Beschluss
2 Bf 212/18.Z
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Unter Abänderung der Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. Mai 2018 wird der Streitwert für beide Instanzen auf jeweils 170.000,- Euro festgesetzt. Gründe 1 Die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungszulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat von der ihm durch § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG eingeräumten Befugnis zur Änderung der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht Gebrauch macht. 2 1. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger einen positiven Bauvorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Neubaus von sechs Einfamilienhäusern und zwei Doppelhäusern. 3 a) Nach dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand 2013), an dem sich regelmäßig auch der Senat orientiert, ist als Streitwert für eine Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheides ein Bruchteil des Streitwerts für eine Baugenehmigung festzusetzen, sofern nicht Anhaltspunkte für eine Bodenwertsteigerung bestehen. 4 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass in dem Fall, in dem nicht die Art oder das Maß der Bebauung im Streit steht, sondern die Frage, ob ein Grundstück überhaupt bebaubar ist, für die Festsetzung des Streitwerts der „hypothetische“ Verkehrswert und damit die mutmaßliche Bodenwertsteigerung maßgebend ist (BVerwG, Beschl. v. 24.4.1995, 4 B 76/95, Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 86, juris Rn. 6; Beschl. v. 29.5.2001, 4 B 33/01, Buchholz 406.12 § 5 BauNVO Nr. 7, juris Rn. 10; Beschl. v. 22.12.2003, 4 B 66/03, Buchholz 406.11 § 214 BauGB Nr. 19, juris Rn. 22; ebenso: VGH Mannheim, Beschl. v. 19.1.2009, 3 S 2967/08, NVwZ-RR 2009, 455 f., juris Rn. 5 m.w.N.). Es hat als weiteren Anhaltspunkt für die Streitwertfestsetzung zudem die im Bauantrag genannten Rohbau- und Herstellungskosten herangezogen und im Ergebnis für ein Klageverfahren betreffend einen Vorbescheid den Streitwert eines Baugenehmigungsverfahrens halbiert (BVerwG, Beschl. v. 24.4.1995, 4 B 76/95, Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 86, juris Rn. 6; vgl. auch Beschl. v. 29.5.2001, 4 B 33/01, Buchholz 406.12 § 5 BauNVO Nr. 7, juris Rn. 10). Fehlen Angaben zur Bodenwertsteigerung, sieht es das Bundesverwaltungsgericht als angemessen an, für ein Verfahren wegen der Erteilung eines Bauvorbescheides auf den Streitwert für das Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung zurückzugreifen (BVerwG, Beschl. v. 22.12.2003, 4 B 66/03, Buchholz 406.11 § 214 BauGB Nr. 19; juris Rn. 22). 5 Das Verwaltungsgericht ist unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall die Erteilung des begehrten Bauvorbescheides mit der grundsätzlichen Frage der Bebaubarkeit des Grundstücks verbunden ist und daher Anhaltspunkte für eine Bodenwertsteigerung bestehen. Es hat ausgehend von der interaktiven Bodenrichtwertkarte für Hamburg sowohl den derzeitigen Bodenrichtwert der gesamten zu bebauenden Fläche als auch aufgrund der Bauvorlage 5/3 den Bodenrichtwert für die vorgesehene Nutzung mit Einfamilien- und Doppelhäusern berechnet und die sich daraus ergebende Differenz als Bodenwertsteigerung in Ansatz gebracht. Als Wert des Streitgegenstandes hat es einen Bruchteil von einem Zehntel dieser berechneten Wertsteigerung festgesetzt. 6 b) Dieser Art der Ermittlung des Streitwertes schließt sich der Senat nicht an. Er teilt zwar ebenfalls den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und den Vorgaben des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zum Ausdruck kommenden Ansatz, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in denen es im Vorbescheidsverfahren dem Grunde nach um die Frage geht, ob das Vorhabengrundstück überhaupt bebaubar ist, die mutmaßliche Bodenwertsteigerung von Belang ist. Dies bedeutet aber nicht, dass der Wert der Sache als Bruchteil der Differenz der konkret berechneten Bodenrichtwerte zu bestimmen ist. 7 So unterliegt die Methode, die Wertsteigerung anhand der Bodenrichtwerte zu bestimmen, Zweifeln. Denn die Bodenrichtwerte bilden den Wert des Grundstücks nicht ab, sondern stellen lediglich ein Hilfsmittel dar, um diesen Wert zu ermitteln (vgl. Kleiber in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 1.10.2018, § 196 Rn. 24). Die vom Verwaltungsgericht durchgeführten Berechnungen können daher trotz aller Genauigkeit lediglich eine Annäherung an die tatsächliche Wertsteigerung darstellen. Hinzu kommt, dass der vom Verwaltungsgericht unter Berufung auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Februar 2001 (1 C 00.1287, BauR 2001, 934 ff., juris Rn. 15; a. A. aber VGH München, Beschl. v. 2.3.2001, 15 ZB 99.643, BauR 2001, 1402, juris Rn. 20; Beschl. v. 16.11.2015, 1 C 15.2348, juris Rn. 2) gewählte Bruchteil von einem Zehntel lediglich auf Überlegungen der Angemessenheit beruht, so dass der schließlich festgesetzte Wert die Wertsteigerung tatsächlich nicht abbildet (vgl. hierzu auch VGH Mannheim, Beschl. v. 19.1.2009, 3 S 2967/08, NVwZ-RR 2009, 455 f., juris Rn. 6, der eine Reduktion des ermittelten Werts der Bodenwertsteigerung ablehnt). Hinzu kommt, dass die Wertbestimmung - wie die Berechnungen des Verwaltungsgerichts zeigen - durchaus kompliziert und damit wenig praktikabel ist. 8 Entscheidend gegen diese Art der Bestimmung des Wertes der Sache spricht aber, dass die Ergebnisse den sich aus dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand 2013) ergebenden Rahmen für baurechtliche Streitigkeiten sprengen. Zwar könnte der Streitwert von den Betroffenen durch entsprechende Berechnungen vorab kalkuliert werden, die Höhe des Streitwerts wäre aber grundsätzlich nach oben offen. Ein solch nach oben offener Streitwertrahmen steht nach Auffassung des Senats in keinem angemessenen Verhältnis zu den im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgeschlagenen Werten für andere bauliche Streitigkeiten, wie der Höchstwert des Streitwertrahmens für Normenkontrollverfahren gegen Bebauungspläne von 60.000,- Euro zeigt (s. Ziffer 9.8 des Streitwertkatalogs; vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 29.11.2006, 2 Bs 148/06, BauR 2007, 1017 f., juris Rn. 4; Beschl. v. 5.11.2013, 2 Bs 265/13, BauR 2014, 970 ff., juris Rn. 42). 9 2. In Anbetracht dessen hält es der Senat in Ausübung seines ihm nach § 52 Abs. 1 GKG zustehenden Ermessens für angemessen, die Bedeutung der Sache für den Kläger nicht nur unter Berücksichtigung der mutmaßlichen Wertsteigerung, sondern maßgeblich unter Heranziehung des Wertes, der üblicherweise für ein auf die Erteilung einer Baugenehmigung gerichteten Verfahrens angenommen wird, zu bestimmen. Dies trägt auch dem Gedanken Rechnung, dass ein Vorbescheid ebenso wie die Baugenehmigung der Verwirklichung eines konkreten Bauvorhabens dient (vgl. VGH München, Beschl. v. 2.1.2001, 15 ZB 99.643, BauR 2001, 1402, juris Rn. 20; Beschl. v. 16.11.2015, 1 C 15.2348, juris Rn. 2). 10 Der Wert für die Erteilung von Baugenehmigungen für sechs Einfamilienhäuser beträgt nach Ziffer 9.1.1.1 des Streitwertkatalogs 6 x 20.000,- und damit 120.000.- Euro. Für zwei Doppelhäuser ist gemäß Ziffer 9.1.1.2 von 2 x 25.000.- = 50.000,- Euro auszugehen. Von dem sich daraus ergebenden Betrag von 170.000.- Euro wäre im Hinblick auf Ziffer 9.2, 1. Alt. des Streitwertkatalogs ein Bruchteil in Ansatz zu bringen. Im Hinblick auf den oben dargelegten Ausgangspunkt, dass es vorliegend dem Grunde nach um die Frage geht, ob das Vorhabengrundstück überhaupt bebaubar ist, erscheint es dem Senat angemessen, dem Gesichtspunkt der Bodenwertsteigerung dadurch Rechnung zu tragen, dass kein Bruchteil des Streitwerts für die Baugenehmigungen, sondern der volle Wert in Ansatz gebracht wird (i. E. ebenso VGH München, Beschl. v. 27.8.2015, 1 ZB 14.1074, juris Rn. 8; Beschl. v. 16.11.2015, 1 C 15.2348, juris Rn. 2 m.w.N.; OVG Weimar, Beschl. v. 25.9.2017, 1 ZKO 402/17, BRS 85 Nr. 87 (2017), juris Rn. 21), so dass im Ergebnis der Streitwert 170.000,- Euro zu betragen hat. Soweit der Kläger einwendet, der volle Wert für die Baugenehmigung könne nur in Ansatz gebracht werden, wenn die Klage erfolgreich sei, verkennt er den anzuwendenden rechtlichen Maßstab. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach dem sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen und nicht nach dem Ausgang des Klageverfahrens.