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Beschluss

5 Bs 268/17

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 2. November 2017 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.836,10 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Sicherung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs. 2 Die Antragstellerin ist Beamtin im mittleren fernmeldetechnischen Dienst der Antragsgegnerin. Zuletzt wurde sie am 1. März 2009 zur Betriebsinspektorin (Besoldungsgruppe A 9) befördert. Sie ist dem Unternehmen Deutsche Telekom xxx zugewiesen. Vom 1. November 2013 bis zum 31. Mai 2015 war sie auf einem Arbeitsposten der Funktion „Service.Konfiguration/Diagnose“ mit der Bewertung nach der tariflichen Entgeltgruppe T 5 (entsprechend Besoldungsgruppe A 9 m) tätig. Die unmittelbare Führungskraft bewertete in ihrer Stellungnahme vom 9. Juli 2015 die von der Antragstellerin in diesem Zeitraum erbrachten Leistungen in den Einzelkategorien mit „Sehr gut“. Die Antragsgegnerin erteilte unter dem 24. März 2016 für den benannten Zeitraum eine Regelbeurteilung, die in den sechs Einzelkategorien die Note „Sehr gut“ und im Gesamturteil die Note „Sehr gut“ in der Ausprägung „+“ ausweist. 3 In der Beförderungsrunde 2016 nahm die Antragstellerin ohne Erfolg an der Auswahl in der Einheit XXX für die beförderungsähnliche Maßnahme der Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 9 vz mit Zulage teil. Ihr Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wurde unanfechtbar abgelehnt (VG Hamburg, Beschl. v. 24.10.2016, 14 E 3910/16). 4 Den Widerspruch der Antragstellerin gegen die dienstliche Beurteilung vom 1. August 2016 wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2017 zurück. Die von der Antragstellerin dagegen erhobene Klage vom 16. Februar 2017 ist beim Verwaltungsgericht Hamburg (zunächst 8 K 2085/17, nunmehr 21 K 2085/17) anhängig. 5 In der Beförderungsrunde 2017 fand in der Einheit XXX für die beförderungsähnliche Maßnahme zur Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 9 vz mit Zulage eine weitere Auswahl statt, in die u. a. die Antragstellerin und die 34 Beigeladenen einbezogen wurden aufgrund der im März/April 2016 für den Beurteilungszeitraum vom 1. November 2013 bis zum 31. Mai 2015 erstellten Regelbeurteilungen. Die Beigeladenen waren in diesem Zeitraum als Beamte der Besoldungsgruppe A 9 auf mindestens mit der Entgeltgruppe 8 (entsprechend Besoldungsgruppe A 12) bewerteten Dienstposten beschäftigt. Die unmittelbaren Führungskräfte bewerteten die Leistungen auf diesen Dienstposten in allen Einzelkategorien mit „Gut“ oder „Sehr gut“. In den dienstlichen Beurteilungen erzielten die Beigeladenen in allen Einzelkategorien die Note „Sehr gut“ und im Gesamturteil die Note „Hervorragend“ in der Ausprägung „++“. 6 Die Antragsgegnerin wählte gemäß Auswahlvermerk vom 27. Juni 2017 die Beigeladenen für die beförderungsähnliche Maßnahme aus und teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 3. Juli 2017 mit, dass sie nicht befördert werde. Der von der Antragstellerin gegen diese Auswahlentscheidung erhobene Widerspruch ist noch nicht beschieden. 7 Die Antragstellerin hat am 18. Juli 2017 zur Sicherung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 2. November 2017 ihren Antrag abgelehnt, da sie einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht habe. Zwar verletze die Auswahlentscheidung ihren Bewerbungsverfahrensanspruch, da die Bildung des Gesamturteils in der zugrundeliegenden Regelbeurteilung vom 24. März 2016 unzureichend begründet sei. Doch seien ihre Aussichten, in einem erneuten, rechtsfehlerfreien Auswahlverfahren anstelle der (deutlich) höherwertig beschäftigten Beigeladenen ausgewählt zu werden, nicht offen. 8 Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. II. 9 Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die mit der Beschwerde nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO darzulegenden Gründe, die das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. 10 Die Antragstellerin bringt vor, das Verwaltungsgericht habe seine Kompetenz überschritten, wenn es prognostiziere, dass auch eine notwendige Neubeurteilung nicht dazu führen werde, dass sie Beförderungschancen habe. Das Beurteilungssystem der Antragsgegnerin sei insgesamt nicht rechtskonform, wie aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 17.8.2017, 1 B 1132/16, juris Rn. 13) hervorgehe. Bei den Beigeladenen habe die Antragsgegnerin hinsichtlich des Gesamturteils die gleiche mangelhafte Begründungstiefe walten lassen wie bei ihr. Wenn alle Beurteilungen rechtswidrig seien, müsse allen Beamten auf der Beförderungsliste eine Beförderungschance zugebilligt werden. In einer vergleichbaren Fallkonstellation habe das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 17.8.2017, a. a. O., Rn. 53 ff.) festgestellt, dass die Auswahl des dortigen Antragstellers bei einer erneuten, die aufgezeigten Rechtsfehler meidenden Auswahlentscheidung bei der gebotenen wertenden Betrachtung der Umstände des Einzelfalles möglich erscheine. 11 Diese mit der Beschwerde dargelegten Gründe ziehen die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht in Zweifel. Das Verwaltungsgericht (BA S. 14 ff., 21 f.) hat ausgeführt, dass die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin wegen einer unzureichenden Begründung des Gesamturteils sowie möglicherweise auch die dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen und der nicht ausgewählten Konkurrenten rechtsfehlerhaft seien. Das Verwaltungsgericht (BA S. 20 ff.) hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichwohl abgelehnt, weil die Aussichten der Antragstellerin, in einem erneuten, rechtsfehlerfreien Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, nicht offen seien. Gehe man davon aus, dass ein im Vergleich zu seinem Statusamt höherwertig eingesetzter Beamter, die (wesentlich) geringeren Anforderungen seines Statusamtes in (deutlich) besserer Weise erfülle, sei es nicht realistisch, dass die amtsangemessen eingesetzte Antragstellerin im Rahmen einer neuen Beurteilung mindestens die gleiche Gesamtnote wie die deutlich höherwertig eingesetzten Beigeladenen erhalten könnte. Der Leistungsabstand zu den Beigeladenen sei aufgrund der um mindestens drei Besoldungsgruppen höherwertigen Tätigkeiten letztlich zu groß. Dies wäre nur dann nicht der Fall, wenn der Umstand der Höherwertigkeit der Tätigkeiten der Beigeladenen in einem solchen Umfang zu Aufwertungen von deren jeweiligen Einzelnoten und deren jeweiliger Gesamtnote geführt habe bzw. habe führen müssen, dass er mit der Vergabe der Gesamtnote „Hervorragend ++“ vollkommen verbraucht sei. Dies dürfte nicht der Fall sein, zumal die auf den mit der Entgeltgruppe 8 bewerteten Dienstposten eingesetzten Beigeladenen ausweislich der jeweiligen Stellungnahme ihrer Führungskraft bereits fast ausschließlich mit der Bestnote „Sehr gut“ bewertet worden seien. Es sei praktisch ausgeschlossen, dass nach einer Neubeurteilung nicht mehr so viele Konkurrenten der in Rede stehenden Beförderungsliste, nach derem derzeitigen Stand der Antragstellerin noch 220 Bewerber vorgingen, in rechtmäßiger Weise besser beurteilt wären, so dass sie zum Zuge käme. 12 Die für die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragende Erwägung, dass bei einem erneuten rechtsfehlerfreien Auswahlverfahren auch nach Neuerstellung aller Beurteilungen die amtsangemessen beschäftigte Antragstellerin letztlich nicht vor den deutlich höherwertig beschäftigten Beigeladenen zum Zuge kommen könnte, ist mit der Beschwerde nicht erschüttert. Im Einzelnen: 13 Die Antragstellerin legt nicht substantiiert dar, dass das Beurteilungssystem als solches rechtswidrig wäre. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung (Beschl. v. 17.8.2017, a. a. O., Rn. 13 ff.) zwar ausgeführt, dass es nicht abstrakt bestimmt sei, nach welchem Maßstab aus der jeweiligen Gesamtheit der Einzelbewertungen ein konkretes Gesamturteil mit dem auszuwerfenden Ausprägungsgrad zu bilden sei (Vorgang der „Übersetzung“ der Einzelbewertungen in ein Gesamturteil). Das Gericht hat daraus nicht auf eine Rechtswidrigkeit des Beurteilungssystems geschlossen („Hält man das Beurteilungssystem gleichwohl als solches für rechtskonform […]“), sondern nur im Hinblick auf den Einzelfall gefordert, es bedürfe notwendig einer substantiellen textlichen Begründung des individuell ausgeworfenen Gesamturteils, die den angesprochenen Übersetzungsvorgang ausgehend von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles nachvollziehbar erläutere. Ebenso wenig wie das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat das Beschwerdegericht eine Rechtswidrigkeit des von der Antragsgegnerin angewandten Beurteilungssystems festgestellt (OVG Hamburg, Beschl. v. 29.11.2017, 5 Bs 177/17, n. v.; Beschl. v. 2.2.2017, 5 Bs 193/16, n. v.; Beschl. v. 2.2.2017, 5 Bs 243/16, n. v.; Beschl. v. 22.11.2016, 5 Bs 112/16, n. v.). Weitere Obergerichte (OVG Saarlouis, Beschl. v. 29.3.2016, 1 B 2/16, juris Rn. 11; VGH München, Beschl. v. 10.11.2015, 6 CE 15.2233, juris Rn. 15) haben das Beurteilungssystem für rechtmäßig erachtet. 14 Die von der Antragstellerin zitierte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen betrifft im Übrigen gerade keine dem hiesigen Fall vergleichbare Konstellation, so dass sich daraus nichts für eine Offenheit der Beförderungschance der Antragstellerin ergibt. Die Antragstellerin des hiesigen Verfahrens ist auf einem ihrem Statusamt (A 9) angemessenen Dienstposten beschäftigt. Demgegenüber war der Antragsteller des vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 17.8.2017, a. a. O., Rn. 35) entschiedenen Falls um vier Besoldungsgruppen (A 12 gegenüber A 8) höherwertig beschäftigt als es seinem Statusamt entsprochen hätte. Ist der zu beurteilende Beamte (deutlich) höherwertig eingesetzt, so kann dies auch nach der von der Antragstellerin zitierten Rechtsprechung (Beschl. v. 17.8.2017, a. a. O., Rn. 17) nicht ohne Folgen für die in der dienstlichen Beurteilung zu leistenden Bewertungen bleiben. Zwar steht dem Dienstherrn hinsichtlich der dienstlichen Beurteilung eines Beamten als einem Akt wertender Erkenntnis ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu, doch erstreckt sich die gerichtliche Kontrolle auch darauf, ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 4.2.2016, 2 BvR 2223/15, NVwZ 2016, 764, juris Rn. 70 m. w. N.). Zu den allgemeinen Wertmaßstäben gehört, dass es bei der Leistungsbewertung insbesondere zu berücksichtigen ist, wenn der Dienstposten des zu beurteilenden Beamten Besonderheiten aufweist, die die typischerweise in der Vergleichsgruppe desselben Statusamts anzutreffenden Anforderungen übersteigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.9.2015, 2 C 27/14, BVerwGE 153, 48, juris Rn. 28; Beschl. v. 20.6.2013, 2 VR 1/13, BVerwGE 147, 20, juris Rn. 54). Eine solche zu berücksichtigende Besonderheit ist etwa der Einsatz auf einem im Vergleich zum Statusamt des Beamten höher bewerteten Dienstposten (OVG Hamburg, Beschl. v. 29.11.2017, 5 Bs 177/17, n. v.; Beschl. v. 22.11.2016, 5 Bs 112/16, n. v.). Es besteht der allgemeine Erfahrungssatz, dass die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 4.10.2012, 2 BvR 1120/12, NVwZ 2013, 573, juris Rn. 13; BVerwG, Beschl. v. 20.6.2013, 2 VR 1/13, BVerwGE 147, 20, juris Rn. 52). Deshalb ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Beamter, der die Aufgaben eines deutlich höherwertigen Dienst- oder Arbeitspostens laut Stellungnahmen der Führungskräfte bei den Einzelmerkmalen „Rundum zufriedenstellend“ bzw. „Gut“ erfüllt, die (wesentlich) geringeren Anforderungen seines Statusamtes in (deutlich) besserer Weise erfüllt (OVG Hamburg, Beschl. v. 12.1.2016, 5 Bs 206/15, n. v.; vgl. VGH München, Beschl. v. 27.10.2015, 6 CE 15.1849, juris Rn. 15; OVG Münster, Beschl. v. 17.8.2017, a. a. O., Rn. 17; Beschl. v. 18.6.2015, 1 B 146/15, juris Rn. 33). Davon ausgehend haben die Beigeladenen gegenüber der Antragstellerin einen nicht einholbaren Leistungsvorsprung erreicht, indem sie sich auf (deutlich) höherwertigen Dienstposten (in besonderem Maße) bewährt haben. Dies geht aus den Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte hervor. Diese nehmen in der Leistungsbewertung allein die Anforderungen des jeweils ausgefüllten (hinsichtlich der Beigeladenen deutlich höherwertigen) Dienstpostens zum Maßstab, da bei ihnen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 der Anlage 4 zu den Beurteilungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (v. 29.7.2016, rückwirkend in Kraft seit 31.10.2013 – BeurtRL) das Statusamt unberücksichtigt bleibt. Nach den Stellungnahmen der Führungskräfte haben die Beigeladenen nach dem Maßstab ihrer um mindestens drei Besoldungsgruppen höherwertigen Dienstposten in allen Einzelmerkmalen nicht lediglich die Note „Rundum zufriedenstellend“, sondern durchgehend die Noten „Gut“ oder „Sehr gut“ erzielt. Diese von den Beigeladenen (in besonderem Maße) erbrachte Bewährung auf einem (deutlich) höherwertigen Dienstposten hat die Antragstellerin nicht gezeigt, da sie auf einem ihrem Statusamt entsprechenden Dienstposten tätig war. III. 15 Die Kostenentscheidung beruht im Verhältnis der Hauptbeteiligten auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beigeladenen sind einerseits gemäß § 154 Abs. 3 VwGO an den Gerichtskosten nicht zu beteiligen, da sie weder Anträge gestellt noch Rechtsmittel eingelegt haben, andererseits sind ihnen, da sie kein weiteres Kostenrisiko übernommen haben, nach Billigkeit gemäß § 162 Abs. 3 VwGO ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zu belassen. 16 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 4 GKG. Wegen der Einzelheiten nimmt das Beschwerdegericht auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (BA S. 22) Bezug.