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Beschluss

3 Bf 86/10.Z

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2011:0413.3BF86.10.Z.0A
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Leitsätze
§ 41 Abs. 2 WaffG (juris: WaffG 2002) ist eine spezielle, dem Konzept der Gefahrenvorsorge dienende Ermächtigungsgrundlage, die unabhängig davon eingreift, ob eine umgehende Sicherstellung der im Besitz des Betroffenen befindlichen Waffen oder Munition im Einzelfall nach polizeirechtlichen Vorschriften oder - im Anschluss an eine für sofort vollziehbar erklärte Rücknahme- oder Widerrufsverfügung - nach den Vorschriften in § 46 Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG (juris: WaffG 2002) erfolgen könnte.(Rn.14)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 16. Februar 2010 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 41 Abs. 2 WaffG (juris: WaffG 2002) ist eine spezielle, dem Konzept der Gefahrenvorsorge dienende Ermächtigungsgrundlage, die unabhängig davon eingreift, ob eine umgehende Sicherstellung der im Besitz des Betroffenen befindlichen Waffen oder Munition im Einzelfall nach polizeirechtlichen Vorschriften oder - im Anschluss an eine für sofort vollziehbar erklärte Rücknahme- oder Widerrufsverfügung - nach den Vorschriften in § 46 Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG (juris: WaffG 2002) erfolgen könnte.(Rn.14) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 16. Februar 2010 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 16. Februar 2010, soweit darin ein von der Beklagten gegen den Kläger ausgesprochenes Besitz- und Erwerbsverbot für erlaubnisfreie Waffen und Munition sowie ein Besitzverbot für erlaubnispflichtige Waffen und Munition bestätigt worden ist, hat keinen Erfolg. 1. Aus den vom Kläger geltend gemachten Gründen (vgl. Schriftsätze vom 4. Mai 2010, 6. August 2010, 3. Februar 2011 und 14. Februar 2011) ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind regelmäßig dann begründet, wenn gegen dessen Richtigkeit angesichts der Begründung des Zulassungsantrags nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon etwa auszugehen ist, wenn durch die Begründung des Zulassungsantrags ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23.6.2000, NVwZ 2000, 1163, 1164; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33 S. 7, 10; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 124 Rn. 7). Eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kommt nur in Betracht, wenn die Rechtssache gemessen an den in der verwaltungsgerichtlichen Praxis regelmäßig zu entscheidenden Rechtssachen überdurchschnittlich schwierige Fragen aufwirft (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.7.1999, NordÖR 1999, 444). Soweit der Kläger die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, kann gefordert werden, dass er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darstellt und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel macht (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 23.6.2000, NordÖR 2000, 453). Beide geltend gemachten Zulassungsgründe führen im vorliegenden Fall nicht zur Zulassung der Berufung. Die Rechtssache weist keine besonderen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, weil sich der tatsächliche Streitstoff aus der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Sachakte der Beklagten ergibt und die im Zulassungsantrag aufgeworfenen Rechtsfragen in der Rechtsprechung geklärt sind oder ohne weiteres im vorliegenden Zulassungsverfahren beantwortet werden können. Zu einer ins Einzelne gehenden Auslegung höchstrichterlicher Rechtsprechung oder zu einer Auseinandersetzung mit abweichenden Auffassungen in der Art eines Berufungsurteils genötigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.9.2009, NJW 2009, 3642 ff.) sieht sich das Berufungsgericht nicht. Ausführungen zum Schwierigkeitsgrad hat der Antragsteller nicht gemacht. Auch die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht erfüllt, wie sich aus Folgendem ergibt: a) Der Kläger bemängelt, die Beklagte beharre auf dem Standpunkt, dass es sich um einen vorgetäuschten Suizid handele, ohne dass sie nähere Belege hierfür habe. Richtig sei, dass im Polizeibericht vom 25. September 2008 ein indirektes Zitat des Klägers vermerkt sei, nachdem er gesagt haben solle, dass das alles nur ein Spaß gewesen sei. Es finde sich in diesem Zusammenhang aber keinerlei Hinweis darauf, dass der Beamte den Kläger belehrt oder der Kläger diese Äußerung bestätigt habe. Die Stellungnahme des Klägers, die im Widerspruchsverfahren erfolgt sei, dass sich der Schuss durch einen Unfall gelöst habe, werde stattdessen schlicht als unglaubhaft eingestuft. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils ergeben sich hieraus nicht. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung nicht darauf gestützt, dass der Kläger am 25. September 2008 unter Verwendung der Waffe einen Suizid vorgetäuscht hätte (UA S. 11, 15). Mit den im Urteil festgestellten Sachverhaltselementen und den Erwägungen, mit denen das Verwaltungsgericht einen Unfall ausgeschlossen hat, setzt sich der Zulassungsantrag nicht auseinander. Das Vorbringen entspricht insoweit nicht den Anforderungen, die § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO an die Darlegung stellt. Das Verwaltungsgericht hat seine Annahme, der Kläger sei im waffenrechtlichen Sinne unzuverlässig, unabhängig von den im Polizeibericht festgehaltenen strittigen Angaben selbstständig tragend damit begründet, dass der Kläger in der Wohnung in Anwesenheit seiner Frau im alkoholisierten Zustand eine geladene Waffe getragen und daneben Verwahrvorschriften nicht eingehalten habe. Im Fall einer die Entscheidung jeweils selbstständig tragenden Begründung des angefochtenen Urteils ist ein Zulassungsgrund für jede Begründung darzutun (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.9.1997, Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 26). Daran fehlt es. Weil danach dem Vortäuschen eines Suizids nach den Urteilsgründen keine tragende Bedeutung beigemessen ist, ist mangels Entscheidungserheblichkeit auch der Frage eines Verwertungsverbots nicht nachzugehen. b) Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass Voraussetzung für ein allgemeines Waffenverbot sei, dass der Betroffene nicht über die zum Erwerb oder Besitz erlaubnisfreier Waffen erforderliche Zuverlässigkeit verfüge, weil es sich in seiner Begründung beinahe ausschließlich auf den Umgang mit erlaubnispflichtigen Waffen beziehe, ohne gesondert zu begründen, weshalb die Unzuverlässigkeit auch für den Umgang mit allen erlaubnisfreien Waffen gegeben sei, dringt nicht durch. § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG ermächtigt zur Untersagung des Besitzes oder Erwerbs erlaubnisfreier Waffen oder Munition, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass dem rechtmäßigen Besitzer oder Erwerbswilligen die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Das ist bei Personen der Fall, die durch ihr konkretes Verhalten ex negativo bewiesen haben, dass sie das Vertrauen, dass der Gesetzgeber in den durchschnittlichen Volljährigen setzt, bei dem er hinsichtlich der erlaubnisfreien Waffen auf eine Überprüfung bestimmter persönlicher Voraussetzungen wie der Zuverlässigkeit verzichtet, nicht verdienen (BT-Drs. 14/7758 S. 76). Für die Entscheidung über ein Waffenverbot nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG gilt der Maßstab waffenrechtlicher Zuverlässigkeit gemäß § 5 WaffG, soweit dieser Vorschrift Bedeutung für den Umgang mit erlaubnisfreien Waffen zukommt. Dass § 5 WaffG die Merkmale der erforderlichen Zuverlässigkeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) als Voraussetzung einer waffenrechtlichen Erlaubnis normiert und im ersten Unterabschnitt des Abschnitts 2 des Waffengesetzes steht, in dem die allgemeinen Voraussetzungen für Waffen- und Munitionserlaubnisse geregelt sind, steht einer Heranziehung im Rahmen eines Verbots erlaubnisfreier Waffen nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG nicht entgegen. Das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko soll nur bei den Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit (je)der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.12.2008, 3 So 139/08). Deshalb kommt § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG ohne Einschränkung auch für den Umgang mit erlaubnisfreien Waffen maßgebliche Bedeutung zu (OVG Hamburg, Urt. v. 11.1.2011, 3 Bf 197/09, juris). Für § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG gilt dies jedenfalls bei nicht sorgfältiger Verwahrung von Gegenständen im Sinne des § 41 Abs. 1 WaffG. Nach diesen Grundsätzen ist die erforderliche Zuverlässigkeit des Klägers im angefochtenen Urteil zu Recht verneint worden. Das Verwaltungsgericht hat für das Fehlen der erforderlichen Zuverlässigkeit auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG abgestellt und ausgeführt, der Kläger habe seine Waffen und Munition sowohl missbräuchlich als auch leichtfertig verwendet, und er besitze auch zukünftig für den Umgang mit Waffen nicht das nötige Verantwortungsbewusstsein (UA. S. 11 f). Weiterer Feststellungen zum Fehlen der erforderlichen Zuverlässigkeit gerade auch für den Umgang mit erlaubnisfreien Waffen oder solcher Munition bedurfte es daneben nicht. Das Verwaltungsgericht hat den Kläger zusätzlich als unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG angesehen, weil er in Zukunft nicht für eine sorgfältige Verwahrung von Waffen und Munition sorgen werde. Zu dieser Prognose führe eine - im Urteil näher dargelegte - Vielzahl von Verstößen von Aufbewahrungsvorschriften (UA S. 12 ff). Diese Verstöße beziehen sich nicht allein auf die vom Kläger am 25. September 2008 verwendete erlaubnispflichtige Waffe, sondern zumindest auch auf die ausweislich des polizeilichen Durchsuchungsberichts vom 26. September 2008 im Hobbykeller aufgefundene erlaubnisfreie geladene Gaspistole Röhm RG 300. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass diese Waffe hätte ungeladen und getrennt von der Munition verwahrt werden müssen. Nach § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG (in der seit dem 25. Juli 2009 gültigen Fassung vom 17. Juli 2009 ebenso wie in der bis zum 24. Juli 2009 gültigen Fassung vom 11. Oktober 2002) dürfen Schusswaffen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern die Aufbewahrung nicht in einem besonderen, im Gesetz näher umschriebenen, Sicherheitsbehältnis erfolgt, was vorliegend nicht der Fall war. Diese Vorschrift gilt ebenso wie § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG, wonach derjenige, der Waffen und Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen hat, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen, auch für erlaubnisfreie Waffen und Munition (Papsthart in: Steindorf/Heinrich/Pabsthart, WaffR, 9. Aufl. 2010, § 36 Rn. 3, 5). c) Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand, für das Fehlen der Zuverlässigkeit nach § 41 Abs. 1 WaffG müsse ein Verhalten vorliegen, das qualitativ über das Verhalten hinausgehe, das bei einem Waffenbesitzer zum Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse führen könne. Dies ergebe sich nicht nur aus der Begründung des Gesetzes, sondern auch aus der Tatsache, dass das Waffenverbot im vorliegenden Fall unbefristet ausgesprochen worden sei. Selbst bei Vorliegen eines Unzuverlässigkeitsgrundes nach § 5 Abs. 1 WaffG betrage die Sperre nur 10 Jahre. Das unbefristete Waffenverbot stelle demgegenüber sowohl in der Weite seiner Wirkung als auch in seiner Dauer eine Maßnahme dar, die einen weitaus größeren Einschnitt in das Leben des Betroffenen verursache. Der zitierten Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts (BT-Drs. 14/7758 S. 77) lassen sich Anhaltspunkte für solcherart gesteigerte Anforderungen an die Feststellung fehlender Zuverlässigkeit nicht entnehmen. Soweit der Kläger eine (fehlende gesetzliche) Befristung des Waffenbesitzverbots anspricht, lassen sich daraus keine (gesteigerten) Anforderungen an eine negative Zuverlässigkeitsprognose ableiten. Die Rechtmäßigkeit des Waffenverbots als Dauerverwaltungsakt hängt von dem Fortbestehen der Unzuverlässigkeit ab. Das Gesetz verpflichtet die Behörde aber nicht, die Untersagung von vornherein zu befristen (Runkel in: Hinze, WaffR, Stand November 2010, § 41 Rn. 14). d) Die Rüge des Klägers, dem Verwaltungsgericht sei, wie die Urteilsbegründung, der Gebrauch (von Waffen) an Schießständen könne untersagt werden, zeige, nicht bewusst gewesen, dass unter die erlaubnisfreien Waffen nicht nur Schuss-, sondern auch Hieb- und Stoßwaffen fielen, trifft die Urteilsgründe nicht. Das Verwaltungsgericht hat ausgesprochen, die Untersagung des Besitzes von Waffen aller Art sei nicht unverhältnismäßig, weil sich die Gefährlichkeit des Klägers in verschiedener Hinsicht manifestiert habe. Bei derart leichtfertigem Umgang mit Waffen in alkoholisiertem Zustand sei es nicht unverhältnismäßig, auch deren Gebrauch an Schießständen zu untersagen (UA S. 14). Aus der vom Verwaltungsgericht verwendeten Formulierung „deren“ (bezogen auf „Waffen“) kann nicht geschlossen werden, dem Verwaltungsgericht sei der Umfang des Verbots nicht bewusst gewesen. Die Formulierung bedeutet nicht, dass das Verwaltungsgericht bei der im Satz zuvor erfolgten Begründung der Verhältnismäßigkeit des Verbots des Besitzes von Waffen aller Art davon ausgegangen ist, Waffen seien nur Schusswaffen, weil nur solche sinnvollerweise an Schießständen verwendet würden. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Tatbestand ausdrücklich erwähnt, dass im vorliegenden Fall neben den Schusswaffen auch Hieb- und Stoßwaffen sichergestellt worden seien. Es hat die Äußerung zum Gebrauch von Waffen an Schießständen nur zusätzlich und ersichtlich nur deshalb gemacht, weil der Kläger im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 10. Juni 2009 vorgetragen hatte, das Verbot habe Auswirkungen auf seine Schießtätigkeit am Schießstand. e) Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht nehme keine Stellung zur Ermessensausübung der Beklagten, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat die Ermessensausübung der Beklagten überprüft, als rechtlich nicht zu beanstanden beurteilt und dies weiter ausgeführt (UA S. 14). Soweit der Kläger vorbringt, die Beklagte habe im Ausgangsbescheid und im Widerspruchsbescheid in ihrer Begründung unzutreffend (allein) auf den Umgang mit erlaubnispflichtigen Waffen abgestellt, ohne auf die Besonderheiten für die Anordnung eines Verbots nach § 41 Abs. 1 WaffG einzugehen, sind damit wiederum die tatbestandlichen Voraussetzungen fehlender Zuverlässigkeit in § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG angesprochen, nicht aber Fehler bei der Ausübung des Ermessens der Beklagten im Rahmen des Zwecks und der Grenzen der Ermessensbefugnis bezeichnet. f) Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, es handele sich bei § 42 Abs. 2 WaffG um eine Generalklausel zur sofortigen Gefahrenabwehr, obwohl dieser Norm allein die Funktion der Lückenschließung zukomme, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat die Tatbestandsvoraussetzungen des § 41 Abs. 2 WaffG richtig erfasst (UA S. 14 ff). Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, § 41 Abs. 2 WaffG bezwecke im Interesse des Schutzes hochrangiger Rechtsgüter nicht erst die Abwehr bereits bestehender Gefahren, sondern bereits die Verhütung von Gefahren für die Sicherheit (Gefahrenvorsorge). Der Wortlaut des Gesetzes schließt eine Gefahrenvorsorge bei Gefahren auf Grund von Unzuverlässigkeit und damit aus personenbezogenen Gründen nicht aus, sondern sieht das Waffen- und Munitionsbesitzverbot allgemein vor, soweit es „zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit“ geboten ist. Das ist im angefochtenen Urteil zutreffend näher ausgeführt (UA S. 15 f.). Damit entspricht der Wortlaut der Vorschrift dem in der Begründung des Gesetzesentwurfs aufgeführten Zweck des § 41 Abs. 2 WaffG, bei einem rechtmäßigen Waffenbesitzer, der aufgrund bestimmter Anhaltspunkte eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, die in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen auf der Grundlage waffenrechtlicher - nicht polizeirechtlicher - Vorschriften umgehend sicherstellen zu können (BT-Drs. 14/7758 S. 77). § 41 Abs. 2 WaffG greift nicht erst dann ein, wenn eine umgehende Sicherstellung im Einzelfall nicht nach polizeirechtlichen Vorschriften oder nicht im Anschuss an eine für sofort vollziehbar erklärte Rücknahme- oder Widerrufsverfügung erfolgen kann. Vielmehr handelt es sich um eine spezielle, dem Konzept der Gefahrenvorsorge dienenden Ermächtigungsgrundlage. Das Verwaltungsgericht hatte folglich keinen Anlass zu prüfen, ob ein auf - subsidiäres - Polizeirecht gestütztes Vorgehen nicht zur Sicherstellung hätte führen können. Nach allem ist es für das Ergebnis der Entscheidung nicht relevant, dass das Verwaltungsgericht - wie der Kläger rügt - gemeint hat, ohne das Waffenverbot nach § 41 Abs. 2 WaffG hätte die Waffe nicht aus dem Gartenteich geborgen und sichergestellt werden dürfen. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG.