Beschluss
3 Bf 368/09.Z
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2010:0429.3BF368.09.Z.0A
2Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Unter Abgabenangelegenheiten im Sinne des § 67 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sind nur Rechtsstreitigkeiten betreffend Steuer- und Monopolsachen nach § 1 Abs. 1 Steuerberatungsgesetz (juris: StBerG) zu verstehen. (Rn.3)
Tenor
Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 21. Oktober 2009 zuzulassen, wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 14,30 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unter Abgabenangelegenheiten im Sinne des § 67 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sind nur Rechtsstreitigkeiten betreffend Steuer- und Monopolsachen nach § 1 Abs. 1 Steuerberatungsgesetz (juris: StBerG) zu verstehen. (Rn.3) Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 21. Oktober 2009 zuzulassen, wird verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 14,30 Euro festgesetzt. I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO keinen dem Erfordernis des § 67 Abs. 4 VwGO genügenden Antrag auf Zulassung der Berufung erhoben. Der von der Klägerin, vertreten durch Herrn K. als Steuerberater, am 16. November 2009 (Bl. 147 d.A.) gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist unwirksam, da ein Steuerberater nach §§ 67 Abs. 4 Satz 3 und 5 i.V.m. 67 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 VwGO vorliegend nicht vertretungsbefugt ist (vgl. zu den Folgen fehlender Postulationsfähigkeit: Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 67 Rn. 41). Die Klägerin kann sich nicht nach § 67 Abs. 4 Satz 5 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 VwGO durch einen Steuerberater vertreten lassen, da die vorliegend gebührenrechtliche Streitigkeit keine Abgabenangelegenheit i.S.d. § 67 Abs. 2 Nr. 3 VwGO darstellt. Unter Abgabenangelegenheiten i.S.d. § 67 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sind nach Auffassung des Berufungsgerichts vielmehr nur Rechtsstreitigkeiten betreffend Steuer- und Monopolsachen nach § 1 Abs. 1 Steuerberatungsgesetz (vom 4.11.1975, BGBl. I 1975, 2735, zuletzt geändert am 30.7.2009, BGBl. I 2009, 2449; nachfolgend: StBerG) zu fassen. Zwar sind unter „öffentlichen Abgaben“ i.S.d. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Angelegenheiten zu verstehen, die Steuern, Gebühren und Beiträge betreffen (Kopp/Schenke, a.a.O, § 80 Rn. 57; vgl. zu einer sich hieran anlehnenden Auslegung des Begriffs der Abgabenangelegenheiten nach § 67 Abs. 2 Nr. 3 VwGO: Meissner/Schenk in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Juli 2009, § 67 Rn. 51; Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Auflage 2010, § 67 Rn. 12; s. auch: OVG Greifswald, Beschl. v. 21.7.2006, 1 M 60/06, juris). Der Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 67 Abs. 2 Nr. 3 VwGO jedoch nicht an diese Regelung anknüpfen wollen, sondern an die steuerrechtliche Prägung des Begriffs der Abgabe. Denn bereits § 67 Abs. 1 Satz 5 VwGO in der durch das sechste Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung (vom 1.11.1996, BGBl. I S. 1626, gültig ab dem 1.1.1997 - nachfolgend: VwGO a.F.; danach waren in Abgabenangelegenheiten als Prozessbevollmächtigte u.a. auch Steuerberater zugelassen) ist in dem genannten Sinne auszulegen (1.); eine inhaltliche Änderung ist durch die Neufassung in § 67 Abs. 2 Nr. 3 VwGO durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes (vom 12.12.2007, BGBl. I. S. 2840 - gültig ab dem 1.7.2008; nachfolgend: VwGO n.F.) nicht erfolgt (2.). 1. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 67 Abs. 1 Satz 5 VwGO a.F. (BT-Drs. 13/3993 S. 11) sollen in Abgabenangelegenheiten - entsprechend Art. 1 Nr. 1 BfHEntlG - auch Steuerberater als Prozessbevollmächtigte vor dem Oberverwaltungsgericht zugelassen werden. Nach Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung der Bundesfinanzhofs (vom 8.7.1975, BGBl. I. S. 1861, aufgehoben durch Gesetz v. 19.4.2006, BGBl. I. S. 866, mit Wirkung vom 25.4.2006) könnte sich vor dem Bundesfinanzhof jeder Beteiligte durch einen Steuerberater als Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Rechtsweg zu den Finanzgerichten ist zwar nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) u.a. in öffentlich-rechtlichen Abgabenangelegenheiten gegeben, jedoch nur, wenn diese durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Dem entspricht § 33 Abs. 2 FGO, wonach Abgabenangelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes alle mit der Verwaltung von Abgaben oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten einschließlich der Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden und der Finanzbehörden des Landes Berlin zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze sind; den Abgabenangelegenheiten stehen die Angelegenheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich. Dieser steuerrechtlich geprägten Auslegung des Begriffs der Abgabenangelegenheiten entspricht zudem die Gegenäußerung der Bundesregierung im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens des 6. Änderungsgesetzes zur VwGO in der BT-Drucksache 13/4069 (S. 1): Denn danach sind Abgabenangelegenheiten „typischerweise Materien, in denen Steuerpflichtige auch vor den Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten von Angehörigen der steuer- und wirtschaftsberatenden Berufe vertreten werden“. Weiter wird ausgeführt, dass die Notwendigkeit, hier einen Rechtsanwalt einzuschalten, dazu nötigen würde, dass sich nach Abschluss des Berufungsverfahrens ein weiterer Prozessvertreter neu in den Streitstoff einarbeiten müsste. Unterstützt wurde diese Auslegung des § 67 Abs. 1 Satz 5 VwGO a.F. dadurch, dass nur das aufgezeigte einschränkende Verständnis der Norm auch mit den berufsrechtlichen Regelungen und Grenzen der Tätigkeiten von Steuerberatern im Einklang stand. Denn gemäß § 33 Satz 1 StBerG hatten (und haben) Steuerberater die Aufgabe, im Rahmen ihres Auftrags ihre Auftraggeber in Steuersachen zu beraten, sie zu vertreten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten. Unter der Geltung des § 67 Abs. 1 Satz 5 VwGO a.F. stand diese gesetzliche Festlegung des Aufgabenbereichs des Steuerberaters in engem Zusammenhang mit den (inzwischen aufgehobenen) Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes (vom 13.12.1935, RGBl. I S. 478, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.8.1998, BGBl. I S. 2585; nachfolgend: RBerG). Danach durfte die geschäftsmäßige entgeltliche und unentgeltliche Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nur von Personen betrieben werden, denen hierzu eine Erlaubnis erteilt worden war (Art. 1 § 1 RBerG), es sei denn, die Tätigkeit wurde durch das Gesetz nicht berührt (Art. 1 § 3 RBerG). Von der erteilten Erlaubnis ausgenommen war die "geschäftsmäßige Hilfeleistung" in Steuer- und Monopolsachen, für die ausschließlich das Steuerberatungsgesetz maßgebend war (Art. 1 § 4 RBerG). Demnach war Steuerberatern eine geschäftsmäßige entgeltliche und unentgeltliche Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten außerhalb der in §§ 31 Abs. 1, 33 StBerG festgelegten Grenzen nicht erlaubt (vgl. insgesamt zur Auslegung des Begriffs der Abgabenangelegenheit in § 67 Abs. 1 Satz 5 VwGO a.F.: VGH München, Beschl. v. 8.4.1998, 7 B 97.3556, juris; Urt. v. 22.6.2007, DStR 2008, 844; OVG Münster, Beschl. v. 24.1.2005, NVWZ-RR 2006, 151; sowie zu der davor geltenden Rechtslage nach § 67 VwGO in der bis zum 31.12.1996 geltenden Fassung: VGH Mannheim, 6.9.1996, DVBl. 1997, 659). 2. Der Begriff der Abgabenangelegenheiten i.S.d. § 67 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist auch nicht im Hinblick die mit Wirkung zum 1. Juli 2008 erfolgte Neufassung der Norm sowie Aufhebung des Rechtsberatungsgesetzes durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts weiter auszulegen. Aus dem geänderten Wortlaut der Norm lässt sich ein anderer Inhalt des Begriffs „Abgabenangelegenheiten“ nicht ableiten. Vielmehr ist lediglich der Kreis der Prozessbevollmächtigten um weitere zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Personen erweitert worden. Hiermit in Übereinstimmung heißt es in der Begründung des Entwurfs des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (BT-Drs. 16/3655 S. 97) u.a. zu der Vertretungsbefugnis der Steuerberater in Abgabenangelegenheiten nach § 67 Abs. 2 Nr. 3 VwGO n.F., dass durch die Änderung des Normaufbaus keine Änderung des geltenden Rechtszustands erfolgen soll. Auch aus der Gesamtkonzeption der Neuregelung unter Einbeziehung der Aufhebung des Rechtsberatungsgesetzes und Erlass des Rechtsdienstleistungsgesetzes ergeben sich keine Anhaltspunkte für ein geändertes Verständnis des Begriffs der Abgabenangelegenheiten. Zwar regelt das Rechtsdienstleistungsgesetz - anders als das Rechtsberatungsgesetz - nur die Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen (BT-Drs. 16/3655 S. 1). Die Regelung ist jedoch nicht abschließend, sondern die Befugnis zur Rechtsberatung und Rechtsbesorgung können sich auch aus anderen Gesetzen, insbesondere den Berufsgesetzen ergeben. Eine Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz berechtigt oder präjudiziert insbesondere nicht eine Vertretungsbefugnis in gerichtlichen Verfahren. Vielmehr regelt sich diese nach den jeweiligen Verfahrensordnungen. Hierbei ist insbesondere die Befähigung zum sach- und interessengerechten Prozessvortrag von Bedeutung (BT-Drs. 16/3655 S. 32, 33), der sich auf eine Befassung mit der Materie im Rahmen der beruflichen Tätigkeit stützt (vgl. Begründung zur eingeschränkten Vertretungsbefugnis der Steuerberater nach § 73 Abs. 2 SGG: BT-Drs. 16/3655 S. 95). Im Hinblick auf die Beschränkung des Aufgabenbereichs der Steuerberater auf die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen spricht auch dies für die Beschränkung einer Vertretung in Steuer- und Monopolsachen. Soweit demgegenüber in der Literatur vertreten wird, bei der Auslegung des Begriffs der Abgabenangelegenheiten i.S.d. § 67 Abs. 2 Nr. 3 VwGO könne die in § 33 Abs. 2 FGO enthaltene Legaldefinition der Abgabenangelegenheiten übernommen werden (Czybulka in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 67 Rn. 93), steht dem nach Auffassung des Berufungsgerichts entgegen, dass nach § 33 Abs. 2 FGO Abgabenangelegenheiten auf solche Angelegenheiten beschränkt sind, die vor den Finanzbehörden wahrgenommen werden. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.