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Beschluss

4 Bs 3/16

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 29. Dezember 2015 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe 1 Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung, sich in eine Aufnahmeeinrichtung in Karlsruhe zu begeben. 2 Der 1969 geborene Antragsteller ist togoischer Staatsangehöriger. Am 9. September 2015 beantragte er bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen und legte seinen gültigen togoischen Nationalpass sowie eine Bescheinigung über die Verlängerung seines italienischen Aufenthaltstitels vor. Er sei am 2. Juli 2015 in die Bundesrepublik eingereist, nachdem er sich bereits im Februar/März 2015 in Deutschland aufgehalten habe. Außerdem legte er eine am 23. Februar 2015 ausgestellte Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung von Frau ... sowie eine Erklärung über die gemeinsame Sorge vor. Frau ... besitzt die togoische Staatsangehörigkeit und ist im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Außerdem legte der Antragsteller eine Urkunde über die 2015 erfolgte Geburt seines Sohnes ... vor. Der Sohn besitze die deutsche Staatsangehörigkeit und lebe zusammen mit seiner Mutter in P. / Schleswig-Holstein. 3 In der am 24. November 2015 erfolgten Anhörung erklärte der Antragsteller, er wohne bei einem Freund in der Asylunterkunft in Hamburg und sei dort gemeldet. Seine Freundin habe er im Jahr 2013 in Mailand kennengelernt. Kurz vor der Geburt seines Sohnes sei er nach Deutschland eingereist. Er sei ledig, habe zwei Kinder (ein Kind in Togo) und eine Eheschließung mit Frau ... stehe nicht unmittelbar bevor. Er wolle aber heiraten. Er lebe mit seinem Sohn und dessen Mutter nicht zusammen, sie habe bereits ein 14-jähriges Kind und eine kleine Wohnung. In Italien habe er die Verlängerung seines Aufenthaltstitels beantragt und einen Asylantrag gestellt. 4 Mit Verfügung vom 24. November 2015 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller dem Bundesland Baden-Württemberg zu und ordnete an, dass sich dieser unverzüglich zu der Aufnahmeeinrichtung in Karlsruhe zu begeben habe. Für den Fall, dass der Antragsteller der Anordnung nicht folge leiste, drohte sie die zwangsweise Verlegung an. 5 Gegen die Verfügung hat der Antragsteller Klage mit dem Ziel erhoben, unter Aufhebung des Bescheides vom 24. November 2015 nach Schleswig-Holstein verteilt zu werden (4 K 6463/15), und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt. Er hat geltend gemacht, die Entscheidung der Antragsgegnerin, ihn nach Baden-Württemberg zu verteilen, sei nach § 15a AufenthG rechtswidrig. Er habe einen Sohn, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitze, und die Vaterschaft anerkannt, außerdem übe er das Sorgerecht aus. Die Kindsmutter lebe in P. und sei im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Es bestehe ein enges Verhältnis zu ihr sowie zwischen ihm und seinem Sohn. Daher sei er nach Schleswig-Holstein zu verteilen. 6 Mit Beschluss vom 29. Dezember 2015 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 6463/15 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. November 2015 angeordnet. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt: Die Verteilungsentscheidung der Antragsgegnerin sei rechtswidrig, da sie die vom Antragsteller bereits vor ihrer Entscheidung geltend gemachten Gründe, hier den Kontakt mit seinem in P. lebenden deutschen Kind und die – wenn auch knappen – Angaben zu der in Zukunft angestrebten Eheschließung mit der Kindsmutter, nicht ausreichend berücksichtigt habe. Weise der Ausländer vor Veranlassung der Verteilung nach, dass eine Haushaltsgemeinschaft oder sonstige zwingende Gründe bestünden, die der Verteilung an einen bestimmten Ort entgegenstünden, sei dem nach § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG bei der Verteilung Rechnung zu tragen. Diesen Anforderungen genüge der Bescheid nicht. Hier habe der Antragsteller zum maßgeblichen Zeitpunkt Gründe nachgewiesen, die einer Verteilung nach Baden-Württemberg entgegenstünden. Die Auffassung der Antragsgegnerin, sie sei zu einer Verteilung des Antragstellers in ein bestimmtes anderes Bundesland nicht befugt und der Antragsteller müsse daher ggf. nach § 15a Abs. 5 AufenthG seine Umverteilung erreichen, stehe mit § 15a AufenthG nicht in Einklang. Es komme nicht darauf an, dass im Rahmen des Verteilungsverfahrens nach § 15a Abs. 3 und 4 AufenthG keine Befugnis der Antragsgegnerin bestehe, den Antragsteller dem Bundesland zuzuweisen, in dem sein Kind und dessen Mutter lebten. Soweit es die Antragstellerin versäumt habe, der für die Verteilung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 zuständigen Behörde, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, die vom Antragsteller vorgetragenen Gründe zu übermitteln, um eine Verteilung in eine nahe dem Wohnsitz des Kindes gelegene Aufnahmeeinrichtung zu gewährleisten bzw. soweit das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren nach § 15 Abs. 3 Satz 2 und 3 AufenthG bei der Überschreitung von Landesgrenzen keine ausreichende Möglichkeit vorsehe, die Verteilung auf ein bestimmtes Bundesland anzuordnen, fielen diese Umstände in die Sphäre der Antragsgegnerin. Daher sei es nach § 15 Abs. 2 AufenthG geboten, dass die Antragsgegnerin, der die familiäre Situation des Antragstellers von Beginn an bekannt gewesen sei, von seiner Verteilung nach § 15a AufenthG Abstand nehme. Der Antragsteller könne auch nicht darauf verwiesen werden, erst nach der Verteilung ein Verfahren nach § 15a Abs. 5 Satz 1 AufenthG einzuleiten, um erneut in Hamburg bzw. Schleswig-Holstein aus familiären Gründen seinen Wohnsitz nehmen zu können, da er seine familiären Gründe rechtzeitig geltend gemacht habe. 7 Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin. II. 8 1. Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. 9 a) Mit ihrer Beschwerdebegründung, auf die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO abzustellen ist, hat die Antragsgegnerin die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ernsthaft in Zweifel gezogen. Sie hat eingewandt, das Verteilungssystem des § 15a AufenthG ermögliche es auch in dem Fall, dass der Antragsteller das Sorgerecht für sein in Schleswig-Holstein lebendes Kind ausübe, nicht, den Antragsteller in Hamburg zu belassen, da sein Sohn nicht hier lebe. Die Möglichkeit, den Antragsteller, der in Hamburg seinen Antrag gestellt habe, unmittelbar in das gewünschte Bundesland Schleswig-Holstein zu verteilen, sehe § 15a AufenthG nicht vor. Mit diesem Vortrag hat die Antragsgegnerin u.a. die Wertung des Verwaltungsgerichts, sie, die Antragsgegnerin, habe im Hinblick auf die nach § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG geltend gemachten familiären Belange und die räumliche Nähe zwischen P. und dem Wohnort des Antragstellers von einer Verteilung des Antragstellers abzusehen, wenn ggf. keine Möglichkeit bestehe, ihn nach Schleswig-Holstein zu verteilen, mit beachtlichen Argumenten in Zweifel gezogen. 10 b) Damit ist das Beschwerdegericht verpflichtet, über die Beschwerde ohne die aus § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO folgende Beschränkung auf die Beschwerdebegründung zu entscheiden. Danach ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern. Der auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Verteilungsentscheidung im Bescheid vom 24. November 2015 gerichtete zulässige Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO bleibt ohne Erfolg. Das kraft Gesetzes bestehende öffentliche Interesse, die Anordnung während der Dauer des Klageverfahrens vollziehen zu können, überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers ergibt, dass diese voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. 11 aa) Der Bescheid vom 24. November 2015, mit dem die Antragsgegnerin den Antragsteller unter Androhung möglicher Zwangsmittel nach Baden-Württemberg verteilt und angeordnet hat, sich unverzüglich zu der Aufnahmeeinrichtung in Karlsruhe zu begeben, dürfte voraussichtlich rechtmäßig sein. Der Antragsteller dürfte keinen Anspruch darauf haben, nach Schleswig-Holstein verteilt zu werden. 12 Sein Begehren kann der Antragsteller nicht auf § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG stützen. 13 § 15 a Abs. 1 AufenthG bestimmt, dass u.a. unerlaubt eingereiste Ausländer vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Länder verteilt werden. Sie haben keinen Anspruch darauf, in ein bestimmtes Land oder an einen bestimmten Ort verteilt zu werden (Satz 2). Die Verteilung auf die Länder erfolgt durch die vom Bundesministerium des Inneren bestimmte zentrale Verteilungsstelle. Weist der Ausländer allerdings vor Veranlassung der Verteilung nach, dass eine Hausgemeinschaft zwischen Ehegatten oder Eltern und ihren minderjährigen Kindern oder sonstige zwingende Gründe bestehen, die der Verteilung an einen bestimmten Ort entgegenstehen, ist dem bei der Verteilung Rechnung zu tragen (§ 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG). 14 Der Antragsteller wird vom Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst (1). Er kann aber nicht nach § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG verlangen, dass wegen der Beziehung zu seinem Sohn und dessen Mutter von einer (Erst-) Verteilung nach Baden-Württemberg abgesehen und er nach Schleswig-Holstein verteilt wird (2). Familiäre Gründe können hier allenfalls bei einem späteren Antrag auf Umverteilung nach § 15a Abs. 5 Satz 1 AufenthG berücksichtigt werden (3). 15 (1) Der Antragsteller gehört zu dem von § 15a AufenthG erfassten Personenkreis, weil er unerlaubt, d.h. ohne ein Visum im Sinne der §§ 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 4 AufenthG in die Bundesrepublik einreiste und weder um Asyl nachsuchte noch unmittelbar aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden konnte (§ 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG). 16 (2) Allerdings hat der Antragsteller keine Gründe im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 6 AufenthG geltend gemacht, die der Verteilung nach Baden-Württemberg entgegenstehen. 17 Zugunsten des Antragstellers dürfte nach dem Stand des Eilverfahrens davon auszugehen sein, dass dieser vor Veranlassung der Verteilung nachgewiesen hat, dass er das Sorgerecht für seinen 2015 geborenen Sohn gemeinsam mit der Mutter des Kindes, die in Schleswig-Holstein (P.) lebt, tatsächlich ausübt und dass damit bei einer Verteilung nach Art. 6 Abs. 1 GG zu berücksichtigende Gründe bestehen. Dafür sprechen die vorgelegten Dokumente über die Anerkennung der Vaterschaft und die Erklärung der Eltern über die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge vom 23. Februar 2015. Zudem ergibt sich aus dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 9. September 2015 sowie aus den Erklärungen des Antragstellers in der Anhörung vom 24. November 2015, dass auch zwischen dem Antragsteller und der Mutter des deutschen Kindes eine enge Beziehung bestehen dürfte. 18 Die Antragsgegnerin ist allerdings nicht nach § 15a Abs. 1 Satz 1 und 6 AufenthG verpflichtet, eine (Erst-) Verteilung nach Schleswig-Holstein zu veranlassen. Im Fall des Antragstellers bestehen familiäre Gründe in Bezug auf ein anderes Bundesland (Schleswig-Holstein) als dasjenige seines Aufenthalts und seiner Antragstellung. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG ermöglicht es nicht, dass der Antragsteller, der im Bereich der Antragsgegnerin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt hat, in dasjenige (andere) Bundesland (erst-) verteilt wird, in dem sein Sohn lebt. Dies ergibt eine Auslegung des § 15a AufentG anhand seines Wortlauts, des Regelungszusammenhangs sowie von Sinn und Zweck der Bestimmung: 19 (a) Nach dem Wortlaut des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG kommt es maßgeblich darauf an, ob der Ausländer Gründe geltend macht, die einer Verteilung entgegenstehen. Insoweit ist die Regelung in Bezug auf die Frage offen, an welchem Ort diese Gründe bestehen, da der Gesetzgeber maßgeblich auf einer (Fort-) Verteilung an einen bestimmten Ort entgegenstehende Gründe abstellt. Allerdings dürfte die Erwähnung der Hausgemeinschaft zwischen Ehegatten oder Eltern und ihren minderjährigen Kindern als einen der „Fortverteilung“ entgegenstehenden Grund darauf hindeuten, dass die u.a. nach Art. 6 Abs. 1 GG zu berücksichtigenden, einer Fortverteilung entgegenstehenden Gründe an dem Ort vorliegen müssen, an dem sich die die Verteilung veranlassende Behörde befindet bzw. an dem sich die Ausländerbehörde befindet, die die Verpflichtung aussprechen kann, dass der Ausländer sich zu der Behörde zu begeben hat, die die Verteilung veranlasst (§ 15a Abs. 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 1 und 2 AufenthG). 20 (b) Aus der Systematik der die Verteilung regelnden Vorschrift des § 15a AufenthG ergibt sich, dass das Verteilungssystem weder die Möglichkeit einer „gesteuerten“ (Erst-) Verteilung durch das BAMF an ein anderes Bundesland als dasjenige vorsieht, das nach dem Verteilungsschlüssel zur Aufnahme verpflichtet ist, noch eine bilaterale Verteilung zwischen Bundesländern ermöglicht. Daher müssen bei der Erstverteilung familiäre Gründe, die nicht in dem Bundesland bestehen, in dem der Antragsteller seinen Antrag stellt, unberücksichtigt bleiben. 21 Nach § 15a AufenthG folgt die Verteilung einem komplexen, allein durch die Quotenberechnung der zentralen Verteilungsstelle gesteuerten System. Der Gesetzgeber ist im Rahmen des § 15a AufenthG davon ausgegangen, dass der Erstkontakt des zu verteilenden Ausländers mit der Ausländerbehörde erfolgt. Diese hat den Ausländer anzuhören und das Ergebnis der Anhörung an die die Verteilung veranlassende Stelle zu übermitteln (§ 15a Abs. 4 Satz 2 AufenthG), deren Bestimmung nach § 15a Abs. 1 Satz 5 AufenthG durch das jeweilige Bundesland erfolgt. Nach Maßgabe von § 15a Abs. 2 AufenthG können die Ausländerbehörden die Ausländer verpflichten, sich zu dieser Stelle zu begeben. In den Fällen, in denen die unerlaubt eingereisten Personen Gründe im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG nachweisen können und daher im Bereich der meldenden Ausländerbehörde verbleiben, teilt die von der Ausländerbehörde informierte zentrale Landesbehörde dem Bundesamt die Zahl der Personen und weitere Daten mit, um sie auf die - nach dem „Königsteiner Schlüssel“ festgelegte - Quote des aufnehmenden Landes anrechnen zu lassen (vgl. § 15a Abs. 4 Satz 2 AufenthG: Kloesel/Christ/Häußer, Komm. zum Ausländerrecht, Stand Juni 2015, § 15a Rn. 25). Die nach Landesrecht bestimmten zentralen Behörden veranlassen die Verteilung der Ausländer auf die anderen Länder. Sie meldet die von den Ausländerbehörden weitergeleiteten oder gemeldeten Personen unter Berücksichtigung der in Abs. 4 Satz 2 und 3 beschriebenen Bedingungen bei der zentralen Verteilungsstelle zur Verteilung an. Von diesen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens kann nach § 105a Abs. 1 AufenthG nicht durch Landesrecht abgewichen werden. Die Verteilung des Ausländers auf eines der Bundesländer erfolgt sodann nach § 15a Abs. 1 Satz 3 AufenthG durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als der vom Bundesministerium des Innern bestimmten zentralen Verteilungsstelle. Das BAMF benennt der die Verteilung veranlassenden Stelle gemäß § 15a Abs. 3 Satz 1 AufenthG die nach Absatz 3 Sätze 2 und 3 zur Aufnahme verpflichtete Aufnahmeeinrichtung. Insoweit wird danach differenziert, ob das Land, dessen Behörde die Verteilung veranlasst hat, seine Aufnahmequote erfüllt hat oder nicht. Ist diese nach den Feststellungen des BAMF nicht erfüllt, so ist die der die Verteilung veranlassenden Behörde nächstgelegene aufnahmefähige Aufnahmeeinrichtung des Landes aufnahmepflichtig (§ 15a Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Hat das Land seine Aufnahmequote bereits erfüllt, ist die vom BAMF auf Grund der Aufnahmequote bestimmte Aufnahmeeinrichtung eines anderen Landes zur Aufnahme verpflichtet (§ 15a Abs. 3 Satz 3 AufenthG). Die Benennung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung durch das BAMF (§ 15a Abs. 3 Satz 1 AufenthG) ist ein Verwaltungsinternum und damit kein dem Ausländer gegenüber bekanntzugebender Verwaltungsakt (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 4.9.2014, 18 A 792/14, juris Rn. 4; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Juni 2014, § 15a AufenthG Rn.14; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, a.A. OVG Münster, Beschl. v. 3.9.2010, 19 B 1847/09). In dem Fall, in dem die Einrichtung eines anderen Landes aufnahmepflichtig ist, ordnet die Behörde, welche die Verteilung veranlasst hat, nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG an, dass der Ausländer sich zu der durch die Verteilung festgelegten Aufnahmeeinrichtung zu begeben hat. 22 Aus der Systematik der Regelung ergibt sich somit, dass in dem – hier vorliegenden - Fall, in dem das Land, in dem der Antragsteller seinen Antrag gestellt hat, über keine freien Aufnahmekapazitäten verfügt, allein die zentrale Verteilungsstelle des BAMF (computergestützt) ermittelt, welches andere Bundesland, das nach der Aufnahmequotenberechnung noch über freie Kapazitäten verfügt, den Ausländer aufzunehmen hat. 23 Das System sieht lediglich zwei Ausnahmen vor: Liegen die Voraussetzungen des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG in dem Land (oder der Ausländerbehörde, § 15a Abs. 2 AufenthG), in dem der Antragsteller seinen Aufenthalt beantragt hat, vor, wird auf eine Verteilung verzichtet und ist das Land zur Aufnahme auch dann verpflichtet, wenn seine Aufnahmequote erschöpft ist. In diesem Fall werden diese Personen auf die Länder- oder Gemeindequote angerechnet, auch wenn dies nicht ausdrücklich gesetzlich bestimmt ist (vgl. BT-Drs. 14/5266, S. 6: „Buchung über Quote“; vgl. zur Anrechnung: Kloesel/Christ/Häußer, Komm. zum AusländerR, Stand Juni 2015, § 15a Rn. 25). Eine weitere gesetzlich vorgesehene „Korrektur“ einer Verteilung erfolgt in dem Fall, in dem die zuständigen Behörden des Landes, in dem sich der Ausländer aufzuhalten hat, diesem entsprechend § 15a Abs. 5 Satz 1 AufenthG nach der Verteilung erlauben, seine Wohnung z.B. aus familiären Gründen in einem anderen Land zu nehmen („Umverteilung“). In diesem Fall erfolgt eine Verrechnung dergestalt, dass nach dem erlaubten Wohnungswechsel der Ausländer von der Quote des abgebenden Landes abgezogen und auf die des aufnehmenden Landes angerechnet wird (§ 15a Abs. 5 Satz 2 AufenthG). Eine andere Form der Verrechnung oder Anrechnung von Personen, die der Verteilung nicht unterliegen oder sich aus familiären oder sonstigen Gründen an einem anderen Ort aufhalten wollen, kennt § 15a AufenthG nicht. 24 Daraus folgt, dass in den Fällen, in denen ein Antragsteller geltend macht, in einem anderen Bundesland befinde sich seine Familie oder bestehe ein wichtiger Grund für seinen Aufenthalt, die (Erst-) Verteilung nicht dergestalt gesteuert werden kann, dass der Ausländer durch die zur Verteilung bestimmte Stelle des Bundeslandes, in dem er seinen Antrag gestellt hat, unmittelbar in das Bundesland, in dem sich seine Familie aufzuhalten hat, verteilt werden kann. Auch kann die Verteilung durch die zentrale Verteilungsstelle des BAMF nicht dergestalt beeinflusst werden. Da eine Anrechnungsmöglichkeit im System des § 15a AufenthG nur für die gesetzlich bestimmten Fälle des § 15a Abs. 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 Satz 1 AufenthG vorgesehen ist, ist der Ausländer darauf zu verweisen, seine Umverteilung nach § 15 Abs. 5 Satz 1 AufenthG an das Bundesland bzw. den Ort zu beantragen, in dem seine Familie lebt oder hinsichtlich dessen er einen zwingenden Grund nachweisen kann. 25 (c) Das so beschriebene Verständnis dieser Regelung folgt auch aus Sinn und Zweck der Vorschrift. § 15a AufenthG soll eine quotengerechte und –genaue Verteilung der unerlaubt eingereisten Ausländer u.a. auf die einzelnen Bundesländer ermöglichen. Die Quotierung folgt - vorbehaltlich der Vereinbarung eines abweichenden Schlüssels durch die Länder - dem für die Verteilung von Asylbewerbern geltenden („Königsteiner“) Schlüssel (§ 15a Abs. 1 Satz 4 AufenthG, § 45 AsylVfG). § 15a AufenthG ist allein durch diesen Grundsatz der Lastenverteilung bestimmt. Die mit dem Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) auf Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses (s. BT-Drs. 15/3479 S. 3, BR-Drs. 921/01, S. 21 f.; 22/1/03, S. 13) eingeführte Regelung des § 15a AufenthG geht auf einen Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. Oktober 2000 zurück (BR Drs. 706/00), der zum Ziel hatte, die bis dahin bestehende Regelungslücke zu schließen, welche für unerlaubt eingereiste Ausländer bestand, die keinen Asylantrag gestellt hatten (BR-Drs. 706/00 S. 4). Der als § 56a AuslG vorgeschlagene Entwurf orientierte sich ausweislich seiner Begründung (BR-Drs. 706/00, S. 5) an den für die Verteilung von Asylbewerbern geltenden Vorschriften. Als Motiv für die Gesetzesänderung wird neben der Schaffung einer quotengerechten Rechtsgrundlage für unerlaubt eingereiste Ausländer, die von der Verteilungsregelung des AsylVfG nicht erfasst würden, die Dringlichkeit des Handlungsbedarfes wegen des erheblichen Finanzvolumens genannt. Ein Verzicht auf eine Verteilungsregelung würde zu deutlich spürbaren Lastenverschiebungen zwischen den Ländern führen (vgl. BT-Drs. 14/5266, S. 6). Der vom Bundesrat beschlossene Gesetzentwurf wurde von diesem im Februar 2001 unverändert in den Bundestag eingebracht (BT-Drs. 14/5266). Ca. ein Jahr später brachte die Bundesregierung - als Teil des Entwurfs des Zuwanderungsgesetzes - unter Bezugnahme auf § 56a AuslG sowie zwischenzeitlich in die Diskussion eingebrachte Anregungen zu einer Änderung den Entwurf als § 15a AufenthG in den Bundestag ein (BT-Drs. 14/7987, S. 8 f.). 26 Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 15a Abs. 1 Satz 6 und Abs. 5 des Entwurfs stimmen mit der heute geltenden Fassung des § 15a AufenthG überein. Sinn und Zweck der Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 6 AufenthG ist es (lediglich), die Ausländerbehörde oder diejenige Behörde, die die Verteilung veranlassen kann, zu der Prüfung zu verpflichten, ob sie im Hinblick auf die vom Ausländer nachzuweisenden Gründe, die gegen eine Verteilung an einen anderen Ort als demjenigen, an dem er sich (in ihrem Zuständigkeitsbereich) aufhält, sprechen, von der (Fort-) Verteilung oder der Meldung des Ausländers als zu verteilende Person absehen muss (vgl. in diesem Sinne auch Keßler, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 15a Rn. 27). Ist von einer Verteilung abzusehen, erfolgt eine Anrechnung des Ausländers zu Lasten des aufnehmenden Landes, bei Auslastung der Aufnahmequote als „Überquote“. 27 Dem Bedürfnis, Gründe für eine Umverteilung des Ausländers in ein anderes Bundesland als dasjenige, dem er zugewiesen wurde, unabhängig von ihrem Entstehen nach der Verteilung zu berücksichtigen, trägt § 15a Abs. 5 Satz 1 AufenthG Rechnung. Die zunächst als § 56a Abs. 5 AuslG geplante Neuregelung sah insoweit vor, dass Ausländer mit Erlaubnis „der zuständigen Behörden“ nach der Verteilungsentscheidung Wohnsitz in einem anderen Land nehmen konnten. In der Entwurfsbegründung heißt es hierzu: „Abs. 5 trägt dem Umstand Rechnung, dass sich nach der Verteilungsentscheidung die Notwendigkeit einer 'Umverteilung' ergeben kann. Die möglichen Gründe für die von der zuständigen Behörde des aufnehmenden Landes im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des abgebenden Landes zu treffende Entscheidung sind in § 51 Abs. 1 AsylVfG benannt.“ (BT-Drs. 14/5266, S. 7). 28 § 15a Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist daher weder nach seinem Wortlaut noch nach Sinn und Zweck der Regelung allein auf den Fall beschränkt, dass die Gründe für eine Umverteilung, d.h. familiäre oder sonstige zwingende Gründe, erst nach der (Erst-) Verteilung entstehen oder vom Ausländer erst danach nachgewiesen werden. Ausreichend sind Gründe, die gegen den Verbleib in der durch die Verteilungsentscheidung bestimmten Aufnahmeeinrichtung sprechen (vgl. Kloesel/Christ/Häußer, a.a.O, § 15a Rn. 35). Das allein durch den Grundsatz der Lastenverteilung bestimmte Verteilungsverfahren ermöglicht in dem Fall, in dem (bei der Erstverteilung) u.a. Ehegatten sowie Eltern und ihre ledigen Kinder nicht nach § 15a Abs. 4 Satz 3 AufenthG als Gruppe gemeldet und verteilt werden können, die Zusammenführung von bereits im Bundesgebiet lebenden oder verteilten Familienmitgliedern nur über den Antrag auf Umverteilung. Allein diese gesetzlich vorgesehene „Korrektur“ einer erfolgten Verteilung mit der Möglichkeit der Anrechnung auf die jeweilige Länderquote durch die zentrale Verteilungsstelle gewährleistet die Lastengleichheit aller Bundesländer. 29 (3) Da der Antragsteller, dessen Sohn mit seiner Mutter in P. lebt, die Verteilung nach Schleswig-Holstein begehrt, ist er darauf zu verweisen, einen Umverteilungsantrag zu stellen, um in P. aus familiären Gründen seinen Wohnsitz nehmen zu können. Die Regelung des § 15a Abs. 5 Satz 1 AufenthG trägt der Gewährleistung des Grundrechtschutzes aus Art. 6 Abs.1 und 2 GG, Art. 8 EMRK Rechnung (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 9.4.2014, OVG 3 B 33.11, juris Rn. 20) und verlangt von den zuständigen Behörden bei ihrer Entscheidung die Beachtung der aus der Eltern-Kind-Beziehung und der Ausübung des Sorgerechts für ein deutsches Kind folgenden Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG (in diesem Sinne auch OVG Hamburg, Beschl. v. 27.8.2012, 5 Bs 178/12, DVBl. 2012, 1519, juris Rn. 20; Dienelt in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, § 61 AufenthG Rn. 6). 30 Zudem kann der Antragsteller bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde des Landes Baden-Württemberg die Änderung der räumlichen Beschränkung einer Duldung erreichen, um sich in Schleswig-Holstein aufhalten zu können. Zur Aufrechterhaltung der Familieneinheit kann der Ausländer im Fall familiärer Gründe für den Aufenthalt an einem bestimmten (anderen) Ort u.a. die Erteilung einer Duldung unter Abweichung von der räumlichen Beschränkung ihres Geltungsbereichs (§ 61 Abs. 1 Satz 1 und 3 AufenthG i.d.F. des Gesetzes v. 23.12.2014, BGBl. I S. 2439, m.W.v. 1.1.2015) beantragen (vgl. ausführl. zu § 61 Abs. 1 Satz 4 AufenthG a.F.: OVG Hamburg, Beschl. v. 29.7.2014, 4 Bs 130/14, n.v.; Beschl. v. 27.8.2012, 5 Bs 178/12, DVBl. 2012, 1519, juris Rn. 20; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 12.6.2013, OVG 3 S 32.13, juris Rn. 2). Die Regelung soll gerade die rechtlichen Voraussetzungen schaffen, um die Aufrechterhaltung familiärer Beziehungen verschiedener Personen an einem Ort zu ermöglichen. Diese Änderung der räumlichen Beschränkung seines Aufenthalts könnte der Antragsteller unverzüglich bei der zuständigen Behörde in Baden-Württemberg beantragen. 31 bb) Selbst wenn man den Antrag des Antragstellers vom 9. September 2015 dahingehend verstehen wollte, dass dieser im Hinblick auf die Nähe zwischen seinem derzeitigen Wohnort in Hamburg und dem Wohnort seines Sohnes in dem wenige Kilometer entfernten Nachbarkreis P. (hilfsweise) die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, von einer Verteilung nach § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG abzusehen und ihm den Aufenthalt in Hamburg zu ermöglichen, dürfte auch eine auf ein solches Rechtsschutzziel gerichtete Klage keinen Erfolg haben. 32 Wie oben ausgeführt, ist unter den Voraussetzungen des § 15a Abs. 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 2 AufenthG die anhörende Ausländerbehörde bzw. die die Verteilung veranlassende Behörde verpflichtet, von einer Fortverteilung aus ihrem Zuständigkeitsbereich auch dann abzusehen, wenn – wie hier – ihre Aufnahmequote erschöpft ist. Dies setzt aber voraus, dass die in Abs. 1 Satz 6 genannten Gründe in ihrem Zuständigkeitsbereich bestehen. Denn nur in diesem Fall kann der Ausländer auf die (Aufnahme-) Quote der Antragsgegnerin angerechnet werden („Überquote“). Da der Sohn des Antragstellers in Schleswig-Holstein lebt, besteht im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin daher kein Grund im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG, der eine Fortverteilung des Antragstellers - hier nach Baden-Württemberg - hindert. 33 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes bestimmt sich nach §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.