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Beschluss

1 Bs 253/17

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 10. Oktober 2017 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerinnen begehren, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1 vorläufig einem Spanisch-Kurs in der Jahrgangsstufe 6 des X. - Y.-Gymnasiums zuzuweisen. 2 1. Die am ... Dezember 2006 in B... geborene Antragstellerin zu 1 lebte bis Mitte 2015 zusammen mit ihren Eltern in Spanien, wo sie ab 2012 die Deutsche Schule B... besuchte. Nach der Trennung ihrer Eltern zog sie mit ihrer Mutter, der Antragstellerin zu 2, im Juli 2015 nach Hamburg und besuchte dort eine 4. Klasse der Grundschule L... Dort erzielte sie mit Ausnahme des Faches Englisch (Note 4) durchgehend "gute" Leistungen; in der Deutschen Schule B... war Englisch noch nicht unterrichtet worden. Zum Schuljahr 2015/16 wechselte die Antragstellerin zu 1 an das X. - Y.-Gymnasium. Im zweiten Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 5 erhielt die Antragstellerin zu 1 in den Fächern Deutsch und Englisch jeweils die Note 3. 3 Das X. - Y.-Gymnasium bietet für die zweite Fremdsprache, die ab der 6. Jahrgangsstufe verbindlich zu unterrichten ist, wahlweise Französisch und (seit wenigen Jahren) Spanisch an. Auf dem gegen Ende des Schuljahres 2016/17 ausgeteilten Sprachwahlzettel wurde darauf hingewiesen, dass für die 6. Klassen drei Französisch- und zwei Spanischkurse eingerichtet würden. Für den Fall, dass aus Kapazitätsgründen nicht alle Wünsche erfüllt werden könnten, entscheide ein Losverfahren. Persönliche Motive für die Sprachwahl könnten grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Für die Antragstellerin zu 1 wurde als Sprachwunsch Spanisch angekreuzt. Da insgesamt 95 Kinder Spanisch gewählt hatten, führte die Schule am 18. Juli 2017 ein Losverfahren durch, bei dem von diesen 95 Kindern 37 Kinder, darunter die Antragstellerin zu 1, einem Französisch-Kurs zugelost wurden. 4 Nachdem die Antragstellerinnen über dieses Ergebnis informiert worden waren, stellte die Antragstellerin zu 2 einen Härtefallantrag für ihre Tochter. Diese habe Deutsch erst in der Schule als Fremdsprache gelernt; in der Familie sei ausschließlich Spanisch gesprochen worden. Da in der Schule in B... Englisch noch nicht unterrichtet worden sei und der Englisch-Unterricht in der 4. Klasse der Grundschule L... nur sporadisch stattgefunden habe, würde die Zuweisung in den Französisch-Kurs bedeuten, dass die Antragstellerin zu 1 innerhalb von zwei Jahren eine dritte Fremdsprache erlernen müsste. Dies stelle in Anbetracht ihres Migrationshintergrunds eine besondere Härte dar. Sie – die Antragstellerinnen – hätten die Schule gerade vor dem Hintergrund des Spanisch-Angebots ausgewählt; sie seien nicht darüber informiert worden, dass die Kursplätze ggf. verlost würden. Der Schulleiter teilte der Antragstellerin zu 2 hierauf mit, dass es keinen Anspruch auf das Fach Spanisch gebe und Ausnahmeregelungen nicht gälten. Hiergegen legten die Antragstellerinnen durch einen Bevollmächtigten Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden worden ist. 5 2. Am 6. September 2017 beantragten die Antragstellerinnen beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Antragsgegnerin verpflichtet werden sollte, die Antragstellerin zu 1 vorläufig einem Spanischkurs zuzuweisen, hilfsweise über das Begehren erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. 6 Nachdem das Verwaltungsgericht von Antragstellerseite mehrmals gebeten worden war, mit einer Entscheidung noch zuzuwarten, lehnte es mit Beschluss vom 10. Oktober 2017 den Antrag ab. Die Antragstellerinnen hätten nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen der geltend gemachte Anspruch auf Zuweisung der Antragstellerin zu 1 zu einem Spanischkurs zustehe bzw. dass die Zuweisung zum Französischkurs rechtswidrig gewesen sei. Gemäß § 1 Satz 4 HmbSG ergäben sich aus dem Recht auf schulische Bildung nur dann individuelle Ansprüche, wenn sie nach Voraussetzungen und Inhalt in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes bestimmt seien. Der Bildungsanspruch sei grundsätzlich auf die Teilnahme am vorhandenen Schulwesen beschränkt. Da das Hamburgische Schulgesetz keine individuellen Ansprüche auf eine konkrete schulische Bildung normiere, könne bei nicht ausreichenden Kapazitäten nur beansprucht werden, bei der Verteilung in dem Sinne gleichbehandelt zu werden, dass über die Aufnahme in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermessensfehlerfrei entschieden werde. Danach sei die getroffene Entscheidung nicht zu beanstanden. 7 Die Entscheidung der Schule, (nur) zwei Spanisch-Kurse einzurichten, sei rechtlich nicht bedenklich, wie bereits in einem vorangegangenen Verfahren zur gleichen Schule entschieden worden sei. Hinsichtlich der Frage, ob die Antragstellerinnen beim Tag der offenen Tür oder bei der Schulanmeldung darüber informiert worden seien, dass die Spanischplätze ggf. verlost würden, gebe es einander widersprechende Angaben. Aber selbst wenn dies den Antragstellerinnen nicht bewusst gewesen sein sollte, ergäbe sich hieraus kein Anspruch auf vorrangige Berücksichtigung der Antragstellerin zu 1 bei der Zuteilung zu einem Spanischkurs. Für eine berechtigte Erwartung, die Antragstellerin zu 1 werde aufgrund ihrer Spanisch-Vorkenntnisse auf jeden Fall einen Platz in einem Spanischkurs erhalten, gebe es keine Anhaltspunkte. 8 Auch die Entscheidung der Schule, in beiden Spanischkursen jeweils nur 29 Plätze anzubieten, obwohl im vorangegangenen Schuljahr die Kurse mit 30 bzw. 31 Kindern belegt worden seien, sei nicht zu beanstanden. Aus dem Umstand, dass ein Platz in einem der Kurse dadurch nachträglich frei geworden sei, dass ein Schüler nach Beginn des Schuljahres von der Schule abgemeldet worden sei, erwachse kein Anspruch, dass der Kurs nachträglich wieder aufgefüllt werde; vor dem Hintergrund von § 87 Abs. 1 Satz 2 HmbSG sei auch mit 28 Kindern die Kurskapazität erschöpft. Auch könnten sich die Antragstellerinnen mangels Vergleichbarkeit der Konstellationen nicht auf die von der Rechtsprechung entwickelte Pflicht von Schulen berufen, im Rahmen von Zuweisungsverfahren für die Klassen 1 und 5 unter bestimmten Voraussetzungen Schüler über die gesetzliche Frequenz hinaus aufnehmen zu müssen; es sei zudem nicht ersichtlich, dass hier einem Schüler ein Platz in einem Spanischkurs zu Unrecht zugeteilt worden wäre. 9 Gegen die Verteilung der Plätze durch ein Losverfahren bestünden weder grundsätzliche Bedenken noch sei das Verfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Es könne dahinstehen, ob die Schule überhaupt vorab Härtefälle hätte berücksichtigen müssen; ein solcher Fall habe im Fall der Antragstellerin zu 1 aber nicht vorgelegen. Zu Recht weise die Antragsgegnerin darauf hin, dass Deutsch bei einer großen Zahl von Schülern in Hamburg nicht die Muttersprache sei und diese dennoch zwei Fremdsprachen belegen müssten. Außerdem sei nicht erkennbar, dass die Antragstellerin zu 1 mit dem Erlernen der deutschen Sprache derartig große Schwierigkeiten habe, dass ihr das Erlernen von Französisch als weitere Sprache nicht zuzumuten sei. Auch die Probleme im Fach Englisch scheine sie inzwischen in den Griff bekommen zu haben, wie die zuletzt erzielte Note 3 zeige. 10 Gegen diesen Beschluss haben die Antragstellerinnen durch ihre jetzigen Bevollmächtigten am 24. Oktober 2017 Beschwerde erhoben und diese mit einem am 10. November 2017 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. II. 11 Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte und begründete Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, rechtfertigen nicht, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern und die beantragte einstweilige Anordnung zu erlassen. Die Zuweisung der Antragstellerin zu 1 zu einem Französisch-Kurs ist aller Voraussicht nach rechtsfehlerfrei erfolgt. 12 1. Die Antragstellerinnen sehen in § 1 Satz 4 i.V.m. § 42 Abs. 7 HmbSG die Rechtsgrundlage für den Anspruch auf eine wunschgemäße Schulplatzzuteilung. Der Teilhabeanspruch auf Zugang zu den bestehenden, vom jeweiligen Schüler gewünschten öffentlichen Bildungseinrichtungen sei verfassungsrechtlich unterlegt. Er erstrecke sich auch auf die "Teilhabe an den Angeboten der jeweiligen öffentlichen Bildungseinrichtung, nachdem der Schüler an dieser aufgenommen wurde" (Beschwerdebegründung, Schriftsatz vom 9.11.2017, S. 3 - 5). Dies lasse sich der Regelung in § 1 Satz 1 HmbSG entnehmen. Aus dieser Argumentation lässt sich ein – über einen Anspruch auf Durchführung eines sachgerechten Verteilungsverfahrens hinausgehender – Anspruch auf Zuteilung eines Platzes in einem bestimmten von mehreren angebotenen Wahlpflichtfächern nicht herleiten, wenn das gewünschte Fach von mehr Schülern gewählt wird als Plätze vorhanden sind. 13 a) Aus § 1 Satz 1 HmbSG lässt sich entgegen dem Beschwerdevorbringen (a.a.O., S. 5) ein konkreter durchsetzbarer Anspruch auf Zuweisung der Antragstellerin zu 1 zu einem Spanisch-Kurs nicht ableiten. § 1 Satz 1 bis 3 HmbSG umschreiben lediglich in programmatischer Weise das Recht auf schulische Bildung. Individuelle Ansprüche aus dem Recht auf schulische Bildung gewährt das Hamburgische Schulgesetz nur, soweit sie nach Voraussetzungen und Inhalt in dem Gesetz oder aufgrund des Gesetzes bestimmt sind (§ 1 Satz 4 HmbSG). Individuelle Ansprüche auf Einrichtung bestimmter Klassen oder des Unterrichts in bestimmten Klassen bestehen nicht. Ebenso wenig eröffnet das Hamburgische Schulgesetz einen Anspruch auf eine bestimmte schulische Bildung. Der Bildungsanspruch ist auf die Teilnahme an dem vorhandenen Schulwesen beschränkt, das nach Maßgabe des Schulgesetzes einzurichten und zu unterhalten ist. Auch besteht nach dem Hamburgischen Schulgesetz kein individueller Anspruch auf optimale Förderung der individuellen Begabungen oder ungestörtes Lernen. Bei den in §§ 2 und 3 HmbSG aufgestellten Grundsätzen zum Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule und den Grundsätzen zu ihrer Verwirklichung handelt es sich um von der Schule anzustrebende und zu beachtende, z.T. miteinander in Konflikt stehende gesetzliche Zielsetzungen, aus deren Programmsatzcharakter individuelle Rechte der Schüler nicht hergeleitet und durchgesetzt werden können (OVG Hamburg, Beschl. v. 8.8.2011, 1 Bs 137/11, NordÖR 2011, 561, juris Rn. 8 m.w.N.). 14 b) § 42 Abs. 7 HmbSG gilt nur für die Wahl der konkreten Schule innerhalb der gewählten Schulform – selbst hierbei sollen nach Satz 1, 2. Halbsatz Zweit- und Drittwünsche für den Fall erschöpfter Kapazitäten angegeben werden –, nicht aber für die Wahl eines von mehreren Wahlpflichtfächern. Das ergibt sich klar aus dem Wortlaut der Vorschrift ("Bei der Anmeldung von Schülerinnen und Schülern ist anzugeben, an welcher Schule das Kind nach Möglichkeit aufgenommen werden soll; ...") sowie aus ihrer Stellung im Dritten Abschnitt ("Einschulung und Wahl der Bildungsgänge") des Vierten Teils ("Schulverhältnis") des Hamburgischen Schulgesetzes. Nähere Angaben zu den "Bildungsgängen" enthalten insbesondere die §§ 14 bis 27 HmbSG ("Schulformen und Bildungsgänge"). 15 Aus der Vorschrift kann hingegen kein Anspruch auf Einrichtung einer bedarfsdeckenden Zahl bestimmter Wahlpflichtkurse abgeleitet werden. Vielmehr gehören die Entscheidungen, ob hinsichtlich der im Gymnasium zwingend zu unterrichtenden zweiten Fremdsprache (§ 36 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 APO-GrundStGy) nur eine einzige Fremdsprache angeboten oder die Wahl zwischen mehreren Sprachangeboten zugelassen wird, sowie wie viele Parallelkurse im Fall von Wahlpflichtangeboten eingerichtet werden, zum schulorganisatorischen Gestaltungsbereich. Zur hier vorliegenden Problematik der Einrichtung von (nur) zwei Spanisch-Kursen am X. - Y.-Gymnasium – damals im Schuljahr 2016/17 – hatte das Verwaltungsgericht in einem Beschluss vom 24. Januar 2017 (1 E 300/17) ausgeführt: 16 "Zunächst ist die Entscheidung der Antragsgegnerin, zum Schuljahr 2016/2017 nur zwei Spanischkurse einzurichten, eine Maßnahme, die zum schulorganisatorischen Gestaltungsbereich gehört, der der Antragsgegnerin als Trägerin der staatlichen Schulaufsicht nach Art. 7 Abs. 1 GG zukommt (vgl. zu diesem Gestaltungsspielraum BVerfG, Urt. v. 6.12.1972, 1 BvR 230/70, 1 BvR 95/71, juris; Urt. v. 9.2.1982, 1 BvR 845/79, juris; Beschl. v. 6.2.1984, 1 BvR 1204/83, NVwZ 1984, 781). Der durch Art. 7 Abs. 1 GG eröffnete, gerichtlich nur eingeschränkt auf die Einhaltung übergeordneter verfassungsrechtlicher Normen überprüfbare staatliche Gestaltungsspielraum umfasst nicht nur die inhaltliche Bestimmung der Bildungsgänge, Unterrichtsziele und des Lehrstoffs, sondern auch organisatorische Fragen wie die Entscheidung darüber, wie viele Klassen einzurichten sind und wie viele Züge eingerichtet werden. Die Grenzen dieses grundsätzlich weit zu ziehenden Gestaltungsspielraums sind im Hinblick auf die Grundrechte von Schülern und Eltern aus Art. 2 Abs. 1, 6 Abs. 2 GG und das Verhältnismäßigkeitsprinzip erst erreicht, wenn die betreffende schulorganisatorische Maßnahme durch keine sachlich vertretbaren Gründe gerechtfertigt und damit ermessensfehlerhaft wäre, wenn sie nach den einschlägigen Vorschriften des Schulorganisationsrechts eindeutig rechtswidrig wäre oder wenn sie in unverhältnismäßiger Weise – insbesondere durch unzumutbare Schulbesuchsbedingungen – in Grundrechte der Betroffenen eingreifen oder andere durch die Verfassung eingeräumte Rechtspositionen verletzten würde. 17 Diese Grenzen sind im vorliegenden Fall nicht überschritten. Das X. - Y.-Gymnasium hat über viele Jahre ausschließlich Französisch als zweite Fremdsprache angeboten und will diese Tradition beibehalten und pflegen. Die Schule durfte daher bei der erstmaligen Einführung des Spanischangebots im Jahrgang 6 zum Schuljahr 2014/2015 festlegen, dass grundsätzlich pro Schuljahr nur zwei Spanischkurse eingerichtet werden. ... Des Weiteren berücksichtigt diese Organisation den Umstand, dass es an der Schule historisch bedingt gegenwärtig deutlich mehr Französischlehrer als Spanischlehrer gibt und die Anzahl der für die jeweilige Sprache zur Verfügung stehenden Lehrkräfte nicht beliebig von Jahr zu Jahr angepasst werden oder durch natürliche Fluktuation ausgeglichen werden könnte." 18 Diesen Ausführungen hat sich das Oberverwaltungsgericht im damaligen Beschwerdeverfahren ausdrücklich angeschlossen (OVG Hamburg, Beschl. v. 9.2.2017, 1 Bs 30/17, NVwZ-RR 2017, 663, juris Rn. 4). 19 Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerinnen veranlasst das Beschwerdegericht nicht zu einer anderen Beurteilung. Insbesondere überzeugt die verfassungsrechtliche Argumentation der Antragstellerinnen aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht. Das von der Antragstellerin zu 1 durch den Besuch des Gymnasiums angestrebte Abitur führt zur allgemeinen Hochschulreife (§ 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 HmbSG). Hierfür ist zwar, wie bereits erwähnt, das Erlernen einer zweiten Fremdsprache obligatorisch, doch ist der Erwerb der allgemeinen Hochschulreife nicht davon abhängig, welche (zweite) Fremdsprache, ggf. welche von mehreren parallel angebotenen Fremdsprachen, unterrichtet bzw. gelernt wird. Der in diesem Zusammenhang in der Beschwerdebegründung angeführte und auszugsweise zitierte Beschluss des VG Saarlouis (Beschl. v. 7.10.1993, 1 F 73/93, juris) betraf eine andere Konstellation. Dort wollte ein Gesamtschüler die zweite Fremdsprache erst in der Jahrgangsstufe 9 statt in der Jahrgangsstufe 7 aufnehmen, was die dortige Landesverordnung als freie Wahlmöglichkeit vorsah. In der von ihm besuchten Gesamtschule sollte ein solcher Sprachkurs in der Jahrgangsstufe 9 jedoch nicht eingerichtet werden. Ohne die zweite Fremdsprache hätte der Schüler die Voraussetzung für den Übergang in die Oberstufe und damit für das Abitur nicht erreicht. Insofern lag dort eine Beeinträchtigung von Art. 12 GG durchaus sehr nahe. Das Verwaltungsgericht Saarlouis verpflichtete die dortige Schulverwaltung, an der vom dortigen Antragsteller besuchten Gesamtschule einen Kurs in einer zweiten Fremdsprache einzurichten, selbst wenn dieser dann nur von einem einzigen Schüler besucht würde. Im vorliegenden Fall stand und steht die Einrichtung von Kursen in der zweiten Fremdsprache für alle Schüler der Jahrgangsstufe 6 als solche aber überhaupt nicht zur Debatte. – Nur am Rande sei bemerkt, dass das Verwaltungsgericht Saarlouis in dem erwähnten Beschluss den Antrag auf Einrichtung eines auch dort gewünschten Spanisch-Kurses ablehnte; die Schulbehörde wurde nur zur Einrichtung eines zweiten Fremdsprachenkurses überhaupt verpflichtet. 20 2. Es besteht weder eine Verpflichtung des X. - Y.-Gymnasiums, die Kursgröße der beiden eingerichteten Spanisch-Kurse "bis an die Grenze der Funktionsfähigkeit" festzusetzen, noch besteht ein korrespondierender Anspruch der Antragstellerinnen hierauf. 21 a) Das Beschwerdegericht hat im Beschluss vom 9. Februar 2017 (a.a.O., juris Rn. 7) ausgeführt: 22 "Es bestehen Bedenken, Schulen für verpflichtet anzusehen, die Kursgrößen "bis zum Erreichen der Grenze der Funktionsfähigkeit" festzulegen (so wohl Rux/Niehues, [ Schulrecht, 5. Aufl. 2013 ] Rn. 783). Dieses Kriterium stammt aus dem Hochschulzulassungsrecht. Schon aufgrund der grundsätzlichen Unterschiede zwischen Schulen und Hochschulen lässt sich dieser Gedanke nicht ohne weiteres auf das Schulrecht übertragen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.12. 2007, 2 ME 601/07, NdsVBl. 2008, 109, juris Rn. 19 m.w.N.). Außerdem ist zu berücksichtigen, ob der jeweilige Gesetzgeber gerade auch aus pädagogischen Gründen Obergrenzen für die Klassengröße geschaffen hat. Dies ist in Hamburg in § 87 Abs. 1 HmbSG geschehen. Die dortigen normativen Vorgaben zur Klassengröße werden auf Kurse grundsätzlich zu übertragen sein." 23 Hieran hält der Senat fest. Während universitäre Kapazitätsgrenzen dazu führen können, dass nicht alle studierwilligen Schulabsolventen die Möglichkeit haben, das Wunschfach zu studieren, ist bei Schulen jedenfalls grundsätzlich gewährleistet, dass alle Schüler eine Schule der gewünschten Schulform besuchen können. Das Erreichen des gesetzlich festgelegten Ziels der jeweiligen Schulform durch den einzelnen Schüler ist aber nicht davon abhängig, dass er von mehreren wahlweise angebotenen Pflichtfächern gerade das gewünschte Fach belegen kann. Einen Rechtsanspruch des einzelnen Schülers, in der Schule Unterricht in einer bestimmten Fremdsprache zu erhalten, verneinen selbst die Antragstellerinnen in ihrer Beschwerdebegründung (a.a.O., S. 7). 24 b) Die Größe der beiden Spanisch-Kurse am X. - Y.-Gymnasium wurde für das laufende Schuljahr auf 29 Plätze festgesetzt (zu den Besonderheiten infolge eines nachträglich freigewordenen Platzes siehe unter 4.). Damit wird die für gymnasiale Schulklassen geltende Größe (§ 87 Abs. 1 Satz 2 HmbSG) bereits überschritten. Eine Verpflichtung der Schule und im Gegenzug möglicherweise ein Rechtsanspruch darauf, dass die Kursgröße wie im vorangegangenen Schuljahr auf 30 Plätze festgelegt wird, ist – jedenfalls bei Kursgrößen ab 28 Schülern aufwärts – nicht gegeben. Die Schule, die erst seit wenigen Jahren Spanisch als zweite Fremdsprache anbietet, darf bei der Festlegung von Kursgrößen z.B. auch Erfahrungen aus den derzeit aufwachsenden Kursen berücksichtigen. Rechtsprechung von Gerichten anderer Bundesländer (z.B. den in der Beschwerdebegründung zitierten Beschluss des VG Dresden vom 21.7.2011, 5 L 383/11, juris) kann aufgrund der unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Ein Fall, in dem die Los-Chance der Antragstellerin zu 1 dadurch verkürzt worden wäre, dass zu Unrecht Schüler vorab als Härtefälle berücksichtigt worden wären (vgl. hierzu OVG Bautzen, Beschl. v. 16.8.2013, 2 B 377/13, juris Rn. 10), liegt hier nicht vor. 25 c) Zu Unrecht machen die Antragstellerinnen geltend, die Kursgrößen hätten im vorliegenden Fall wegen einer regionalen Unterversorgung höher als vorgesehen festgesetzt werden müssen. § 87 Abs. 1 HmbSG enthält Vorschriften über die Klassengrößen an Stadtteilschulen, Gymnasien und Grundschulen; an Gymnasien soll nach Satz 2 die Klassengröße von 28 Schülerinnen und Schülern nicht überschritten werden. Die Klassengrößen, deren Begrenzung aus pädagogischen Gründen für die schulische Versorgung von besonderer Bedeutung ist (vgl. die Gesetzesbegründung in Bü-Drs. 19/3195 S. 20), können gemäß § 87 Abs. 1 Satz 4 HmbSG "aus Gründen der regionalen Versorgung aller Schülerinnen und Schüler" im Einzelfall überschritten werden. Hierfür wäre erforderlich, dass wegen der räumlichen Isolation der Schule andere Schulen derselben Schulform (z.B. Stadtteilschule, Gymnasium) in angemessener Entfernung für die Schüler nicht erreichbar sind (Bü-Drs. 13/3195, S. 20). Solches wäre noch nicht einmal dann gegeben, wenn es um den Besuch einer Schule mit einem bestimmten Schulprogramm (§ 51 HmbSG) geht, das häufig nachgefragt, aber im weiten Umfeld nur von einer einzigen Schule angeboten wird (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 8.8.2011, 1 Bs 137/11, NordÖR 2011, 561, juris Rn. 7). Für die Frage, welche Größe die an einer Schule eingerichteten Wahlpflichtkurse haben müssen, wenn besonders viele Schüler eine bestimmte Wahl treffen, ist diese Vorschrift jedoch von vornherein nicht einschlägig. Es bedarf daher keiner weiteren Ausführungen zu der mit der Beschwerde nicht unmittelbar angesprochenen Frage, welche konkrete Kursgröße denn als erforderlich erachtet würde, wenn die beiden angebotenen Spanisch-Kurse wie im vorliegenden Fall von 95 Schülern angewählt werden. 26 3. Der Anspruch der Antragstellerin zu 1, innerhalb der bestehenden Kapazität dem gewünschten Spanisch-Kurs zugeteilt zu werden, wurde hier nicht verletzt. Insoweit kann von vornherein nur ein Anspruch auf Wahl eines sachgerechten Auswahlverfahrens und auf ermessensfehlerfreie Anwendung dieses Verfahrens bestehen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 17.7.2013, 1 Bs 213/13, juris Rn. 9, dort für einen Fall der Auswahlentscheidung nach § 42 Abs. 7 Satz 2 und 3 HmbSG). 27 Das X. - Y.-Gymnasium hat hier ein reines Losverfahren durchgeführt. Im Sprachwahlzettel hieß es ergänzend, bei einer Überanwahl einer Sprache könnten persönliche Motive für die Wahl der einen oder der anderen Sprache "grundsätzlich nicht berücksichtigt werden"; es spricht viel dafür, dass das Wort "grundsätzlich" hier – dem allgemeinen, nicht-juristischen Sprachgebrauch folgend – im Sinne von "generell" gemeint war. 28 a) Soweit die Antragstellerinnen die Platzvergabe aufgrund des reinen Losverfahrens mit der Begründung als rechtswidrig erachten, die Schule hätte vorab Härtefälle berücksichtigen müssen (Beschwerdebegründung S. 15 - 21), geht der Angriff gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts im Grunde ins Leere. Das Verwaltungsgericht hat es im angefochtenen Beschluss (S. 8 f.) nämlich offen gelassen, ob vor der Durchführung eines Losverfahrens Härtefälle hätten berücksichtigt werden dürfen bzw. müssen; in Einzelfällen könne dies möglicherweise geboten sein. Vorliegend liege aber ein Härtefall nicht vor. 29 Das Beschwerdegericht kann hier daher – wie das Verwaltungsgericht – die Frage offenlassen, ob es Fallgestaltungen geben kann, in denen aus besonderen Härtegründen eine Vorabzuweisung zu einem von mehreren Wahlpflichtkursen vor der Verteilung nach einem Losverfahren geboten sein kann. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen veranlasst den Senat nur zu folgenden Ausführungen: 30 Die Antragstellerinnen führen für ihre Rechtsauffassung zunächst die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Dresden (Beschl. v. 19.6.2013, 5 L 177/13, juris) an, das eine Härtefallprüfung für nicht ausgeschlossen erachtet hat, obwohl die einschlägige Landesverordnung eine solche nicht vorsehe. In der Beschwerdeentscheidung zu dieser Entscheidung ist das Oberverwaltungsgericht Bautzen dieser Auffassung aber deutlich entgegengetreten und hat ausgeführt (OVG Bautzen, Beschl. v. 16.8.2013, 2 B 376/13, SächsVBl. 2014, 22, juris Rn. 9 f.): 31 "Zu Recht hat der Schulleiter allerdings davon abgesehen, vor der Durchführung des Losverfahrens das Vorliegen von Härtefällen zu prüfen. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen für eine bestimmte zweite Fremdsprache die Anzahl der verfügbaren Plätze für diese Fremdsprache an der Schule, ist nach § 17 Abs. 3 Satz 3 SOGYA einziges Verteilungskriterium das Losverfahren; andere Auswahlkriterien sollen nach dem ausdrücklichen Willen des Verordnungsgebers nicht herangezogen werden können (vgl. Adolf/Berenbruch/Hoffmann/Maier, Schulrecht Sachsen, Kennzahl 32.00 § 17 SOGYA Erläuterungen 2). Dies schließt die (vorrangige) Berücksichtigung von Härtefällen grundsätzlich aus. Individuelle, in der Person des Schülers liegende Besonderheiten sollen gerade keine Rolle spielen. 32 Die Normierung einer Ausnahme- oder Härtefallregelung durch den Verordnungsgeber ist nicht durch höherrangiges Recht geboten. ... Von einer Härtefallregelung auch bei der Vergabe der für den Unterricht in der zweiten Fremdsprache zur Verfügung stehenden Plätze hat der Verordnungsgeber in § 17 Abs. 3 SOGYA gleichwohl abgesehen. Eine Notwendigkeit zur Berücksichtigung von Härtefällen ergibt sich nicht aus § 3 Abs. 3 1. Halbsatz SOGYA. Danach entscheidet der Schulleiter im Rahmen der verfügbaren Ausbildungsplätze über die Aufnahme von Schülern in die Klassenstufe 5. Werden mehr Schüler angemeldet als Plätze vorhanden sind, muss der Schulleiter nach den Anforderungen des Gleichheitssatzes genügenden sachgerechten Kriterien, zu denen auch Härtefälle gehören, eine Auswahl vornehmen (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Dezember 2008 - 2 B 316/08 -, juris; st. Rspr.). Diese Grundsätze lassen sich auf die vorliegend in Rede stehende Vergabe der für den Unterricht in der zweiten Fremdsprache zur Verfügung stehenden Plätze nicht übertragen. § 17 Abs. 3 Satz 3 SOGYA gibt, anders als § 3 Abs. 3 1. Halbsatz SOGYA, ein Auswahlkriterium, das Losverfahren, vor. Die Beschränkung auf einen Losentscheid und das diesem zugrunde liegende Zufallsprinzip stellen, im Gegensatz zu der durch Wertungen geprägten Prüfung eines Härtefalls, eine willkürfreie Verteilung der Plätze und damit die Gleichbehandlung der Bewerber am besten sicher. Insoweit haben die Eltern bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 3 SOGYA einen Anspruch darauf, dass das Losverfahren ordnungsgemäß, insbesondere verfahrensfehlerfrei durchgeführt wird." 33 Andere zu dieser Problematik in der Beschwerdebegründung zitierte Entscheidungen betreffen die Zuweisung zu einer bestimmten Schule (Klasse 1 bzw. 5) und damit, wie die Beschwerde selbst einräumt (S. 18 Mitte), nicht die vorliegende Problematik. Soweit im übrigen Entscheidungen aus dem Recht der Studienplatzvergabe, dem Glücksspielrecht und dem Spielhallenrecht angeführt werden, erschließt sich – schon wegen der jeweils anderen in Rede stehenden Rechtspositionen – deren Übertragbarkeit auf die vorliegende Fallkonstellation nicht. 34 b) Die Antragstellerinnen dringen aber auch mit dem Vorbringen nicht durch, in der Person der Antragstellerin zu 1 liege ein zu berücksichtigender Härtefall vor. 35 Zunächst ist auf folgendes hinzuweisen: Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass ein Härtefall allenfalls dann zu berücksichtigen sein könnte, wenn wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls die Zuweisung zu einem anderen als dem gewünschten Kurs zu unzumutbaren Konsequenzen für den Betroffenen führen würde; es sei den Antragstellerinnen jedoch nicht gelungen, solches darzulegen und zu belegen. Mit den eingehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Beschluss S. 9 f.) setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht ausreichend auseinander. So gehen die Antragstellerinnen hinsichtlich der vorgetragenen Defizite der Antragstellerin zu 1 in Englisch, die auf dem Umstand beruhen dürften, dass sie in B... noch keinen Englisch-Unterricht hatte, nicht darauf ein, dass die Antragstellerin zu 1 im Zeugnis über das 2. Halbjahr der Jahrgangsstufe 5 im Fach Englisch eine 3 erhalten hat. Das Verwaltungsgericht hat daraus die Folgerung gezogen, dass die Antragstellerin zu 1 die diesbezüglichen Probleme offenbar zuletzt in den Griff bekommen habe (Beschluss S. 10). Soweit in der Beschwerde ferner darauf hingewiesen wird, dass die Antragstellerin zu 1 die deutsche Sprache noch immer nicht so gut beherrsche wie ihre Mitschüler, fehlt eine Auseinandersetzung mit dem vom Verwaltungsgericht (Beschluss S. 9) zustimmend wiedergegebenen Hinweis der Antragsgegnerin, wonach Deutsch bei einer großen Zahl von Schülern in Hamburg nicht Muttersprache sei und auch diese Kinder zwei Fremdsprachen belegen müssten. 36 Aber selbst dann, wenn die Umstände bei der Antragstellerin zu 1 die Kriterien eines Härtefalls erfüllen würden und Härtefälle vor der Durchführung des Losverfahrens berücksichtigt werden dürften, könnte die Beschwerde keinen Erfolg haben. Um eine allein sinnvolle Vorab -Zuweisung von Härtefällen zu ermöglichen, müssten die einen Härtefall begründenden Umstände vor der Durchführung des Losverfahrens geltend gemacht werden. Das ist hier nicht geschehen. Die Antragstellerin zu 2 hat den Härtefallantrag erst mit E-Mail-Schreiben vom 20. Juli 2017 gestellt, nachdem das Ergebnis des am 18. Juli 2017 durchgeführten Losverfahrens mitgeteilt worden war. Zwar waren alle Schüler der künftigen Jahrgangsstufe 6 (sowie deren Erziehungsberechtigte) zumindest auf dem Sprachwahlzettel darauf hingewiesen worden, dass persönliche Motive für die Wahl der einen oder der anderen Sprache nicht berücksichtigt werden könnten. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Antragstellerinnen hierdurch haben abhalten lassen, Härtefallgründe vorzubringen; schließlich haben sie nach Bekanntgabe des Ergebnisses des Los-Zuteilungsverfahrens trotzdem einen Härtefallantrag gestellt. Bei einer nachträglichen Berücksichtigung der Antragstellerin zu 1 als Härtefall wäre es aber erforderlich geworden, ein Kind, das bereits einem Spanisch-Kurs zugeteilt worden war, aus dem Kurs wieder herauszunehmen. Andernfalls wäre es zu einer Überschreitung der – wie oben ausgeführt – ordnungsgemäß festgesetzten Kursgröße gekommen. (Möglicherweise hätte sodann auch anderen nicht wunschgemäß zugewiesenen Kindern die Möglichkeit eröffnet werden müssen, Härtegründe geltend zu machen, was zu einer Vielzahl neuer Streitfälle hätte führen können.) 37 Schon aus diesen Überlegungen ergibt sich, dass die mit der Beschwerde vorgetragenen und durch die beigefügte ärztliche Stellungnahme vom 3. November 2017 belegten Umstände keinen Einfluss auf das Zuteilungsverfahren haben konnten. Der Verdacht einer auditiven Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung bei der Antragstellerin zu 1 war den Antragstellerinnen vor Beginn der Ende Oktober 2017 aufgenommenen Diagnostik und Behandlung in einer kinderpsychiatrischen Praxis selbst nicht bekannt und konnte somit schon gar nicht von der Schule bei der Zuweisung der Kinder zu den Sprachkursen berücksichtigt werden. 38 4. Schließlich können die Antragstellerinnen eine Zuweisung der Antragstellerin zu 1 zu einem der Spanisch-Kurse auch nicht unter dem Gesichtspunkt verlangen, dass ein Kind, das einem Spanisch-Kurs zugeteilt worden war, inzwischen die Schule verlassen hat. Das hierauf bezogene Beschwerdevorbringen (S. 12 - 15) führt im Ergebnis nicht zum Erfolg. 39 Zwar weisen die Antragstellerinnen zu Recht darauf hin, dass das X. - Y.-Gymnasium die Kapazität der beiden im Schuljahr 2017/18 startenden Spanisch-Kurse selbst mit 29 Plätzen festgelegt hat und hiervon nicht willkürlich abweichen darf. Aus diesem Grund mag auch eine Verpflichtung zur "Nachbesetzung" bestehen, wenn frühzeitig, z.B. noch während der Unterrichtszeit des auslaufenden fünften Schuljahres, bekannt wird, dass das eine oder andere Kind, das einem Spanisch-Kurs zugewiesen wurde, im nächsten Schuljahr die Schule nicht mehr besuchen wird. Bis zu welcher zeitlichen Grenze dies geboten sein mag, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Die Entscheidung der Schule, den in einem der Spanisch-Kurse frei gewordenen Platz nicht mehr neu zu vergeben, war jedenfalls im vorliegenden Fall nachvollziehbar und ermessensfehlerfrei. 40 Der Wegzug eines für einen Spanisch-Kurs berücksichtigten Schülers geschah nach der Verlosung der Plätze. Der Schule wurde dies erst gegen Ende der Sommerferien 2017 von Eltern mitgeteilt, deren Kinder mit ihrem Spanisch-Wunsch nicht berücksichtigt worden waren und die Interesse an einem Nachrücken hatten. Die offizielle Abmeldungsmitteilung durch den Vater des Schülers ging, nachdem das X. - Y.-Gymnasium Kontakt zu der Familie aufgenommen hatte, erst am 8. September 2017 bei der Schule ein, somit zu einem Zeitpunkt, als der Unterricht bereits begonnen hatte. Die Schule entschied sich gegen eine Neuvergabe des frei gewordenen Platzes, da dies nach ihrer Einschätzung zu großer Unruhe innerhalb der Jahrgangsstufe geführt hätte (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 5.10.2017 im erstinstanzlichen Verfahren). 41 Diese Entscheidung ist nachvollziehbar und sachgerecht. Eine gerechte Nachvergabe des Platzes hätte unter den geschilderten Umständen erfordert, erst nochmals bei den "hinausgelosten" Kindern und deren Erziehungsberechtigten nachzufragen, bei wem weiterhin der Spanischkurs-Wunsch besteht. Hierzu hätte zumindest einige Tage Zeit eingeräumt werden müssen. Die Entscheidung unter den Kindern, die weiterhin ihren Wunsch auf den Spanischkurs geäußert hätten, hätte somit frühestens gegen Ende der zweiten Septemberwoche 2017 fallen können; zu diesem Zeitpunkt lief der Unterricht aber schon zwei Wochen. Unter diesen Umständen durfte die Schule von einer Nachbesetzung des frei gewordenen Platzes absehen. III. 42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 Satz 1 und 2 GKG.