Beschluss
3 Nc 165/16
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 16. November 2016 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin einen Studienplatz für das erste Fachsemester im Studiengang Psychologie/MSc nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2016/2017 vorläufig zuzuweisen, sofern die Antragstellerin die vorläufige Einschreibung bis zum 1. März 2017 beantragt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt ihre vorläufige Zulassung zum Studium im Masterstudiengang Psychologie nach den für das Wintersemester 2016/2017 maßgeblichen Rechtsverhältnissen. 2 Die Antragstellerin bewarb sich bei der Antragsgegnerin um einen Studienplatz im Masterstudiengang Psychologie. Zusätzlich stellte sie einen Härtefallantrag, weil sie aus familiären Gründen auf Hamburg als Studienort angewiesen sei. 3 Die Antragsgegnerin lehnte die Bewerbung der Antragstellerin mit Bescheid vom 17. August 2016 ab, weil die zur Verfügung stehende Kapazität erschöpft sei. Auch über die Härtequote habe die Antragstellerin keinen Platz innerhalb der Kapazität erhalten können, weil andere Härtefallanträge vorrangig berücksichtigt worden seien. Gegen den Ablehnungsbescheid vom 17. August 2016 erhob die Antragstellerin Widerspruch, mit dem sie auch betonte, ihren Härtefallantrag aufrecht zu erhalten. 4 Den Eilantrag der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht mit (Sammel-) Beschluss vom 16. November 2016 abgelehnt: Die Antragstellerin habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die vorhandene Ausbildungskapazität von 100 Studienanfängerplätzen im Masterstudiengang Psychologie sei mit der kapazitätswirksamen Immatrikulierung von insgesamt 102 Studienanfängern erschöpft. Zu einer möglichen Berücksichtigung der Antragstellerin innerhalb der festgesetzten Kapazität aufgrund ihres Härtefallantrags enthält der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16. November 2016 keine Ausführungen. II. 5 Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. 6 Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, der auch für solche Beschwerdeverfahren gilt, in denen die Antragstellerinnen bzw. Antragsteller die vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes innerhalb oder außerhalb der festgesetzten Kapazität erstreben, prüft das Beschwerdegericht (zunächst) nur die fristgemäß dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung nach der Auffassung des jeweiligen Beschwerdeführers zu ändern oder aufzuheben ist. Ergibt diese Prüfung, dass das Beschwerdevorbringen die Begründung des Verwaltungsgerichts in erheblicher Weise erschüttert, indem darlegt wird, dass aufgrund fehlerhafter Annahmen des Verwaltungsgerichts mindestens ein Studienplatz mehr zur Verfügung steht als vom Verwaltungsgericht angenommen, so prüft das Beschwerdegericht wie ein erstinstanzliches Gericht, ob der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium besteht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, HmbJVBl. 2007, 41, juris Rn. 7). 7 Mit ihrer Beschwerde erschüttert die Antragstellerin die Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 16. November 2016. Sie wendet u.a. mit beachtlichen Erwägungen ein, es sei tatsächlich vorhandene Lehre nicht berücksichtigt worden, die Deputatsverminderungen i.S.v. §§ 16 ff. LVVO hätten nicht berücksichtigt werden dürfen und der CA-Wert für den Masterstudiengang Psychologie sei mit der Folge zu korrigieren, dass deutlich mehr als die von dem Verwaltungsgericht angenommenen Studienplätze zur Verfügung stünden. Dem Beschwerdegericht ist deshalb eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage eröffnet, die sich auch auf die Prüfung vorhandener Ausbildungskapazitäten innerhalb der festgesetzten Kapazität erstreckt. Denn nach der Rechtsprechung des Senats stellen Anträge auf Zulassung zu zulassungsbeschränkten Studiengängen regelmäßig einen einheitlichen, die Zulassung innerhalb und außerhalb der festgesetzten Kapazität umfassenden Verfahrens- und Streitgegenstand dar (vgl. Beschl. v. 23.1.2012, 3 Bs 224/11, NVwZ-RR 2012, 398, juris Rn. 24 ff.). 8 Die nicht mehr auf das Beschwerdevorbringen beschränkte Prüfung der Kapazität der Lehreinheit Psychologie ergibt, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes innerhalb der auf 98 Studienanfängerplätze festgesetzten Kapazität (vgl. die Anlage der Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg für das Wintersemester 2016/2017 vom 30. Juni 2016, GVBl. S. 271) hat. Sie kann voraussichtlich eine Zulassung im Rahmen der Härtequote nach §§ 16 Abs. 1, 17 der Satzung der Universität Hamburg über die Zulassung zum Studium (UniZS) beanspruchen. 9 Gemäß § 16 Abs. 1 UniZS, der auf den §§ 9, 10 HZG beruht und eine gegenüber § 7 UniZS vorrangige Sonderregelung für die Auswahl nach Härtegesichtspunkten in den Masterstudiengängen enthält, ist von den für einen Masterstudiengang zur Verfügung stehenden Studienplätzen (nach Abzug der bevorzugten Zulassungen i.S.v. § 4 UniZS) ein Anteil von 10 % für Fälle außergewöhnlicher Härte vorweg abzuziehen (Härtequote Masterstudiengänge). Danach stehen, da die Studienanfängerzahl im Masterstudiengang Psychologie mit 98 festgesetzt worden ist und es offenbar keine bevorzugten Zulassungen gegeben hat, zehn Plätze im Rahmen der Härtequote für den Masterstudiengang Psychologie zur Verfügung. Hiervon geht, wie sich aus dem Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 20. Januar 2017 ergibt, auch die Antragsgegnerin aus. 10 Bei den Härtefällen unterscheidet § 17 Abs. 2 UniZS zwischen Personen, bei denen aus gesundheitlichen Gründen oder aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erforderlich ist (§ 17 Abs. 2 Satz 1 UniZS, sog. Eilfälle), und Personen, die – wie die Antragstellerin, was auch die Antragsgegnerin nicht in Abrede stellt – aus besonderen gesundheitlichen, familiären, sozialen oder wirtschaftlichen Gründen auf Hamburg als Studienort angewiesen sind (§ 17 Abs. 2 Satz 2 UniZS, sog. Ortsbindungsfälle). Dabei sind nach der in § 17 Abs. 3 Satz 1 UniZS geregelten und auf § 9 Abs. 1 Satz 1 HZG beruhenden sog. Binnenquote (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 2 UniZS) 30 % der Härtequote für Eilfälle und 70 % der Härtequote für Ortsbindungsfälle zu berücksichtigen. Für die Verteilung der zehn im Rahmen der Härtequote für den Masterstudiengang Psychologie zur Verfügung stehenden Plätze (s.o.) bedeutet dies, dass drei Plätze für Eil- und sieben Plätze für Ortsbindungsfälle zur Verfügung stehen. 11 Im Rahmen der Ortsbindungsquote steht noch wenigstens ein Platz zur Verfügung, den die Antragstellerin beanspruchen kann. Denn die im Rahmen der Ortsbindungsquote zur Verfügung stehende Kapazität ist nicht ausgeschöpft. Nach den Ausführungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 20. Januar 2017 hat sie lediglich sechs Plätze nach der Ortsbindungsquote vergeben. Das Verwaltungsgericht hat erstinstanzlich auch keine weiteren Studienplätze nach der Ortsbindungsquote (vorläufig) zugewiesen. 12 Dem Anspruch der Antragstellerin steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin – da sie vier Plätze im Rahmen der Härtequote für Eilfälle vergeben hat – insgesamt zehn Plätze im Rahmen der Härtequote vergeben hat und damit die nach der Härtequote zur Verfügung stehenden Studienplätze im Ergebnis erschöpft sind. § 17 Abs. 3 Satz 1 UniZS regelt die Verteilung der nach der Härtequote zu vergebenden Studienplätze verbindlich und abschließend. Die Regelung steht nicht unter dem Vorbehalt einer anderweitigen Verteilung durch die Antragsgegnerin im Einzelfall. Nur innerhalb des in § 17 Abs. 3 Satz 1 UniZS vorgegebenen Rahmens erfolgt die weitere Verteilung durch die Antragsgegnerin (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 24.5.2011, 9 S 599/11, NVwZ-RR 2011, 764, juris Rn. 20), die hierbei allerdings an die Vorgaben des § 17 Abs. 5 UniZS gebunden ist. Eine „Überbuchung“ der in § 17 Abs. 3 Satz 1 UniZS vorgesehenen Quoten ist gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 UniZS nur zulässig, wenn innerhalb einer Binnenquote freie Plätze verbleiben. Dies war vorliegend aber nicht der Fall und hat zur Folge, dass die Vergabe eines Studienplatzes im Rahmen der Härtequote für Eilfälle nicht kapazitätswirksam erfolgt ist und dieser damit für die Antragstellerin noch zur Verfügung steht. 13 Dem Anspruch der Antragstellerin auf Zuteilung eines Studienplatzes innerhalb der Ortsbindungsquote steht auch nicht entgegen, dass die Studienplatzbewerber, die einen Platz über die Quote für Eilfälle erhalten haben, auch als Ortsbindungsfälle aus gesundheitlichen Gründen hätten berücksichtigt werden können und Vorrang gegenüber der Antragstellerin, deren Ortsbindung (nur) auf familiären Gründen beruht, gehabt hätten. Dieser Ansatz greift schon deshalb nicht durch, weil die Antragsgegnerin, selbst wenn sie einen oder mehrere der im Rahmen der Quote für Eilfälle vergebenen Plätze auch im Rahmen der Ortsbindungsquote hätte vergeben können, eine derartige Verteilung tatsächlich nicht vorgenommen hat. Vielmehr hat sie die Quote für Eilfälle überbucht, ohne dass es hierfür eine (rechtliche) Grundlage gibt. Im Übrigen vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass Eilfälle i.S.v. § 17 Abs. 2 Satz 1 UniZS „automatisch“ auch Ortsbindungsfälle aus gesundheitlichen Gründen i.S.v. § 17 Abs. 2 Satz 2 UniZS sind. Die Frage, ob ein Studienbewerber aus gesundheitlichen Gründen auf die sofortige Aufnahme des Studiums angewiesen ist, ist von der Frage zu trennen, ob es gesundheitliche Gründe erforderlich machen, das Studium in Hamburg durchzuführen. Dies zeigt sich auch vorliegend daran, dass die Studienplatzbewerberin, die die Antragsgegnerin auf Rangplatz vier im Rahmen der Quote für Eilfälle zugelassen hat (Vorgangsnummer ), in der Begründung ihres Härtefallantrags zwar gesundheitliche Gründe geltend macht, nach denen die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erforderlich ist. Gründe dafür, dass dies in Hamburg erfolgen muss, lassen sich der Begründung des Härtefallantrags demgegenüber nicht entnehmen. 14 Ohne Erfolg wendet die Antragsgegnerin schließlich ein, im Rahmen der Ortsbindungsquote gingen der Antragstellerin zahlreiche Studienplatzbewerberinnen und -bewerber aufgrund des Härtegrades vor (vgl. § 17 Abs. 5 Satz 1 UniZS). Werden im Rechtsstreit um die (vorläufige) Zulassung zum Studium Studienplätze ermittelt, die noch vergeben werden können, so erfolgt die Verteilung nur unter den (im Beschwerdeverfahren noch vorhandenen) Studienplatzbewerberinnen und -bewerbern, die um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht haben (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.8.2008, 3 Nc 141/07, WissR 2008, 373 (Ls), juris Rn. 176). Insoweit gilt für die Zuweisung eines Studienplatzes innerhalb der festgesetzten Kapazität nichts anderes als für die Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität. Für den Masterstudiengang Psychologie nach den für das Wintersemester 2016/2017 maßgeblichen Rechtsverhältnissen ist bei dem Senat nur ein weiteres Beschwerdeverfahren anhängig. Der dortige Antragsteller hat aber einen Härtefallantrag nicht gestellt. Seine etwaige (vorrangige) Berücksichtigung im Rahmen der Ortsbindungsquote kommt deshalb von vornherein nicht in Betracht. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 16 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.