OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 Bs 264/17

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
8Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 6. November 2017 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin, eine ghanaische Staatsangehörige, begehrt vorläufigen Rechtsschutz im Zusammenhang mit ihrem Begehren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft; insoweit ist beim Verwaltungsgericht ein Klageverfahren anhängig (Verfahren 6 K 5253/17). 2 Die Antragstellerin reiste im Juli 2014, kurz nachdem sie in Dänemark einen in Hamburg mit einer Niederlassungserlaubnis lebenden ghanaischen Staatsangehörigen geheiratet hatte, in die Bundesrepublik Deutschland ein. Dabei war sie im Besitz eines gültigen ghanaischen Passes, in dem sich ein bis zum 27. Januar 2017 gültiger spanischer Aufenthaltstitel befand. Den kurz nach der Einreise gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis lehnte das Bezirksamt Wandsbek mit Bescheid vom 18. Dezember 2014 ab. Nachdem mehrere vorläufige Rechtsschutzbegehren erfolglos geblieben waren, wurde das Klageverfahren 6 K 5233/15 vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. März 2016 wegen Nichtbetreibens eingestellt. 3 Einen neuerlichen Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis lehnte das Einwohner-Zentralamt der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 21. November 2016, bestätigt mit Widerspruchsbescheid vom 6. April 2017, ab; hiergegen erhob die Antragstellerin im Verfahren 6 K 5253/17 Klage. In der Folge eines abgebrochenen Abschiebeversuchs stellte die Antragstellerin am 21. Juli 2017 einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. 4 Mit Beschluss vom 6. November 2017 lehnte das Verwaltungsgericht den als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung umgedeuteten Antrag ab. Der Antrag sei unbegründet. Sie habe einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus §§ 29, 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. a AufenthG nicht glaubhaft gemacht. Zwar dürften hierfür inzwischen die besonderen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen. Der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis stehe aber "jedenfalls" entgegen, dass die Antragstellerin ohne das erforderliche Visum zum Ehegattennachzug eingereist sei. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 39 Nr. 3, 5 bzw. 6 AufenthV die Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet beantragt werden könne, seien nicht erfüllt. Auch könne nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. AufenthG von der Durchführung eines Visumverfahrens abgesehen werden, da kein strikter Erteilungsanspruch bestehe. Vorliegend seien die Regelerteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG nicht erfüllt. Auch sei es nicht unzumutbar, das Visumverfahren nachzuholen (§ 5 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. AufenthG). Die Antragstellerin habe auch keinen Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Aus ihrer gesundheitlichen Situation, namentlichen ihren Knieproblemen und ihrer Herz-/ Kreislaufsituation folge keine Reiseunfähigkeit im engeren Sinn. Auch sei nicht zu befürchten, dass eine etwaige erneute Panikattacke im Rahmen einer künftigen Abschiebung zu einer Reiseunfähigkeit im engeren oder weiteren Sinn führen werde. Die Versorgung mit notwendigen Medikamenten sei in Ghana gewährleistet. Die sonstigen Abschiebungsvoraussetzungen lägen vor. 5 Der Beschluss wurde dem Bevollmächtigten der Antragstellerin am 6. November 2017 per Telefax zugestellt. Hiergegen hat die Antragstellerin am 10. November 2017 Beschwerde eingelegt, die sie am 6. Dezember 2017 begründet hat. Am 11. Dezember 2017 wurde ein neuerlicher Abschiebeversuch am Flughafen Hamburg abgebrochen. Hierdurch habe die Antragstellerin eine emotionale Krise erlitten (vgl. Schriftsatz vom 29.12.2017 nebst Anlage). Am 19. Januar 2018 reichte die Antragstellerin noch einen Vertrag ein, womit das befristete Arbeitsverhältnis ihres Ehemannes bei der Firma T... bis 10. Juli 2018 verlängert worden war. II. 6 Die zulässige, insbesondere rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), rechtfertigen nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern. 7 1. Soweit die Antragstellerin den angegriffenen Beschluss als widersprüchlich ansieht, weil er zwar "den materiellen Anspruch auf den Familiennachzug" anerkenne, den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz aber trotzdem ablehne (Beschwerdebegründung [nachfolgend: BBegr.] S. 2 unten), greift die Beschwerde nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Antragstellerin inzwischen zwar die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen erfülle, hingegen nicht alle erforderlichen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gegeben seien (Beschluss S. 11 unten). Für ein Absehen vom Visumerfordernis nach § 5 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. AufenthG ist – worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat (Beschluss S. 12 unten) – erforderlich, dass alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und die Ausländerbehörde kein Ermessen mehr auszuüben hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2014, 1 C 15.14, InfAuslR 2015, 135, juris Rn. 19). Hierzu gehören neben den besonderen auch die allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen (vgl. BVerwG, a.a.O., juris Rn. 21). 8 2.a) Im Zusammenhang mit der Prüfung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen hat das Verwaltungsgericht seinen Ausführungen vorangeschickt, der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stehe "jedenfalls" das Erfordernis der Durchführung des Visumverfahrens nach § 5 Abs. 2 Satz 1 entgegen (Beschluss S. 11 unten). Bei der Prüfung, ob vom Erfordernis des Visumverfahrens nach § 5 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. AufenthG abgesehen werden könne, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Antragstellerin erfülle nicht die hierfür erforderlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, da ihr Lebensunterhalt nicht gesichert sein und gegenwärtig auch ein Ausweisungsinteresse vorliegen dürfte (Beschl. S. 13 ff., 15). 9 Fehlt es an der Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) und liegt insoweit kein Ausnahmefall vor, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 29, 30 AufenthG auch dann nicht erteilt werden, wenn die Nachholung des Visumverfahrens unzumutbar sein sollte (§ 5 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. AufenthG). Dies gilt selbst dann, wenn von einem etwa bestehenden Ausweisungsinteresse nach Ermessen abgesehen würde (§ 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). 10 b) Das Beschwerdevorbringen erschüttert nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts, es ergebe sich für die Antragstellerin keine positive Prognose einer künftigen nachhaltigen Sicherung des Lebensunterhalts. 11 Die Beschwerdebegründung (S. 3 Mitte) akzeptiert ausdrücklich, dass die zugrunde zu legende Bedarfsgemeinschaft aus der Antragstellerin, deren Ehemann und dessen Tochter bestehe. Im übrigen beschränkt es sich auf den Vortrag, der Beschluss stelle keine ausreichende Prognose. Für die Antragstellerin sehe er keine Erwerbsprognose, lege für den Ehemann eine Befristung von dessen Arbeitsvertrag bis 30. Juni 2017 zugrunde und nehme eine aktuelle Deckungslücke von 94,49 Euro an. Der Arbeitsvertrag des Ehemannes sei jetzt bis 2018 befristet; mit einer weiteren Verlängerung sei zu rechnen. Es sei nicht absehbar, wann der 68 Jahre alte Ehemann seine Erwerbstätigkeit beenden werde. Die Deckungslücke sei mit 94,49 Euro so gering, dass sie von der Antragstellerin geschlossen werden könne. Die "Spekulationen des Beschlusses gegen die Richtigkeit der Höhe von 94,49 Euro" müssten angesichts des Ansatzes der Antragsgegnerin (die von dieser Höhe ausgeht) unberücksichtigt bleiben und könnten nur im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Es könne derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass die Deckungslücke (von der Antragstellerin) geschlossen werden könne. 12 Der Vortrag "Der Arbeitsvertrag ist jetzt bis 2018 befristet." ist aus sich heraus nicht ausreichend, die Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, es sei nicht ersichtlich, dass der Ehemann oder dessen Tochter derzeit nennenswertes Einkommen erzielten (Beschluss S. 14). Aus dem erst nach Ablauf der Begründungsfrist mit Schriftsatz vom 19. Januar 2018 eingereichten Verlängerungsvertrag vom 24. November 2017 ergibt sich zwar, dass der Vertrag zwischen dem Ehemann der Antragstellerin und der Gebäudereinigung T... nunmehr bis 10. Juli 2018 verlängert wurde und vorher offenbar bis 31. Dezember 2017 befristet war (dies war vorher nicht mitgeteilt worden). Selbst wenn das Beschwerdegericht die Vertragsverlängerung berücksichtigt, kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Bedarfsgemeinschaft aktuell über ausreichende Mittel zur vollständigen Lebensunterhaltssicherung verfügt. Denn es liegen aus dem Jahr 2017 keinerlei Verdienstnachweise vor. Dies wäre umso mehr erforderlich gewesen, als der bisher mehrfach verlängerte Arbeitsvertrag zwischen der Fa. T... und dem Ehemann der Antragstellerin (Anlage W 11 zum Schriftsatz vom 2.9.2016 an das Bezirksamt Wandsbek, Ausl.-akte S. 489 f.) lediglich eine Teilzeitarbeit mit einer jährlichen Arbeitszeit von 400 Stunden vorsieht; die tatsächliche Arbeitszeit im Jahr 2016 schien hiervon deutlich abzuweichen. 13 Bei der Frage, ob der Lebensunterhalt gesichert ist, ist im übrigen nicht nur auf die aktuelle Einkommenssituation abzustellen, sondern auch eine Prognose zu treffen, ob auf gewisse Dauer weiterhin ausreichende Mittel zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten vorhanden sind. Das Verwaltungsgericht hat daher zu Recht die Frage aufgeworfen, wie lange der Ehemann der Antragstellerin noch über seine aktuellen Rentenbezüge hinaus durch Erwerbstätigkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts beitragen kann. Der im Jahre 1949 geborene Ehemann der Antragstellerin befindet sich in einem Alter, in dem ein Mensch in der Regel bereits aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist und seinen Lebensunterhalt aus den Leistungen der gesetzlichen oder privaten Altersvorsorge bestreitet. Bei einem Menschen in diesem Alter steht die Erwerbstätigkeit nicht mehr im Vordergrund. Selbst bei noch andauernder gegenwärtiger Erwerbstätigkeit wird sich deshalb aufgrund des Alters die im Rahmen der § 5 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erforderliche Prognose, ob der Lebensunterhalt gesichert ist, nur treffen lassen, wenn er über hinreichend hohe Ansprüche aus einer Altersversorgung verfügt oder auf vorhandenes Vermögen zurückgreifen kann (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.6.2010, 2 So 21/10; Beschl. v. 20.3.2014, 1 Bf 307/13.Z – jeweils n.v.). Hierzu ist aber nichts vorgetragen worden. 14 Auch wenn bei einem Vergleich der verfügbaren Einkünfte mit dem anzusetzenden Bedarf bestimmte Besonderheiten aufgrund der Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/ EG zu beachten sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2010, 1 C 20.09, BVerwGE 138, 135, juris Rn. 33; s. auch BVerwG, Urt. v. 29.11.2012, 10 C 4.12, BVerwGE 145, 153, juris Rn. 31 ff.), ergibt sich mangels hinreichender Darlegungen aus dem Beschwerdevorbringen nicht, dass von einer Sicherung des Lebensunterhalts ausgegangen werden kann. So ist auch weder vorgetragen, dass die Tochter des Ehemannes der Antragstellerin aus der Bedarfsgemeinschaft ausgeschieden ist oder absehbar ausscheiden wird, noch dass sie durch Erwerbstätigkeit eigene Einkünfte erzielt. Das Verwaltungsgericht hat schließlich – anders als es in der Beschwerdebegründung anklingt – nicht unterstellt, die Antragstellerin könne wegen ihrer angeschlagenen Gesundheit nicht einmal eine geringfügige Beschäftigung finden. Vielmehr hat es ausgeführt (Beschluss S. 14 oben), selbst dann, wenn man zugunsten der Antragstellerin trotz des Widerspruchs zu den von ihr vorgetragenen Erkrankungen ihre Arbeitsfähigkeit unterstelle, sei nicht ersichtlich, dass es ihr gelingen werde, ihren Lebensunterhalt nachhaltig durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern. Sie habe weder eine konkrete Aussicht auf eine Erwerbstätigkeit belegt noch Tatsachen zu ihrem Ausbildungsstand und ihrer Erwerbsbiographie vorgetragen, die auf eine künftige Lebensunterhaltssicherung schließen ließen. Zu diesen Bemerkungen im angegriffenen Beschluss hat die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung nichts vorgetragen. 15 3. Das Verwaltungsgericht hat angenommen (Beschluss S. 15), es dürfte gegenwärtig ein Ausweisungsinteresse bestehen, da die Antragstellerin durch ihre Einreise aus Dänemark den Straftatbestand der unerlaubten Einreise gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG verwirklicht habe. 16 Soweit die Antragstellerin dem entgegenhält, das Verwaltungsgericht habe bei der Abwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG das Bleibeinteresse verkannt (BBegr. S. 4), greift dies nicht durch. Beim "bestehenden" (nicht etwa: "überwiegenden") Ausweisungsinteresse im Sinn von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG müssen nicht zugleich im Einzelfall entgegenstehende Bleibeinteressen betrachtet werden. Denn es geht nicht darum, ob im konkreten Fall auch eine Ausweisung verfügt werden könnte (vgl. Samel in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 5 AufenthG Rn. 48). Schon deshalb hat auch die Dauer des – zudem nur für den Fall einer Abschiebung festgesetzten – Wiedereinreiseverbots in diesem Zusammenhang keinerlei Relevanz. 17 Da der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem hier zugrunde zu legenden Erkenntnisstand bereits die fehlende Lebensunterhaltssicherung entgegensteht (siehe oben bei 2.), kann dahinstehen, ob die Ausführungen des Verwaltungsgerichts reichen, um der Antragstellerin, die nach ihrer Eheschließung mit einem spanischen Aufenthaltstitel in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, einen vorsätzlichen Verstoß gegen Rechtsvorschriften vorhalten zu können, worauf ein Ausweisungsinteresse gründen könnte. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass es sehr fraglich sein dürfte, ob die Einreise mit einem Aufenthaltstitel, der für sich genommen zu einem kurzfristigen Aufenthalt berechtigt, im Sinn von § 95 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG unerlaubt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.1.2011, 1 C 23.09, BVerwGE 138, 353, juris Rn. 20; Winkelmann in: Bergmann/ Dienelt, a.a.O., § 95 AufenthG Rn. 53; § 14 AufenthG Rn. 9; Funke-Kaiser in: GK AufenthG, Stand Dez. 2017, II - § 14 Rn. 15, 18). 18 4. Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin auch gegen die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, die Nachholung des Visumverfahrens sei nicht unzumutbar (Beschluss S. 15 f.). 19 Das Verwaltungsgericht hält eine zeitweilige Trennung der Eheleute für die Dauer des Visumverfahrens für zumutbar; nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne selbst eine Trennung von 15 Monaten noch zumutbar sein. Auch folge aus den mit einer freiwilligen Aus- und Wiedereinreise verbundenen Reisekosten keine Unzumutbarkeit; auf die Kosten einer Abschiebung komme es nicht an. Dem hält die Antragstellerin entgegen (BBegr. S. 5 f.), die Begründung im Beschluss sei fehlerhaft, wenn einerseits eine 15-monatige Trennung für zumutbar gehalten werde, andererseits die Befristung des Wiedereinreiseverbots im Fall der Abschiebung auf zwei Jahre festgesetzt sei. Im Beschluss werde ferner nicht angegeben, welche Kostenhöhe zu erwarten sei. Es werde übersehen, dass es nicht um einen normalen Hin- und Rückflug gehe, sondern um einen ärztlich begleiteten Flug in der Premiumklasse. Es komme hier durchaus auch auf die Kosten einer Abschiebung an, da vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Abschiebung begehrt werde. In diesem Fall seien vor Erteilung eines Visums erst die Kosten der Abschiebung zu erstatten; falls dies der Antragstellerin nicht möglich sei, sei die Trennung vom Ehemann unzumutbar lang. 20 Dieses Vorbringen hat keinen Erfolg. Die Überlegung, ob die Nachholung eines Visumverfahrens zumutbar ist, hat nicht vom Fall einer Abschiebung, sondern von einer selbst organisierten freiwilligen Ausreise auszugehen. Die mit der Aus- und Wiedereinreise sowie mit der Beschaffung des Visums verbundenen Mühen, Kosten und Zeitverluste gehören zum normalen Risiko der nicht im Sinn von § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ordnungsgemäßen Einreise und begründen für sich allein keine Unzumutbarkeit. Als unzumutbar können sie nur dann angesehen werden, wenn die Versäumnisse dem Ausländer nicht selbst angelastet werden können, sein Verschulden nur gering war oder die notwendigen Reisen aufgrund äußerer Umstände oder aus persönlichen Gründen besondere Schwierigkeiten bereiten oder besonders hohen Aufwand erfordern (vgl. Samel in: Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 5 Rn. 142). Die Dauer des mit einer Abschiebung verbundenen Wiedereinreiseverbots und die Frage, ob vor einer Visumerteilung zunächst Abschiebungskosten zu erstatten sind, sind daher für die Frage nicht relevant, ob der Antragstellerin die Nachholung des Visumverfahrens zuzumuten ist. Dass es möglich ist, einen Hin- und Rückflug von Hamburg nach Accra/Ghana (mit Zwischenstopp) für weit unter 1.000 Euro zu bekommen, ergibt eine einfache Internet-Recherche. Besondere Angaben hierzu waren im Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht veranlasst, zumal es Sache der Antragstellerin wäre, die Umstände für eine behauptete Unzumutbarkeit darzulegen. 21 Entgegen der Annahme der Antragstellerin wäre im Fall der freiwilligen Aus- und Wiedereinreise weder eine Buchung in der Premium Economy Class noch eine ärztliche Begleitung erforderlich. Die Sitzplatzempfehlung Premium Economy Class beruhte auf der flugmedizinischen Beurteilung durch Frau Dr. D. vom 20. Juli 2016 vor dem Hintergrund der damaligen Gegebenheiten ("Aufgrund ihrer Körperproportionen, Übergewicht, ist es nicht möglich, die Knie richtig zu beugen."). Bei der neuerlichen flugmedizinischen Begutachtung am 26. September 2017 sah sich die Ärztin nicht erneut zu dieser Sitzplatzempfehlung veranlasst, sondern vermerkte unter "Befund": 22 "Heute wirkt Frau B... nicht mehr so adipös wie 2016. Auch fällt ihr das Hinsetzen und Aufstehen vom Stuhl deutlich leichter. Die Knie können hierbei gut gebeugt werden. Sie benötigt keine Hilfe, keine Hilfsmittel wie Gehstock etc." 23 Die Anordnung einer ärztlichen Begleitung im Fall der Abschiebung wurde am 26. September 2017 damit begründet, dass erneute psychische Reaktionen und Panikattacken nicht auszuschließen seien. Die Antragstellerin hat keinerlei Nachweise dafür erbracht, dass auch im Fall einer selbst organisierten Reise solche Reaktionen drohen würden. 24 Wie bereits unter 2. ausgeführt, kommt es für eine Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 29, 30 AufenthG derzeit auf die Frage, ob der Antragstellerin die Nachholung des Visumverfahrens zumutbar ist, letztlich gar nicht an. Unabhängig von dieser Frage scheitert die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach gegenwärtigem Erkenntnisstand bereits an der fehlenden Sicherung des Lebensunterhalts. 25 5. Auch das Vorbringen der Antragstellerin gegen die Verneinung von Duldungsgründen wegen der gesundheitlichen Situation greift nicht durch. 26 Das Verwaltungsgericht (Beschluss S. 16 unten ff.) hat mit ausführlicher Begründung eine Reiseunfähigkeit der Antragstellerin wegen ihrer Knieprobleme verneint. Auch hinsichtlich der Herz-/Kreislaufproblematik habe die Antragstellerin die gesetzliche Vermutung gemäß § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG, dass einer Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, nicht widerlegt. Aus dem Arztbrief der ... Klinik ...vom 24. Juli 2017 ergäben sich keine Feststellungen zum Schweregrad und den Folgen der Erkrankung und somit auch keine Folgerungen für die Reisefähigkeit. Nach der flugmedizinischen Begutachtung bestünden keine Anzeichen für eine kardiopulmonale Dekompensation. Auch sei nicht zu befürchten, dass eine erneute Panikattacke im Rahmen einer künftigen Abschiebung zur Reiseunfähigkeit im engeren oder im weiteren Sinn führen werde. Eine etwaige Abschiebung solle zudem unter ständiger ärztlicher Begleitung stattfinden. Auch hinsichtlich der Medikamentenversorgung der Antragstellerin in Ghana ergäben sich keine Bedenken; die verordneten Medikamente seien gängige Medikamente, die in Ghana auch als Generika erhältlich seien. 27 Hiergegen bringt die Antragstellerin vor (BBegr. S. 6-8), auf die Frage, ob das Attest der A... Clinic den Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG genüge, komme es nicht an. Es sei fehlerhaft, wenn allein auf das flugmedizinische Gutachten vom 26. September 2017 abgestellt werde, in dem es im Gegensatz zu dem auf fundierter Kenntnis der Knieprobleme beruhenden ersten Gutachten heiße, die Knieprobleme seien nicht näher bekannt. Die Gutachterin hätte deutlich zum Ausdruck bringen müssen, dass kein Grund mehr bestehe, einen Sitz in der Premium Economy Class zu empfehlen. Zu Unrecht erachte das Verwaltungsgericht den Arztbrief vom 24. Juli 2017 für nicht qualifiziert; dieser sei hinsichtlich der attestierten Herzkrankheit aber Grundlage der flugmedizinischen Beurteilung vom 26. September 2017 gewesen. Die darin angeordnete ärztliche Begleitung während der Abschiebung sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts unzureichend; notwendig sei darüber hinaus die notfallklinische Ausstattung des Flugzeugs. Auch sei es nicht zu verantworten, die Antragstellerin auf die Reise zu schicken ohne zu wissen, ob im Notfall vor Ort die Einrichtungen zur Rettung erreichbar wären. Da Ghana ein Entwicklungsland sei, sei dies nicht einmal zu vermuten. Auch diese Darlegungen erschüttern die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht. 28 a) Ein "Vertrauensschutz" dergestalt, der Antragstellerin sei eine Flugreise nur bei Benutzung der Premium Economy Class zumutbar, ist aus der gutachterlichen Stellungnahme von Frau Dr. D... vom 20. Juli 2016 nicht herzuleiten. Auch diese erste flugmedizinische Stellungnahme nennt unter "Diagnosen": "Knieprobleme, nicht näher benannt." Sie erwähnt das (inhaltsarme) Attest der A... Clinic vom 6. Juli 2016 und bemerkt sodann, dass die Antragstellerin aufgrund ihrer Körperproportionen und ihres Übergewichtes die Knie nicht richtig beugen könne. "Deshalb" werde die Buchung in der Premium Economy Class empfohlen. Wenn es anschließend heißt, "ansonsten" gebe es bei Langstreckenflügen auch die Möglichkeit aufzustehen und sich die Beine zu vertreten, wird daraus deutlich, dass sich die Aussage in der Beurteilung vom 20. Juli 2016 durchaus auch auf einen Flug nach Ghana bezog. In der ärztlichen Stellungnahme vom 26. September 2017 ist von Vorgaben hinsichtlich des Sitzes und der Beinfreiheit im Flugzeug nicht mehr die Rede. Entgegen dem Beschwerdevorbringen bedurfte es in der neuen Stellungnahme keiner ausdrücklichen Aufhebung der Empfehlung aus der ersten Beurteilung. Die neue Stellungnahme beruht auf einer neuerlichen Begutachtung. Frau Dr. D... erwähnt ausdrücklich, dass die Antragstellerin damals deutlich übergewichtiger gewesen sei als "heute", auch habe sie die Knie damals nicht richtig beugen können. Im Gegensatz hierzu wirke die Antragstellerin jetzt nicht mehr so adipös wie 2016; die Knie könnten beim Hinsetzen und Aufstehen gut gebeugt werden. Aufgrund dessen sah die Ärztin keine Notwendigkeit, besondere Vorkehrungen aus orthopädischer Sicht anzuordnen. Die Antragstellerin hat im übrigen keine neuen bzw. aussagekräftigeren Atteste zur Knieproblematik vorgelegt. In dem nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist vorgelegten Attest der Internistin Dr. S... vom 14. Dezember 2017 heißt es insoweit lediglich referierend bei den Diagnosen: "Gonarthrose beids." Auf eine solche Diagnose hat bereits das Verwaltungsgericht (Beschluss S. 17) abgestellt. Auch deshalb ist es nicht zu beanstanden, wenn Frau Dr. D... in der neueren Begutachtung als Diagnose u.a. schrieb: "Knieprobleme, nicht näher benannt". Im Attest der A... Clinic war ohne jede nähere Angabe lediglich von "einer dauerhaften Knieproblematik" die Rede. 29 b) Auch das Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Herz-/Kreislaufproblematik begründet nicht die Annahme eines Abschiebungshindernisses wegen Reiseunfähigkeit. Zwar enthält der Arztbrief der A... Klinik W... vom 24. Juli 2017 Angaben über einen erhöhten Blutdruck der Antragstellerin und diagnostizierte u.a. eine "hypertensive Krise bei arteriellem Bluthochdruck bei psychischer Krise bei klinisch hypertensiver Herzerkrankung". Ein akuter Myokardinfarkt wurde indes ausgeschlossen. Die weiteren Aussagen in dem Arztbericht stehen der flugmedizinischen Beurteilung vom 26. September 2017, dass die Antragstellerin unter ärztlicher Begleitung reisefähig sei, nicht entgegen. So zeigten sich in der Klinik reine, regelmäßige Herztöne; nach Blutdrucksenkung habe die Antragstellerin keine thorakalen Beschwerden mehr angegeben. Sie sei "bei kardiopulmonaler Stabilität" aus dem Krankenhaus entlassen worden. In diesem Zusammenhang kann auch auf den Vermerk einer Mitarbeiterin der Antragsgegnerin über den Abschiebeversuch am 11. Dezember 2017 (Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 12.12.2017) hingewiesen werden, wo es heißt, die Antragstellerin habe auf dem Boden liegend laut geschimpft und gestöhnt. Sie sei vor Ort von dem anwesenden Arzt untersucht worden; dieser habe keinerlei Indizien für das auffällige Verhalten der Antragstellerin feststellen können. Auch das Attest der Internistin Dr. S... vom 14. Dezember 2017 (Anlage zum Schriftsatz vom 29.12.2017) enthält – soweit hier von Belang – nur die Diagnoseangabe "arterielle Hypertonie". 30 Dafür dass eine Abschiebung der Antragstellerin auf dem Luftweg nur bei notfallklinischer Ausstattung des Flugzeugs verantwortbar wäre (so BBegr. S. 7 unten) ist weder etwas Substantielles vorgetragen noch sonst etwas ersichtlich. Im übrigen würde es, sollte die Antragstellerin auf dem Flug eine Panikattacke erleiden und sich bis zur Landung nicht beruhigt haben, Aufgabe der ärztlichen Begleitung sein, sich um die weitere notfallmäßige Behandlung der Antragstellerin zu kümmern. Dass eine solche Behandlung am Zielort eines Fluges nach Ghana, somit im urbanen Bereich, nicht zu erreichen sei, da Ghana ein Entwicklungsland sei (BBegr. S. 8 oben), genügt nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO und ist in dieser Pauschalität nicht haltbar (vgl. die Lageberichte des Auswärtigen Amtes zu Ghana vom 15.2.2017, S. 21 f., und vom 25.2.2018, S. 24 f.). 31 6. Schließlich bleibt die Beschwerde auch insoweit ohne Erfolg, als sie sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts richtet, eine Abschiebung begegne auch im übrigen keinen rechtlichen Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt (S. 19 f.), die in § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG normierten Voraussetzungen für eine Abschiebung seien erfüllt. Die Antragstellerin sei vollziehbar ausreisepflichtig, die Frist zur freiwilligen Ausreise sei verstrichen und eine freiwillige Ausreise sei nicht gesichert. Die Antragsgegnerin habe bei der Anhörung am 30. Mai 2017 auch nicht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung angeordnet. Dem setzt die Antragstellerin entgegen (BBegr. S. 8), die Anhörung habe der Klärung gedient, ob sie freiwillig ausreisen werde. Sie habe wegen einer panikartigen psychischen Blockade die Frage nicht beantworten können. Die Erklärung ihres Bevollmächtigten bei der Anhörung reiche als Prognose dafür, dass sie in gegebenem Fall dessen Rat folgen und freiwillig ausreisen werde. 32 Schon der Inhalt der Ausländerakte und der zeitliche Ablauf zeigen, dass die Anhörung am 30. Mai 2017 allein der Klärung der Frage gedient hat, ob die Antragstellerin zur Vermeidung von Abschiebemaßnahmen bereit sei freiwillig auszureisen. So war der neuerliche Antrag vom 20. Januar 2016 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom Einwohner-Zentralamt der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 21. November 2016 abgelehnt und der hiergegen eingelegte Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 6. April 2017 zurückgewiesen worden. In der Abschlussverfügung vom 10. April 2017 zum Widerspruchsbescheid (Ausl.-akte S. 559) verfügte der Mitarbeiter der Rechtsabteilung des Einwohner-Zentralamts, der den Widerspruchsbescheid gefertigt hatte, eine Übersendung dieses Bescheids an das zuständige Ländersachgebiet des Einwohner-Zentralamts "mit dem Hinweis, dass aus hiesiger Sicht Aufenthaltsbeendigung eingeleitet werden kann". Noch mit Schreiben vom gleichen Tag wurde die Antragstellerin sodann vom Ausländersachgebiet über ihren Bevollmächtigten zur Vorsprache am 30. Mai 2017 geladen. Aus dem Umstand, dass laut Anhörungsprotokoll (Ausl.-akte S. 573 f.) die Anhörung mit der Erklärung des Bevollmächtigten endete, er werde seiner Mandantin dringend zu einer freiwilligen Ausreise raten, "wenn es rechtskräftig beschlossen ist und die Betroffene(..) ausreisen muss", kann nicht geschlossen werden, dass die Antragsgegnerin eine Vollzugsaussetzung bis zum rechtskräftigen Abschluss vorgenommen hat. Die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht setzt nicht den rechtskräftigen Abschluss eines ausländerrechtlichen Verfahrens voraus (siehe v.a. § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Im übrigen war – nach der erfolglosen Durchführung zweier Eilverfahren – das auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtete erste Klageverfahren 6 K 5233/15 seit der Einstellung wegen Nichtbetreibens (Beschluss vom 17. März 2016) abgeschlossen. Der neuerlich gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis konnte an der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht aus der Verfügung vom 18. Dezember 2014 nichts ändern (siehe § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Auch deshalb bestand keinerlei Veranlassung für die Antragsgegnerin, auf den rechtskräftigen Abschluss des neuerlichen Aufenthaltserlaubnis-Verfahrens zu warten, bis die Antragstellerin sich über eine freiwillige Ausreise erklären würde. Die vor der Anhörung vom 30. Mai 2017 am 10. Mai 2017 erhobene Klage 6 K 5253/17 hat(te) keine aufschiebende Wirkung (§ 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG); der vorliegende Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes war zum Zeitpunkt der Anhörung noch nicht gestellt. III. 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs.1, 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.