Beschluss
1 So 42/20
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 21. Februar 2020 geändert. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bis zur teilweisen Klagerücknahme (Schriftsatz vom 27. August 2018) auf 2.463.931 Euro und danach auf 2.413.931 Euro festgesetzt. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. 1 Das Verwaltungsgericht hat nach der in zwei Schritten erfolgten Rücknahme der Klage mit Beschluss vom 21. Februar 2020 das Verfahren eingestellt, die Kosten des Verfahrens der Klägerin auferlegt und den Streitwert unter Anwendung der Deckelungsregelung des § 39 Abs. 2 GKG auf 30 Millionen Euro festgesetzt. Gegen diese Festsetzung wendet sich die Klägerin mit ihrer am 25. März 2020 erhobenen Beschwerde, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat. II. 2 1. Über die nach § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde der Klägerin entscheidet gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1, 2. Halbsatz GKG ein Richter des Senats als Einzelrichter, da die Streitwertfestsetzung von der Berichterstatterin des Verwaltungsgerichts allein getroffen worden ist. Einzelrichter im Sinne des § 66 Abs. 6 Satz 1, 2. Halbsatz GKG ist nicht nur der Richter der Vorinstanz, dem der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO übertragen wurde, sondern auch der Vorsitzende oder Berichterstatter im Sinn von § 87a VwGO (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 9.11.2010, 3 So 157/10, NVwZ-RR 2011, 303, juris Rn. 2 m.w.N.; Beschl. v. 4.8.2015, 1 So 55/15, n.v.). 3 2. Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts geändert und der Streitwert – dem nicht bindenden Beschwerdeantrag folgend – neu festgesetzt. Streitig und damit nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG für die Wertfestsetzung maßgeblich war zunächst (§ 40 GKG) ein Betrag in Höhe von 2.463.931 Euro; dieser reduzierte sich nach der mit Schriftsatz vom 27. August 2018 erklärten, auf einer Vergleichsvereinbarung beruhenden Teilrücknahme der Klage auf 2.413.931 Euro. 4 a) Da vorliegend ein Förderabgabebescheid Klagegegenstand war, bestimmt sich der Streitwert der Klage gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG nach der Höhe des streitigen Betrages. Zwar kommt es für die Bestimmung des (ursprünglichen) Streitwerts auf den Zeitpunkt der Instanz-Einleitung an, hier auf den Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift. Damit ist aber nicht gesagt, dass sich der Umfang des Klagegegenstands allein schon aus der Klageschrift in eindeutiger Weise ergeben muss. § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO enthält hinsichtlich eines bestimmten Klageantrags in der Klageschrift nur eine Sollvorschrift. Unabhängig davon ist das Gericht gemäß § 86 Abs. 3 und § 88 VwGO gehalten, das Klagebegehren auch von seinem Umfang hier zu erforschen. Hierbei sind auch spätere Schriftsätze oder Erklärungen heranzuziehen (vgl. VGH München, Beschl. v. 20.12.2007, 23 C 07.3101, juris Rn. 3 f.; Beschl. v. 18.6.2008, 6 C 07.3437, juris Rn. 3; Beschl. v. 16.11.2011, 6 C 11.275, juris Rn. 3; BFH, Urt. v. 29.10.2019, IX R 4/19, BB 2020, 294, juris Rn. 21 ff.). 5 Das heißt nicht umgekehrt, dass ein Wechsel des Willens eines Klägers im Laufe eines Klageverfahrens, anstelle einer ursprünglich beabsichtigten unbeschränkten Anfechtung eines Abgabenbescheides diesen nun nur noch teilweise angreifen zu wollen, nicht eine Teilrücknahme der Klage darstellen kann und demzufolge der Streitwert bei Klageerhebung nicht ursprünglich höher gewesen sein kann als bei Abschluss des Prozesses. Der Bundesfinanzhof (a.a.O., juris Rn. 23 f.) hat – zur vergleichbaren Problematik, welche Bescheide beim Finanzamt mit dem Einspruch angegriffen worden sind – diesbezüglich überzeugend ausgeführt: 6 „Zwar weist das Finanzgericht zutreffend darauf hin, dass sich der Wille des Steuerpflichtigen zwischen Einlegung und Begründung des Einspruchs geändert haben kann, so dass aus späteren Begründungen nicht immer mit hinreichender Sicherheit auf den maßgeblichen anfänglichen Willen geschlossen werden kann. Dies führt jedoch nicht dazu, dass bei der Erforschung des wirklichen Willens des Einspruchsführers allein auf die Einspruchsschrift abzustellen ist und nachträgliche Äußerungen in jedem Fall außer Betracht bleiben müssen. Bei nachträglich eingereichten Begründungen ist vielmehr stets anhand objektiver Umstände zu prüfen, ob der Steuerpflichtige die Anfechtung eines bestimmten Verwaltungsakts bereits bei Erhebung des Einspruchs in seinen Willen aufgenommen hatte oder ob sich dieser Wille erst nachträglich gebildet hat. Spätere Erklärungen können insofern bei der Auslegung herangezogen werden, soweit sie (sei es wegen ihres Inhalts oder aufgrund weiterer Indizien) einen Schluss auf den ursprünglichen Willen des Einspruchsführers zulassen. Dies zu prüfen und festzustellen, ist Aufgabe des Tatrichters im Einzelfall. Pauschale Regeln lassen sich dafür nicht aufstellen. 7 Auch die von der Vorinstanz angeführte Erwägung, dass Steuerpflichtige Einsprüche häufig bloß "fristwahrend" einlegen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dem Finanzamt obliegt es auch in diesem Fall, das (ursprüngliche) Rechtsschutzbegehren des Steuerpflichtigen - seinen wirklichen Willen - zu erforschen und festzustellen, z.B. durch Rückfragen.“ 8 Einer differenzierten Betrachtung steht auch die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung des OVG Lüneburg (Beschl. v. 3.4.1995, 9 O 213/95, NVwZ-RR 1995, 622, juris Rn. 2) nicht entgegen. Das OVG Lüneburg verlangt, dass ein Betroffener eines Leistungsbescheids seine etwaige Absicht, den Bescheid nur teilweise anzufechten, „in seinem Klagevorbringen hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen“ müsse. Mit „Klagevorbringen“ ist jedoch nicht die Klageschrift allein gemeint. 9 Auch der VGH München verlangt für eine Verminderung des sich nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG bemessenden Streitwerts zwar, dass „das Klagebegehren bestimmt, klar und eindeutig auf einen Teilbetrag der (geforderten) Geldleistung begrenzt ist“ (VGH München, Beschl. v. 18.6.2008, 6 C 07.3437, juris Rn. 3; Beschl. v. 16.11.2011, 6 C 11.275, juris Rn. 3). Die Begrenzung wird in den Entscheidungen aber nicht schon in der Klageschrift verlangt. So sei der Gesamtbetrag eines angefochtenen Beitragsbescheides dann als Streitwert anzusetzen, wenn „das aus dem Klagantrag in Verbindung mit der Klagebegründung zu ermittelnde Begehren i.S. von § 88 VwGO nicht in solcher oder ähnlicher Weise zweifelsfrei beschränkt“ sei (VGH München, Beschl. v. 18.6.2008, a.a.O.). Im Beschluss vom 16. November 2011 (a.a.O., Rn. 4) hat der VGH München darauf hingewiesen, dass die dortige Klageschrift vom 1. Oktober 2008 keinerlei Klageantrag enthalten habe, die Kläger aber „bereits in ihrem Schreiben an das Verwaltungsgericht vom 26. Oktober 2008“ eindeutig zu erkennen gegeben hätten, dass es ihnen nicht um eine vollständige Aufhebung des festgesetzten Beitrags gegangen sei. Die genaue Bestimmung des Antrags erfolgte dort erst knapp ein Jahr später nach Akteneinsicht. Der Verwaltungsgerichtshof führte sodann aus: „Mit dem Verwaltungsgericht ist hierin keine teilweise Klagerücknahme nach ursprünglich vollumfänglicher Anfechtung zu sehen, wie der Bevollmächtigte der Beklagten meint, sondern die erstmalige Stellung eines Klageantrags, der auf einen Teilbetrag des festgesetzten Erschließungsbeitrags begrenzt war.“ 10 b) Unter Beachtung dieser Erwägungen kann nicht angenommen werden, dass die Klägerin den der Klageschrift beigefügten Förderabgabenbescheid 2009 vom 12. Dezember 2016 in seinem gesamten Umfang von etwa 106,7 Millionen Euro angefochten hat. 11 Schon die Angabe in der Klageschrift vom 11. Januar 2017, Angaben (u.a.) zum vorläufigen Streitwert würden in einem gesonderten Schriftsatz erfolgen, spricht gegen die Annahme einer vollständigen Anfechtung des Bescheides. Bei einer vollständigen Anfechtung eines Abgabenbescheides dürfte entsprechend der ersten Ausnahmeregelung in § 61 Satz 1 GKG die Angabe des Streitwerts entbehrlich sein. 12 Daneben enthält gerade auch der der Klageschrift beigefügte Bescheid Ausführungen, die darauf hindeuten, dass die Klägerin sich nur gegen einige Teile oder gegen einzelne Berechnungselemente des Bescheides wenden wollte. So wird im Teil „C – Berechnung“ auf eine Erklärung der Klägerin Bezug genommen, sie sei damit einverstanden, sich als beteiligter Konsorte wie ein Abgabepflichtiger behandeln zu lassen. In den Erläuterungen zur „Anlage zum Bescheid nach Prüfung .... 2009 Gas Nds.“ führte das beklagte Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (im folgenden: Landesamt) aus, ein näher genanntes Feld (von den zahlreichen in der Anlage zum Bescheid aufgeführten Feldern) erfülle nicht die Voraussetzungen für eine Begünstigung im Abgabesatz. Den erhobenen Einwendungen bzw. der Mengen- und Kostenzuordnung in einem weiteren Feld habe nicht entsprochen werden können; die Rechtsauffassung des Landesamtes habe sich insoweit nicht geändert. Besonders deutlich im vorliegenden Zusammenhang ist sodann der abschließende Hinweis, dass darüber hinaus den von der Klägerin mit Schreiben vom 5. Dezember 2016 erhobenen Einwendungen vollständig entsprochen worden sei. 13 Soweit das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss wiederholt argumentiert, dem Vorbringen der Klägerin zum Streitwert stehe entgegen, dass die Klageschrift sich eindeutig auf eine Vollanfechtung des Förderabgabebescheides 2009 bezogen habe, ist dem daher nicht zu folgen. 14 Die Klägerin hat zudem bereits in ihrer Gegenvorstellung vom 17. Januar 2017 zur vorläufigen Streitwertfestsetzung geltend gemacht, dass zwischen den Beteiligten nur ein Teilbetrag im Umfang von 2,462 Millionen Euro streitig sei. Dass innerhalb von nur wenigen Tagen ein grundlegender Wechsel in der Absicht der Klägerin hinsichtlich des Umfangs der Bescheids-Anfechtung eingetreten wäre (vgl. die oben bei a) zitierten Ausführungen des BFH aus dessen Urteil vom 29.10.2019), erscheint als ausgeschlossen. Die im angegriffenen Beschluss enthaltene Erwägung, der Umfang der von der Klägerin behaupteten nur teilweisen Anfechtung sei auch deshalb nicht klar, weil sie im Schreiben vom 17. Januar 2017 eine Teilanfechtung in Höhe von 2.462.000 Euro angegeben habe, im Schriftsatz vom 30. Dezember 2019 hingegen den Betrag mit 2.463.931 Euro benannt habe, vermag – abgesehen von der geringen Differenz – nicht zu überzeugen. Die Auswirkungen eines bestimmten Berechnungsfaktors mögen bei einer bis ins Detail gehenden Berechnung von einer überschlägigen Berechnung divergieren. Die Angabe eines konkreten Betrags wäre nicht einmal erforderlich, wenn sich der Angriff – wie hier – auf bestimmte Berechnungsfaktoren beschränkt; selbst in einem Urteil kann sich das Gericht unter Umständen darauf beschränken, die zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so zu bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann (§ 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO). 15 Auch der vom Verwaltungsgericht hervorgehobene Gesichtspunkt, im Interesse der Beteiligten müsse die Reichweite der Bestandskraft des angefochtenen Bescheides von Anfang an klar sein (Beschluss S. 4, 1. Absatz), verlangt hier keine andere Betrachtung. Dem beklagten Landesamt war bekannt, dass die Klägerin nur Teilbereiche des Bescheides anfechten wollte. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus dem kurzen Schriftsatz des Landesamtes vom 30. Januar 2020 („Dem Klägervortrag wird nicht widersprochen.“) auf die ausführliche Darstellung der Klägerin zum Streitwert in ihrem Schriftsatz vom 30. Dezember 2019. 16 3. Der Streitwert kann entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts gestaffelt – ursprüngliche Höhe; Höhe nach Teilrücknahme der Klage – festgesetzt werden. Das vom Verwaltungsgericht angeführte, als solches richtige Argument, dass eine Teilrücknahme der Klage nicht zur Ermäßigung der Gerichtsgebühr nach Nr. 5111 Nr. 1 KV-GKG führt, übersieht, dass die Klägerin die Klage letztlich insgesamt, wenn auch in zwei Schritten, zurückgenommen hat. Dies stünde allerdings einer alleinigen Festsetzung des ursprünglichen Streitwerts nicht entgegen, da dann – wie vorliegend auch geschehen – die Gerichtskosten auf der Basis des Ursprungsstreitwerts unter Berücksichtigung von Nr. 5111 Nr. 1 KV-GKG festgesetzt werden können. 17 Indes ist es nicht ausgeschlossen, dass vorliegend die Anwaltsgebühren nach gestaffelten Streitwerthöhen bemessen werden. So hat es zu den zwei Streitpunkten getrennte Vergleichsverhandlungen gegeben, wobei ein Punkt allein zwischen der Klägerin und der Beklagten verhandelt wurde, während in die Verhandlungen hinsichtlich der anderen Streitfrage weitere Unternehmen einbezogen waren. Vor diesem Hintergrund und angesichts von § 33 Abs. 1 RVG ist es nicht zu beanstanden, wenn die Klägerin eine gestaffelte Festsetzung des Streitwerts beantragt oder zumindest angeregt hat. 18 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.