Beschluss
4 Bs 47/15
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27. Januar 2015 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Förderungsleistungen nach dem BAföG für ihr Studium der Sozialökonomie an der Universität Hamburg. 2 Die 1982 geborene Antragstellerin ist mazedonische Staatsangehörige. In Mazedonien absolvierte sie ein juristisches Studium an der Universität Tetovo, das sie mit dem Diplom abschloss. Anschließend war sie in Mazedonien berufstätig. Sie ist mit einem in Hamburg geborenen und hier lebenden mazedonischen Staatsangehörigen verheiratet und reiste im März 2008 zur Familienzusammenführung in die Bundesrepublik Deutschland ein. Hier war sie zunächst als Bürohilfe tätig. In den Jahren 2009 und 2013 wurden ihre Kinder geboren, welche die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Die Antragstellerin ist seit 2012 im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. 3 Zum Wintersemester 2014/15 nahm die Antragstellerin, nachdem sie im Sommersemester 2014 beurlaubt war, ihr Studium der Sozialökonomie auf. Für dieses Studium beantragte sie Leistungen nach dem BAföG. Nach einer in dem Verwaltungsverfahren eingeholten Auskunft der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) der Kultusministerkonferenz (Internetportal zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse, anabin.kmk.org) entspricht der von der Antragstellerin erworbene mazedonische Diplomabschluss, würde er in das deutsche Bildungssystem eingeordnet, von seiner Wertigkeit her der Ersten Juristischen Staatsprüfung. Die Antragsgegnerin lehnte daraufhin mit Bescheid vom 10. September 2014 eine Förderung mit der Begründung ab, die Antragstellerin erfülle nicht die Voraussetzungen, unter denen nach § 7 Abs. 2 BAföG die weitere Ausbildung allein gefördert werden könne. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2014 mit der Begründung zurück, die Antragstellerin habe ihren Anspruch auf eine Erstausbildung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG durch das Studium in Mazedonien bereits ausgeschöpft. Ihr Studium in Deutschland könne nur als weitere Ausbildung gefördert werden. Die Voraussetzungen hierfür lägen nicht vor. 4 Die Antragstellerin hat Klage erhoben und eine einstweilige Anordnung mit dem Ziel beantragt, für das Wintersemester 2014 und das Sommersemester 2015 Förderungsleistungen zu erhalten. Sie macht geltend, sie könne ihren in Mazedonien erworbenen Ausbildungsabschluss in Deutschland nicht nutzen. Wegen ihrer Ehe und ihrer Kinder sei es ihr nicht zumutbar, nach Mazedonien zurückzukehren. Wegen ihrer Schwangerschaft im Jahr 2008 und der Geburt ihrer Kinder habe sie ihr Studium nicht früher aufnehmen können. 5 Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 27. Januar 2015 die Antragsgegnerin antragsgemäß verpflichtet, der Antragsteller vorläufig Förderungsleistungen zu bewilligen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen angeführt: Das Studium sei nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BAföG förderungsfähig. Der Grundanspruch auf Förderung einer Erstausbildung sei nicht erschöpft, da das mazedonische Diplom im Inland nicht berufsqualifizierend sei. Der Förderungsanspruch sei nicht nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG ausgeschlossen, da die Antragstellerin keine offene Wahlmöglichkeit gehabt habe, eine Ausbildung im Ausland statt im Inland aufzunehmen. Auf ihren ausländischen Berufsabschluss könne sie nicht verwiesen werden, da es ihr wegen ihrer familiären Lebensgemeinschaft mit ihren Kindern nicht zumutbar sei, nach Mazedonien zurückzukehren. Die Ausbildung sei auch nach den hier anzuwendenden Grundsätzen des § 7 Abs. 3 BaföG förderungsfähig. Denn es liege ein unabweisbarer Grund für den Wechsel der Ausbildung vor, da anderenfalls die familiäre Lebensgemeinschaft mit den deutschen Kindern aufgegeben werden müsste. Unschädlich sei, dass die Antragstellerin die Altersgrenze von 30 Jahren überschritten habe. Dies sei wegen der Erziehung ihrer Kinder gerechtfertigt. Nach Wegfall dieses Hindernisses habe sie ihr Studium unverzüglich aufgenommen. 6 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin. II. 7 1. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. 8 Aus den von der Antragsgegnerin dargelegten Gründen, die das Beschwerdegericht nur zu prüfen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), ist die angefochtene Entscheidung weder zu ändern noch aufzuheben. 9 a) Die Antragsgegnerin macht geltend, das Studium sei bereits deshalb nicht nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG förderungsfähig, weil die Antragstellerin mit ihrer mazedonischen Ausbildung und dem dort erworbenen juristischen Diplom ihren Anspruch auf Förderung einer ersten berufsqualifizierenden Ausbildung ausgeschöpft habe. Es genüge, dass die ZAB die Gleichwertigkeit dieser Ausbildung mit einer deutschen Ausbildung festgestellt habe. Überdies eröffne die Ausbildung „abstrakt“ die Möglichkeit, im Bundesgebiet einen Beruf auszuüben. Die Antragstellerin werde zwar nicht als Juristin tätig werden können, doch habe sie mit dem Studium Kenntnisse und Fähigkeiten erworben, die sie für Tätigkeiten z.B. in Unternehmen mit internationalem Bezug befähigten. 10 Mit diesem Vorbringen erschüttert die Antragsgegnerin die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht. 11 aa) Fehl geht bereits die Annahme, ein berufsqualifizierender Abschluss im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG liege schon dann vor, wenn eine Auslandsausbildung einer Inlandsausbildung nur gleichwertig sei; es sei hingegen nicht erforderlich, dass sie auch zu einer Berufsausübung befähige. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 10.4.2008, 5 C 12/07, NVwZ 2008, 1131, juris Rn. 13), der das Beschwerdegericht folgt, ist ein im Ausland als berufsqualifizierend zu bewertender Ausbildungsabschluss nur dann auch als im Bundesgebiet förderungsrechtlich beachtlicher Ausbildungsabschluss zu werten, wenn er hier als zu einer Berufsausübung befähigender und gleichwertiger Abschluss anerkannt ist. Ob sich die Antragsgegnerin für ihre gegenteilige Auffassung zu Recht im Wege des Umkehrschlusses auf Nr. 7.1.15 BAföG-VwV beruft, nach der § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG nicht anwendbar sein soll u.a. auf Personen, deren ausländischer Abschluss nicht materiell gleichwertig ist, bedarf schon deshalb keiner Entscheidung, weil die Auslegung einer Verwaltungsvorschrift nicht Aufgabe der Gerichte ist. 12 bb) Fehlt geht auch die weitere Annahme der Antragsgegnerin, ein berufsqualifizierender Abschluss liege bereits dann vor, wenn die Ausbildung „abstrakt“ die Möglichkeit eröffne, im Bundesgebiet einen Beruf auszuüben. 13 Die Antragsgegnerin verkennt das Wesen einer berufsbildenden Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 BAföG und die Bedeutung des sich hieran anschließenden berufsqualifizierenden Abschlusses im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG. Ob ein berufsqualifizierender Abschluss vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Ausschlaggebend ist, ob der Auszubildende in dem von ihm durchlaufenen Ausbildungsgang einen Ausbildungsstand erreicht hat, der ihm die Aufnahme eines Berufes ermöglicht. Das ist stets dann der Fall, wenn durch eine Abschlussprüfung die rechtlichen Voraussetzungen für die Ausübung eines Berufes erfüllt oder beim Fehlen solcher Rechtsvorschriften die hierfür tatsächlich erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erlangt worden sind. Demzufolge ist ein berufsqualifizierender Abschluss gegeben, wenn der Auszubildende eine als Zugangsvoraussetzung für einen Beruf durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Staates oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft vorgesehene Prüfung bestanden hat, und darüber hinaus auch dann anzunehmen, wenn der Auszubildende eine Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 BAföG besucht und am Ende der Ausbildungsveranstaltungen an dieser Ausbildungsstätte Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die ihn, ohne dass dies in einer Prüfung nachgewiesen werden muss, zur Aufnahme eines Berufes befähigen (BVerwG, Beschl. v. 8.10.2012, 5 B 25/12, juris Rn. 6, m.w.N. zur ständ. Rspr.; ebenso: Nr. 7.1.7 BAföG-VwV). 14 Der Zusammenhang zwischen der Ausbildung an einer Ausbildungsstätte und der dort zu erwerbenden, durch eine Prüfung oder ggf. auch ohne Prüfung nachgewiesenen Qualifikation, die für einen Beruf rechtlich oder tatsächlich erforderlich ist, macht deutlich, dass es sich um die Qualifikation für einen bestimmten Beruf bzw. ein bestimmtes Berufsfeld handelt (vgl. auch Humborg in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 7 Rn. 10). Diese Prüfung oder berufsspezifischen Kenntnisse müssen für die Aufnahme des jeweiligen Berufs gefordert sein; insofern muss sich der Auszubildende gerade für diesen Beruf qualifiziert haben. Keinesfalls wird jedoch - wie die Antragsgegnerin aber der Sache nach annimmt - ein berufsqualifizierender Abschluss bereits dadurch erworben, dass man während einer mindestens drei Schul- oder Studienjahre dauernden Ausbildung Kenntnisse und Fähigkeiten erwirbt, die für die Ausübung irgendeiner beruflichen Tätigkeit nützlich sein können. Wollte man mit der Antragsgegnerin hierauf abstellen, verlöre das System der Förderungshöchstdauer für verschiedene Ausbildungsgänge zudem seinen Sinn, da eine Förderung ganzer Studiengänge bis zur Abschlussprüfung kaum noch möglich wäre. Denn eine derart abgewertete Berufsqualifikation würde jeder Schüler oder Studierende bereits dadurch erlangen, dass er mindestens drei Schul- oder Studienjahre an der Ausbildungsstätte verbringt und dort Kenntnisse erwirbt, z.B. Fremdsprachenkenntnisse wie die Antragstellerin, die in einer beliebigen beruflichen Tätigkeit nutzbar sind. Das wäre ein widersinniges und mit dem Zweck des Förderungsanspruchs für eine Erstausbildung nicht zu vereinbarendes Ergebnis. 15 Im Übrigen hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt, dass die Ausbildung, welche die Antragstellerin in Mazedonien mit dem Diplom abgeschlossen hat, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts den Zugang zu einem Beruf in Deutschland eröffnet. 16 b) Die Antragsgegnerin vertritt ferner die Auffassung, einer Förderung der Ausbildung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG stehe § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG entgegen, wonach ein Ausbildungsabschluss auch dann berufsqualifizierend ist, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Mit ihrem Vorbringen hierzu erschüttert die Antragsgegnerin nicht ernstlich die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. 17 Das Verwaltungsgericht hat unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 31.10.1996, 5 C 21/95, BVerwGE 102, 200, juris Rn. 13, und v. 10.4.2008, 5 C 12/07, NVwZ 2008, 1131, juris Rn. 12 f.) ausgeführt, § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG betreffe nur diejenigen Auszubildenden, die sich bei offener Möglichkeit einer Ausbildung im Inland für eine Ausbildung im Ausland entschieden hätten. Für die Förderungsfähigkeit ausländischer Ehepartner von Deutschen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG komme es nach dieser Rechtsprechung entgegen Nr. 7.1.15 BAföG-VwV nicht darauf an, ob zwischen der Eheschließung und der Ausreise, Aus- oder Übersiedlung sowie der Aufnahme der inländischen Ausbildung ein Zusammenhang bestehe. Es genüge, dass es für ausländische Ehepartner Deutscher unzumutbar sei, in das Herkunftsland zurückzukehren, um die dort anerkannte Berufsausbildung einzusetzen. Dasselbe gelte auch für die in Deutschland geführte familiäre Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Kind, wie es bei der Antragstellerin der Fall sei. 18 aa) Die Antragsgegnerin wendet hiergegen ein, die Forderung in Nr. 7.1.15 BAföG-VwV nach einem kausalen Zusammenhang zwischen einerseits der Ausreise und dem damit verbundenen Umstand, die Auslandsausbildung nicht nutzen zu können, und andererseits der Heirat ergebe sich bereits aus der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. In ihr werde deutlich, dass die Heirat als Anlass für die Aufgabe der bisherigen Berufsqualifikation gesehen werde. Daran fehle es hier, da die Antragstellerin nicht mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet sei und ihre deutschen Kinder erst nach ihrer Einreise geboren worden seien; die deutschen Kinder seien nicht der Grund gewesen, warum die Antragstellerin ihr Heimatland verlassen und ihre dortige Berufsausbildung aufgegeben habe. 19 Damit erschüttert die Antragsgegnerin die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht. Ein Kausalzusammenhang, wie ihn die Antragsgegnerin versteht, wird in der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gefordert. Danach ist § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG allgemein in Fallkonstellationen unanwendbar, in denen der Auszubildende keine Wahlmöglichkeit zwischen einer Inlands- oder einer Auslandsausbildung hatte (Urt. v. 31.10.1996, 5 C 21/95, BVerwGE 102, 200, juris Rn. 13; v. 10.4.2008, 5 C 12/07, NVwZ 2008, 1131, juris Rn. 12 f.). An einer derartigen offenen Wahlmöglichkeit fehlt es etwa bei Spätaussiedlern und Asylberechtigten und auch - worum es in dem damaligen Fall konkret ging - bei solchen ausländischen Ehepartnern deutscher Staatsangehöriger, die vor der Eheschließung und der Übersiedlung in das Bundesgebiet nicht die Möglichkeit hatten, eine Ausbildung in Deutschland zu wählen. Zwar dürfte die Ausreise in diesen Fällen regelmäßig gerade wegen des Grundes erfolgt sein, der es unzumutbar macht, den im Heimatland erworbenen und dort als berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss dort einzusetzen. Eine ausdrückliche Forderung, dass § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG nur dann nicht anwendbar ist, wenn die Ausreise gerade wegen des Umstandes erfolgt ist, der es unzumutbar macht, im Heimatland zu bleiben oder dorthin zurückzukehren, ergibt sich hieraus aber nicht; einen derartigen Fall hatte das Bundesverwaltungsgericht tatsächlich auch nicht zu entscheiden. 20 bb) Die Antragsgegnerin hat aber auch keine Gründe dargelegt, die es rechtfertigen, in Fällen wie dem vorliegenden einen Zusammenhang zwischen der Ausreise und dem Hinderungsgrund für eine Rückkehr und der damit verbundenen Aufgabe der bisherigen Berufsqualifikation zu fordern. Dabei muss auch hier offen bleiben, wie die BAföG-VwV auszulegen ist, auf die sich die Antragsgegnerin für ihre Rechtsauffassung beruft, ob also unter Nr. 7.1.15 BAföG-VwV eine derartige Kausalität stets gefordert oder ob dort nur erläutert wird, unter welchen Voraussetzungen aus behördlicher Sicht eine offene Wahlmöglichkeit angenommen wird, die erforderlich ist, um § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG anwenden zu können. Die von der Antragsgegnerin für die Notwendigkeit eines Zusammenhangs angeführten Gründe greifen im vorliegenden Fall nicht durch. 21 Die Antragsgegnerin meint zum einen, ein Zusammenhang zwischen der Ausreise und dem Hinderungsgrund für eine Rückkehr sei erforderlich, weil es auf die Wahlmöglichkeit bis zum Ende der im Heimatland absolvierten Ausbildung ankomme. Dieser Hinweis dürfte sich auf den Fall beziehen, dass ein ausländischer Ehepartner eines Deutschen bereits im Ausland die offene Wahlmöglichkeit hat, die Ausbildung noch im Ausland oder bereits im Inland durchzuführen. Denn als Ehepartner eines deutschen Staatsangehörigen hat er regelmäßig die Möglichkeit, nach Deutschland einzureisen und - statt einer Auslandsausbildung - eine Inlandsausbildung zu absolvieren. Absolviert er gleichwohl die Auslandsausbildung, so könnte ein Fall des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG vorliegen. Die Antragsgegnerin hat allerdings nicht dargelegt, dass das hier der Fall ist, dass also die Antragstellerin bereits im Zeitpunkt ihrer Auslandsausbildung, die sie im Jahr 2005 abgeschlossen hatte, die offene Wahlmöglichkeit hatte, eine Ausbildung im Inland durchzuführen. Hierfür ist auch nichts ersichtlich. 22 Zum anderen meint die Antragsgegnerin, der genannte Zusammenhang sei zu fordern, weil die Anwendbarkeit des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG in Abweichung von dem klaren Wortlaut nur unter engen Voraussetzungen möglich (gemeint ist wohl: ausgeschlossen) sein dürfe. Es kann offen bleiben, inwiefern sich hieraus die Forderung nach einem Zusammenhang zwischen der Ausreise und dem Hinderungsgrund für eine Rückkehr herleiten ließe. Jedenfalls trifft der Einwand nicht zu. Zwar spricht der Wortlaut der Regelung für einen weiten Anwendungsbereich; nach dem Wortlaut wäre jeder Auszubildende von einer Förderung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG ausgeschlossen, der im Ausland eine zumindest drei Schul- oder Studienjahre dauernde berufsbildende Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 BAföG abgeschlossen hat, die im Ausland zur Berufsausübung berechtigt. Sinn und Zweck dieser Regelung gebieten entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin aber nicht, sie so auszulegen, dass möglichst viele Fälle von ihr erfasst und nur die in Nr. 7.2.22 BAföG-VwV genannten Personengruppen (Flüchtlinge, Heimatlose, Aussiedler, Spätaussiedler, anerkannte Asylberechtigte und ausländische Ehegatten von Deutschen oder im Inland erwerbstätigen EU-Bürgern) von ihr ausgenommen werden. Im Gegenteil: In der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich das Beschwerdegericht angeschlossen hat (Beschl. v. 25.5.2010, 4 Bf 164/09), ist geklärt, dass die Anwendung dieser Bestimmung (nur) voraussetzt, dass der Förderungsbewerber, der im Ausland einen dort berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss erworben hat, sich bei offener Möglichkeit einer Ausbildung im Inland für eine Ausbildung im Ausland entschieden hat. Sinn und Zweck der Regelung schließen es aus, diese Anwendbarkeitsvoraussetzung und damit den Kreis derjenigen, denen die Auslandsausbildung entgegengehalten werden kann, auf Personengruppen zu erweitern, die zwar keine offene Wahlmöglichkeit hatten, die allerdings aus anderen Gründen als denen, die zur Ausreise geführt haben, an der Rückkehr in ihr Herkunftsland gehindert sind. Vielmehr ist diese Regelung im Hinblick auf die beschränkte Zielsetzung, die mit dieser Regelung verbunden war, einschränkend in dem o.g. Sinne auszulegen. Mit der Regelung sollte (nur) verhindert werden, dass Auszubildende, die sich zunächst für eine im Ausland angebotene Ausbildung entschieden haben, unter Berufung auf eine fehlende oder nicht gleichwertige Anerkennung im Inland bzw. eine fehlende Verwertbarkeit der Berufsqualifikation die Förderung einer weiteren Ausbildung verlangen können, ohne an die einschränkenden Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BAföG gebunden zu sein (BVerwG, Urt. v. 10.4.2008, a.a.O., juris Rn. 12, m.w.N.). So liegt es bei der Antragstellerin nicht. Sie hat ihr Herkunftsland und das Land ihrer Berufsausbildung wegen ihrer Ehe mit einem in Deutschland lebenden mazedonischen Staatsangehörigen verlassen und kann - worauf das Verwaltungsgericht abgestellt hat - wegen ihrer zwischenzeitlich geborenen deutschen Kinder zumutbarer Weise nicht nach Mazedonien zurückkehren. 23 Dass diese Bewertung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft und es der Antragstellerin gleichwohl zumutbar ist, nach Mazedonien zurückzukehren und ihre Berufsausbildung dort einzusetzen, hat die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde nicht geltend gemacht. 24 c) Die Antragsgegnerin hat schließlich auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht erschüttert, die Antragstellerin erfülle die - in Fällen dieser Art - zusätzlich erforderlichen Voraussetzungen für die Förderung einer anderen Ausbildung nach § 7 Abs. 3 BAföG und der Förderung stehe auch nicht die Altersgrenze des § 10 Abs. 3 BAföG entgegen. Die Ausführungen der Antragsgegnerin zu beiden Punkten beruhen allein auf der Annahme, die Ausbildung der Antragstellerin könne nicht als Erstausbildung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG, sondern allenfalls als weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG gefördert werden, da in ihrem Fall § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG anwendbar sei; auch eine Überschreitung der Altersgrenze aus persönlichen Gründen nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG scheide aus, da die Antragstellerin nicht zu dem in Nr. 7.2.22 BAföG-VwV genannten Personenkreis gehöre, der sich nach Nr. 10.3.4a BAföG-VwV für die Förderung einer weiteren Ausbildung im Sinne von § 7 Abs. 2 BAföG auf persönliche Gründe berufen könne. Wie oben ausgeführt, hat die Antragsgegnerin jedoch nicht dargelegt, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG anwendbar ist und es deshalb darauf ankommt, ob die Voraussetzungen für die Förderung einer weiteren Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG vorliegen. 25 2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.