Beschluss
3 Bs 89/10
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2010:0720.3BS89.10.0A
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Leitsätze
1. Gemäß §§ 1 Abs. 5 Satz 1, 21 Abs. 1 UniZS tritt für einzelne Studiengänge die Beschränkung auf eine nur jährliche Zulassung ein, wenn sich dies aus der Rechtsverordnung nach § 2 HZG (juris: HSchulZulG HA) über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen ergibt. Dies ist hinreichend deutlich der Fall, wenn die Zulassungszahlen für Studienanfänger in einem Studiengang für zwei aufeinander folgende Semester dahin festgesetzt werden, dass für eines dieser beiden Semester die Zulassungszahl "0" bestimmt ist. (Rn.7)
2. Das Kapazitätserschöpfungsgebot steht der Beschränkung der Zulassung zum Studium im 1. Fachsemester auf ein jährliches Zulassungsverfahren nicht entgegen. (Rn.11)
3. Findet für einen Studiengang zu einem Bewerbungssemester im Hinblick auf den Jahresrhythmus kein Zulassungsverfahren für Studienanfänger statt, ist mangels eines entsprechenden Lehrangebots für das 1. Fachsemester und im Hinblick auf das durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützte Selbstverwaltungsrecht der Hochschulen auch für das Geltendmachen und die Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität nach den Rechtsverhältnissen dieses Semesters kein Raum. (Rn.15)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 30. März 2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gemäß §§ 1 Abs. 5 Satz 1, 21 Abs. 1 UniZS tritt für einzelne Studiengänge die Beschränkung auf eine nur jährliche Zulassung ein, wenn sich dies aus der Rechtsverordnung nach § 2 HZG (juris: HSchulZulG HA) über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen ergibt. Dies ist hinreichend deutlich der Fall, wenn die Zulassungszahlen für Studienanfänger in einem Studiengang für zwei aufeinander folgende Semester dahin festgesetzt werden, dass für eines dieser beiden Semester die Zulassungszahl "0" bestimmt ist. (Rn.7) 2. Das Kapazitätserschöpfungsgebot steht der Beschränkung der Zulassung zum Studium im 1. Fachsemester auf ein jährliches Zulassungsverfahren nicht entgegen. (Rn.11) 3. Findet für einen Studiengang zu einem Bewerbungssemester im Hinblick auf den Jahresrhythmus kein Zulassungsverfahren für Studienanfänger statt, ist mangels eines entsprechenden Lehrangebots für das 1. Fachsemester und im Hinblick auf das durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützte Selbstverwaltungsrecht der Hochschulen auch für das Geltendmachen und die Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität nach den Rechtsverhältnissen dieses Semesters kein Raum. (Rn.15) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 30. März 2010 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- Euro festgesetzt. Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts nach Maßgabe des Beschwerdeantrags zu ändern. 1. Das Verwaltungsgericht hat seine Annahme, dass die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs für eine vorläufige Zulassung der Antragstellerin zum Sommersemester 2010 für das 1. Fachsemester im Studiengang Bachelor of Arts/ Deutsche Sprache und Literatur nicht erfüllt seien, auf zwei Argumente gestützt. Es hat zum einen darauf abgestellt, dass die Antragsgegnerin für diesen Studiengang zum Sommersemester 2010 keine Studienplätze angeboten, sondern die gesamte Kapazität an Studienanfängerplätzen in dem Berechnungszeitraum Wintersemester 2009/2010 und Sommersemester 2010 rechtsfehlerfrei für das bereits zurückliegende Wintersemester 2009/2010 vorgehalten habe. Zum anderen („Darüber hinaus …“) hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung darauf gestützt, dass die Kapazitäten für Studienanfänger in dem hier betroffenen Studiengang erschöpft seien; zwar habe die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin für den genannten Berechnungszeitraum unter Fehlern gelitten, doch habe das Verwaltungsgericht mit seinem rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 20. Oktober 2009 die Kapazität neu errechnet und die zusätzlich gefundenen Studienplätze an Antragsteller des Wintersemesters 2009/2010 verteilt. Damit tragen beide Argumente die Entscheidung jeweils selbstständig, weil sie aus unterschiedlichen Gründen belegen sollen, dass die Voraussetzungen des von der Antragstellerin geltend gemachten Anordnungsanspruchs nicht vollständig erfüllt seien. Von den beiden o. g. Argumenten des Verwaltungsgerichts könnte daher eines hinweggedacht werden, ohne dass sich das Ergebnis ändern würde. In solchen Fällen muss sich die Beschwerdebegründung mit durchschlagenden Argumenten gegen beide Begründungselemente richten, um die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erschüttern zu können. Wird nur eine der beiden Begründungen mit tragfähigen Argumenten angegriffen, bleibt jedenfalls die andere bestehen, so dass das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses in seiner Richtigkeit nicht in Frage gestellt wird. Dann fehlt es an einer im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO hinreichenden Darlegung von Gründen, aus denen die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist (vgl. Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 146 Rn. 78). 2. So liegt es in dem vorliegenden Fall. Die Beschwerde begründet jedenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit des ersten o. g. Arguments des Verwaltungsgerichts, wonach dem geltend gemachten Anordnungsanspruch - Zulassung nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2010 - bereits der Umstand entgegenstehe, dass die Antragsgegnerin für den Studiengang Deutsche Sprache und Literatur, 1. Fachsemester, zum Sommersemester 2010 kein Zulassungsverfahren durchgeführt und die (aus ihrer Sicht) gesamte diesbezüglich gegebene Kapazität bereits für das Wintersemester 2009/2010 vorgehalten habe. Somit kann es hier dahin stehen, ob sich bei einer erneuten Kapazitätsberechnung für diesen Studiengang im Berechnungszeitraum Wintersemester 2009/2010 und Sommersemester 2010 eine noch höhere Zahl an Studienplätzen ergeben könnte, als das Verwaltungsgericht sie angenommen hat. a) Die Antragstellerin rügt, für den Studiengang Bachelor of Arts / Deutsche Sprache und Literatur sei keine rechtswirksame Beschränkung der Zulassung auf eine nur jährliche, zum Wintersemester 2009/2010 vorgesehene Zulassung erfolgt. aa) Sie trägt vor, nach § 1 Abs. 5 Satz 1 der Universitäts-Zulassungssatzung der Antragsgegnerin (vom 1.12.2008, Amtl. Anz. 2009 S. 211, in der Fassung vom 29.9.2009, nachfolgend: UniZS) würden Zulassungsverfahren grundsätzlich zum Sommer- und zum Wintersemester durchgeführt. § 1 Abs. 5 Satz 2 UniZS bestimme, dass sich eine ggf. nur jährlich erfolgende Zulassung für einzelne Studiengänge aus der Rechtsverordnung nach § 2 des (hamburgischen) Hochschulzulassungsgesetzes (vom 28.12.2004, HmbGVBl. S. 515, zuletzt geändert mit Gesetz vom 6.7.2010, HmbGVBl. S. 473, 476, nachfolgend: HZG) ergebe. Als Rechtsverordnung nach § 2 HZG seien die beiden Verordnungen über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg für das Wintersemester 2009/2010 und für das Sommersemester 2010 vom 22. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 241 bzw. S. 249, bzgl. des Sommersemesters 2010 mit Änderungen durch die Verordnung vom 18.1.2010, HmbGVBl. S. 111) anzusehen. Aus diesen Verordnungen ergebe sich aber nicht, dass für einzelne Studiengänge nur eine jährliche Zulassung vorgesehen sei. Eine ausdrückliche Bestimmung dieser Art fehle dort. Die in der Verordnung für das Sommersemester 2010 oft erfolgende Festsetzung der Zulassungszahl auf „0“ stelle ebenfalls keine solche Regelung dar. Bei einer jährlichen Zulassung müsse nämlich eindeutig geregelt werden, zu welchem Semester die jährliche Zulassung erfolgen solle, zumal es auch einige Studiengänge gebe, bei denen die Zulassungszahl im Wintersemester „0“ und die höhere Zulassungszahl im Sommersemester vorgesehen sei, mithin die intendierte Jahreszulassung zum Sommersemester erfolge. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass es auch Studiengänge gebe, die nur alle drei Semester beginnen sollten. Dieses Argument greift nicht durch. Die beiden o. g. Rechtsverordnungen über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen, die im wesentlichen zeitgleich (am 22.7.2009) erlassen und in derselben Ausgabe (Nr. 34, vom 24.7.2009) des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatts veröffentlicht worden sind und auf die § 1 Abs. 5 Satz 2 UniZS (ebenso wie § 21 Abs. 1 UniZS) im Wege der dynamischen Verweisung Bezug nimmt, lassen in ihrem Zusammenspiel anhand der jeweiligen Zulassungszahlen ohne weiteres erkennen, für welche Studiengänge sowohl im Sommer- als auch im Wintersemester Zulassungen erfolgen sollen, und für welche Studiengänge nur jährliche Zulassungen, nämlich entweder für das Wintersemester 2009/2010 oder für das Sommersemester 2010, vorgesehen (gewesen) sind. Dieser Zusammenhang bleibt auch angesichts der o. g., für das Sommersemester 2010 erfolgten Änderungsverordnung vom 18. Januar 2010 (a. a. O.) bestehen. Dies gilt auch für den hier betroffenen Studiengang Deutsche Sprache und Literatur (Bachelor of Arts): Insoweit enthält die Verordnung für das Wintersemester 2009/2010 für Studienanfänger die Zulassungszahl „71“ (sowie für höhere Fachsemester die Zulassungszahl „3“ und für das Hauptstudium die Zulassungszahl „0“), während die Verordnung für das Sommersemester 2010 für Studienanfänger (wie auch jeweils für höhere Fachsemester und für das Hauptstudium) die Zulassungszahl „0“ festsetzt. Diese Zulassungszahlen lassen keinen anderen vernünftigen Schluss zu als den, dass in diesem Studiengang nur eine jährliche Zulassung (zum Wintersemester 2009/2010) vorgesehen ist. Der Hinweis der Antragstellerin, dass es auch Studiengänge gebe, die nur alle drei Semester beginnen sollen, führt hier zu keinem anderen Ergebnis. Der hier streitgegenständliche Studiengang soll nicht nur alle drei Semester beginnen. Im Übrigen kann sich auch in einem solchen Fall aus den jeweiligen Verordnungen über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für das Winter- und für das darauf folgende Sommersemester, sofern der Studiengang in einem dieser beiden Semester beginnen soll, ohne weiteres ergeben, dass für den betreffenden Studiengang keine Zulassungen im Winter- und im Sommersemester erfolgen, sondern nur in einem (und in welchem) dieser beiden Semester, was ebenfalls zu dem Schluss führen muss, dass für den Studiengang nur eine einzige Zulassung innerhalb dieses einjährigen Zeitraums vorgesehen ist. Wird der Studiengang weder im Wintersemester noch im darauf folgenden Sommersemester angeboten, so kann dem dadurch Rechnung getragen werden, dass in beiden diesbezüglichen Verordnungen über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für den Studiengang die Zulassungszahl „0“ festgesetzt wird; in Verbindung mit § 1 Abs. 5 Satz 2 UniZS führt dies zu dem Ergebnis, dass in dem betreffenden Studienjahr kein Zulassungsverfahren stattfindet. Im Sinne des § 10 Abs. 2 HZG beträgt „die Zahl der jährlichen Bewerbungstermine“ für den betreffenden Studiengang dann „0“. bb) Die Antragstellerin trägt vor, einer wirksamen Beschränkung der Zulassung auf eine nur jährliche Zulassung stehe außerdem die Bestimmung des § 10 Abs. 2 HZG entgegen. Danach sei die Zahl der jährlichen Bewerbungstermine in einer vom Präsidium der Hochschule zu beschließenden und vom Hochschulrat zu genehmigenden Satzung (also in der UniZS) zu regeln. Damit sei die in § 1 Abs. 5 Satz 2 UniZS erfolgende Weiterverweisung auf die Verordnungen über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen nicht zu vereinbaren, da diese Verordnungen weder vom Universitätspräsidium beschlossen noch vom Hochschulrat genehmigt würden. Auch dieses Argument führt nicht zum Erfolg. Mit § 1 Abs. 5 und § 21 Abs. 1 UniZS hat die Antragsgegnerin im Sinne des § 10 Abs. 2 HZG eine Regelung über die Zahl der jährlichen Bewerbungstermine getroffen, indem sie dort den Grundsatz des semesterlichen Zulassungsverfahrens normiert und für die Ausnahme des nur jährlichen Zulassungsverfahrens auf die (von der Behörde für Wissenschaft und Forschung gemäß § 2 Abs. 1 HZG zu erlassenden) Verordnungen über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen Bezug nimmt. Diese Bestimmungen sind ohne weiteres so zu verstehen, dass für diejenigen Semester, in denen nach der jeweils maßgeblichen Verordnung über Zulassungszahlen keine Zulassungen erfolgen sollen (Zulassungszahl „0“), auch kein Zulassungsverfahren stattfindet. Eine detailliertere Regelung für die Studiengänge mit jährlichen Zulassungsverfahren war im Rahmen der Universitäts-Zulassungssatzung nicht möglich, weil sich diese Studiengänge definitiv erst aus den o. g., nicht von den Hochschulen, sondern von der Wissenschaftsverwaltung zu erlassenden Rechtsverordnungen ergeben können; dementsprechend dürfte es zu der in § 1 Abs. 5 Satz 2 bzw. in § 21 Abs. 1 UniZS erfolgten Bezugnahme auf die nach § 2 HZG zu erlassenden Rechtsverordnungen keine sachgerechtere Alternative geben. Diesen Zusammenhang kann der Gesetzgeber des Hochschulzulassungsgesetzes nicht übersehen haben. b) Die Antragstellerin meint desweiteren, eine Beschränkung der Bewerbungsmöglichkeit nur für das Wintersemester verstoße gegen das Kapazitätserschöpfungsgebot, weil dann nicht mehr gewährleistet werden könne, dass im Wintersemester nicht vergebene Studienplatzkapazitäten im Berechnungszeitraum noch vergeben würden. Ohne Zulassungsmöglichkeit auch im Sommersemester würden diese Kapazitäten unwiederbringlich ungenutzt bleiben. Auch diese Rüge greift nicht durch. Das Kapazitätserschöpfungsgebot hindert die Hochschulen in Zusammenarbeit mit der Wissenschaftsverwaltung nicht daran, für das 1. Fachsemester bestimmter Studiengänge nur einmal im Jahr, sei es zum Winter- oder zum Sommersemester, ein Zulassungsverfahren durchzuführen; dies gilt auch dann, wenn dabei die jährliche Aufnahmekapazität nicht ausgeschöpft werden sollte (aa). Gibt es im einzelnen Fall nur ein jährliches Zulassungsverfahren, so können Studienbewerber (auch) unter Berufung auf freie Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität nicht ihre Zulassung nach den Rechtsverhältnissen desjenigen Semesters beanspruchen, in dem die Hochschule kein Zulassungsverfahren durchführt (bb). aa) Das aus Art. 12 Abs. 1 GG abgeleitete Kapazitätserschöpfungsgebot begründet die Verpflichtung, in zulassungsbeschränkten Studiengängen die Zahl der zuzulassenden Studierenden nicht niedriger festzusetzen, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist; dem hat die Überprüfung voraus zu gehen, ob im Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten zur Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität ausgeschöpft worden sind (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 und 2 HRG). Diese Verpflichtung steht einer das gesamte Studienjahr erfassenden Berechnung der Aufnahmekapazität nicht entgegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.12.1989, NVwZ-RR 1990, 349; Beschl. v. 19.3.1985, Buchholz 421.21 Nr. 23). Ebenso wenig hindert das Kapazitätserschöpfungsgebot die Hochschulen in Zusammenarbeit mit den Wissenschaftsverwaltungen daran, die berechneten jährlichen Aufnahmekapazitäten nicht auf zwei Semester zu verteilen, sondern nur einmal jährlich zu vergeben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.12.1989, a. a. O.: eine semesterbezogene Berechnung sei verfassungsrechtlich „auch dann nicht gefordert, wenn die Studienplätze semesterweise vergeben“ würden). Vielmehr kann, insbesondere in ausbildungsintensiven Studiengängen, eine jährliche Zulassung zu einer Bündelung der vorhandenen Ressourcen führen, die eine effizientere Nutzung der Mittel und dadurch höhere Zulassungszahlen bzw. ein qualitativ besseres Lehrangebot ermöglicht, als dies bei einer semesterweise erfolgenden Zulassung der Fall wäre. Falls bei einer jährlichen Zulassung zu einem Studiengang nicht alle kapazitätsrechtlich vorhandenen Studienplätze vergeben werden sollten, weil die Nachfrage zu dem betreffenden (Winter- oder Sommer-) Semester nicht entsprechend hoch ist, führt dies nicht zu einem Verstoß gegen das Kapazitätserschöpfungsgebot; dann wirkt sich die Zulassungsbeschränkung nicht zu Lasten einzelner Bewerber aus. Sofern in einem solchen Fall andere Hochschulzugangsberechtigte ihr Interesse für den betreffenden Studiengang erst zu einem späteren Zeitpunkt entdecken, der aus ihrer Sicht einen Beginn dieses Studiums zum darauf folgenden Semester, zu dem es dann kein Zulassungsverfahren der Hochschule gibt, wünschenswert erscheinen lässt, haben sie es hinzunehmen, auf das nächste stattfindende Zulassungsverfahren verwiesen zu werden. Das Kapazitätserschöpfungsgebot steht nicht gleichsam über den Bestimmungen zu den Zulassungsverfahren, sondern es bewegt sich grundsätzlich in deren Rahmen; insoweit handelt es sich um zulässige Schranken im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG. Falls im Rahmen des jährlichen Zulassungsverfahrens nicht sämtliche in dem Berechnungszeitraum der Kapazität nach vorhandenen Studienplätze besetzt werden sollten und einzelne unbesetzt gebliebene Plätze damit gleichsam verloren gehen, weil sie zu dem anderen Semester nicht vergeben werden können, stellt auch dies keinen Verstoß gegen das Kapazitätserschöpfungsgebot dar. Diese Situation ist zulassungsrechtlich nicht anders zu bewerten als etwa der Fall, in dem bei einer semesterweise erfolgenden Zulassung im Rahmen des Zulassungsverfahrens für das Sommersemester nicht alle Plätze besetzt werden und ein Hochschulzugangsberechtigter noch nach Abschluss des Zulassungsverfahrens unter Berufung auf einen frei gebliebenen Platz die Zulassung zum Sommersemester begehrt. bb) Findet, wie im vorliegenden Fall, für den betreffenden Studiengang nur ein jährliches Zulassungsverfahren statt, so können Studienanfängerbewerber auch unter Berufung auf das Kapazitätserschöpfungsgebot und auf (ihres Erachtens vorhandene) freie Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität nicht ihre Zulassung nach den Rechtsverhältnissen desjenigen Semesters beanspruchen, in dem die Hochschule kein Zulassungsverfahren durchführt. Dies gilt (auch) dann, wenn das maßgebliche Landesrecht, wie in Hamburg, keine verfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität enthält. Für das Geltendmachen außerkapazitärer Studienplätze unter Berufung auf das Kapazitätserschöpfungsgebot (vgl. dessen Umschreibung oben unter „aa)“) bleibt nur Raum, sofern und soweit die Hochschule den betreffenden Studiengang in dem in Rede stehenden Semester überhaupt anbietet. Es kommt zum Tragen, wenn für den Studienbewerber der Zugang zum gewünschten Studium zwar an sich möglich ist, er aber im Rahmen der festgesetzten Kapazität nicht zu dem Studiengang zugelassen wird. Dass das Kapazitätserschöpfungsgebot hingegen nicht zur Zuweisung von Studienplätzen in solchen Studiengängen führen kann, die die Hochschule überhaupt nicht anbietet, ist offensichtlich. Zulassungsrechtlich nicht anders ist die im vorliegenden Fall gegebene Situation zu bewerten, dass die Hochschule den Studiengang für Studienanfänger nicht in demjenigen Semester anbietet, nach dessen Rechtsverhältnissen sich der geltend gemachte Zulassungsanspruch bemisst. Das aus Art. 12 Abs. 1 GG herzuleitende Kapazitätserschöpfungsgebot begründet für Studienbewerber den Anspruch, im Rahmen an sich vorhandener Ausbildungsstrukturen nach Maßgabe ausgeschöpfter Ausbildungskapazitäten zum Studium zugelassen zu werden; es begründet hingegen keinen Anspruch, für ihn neue oder veränderte Ausbildungsstrukturen erst noch zu erschaffen. Dementsprechend verpflichtet das Kapazitätserschöpfungsgebot die Hochschulen nicht dazu, den von ihnen rechtmäßigerweise gewählten Rhythmus der jährlichen Zulassung und die damit einhergehende Struktur des Lehrangebots dadurch zu konterkarieren, dass sie nach den Rechtsverhältnissen des anderen, zulassungsverfahrensfreien Semesters weitere Studienanfänger zulassen, auf deren Betreuung in diesem Semester das Lehrangebot nicht hinreichend abgestellt ist, weil die Hochschule in diesem Semester nicht mit Studienanfängern rechnet und mit ihnen grundsätzlich auch nicht zu rechnen braucht. Einer solchen Verpflichtung stünde auch der Rechtsgedanke der Freiheit der Lehre, die gemäß Art. 5 Abs. 3 GG auch den Hochschulen als Körperschaft zugute kommt, entgegen (aaa). Dem Kapazitätserschöpfungsgebot wird demgegenüber auch dann hinreichend Rechnung getragen, wenn die an dem Studiengang Interessierten darauf verwiesen werden, ihres Erachtens außerhalb der festgesetzten Kapazität gegebene Studienplätze nach den Rechtsverhältnissen desjenigen Semesters einzufordern, in dem das Zulassungsverfahren der Hochschule stattfindet; damit werden keine unzumutbaren Anforderungen gestellt (bbb). aaa) Zu dem durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Selbstverwaltungsbereich der Hochschulen gehören auch die Planung, Organisation und Durchführung von Lehrveranstaltungen, wobei die Hochschulen allerdings nicht vollständig allein über Umfang und Inhalt des Lehrangebots zu bestimmen haben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.7.1984, BVerfGE 67, 202, 207; Fehling in: Bonner Kommentar, GG, März 2004, Art. 5 Abs. 3, Rn. 210). Die Rechtskreise von Staat und Hochschule bedürfen vielmehr der Harmonisierung und des gegenseitigen Ausgleichs in Gestalt kooperativer Verantwortung (vgl. Fehling, a. a. O., Rn. 215). Dem entspricht das hier gegebene Verfahren bei der Festsetzung von Zulassungszahlen und des damit einhergehenden Zulassungsrhythmus: Die Zulassungszahlen werden in Hamburg zwar von der Behörde für Wissenschaft und Forschung festgesetzt, doch erfolgt diese Festsetzung nach Anhörung der Hochschulen, die in einem Kapazitätsbericht eigene Kapazitätsberechnungen anstellen und auf dieser Grundlage einen Festsetzungsvorschlag an die Wissenschaftsverwaltung richten (vgl. § 30 Abs. 3 HRG; § 2 Abs. 2 HZG i. V. m. Art. 6 Abs. 4 des Staatsvertrags vom 8.3.2008 bis 5.6.2008 über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung; § 4 KapVO). Die Studienbewerber sind zwar nicht die Adressaten des solchermaßen durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Selbstverwaltungsrechts der Hochschulen; im Sinne eines unmittelbar geltenden Rechts kann dieses sich nur gegen die öffentliche Gewalt richten (vgl. Art. 1 Abs. 3 GG). Dieses Recht verdeutlicht aber - insbesondere wenn die Hochschulen im Rahmen des kooperativen Verfahrens mit der Wissenschaftsverwaltung strukturelle Entscheidungen über jährliche Zulassungszahlen und den damit verbundenen Zulassungsrhythmus erwirkt haben - ein gewichtiges Interesse der Hochschulen (das sich im Übrigen mit den Interessen der bereits zugelassenen Studierenden deckt), dass es bei diesen Rahmenbedingungen bleibt und sie sich bei der Planung ihres Lehrangebots darauf verlassen dürfen, nicht doch noch in dem „anderen“ Semester Parallelangebote für Studienanfänger schaffen zu müssen. Dies dürfte erst recht für die (im Vergleich zum vorliegenden Fall umgekehrte) Konstellation einleuchten, in welcher die für den Berechnungszeitraum eines Wintersemesters und des darauf folgenden Sommersemesters berechnete Kapazität in der Weise verteilt wird, dass die Zulassungen nur zu dem Sommersemester erfolgen sollen (so für den hier maßgeblichen Berechnungszeitraum bei der Antragsgegnerin z. B. erfolgt im Studiengang Human Ressource Management Personalpolitik/Master, vgl. die o. g. Verordnungen vom 22.7.2009, HmbGVBl. S. 242 bzw. S. 250). Dass die Hochschule in solchen Fällen ein gewichtiges Interesse daran hat, nicht bereits zum Wintersemester mit Zulassungen bzw. Zulassungsbegehren zu einem solchen Studiengang konfrontiert zu werden, die damit begründet würden, es gebe über die festgesetzte und allein dem Sommersemester zugeteilte Kapazität hinaus weitere Studienplätze, die bereits nach den Rechtsverhältnissen des davor liegenden Wintersemesters, das schließlich ebenfalls zum Berechnungszeitraum gehöre, zuzuteilen seien, liegt auf der Hand. Der Umstand, dass es infolge von Gerichtsverfahren zur Zulassung von Studienbewerbern in einem späteren Semester kommen kann, in dem die Hochschule keine Veranstaltungen für Studienanfänger vorhält, ändert an der o. g. rechtlichen Bewertung nichts. In diesen Fällen erfolgt die Zulassung nach den Rechtsverhältnissen des früheren Semesters, in dem die Hochschule den Studiengang für Studienanfänger angeboten und ein reguläres Zulassungsverfahren stattgefunden hat. Im übrigen erfolgt in solchen Fällen nach den Erfahrungen des Beschwerdegerichts in der Praxis die Zulassung häufig im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Studienbewerber und der Hochschule erst zu dem nächsten Semester, in dem die Hochschule das von den Studienanfängern benötigte Lehrangebot tatsächlich vollständig bereitstellt. bbb) Dem Kapazitätserschöpfungsgebot wird auch dann genügend Rechnung getragen, wenn die an dem Studiengang Interessierten darauf verwiesen werden, ihres Erachtens außerhalb der festgesetzten Kapazität gegebene Studienplätze nach den Rechtsverhältnissen desjenigen Semesters einzufordern, in dem das betreffende Zulassungsverfahren der Hochschule stattfindet. Sind für den jährlichen Berechnungszeitraum über die festgesetzte Kapazität hinaus weitere Studienplätze vorhanden, so können diese auch dann vollständig ermittelt (und ggf. sämtlich vergeben) werden, wenn sich die diesbezügliche Prüfung ausschließlich nach den Rechtsverhältnissen des Semesters bemisst, in dem das reguläre Zulassungsverfahren stattfindet. Für Interessenten an dem Studiengang ist es ohne weiteres möglich und zumutbar, anhand der stets vor dem betreffenden Semester veröffentlichten Zulassungszahlen zu prüfen, ob sie das Vorhandensein eines außerkapazitären Studienplatzes geltend machen und ggf. um Rechtsschutz für die Zuweisung eines solchen Studienplatzes nachsuchen wollen. Kommt es in diesem Rahmen zu verwaltungsgerichtlichen Zulassungsstreitigkeiten, so kann dort die zutreffende Zahl von Studienplätzen - ggf. auch außerhalb der festgesetzten Kapazität - ermittelt und können (bei hinreichend hoher Nachfrage) die betreffenden Studienplätze vollständig vergeben werden. Die Situation unterscheidet sich nicht grundsätzlich von derjenigen, dass zum Winter- und zum Sommersemester reguläre Zulassungen erfolgen und die für den jährlichen Berechnungszeitraum gegebenen Studienplätze auf diese beiden Semester verteilt und dass verwaltungsgerichtliche Zulassungsstreitigkeiten in Bezug auf beide Semester geführt werden: In beiden Varianten wird die Gesamtzahl der für den Berechnungszeitraum vorhandenen Studienplätze (ggf. auch außerhalb der festgesetzten Kapazität) im Rahmen verwaltungsgerichtlicher Verfahren ermittelt und werden die ggf. vorhandenen freien Studienplätze unter den vorhandenen Bewerbern verteilt. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.