Beschluss
3 Bs 73/15
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 11. Februar 2015 geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 29. Januar 2015 gegen den Widerruf seiner personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- € festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Widerruf seiner Taxengenehmigung. 2 Der Antragsteller betreibt seit 1995 einen Taxenbetrieb in Hamburg. Zuletzt wurde ihm 2012 bis zum 16. Juli 2015 eine personenbeförderungsrechtliche Genehmigung zum Betrieb eines Gelegenheitsverkehrs mit vier Taxen erteilt. 3 Mit Bescheid vom 28. Januar 2015 widerrief die Antragsgegnerin die personenbeförderungsrechtliche Genehmigung des Antragstellers und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte sie an, der Antragsteller sei nicht mehr als persönlich zuverlässig zu beurteilen. Für zwei seiner Taxen bestünde seit dem 4. bzw. 9. Januar 2015 trotz Erinnerung der Kfz-Zulassungsstelle keine Haftpflichtversicherung mehr. Dennoch seien beide Taxen seitdem mehrfach zur Personenbeförderung eingesetzt worden. Die Nichtentrichtung der Haftpflichtversicherungsbeiträge sei zugleich Anhaltspunkt dafür, dass seine finanzielle Leistungsfähigkeit nicht mehr vorhanden sei. Die sofortige Vollziehung sei geboten, weil er sich durch die Nichtentrichtung der Versicherungsbeiträge einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil vor anderen Unternehmen verschaffe, die ihren Verpflichtungen nachkämen. Außerdem begründe sein Verhalten die Annahme, dass er als verantwortlicher Unternehmer nicht mehr in der Lage sei, für eine ordnungsgemäße und sichere Betriebsführung zu sorgen. Die Beseitigung der daraus für die Fahrgäste und die Gesamtheit aller Verkehrsteilnehmer folgenden Gefahr dulde keinen Aufschub. 4 Dagegen erhob der Antragsteller am 29. Januar 2015 Widerspruch. Am selben Tag hat er beim Verwaltungsgericht Hamburg die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Er räume den fehlenden Versicherungsschutz ein. Dieses Versäumnis sei auf eine persönliche Überlastungssituation zurückzuführen, die sich aus dem Scheitern der Ehe seines Sohnes ergeben habe. Mittlerweile sei der Versicherungsschutz jedoch wiederhergestellt. Er beabsichtige außerdem, im Falle der Stattgabe nur noch ein Taxenfahrzeug zu betreiben. 5 Mit Beschluss vom 11. Februar 2015 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Widerrufsbescheid bis einen Monat nach Erlass des Widerspruchsbescheids wiederhergestellt, soweit sich der Widerruf auch auf den Verkehr mit nur einer Taxe beziehe. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Erfolgsaussichten des Widerspruchs seien als offen zu bewerten. Unter diesen Umständen ergebe eine Folgenabwägung, dass das – aufgrund des Auslaufens der Genehmigung zum 16. Juli 2015 ohnehin geringe – öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug des Widerrufs der Genehmigung angesichts der mit der sofortigen Schließung des Unternehmens verbundenen gravierenden Konsequenzen für den Antragsteller bis zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts zunächst zurückstehen könne. Die Rechtmäßigkeit des Widerrufs nach § 25 Abs. 1 Satz 1 PBefG sei offen. Zwar bestünden Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 2 PBefG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 2 lit. e) PBZugV wegen eines schweren Verstoßes gegen § 1 PflVG. Der Antragsteller habe gegen § 1 PflVG verstoßen, indem er zwei Taxen in seinem Betrieb eingesetzt habe, obwohl für diese der vorgeschriebene Versicherungsschutz zwischen dem 4. bzw. 9. Januar 2015 bis zu dem dem Gericht nicht genau bekannten Zeitpunkt der Wiederherstellung des Versicherungsschutzes nicht bestanden habe. Ob hierin indes ein schwerer Verstoß i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. e) PBZugV zu sehen sei, müsse anhand der im Hauptsacheverfahren aufzuklärenden Umstände des Einzelfalls bestimmt werden. Im Widerspruchsverfahren aufzuklären seien deshalb die Glaubhaftigkeit und konkreten Umstände der von dem Antragsteller geschilderten persönlichen Probleme und damit die Frage, ob der Verstoß Ausdruck einer allgemeinen Neigung zu mangelnder Ernsthaftigkeit bei der Befolgung rechtlicher Rahmenbedingungen oder nur ein "Ausrutscher" gewesen sei. Außerdem sei zu klären, ob der Antragsteller die beiden Taxen wissentlich oder lediglich fahrlässig ohne gültige reguläre Haftpflichtversicherung habe fahren lassen. 6 Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde der Antragsgegnerin. II. 7 Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet. 8 1. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung sich das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zunächst zu beschränken hat, erschüttert die Begründung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. 9 Mit dem Hinweis darauf, eine Erkundigung bei der A... Versicherungs-AG habe ergeben, dass der Antragsteller seit Mai 2013 das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen HH-… zur gewerblichen Personenbeförderung verwendet habe, obwohl er es nach einer vorübergehenden Entbindung von der Betriebspflicht lediglich als Privatkraftfahrzeug versichert gehabt habe, stellt die Antragsgegnerin die Begründung des Verwaltungsgerichts erfolgreich in Frage. Denn damit steht ein weiterer Verstoß des Antragstellers gegen § 1 PflVG im Raum, den das Verwaltungsgericht bei der Prüfung von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. e) PBZugV noch nicht berücksichtigen konnte und aufgrund dessen hinreichende Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts bestehen, die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers seien als offen zu bewerten, weil im Hauptsacheverfahren zunächst noch die genaueren Umstände der bisher bekannten Verstöße gegen § 1 PflVG aufzuklären seien. 10 2. Das Beschwerdegericht ist danach befugt, ohne die Begrenzung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die im Beschwerdeverfahren rechtzeitig vorgetragenen Gründe in eigener Kompetenz über den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu entscheiden. Dieser hat keinen Erfolg. 11 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Genehmigung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist formell rechtmäßig (unten a) und das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs (unten b). 12 a) Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs im Bescheid vom 28. Januar 2015 den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO gemäß begründet. Die Begründung beschränkt sich nicht auf formelhafte Allgemeinplätze oder auf den Hinweis, dass die Grundverfügung eindeutig rechtmäßig sei, sondern begründet das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit einzelfallbezogen im Hinblick auf den ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil des Antragstellers durch die Nichtzahlung von Haftpflichtversicherungsbeiträgen und auf die für die Fahrgäste und die übrigen Verkehrsteilnehmer durch den Weiterbetrieb drohende Gefahr. 13 b) Des Weiteren überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse des Antragstellers daran, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiterhin Gebrauch von seiner Taxengenehmigung zu machen. Denn der Widerruf der Genehmigung ist aller Voraussicht nach rechtmäßig (unten aa) und es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung (unten bb). 14 aa) Rechtsgrundlage des Widerrufs ist § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG. Danach hat die Genehmigungsbehörde die Genehmigung zu widerrufen, wenn nicht mehr alle Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 PBefG vorliegen. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer dartun. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PBZugV gilt der Unternehmer als zuverlässig im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 PBefG, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden. Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person sind nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. e) PBZugV insbesondere schwere Verstöße gegen § 1 PflVG. "Schwere Verstöße" im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 PBZugV sind solche mit eindeutiger negativer Aussagekraft, so dass bereits aus diesem Verhalten generalisierend darauf geschlossen werden kann, dass der Unternehmer auch künftig bei der Führung des Unternehmens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften einhält und die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens nicht schädigt oder gefährdet. 15 Im vorliegenden Fall ist mit einer für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hinreichenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antragsteller derartige Verstöße gegen § 1 PflVG begangen hat. Der Antragsteller hat zum einen die Versicherungsprämien für die Kfz-Haftpflichtversicherungen zweier seiner Taxen nicht rechtzeitig bezahlt, so dass die Versicherung die Versicherungsverhältnisse beendete. Deshalb bestand für diese Fahrzeuge vom 4. Januar bis zum 19. Januar 2015 (Taxi mit dem amtl. Kennz. HH-…, vgl. Auskunft der A... Versicherungs-AG vom 25.2.2015, Anlage AG 2, Bl. 80 d. A.) bzw. vom 9. Januar für ebenfalls ca. zwei bis zweieinhalb Wochen (Taxi mit dem amtl. Kennz. HH ) kein regulärer Versicherungsschutz mehr. Zum anderen betrieb er das Fahrzeug HH-… nach einer vorübergehenden Entbindung von der Betriebspflicht seit Mai 2013 wieder als Taxi, obwohl es lediglich als Privatfahrzeug versichert war. Diese Verstöße lassen den Schluss zu, dass der Antragsteller nicht die Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens nicht schädigt oder gefährdet. Im Einzelnen ergibt sich dies aus Folgendem: 16 (1) Die genannten Verstöße gegen § 1 PflVG sind objektiv schwerwiegend. 17 (a) Die durch den Antragsteller verschuldete Beendigung des Versicherungsschutzes für zwei Fahrzeuge im Januar 2015 führte zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit. Zwar wirkt die Beendigung des Versicherungsverhältnisses gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 VVG in Ansehung eines geschädigten Dritten, der gegen den Versicherer gemäß § 115 Abs. 1 VVG einen Direktanspruch geltend machen kann, erst mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Versicherer diesen Umstand der hierfür zuständigen Stelle, hier der KfZ-Zulassungsstelle gemäß § 25 Abs. 1 FZV, angezeigt hat. Diese sog. Nachhaftung dürfte im vorliegenden Fall auch noch nicht beendet gewesen sein, als der Versicherungsschutz durch Nachzahlung der Prämien wieder begründet wurde. Dennoch ist der dadurch gewährte Versicherungsschutz nicht mit demjenigen identisch, den ein "gesundes" Versicherungsverhältnis bietet. Abgesehen davon, dass der Versicherer gemäß § 117 Abs. 3 Satz 1 VVG nur im Rahmen der (durch § 4 Abs. 2 PflVG i. V. m. der Anlage zum PflVG) vorgeschriebenen Mindestversicherungssumme haftet, ist er nach § 117 Abs. 3 Satz 2 VVG leistungsfrei, soweit der geschädigte Dritte Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger erlangen kann. Kann der Versicherer von diesem Verweisungsprivileg Gebrauch machen, z. B. zu Lasten der privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung des geschädigten Dritten (vgl. Prölss/Martin, VVG, Kommentar, 28. Auflage 2010, § 117 VVG Rn. 27, 32), so geht der Schaden trotz der sog. Nachhaftung zu Lasten dieser Versicherungen oder (von der Allgemeinheit unterhaltenen) Sozialversicherungsträger (vgl. z. B. BGH, Urt. v. 2.10.2002, IV ZR 309/01, juris Rn. 13 f.). Im Übrigen trägt der Haftpflichtversicherer nach seinem Eintritt im Rahmen der Nachhaftung das Risiko der Mittellosigkeit des Versicherten bei der Verwirklichung seines Regressanspruchs gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 VVG (vgl. auch BGH, Beschl. v. 3.11.1983, 4 StR 80/83, juris Rn. 18). 18 Auch der fast zweijährige Betrieb des bei der A... Versicherungs-AG lediglich als Privatfahrzeug versicherten KfZ mit dem amtlichen Kennzeichen HH-… als Taxi gefährdete die Allgemeinheit. Denn die gewerbliche Personenbeförderung mit einem als Privatfahrzeug versicherten Kfz verstößt gegen die standardmäßig vereinbarte vertragliche Obliegenheit, das Fahrzeug nur zu dem im Versicherungsvertrag angegebenen Zweck zu benutzen (vgl. D.1.1 der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherungen [GDV- Musterbedingungen – AKB 2008] sowie Teil A Ziff. 3.1 der Versicherungsbedingungen der A... Kfz-Versicherung – PKRB 300/06 – im Folgenden: "AKB A..."; abrufbar unter ht t p s : / / ww w .a....d e /ser vi ce/do k u me n t e / ). Diese sog. Verwendungsklausel ist eine vertragliche Spezialregelung zu den Vorschriften über die Gefahrerhöhung gemäß §§ 23ff. VVG (vgl. BGH, Urt. v. 22.1.1997, IV ZR 320/95, juris Rn. 25). Ihre Verletzung ist eine Obliegenheitsverletzung i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 KfzPflVV mit der Folge, dass bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Versicherer im Versicherungsfall entweder bis zu einem Betrag von 5.000,-- Euro nicht leistungspflichtig oder jedenfalls berechtigt ist, die Leistung zu kürzen (vgl. Teil A Ziff. 3.1 (1), 3.2 (1) (2), Teil B, Ziff. 2 (1) AKBA... und Ziff. 3 (3) AKB A... i. V. m. § 28 Abs. 2 VVG, § 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 KfzPflVV). Auch wenn seine Verpflichtung gegenüber geschädigten Dritten gemäß §§ 115 Abs. 1, 117 Abs. 1 VVG bestehen bleibt, so besteht in diesen Fällen im Innenverhältnis bis zu einer Höhe von 5.000,-- Euro die Leistungsfreiheit nicht nur gegenüber dem Antragsteller, sondern auch gegenüber den Fahrern als mitversicherten Personen. Außerdem gilt auch hier das Verweisungsprivileg gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VVG zulasten anderer Schadensversicherer und Sozialversicherungsträger, das gemäß § 5 Abs. 3 KfzPflVV ebenfalls erst bei über 5.000,-- Euro hinausgehenden Schäden nicht mehr greift (vgl. Prölss/Martin, VVG, Kommentar, 28. Auflage 2010, § 5 KfzPflVV Rn. 15). 19 (b) Besonders schwer wiegt hinsichtlich der Versicherungsunterbrechungen im Januar 2015, dass der Antragsteller jedenfalls das Taxi (ausweislich der Einfahrtsdaten in den Taxenspeicher am Flughafen Hamburg) auch nach Beendigung des regulären Versicherungsverhältnisses durch den Versicherer mehrfach zur Personenbeförderung im öffentlichen Straßenverkehr einsetzte. Der Gebrauch oder die Gestattung des Gebrauchs eines Fahrzeugs auf öffentlichen Wegen oder Plätzen, obwohl für das Fahrzeug der nach § 1 PflVG erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht, ist nach § 6 Abs. 1 PflVG eine Straftat, die nach § 6 Abs. 2 PflVG auch fahrlässig begangen werden kann. Der Straftatbestand kann auch bei nachträglicher Wiederherstellung des Versicherungsverhältnisses verwirklicht werden. Denn wird ein bestehendes Versicherungsverhältnis gekündigt, weil der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie im Verzug ist und innerhalb der ihm gesetzten Zahlungsfrist nicht geleistet hat, so ist das Versicherungsverhältnis mit Zugang der Kündigung beendet und der "erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag" i. S. v. § 6 Abs. 1 PflVG besteht nicht mehr. Wegen des nicht mehr bestehenden Vertrags erfüllt der Gebrauch oder das Gestatten des Gebrauchs des Fahrzeugs auf öffentlichen Wegen oder Plätzen deshalb auch dann den Straftatbestand des § 6 Abs. 1 PflVVG, wenn die Wirkungen der Kündigung später durch nachgeholte Prämienzahlung wieder wegfallen (§ 38 Abs. 3 Satz 3 VVG) oder noch die Nachhaftungsfrist läuft (vgl. BGH, Beschl. v. 3.11.1983, 4 StR 80/83, juris Rn. 11 ff., 14). 20 (2) Das den Verstößen zugrunde liegende Verhalten des Antragstellers rechtfertigt auch ohne weitere Aufklärung der subjektiven Umstände den Schluss, dass er künftig nicht die Gewähr dafür bietet, sein Unternehmen ohne die Gefährdung der Allgemeinheit zu betreiben: 21 Es ist davon auszugehen, dass der Antragsteller entweder wusste, dass für die beiden in Rede stehenden Taxen ab Anfang Januar 2015 kein regulärer Haftpflichtschutz mehr bestand, oder dass er davor in einer Weise die Augen verschloss, die ebenfalls den Schluss auf seine Unzuverlässigkeit rechtfertigt. Denn das drohende bzw. eingetretene Ende der Haftpflichtversicherung muss ihm mehrfach vor Augen geführt worden sein, ohne dass er darauf reagierte: Nachdem er mit seiner Versicherungsprämie in Verzug geriet, konnte der Versicherungsschutz nicht unmittelbar oder durch sofortige Kündigung enden. Nach § 38 Abs. 1 VVG war seine Versicherung vielmehr verpflichtet, ihm zunächst in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen musste (vgl. auch Teil B Ziff. 1.3 (2) AKB A...). Die Bestimmung musste zudem die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffern und die nach § 38 Abs. 2 und 3 VVG mit dem Fristablauf verbundenen Rechtsfolgen angeben, nämlich die mögliche Leistungsfreiheit im Versicherungsfall und das Recht der Versicherung zur fristlosen Kündigung bei fortdauerndem Verzug (vgl. auch Teil B Ziff. 1.3 (3) und (4) AKB A...). 22 Wurde die Kündigung mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden, dass sie mit Fristablauf bei Zahlungsverzug des Versicherungsnehmers wirksam wurde, so musste die Versicherung hierauf bei der Kündigung nach § 38 Abs. 3 Satz 2 VVG ebenfalls ausdrücklich hinweisen (vgl. auch Teil B Ziff. 1.3 (4) AKB A...). Des Weiteren hat der Landesbetrieb Verkehr den Antragsteller nach Verlust des Versicherungsschutzes mit Schreiben vom 9. Januar 2015 (HH-…) und vom 14. Januar 2015 (HH und weiterem Erinnerungsschreiben vom 21. Januar 2015 hierüber informiert und ihn zur Stilllegung der Fahrzeuge oder zum unverzüglichen Nachweis einer bestehenden Versicherung aufgefordert. Auch hierauf reagierte der Antragsteller zunächst nicht, so dass die zwangsweise Außerbetriebsetzung eingeleitet wurde. Auch diese blieb erfolglos, da der Antragsteller bei mehreren Hausbesuchen nicht angetroffen wurde. Die Überweisungen der rückständigen Versicherungsbeiträge für das letzte Quartal 2014 am 15. Januar (HH ) und 22. Januar 2015 (HH ) erfolgten – unabhängig von der zwischen den Beteiligten strittigen Frage, ob bereits diese Überweisungen zur Wiederherstellung des Versicherungsschutzes führten – erst unter dem Druck der von der Antragsgegnerin bereits betriebenen Stilllegung der Fahrzeuge. Gleichzeitig setzte der Antragsteller wie ausgeführt jedenfalls das Fahrzeug HH-… mehrfach zur gewerblichen Personenbeförderung ein, obwohl er angesichts der soeben geschilderten Vorgeschichte von dem fehlenden Versicherungsschutz und seiner Stilllegungspflicht wissen musste. Diese hartnäckige Missachtung der aus § 1 PflVG folgenden Pflicht lässt sich auch unter Berücksichtigung der vorgetragenen familiären Probleme (Scheitern der Ehe des Sohnes) nicht mehr als einmaliger "Ausrutscher" bewerten. Ein zuverlässiger Taxiunternehmer muss vielmehr auch unter den von dem Antragsteller vorgetragenen persönlichen Bedingungen die Gewähr dafür bieten, dass er die wesentliche Pflicht aus § 1 PflVG nicht in der vorliegenden Art und Weise verletzt. Der Antragsteller hätte zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes lediglich die Versicherungsbeiträge überweisen müssen, was ohne großen Aufwand auch in einer angespannten familiären Situation zu bewältigen gewesen wäre, zumal er gleichzeitig in der Lage war, den Betrieb seiner Fahrzeuge aufrecht zu erhalten. 23 Soweit der Antragsteller darüber hinaus das Fahrzeug HH-… seit Mai 2013 als Taxe eingesetzt hat, obwohl es nur als Privat-Kfz versichert war, ist ebenfalls entweder von einem vorsätzlichen oder jedenfalls grob nachlässigen Verhalten auszugehen. Der Antragsteller trägt hierzu vor, er habe seinerzeit die TAD Taxi Assekuranz in Düsseldorf über das Ende der Ruhelegung des Fahrzeugs informiert, im Nachhinein allerdings "die beitragsmäßige Umsetzung" nicht mehr kontrolliert. Insoweit ist bereits kaum glaubhaft, dass er seit Mai 2013, also über einen Zeitraum von fast zwei Jahren nicht bemerkt haben will, dass das Fahrzeug unverändert nur als Privat-Kfz zu den hierfür berechneten Tarifen versichert war, zumal sich aus der Sachakte ergibt, dass es nicht das erste Mal war, dass er eine Taxe vorübergehend entpflichten ließ. Im Übrigen wäre auch ein fahrlässiger Pflichtverstoß angesichts eines derart langen Zeitraums, in dem das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß versichert war, jedenfalls als derart gravierend einzustufen, dass er durchgreifende Zweifel daran begründet, dass der Antragsteller seine Pflichten als Taxenunternehmer in Zukunft ordnungsgemäß erfüllen wird. 24 bb) Zuletzt besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse i. S. v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs, welches das Interesse des Antragstellers überwiegt, bis zu einer Entscheidung über seinen Widerspruch bzw. bis zum regulären Ablauf seiner Genehmigung am 16. Juli 2015 von dieser weiter Gebrauch machen zu können. Zwar ist der Widerruf ein erheblicher Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit des Antragstellers. Dieser ist jedoch zur Sicherung des besonderen öffentlichen Interesses an der zuverlässigen Durchführung des öffentlichen Nahverkehrs mit Taxen erforderlich und angemessen. Von Taxenunternehmern, die nicht die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit bei der Erfüllung ihrer Kernpflichten wie der Pflicht zur ordnungsgemäßen Haftpflichtversicherung ihrer Fahrzeuge besitzen, gehen auch beim Betrieb nur eines Fahrzeugs erhebliche Gefahren für die Allgemeinheit aus. Aufgrund des oben im Einzelnen dargestellten Verhaltens des Antragstellers, das wie ausgeführt auch nicht lediglich als Folge einer als überwunden dargestellten familiären Krise eingeordnet werden kann, kann auch nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller trotz seiner persönlichen Unzuverlässigkeit bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens bzw. bis zum Ablauf der Genehmigung nicht erneute Pflichtverletzungen mit entsprechendem Gefährdungspotenzial begehen wird. III. 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.