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Urteil

2 E 6/18.N

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Antragstellerin begehrt, den Bebauungsplan Neuland 23 für unwirksam zu erklären. 2 Die Antragstellerin ist eine Gebietskörperschaft des Bundeslandes Niedersachsen, die unmittelbar südlich der Landesgrenze der Antragsgegnerin liegt. In nord-südlicher Ausrichtung verläuft sowohl durch das Gebiet der Antragsgegnerin als auch durch das Gebiet der Antragstellerin die Bundesautobahn A 1, die von Fehmarn nach Saarbrücken führt. Zurzeit liegt nördlich der Süderelbe auf dem Gebiet der Antragsgegnerin die Tank- und Rastanlage Hamburg-Stillhorn/West und Ost. Südlich der Elbe befindet sich die Anschlussstelle Hamburg-Harburg, die die letzte Auf- und Ausfahrt der A1 in Richtung Süden auf dem Gebiet der Antragsgegnerin ist. Nordwestlich dieser Anschlussstelle liegt - über einen 1 km von der Antragstellerin entfernt – das Plangebiet des Bebauungsplans Neuland 23, das bislang unbebaut ist. Dieses Gebiet wurde durch den Baustufenplan Harburg vom 28. Dezember 1954 (Amtl. Anz. 1955 S. 141) als Außengebiet festgesetzt und lag bis zum 26. Februar 2008 bzw. bis zum 22. Dezember 2015 innerhalb des Landschaftsschutzgebietes Neuland (Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemarkung Neuland vom 22.10.1957, Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 791-q, geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemarkung Neuland vom 26.2.2008, HmbGVBl. S. 124 und die Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemarkung Neuland vom 22.12.2015, HmbGVBl. 2016 S. 11). Der Flächennutzungsplan sah „Flächen für die Landwirtschaft“ vor, das Landschaftsprogramm „Landwirtschaftliche Kulturlandschaft“. 3 Da die Tank- und Rastanlage Hamburg-Stillhorn ganzjährig überlastet ist, wurde im Juni 1998 das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr mit der Suche nach einem geeigneten Standort für die Errichtung einer neuen Tank- und Rastanlage beauftragt. 4 Am 15. Oktober 2012 leitete die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr ein Planfeststellungsverfahren für den Neubau der Tank- und Rastanlage Elbmarsch an der A 1 ein. Diese neue Anlage soll zwischen dem Maschener Kreuz und der Anschlussstelle Hamburg-Harburg auf dem Gebiet der Antragstellerin errichtet werden. Ausweislich des Erläuterungsberichts zur Planfeststellung war im Jahr 2007 eine Standortuntersuchung durchgeführt worden, aus der sich drei mögliche Standorte ergeben hatten, neben dem ausgewählten Standort Meckelfeld/Nord die Standorte Meckelfeld/Süd auf dem Gebiet der Antragstellerin und Stillhorn (Ostseite) auf dem Gebiet der Antragsgegnerin. Ende 2012 und erneut vom 7. Januar 2013 bis zum 6. Februar 2013 wurden die Planunterlagen öffentlich ausgelegt. Die Antragstellerin erhob gegen den Plan Einwendungen. 5 Am 8. Dezember 2014 beschloss der Bezirk Harburg der Antragsgegnerin, dem der Senat der Antragsgegnerin bereits im Jahr 2007 aufgegeben hatte, für die Flächen westlich der Bundesautobahn A 1 im Bereich der Anschlussstelle Harburg ein Bebauungsplanverfahren einzuleiten, für das nordwestlich der Anschlussstelle Hamburg-Harburg liegende, unbebaute Gebiet die Aufstellung des Bebauungsplans Neuland 23. Zur Begründung hieß es in der Bekanntmachung vom 19. Dezember 2014 (Amtl. Anz. S. 2359), mit dem Bebauungsplan Neuland 23 würden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung von Logistiknutzungen geschaffen. Vorgesehen sei die Ausweisung eines gegliederten und eingeschränkten Industriegebietes. Der Flächennutzungsplan und das Landschaftsprogramm würden in einem Parallelverfahren geändert. 6 Ebenfalls am 19. Dezember 2014 machte die Antragsgegnerin die öffentliche Auslegung des Planentwurfs, der Verordnung und der Begründung des Bebauungsplans Neuland 23 vom 7. Januar 2015 bis zum 9. Februar 2015 öffentlich bekannt (Amtl. Anz. S. 2359 f). Der ausgelegte Entwurf sah für die in Frage stehende Fläche nordwestlich der Anschlussstelle Hamburg-Harburg im Wesentlichen ein Industriegebiet vor. 7 Mit Schreiben vom 28. Januar 2015, bei der Antragsgegnerin eingegangen am 2. Februar 2015, erhob die Antragstellerin Einwendungen: Sie habe grundsätzliche Bedenken gegen den Bebauungsplan und die parallel durchgeführte Änderung des Flächennutzungsplans und fordere, die Planung ruhen zu lassen, bis eine Entscheidung über den Standort einer neuen Tank- und Rastanlage im Umfeld der Autobahn A 1 verbindlich vorliege. Die Antragstellerin verwies auf ihre Stellungnahme zur beabsichtigten Änderung des Flächennutzungsplans, in der sie ausführte, sie sehe einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Tatsache, dass die bisher als Landschaftsschutzgebiet vorgesehenen Flächen nunmehr für eine industrielle Nutzung verfügbar gemacht würden, und den für eine alternative Standortprüfung einer Tank- und Rastanlage herangezogenen Flächen der Antragsgegnerin. Seien die Flächen, die nunmehr neu überplant würden, wegen ihrer Lage im Landschaftsschutzgebiet bislang von vorneherein als Standort für die neue Tank- und Rastanlage ausgeschlossen worden, so seien sie nach der Änderung der Planungsziele zwingend als Standortalternative in eine weitere Variantenprüfung, die sich nicht ausschließlich auf niedersächsisches Gebiet beziehe, miteinzubeziehen. Daher sei eine Überplanung des in Frage stehenden Bereichs abzulehnen, solange das Verfahren für den Neubau der Tank- und Rastanlage nicht abgeschlossen sei. In den einengenden Auswirkungen der Planung der Antragsgegnerin liege ein Verstoß gegen das interkommunale Abstimmungsgebot gemäß § 2 Abs. 2 BauGB. 8 Nachdem am 4. Mai 2015 der Arbeitskreis II getagt und den Abwägungsvermerk betreffend die Stellungnahmen zur öffentlichen Auslegung des Planentwurfs gebilligt hatte, stimmte die Bezirksversammlung der Antragsgegnerin am 23. Juni 2015 der Feststellung des Bebauungsplans Neuland 23 zu. Im Anschluss an die daraufhin erfolgte Rechtsprüfung nahm die Antragsgegnerin Änderungen des Plans vor, die ihrer Ansicht nach zwar nicht die Grundzüge der Planung berührten, aber mit den betroffenen Trägern öffentlicher Belange abzustimmen waren. Dem geänderten Bebauungsplan stimmte die Bezirksversammlung der Antragsgegnerin am 26. Januar 2016 zu. Am 16. Dezember 2016 erfolgte die Genehmigung des Bebauungsplans durch die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen. 9 Am 22. März 2017 stellte der Bezirksamtsleiter den Bebauungsplan Neuland 23 fest. Die Bekanntmachung der Rechtsverordnung über den Bebauungsplan Neuland 23 erfolgte am 31. März 2017 (HmbGVBl. S. 78), die der Korrektur am 7. April 2017 (HmbGVBl. S. 108). 10 Am 29. März 2018 hat die Antragstellerin einen Normenkontrollantrag gestellt, der der Antragsgegnerin am 9. April 2018, einem Montag, zugestellt worden ist. 11 Zur Begründung trägt die Antragstellerin vor: Sie sei antragsbefugt gem. § 47 Abs. 2 VwGO. Für die Antragsbefugnis sei es ausreichend, dass die Möglichkeit von Auswirkungen gewichtiger Art für die Planungshoheit der antragstellenden Gemeinde durch die beanstandeten Festsetzungen bestünde. Dies sei hier der Verlust einer ernsthaft in Betracht kommenden Alternative für die Inanspruchnahme eines Standortes durch die Fachplanung, der von der Antragstellerin bereits anderweitig städtebaulich überplant sei. Dies könne sich auf die Bauleitplanung der Antragstellerin und damit auf ihre Planungshoheit auswirken. Im Aufstellungsverfahren habe sie sich auf die Pflicht zur Abstimmung der Bauleitpläne benachbarter Gemeinden (§ 2 Abs. 2 BauGB) und auf die effektive Wahrnehmung gemeindlicher Selbstverwaltungsaufgaben (Art. 28 Abs. 2 GG) berufen. Das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB verfolge das Ziel, mögliche negative Auswirkungen der gemeindegebietsbegrenzenden Planungszuständigkeit der Gemeinde zu vermeiden und auch weitergehend im positiven Sinne die städtebauliche Entwicklung benachbarter Gemeinden zu fördern. Das Gebot dürfte daher verbieten, Konflikte auf die Nachbargemeinde zu verlagern. Dabei könnten auch gemeindeübergreifende städtebauliche Fragen des Verkehrs relevant sein. Dazu zählten auch Tank- und Raststätten. Es bestehe ein Planungskonflikt zwischen den Nachbargemeinden, da die Raststätte Stillhorn durch eine neue Tank- und Rastanlage ersetzt werden solle. Das Plangebiet des Bebauungsplans Neuland 23 stelle eine ernsthaft in Betracht zu ziehende Alternative zu der im Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesfernstraßengesetz ausgewählten Vorzugsvariante Meckelfeld-Nord als Standort für die neu zu errichtende Tank- und Raststätte dar. Der im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens durchgeführte Variantenvergleich sei unvollständig, weil er die Fläche dieses Bebauungsplans nicht miteinbezogen habe. Die neue Tank- und Raststätte solle vorrangig Lkw-Parkplätze anbieten, die bei der Aufgabe der Raststätte Stillhorn wegfielen. Der Lkw-Verkehr sei „fast gänzlich hafen- oder zumindest hamburgbezogen“. Daher müsse die Antragsgegnerin als Verursacherin oder Zweckveranlasserin des Bedarfs geeignete Ersatzflächen vorhalten und anbieten und nicht die Konflikte auf gewerbliche Bauflächen in ... verlagern, die anderen Nutzungen vorbehalten seien. Der Bebauungsplan Neuland 23 stelle eine unzulässige Verhinderungsplanung dar. Die Abwägung in der fernstraßenrechtlichen Fachplanung zwischen den Standortvarianten werde entgegen des Vorrangs einer Planung für Vorhaben mit überörtlicher Bedeutung nicht offengehalten. Das Gebot der Rücksichtnahme im Rahmen der Pflicht, die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen (§ 2 Abs. 2 BauGB), werde durch den Bebauungsplan verletzt, da durch diesen zumindest mittelbar die bereits verfestigte Bauleitplanung der Antragstellerin beeinträchtigt werde. Folglich seien die nachteiligen Auswirkungen der Fernstraßenplanung auf das Gemeindegebiet der Antragstellerin dem angegriffenen Bebauungsplan Neuland 23 zuzurechnen, ohne dass dies von der Antragsgegnerin in der Abwägung hinreichend berücksichtigt worden sei. Anderweitige Planungsmöglichkeiten, ein Verzicht auf die Planung oder zumindest die Zurückstellung der Planung mit Rücksicht auf das anhängige Planfeststellungsverfahren seien nicht erwogen worden. 12 Die Antragstellerin beantragt, 13 den Bebauungsplan Neuland 23 vom 22. März 2017 für unwirksam zu erklären. 14 Die Antragsgegnerin beantragt, 15 den Antrag abzulehnen. 16 Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, der Normenkontrollantrag sei unzulässig. Die Antragstellerin könne nicht mit Erfolg geltend machen, durch den Bebauungsplan in ihren Rechten im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO verletzt zu sein. Die Antragstellerin werde weder in ihrer gemeindlichen Planungshoheit verletzt noch werde gegen das interkommunale Abstimmungsgebot verstoßen. Von der Planung auf Hamburger Gebiet gingen keine gewichtigen unmittelbaren Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung der Antragstellerin aus. Das Plangebiet grenze nicht unmittelbar an das Gebiet der Antragstellerin, sondern sei durch die Bundesautobahn, die Fernbahnlinie und weitere Flächen von diesem getrennt. Beeinträchtigungen durch die plangemäße Nutzung im Bebauungsplangebiet seien nicht ersichtlich und würden von der Antragstellerin auch nicht geltend gemacht. Die Regelungen des Bebauungsplans Neuland 23 wirkten sich nicht auf die Flächennutzung im Bereich der Antragstellerin aus. Soweit sich die Antragstellerin auf die Errichtung der neuen Tank- und Rastanlage an der Bundesautobahn berufe, beruhe diese Baumaßnahme nicht auf dem Bebauungsplan, sondern auf dem noch in der Durchführung befindlichen Planfeststellungsverfahren, gegen das sich die Antragstellerin rechtlich zur Wehr setzen könne. Eine unmittelbare Verknüpfung zwischen dem angegriffenen Bebauungsplan und dem Planfeststellungsverfahren bestehe nicht. Der Standort Meckelfeld-Nord sei nicht deshalb ausgewählt worden, weil die Fläche des Bebauungsplans Neuland 23 nicht zur Verfügung gestanden habe. Vielmehr sei diese Fläche als Standort nicht geeignet, da Tank- und Raststätten regelmäßig an freien Autobahnabschnitten lägen und nicht indirekt über Anschlussstellen angebunden seien. Aus diesem Grund sei der Bereich des Bebauungsplans Neuland 23 nicht als mögliche Variante in das Planfeststellungsverfahren aufgenommen worden. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und auf den Inhalt der Planfeststellungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 18 Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg, weil er unzulässig ist. Der Antragstellerin fehlt die erforderliche Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO. 19 1. Die Antragstellerin kann sich nicht auf die Antragsbefugnis als Behörde gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. VwGO berufen. Die behördliche Antragsbefugnis einer Gemeinde setzt voraus, dass die in Frage stehende Norm im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Gemeinde gilt und von dieser bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beachten ist (BVerwG, Urt. v. 26.11.2015, 7 CN 1/14, Buchholz 445.4 § 51 WHG Nr. 2, juris Rn. 18 m.w.N.; OVG Hamburg, Urt. v. 8.6.2016, 2 E 11/15.N, n.v.). Dies ist bei dem Bebauungsplan einer Nachbargemeinde – wie er hier in Frage steht - nicht der Fall. Die Festsetzungen des Bebauungsplans Neuland 23 gelten nicht auf dem Gebiet der Antragstellerin und treten ihr gegenüber auch nicht mit dem Anspruch auf Verbindlichkeit für die gemeindliche Aufgabenerfüllung auf. 20 2. Der Antragstellerin steht auch keine Antragsbefugnis als juristische Person zu. 21 Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind dieselben Anforderungen wie an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zu stellen. Es ist daher ausreichend, wenn die Antragstellerin hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (st. Rspr., BVerwG, Urt. v. 30.4.2004, 4 CN 1/03, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165, juris Rn. 9 m.w.N.; Beschl. v. 11.8.2015, 4 BN 12/15, juris Rn. 4; OVG Hamburg, Urt. v. 8.6.2016, 2 E 11/15.N, n.v.). Die Antragsbefugnis fehlt dementsprechend nur dann, wenn unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens Rechte der Antragstellerin offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (st. Rspr., BVerwG, Urt. v. 28.3.2019, BVerwG 5 CN 1.18, juris Rn. 11 m.w.N.). Zwischen der angegriffenen Rechtsvorschrift und der behaupteten Rechtsverletzung muss ein Zurechnungszusammenhang bestehen. Die behauptete Rechtsverletzung muss also auf die angegriffene Rechtsvorschrift zurückgehen (BVerwG, Urt. v. 28.3.2019, BVerwG 5 CN 1.18, juris Rn. 11). 22 a) Die Antragstellerin beruft sich insoweit zu Unrecht auf eine mögliche Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots des § 2 Abs. 2 BauGB. 23 Nach § 2 Abs. 2 BauGB sind die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen. Diese Vorschrift begründet zugunsten benachbarter Gemeinden einen Anspruch auf materielle Abstimmung, der auf Rücksichtnahme und Vermeidung unzumutbarer Auswirkungen auf die Nachbargemeinde gerichtet ist. Das interkommunale Abstimmungsgebot stellt sich als eine besondere Ausprägung des Abwägungsgebots dar (hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urt. v. 1.8.2002, 4 C 5/01, BVerwGE 117, 25, juris Rn. 21 m.w.N.). Befinden sich benachbarte Gemeinden objektiv in einer Konkurrenzsituation, so darf keine von ihrer Planungshoheit rücksichtslos zum Nachteil der anderen Gebrauch machen. Dies bringt der Gesetzgeber in § 2 Abs. 2 BauGB zum Ausdruck und verleiht damit dem Interesse der Nachbargemeinde, vor Nachteilen bewahrt zu werden, besonderes Gewicht. Das Gebot, die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen, lässt sich als gesetzliche Ausformung des in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts verstehen. Der Vorschrift des § 2 Abs. 2 BauGB liegt die Vorstellung zugrunde, dass benachbarte Gemeinden sich mit ihrer Planungsbefugnis im Verhältnis der Gleichordnung gegenüber stehen. Die Regelung verlangt einen Interessenausgleich zwischen diesen Gemeinden und fordert dazu eine Koordination der gemeindlichen Belange. Die Nachbargemeinde kann sich gegen unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf dem benachbarten Gemeindegebiet zur Wehr setzen (BVerwG, Urt. v. 8.9.1972, IV C 17.71, BVerwGE 40, 323 ff., juris Rn. 38; Urt. v. 15.12.1989, 4 C 36/86, BVerwGE 84, 209 ff., juris Rn. 33 f., Beschl. v. 22.12.2009, 4 B 25/09 BRS 74 Nr. 9 (2009), juris Rn. 11). Maßgebend ist insoweit die Reichweite der Auswirkungen (BVerwG, Urt. v. 1.8.2002, 4 C 5/01, BVerwGE 117, 25, juris Rn. 21 m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 22.12.2009, 4 B 25/09, BRS 74 Nr. 9 (2009), juris Rn. 9). 24 Solche unmittelbaren Auswirkungen des Bebauungsplans Neuland 23 macht die Antragstellerin nicht geltend. Ihr Gebiet ist von dem durch den Bebauungsplan Neuland 23 überplanten Gebiet über 1 km entfernt. Sie wendet sich nicht gegen in diesem Bebauungsplan getroffene Festsetzungen, sondern dagegen, dass die Antragsgegnerin das Gebiet überhaupt überplant. Sie möchte erreichen, dass dieses Gebiet von jeglicher gemeindlicher Bauleitplanung unberührt bleibt, da sie davon ausgeht, dass es in dem laufenden Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesfernstraßengesetz als Alternativstandort für die Tank- und Rastanlage Elbmarsch in Betracht kommen könnte. Die Antragstellerin möchte letztlich erreichen, dass diese Tank- und Rastanlage nicht auf ihrem Gebiet, sondern auf dem Gebiet der Antragsgegnerin errichtet wird und geht offenbar davon aus, dass ihre Chancen, dies im Planfeststellungsverfahren durchzusetzen, größer sind, wenn das in Frage stehende Gebiet nicht Gegenstand einer Bauleitplanung ist. Damit geht es der Antragstellerin also nicht um unmittelbare Auswirkungen, die die Festsetzungen des Bebauungsplans Neuland 23 für sie haben könnten. Es geht ihr auch nicht um eine Abstimmung der Bauleitplanung. Daher kann sie sich nicht auf § 2 Abs. 2 BauGB berufen, der seinem ausdrücklichen Wortlaut nach nur auf Bauleitpläne Anwendung findet (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.1989, 4 C 36/86, BVerwGE 84, 209 ff., juris Rn. 35). Die Vorschrift will nicht einer Gemeinde die Möglichkeit eröffnen, die Bauleitplanung einer Nachbargemeinde zu unterbinden, sondern räumt ihr nur das Recht ein, dass ihre Interessen im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigen sind. Voraussetzung der Abstimmung ist stets, dass es sich um eine gleichsam grenzüberschreitende Planung handelt, der auf der anderen Seite Rechte (und nicht nur Erwartungen oder gar Hoffnungen) gegenüber- und entgegenstehen (BVerwG, Urt. v. 8.9.1972, IV C 17.71, BVerwGE 40, 323 ff., juris Rn. 39). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, da die Antragstellerin im Ergebnis lediglich ihrer Hoffnung Geltung verschaffen will, dass das Plangebiet des Bebauungsplans Neuland 23, das ausweislich der vorliegenden Auskünfte nicht Gegenstand der Standortprüfung war, doch noch zum Standort der Tank- und Rastanlage wird. 25 b) Die Antragstellerin kann sich für die Antragsbefugnis nicht auf eine mögliche Verletzung des durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts berufen. 26 Wie bereits oben ausgeführt, ist das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB eine gesetzliche Ausformung dieses von der Verfassung garantierten Rechts. Dass sich aus dem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht ein darüber hinausgehendes Recht ergeben könnte, das die Antragstellerin im Rahmen der Bauleitplanung gegenüber der Antragsgegnerin geltend machen könnte, ergibt sich aus ihrem Vorbringen nicht und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellerin Einwände gegen den auf ihrem Gebiet befindlichen Standort der Tank- und Rastanlage Elbmarsch vorbringt, betrifft dies das laufende Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesfernstraßengesetz. Ihren diesbezüglichen Interessen muss die Antragstellerin in jenem Verfahren Geltung verschaffen. Dementsprechend hat sie – wie sich aus den Sachakten ergibt – in dem Planfeststellungsverfahren auch Einwände erhoben. Soweit diesbezüglich eine Verletzung des Rechts der Antragstellerin aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG in Betracht käme, stünde diese nicht in einem Zurechnungszusammenhang mit der Bauleitplanung der Antragsgegnerin, sondern wäre auf Rechtsfehler des Planfeststellungsverfahrens nach § 17 FStrG zurückzuführen. 27 c) Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass möglicherweise ihre sonstigen schutzwürdigen Belange im Rahmen der Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt worden sein könnten. 28 Wie oben unter a) ausgeführt, kann sich im Rahmen des § 2 Abs. 2 BauGB die Nachbargemeinde gegen unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf dem benachbarten Gemeindegebiet zur Wehr setzen. Belange der Gemeinde, die keine Auswirkungen gewichtiger Art haben, sind im Rahmen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB zu beachten. Solche Belange sind nach den allgemeinen Regeln in die Abwägung einzustellen, also bereits dann, wenn sie mehr als nur geringfügig betroffen sind. Nachbargemeinden genießen in dieser Hinsicht keinen geringeren Schutz als privat Betroffene (zu alledem BVerwG, Urt. v. 1.8.2002, 4 C 5/01, BVerwGE 117, 25, juris Rn. 22; OVG Hamburg, Urt. v. 8.6.2016, 2 E 11/15.N, n.v.). 29 Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, macht die Antragstellerin in dem vorliegenden Verfahren Einwände geltend, die das laufende Planfeststellungsverfahren nach § 17 FStrG betreffen. Dass insoweit Belange im Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans Neuland 23 zu berücksichtigen waren, ist nicht ersichtlich. 30 Letztlich verkennt die Antragstellerin, dass die von der Antragsgegnerin vorgenommene Bauleitplanung keine Vorfestlegung trifft für das Planfeststellungsverfahren nach § 17 FStrG. Dies ergibt sich aus § 38 Satz 1 BauGB. Nach dieser Vorschrift sind die §§ 29 bis 37 BauGB auf Planfeststellungsverfahren für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird. Damit regelt § 38 Satz 1 BauGB das Verhältnis zwischen gemeindlicher Bauleitplanung und Planfeststellungsverfahren nach Fachplanungsgesetzen betreffend Vorhaben überörtlicher Bedeutung im Sinne einer Privilegierung der Planfeststellung gegenüber der kommunalen Planung (Hoppe/Schlar-mann/Buchner/Deutsch, Rechtsschutz bei der Planung von Verkehrsanlagen und anderen Infrastrukturvorhaben, 4. Aufl. 2011, § 1 Rn. 27). Die örtliche Planung der Bodennutzung wird durch die überörtliche Planung ersetzt, wobei die gemeindlichen Belange gegenüber den überörtlichen öffentlichen Interessen zurücktreten müssen, wenn die Gemeinde beteiligt worden ist und städtebauliche Belange abwägungsfehlerfrei berücksichtig worden sind (Hoppe/Schlarmann/Buchner/Deutsch, a.a.O., § 1 Rn. 27). 31 Eine Tank- und Rastanlage gehört gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 5 i. V. m. § 15 Abs. 1 FStrG als Nebenbetrieb zu den Bundesfernstraßen. Bei der Errichtung einer solchen Tank- und Rastanlage handelt es sich ersichtlich um ein Vorhaben von überörtlicher Bedeutung. Das bedeutet, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans Neuland 23 in dem Fall, in dem nach Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach § 17 FStrG unter Beteiligung der Antragsgegnerin für das Bebauungsplangebiet die Errichtung einer Tank- und Rastanlage vorgesehen wäre, keine Anwendung fänden. II. 32 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich §§ 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. 33 2. Gründe, die Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.