Beschluss
3 So 63/15
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 13. Juli 2015, mit dem die aufschiebenden Wirkung der Erinnerung abgelehnt worden ist, wird verworfen; im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Kostenansatz im Ausgangsverfahren 13 K 4021/14 anzuordnen wird abgelehnt. Gerichtskosten werden nicht erhoben, Kosten werden nicht erstattet. Gründe 1 1. Die Beschwerde gegen den auf § 66 Abs. 7 GKG gestützten Beschluss des Verwaltungsgerichts, die aufschiebende Wirkung der Erinnerung gegen den Kostenansatz abzulehnen, ist unzulässig. Wie sich aus § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG ergibt, entscheidet das Beschwerdegericht eigenständig auf Antrag oder von Amts wegen darüber, ob die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Kostenansatz im Ausgangsverfahren angeordnet werden soll. Für eine Beschwerde gegen eine die aufschiebende Wirkung der Erinnerung ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist daneben kein Raum. 2 2. Die Beschwerde gegen die Erinnerungsentscheidung über den Kostenansatz ist unbegründet. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Kostensatz fehlerfrei ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist auch nicht von der Erhebung der Kosten gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abzusehen. Er irrt, wenn er meint, die Gerichtskosten würden bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden sein. Die Kostengrundentscheidung im Beschluss vom 3. November 2014 (13 K 4021/14) habe zweifelsfrei nicht auf § 161 Abs. 2 VwGO gestützt werden dürfen, sondern auf § 161 Abs. 3 VwGO. Er habe Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO erhoben und deren Erledigung erklärt. Denn bei der wegen Nichtbescheidung einer Dienstaufsichtsbeschwerde nach Ablauf des Frist des § 75 VwGO erhobenen Klage handelt es sich nicht um eine auf Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtete Verpflichtungsklage, sondern um eine allgemeine Leistungsklage (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 20.11.1996, 7 E 13031/96), auf die § 75 VwGO keine Anwendung findet. Das Verwaltungsgericht hat die Kostenentscheidung im Beschluss vom 3. November 2014 nach übereinstimmender Erledigungserklärung daher mit Recht auf § 161 Abs. 2 VwGO gestützt. Danach war über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Die mit der Unzulässigkeit der Klage begründete Kostengrundentscheidung enthält erkennbar keinen offensichtlichen Gesetzesverstoß und kann daher, unabhängig davon dass sie zutreffend ist, nicht als unrichtige Sachbehandlung angesehen werden. 3 3. Bei dieser Sachlage sah das Beschwerdegericht keine Veranlassung, von Amts wegen die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG anzuordnen. 4 4. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 66 Abs. 8 GKG.