen Fassung vom Januar 2012 in das Internetportal Bauleitplanung online eingestellt hatte. Da die Internetveröffentlichung gemäß § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB „zusätzlich“ zu dem herkömmlichen Auslegungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB gesetzlich verlangt wird, ist der Fehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 1 BauGB grundsätzlich auch dann beachtlich, wenn parallel das herkömmliche Auslegungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Nach der Konzeption des § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB kommt der Einstellung in das Internet die gleiche Funktion zu wie der förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB. Sie läuft dazu parallel ab. Die Antragsgegnerin hat jedoch generell die Befugnis, einen Fehler bei der Öffentlichkeitsbeteiligung durch eine insoweit vollständige und fehlerfreie Wiederholung des Auslegungsverfahrens zu heilen (vgl. Neumann/Külpmann in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 73 Rn. 142b). Sie entschied sich aber nicht für eine Wiederholung des Auslegungsverfahrens nach §§ 3 Abs. 2 Satz 1, 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB, sondern führte stattdessen nach § 4a Abs. 3 BauGB lediglich eine nach dessen Satz 4 auf die Antragsteller zu 3. beschränkte Öffentlichkeitsbeteiligung durch und verkürzte zudem nach dessen Satz 3 die Frist zur Stellungnahme von einem Monat auf 20 Tage. Hierfür fehlte eine Rechtsgrundlage, da § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB weder direkt noch entsprechend anwendbar ist. In der erneuten Zugänglichmachung der Lärmtechnischen Untersuchung liegt tatbestandlich keine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs i.S.v. § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB. Wird der Entwurf eines Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB oder § 4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt, ist er gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB erneut auszulegen und sind die Stellungnehmen erneut einzuholen. Eine erneute Beteiligung ist nicht bei jeder Veränderung der Planungsunterlagen erforderlich, sondern nur dann, wenn Planungsinhalte, d.h. materielle Regelungen des Plans, verändert werden (siehe Spannowsky in: ders./Uechtritz, BauGB, 4. Aufl. 2022, § 4a Rn. 7; Korbmacher, a.a.O., § 4a Rn. 7). Eine Veränderung der materiellen Regelungen des Plans war mit der Zugänglichmachung der Lärmtechnischen Untersuchung in der aktuellen, überarbeiteten Fassung aber nicht verbunden. Insbesondere hat die Antragsgegnerin die Festsetzung zum Lärmschutz in § 2 Nr. 4 der Verordnung über den Bebauungsplan Rahlstedt 132 nicht geändert. Soweit sich die Antragsgegnerin in ihrem Aktenvermerk vom 19. Dezember 2022 zur Begründung ihrer Vorgehensweise auf das Urteil des VGH München vom 8. November 2011 (15 N 11.343, BauR 2012, 1605, juris Rn. 27 ff.) bezieht, vermag das Normenkontrollgericht dem nicht zu folgen, weil in diesem Urteil ausdrücklich von dem Fall einer Planänderung ausgegangen wird, so dass § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB direkt anwendbar war. Eine analoge Anwendung des § 4a Abs. 3 BauGB ist nur zulässig, wenn diese Norm eine planwidrige Regelungslücke aufweist und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Normgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Normgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Norm, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen. Von einer planwidrigen Regelungslücke ist auszugehen, wenn festzustellen ist, dass die Norm nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten (siehe OVG Hamburg, Beschl. v. 14.7.2023, 2 So 44/23, JurBüro 2023, 543, juris Rn. 7). Danach liegt eine planwidrige Regelungslücke in § 4a Abs. 3 BauGB, die eine analoge Anwendung der Vorschrift zur Heilung von Fehlern bei der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB rechtfertigen würde, nicht vor. § 4a Abs. 3 Satz 1 BauNVO verpflichtet die Gemeinde für den Fall der Planänderung bzw. -ergänzung zu einer erneuten Durchführung des Beteiligungsverfahrens und enthält hierfür in Satz 2 bis 4 bestimmte Erleichterungen, die alle der Verfahrensbeschleunigung dienen sollen. Die Vorschrift weist keine Regelungslücke in Bezug auf die ganz andere Frage der Heilung von Verfahrensfehlern bei der Öffentlichkeitsbeteiligung auf. Insoweit fehlt es auch an einer Vergleichbarkeit der Regelungsfragen, weil der Gesetzgeber in § 4a Abs. 3 BauGB davon ausgeht, dass die vorherige, förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB fehlerfrei erfolgt ist. Für diesen Fall sieht er dann bei einer nachfolgenden Planänderung bzw. -ergänzung bestimmte Verfahrenserleichterungen in § 4a Abs. 3 Satz 2 bis 4 BauGB vor, die der Verfahrensbeschleunigung dienen sollen. Ob der Gesetzgeber eine solche Verfahrensbeschleunigung auch im Fall der Heilung von Verfahrensfehlern bei der Öffentlichkeitsbeteiligung für zulässig und angemessen gehalten hätte, lässt sich nicht feststellen. In dem Aktenvermerk der Antragsgegnerin vom 19. Dezember 2022 wird zudem die Frage berührt, ob auf eine erneute Zugänglichmachung der Lärmtechnischen Untersuchung in der aktuellen, überarbeiteten Fassung hätte verzichtet werden können. Hintergrund dieser Überlegung ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 18.12. 1987, 4 NB 2.87, NVwZ 1988, 822, juris Rn. 21; v. 31.10.1989, 4 NB 7.89, DVBl. 1990, 366, juris Rn. 19-21; Urt. v. 29.1.2009, 4 C 16.07, BVerwGE 133, 98, juris Rn. 40 f.), wonach das Beteiligungsverfahren nicht um seiner selbst willen zu betreiben ist, so dass kein Anlass zu einer erneuten Beteiligung besteht, wenn eine nochmalige Gelegenheit zur Stellungnahme eine bloße Förmlichkeit wäre, die für den mit dem Beteiligungsverfahren verfolgten Zweck nichts erbringen könnte. Diese Rechtsprechung ist allerdings nur in Fällen ergangen, die eine Planänderung zum Gegenstand hatten. Außerdem hat die Antragsgegnerin die Zugänglichmachung der aktuellen, überarbeiteten Lärmtechnischen Untersuchung selbst für geboten gehalten, um das Lärmschutzinteresse der Antragsteller zu 3. mit dem ihm zukommenden Gewicht sachgerecht abwägen zu können. Diese Bewertung wird jedenfalls von dem Einschätzungsspielraum („nach Einschätzung der Gemeinde“), der der Antragsgegnerin bei der Frage, ob eine umweltbezogene Stellungnahme auch wesentlich i.S.v. § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist, gedeckt. Auf das Ergebnis der Stellungnahme kommt es dabei nicht an (siehe Schink in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 4. Aufl. 2022, § 3 Rn. 65). bb) Die Verletzung der §§ 3 Abs. 2 Satz 1 und 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB ist gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 1 BauGB beachtlich. Ein Fall der Unbeachtlichkeit des Fehlers nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 BauGB ist nicht gegeben: Ein Fall von Buchstabe e liegt nicht vor, weil die Lärmtechnische Untersuchung in der maßgeblichen aktuellen, überarbeiteten Fassung vom November 2015 als auszulegende Unterlage schon nicht in das Internet eingestellt worden war. Ein Fall von Buchstabe b liegt nicht vor, weil es nicht darum geht, dass in der Bekanntmachung des Bebauungsplanentwurfs eine einzelne Angabe dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt hat, sondern darum, dass die Lärmtechnische Untersuchung nicht in der aktuellen, überarbeiteten Fassung für die Öffentlichkeit im Internet verfügbar war. Die Aufzählung der einzelnen Unbeachtlichkeitsfälle in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 BauGB ist grundsätzlich abschließend, so dass eine analoge Anwendung der Vorschrift auf den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommt. Der Fehler ist zudem nicht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden, weil dieser von den Antragstellern innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplans gegenüber der Antragsgegnerin unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist. Die Rüge nach § 215 Abs. 1 BauGB kann auch im Laufe des gerichtlichen Normenkontrollverfahrens wirksam erhoben werden, wobei es aber für die Fristberechnung auf den Zugang des Schriftsatzes bei der Gemeinde ankommt (BVerwG, Urt. v. 14.6.2012, 4 CN 5.10, BVerwGE 143, 192, juris Rn. 27). Für die Rüge genügt es inhaltlich, wenn sie jedenfalls der Sache nach den maßgeblichen Gesichtspunkt thematisiert, so dass für die Gemeinde Anlass besteht, ihre sachliche Berechtigung zu prüfen (OVG Münster, Urt. v. 20.2.2015, 7 D 30/13.NE, juris Rn. 135-137). Die Bekanntmachung des Bebauungsplans Rahlstedt 132 erfolgte am 28. März 2023. Die entsprechende Rüge der Antragsteller nach § 215 Abs. 1 BauGB erfolgte mit Schriftsatz vom 29. Februar 2024, der der Antragsgegnerin spätestens am 1. März 2024 und damit innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB zugegangen war. Die Antragsteller rügten inhaltlich, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 4a Abs. 3 BauGB für die Durchführung der erneuten, beschränkten Auslegung nicht vorlägen. Die Stoßrichtung dieser Frage hätte für die Antragsgegnerin auch Anlass zur Prüfung geben können, ob der Weg der erneuten, beschränkten Auslegung nach § 4a Abs. 3 BauGB statt dem nach § 3 Abs. 2 BauGB überhaupt zulässig gewesen war. b) Die Verordnung über den Bebauungsplan Rahlstedt 132 vom 21. März 2023 ist materiell rechtswidrig, weil das Abwägungsergebnis in Bezug auf die Festsetzung der öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung Parkanlage (FHH) auf den Grundstücken der Antragsteller zu 1. bis 8. unverhältnismäßig ist. Die Festsetzung von öffentlichen Grünflächen muss mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar sein. Die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG für das Eigentum fordert, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten. Es war daher von der Antragsgegnerin zu prüfen, ob der mit der Festsetzung der öffentlichen Grünfläche zulässigerweise verfolgte Zweck nicht auch unter einer stärkeren Schonung des Grundeigentums der Antragsteller zu 1. bis 8. zu erreichen gewesen wäre, mithin ein im Bereich der betroffenen Grundstücke schmalerer Wegestreifen den mit der Festsetzung verfolgten Zweck nicht ebenso gut hätte erfüllen können. Das Interesse der Grundeigentümer an einer ungeschmälerten Nutzung ihrer Hausgärten ist mit dem öffentlichen Interesse, an dieser Stelle eine für die Öffentlichkeit zugängliche Parkanlage mit einem Rad- und Wanderweg herstellen zu können, abzuwägen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.12.2002, 1 BvR 1402/01, NVwZ 2003, 727, juris Rn. 17). Die hierdurch betroffenen schutzwürdigen Interessen muss die Gemeinde gerecht abwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB) und widerstreitende Interessen in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Nach diesen Maßstäben ist das Abwägungsergebnis in Bezug auf die Festsetzung der öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung Parkanlage (FHH) auf den Grundstücken der Antragsteller zu 1. bis 8. unverhältnismäßig, weil die Antragsgegnerin keine tragfähige Begründung für die von ihr angenommene sachliche Erforderlichkeit des Umfangs der festgesetzten öffentlichen Grünfläche in einer Breite von 6 m gegeben hat. Die Antragsgegnerin führt in der Begründung zum Bebauungsplan Rahlstedt 132 zu der Festsetzung der Breite von 6 m der öffentlichen Grünflächen aus: „Hinsichtlich der Dimensionierung der öffentlichen Grünfläche wurde nur ein absolut notwendiges Mindestmaß von 6 m Breite festgesetzt, um die Inanspruchnahme privater Grundstücksflächen möglichst gering zu halten.“ (S. 31 ebd.) „Eine Mindestbreite von 6 m wurde unter Einbeziehung zuständiger Fachdienststellen festgelegt. Im Rahmen der Machbarkeitsstudie wurde die technische Umsetzbarkeit einer Wegeführung innerhalb der festgelegten Breite geprüft und für umsetzbar erachtet. Die Festsetzung ermöglicht es, entlang der Stellau zwischen der Rahlstedter Straße und dem Eilersweg einen ausreichend breiten Weg für Fußgänger und Radfahrer anzulegen und so das Gewässer bzw. den Gewässer-Grünzug erlebbar zu machen. Teilweise entstehen Randstreifen parallel zur Böschung der Stellau, auf denen neben Baumersatzpflanzungen weitere standortgerechte Begrünungen möglich sind. … Zwischen Stellaustieg und der Straße Wiesenredder im Osten ist der Weg bereits in ausreichender Breite entlang der Stellau vorhanden. Im Plangebiet wird die Breite der öffentlichen Grünfläche auf das absolut notwendige Maß von ca. 6 m begrenzt und durchgehend in gleicher Breite festgesetzt. … Jedoch wurde die Breite der Grünfläche auf das zur Erreichung des Planungsziels unbedingt erforderliche Maß beschränkt, um den Belang der privaten Nutzung der Grundstücke nicht mehr als unbedingt erforderlich einzuschränken. So wurde hier unter Abwägung beider Belange auf die Festsetzung einer aus Sicht des Gewässerschutzes und der Grünplanung wünschenswerten breiteren öffentlichen Grünfläche, verzichtet.“ (S. 32 ebd.) In dem landschaftsplanerischen Fachgutachten zur Erstellung einer technischen Machbarkeitsstudie für die Planung und Herrichtung einer Wegeverbindung entlang der Stellau vom Juni 2019 (kurz: Machbarkeitsstudie) wird zu der Breite des Weges ausgeführt: „Im Auftaktgespräch am 29.11.2018 wurde festgelegt, dass ein maximal 4,0 m breiter Weg mit einem Randstreifen von 2,0 m Breite von der Böschungsoberkante der Stellau anzuordnen ist. Dieser 6,0 m breite Bereich wurde, soweit es auf Privatgrund durchführbar war, gemessen. … Der Weg ist maximal 4,0 m breit mit einem Randstreifen von 2,0 m Breite von der Böschungsoberkante der Stellau anzuordnen. Im Bereich von der Rahlstedter Straße bis zum Eilersweg wird die B-Plan-Grenze mit der gewählten Gesamtbreite von 6 m ausgehend von der vermessenen Böschungsoberkante überschritten. In diesem Bereich ist der Weg von der Bebauungsplangrenze des B-Plan 132 (bzw. der Grenze der Parkanlage FHH) zur Stellau hin zu entwickeln. Der Weg soll eine Mindestbreite von 2,0 m … aufweisen, wobei zusätzlich ein 0,50 m breiter Streifen mit Schotterrasen herzustellen ist, damit Unterhaltungsfahrzeuge für die Unterhaltung der Stellau, des Weges und für Baumpflegearbeiten die Strecke passieren können. Der 0,50 m breite Schotterrasenstreifen kann bei zu engen Bereichen in den 2,0 m breiten Randstreifen zur Stellau integriert werden. Gemäß ReStr [Hamburger Regelwerke für Planung und Entwurf von Stadtstraßen, 2017] ist die Mindesttiefe des Verkehrsraums 1,80 m. Damit sind für den Fußgängerverkehr soziale Ansprüche und Barrierefreiheit gegeben. … Von der Rahlstedter Straße bis zum Eilersweg ist eine Wegbreite von mindestens 2,0 m mit einem zusätzlichen befahrbaren Seitenstreifen mit einer Breite von 0,50 m vorgesehen, der in den Randstreifen integriert ist. Der befahrbare Seitenstreifen ist als Mulde aus Schotterrasen vorgesehen. Dort, wo der Abstand von der Böschungsoberkante zur B-Plan-Grenze größer als 4,0 m ist, wird der Weg breiter gestaltet und kann eine Breite von maximal 4,0 m erreichen. … Von der Straße Eilersweg bis zum Stellaustieg ist ein Weg mit einer Breite von 4,0 m vorgesehen.“ Diesen Ausführungen lässt sich eine sachlich tragfähige Begründung für die Erforderlichkeit des Umfangs der festgesetzten öffentlichen Grünflächen südlich der Stellau in einer Breite von 6 m nicht entnehmen. Der mit dieser Festsetzung verbundene Eingriff in das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Grundeigentum der Antragsteller zu 1. bis 8. verstößt gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. In der Machbarkeitsstudie vom Juni 2019 wird zwar davon ausgegangen, dass der Weg maximal 4 m und der Randstreifen 2 m breit sein sollen, was einer Gesamtbreite des Weges von 6 m entspricht. Aus der Verwendung des Wortes „maximal“ wird aber bereits deutlich, dass der Weg auch weniger breit sein kann, weshalb es in der Machbarkeitsstudie folgerichtig heißt, dass der Weg eine Mindestbreite von 2 m haben soll. Die Breite des Weges kann also nach den Angaben in der Machbarkeitsstudie, auf die sich die Antragsgegnerin in ihrer Abwägung bezieht, in Abhängigkeit zum Abstand von der Bebauungsplangrenze zwischen 2 m und 4 m variieren. Damit bleibt aber bezogen auf das einzelne Anliegergrundstück der Antragsteller zu 1. bis 8. offen, ob nicht als milderer Eingriff in das Grundeigentum auch ein schmalerer öffentlicher Grünstreifen in einer Gesamtbreite von nur 4 m statt der festgesetzten 6 m hätte festgesetzt werden können, der den mit der Festsetzung der öffentlichen Grünfläche verfolgten zulässigen Zweck - die Herrichtung einer öffentlichen Parkanlage mit einem Rad- und Wanderweg einschließlich der Möglichkeit seiner Befahrbarkeit durch Nutzfahrzeuge für Baum- und Grünpflege - ebenso gut hätte erfüllen können. Auch bei einer Gesamtbreite des Weges von nur 4 m wären grundsätzlich alle von der Antragsgegnerin geplanten Wegefunktionen gewährleistet: die Randstreifenbreite betrüge 2 m und könnte auch den 0,50 m breiten Schotterrasenstreifen zur gelegentlichen Befahrbarkeit des Weges aufnehmen; der Weg selbst wäre 2 m breit, was der Mindestbreite des Verkehrsraums für Fußgänger von 1,80 m gemäß der Hamburger Regelwerke für Planung und Entwurf von Stadtstraßen (ReStra), 2017, entspräche. Soweit die Hamburger Regelwerke für einen gemeinsamen Geh- und Radweg, abhängig von der Fußgänger- und Radverkehrsstärke, eine Breite von ≥ 2,50 m vorsehen, ist wegen der zu erwartenden geringen Verkehrsstärke an dem Bachlauf davon auszugehen, dass eine Breite von 2,50 m ausreichend wäre. Diese wäre gegeben, da auch insoweit für das Ausweichen von Fußgängern bei Begegnungsverkehr mit Radfahrern der 0,50 m breite Schotterrasenstreifen einbezogen werden könnte. Die Antragsgegnerin durfte die Beantwortung der Frage nach der notwendigen Mindestbreite des Weges nicht auf eine spätere Ausführungsplanung für den Rad- und Wanderweg verschieben, weil diese zugleich maßgeblich ist für die Bestimmung des erforderlichen Umfangs der Festsetzung der öffentlichen Grünfläche unter Inanspruchnahme von privaten Gartenflächen auf den Anliegergrundstücken der Antragsteller zu 1. bis 8. Die Festsetzung der öffentlichen Grünfläche in einer Breite von 6 m erfolgte gleichsam „auf Vorrat“, weil deren sachliche Notwendigkeit erst später bei der Ausführungsplanung geklärt werden sollte, wenn die konkrete Breite des Weges jeweils bezogen auf das einzelne Anliegergrundstück der Antragsteller bestimmt worden wäre. Sachliche Gründe, weshalb die notwendige Mindestbreite nicht bereits im Planungsverfahren bestimmt werden konnte, sind von der Antragsgegnerin nicht vorgetragen worden und im Übrigen nicht erkennbar. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 2 ZPO. Das Urteil ist für die Antragsteller zu 1. bis 8. gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Gründe, die Revision gemäß § 132 Abs. 1 und 2 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor. Die Antragsteller wenden sich gegen die Wirksamkeit der Rechtsverordnung über den Bebauungsplan Rahlstedt 132. Die Antragsteller zu 1. sind Eigentümer des Grundstücks … (Flurstück … der Gemarkung Alt-Rahlstedt). Die Antragstellerin zu 2. ist Eigentümerin des Grundstücks … (Flurstück … der Gemarkung Alt-Rahlstedt). Die Antragsteller zu 4. sind Eigentümer des Grundstücks … (Flurstück … der Gemarkung Alt-Rahlstedt). Der Antragsteller zu 5. ist Eigentümer des Grundstücks … (Flurstück … der Gemarkung Alt-Rahlstedt). Der Antragsteller zu 6. ist Eigentümer des Grundstücks … (Flurstück … der Gemarkung Alt-Rahlstedt). Die Antragstellerin zu 7. ist Eigentümerin des Grundstücks … (Flurstück … der Gemarkung Alt-Rahlstedt). Die Antragstellerin zu 8. ist Eigentümerin des Grundstücks … (Flurstück … der Gemarkung Alt-Rahlstedt). Alle diese Grundstücke, die südlich der Stellau liegen, grenzen an den Uferbereich dieses Geestbaches und liegen dort zum Teil in einem vom Bebauungsplan Rahlstedt 132 festgesetzten, 6 m breiten Streifen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage (FHH). Außerdem kennzeichnet der Bebauungsplan auf allen diesen Grundstücken - mit Ausnahme des Grundstücks … - eine archäologische Vorbehaltsfläche. Die Antragsteller zu 3. sind Eigentümer der ebenfalls südlich der Stellau gelegenen Grundstücke … und … (Flurstücke … und … der Gemarkung Alt-Rahlstedt). Auf ihren Antrag erklärte das Normenkontrollgericht mit Urteil vom 20. April 2017 (2 E 7/15.N, NordÖR 2017, 389, juris) mehrere im Bebauungsplan Rahlstedt 127 vom 24. März 2014 (HmbGVBl. S. 115) - rückwirkend in Kraft gesetzt durch die Verordnung vom 19. Dezember 2016 (HmbGVBl. S. 564) - für ihre beiden Grundstücke getroffenen Festsetzungen ebenso für unwirksam wie die Festsetzung von öffentlichen Grünflächen südlich der Stellau zwischen den Flurstücken … und … der Gemarkung Alt-Rahlstedt. Der Bebauungsplan Rahlstedt 132 trifft nunmehr für das Grundstück … die Festsetzungen WA II o, 3 Wo, GR 200 m2 mit einem durch Baugrenzen bestimmten Baufenster, private Grünfläche, ein 6 m breiter Streifen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage (FHH) und kennzeichnet es als archäologische Vorbehaltsfläche. Für das Grundstück … trifft der Bebauungsplan Rahlstedt 132 die Festsetzungen WA II o, 2 Wo, GR 150 m2 mit einem durch Baugrenzen bestimmten Baufenster, private Grünfläche, ein 6 m breiter Streifen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage (FHH), Erhaltungsbereich nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB und kennzeichnet es als archäologische Vorbehaltsfläche. Die Antragstellerin zu 9. ist Eigentümerin des nördlich der Stellau gelegenen Grundstücks … (Flurstück … der Gemarkung Alt-Rahlstedt), das an den Geltungsbereich des Bebauungsplans Rahlstedt 132 grenzt. Die Antragsgegnerin leitete das Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan Rahlstedt 132 mit Beschluss W 4/19 vom 16. April 2019 (Amtl. Anz. S. 571) ein. Durch die Aufstellung des Bebauungsplans sollten insbesondere Grün- und Freiflächen entlang der Stellau zwischen den Flurstücken … bis … der Gemarkung Alt-Rahlstedt durch die Festsetzung öffentlicher und privater Grünflächen gesichert werden. Im Bereich der öffentlichen Grünfläche sollte eine Parkanlage mit einem Weg entlang der Stellau entstehen. Die öffentliche Plandiskussion mit Unterrichtung und Erörterung erfolgte auf der Grundlage der Bekanntmachung vom 21. Mai 2019 (Amtl. Anz. S. 659) am 3. Juni 2019. Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs Rahlstedt 132 erfolgte auf der Grundlage der öffentlichen Bekanntmachung vom 1. November 2022 (Amtl. Anz. S. 1643) in der Zeit vom 9. November 2022 bis zum 9. Dezember 2022. Mit der Planung sollte insbesondere der Stellau-Grünzug durch die Festsetzungen von öffentlichen und privaten Grünflächen zwischen Rahlstedter Straße und Eilersweg gesichert werden. Dadurch sollten die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, um südlich begleitend der Stellau eine öffentliche Parkanlage planungsrechtlich zu sichern. In ihrer Aufzählung der verfügbaren umweltbezogenen Fachgutachten führte die Antragsgegnerin u.a. die Lärmtechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Rahlstedt 127 in der Fassung vom November 2015 an. Alle Unterlagen könnten während der öffentlichen Auslegung beim Bezirksamt Wandsbek oder im Internet beim Online-Dienst „Bauleitplanung“ eingesehen werden. Die Antragsteller zu 3. gaben mit Schreiben vom 7. Dezember 2022, die Antragsteller zu 4. mit Schreiben vom 13. November 2022, der Antragsteller zu 5. mit Schreiben vom 16. November 2022, der Antragsteller zu 6. mit Schreiben vom 14. November 2022, die Antragstellerin zu 7. mit Schreiben vom 7. Dezember 2022, die Antragstellerin zu 8. mit Schreiben vom 9. Dezember 2022 und Herr G. W. mit Schreiben vom 6. Dezember 2022 für die Antragstellerin zu 9., ohne Vorlage einer Vollmacht, jeweils fristgerecht eine Stellungnahme zu dem Bebauungsplanentwurf ab. Nachdem die Antragsgegnerin festgestellt hatte, dass bei der öffentlichen Auslegung der Unterlagen im Internetportal Bauleitplanung online versehentlich die Lärmtechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Rahlstedt 127 nicht in der aktuellen, überarbeiteten Fassung vom November 2015, sondern nur in der ursprünglichen Fassung vom Januar 2012 eingestellt worden war, führte sie auf der Grundlage einer rechtlichen Prüfung mit Aktenvermerk vom 19. Dezember 2022 eine erneute, beschränkte Öffentlichkeitsbeteiligung allein unter Beteiligung der Antragsteller zu 3. durch, für deren zwei Grundstücke der Bebauungsplanentwurf u.a. die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets vorsah. Die Antragsgegnerin gab den Antragstellern zu 3. mit Schreiben vom 27. Dezember 2022 Gelegenheit zur Stellungnahme zu der aktuellen Fassung der Lärmtechnischen Untersuchung bis zum 16. Januar 2023. Daraufhin gaben die Antragsteller zu 3. mit Schreiben vom 16. Januar 2023 eine Stellungnahme ab. Zugleich erfolgte durch die Antragsgegnerin eine erneute Behördenbeteiligung. Der Hauptausschuss der Bezirksversammlung des Bezirksamtes Wandsbek stimmte mit Beschluss vom 20. Februar 2023 der Feststellung des Bebauungsplans Rahlstedt 132 zu. Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen genehmigte mit Schreiben vom 14. März 2023 den Bebauungsplan. Der Bezirksamtsleiter stellte den Bebauungsplan Rahlstedt 132 am 21. März 2023 fest. Die Bekanntmachung der Rechtsverordnung über den Bebauungsplan Rahlstedt 132 erfolgte am 28. März 2023 (HmbGVBl. S. 124). Die Antragsteller haben am 17. Oktober 2023 die Normenkontrollanträge gestellt, die von ihnen zugleich und am 29. Februar 2024 vertiefend begründet worden sind. Zur Begründung führen sie u.a. aus, auch die Antragstellerin zu 9. sei antragsbefugt, obwohl deren Grundstück außerhalb des Plangebiets liege. Ihr Grundstück liege aber im unmittelbaren räumlichen Umfeld der festgesetzten, immissionsträchtigen öffentlichen Parkanlage. Es sei mit einer hohen Frequentierung des Rad- und Wanderweges und daher mit einer nicht nur geringfügigen Erhöhung von Immissionen zu rechnen. Die Nutzer des Weges könnten zudem von dem erhöht liegenden Weg aus wie auf einer Aussichtsplattform in den hinteren Teil des privaten Hausgartens blicken. Dies stelle eine massive Störung der Privat- und Intimsphäre der Antragstellerin zu 9. dar. Außerdem sei der Natur- und Artenschutz auf dem Grundstück nicht ausreichend ermittelt und beachtet worden. Dort liege ein großer Teich, in dem eine Vielzahl von Tieren und Pflanzen lebe, die durch den Rad- und Wanderweg massiv gestört werden könnten. Die Entscheidung zur Durchführung der erneuten, beschränkten Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB hätte nicht durch das Bezirksamt, sondern durch die Bezirksversammlung bzw. dessen Planungsausschuss getroffen werden müssen. Die Frage der Verfahrenswahl zähle nicht zu den Entscheidungen der laufenden Verwaltung. Die Auswirkungen der Planung in Bezug auf die Immissionsbelastung für die beiden Grundstücke der Antragsteller zu 3. stelle zudem einen Grundzug der Planung dar. Die Lärmtechnische Untersuchung bestätige inhaltlich, dass bereits im Bestand die zulässigen Immissionsgrenzwerte überschritten würden. Die Schaffung einer Wegeverbindung über die … habe für die städtebauliche Ordnung und Entwicklung grundsätzlichen Charakter. Ebenso sei die Fristverkürzung für die Abgabe einer Stellungnahme unzulässig gewesen. Ob und inwieweit die überarbeitete bzw. aktualisierte Fassung der Lärmtechnischen Untersuchung Auswirkungen auf die Interessen der Antragsteller zu 3. habe, hätte sich ohne sachverständige Hilfe nicht abschließend bewerten lassen. Die Untersuchung als solche sei so umfangreich und komplex gewesen, dass der Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht habe innerhalb kürzester Zeit gewahrt werden können. Das Beteiligungsschreiben der Antragsgegnerin sei den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller zu 3. erst am 28. Dezember 2022 zugegangen und unter Berücksichtigung der Feiertage sowie der Schulferien sei die Inanspruchnahme sachverständiger Unterstützung so kurzfristig nicht möglich gewesen. Für die Verkürzung des Beteiligungsrechts sei zudem kein materieller Grund ersichtlich. Der Bebauungsplan Rahlstedt 132 verletze das Gebot der Erforderlichkeit der Planung aus § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Für die Festsetzung der öffentlichen Grünflächen seien keine städtebaulichen Gründe ersichtlich. Insbesondere begründe weder der Flächennutzungsplan noch das Landschaftsprogramm „Das Grüne Netz“ die städtebauliche Erforderlichkeit. Deren Zielvorstellungen zur Entwicklung des Stellau-Grünzuges könnten auch ohne die Planung einer durchgehenden Parkanlage mit potentieller Wegefunktion erreicht werden. Denn der tatsächliche Charakter der näheren Umgebung biete bereits selbst ausreichend andere geeignete Alternativflächen, die zur Erreichung der Zielvorstellungen genügten. Es sei zudem ausreichend, die Grundstücksflächen als private Grünflächen auszuweisen, was zugleich das mildere Mittel sei. Allerdings bestehe selbst für die Festsetzung privater Grünflächen kein Bedarf, weil durch die Festsetzung von Baufenstern das Risiko rückwärtiger Bebauungen planungsrechtlich hätte verhindert werden können. Der Bebauungsplan verstoße auch deshalb gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, weil er vollzugsunfähig und die Planung vorgeschoben sei, um eine andere Nutzung zu verhindern. Die Antragsgegnerin wolle tatsächlich nur eine Bebauung der rückwärtigen privaten Grundstücksteile entlang der Stellau verhindern, da die tatsächliche Herstellung des Rad- und Wanderweges offenkundig ausgeschlossen sei. Die planbetroffenen Eigentümer würden ihre Grundstücke nicht an die Antragsgegnerin veräußern. Daher sei die Prognose, die Antragsgegnerin könne in absehbarer Zeit durch Ausübung eines Vorkaufsrechts Teile der privaten Grundstücksflächen erwerben, falsch. Eine hinreichende Realisierungsabsicht und -chance für die Ausübung des Vorkaufsrechts bestehe nicht. Es sei deshalb ausgeschlossen, dass die Festsetzung der öffentlichen Parkanlage jemals umgesetzt werden könne. Ein Eigentümerwechsel durch Enteignung wäre gemäß Art 14 Abs. 3 GG nicht möglich, weil hierfür die Voraussetzungen nicht vorlägen. Eine Enteignung wäre unverhältnismäßig. Der Bebauungsplan sei zudem nicht i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich, da seine Vollziehung zu zahlreichen Verstößen gegen die artenschutzrechtlichen Verbote aus § 44 Abs. 1 BNatSchG führen würde. Die Antragsgegnerin habe schon nicht ausreichend ermittelt, ob europarechtlich geschützte Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie und wildlebende Vogelarten nach Art. 1 der Richtlinie 79/409/EWG von dem Vollzug der Planung betroffen sein könnten. Die tatsächlichen Auswirkungen auf die im Plangebiet lebenden Tierarten seien durch den Artenschutzfachbeitrag vom Juni 2022 nicht hinreichend ermittelt worden, weil dieser nicht den Untersuchungsstandards der ständigen Rechtsprechung entspreche. Es sei überaus zweifelhaft, wie die Antragsgegnerin aufgrund einer oberflächlichen, kurzzeitigen Analyse des Plangebiets durch drei Begehungen am 29. März, 13. April und 26. April 2022 ernsthaft habe ermitteln können, ob einzelne geschützte Tierarten im Untersuchungsgebiet tatsächlich ansässig seien. Dies stelle keine sorgfältige Bestandserfassung und -bewertung der von dem Projekt betroffenen Gebiete und Tierarten dar. Schließlich sei der Bebauungsplan mangels Planrechtfertigung in Hinsicht auf die festgesetzte öffentliche Grünfläche in einer Breite von 6 m nicht erforderlich. Gründe für die Bestimmung der Mindestbreite von 6 m würden von der Antragsgegnerin nicht genannt. Sie verweise lediglich darauf, dass die Mindestbreite mit verschiedenen Fachdienststellen ihres Bezirksamtes Wandsbek abgestimmt worden und eine Wegeführung technisch umsetzbar sei. Es fehle eine konkrete Festsetzung, wo der spätere Rad- und Wanderweg einmal verlaufen und wie breit dieser tatsächlich werden solle. Ob die konkrete Ausführung des Weges objektiv erforderlich oder jedenfalls vernünftigerweise geboten wäre, könne so nicht geprüft werden. Der Bebauungsplan weise beachtliche Abwägungsmängel i.S.d. §§ 1 Abs. 7, 2 Abs. 3 BauGB auf. Die Antragsgegnerin habe die tatsächlichen und künftigen nachteiligen Auswirkungen auf die geschützten Tierarten mit dem Artenschutzfachbeitrag vom Juni 2022 nicht hinreichend ermittelt. Es hätte ein tierökologisches Fachgutachten erstellt werden müssen. Mit dem Schreiben vom 6. Dezember 2022 für die Antragstellerin zu 9. sei ein am 18. Oktober 2022 erstelltes Foto von einem Fischotter auf dem Grundstück … vorgelegt worden mit dem Hinweis, dass Fischotter seit ca. 2018 am Stellau-Ufer lebten und daher das potenzielle Fischottervorkommen entgegen der Bewertung in dem Artenschutzfachbeitrag nicht als sehr gering eingestuft werden könne. Des Weiteren habe die Antragsgegnerin das Haselmausvorkommen unzureichend ermittelt. Obwohl der Europäische Iltis nach den Angaben im Artenkataster ebenso im Plangebiet vorkomme, habe die Antragsgegnerin auch insoweit keine hinreichenden Ermittlungen angestellt. Dies gelte gleichermaßen für das Vorkommen anderer Tierarten. Die Antragsgegnerin gehe auf die im Artenschutzfachbeitrag genannten 21 Brutvogelarten, die im Plangebiet ansässig seien, und auf die 15 weiteren potenziell vorkommenden Brutvogelarten nicht ein. So bleibe insbesondere der Eisvogel vollständig unerwähnt, obgleich Lichtbilder das Vorkommen mehrerer Eisvögel auf unterschiedlichen Grundstücken im Plangebiet belegten. Obwohl der Star in Hamburg in seinem Bestand gefährdet sei, gehe die Antragsgegnerin auf die Feststellung in dem Artenschutzfachbeitrag (S.16 ebd.) - die Entnahme von Gehölzstrukturen und/oder Bodenbewegungen seien nicht auszuschließen, was zu einer Zerstörung von Nistplätzen und/oder zur Tötung von Nestlingen und/oder adulten Individuen von Staren führen könnte - überhaupt nicht ein. Ebenso wenig habe die Antragsgegnerin ausreichend ermittelt, inwieweit das Plangebiet entlang der Stellau als notwendiger Rückzugs- und Nahrungsort für Graureiher diene. Die Antragsgegnerin habe unberücksichtigt gelassen, dass die mögliche Entnahme von Gehölzstrukturen zur Herstellung des Rad- und Wanderweges eine Zerstörung von potenziellen Quartieren der streng geschützten Fledermausarten darstellen sowie Tötungen von Individuen verursachen könnte. Die Antragsgegnerin habe keine hinreichenden Untersuchungen durchgeführt, um die Frage zu bewerten, ob und wie viele streng geschützte Moorfrösche und Kammmolche innerhalb des Plangebiets ansässig seien. Die Ermittlung zum Vorkommen der sechzehn potenziell vorkommenden Heuschreckenarten falle besonders unzureichend aus. Schließlich werde das Vorkommen von Weinbergschnecken und der Zierlichen Tellerschnecke im Artenschutzfachbeitrag als „nicht zu erwarten“ bewertet (S. 26 ebd.), obwohl diese Schneckenarten in Hamburg gemäß dem 4. Nationalen FFH-Bericht 2019 des Bundesamtes für Naturschutz vorkommen würden. Auf den Grundstücken der Antragsteller seien seit Jahren Weinbergschnecken ansässig. Wenn die Antragsgegnerin die erforderlichen artenschutzrechtlichen Schutzmaßnahmen erst im Rahmen der Ausführungsplanung für die Umsetzung des Wegebaus festlegen möchte, verschiebe sie den Tierschutz „auf später“ anstatt sich damit bereits im Vorwege ausreichend auseinanderzusetzen. Somit bleibe ungeklärt, unter welchen Voraussetzungen Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen überhaupt infrage kämen und wie diese zu finanzieren seien. Die abwägungserheblichen Belange seien von der Antragsgegnerin auch hinsichtlich der Bäume unzureichend berücksichtigt worden. Für die Herstellung des Rad- und Wanderweges müssten Bäume gerodet werden. Da die Antragsgegnerin den genauen Verlauf des Weges nicht festgelegt habe, sei aber unklar, welche konkreten Bäume tatsächlich von einer Fällung betroffen wären. Daher sei nicht auszuschließen, dass auch Bäume, die als besonders oder sehr erhaltenswürdig eingestuft worden seien, gefällt werden müssten. In der Machbarkeitsstudie für die Planung und Herrichtung einer Wegeverbindung entlang der Stellau werde angenommen, dass 38 Bäume mit einem Stammdurchmesser von mindestens 25 cm gefällt werden müssten, weshalb Ersatzpflanzen im Umfang von 138 Bäumen erforderlich würden. Wie 138 Bäume entlang der Stellau auf ca. 590 m2 gepflanzt werden könnten, erschließe sich aber nicht, denn eine Pflanzgrube beanspruche mindestens 12 m2 pro Baum. Schließlich seien die Abwägungen der Antragsgegnerin zu den Auswirkungen der Planung auf die Fläche, den Boden und das Wasser unzureichend. Es sei nicht nachzuvollziehen, wie sich durch die Herstellung des Rad- und Wanderweges in einem wasser- und luftdurchlässigem Aufbau eine „Verbesserung“ für das Fließgewässer Stellau hinsichtlich der ökologischen und hydraulischen Bestandssituation ergeben sollte. Durch den geplanten Rad- und Wanderweg werde noch weniger Niederschlagswasser als derzeit ohnehin schon versickern. Der Bebauungsplan leide zudem an Mängeln im Abwägungsergebnis. Eine alternative Planung, die die Antragsteller weniger belastet hätte, sei nicht ernstlich geprüft worden. Das Planziel könne auch dadurch erreicht werden, dass die Antragsgegnerin die … und die … als eine Grünverbindung ansehe. Die Abwägungsentscheidung, wenn es überhaupt eine gegeben habe, sei auch deshalb fehlerhaft, weil durch den Bebauungsplan in erheblicher und unzumutbarer Weise in das Eigentum der Antragsteller eingegriffen werde. Bei einer - ihrem objektiven Gewicht entsprechenden - Berücksichtigung wären die durch den Bebauungsplan vorgesehenen Eigentumseingriffe zumindest teilweise unterblieben. Die getroffenen Festsetzungen führten dazu, dass die Antragsteller beachtliche Teile ihrer privaten Grundstücke nicht mehr so nutzen könnten wie bislang. Die Festsetzungen des Bebauungsplans hätten auch einen immensen Wertverlust der Grundstücke zur Folge. Dieser Belang hätte entsprechend seines Gewichtes berücksichtigt werden müssen. Für die privaten Grünflächen sei die Errichtung von Nebenanlagen vollständig ausgeschlossen worden. Die Bodenrichtwerte für baureifes Land lägen in der … derzeit zwischen 800,-- und 922,-- Euro/m2. Die Bodenrichtwerte für Grünflächen betrügen dagegen nur ca. 6,50 Euro/m2. Ein immenser Verlust des ideellen Grundstückwertes komme noch hinzu. Denn derzeit besäßen die Grundstücke der Antragsteller - jedenfalls teilweise - eine Sicht in abgeschlossene Grünflächen ohne Einsichtnahmemöglichkeiten von außen. Die zu leistende Entschädigungszahlung nach § 42 Abs. 3 BauGB sei ein beachtlicher Belang, der in die Abwägung hätte eingestellt werden müssen. Die Festsetzung von privaten und öffentlichen Grünflächen auf den beiden Grundstücken der Antragsteller zu 3. anstelle der bisherigen Wohnnutzung stelle einen enteignungsgleichen Eingriff dar. Der Bebauungsplan sehe für die Grundstücke der Antragsteller zu 3. im rückwärtigen Grundstücksbereich kein zusätzliches Baufenster vor. Die Antragsteller beantragen, die Verordnung über den Bebauungsplan Rahlstedt 132 vom 21. März 2023 (HmbGVBl. S. 124) für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor, dass der Antrag der Antragstellerin zu 9. mangels Antragsbefugnis unzulässig sei. Die von den Antragstellern gerügten formellen Fehler des Bebauungsplans lägen nicht vor. Die Zuständigkeit für die Entscheidung, ein Verfahren nach § 4a Abs. 3 BauGB durchzuführen, liege bei der Bezirksverwaltung und nicht - wie die Antragsteller meinten - bei der Bezirksversammlung. Sofern die Antragsteller rügten, dass die Anwendung des § 4a Abs. 3 BauGB nicht in Betracht komme, da das ausgelegte Gutachten zur Immissionsbelastung einen Grundzug der Planung berühre, sei das unzutreffend. Grundzug des Bebauungsplans Rahlstedt 132 sei die Entwicklung des Stellau-Grünzuges durch die Festsetzungen von öffentlichen und privaten Grünflächen. Ferner solle die Bebauung der beiden Grundstücke der Antragsteller zu 3. durch an der vorhandenen, prägenden städtebaulichen Eigenart und Struktur orientierte Festsetzungen planungsrechtlich gesichert werden. An diesen Grundzügen werde durch das Schallgutachten zum Thema Schienenlärm nichts geändert. Die für das Verfahren nach § 4a Abs. 3 BauGB bestimmte Frist für die Abgabe von Stellungnahmen sei angemessen gewesen. Da nur eine Beteiligung zu einem Gutachten (lärmtechnische Untersuchung) erneut erfolgt sei, sei eine verkürzte Frist mit 21 Tagen in Relation zu § 3 Abs. 2 BauGB - auch unter Berücksichtigung der Feiertage und Schulferien - ausreichend lang bemessen gewesen. Ebenso wenig sei anzunehmen, dass es dem Bebauungsplan an der städtebaulichen Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB fehle. Die Antragsteller ließen außer Acht, dass das verfolgte Planungsziel nicht nur der Schutz der Stellau vor Bebauung, sondern auch und gerade die Herstellung eines öffentlichen Grün- und Parkweges entlang des Stellau-Grünzuges sei, um so für die Allgemeinheit vorhandene Naturräume erlebbar zu machen und Erholungsflächen zu schaffen. Die Erhaltung und Entwicklung bzw. Aktivierung von Gewässergrünzügen sei ein Hamburg weites übergeordnetes Planungsziel. Die Festsetzung nur als private Grünfläche stelle entgegen den Antragstellern kein geeignetes Mittel zur Sicherung/Umsetzung des Planungszieles dar, eine öffentliche Zugänglichkeit und Erlebbarkeit des Stellau-Grünzuges sicherzustellen und eine grüngeprägte Wegeverbindung planungsrechtlich zu ermöglichen. Die vom Bebauungsplan Rahlstedt 132 überplanten Flächen entlang der Stellau stellten überdies einen Lückenschluss zwischen den im Westen und im Osten angrenzenden Bebauungsplänen dar. Bereits mit dem Bebauungsplan Rahlstedt 127 sei das planerische Ziel verfolgt worden, das übergeordnete Grünflächenkonzept an der Stellau zusammenhängend festzusetzen. Dieses Planungsziel ergebe sich insbesondere auch aus den Grünflächenfestsetzungen in den Bebauungsplänen Rahlstedt 27 vom 31. August 1971 (HmbGVBl. S. 190) und Rahlstedt 29 vom 7. Januar 1975 (HmbGVBl. S. 1), geändert am 27. Dezember 2010 (HmbGVBl. 2011 S. 30). Wenn die Antragsteller argumentierten, dem Plan fehle es an der Erforderlichkeit, da er eine Negativplanung darstelle und dessen Ziele nicht vollzugsfähig seien, überzeuge das nicht. Das Ziel, eine öffentliche Parkanlage mit Wegeverbindung tatsächlich herzustellen, werde durch mittel- bis langfristigen Grunderwerb, sei es freihändig, durch die Ausübung eines Vorkaufsrechts oder einer möglichen Enteignung verfolgt. Die besonderen Voraussetzungen für eine Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG brauchten im Zeitpunkt des Planerlasses nicht gegeben zu sein, da der Bebauungsplan noch keine verbindliche Aussage über die Zulässigkeit einer Enteignung treffe. Es sei unzutreffend, wenn die Antragsteller meinten, dass es dem Bebauungsplan an der Erforderlichkeit fehle, weil dieser gegen artenschutzrechtliche Verbote verstoße. Mit Rücksicht darauf, dass der Bebauungsplan einen öffentlichen Grünzug und damit noch keinen Weg festsetze, sei die in dem Artenschutzfachbeitrag angewandte Untersuchungsmethodik ausreichend. Die von den Antragstellern angeführten artenschutzrechtlichen Fragen und die damit verbundene detaillierte Betrachtung hätten in diesem Umfang nicht im Planaufstellungsverfahren zu erfolgen, sondern erst bei der Ausführungsplanung, in der auch im Einzelfall der Weg für die Erteilung einer Befreiung nach § 67 BNatSchG eröffnet sei. Mit der späteren Ausführungsplanung habe eine Abarbeitung des Artenschutzes nach § 44 BNatSchG (Kartierungen) und eine flächenscharfe Biotopkartierung der Teiche zu erfolgen. Durch die Festsetzung öffentlicher Grünflächen auf einer Breite von 6 m für die Darstellung einer Wegeverbindung blieben die wesentlichen Merkmale des betroffenen Landschaftsraumes, der sich als gärtnerisch geprägter Gewässergrünzug innerhalb eines großflächigen Siedlungszusammenhanges darstelle, als Lebensraum erhalten. Fehl gehe der Einwand der Antragsteller, die Mindestbreite der festgesetzten Grünfläche von 6 m sei nicht begründet worden. Die öffentliche Grünfläche werde im Verlauf der betroffenen Privatgrundstücke mit einer Breite von 6 m festgesetzt. In welcher Breite eine zukünftige Wegverbindung innerhalb der festgesetzten öffentlichen Grünfläche hergestellt werde, unterliege der Ausführungsplanung. Auch die Festlegung des Wegeverlaufs erfolge im Zusammenhang mit der späteren Ausführungsplanung für den geplanten zukünftigen Wanderweg. Eine Konkretisierung und Überprüfung sei über die Machbarkeitsstudie vom Juni 2019 erfolgt, mit der anhand von Quer- und Längsschnitten auf der Grundlage einer Vermessung nachgewiesen worden sei, dass die von den beteiligten Fachdienststellen vorgesehene und erforderliche Mindestbreite von 6 m in der Örtlichkeit umsetzbar sei. Im Rahmen des vormaligen Bebauungsplanverfahrens Rahlstedt 127 sei in Rücksprache mit den zuständigen Fachdienststellen eine Mindestbreite für die öffentliche Grünfläche von 6 m festgelegt worden. Diese beinhalte die Möglichkeit einer Wegeführung sowie notwendiger wegbegleitender Flächen. Eingriffe in die Eigentumsrechte Dritter seien damit auf das mindestens notwendige Maß begrenzt worden. Entgegen der Annahme der Antragsteller leide der Bebauungsplan an keinen beachtlichen Fehlern im Abwägungsvorgang. Die angestellte Ermittlung und Gewichtung der abwägungsrelevanten Belange entspreche den Anforderungen des § 2 Abs. 3 BauGB. Die Auswirkungen des Bebauungsplans auf Tiere seien mit dem Artenschutzfachbeitrag mit dem erforderlichen Aufwand hinreichend ermittelt worden. Die von den Antragstellern angeführten Tiere, wie Fischotter, Haselmaus, Eisvogel, Iltis, Reiher etc., könnten vorkommen und kämen durchaus als Nahrungsgast oder Durchzügler im betrachteten Bereich der Stellau vor. Sie hätten dort aber nicht ihr Fortpflanzungsquartier. Die Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG würden nicht verletzt bzw. eine etwaige Verletzung z.B. des Tötungs- oder Störungsverbotes im Rahmen der nachfolgenden Ausführungs- bzw. Genehmigungsplanung könne durch Bauzeitenregelungen, Minderungsmaßnahmen und die Schaffung von Ersatzquartieren vermieden bzw. kompensiert werden. Den Antragstellern könne nicht darin gefolgt werden, dass Fehler im Abwägungsergebnis vorlägen. Eine alternative Wegeführung nördlich der Stellau sei bei der Aufstellung des Bebauungsplans geprüft worden. Aufgrund der durchgeführten Bestandsaufnahme und fachlichen Bewertung sei diese Alternative als unrealistisch ausgeschlossen worden. Die angeregte alternative Wegeführung über die bestehenden Straßen würde dem Status quo entsprechen und stünde nicht im Einklang mit dem Planungsziel, eine öffentliche Grünanlage mit durchgängiger Wegeverbindung gemäß der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung nach dem Flächennutzungsplan und dem Landschaftsprogramm zu ermöglichen. In die Grundrechte aus Art. 14 GG werde durch den Bebauungsplan nicht unverhältnismäßig eingegriffen, da insbesondere die durch den Eigentümer ausgeübte Wohnnutzung auch zukünftig ohne jegliche Einschränkungen möglich sein werde. Die als öffentliche Grünfläche festgesetzten Grundstücksbereiche beträfen nur einen geringen Anteil der jeweiligen Grundstücke. Ob der Inhalt der Planung einen Entschädigungsanspruch der Antragsteller nach § 42 Abs. 3 BauGB auslöse, sei einer nachgehenden, objektiven Überprüfung in entsprechenden Rechtsverfahren zugänglich, zeichne sich jedoch hinsichtlich der tatsächlich ausgeübten Nutzungen nicht ab. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen und auf den Inhalt der beigezogenen Planaufstellungsakten der Antragsgegnerin (Beiakten A bis E) verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.