OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 Bs 37/19

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
1mal zitiert
1Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 3. Januar 2019 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin, eine bolivianische Staatsangehörige, begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung. 2 Die Antragstellerin reiste im März 2010 mit einem Visum zum Zweck der Aufnahme einer Au-pair-Beschäftigung in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie erhielt in der Folge Aufenthaltserlaubnisse für eine Au-pair-Beschäftigung, später zum Zweck der Studienvorbereitung, zur Ableistung eines Freiwilligen Sozialen Jahres, zur Teilnahme an einem berufsbezogenen Deutschkurs mit dem Schwerpunkt Pflege und zur Teilnahme an einem Deutsch-Intensivkurs. Am 26. Februar 2014 bescheinigte die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz, dass der ausländische Bildungsabschluss der Antragstellerin dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Gesundheits- und Pflegeassistenz" gemäß dem Hamburgischen Gesetz über die Ausbildung in der Gesundheits- und Pflegeassistenz (HmbGPAG) gleichwertig sei. 3 In der Folge erhielt die Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken; sie wollte in Hamburg bei der Y… Stiftung ab dem 1. August 2014 eine dreijährige Ausbildung zur Altenpflegerin absolvieren. Diese Ausbildung brach die Antragstellerin bald wieder ab, da nach eigenen Angaben ihre Deutschkenntnisse für die Fachbegriffe nicht ausreichten. Einen daraufhin gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Tätigkeit als Gesundheits- und Pflegeassistentin bei der Ambulanten Pflege X. … in der Y. … Stiftung lehnte das Bezirksamt Eimsbüttel nach mehrfacher Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit (nachfolgend: Bundesagentur) am 14. Juni 2015 ab: Der Beruf der Gesundheits- und Pflegeassistentin mit der Berufskennziffer (BKZ) 83142 gehöre nicht zu den Berufen auf der Positivliste gemäß § 6 Abs. 2 der Beschäftigungsverordnung (BeschV). Anschließend nahm die Antragstellerin die Ausbildung zur Altenpflegerin bei der Y. … Stiftung wieder auf und erhielt hierfür Aufenthaltserlaubnisse, zuletzt bis 30. Juli 2018. Am 27. Juni 2018 stellte das Hamburger Institut für Berufliche Bildung fest, dass die Antragstellerin die Abschlussprüfung in der Altenpflege endgültig nicht bestanden habe. 4 Seither bemüht sich die Antragstellerin wieder, eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung als Gesundheits- und Pflegeassistentin bei der Ambulanten Pflege X. … in der Y. … Stiftung zu erhalten. Ihren hierauf gerichteten Antrag lehnte das Bezirksamt Eimsbüttel mit Bescheid vom 27. Juli 2018 ab, nachdem die Bundesagentur ihre Zustimmung hierzu verweigert hatte, und drohte die Abschiebung nach Bolivien an. Hiergegen erhob die Antragstellerin Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. 5 Am 15. August 2018 beantragte sie beim Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz gegen die Ablehnung ihres Aufenthaltserlaubnis-Antrags. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 3. Januar 2019 ab. Die Versagung der beantragten Aufenthaltserlaubnis dürfte rechtmäßig sein. Die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 6 Abs. 2 BeschV. Die Bundesagentur habe ihre erforderliche Zustimmung zu Recht versagt, da der Beruf der Gesundheits- und Pflegeassistentin in der sog. Positivliste nicht aufgeführt sei. Wie sich auch aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage ergebe, bestehe bei Altenpflegehelfern bzw. Krankenpflegehelfern, zu denen im weiteren Sinn auch die Gesundheits- und Pflegeassistenten gehörten, kein Engpass. Die Antragstellerin könne ihr Begehren auch nicht auf § 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG stützen. Die auch hier erforderliche Zustimmung der Bundesagentur liege nicht vor. Zudem könnten weder das private Interesse des Arbeitgebers an der Einstellung eines bestimmten ausländischen Arbeitsnehmers noch das private Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers ein öffentliches Interesse an der Beschäftigung eines Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland begründen. Auch die Abschiebungsandrohung sei nicht zu beanstanden. 6 Gegen diesen Beschluss, der dem Bevollmächtigten der Antragstellerin am 15. Januar 2019 zugestellt wurde, hat die Antragstellerin am 24. Januar 2019 Beschwerde erhoben, die sie am 15. Februar 2019 begründet hat. Sie begehrt mit der Beschwerde die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Ablehnung des Aufenthaltserlaubnis-Antrags bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides. II. 7 Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 bis 3 VwGO) Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten und in den nachfolgenden Schriftsätzen noch vertieften Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. Darin ist zu Recht ausgeführt worden, dass weder die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 1 BeschV (nachfolgend 1.) noch die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG vorliegen (2.). Auf möglicherweise für die Antragstellerin günstigere Regelungen in der Zukunft kann noch nicht abgestellt werden (3.). 8 1. Die Voraussetzungen von § 18 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 1 BeschV dürften auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht vorliegen. 9 Die im vorgelegten Dienstvertrag vom 16. Juli 2018 (Ausl.-akte S. 355 f.; zum Erfordernis eines konkreten Arbeitsplatzangebots siehe § 18 Abs. 5 AufenthG) vorgesehene Beschäftigung der Antragstellerin als Gesundheits- und Pflegeassistentin setzt eine qualifizierte Berufsausbildung voraus. § 6 Abs. 1 Satz 2 BeschV definiert dieses Erfordernis dahin, dass die Dauer der Berufsausbildung mindestens zwei Jahre beträgt. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 HmbGPAG dauert die Ausbildung zur Gesundheits- und Pflegeassistentin zwei Jahre. Damit richtet sich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung über den Grundtatbestand des § 18 Abs. 2 AufenthG hinaus nach den zusätzlichen Regelungen in § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.8.2018, 1 C 22.17, InfAuslR 2019, 7, juris Rn. 27 f.). 10 Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Bundesagentur ihre Zustimmung zu der beabsichtigten Beschäftigung der Antragstellerin – hier gemessen an § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 6 Abs. 2 BeschV – rechtmäßig abgelehnt hat. Nach § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG darf ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung nur für eine Beschäftigung in einer Berufsgruppe erteilt werden, die durch Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG – hier die Beschäftigungsverordnung – zugelassen worden ist. Einschlägig ist hier – zwischen den Beteiligten unstreitig – allein § 6 BeschV. Im Fall der Antragstellerin hat die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz im Februar 2014 die Gleichwertigkeit der in Bolivien absolvierten Ausbildung der Antragstellerin mit dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Gesundheits- und Pflegeassistenz bescheinigt. Zusätzlich verlangt § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeschV, dass die Bundesagentur für den entsprechenden Beruf oder die entsprechende Berufsgruppe differenziert nach regionalen Besonderheiten festgestellt hat, dass die Besetzung der offenen Stellen mit ausländischen Bewerbern arbeitsmarkt- und integrationspolitisch verantwortbar ist. Die Ergebnisse dieser Feststellung werden in der halbjährlich von der Bundesagentur erarbeiteten "Positivliste – Zuwanderung von Fachkräften in Ausbildungsberufe" dargestellt. 11 Das Verwaltungsgericht hat hierzu im angegriffenen Beschluss (S. 7 unten/ S. 8 oben) ausgeführt, der Beruf der Gesundheits- und Pflegeassistentin sei bisher in der Positivliste nicht verzeichnet; bisher habe sich soweit ersichtlich auch noch keine Prüfung für eine Aufnahme des Berufs in die Liste ausgesprochen. Wie es scheine, betreffe der Fachkräftemangel in der Alten- und Krankenpflege vor allem examinierte Fachkräfte, während sich bei Altenpflegehelfern und Krankenpflegehelfern, zu denen im weiteren Sinn auch die Gesundheits- und Pflegeassistenten gehörten, kein Engpass zeige. Die hiergegen von der Antragstellerin gerichteten Darlegungen rechtfertigen keine Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts. 12 Zur sachgerechten Beurteilung, welche Berufe bzw. Berufsgruppen von der Positivliste erfasst sind, muss die federführend von der Bundesagentur erstellte und Anfang 2011 veröffentlichte Klassifikation der Berufe 2010 (KldB 2010 – im Internet als pdf-Datei abrufbar) herangezogen werden. Zutreffend weist die Antragstellerin darauf hin, dass bei der dabei verwendeten fünfstelligen Bezeichnung (BKZ) in der letzten Ziffer das Anforderungsniveau abgebildet wird. Die Bedeutung dieses Kriteriums wird in den "Methodischen Hinweisen zum Anforderungsniveau nach dem Zielberuf der auszuübenden Tätigkeit" wie folgt beschrieben (vgl.https://statistik.arbeitsagentur.de/nn_280842/Statischer-Content/Grundlagen/Methodische-Hinweise/AST-MethHinweise/Anforderungsniveau-Berufe.html): 13 "Das Anforderungsniveau ist eine Kennzahl für die Komplexität der ausgeübten Tätigkeit. Sie ist immer für einen bestimmten Beruf typisch und außerdem unabhängig von der formalen Qualifikation einer Person. Zur Einstufung werden zwar die für die Ausübung des Berufs erforderlichen formalen Qualifikationen herangezogen, informelle Bildung und/oder Berufserfahrung sind bei der Zuordnung aber ebenfalls von Bedeutung. In der KldB 2010 wird die Dimension über die 5. Stelle (Berufsgattung) der zugeordneten Klassifikationskennziffer abgelesen." 14 Die Anforderungsniveaus 1 (Helfer- und Anlerntätigkeiten) und 2 (Fachlich ausgerichtete Tätigkeiten) werden wie folgt erläutert: 15 "Berufe, denen das Anforderungsniveau 1 zugeordnet wird, umfassen typischerweise einfache, wenig komplexe (Routine-)Tätigkeiten. Für die Ausübung dieser Tätigkeiten sind in der Regel keine oder nur geringe spezifische Fachkenntnisse erforderlich. Aufgrund der geringen Komplexität der Tätigkeiten wird i. d. R. kein formaler beruflicher Bildungsabschluss bzw. lediglich eine einjährige (geregelte) Berufsausbildung vorausgesetzt. Denn diese Tätigkeiten weisen eine geringere Komplexität vor als Tätigkeiten, die typischerweise von einer Fachkraft ausgeübt werden. Dem Anforderungsniveau 1 werden daher alle Helfer- und Anlerntätigkeiten sowie einjährige (geregelte) Berufsausbildungen zugeordnet. 16 Berufe, denen das Anforderungsniveau 2 zugeordnet wird, sind gegenüber den Helfer- und Anlerntätigkeiten deutlich komplexer bzw. stärker fachlich ausgerichtet. Das bedeutet, für die sachgerechte Ausübung dieser Tätigkeiten werden fundierte Fachkenntnisse und Fertigkeiten vorausgesetzt. Das Anforderungsniveau 2 wird üblicherweise mit dem Abschluss einer zwei- bis dreijährigen Berufsausbildung erreicht. Eine entsprechende Berufserfahrung und/oder informelle berufliche Ausbildung werden als gleichwertig angesehen. Bei Anforderungsniveau 2 werden alle Berufe verortet, die hinsichtlich ihres Komplexitätsgrades der Tätigkeit einer Fachkraft entsprechen." 17 Ferner enthält die Zuordnung Besonderheiten im Vergleich zum allgemeinen Sprachgebrauch, worauf in den "Methodischen Hinweisen" ausdrücklich hingewiesen wird. Dort heißt es: 18 "Besonderheit „Helfer“ in der KldB 2010 und im allgemeinen Sprachgebrauch 19 „Helferberufe“ der KldB 2010 umfassen typischerweise einfache, wenig komplexe (Routine-)Tätigkeiten. Aufgrund der geringen Komplexität der Tätigkeiten wird ein formaler beruflicher Bildungsabschluss nicht oder nur in Grundzügen vorausgesetzt. Entsprechend wird Helfer- und Anlerntätigkeiten das Anforderungsniveau 1 zugeordnet. Dennoch umfasst das Anforderungsniveau 1 mehr Berufe, als im üblichen Sprachgebrauch unter Helfer i. S. v. ungelernter „Hilfskraft“ verstanden wird. Nach der Definition und der Empfehlung des Bundesinstituts für berufliche Bildung (BiBB) werden auch alle einjährigen Berufsausbildungen, z. B. „Gesundheits- und Krankenpflegehelfer/in“, „Rettungsdiensthelfer/in“ und „Kindergartenhelfer/in“ dieser Kategorie zugeordnet. 20 Diese Berufe werden üblicherweise in der gleichen Berufsfachlichkeit (4-Steller) verortet wie die komplexeren, größtenteils darauf aufbauenden Fachkrafttätigkeiten (Anforderungsniveau 2). Somit wird z. B. der Beruf „Kindergartenhelfer/in“ dem gleichen 4-Steller (8311) „Berufe in der Kinderbetreuung und -erziehung“ zugeordnet wie der Beruf „Erzieher/in“ und mit Hilfe des Anforderungsniveaus (5. Stelle, Berufsgattung) von diesem abgegrenzt. 21 Besonderheit „Fachkraft“ in der KldB 2010 und im allgemeinen Sprachgebrauch 22 Die Bezeichnung „Fachkraft“ im Sinne der KldB 2010 als Anforderungsniveau 2 unterscheidet sich von der im allgemeinen Sprachgebrauch verwendeten Definition von „Fachkräften“: „Fachkraft“ als Anforderungsniveau 2 umfasst typischerweise fachlich ausgerichtete Tätigkeiten für Personen mit abgeschlossener zwei- bis dreijähriger Berufsausbildung. Unter dem allgemeinen Begriff „Fachkraft“ dagegen werden üblicherweise Berufe mit mindestens abgeschlossener Berufsausbildung verstanden. Dieses allgemeine Verständnis von Fachkraft umfasst also zusätzlich zu Tätigkeiten mit abgeschlossener Berufsausbildung auch Tätigkeiten mit höheren Abschlüssen bis hin zu Hochschulabschlüssen. In der KldB 2010 wäre dies näherungsweise über die Aggregation von Anforderungsniveau zwei bis vier, d. h. unter Ausschluss von Helfer- und Anlerntätigkeiten, nachzubilden." 23 Die von der Antragstellerin beabsichtigte Beschäftigung als Gesundheits- und Pflegeassistentin ist am ehesten dem Beruf der Fachkraft Pflegeassistenz (BKZ 83142 der KldB 2010) zuzuordnen (Näheres unter www.berufenet.arbeitsagentur.de), dem somit – entsprechend dem Vorbringen der Antragstellerin – das Anforderungsniveau 2 zugrunde liegt. So hat die Bundesagentur auch schon im Jahr 2015 die beabsichtigte Beschäftigung der Antragstellerin bei der Ambulanten Pflege X. … eingeordnet (siehe Stellungnahmen vom 12.2.2015 und 14.4.2015, Ausl.-akte S. 257 und 273); auf dieser Grundlage wurde der damalige Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung abgelehnt (Bescheid vom 24.6.2015, Ausl.-akte S. 290). Der Umstand, dass die Antragstellerin aufgrund der Gleichwertigkeitsbescheinigung der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz eine Qualfikation für einen Beruf mit dem Anforderungsniveau 2 erfüllt, reicht indes nicht aus, um eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 2 und 4 Satz 1 AufenthG erhalten zu können. Denn Berufe aus der Berufshauptgruppe 83 (hier BKZ 83142) sind auch in der aktuellen Positivliste von März 2019 nicht aufgeführt. Die hamburgischen Bemühungen um Aufnahme des Berufs Gesundheits- und Pflegeassistent/in in die Positivliste (so im Schreiben der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz vom 10.10.2018, GA Bl. 34 f.) haben somit bisher nicht zum Erfolg geführt. 24 Aber auch wenn untersucht wird, ob die beabsichtigte Tätigkeit der Antragstellerin einer der in der Positivliste aufgeführten Berufsgattungen 81302 (Berufe Gesundheits-, Krankenpflege [ohne Spezialisierung]) oder 82102 (Berufe in der Altenpflege) zugeordnet werden kann, führt dies nicht zum Erfolg für die Antragstellerin. So sind sowohl die Altenpflegehelfer als auch die Gesundheits- und Krankenpflegehelfer entweder von Anfang an oder aufgrund einer Aktualisierung der KldB 2010 im Jahr 2016 dem Anforderungsniveau 1 zugeordnet (BKZ 81301 bzw. 82101). Hierfür hat die Bundesagentur bisher einen Engpass ausdrücklich verneint (siehe auch die Publikation der Bundesagentur: Arbeitsmarktsituation im Pflegebereich, Mai 2019, S. 14 und 15), so dass die genannten Berufe nicht auf der Positivliste erscheinen. Die Berufe des Gesundheits- und Krankenpflegers (BKZ 81302) bzw. des Altenpflegers (BKZ 82102) setzen hingegen eine (erfolgreich abgeschlossene) dreijährige Ausbildung voraus. Die der Antragstellerin bescheinigte Gleichwertigkeit ihrer Ausbildung bezieht sich auf eine zweijährige Ausbildung; die Ausbildung zur Altenpflegerin hat die Antragstellerin indes endgültig nicht bestanden. 25 2. Auch die Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 2 AufenthG liegen nicht vor. 26 Es kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin bei der Beteiligung der Bundesagentur im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren ausdrücklich auch eine Prüfung anhand der Kriterien des § 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG erbeten hat. Auch spielt es für den Erfolg des Eilantrags der Antragstellerin keine Rolle, dass im Ablehnungsbescheid vom 27. Juli 2018 auf § 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nicht eigens eingegangen wird. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen schon tatbestandlich nicht vor, so dass es auf die Stellungnahme der Bundesagentur nicht ankommt. So kann nach dieser Vorschrift "im begründeten Einzelfall" eine Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung erteilt werden, wenn an der Beschäftigung ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht. 27 Es ist schon nicht erkennbar, dass es im Fall der Antragstellerin um einen "begründeten Einzelfall" geht, der sich hinsichtlich der Arbeitsmarktsituation von anderen Fällen unterscheidet; auch müssen die besonders erwähnten öffentlichen Interessen eine atypische Arbeitsmarktsituation widerspiegeln (vgl. Sußmann in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 18 AufenthG Rn. 51 ff.). Hier geht es vielmehr, wie gerade auch das vorgelegte Schreiben der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz vom 10. Oktober 2018 zeigt, im Grunde darum, die Begrenzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeschV zu umgehen. Unter Verweis auf Bemühungen, Engpässe beim qualifizierten Pflegepersonal zu bekämpfen, soll allgemein ausländischen Gesundheits- und Pflegeassistenten der Zugang zum deutschen, jedenfalls regional zum hamburgischen Arbeitsmarkt geöffnet werden. Damit würde aber nicht einer singulären Einzelfall-Konstellation Rechnung getragen, wie es z.B. der Fall wäre, wenn die Einstellung des konkreten Arbeitnehmers in einem Unternehmen zur Schaffung von Arbeitsplätzen beiträgt oder den Abbau von Arbeitsplätzen verhindert (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.8.2018, 1 C 22.17, InfAuslR 2019, 7, juris Rn. 31; Sußmann a.a.O., § 18 AufenthG Rn. 53). Hier soll vielmehr eine behauptete flächendeckende Mangelsituation durch Einstellung der Antragstellerin gelindert werden. Hierzu ist die Ausnahmevorschrift des § 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG jedoch nicht gemacht (vgl. Nr. 18.4.2 der Allg-VwV-AufenthG; ähnlich Sußmann a.a.O., § 18 AufenthG Rn. 52 mit Fn. 82, wo für solche Konstellationen eine Ergänzung der Beschäftigungsverordnung o.ä. für erforderlich gehalten wird). 28 Es kommt hinzu, dass die Ausführungen in dem von der Antragstellerin eingereichten Schreiben der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz vom 10. Oktober 2018 gerade für den vorliegenden Fall nicht überzeugen können. So wird das öffentliche Interesse an der Einstellung von Personen mit der Ausbildung zur Gesundheits- und Pflegeassistenz damit begründet, dass in den Personalanforderungen nach dem Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz für diese Qualifikationsstufe eine eigene, zusätzliche Fachkraftquote geregelt worden sei. Im Gesetz selbst ist solches allerdings nicht zu finden. Die aufgrund einer im Gesetz enthaltenen Verordnungsermächtigung erlassene Wohn- und Betreuungspersonalverordnung (vom 14.2.2012, HmbGVBl. S. 50, 120 – WBPersVO) sieht in ihrem § 1 vor, dass bestimmte Wohn- und Betreuungsformen, darunter Ambulante Dienste, nur betrieben werden dürfen, wenn der Betreiber bestimmte nachstehend aufgeführte Mindestanforderungen erfüllt. § 5 der Verordnung enthält Regelungen über Fachkräfte, darin in Abs. 3 i.V.m. Abs. 5 Quoten für den erforderlichen Anteil an Fachkräften (Abs. 4) bzw. landesrechtlich anerkannten Assistenten (Abs. 5 Satz 2) für betreuende Tätigkeiten. Für ambulante Pflegedienste verweisen sowohl § 19 als § 22 WBPersVO zwar auf § 5 Abs. 1, 2, 4 und 6, hingegen aber nicht auf die Absätze 3 und 5, in denen die Quoten geregelt sind. Somit ist nicht ersichtlich, dass es für den Ambulanten Pflegedienst X. … bei dem die Antragstellerin beschäftigt werden soll, eine Fachkraftquote gibt. 29 3. Der Umstand, dass derzeit Gesetzesvorhaben beraten werden, die für die Antragstellerin möglicherweise günstigere Regelungen enthalten werden, kann dem vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zum Erfolg verhelfen. Gerichte können ihre Entscheidungen nicht auf der Grundlage von noch nicht einmal beschlossenen Rechtsvorschriften fällen. 30 Der Entwurf eines Gesetzes über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung (BT-Drs. 19/8286) kann vorliegend schon deshalb keine Rolle spielen, da die Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis und nicht nur eine Duldung begehrt. 31 Das geplante Fachkräfteeinwanderungsgesetz (BT-Drs. 19/8285) mag für die Antragstellerin günstigere Regelungen bringen. Die geänderten §§ 18, 18a AufenthG sollen künftig die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an ausländische Fachkräfte regeln, allerdings weiterhin orientiert an den Erfordernissen des Wirtschaftsstandorts Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt (§ 18 Abs. 1 AufenthG n.F.). Nach den derzeit im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen würde die Antragstellerin die Voraussetzungen als ausländische Fachkraft erfüllen (§ 18 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 12a AufenthG n.F.). Die grundsätzlich nach wie vor vorgesehene Zustimmung der Bundesagentur (§ 18 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 39 AufenthG n.F.) dürfte künftig unter leichteren Voraussetzungen zu erlangen sein als derzeit. Allerdings soll die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG n.F. wie auch im geltenden Gesetz im Ermessen stehen. Das Ergebnis des Gesetzgebungsverfahrens ist jedoch noch nicht abzusehen. Der Bundestag hat den Gesetzentwurf am 9. Mai 2019 in die Ausschüsse verwiesen; neben inhaltlichen Punkten ist auch die Frage streitig, ob das Gesetz der Zustimmung des Bundesrates bedarf, wie dieser reklamiert hat (BR-Drs. 7/19 [Beschluss]). Nach der Entwurfsfassung (Art. 54 Abs. 1) ist zudem vorgesehen, dass das Gesetz – vereinfacht ausgedrückt – erst ein halbes Jahr nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft tritt. III. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.