Beschluss
3 Bs 242/10
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2011:0310.3BS242.10.0A
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Leitsätze
1. Die Bestimmungen in Art. 10 Abs. 1 des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung, in Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 des hamburgischen Zustimmungsgesetzes zu diesem Staatsvertrag sowie in § 5 Abs. 2 HZG (juris: HSchulZulG HA) lassen es zu, dass die Universität Hamburg im Auswahlverfahren für den Studiengang Zahnmedizin die Ergebnisse des schriftlichen Studierfähigkeitstests (HAM-Nat) und der manuellen Arbeitsprobe (HAM-Man) dergestalt kombiniert, dass in die Bewertung des HAM-Man nur die 70 unter Berücksichtigung der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung und des Ergebnisses des Ham-Nat rangbesten Bewerber einbezogen werden (§§ 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2, 6 Abs. 3 Satz 2 der Satzung v. 26.4.2010).(Rn.8)
2. Bei dem Auswahlverfahren der Hochschule nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 3 des Staatsvertrags handelt es sich nicht um ein Eignungsfeststellungsverfahren zum Nachweis der Studieneignung als solcher (des "Ob" der Eignung), für das die Bestimmungen in § 37 HmbHG (juris: HSchulG HA) maßgeblich sind.(Rn.14)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 18. November 2010 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bestimmungen in Art. 10 Abs. 1 des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung, in Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 des hamburgischen Zustimmungsgesetzes zu diesem Staatsvertrag sowie in § 5 Abs. 2 HZG (juris: HSchulZulG HA) lassen es zu, dass die Universität Hamburg im Auswahlverfahren für den Studiengang Zahnmedizin die Ergebnisse des schriftlichen Studierfähigkeitstests (HAM-Nat) und der manuellen Arbeitsprobe (HAM-Man) dergestalt kombiniert, dass in die Bewertung des HAM-Man nur die 70 unter Berücksichtigung der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung und des Ergebnisses des Ham-Nat rangbesten Bewerber einbezogen werden (§§ 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2, 6 Abs. 3 Satz 2 der Satzung v. 26.4.2010).(Rn.8) 2. Bei dem Auswahlverfahren der Hochschule nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 3 des Staatsvertrags handelt es sich nicht um ein Eignungsfeststellungsverfahren zum Nachweis der Studieneignung als solcher (des "Ob" der Eignung), für das die Bestimmungen in § 37 HmbHG (juris: HSchulG HA) maßgeblich sind.(Rn.14) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 18. November 2010 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- Euro festgesetzt. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die mit ihr dargelegten Gründe, die das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts nach Maßgabe des Beschwerdeantrags zu ändern. 1. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie zum Studium der Zahnmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2010/2011 innerhalb der festgesetzten Kapazität im Rahmen des Auswahlverfahrens der Hochschule (AdH-Verfahren) zuzulassen, abgelehnt, weil der erforderliche Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden sei. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin nach den für das Auswahlverfahren maßgeblichen Bestimmungen von der Antragsgegnerin hätte ausgewählt werden müssen. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Antragsgegnerin für das Auswahlverfahren in den bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen Humanmedizin, Pharmazie und Zahnmedizin (im Folgenden: Satzung) vom 26. April 2010 (Amtl. Anz. S. 862) würden die Studienplätze im Auswahlverfahren für den Studiengang Zahnmedizin zur einen Hälfte nach dem Ergebnis eines schriftlichen Studierfähigkeitstests (HAM-Nat) und zur anderen Hälfte nach dem Ergebnis einer manuellen Arbeitsprobe (HAM-Man), jeweils in Verbindung mit der Hochschulzugangsberechtigung, vergeben. Die Antragstellerin sei nach der vorläufigen Beurteilung der Rechtslage durch das Verwaltungsgericht weder nach dem Ergebnis des HAM-Nat noch nach dem Ergebnis des HAM-Man auszuwählen gewesen. Einem Auswahlanspruch nach dem HAM-Nat habe entgegengestanden, dass sie dort wohl zu Recht den Platz 104 belegt habe, während sie sich insoweit wohl innerhalb der ersten 18 bzw. 19 Plätze hätte platzieren müssen, um nach Maßgabe dieses Tests berücksichtigt zu werden. Hierin sei wohl der Grund für die Formulierung in dem Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin vom 23. September 2010 zu sehen, dass „alle Studienplätze … bereits in der vorherigen Verfahrensstufe vergeben“ worden seien. Angesichts des großen Abstands zwischen der von ihr im HAM-Nat erzielten Punktzahl von 17,86 Punkten und dem für einen Auswahlanspruch nach diesem Test erforderlich gewesenen Ergebnis von mehr als 36,07 Punkten sei es unerheblich, dass sie von den vier nach dem Absolvieren des Tests und vor der Feststellung des Prüfungsergebnisses gestrichenen Testfragen eine Frage zutreffend beantwortet gehabt hätte. Auch habe die Streichung dieser vier Fragen keinen hinreichenden Anlass dafür geboten, den gesamten Test zu wiederholen. Eine solche Eliminierung einzelner (sich im Nachhinein als ungeeignet erweisender) Fragen sei prüfungsrechtlich nicht zu beanstanden; insoweit seien die für die Ärztliche Prüfung, die zum Teil ein vergleichbares Antwort-Wahl-Verfahren enthalte, geltenden Grundsätze entsprechend anzuwenden. Die Antragstellerin sei auch nicht nach dem Ergebnis des HAM-Man auszuwählen gewesen, weil sie wohl nicht in die Bewertung dieses Tests einzubeziehen gewesen sei. Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 der Satzung würden bei der Ermittlung der Rangfolge des HAM-Man diejenigen Teilnehmer nicht berücksichtigt, deren Arbeitsprobe nach § 6 Abs. 3 nicht in die Bewertung einbezogen werde. In diese Bewertung würden nach § 6 Abs. 3 Satz 2 der Satzung nur diejenigen Bewerber einbezogen, die unter Berücksichtigung der Durchschnittsnote ihrer Hochschulzugangsberechtigung und des Ergebnisses des HAM-Nat zu den 70 Rangbesten gehörten. Zu dieser Gruppe gehöre die Antragstellerin nicht. Selbst unter Berücksichtigung der gestrichenen, von ihr zutreffend beantworteten Frage Nr. 21 habe sie im HAM-Nat nur 18,39 Punkte und damit insgesamt 56,39 Punkte erreicht, während für den Rangplatz 70 zumindest 62,96 Punkte notwendig gewesen seien. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin sei die der Erstellung der Rangfolge bei dem HAM-Man zugrunde liegende Kombination aus HAM-Nat und HAM-Man nicht rechtlich unzulässig. Eine derartige Kombination von Vergleichsmaßstäben sehe Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe f) des Staatsvertrags (über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochzulassung vom 8. März 2008 bis 5. Juni 2008, HmbGVBl. 2009 S. 36, in Kraft getreten am 1.5.2010, HmbGVBl. S. 402, im Folgenden: Staatsvertrag) ausdrücklich vor. In ihrer konkreten Ausgestaltung führe diese Kombination zu einer verhältnismäßigen Beschränkung der Berufswahlfreiheit der Antragstellerin, die aufgrund der Ermittlung von kognitiven und manuellen Fähigkeiten geeignet sei, eine Aussage über die Studierfähigkeit der Bewerber für das Studienfach Zahnmedizin zu treffen. 2. Die dagegen von der Antragstellerin zur Begründung ihrer Beschwerde vorgetragenen Argumente (vgl. die Schriftsätze vom 6.12.2010, 12.1.2011 und 17.2.2011) greifen nicht durch. a) Die Antragstellerin rügt, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Satzung in sich widersprüchlich sei und ein auf ihrer Grundlage durchgeführtes Auswahlverfahren nur willkürlich sein könne. Die Satzung bestimme in § 4 Abs. 1, dass die im Studiengang Zahnmedizin im Auswahlverfahren der Hochschule zu vergebenden Studienplätze zur einen Hälfte nach dem Ergebnis des HAM-Nat-Tests in Verbindung mit der Note der Hochschulzugangsberechtigung und zur anderen Hälfte nach dem Ergebnis des HAM-Man-Tests in Verbindung mit der Note der Hochschulzugangsberechtigung zu vergeben seien. Aus diesem Verteilungsgrundsatz folge, dass beide Tests in Verbindung mit der Abiturdurchschnittsnote als gleichwertig anzusehen seien. Soweit demgegenüber in § 6 Abs. 3 Satz 2 der Satzung anscheinend vorgesehen sei, dass nur bestimmten Bewerbern, die den HAM-Nat-Test absolviert hätten, überhaupt die Einordnung in die zweite Rangliste, nämlich die Rangliste nach dem HAM-Nat-Test, ermöglicht werde, sei das gesamte Auswahlverfahren in sich widersprüchlich, da hierdurch der satzungsmäßig vorgeschriebene Verteilungsgrundsatz des § 4 Abs. 1 wieder ausgehebelt werde. Damit sei das Auswahlverfahren ungerecht, unverhältnismäßig und verfassungswidrig. Dies führe wiederum dazu, dass keine grundrechtskonforme Berufszulassungsschranke im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG vorliege. Es bleibe daher bei dem aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz, dass jeder hochschulreife Studienbewerber freien Zugang zu einem Studium seiner Wahl an der Hochschule seiner Wahl habe. b) Diese Rüge bleibt ohne Erfolg. aa) Es trifft bereits nicht zu, dass die Satzung im Hinblick auf die Verteilung der Studienplätze im Studiengang Zahnmedizin in sich widersprüchlich oder gar willkürlich wäre. Der von der Antragstellerin aus § 4 Abs. 1 der Satzung entnommene Verteilungsgrundsatz, wonach die gemäß dem HAM-Nat-Test und dem HAM-Man-Test zu bildenden Ranglisten in jeder Hinsicht gleichwertig und von einander unabhängig seien, besteht so nicht. Denn § 4 Abs. 1 Satz 1 ergänzt die Verteilungsregel, dass die Studienplätze „zur einen Hälfte“ und „zur anderen Hälfte“ nach dem Ergebnis der beiden Tests in jeweiliger Verbindung mit der Abiturnote vergeben werden, um den Zusatz, dass dies „nach näherer Maßgabe des nachfolgenden Absatzes 3“ zu geschehen hat. In § 4 Abs. 3 Satz 2 der Satzung ist bestimmt, dass Teilnehmer nicht berücksichtigt werden, deren Arbeitsprobe nach § 6 Abs. 3 nicht in die Bewertung einbezogen wird; § 6 Abs. 3 Satz 2 wiederum schreibt vor, dass in die Bewertung des HAM-Man nur die 70 unter Berücksichtigung der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung und des Ergebnisses des HAM-Nat rangbesten Bewerber einbezogen werden. Der von der Antragstellerin gesehene Widerspruch zwischen § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 der Satzung besteht somit nicht. Vielmehr stellt § 4 Abs. 1 selbst durch die Bezugnahme auf die „nähere Maßgabe des nachfolgenden Absatzes 3“ die Verbindung zu § 6 Abs. 3 Satz 2 her, wodurch der Grundsatz der Verteilung „zur einen Hälfte“ und „zur anderen Hälfte“ entsprechend modifiziert wird. Daraus ergibt sich in der Tat, wie die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung zutreffend ausgeführt hat (Schriftsatz vom 3.1.2011, S. 4), dass dem HAM-Nat-Test ein gewisser (oder auch erheblicher) Vorrang gegenüber dem HAM-Man-Test eingeräumt wird. Dieser durch die Satzung normierte Vorrang dürfte im Hinblick auf den - nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 des Staatsvertrages lediglich dahin, dass dem Grad der Qualifikation ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden muss, eingeschränkten - Gestaltungsspielraum der Hochschulen bei der Ausgestaltung ihrer Auswahlverfahren, der es rechtlich nicht erzwingt, überhaupt einen Test gerade nach dem Muster des HAM-Man durchzuführen, rechtlich nicht zu beanstanden sein. Ebenso zutreffend ist der diesbezügliche Hinweis der Antragsgegnerin, dass auch die hier gegebene Kombination von Vergabemaßstäben mit höherrangigem Recht vereinbar sein dürfte (vgl. Art. 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. c) und f) des Staatsvertrags). Das in Art. 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 des Staatsvertrags in Bezug genommene (hamburgische) Landesrecht führt zur gleichen rechtlichen Bewertung. Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des hamburgischen Zustimmungsgesetzes vom 17. Februar 2009 zum Staatsvertrag (HmbGVBl. S. 36, nachfolgend: Zustimmungsgesetz) wird die Entscheidung nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 des Staatsvertrags von der Hochschule nach dem Grad der Eignung und der Motivation der Bewerberin oder Bewerbers für den gewählten Studiengang und den angestrebten Beruf getroffen. Nach Art. 3 Abs. 3 des Zustimmungsgesetzes regelt die Hochschule das Nähere durch Satzung; dies ist hier mit der o. g. Satzung vom 26. April 2010 geschehen. Soweit das Zustimmungsgesetz in Art. 3 Abs. 1 Satz 2 außerdem bestimmt, dass für die Feststellung des Grades der Eignung und Motivation die Regelungen in § 5 Abs. 2 und 3 des hamburgischen Hochschulzulassungsgesetzes (HmbGVBl. 2004 S. 515, mit nachfolgenden Änderungen, im Folgenden: HZG) entsprechend gelten, führt auch dies zu keinem anderen Ergebnis. Nach § 5 Abs. 2 HZG kann der Grad der Eignung und Motivation insbesondere durch eines oder mehrere verschiedener, dort (unter Nr. 1 bis Nr. 7) im Einzelnen aufgeführter Kriterien bestimmt werden, zu denen neben der Durchschnittsnote der Hochschulzulassungsberechtigung (Nr. 1), die gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 HZG in jedem Fall in erheblichem Umfang in die Auswahlentscheidung einbezogen werden muss, u. a. schriftliche Auswahltests (Nr. 3) gehören. Der HAM-Nat-Test ist ein schriftlicher Auswahltest. Der HAM-Man-Test dürfte ebenfalls als „schriftlicher“ Auswahltest im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 HZG eingestuft werden können; jedenfalls wird er nicht durch § 5 Abs. 2 HZG ausgeschlossen, da die dortige Aufzählung der Auswahlkriterien nicht abschließend ist („insbesondere“). Zur Frage der Gewichtung solcher Tests im Verhältnis zueinander machen auch die Regelungen in § 5 Abs. 2 und 3 HZG keine Vorgaben. Es ist somit nach alldem nicht ersichtlich, dass es für die Antragsgegnerin rechtlich zwingend geboten wäre, dem HAM-Man-Test ein so hohes Gewicht beizumessen, wie die Antragstellerin es für angemessen hält. Angesichts dessen führt (trotz der insoweit nachvollziehbaren Enttäuschung der Antragstellerin) auch der Umstand nicht zum Erfolg der Beschwerde, dass die Antragstellerin offenbar im HAM-Man-Test das beste Ergebnis der dortigen Testteilnehmer erzielt hat (vgl. den Schriftsatz vom 17.2.2011 nebst Anlage). bb) Ebenfalls richtig ist im Übrigen der Hinweis der Antragsgegnerin in der Beschwerdeerwiderung (S. 5 ff.), dass selbst im Falle einer in sich widersprüchlichen Satzung und eines dementsprechend fehlerhaften Auswahlverfahrens nicht ohne weiteres anzunehmen wäre, dass die Antragstellerin deswegen beanspruchen könnte, einen Studienplatz innerhalb der festgesetzten Kapazität zu erhalten. Das Beschwerdegericht teilt im Ausgangspunkt die von der Antragsgegnerin zitierte Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis in dessen Beschlüssen vom 29. Januar 2005 (3 W 19/05, juris, Rn. 4 f.) und vom 27. Januar 2009 (NVwZ-RR 2010, 418, 421), dass ein solcher Umstand nur dann einen Zulassungsanspruch innerhalb der festgesetzten Kapazität begründen könnte, wenn gewichtige Gründe dafür sprechen, dass ein rechtsfehlerfreies Auswahlverfahren mit rechtlich zwingenden Auswahlkriterien gerade zu einer Berücksichtigung des rechtsschutzsuchenden Bewerbers hätte führen müssen. Zweifelhaft erschiene es allerdings, im Fall einer solchen Zuteilung zugleich einen anderen von der Hochschule auf der Grundlage des Auswahlverfahrens zugelassenen Bewerber zu „verdrängen“, also dessen Zulassung zurücknehmen, wenn (wie im vorliegenden Fall) zum Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung der Vorlesungsbetrieb bereits begonnen hätte: In einem solchen Fall würde mit der Rücknahme der Zulassung nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts der Studienplatz des ursprünglich zugelassenen, nunmehr „verdrängten“ Studienbewerbers kapazitätsrechtlich verfallen und in die Schwundberechnungen einzubeziehen sein (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, juris), also gar nicht mehr für den eigentlich anspruchsberechtigten Bewerber zur Verfügung stehen; dementsprechend könnte es in solchen Fällen (bei einem auf der Hand liegenden, im Auswahlverfahren fehlerhaft nicht berücksichtigten Zulassungsanspruch innerhalb der festgesetzten Kapazität) eher geboten sein, dem betroffenen Bewerber, etwa nach Maßgabe eines Folgenbeseitigungsanspruchs, einen zusätzlichen Studienplatz (ohne Verdrängung eines anderen Bewerbers) zuzuweisen. Diese Fragen bedürfen hier jedoch keiner Klärung. Denn es ist jedenfalls, wie bereits ausgeführt, rechtlich nicht zwingend, den Ergebnissen eines Tests nach dem Muster des HAM-Man eine derart hohe Bedeutung beizumessen, wie die Antragstellerin dies für angebracht hält. Soweit im Übrigen die Antragstellerin meint, ein rechtsfehlerhaftes Auswahlverfahren der Hochschule führe dazu, dass es keine wirksame Zulassungsbeschränkung für den betreffenden Studiengang mehr gebe und dementsprechend jeder hochschulzugangsberechtigte Bewerber einen Zulassungsanspruch für den gewünschten Studiengang an der betreffenden Hochschule habe, trifft dies schon vom rechtlichen Ansatz her nicht zu. Die Zulassungsbeschränkung für den Studiengang Zahnmedizin folgt nicht aus dem Auswahlverfahren der Antragsgegnerin nach Maßgabe der Satzung. Vielmehr setzt ein solches (auf Art. 10 Abs. 1 Nr. 3 des Staatsvertrags gestütztes) Auswahlverfahren eine grundsätzlich gültige Zulassungsbeschränkung bereits voraus, da nur dann überhaupt die diesbezügliche Hauptquote von 60 v. H. der nach Abzug der Studienplätze nach Art. 9 des Staatsvertrags (Vorabquoten) verbleibenden Studienplätze auszufüllen ist; ohne gültige Zulassungsbeschränkung an sich kommt das zentrale Verteilungsverfahren nach Maßgabe des Staatsvertrags nicht zur Anwendung. Die Zulassungsbeschränkung ergibt sich bei Studiengängen, die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, aus der Festsetzung von Zulassungszahlen durch Rechtsverordnungen nach Maßgabe des Landesrechts (vgl. Art. 6 und Art. 12 des Staatsvertrags); im Hinblick auf den Studiengang Zahnmedizin für das Wintersemester 2010/2011 bei der Antragsgegnerin ist dies durch die Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen vom 6. Juli 2010 (HmbGVBl. S. 477, 478) erfolgt. b) Die Antragstellerin beanstandet, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass das Auswahlverfahren der Hochschulen nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 3 des Staatsvertrags der Sache nach ein Eignungsfeststellungsverfahren darstelle, für das die strengen Vorgaben des Grundgesetzes gemäß der Rechtsprechung zu Eignungsfeststellungsverfahren gelten müssten, und verweist dabei auf vier konkret bezeichnete Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs München (vgl. den Schriftsatz vom 6.12.2010, S. 8). Auch diese Beanstandung führt nicht zum Erfolg. Es trifft nicht zu, dass es sich bei diesem Auswahlverfahren der Hochschulen um ein Eignungsfeststellungsverfahren handelte, wie es Gegenstand der von der Antragstellerin zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs München gewesen ist. Derartige Eignungsfeststellungsverfahren sind dadurch gekennzeichnet, dass die allgemeine Hochschulreife in bestimmten Studiengängen nicht genügt, um die diesbezügliche Studieneignung zu belegen, und dass zusätzliche Voraussetzungen geschaffen werden, um die Eignung an sich (das „Ob“) nachzuweisen. Insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof München in der Tat strenge Zulässigkeitsvoraussetzungen herausgearbeitet und auf den Ausnahmecharakter derartiger zusätzlicher Zugangsschranken hingewiesen (vgl. etwa den Beschluss vom 22.12.2009, NVwZ-RR 2010, 355). Auch in Hamburg gibt es gesetzliche Grundlagen für solche Eignungsfeststellungsverfahren (vgl. § 37 Abs. 2 und 3 HmbHG, § 5 Abs. 2 Nr. 5 HmbHZG). Um derartige Verfahren handelt es sich bei den nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 3 des Staatsvertrags von den Hochschulen durchzuführenden Auswahlverfahren im Rahmen der Vergabe von Studienplätzen, die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, jedoch nicht. Soweit dort Tests stattfinden (vgl. Art. 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. c) des Staatsvertrags bzw. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 des Zustimmungsgesetzes i. V. m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 HZG), ist deren erfolgreiches Durchlaufen nicht erforderlich, um die Studieneignung als solche nachzuweisen; sie dienen vielmehr dazu, in zulassungsbeschränkten Studiengängen sachgerechte (auf das Gewinnen von Anhaltspunkten für das Maß der an sich nicht bestrittenen fachspezifischen Studierfähigkeit bzw. Eignung abzielende) Kriterien für die Verteilung der zu wenigen Studienplätze auf die Überzahl der Bewerber zu entwickeln. Dem entspricht es, dass die Antragstellerin nicht etwa geltend macht, dass im Rahmen des Auswahlverfahrens der Antragsgegnerin der HAM-Man-Test nicht hätte durchgeführt werden dürfen; sie ist vielmehr der Meinung, dass der (von ihr sehr erfolgreich absolvierte) HAM-Man-Test ein größeres Gewicht gegenüber dem HAM-Nat-Test haben müsse, als die Satzung dies vorsieht. Im Übrigen führt auch der Hinweis der Antragstellerin auf die von ihr angeführten Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs München in dem hier maßgeblichen Zusammenhang nicht weiter. Insbesondere ergibt sich aus jenen Entscheidungen nicht, dass für die vergleichende Beurteilung von Studienbewerbern im Hinblick auf das Maß ihrer fachspezifischen Studierfähigkeit im Studiengang Zahnmedizin zwingend Tests nach dem Muster des HAM-Man einzuführen wären und dass solche Tests das von der Antragstellerin für angebracht gehaltene Gewicht haben müssten. c) Die Antragstellerin rügt, das konkret durchgeführte Auswahlverfahren sei rechtswidrig verlaufen. aa) Sie trägt insoweit vor, der Ablehnungsbescheid im Auswahlverfahren der Hochschulen vom 23. September 2010 enthalte zum Auswahlverfahren der Antragsgegnerin hinsichtlich des HAM-Nat den Hinweis, „alle Studienplätze wurden bereits in der vorherigen Verfahrensstufe vergeben, Auswahlgrenzen siehe www.hochschulstart.de/ index.php?id=26“. Diese Begründung sei nicht nachvollziehbar. Es gebe im Auswahlverfahren der Antragsgegnerin keine vorherige Verfahrensstufe, vielmehr seien alle Plätze jeweils zur Hälfte nach der HAM-Nat-Rangliste und der HAM-Man-Rangliste zu vergeben. Das Verwaltungsgericht habe einseitig zu Gunsten der Antragsgegnerin ein ordnungsgemäßes Verfahren und ordnungsgemäße Auswahlentscheidungen unterstellt, indem es ausgeführt habe (BA S. 4, 2. Absatz), der Grund für die genannte Passage in dem Ablehnungsbescheid vom 23. September 2010 dürfte darin zu sehen sein, dass die Antragstellerin sich im HAM-Nat unter den ersten 18 bzw. 19 Rängen hätte platzieren müssen, um nach dem Ergebnis dieses Tests ausgewählt werden zu können. Diese Deutung des Verwaltungsgerichts sei verfehlt, da es im Auswahlverfahren der Antragsgegnerin nicht mehrere Verfahrensstufen gebe, sondern nur ein- und dieselbe Verfahrensstufe. Für die Deutung des Verwaltungsgerichts wäre eine Angabe des Rangplatzes der Antragstellerin und des diesbezüglichen Grenzranges förderlich gewesen, so wie dies bei allen anderen Universitäten üblich sei. Diese Rüge bleibt ohne Erfolg. Der Antragstellerin ist allerdings darin zuzustimmen, dass die zitierte Passage aus dem Ablehnungsbescheid vom 23. September 2010 in der Tat nicht nachvollziehbar war und dass es im Auswahlverfahren der Antragsgegnerin hinsichtlich des Studiengangs Zahnmedizin vor dem HAM-Nat keine „vorherige Verfahrensstufe“ gibt. Ebenso zutreffend ist die Auffassung der Antragstellerin, dass die Angabe eines Rangplatzes und des jeweiligen Grenzranges, so wie dies für die Auswahlentscheidungen der anderen fünf in dem Bescheid aufgeführten Universitäten erfolgt ist, für die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung förderlich gewesen wäre; der in dem Bescheid hinsichtlich der Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin gegebene Hinweis auf Auswahlgrenzen unter „www.hochschulstart.de/index.php?id=26“ führte nicht weiter, da unter jener Internetadresse (nach mehrfachem „Weiterklicken“) nur allgemeine Hinweise zur Ausgestaltung des Auswahlverfahrens der Antragsgegnerin zu erlangen waren bzw. sind. Diese Mängel vermögen aber nicht den erforderlichen Anordnungsanspruch für die Antragstellerin zu begründen. Ein solcher Anspruch wäre nur denkbar, wenn die Antragstellerin nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens der Antragsgegnerin hätte ausgewählt werden müssen. Hierfür sind jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich. Wie die im Eilverfahren in erster Instanz seitens der Antragsgegnerin vorgelegte Stellungnahme von Prof. Dr. H... vom 5. November 2010 nebst Anlagen verdeutlicht, hat die Antragstellerin im HAM-Nat-Test lediglich den 104. Rang belegt; die gleiche Platzierung ergab sich aus der Kombination dieses Testergebnisses mit der Abiturnote. Daraus ergibt sich zugleich, dass sie nach dieser Punktsumme nicht zu den 70 rangbesten Bewerbern gehörte und daher gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 der Satzung nicht mehr in die Rangliste nach dem HAM-Man-Test aufzunehmen war. Der Umstand, dass diese Begründung nicht bereits in dem Ablehnungsbescheid vom 23. September 2010 gegeben, sondern erst im gerichtlichen Verfahren nachgereicht worden ist, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Abgesehen davon, dass ein solcher Verfahrensmangel für sich genommen noch keinen Zulassungsanspruch begründen könnte, ist hier der Verfahrensmangel gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 HmbVwVfG dadurch geheilt worden, dass die Antragsgegnerin die in dem Ablehnungsbescheid vom 23. September 2010 fehlende Begründung nachträglich gegeben hat; dies war gemäß § 45 Abs. 2 HmbVwVfG noch im gerichtlichen Verfahren möglich. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin bereits der e-mail der Antragsgegnerin vom 24. August 2010 (Anl. A 5 zur Eilantragsschrift vom 26.10.2010) entnehmen konnte, dass sie im HAM-Nat-Test den 104. Rang belegt hatte, dass für die Berechnung der HAM-Man-Rangliste nur die ersten 70 Ränge der HAM-Nat-Rangliste berücksichtigt werden würden und dass für sie „kein HAM-Man-Rangplatz ermittelt“ worden sei. bb) Die Antragstellerin trägt vor, die Antragsgegnerin habe mit ihrer e-mail vom 30. August 2010 (Anl. A 7 zum Schriftsatz vom 4.11.2010) selbst bestätigt, das Auswahlverfahren rechtswidrig durchgeführt zu haben und dieses im kommenden Jahr nachbessern zu müssen. Dem entspreche es, dass es prüfungsrechtswidrig sei, der Antragstellerin noch nicht einmal das Ergebnis ihres Abschneidens bei dem HAM-Man-Test, geschweige denn eine substantiierte Begründung der Bewertung ihrer manuellen Arbeitsprobe mitgeteilt zu haben. All dies habe das Verwaltungsgericht ebenfalls verkannt. Auch diese Rüge greift nicht durch. Diese (allein das Verfahren) betreffenden Gesichtspunkte könnten es ebenfalls schon vom Ansatz her nicht rechtfertigen, einen Zulassungsanspruch zu begründen. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin mit ihrer e-mail vom 30. August 2010 nicht „bestätigt“, das Auswahlverfahren rechtswidrig durchgeführt zu haben, sondern lediglich um Verständnis dafür gebeten, „dass wir aus Kapazitätsgründen keine ausführlichere Ergebnisauswertungen im Einzelfall vornehmen können“. Damit war offenbar gemeint, dass keine Arbeitskapazität darauf verwendet werden sollte, Ergebnisauswertungen hinsichtlich des HAM-Man-Tests vorzunehmen bzw. den Testteilnehmern ihre Ergebnisse mitzuteilen, soweit diese Ergebnisse gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 6 Abs. 3 Satz 2 der Satzung nicht mehr zulassungsrelevant waren. Man kann zwar bezweifeln, ob dies ein „kundenfreundlicher“ Umgangsstil ist (in diesem Sinne war möglicherweise auch der weitere Hinweis in der o. g. e-mail zu verstehen, dass die Anfrage der Antragstellerin „hinsichtlich einer ausführlicheren Auswertung … in die Überlegungen zur Konzeption des Auswahlverfahrens 2011 mit eingehen“ werde); ein Zulassungsanspruch lässt sich für die Antragstellerin aus diesem Umstand aber nicht herleiten. d) Soweit die Antragstellerin geltend macht, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt und kein ordnungsgemäßes rechtliches Gehör gewährt, und sie in diesem Zusammenhang verschiedene Anträge auf Erlass von Aufklärungsmaßnahmen gegenüber der Antragsgegnerin und daran anknüpfende Akteneinsicht stellt (Schriftsatz vom 6.12.2010, S. 12 f.), vermag auch dies der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Es ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht einen Verfahrensfehler durch unzureichende Sachverhaltsaufklärung begangen hätte. Dies würde voraussetzen, dass das Verwaltungsgericht nach seiner eigenen Rechtsauffassung notwendige Aufklärungsmaßnahmen unterlassen hätte (vgl. Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124, Rn. 197); solches ist nicht erkennbar. Auch eine Versagung des rechtlichen Gehörs ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass ein Gericht Aufklärungsmaßnahmen unterlässt, die es im Gegensatz zu einem Verfahrensbeteiligten nicht für notwendig hält. Das Beschwerdegericht hat auch keinen Anlass, nunmehr im Beschwerdeverfahren die von der Antragstellerin gewünschten Aufklärungsmaßnahmen selbst durchzuführen. Die Beschwerdegründe führen in der Sache, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, nicht dazu, dass die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts erschüttert würde; dann aber hat das Beschwerdegericht nicht von sich aus weitere Aufklärungsmaßnahmen zu veranlassen, die auf eine generelle Ausforschung des Sachverhalts gerichtet wären (vgl. etwa das Begehren der Antragstellerin, die Auswahlakten aller Teilnehmer des Auswahlverfahrens der Antragsgegnerin für den Studiengang Zahnmedizin anzufordern und der Antragstellerin zur Einsichtnahme vorzulegen). Im Übrigen sind die von der Antragstellerin gewünschten Maßnahmen entweder gegenstandslos oder wären rechtlich nicht geboten. So ist etwa die aktuelle Auswahlsatzung der Antragsgegnerin vom 26. April 2010 im Amtlichen Anzeiger der Freien und Hansestadt Hamburg vom 11. Mai 2010 (S. 862) veröffentlicht worden; auf diese Fundstelle hat bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen (BA S. 3 unten). Desweiteren hat die Antragsgegnerin eine anonymisierte Liste der Testteilnehmer, aus der sich die HAM-Nat-Punktzahlen, die daraus in Kombination mit der Abiturnote jeweils folgende Gesamtpunktzahl und der jeweilige Rangplatz nach dem HAM-Nat sowie die HAM-Man-Punktzahlen der besten 70 HAM-Nat-Teilnehmer ergeben, bereits im Eilverfahren in erster Instanz eingereicht (Anlage zu der Stellungnahme von Prof. Dr. H... vom 5.11.2010, diese wiederum vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 5.11.2010); für die Anforderung einer darüber hinausgehenden Aufstellung besteht im vorliegenden Beschwerdeverfahren mangels Entscheidungserheblichkeit kein Anlass. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.