Beschluss
3 So 151/10
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2010:1105.3SO151.10.0A
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Leitsätze
§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG (juris: GKG 2004), wonach Kosten in Verfahren der Streitwertbeschwerde nicht erstattet werden, findet auch Anwendung, wenn eine nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG (juris: GKG 2004) unstatthafte Streitwertbeschwerde zurückgenommen wird.(Rn.6)
Tenor
Das Streitwertbeschwerdeverfahren wird eingestellt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG (juris: GKG 2004), wonach Kosten in Verfahren der Streitwertbeschwerde nicht erstattet werden, findet auch Anwendung, wenn eine nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG (juris: GKG 2004) unstatthafte Streitwertbeschwerde zurückgenommen wird.(Rn.6) Das Streitwertbeschwerdeverfahren wird eingestellt. Die Klägerin legte gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses den Streitwert für das Klageverfahren (5 K 2938/09) betreffend Rückzahlung von Gebühren auf 461,43 Euro festgesetzt hatte, Beschwerde ein. Nachdem die Klägerin aufgrund richterlicher Verfügung vom 14. Oktober 2010 darauf hingewiesen worden war, dass die Beschwerde unzulässig sei, hat sie die Beschwerde zurückgenommen. Nachdem die Klägerin ihre Streitwertbeschwerde zurückgenommen hat, ist das Beschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen. Eine Kostenentscheidung für diesen Beschluss ist nicht veranlasst: Für das Verfahren sind Gerichtsgebühren nicht zu erheben. Ob dies bereits aus § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG folgt (dagegen BVerwG, Beschl. v. 17.11.1994, Buchholz 360 § 25 GKG Nr. 7; BFH, Beschl. v. 14.8.1995, VII B 142/95, juris; BGH, Beschl. v. 22.2.1989, IVb ZB 2/89, juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 10.6.1996, Bs VI (VII) 63/95, alle zu den Vorgängervorschriften § 25 Abs. 4 bzw. Abs. 3 GKG a.F.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 7.2.2007, NVwZ-RR 2007, 429; Meyer, GKG, 7. Aufl. 2005, § 68 Rn. 26), wonach Beschwerdeverfahren gegen die Festsetzung des Streitwerts gebührenfrei sind, kann offen bleiben. Im vorliegenden Fall sind Gerichtsgebühren jedenfalls entsprechend Nr. 5502 KV Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nicht zu erheben, weil die Klägerin ihre Beschwerde nach dem richterlichen Hinweis vom 14. Oktober 2010 zurückgenommen hat, so dass die Beschwerde trotz ihrer Unzulässigkeit nicht zu verwerfen war (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl. 2010, KV 1812 Rn. 3 i.V.m. KV 5502 Rn. 1; OVG Lüneburg, Beschl. v. 7.2.2007, NVwZ-RR 2007, 429). Die Unzulässigkeit der Beschwerde ergibt sich zwar, anders als in dem gerichtlichen Hinweisschreiben angedeutet, nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin die Streitwertbeschwerde ohne zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt hat. Zwar bestimmt § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO, dass sich die Beteiligten vor dem Oberverwaltungsgericht außer im Prozesskostenhilfeverfahren durch Prozessbe-vollmächtigte vertreten lassen müssen. Jedoch wird diese Bestimmung durch die spezielleren kostenrechtlichen Vorschriften §§ 66 Abs. 5 Satz 1, 68 Abs. 1 Satz 4 GKG verdrängt, so dass Streitwertbeschwerden nicht dem Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO unterliegen (VGH München, Beschl. v. 27.4.2010, 15 C 10.383, juris; vgl. zu § 4 Abs. 6 JVEG: OVG Hamburg, Beschl. v. 24.6.2010, 3 So 146/09, juris). Die Unzulässigkeit der Beschwerde ergibt sich aber daraus, dass gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG gegen einen Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist, die Beschwerde nur stattfindet, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 Euro übersteigt. Dieser Betrag wird im vorliegenden Fall offenkundig nicht überschritten (Nr. 5111 der Anlage 1 zum GKG i.V.m. Anlage 2 zum GKG). Hierauf ist die Klägerin hingewiesen worden. Außergerichtliche Kosten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet. Die Anwendung von § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG erscheint jedenfalls in den Fällen, in denen - wie hier - die unzulässige Beschwerde wegen ihrer Rücknahme nicht zu verwerfen ist, sachgerecht, und zwar zum einen in Anlehnung daran, dass - wie oben dargelegt - Gerichtsgebühren nicht zu erheben sind, und zum anderen wegen des Zwecks der Vorschrift. Mit dem Ausschluss der Kostenerstattung sollen weitere Verfahren, die nur Nebenfolgen des Rechtsstreits in der Hauptsache betreffen, vermieden werden (vgl. BGH, Beschl. v. 17.6.1993, NJW 1993, 2541, 2542; OLG München, Beschl. v. 28.12.1976, MDR 1977, 502). Diesem Gesichtspunkt ist zumindest in Fällen der vorliegenden Art der Vorrang einzuräumen vor dem Interesse, § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG unangewendet zu lassen. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschl. v. 17.11.1994, Buchholz 360 § 25 GKG Nr. 7) und des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. v. 22.2.1989, IVb ZB 2/89, juris), wonach in unstatthaften Streitwertbeschwerdeverfahren die Anwendbarkeit des seit 1. Juli 1994 geltenden § 25 Abs. 4 GKG a.F. bzw. des davor geltenden § 25 Abs. 3 GKG a.F., Vorgängervorschriften des § 68 Abs. 3 GKG, ausgeschlossen sei, weil die Vorschrift nach der Systematik des Gesetzes eine statthafte Beschwerde voraussetze, veranlasst das erkennende Gericht nicht, hier die Anwendbarkeit des § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG zu verneinen. Der Verweis allein auf die Gesetzessystematik ist jedenfalls jetzt nicht mehr ohne weiteres überzeugend, nachdem der Wortlaut des § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG nicht mehr - wie noch die Vorgängervorschriften – die Gebührenfreiheit für das Verfahren „über die Beschwerde“ vorsieht, die nur dann stattfindet, wenn der Beschwerdewert erreicht ist (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG). Des Weiteren beschränkt sich der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 22. Februar 1989, auf den das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung vom 17. November 1994 stützt, darauf, bei unstatthaften Beschwerden die Gerichtsgebührenfreiheit als entfallen anzusehen. Dass auch der Ausschluss der Kostenerstattung bei unstatthaften Beschwerden nicht gelten soll, besagt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht, zumal § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F. nicht wie Satz 1 die Formulierung „über die Beschwerde“ o.ä. enthielt. Sollte ein Grund für die Unanwendbarkeit des § 68 Abs. 3 GKG der Gedanke sein, dass mit einem erkennbar nicht vorgesehenen Rechtsmittelverfahren vermeidbarer zusätzlicher Aufwand der Gerichte verursacht wird (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 7.2.2007, NVwZ-RR 2007, 429), so kann dies § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG berühren, aber nicht die Unanwendbarkeit des § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG begründen. Außerdem betreffen die genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs – soweit ersichtlich – verworfene Streitwertbeschwerden und nicht den Fall einer zurückgenommenen Beschwerde. Diese Entscheidung ergeht gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch die Richterin als Einzelrichterin.