Beschluss
3 Nc 96/09
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2010:1026.3NC96.09.0A
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Leitsätze
1. Zulassung zum Studium der Medizin an der Universität Hamburg zum Wintersemester 2009/2010.(Rn.6)
2. Aus dem Hochschulpakt 2020 (Bundesanzeiger Nr. 171 v. 12.9.2007 S. 7480) kann ein Anspruch des Studienbewerbers auf eine kapazitätsrechtliche Erhöhung der Zulassungszahl in einem bestimmten Studiengang nicht hergeleitet werden.(Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 23. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zulassung zum Studium der Medizin an der Universität Hamburg zum Wintersemester 2009/2010.(Rn.6) 2. Aus dem Hochschulpakt 2020 (Bundesanzeiger Nr. 171 v. 12.9.2007 S. 7480) kann ein Anspruch des Studienbewerbers auf eine kapazitätsrechtliche Erhöhung der Zulassungszahl in einem bestimmten Studiengang nicht hergeleitet werden.(Rn.8) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 23. Oktober 2009 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. I. Der Antragsteller begehrt die vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin an der Universität Hamburg außerhalb der festgesetzten Kapazität nach den Verhältnissen des Berechnungszeitraums 2009/2010. Der Verordnungsgeber setzte die Zulassungszahl für Studienanfänger im Studienfach Medizin, das nur zum Wintersemester begonnen werden kann, entsprechend dem Festsetzungsvorschlag der Antragsgegnerin aufgrund des Kapazitätsberichts 2009/2010 mit der Verordnung über Zulassungszahlen für die Universität Hamburg für das Wintersemester 2009/2010 vom 22. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 241) auf 362 fest. Mit Beschluss vom 23. Oktober 2009 hat das Verwaltungsgericht Hamburg den Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn vorläufig zum Studium im Studiengang Medizin (hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2009/2010 zuzulassen, abgelehnt. Regelmäßig sei den Antragstellern ein Anordnungsgrund abzusprechen, die im Auswahlverfahren der Hochschulen nicht von der Option Gebrauch gemacht hätten, den Regelungen des ZVS-Verfahrens gemäß hierfür insgesamt sechs (und nicht weniger) Studienorte anzugeben. In der Fußnote 10 (BA S. 6), in der die Verfahren aufgeführt sind, bei denen das Verwaltungsgericht deshalb den Anordnungsgrund verneint, wird das Verfahren des Antragstellers (11 ZE 2326/09) aufgeführt. Weiter hat das Verwaltungsgericht auch keine Kapazität für die Vergabe von Studienplätzen festgestellt. Es hat eine Aufnahmekapazität von 359 Studienplätzen errechnet. Da über die festgesetzten 362 Studienplätze hinaus von der Antragsgegnerin durch Überbuchung weitere 10 Studienplätze vergeben worden seien, verbliebe kein zu verteilender weiterer Studienplatz. II. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, der auch für Beschwerdeverfahren gilt, in denen die Beteiligten weiter um die vorläufige Zulassung zum Studium streiten, prüft das Beschwerdegericht zunächst nur die fristgemäß dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung nach der Auffassung des Beschwerdeführers zu ändern oder aufzuheben ist. 1. Nachdem der Antragsteller nunmehr im Beschwerdeverfahren erstmals auch den Bescheid der ZVS über die Vorauswahlverfahren der Hochschulen vom 14. August 2009 zur Akte gereicht hat, aus dem sich ergibt, dass er sich - anders als es das Verwaltungsgericht aufgrund der erstinstanzlich zur Akte gereichten Unterlagen annehmen musste - für die Teilnahme am Auswahlverfahren von sechs Hochschulen beworben hatte, kann der Anordnungsgrund im Gegensatz zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht (mehr) verneint werden, weil der Antragsteller für die Auswahlverfahren der Hochschulen nicht sechs Studienorte angegeben habe (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.4.2008, 3 Nc 216/07, juris). 2. Die Beschwerde des Antragstellers ist aber gleichwohl nicht begründet, weil das Verwaltungsgericht auch den Anordnungsanspruch verneint hat. Erst wenn der Antragsteller darlegt, dass aufgrund fehlerhafter Annahmen des Verwaltungsgerichts mindestens ein Studienplatz mehr zur Verfügung steht, so prüft das Beschwerdegericht wie ein erstinstanzliches Gericht, ob der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium besteht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, juris). Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich jedoch nicht, dass – ausgehend von den Annahmen des Verwaltungsgerichts - über die 372 Studienplätze hinaus mindestens ein weiterer (Teil-)Studienplatz zur Verfügung stehen würde. a) Die Anzahl der Studienplätze ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht im Wege der Ersatzvornahme zu erhöhen, weil das Land Hamburg seinen Verpflichtungen aus der zwischen der Bundesregierung und den Regierungschefs der Länder am 20. August 2007 abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung, dem sogenannten Hochschulpakt 2020 (vgl. Bundesanzeiger Nr. 171 v. 12.9.2007 Seite 7480) nicht nachgekommen sei. Ob diese Behauptung zutrifft, kann dahin stehen. Denn bei dem Hochschulpakt 2020 handelt es sich um eine politische Absichtserklärung der Freien und Hansestadt Hamburg gegenüber den anderen Paktpartnern, die diesen gegenüber lediglich die (allgemeine) Verpflichtung enthält, die jährlichen Studienanfängerzahlen auf dem Stand des Jahres 2005 zu halten (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.8.2008, 3 Nc 141/07, juris). Ein Anspruch auf eine kapazitätsrechtliche Erhöhung der Zulassungszahlen kann daraus nicht hergeleitet werden (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 9.7.2010, 13 C 264/10, juris, m. weit. Nachw.; VGH Mannheim, Beschl. v. 28.6.2010, NC 9 S 1056/10, juris; VGH München, Beschl. v. 11.3.2010, 7 CE 10.10075, juris, m. weit. Nachw.) b) Durch die Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 20. Juli 2009 (HmbGVBl. Seite 237) ist inzwischen der Curricularnormwert für den Studiengang Informatik/BSc auf 2,9 und für den Studiengang Molecular Life Science auf 3,7 festgesetzt worden. Insoweit gehen die Angriffe wegen fehlender normativer Festsetzung des CNW ins Leere. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.