Beschluss
3 Bf 40/11.Z
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2011:0906.3BF40.11.Z.0A
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Leitsätze
1. Ein Verwaltungsakt, mit dem die Hochschule einen Studierenden auf seinen Antrag von der Pflicht zur Zahlung von Studiengebühren befreit, ist nach Maßgabe des Antrags und der die Befreiung regelnden Bestimmungen auf das dadurch bezeichnete geltende System der Studiengebühren (hier: der Langzeitstudiengebühren nach § 6 HmbHG 2003 (juris: HSchulG HA, Fassung 2003-05-27)) bezogen. (Rn.14)
2. Ein solcher Verwaltungsakt erledigt sich gemäß § 43 Abs. 2 (Hmb)VwVfG (juris: VwVfG HA) "auf andere Weise" mit dem Inkrafttreten eines anderen rechtlichen Systems der Studiengebühren, in dem die Befreiung von Studiengebühren grundlegend neu gestaltet ist (hier: Einführung allgemeiner Studiengebühren an Stelle der Langzeitstudiengebühren durch § 6 b HmbHG 2006 (juris: HSchulG HA, Fassung 2006)). (Rn.11)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 28. Januar 2011 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.625,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Verwaltungsakt, mit dem die Hochschule einen Studierenden auf seinen Antrag von der Pflicht zur Zahlung von Studiengebühren befreit, ist nach Maßgabe des Antrags und der die Befreiung regelnden Bestimmungen auf das dadurch bezeichnete geltende System der Studiengebühren (hier: der Langzeitstudiengebühren nach § 6 HmbHG 2003 (juris: HSchulG HA, Fassung 2003-05-27)) bezogen. (Rn.14) 2. Ein solcher Verwaltungsakt erledigt sich gemäß § 43 Abs. 2 (Hmb)VwVfG (juris: VwVfG HA) "auf andere Weise" mit dem Inkrafttreten eines anderen rechtlichen Systems der Studiengebühren, in dem die Befreiung von Studiengebühren grundlegend neu gestaltet ist (hier: Einführung allgemeiner Studiengebühren an Stelle der Langzeitstudiengebühren durch § 6 b HmbHG 2006 (juris: HSchulG HA, Fassung 2006)). (Rn.11) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 28. Januar 2011 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.625,- Euro festgesetzt. I. Der Kläger erstrebt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem seine gegen die Heranziehung zu Studiengebühren ab dem Sommersemester 2007 gerichtete Klage abgewiesen worden ist. 1. Der Kläger betrieb bei der Beklagten bis einschließlich des Wintersemesters 2009/2010 ein Lehramtsstudium; im Sommersemester 2007 befand er sich in seinem 19. Hochschulsemester. Mit Bescheid vom 1. März 2006 hatte ihm die Beklagte auf seinen Antrag die seinerzeit noch gesetzlich normierten Langzeitstudiengebühren gemäß ihrer damals geltenden Satzung zur Befreiung von Studiengebühren vom 5. März 2004 erlassen, weil die von dem Kläger geltend gemachte studienzeitverlängernde Auswirkung seiner studienbegleitenden Berufstätigkeit auf einer halben Stelle habe anerkannt werden können. Weiter hieß es in diesem Bescheid: „Unter Berücksichtigung der anerkannten Semester tritt die Gebührenpflicht erst mit der Rückmeldung zum Wintersemester 2010/11 ein. Bevor dann ein Gebührenbescheid erlassen wird, erhalten Sie noch einmal Gelegenheit neue bzw. andere Ausnahmegründe geltend zu machen.“. 2. Nachdem in Hamburg durch das Studienfinanzierungsgesetz vom 6. Juli 2006 (HmbHG 2006) für die Zeit ab dem Sommersemester 2007 die Langzeitstudiengebühren durch allgemeine (ab dem ersten Semester zu entrichtende) Studiengebühren ersetzt worden waren, verpflichtete die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 18. April 2007 zur Zahlung von 500 Euro Studiengebühren pro Semester ab dem Sommersemester 2007. Der Kläger legte dagegen Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2007 zurückwies. Daraufhin hat der Kläger am 10. Januar 2008 die vorliegende, auf die Aufhebung der genannten Bescheide gerichtete Klage erhoben. Nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 21. Oktober 2009 und Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2010 einen ergänzenden Antrag des Klägers auf Erlass der Studiengebühren abgelehnt hatte, hat der Kläger die vorliegende Klage um den Antrag erweitert, die Beklagte unter Aufhebung der beiden letztgenannten Bescheide zu verpflichten, ihm die Zahlung der Studiengebühren vom Sommersemester 2007 an bis zum Ende seines Studiums zu erlassen. 3. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 28. Januar 2011 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Erhebung der Studiengebühren gegenüber dem Kläger sei rechtmäßig. Dem stehe nicht bereits der Bescheid vom 1. März 2006 entgegen. Dieser Bescheid habe sich nur auf die Befreiung von den Langzeitstudiengebühren bezogen und keine rechtlichen Auswirkungen auf die Studiengebührenpflicht nach dem ab Erlass des Studienfinanzierungsgesetzes 2006 geltenden Recht gehabt. Lediglich die seinerzeit geltenden Langzeitstudiengebühren seien Gegenstand des Bescheides, der auf die damals maßgebliche Satzung der Beklagten Bezug nehme und die studienzeitverlängernde Auswirkung der Berufstätigkeit des Klägers als Erlassgrund angebe, gewesen. Bei den durch das Studienfinanzierungsgesetz 2006 eingeführten allgemeinen Studiengebühren handele es sich gegenüber den zuvor erhobenen Langzeitstudiengebühren um einen vollkommen neuen Regelungsgegenstand. Die Langzeitstudiengebühren seien erhoben worden, wenn das Studienguthaben des Studierenden, das die Regelstudienzeit zuzüglich vier weiterer Semester umfasst habe, verbraucht gewesen sei. Die Grundkonzeption der damaligen Rechtslage habe darauf beruht, dass jedem Studierenden grundsätzlich ein kostenfreies Studium habe ermöglicht werden sollen; nur solche Studierende, die aus selbst zu vertretenden Gründen besonders lange für ihr Studium gebraucht hätten, hätten aus Gründen der Verhaltenssteuerung für das Studium zahlen sollen. Nicht zu vertretende studienzeitverlängernde Tatbestände seien nach jener Gesetzeskonzeption geeignet gewesen, die Zahlungspflicht hinauszuschieben. Demgegenüber habe bei der Einführung allgemeiner Studiengebühren der Finanzierungszweck im Vordergrund gestanden; Ausnahmetatbestände seien eng gefasst und im Wesentlichen auf besondere Härtefälle bezogen worden. Angesichts dieser vollkommen veränderten Gesetzeskonzeption habe dieses Studienfinanzierungssystem, von der Bezeichnung „Studiengebühren“ abgesehen, nichts mehr mit dem Vorgängersystem gemein. Auch dem Kläger habe klar sein müssen, dass der Befreiungsbescheid vom 1. März 2006 sich nicht habe auf das neue System erstrecken können, das zum Erlasszeitpunkt noch gar in Kraft gewesen sei, und dass die auf die Langzeitstudiengebühren bezogenen Befreiungstatbestände, die an die Nichtvorwerfbarkeit eines besonders langen Studiums angeknüpft hätten, im Hinblick auf die allgemeine Finanzierungsfunktion des neuen Systems keinen Belang mehr gehabt hätten. Vor diesem Hintergrund folge die erkennende Kammer insofern nicht der anders lautenden Entscheidung einer anderen Kammer des Verwaltungsgerichts (VG Hamburg, Urt. v. 5.3.2009, 20 K 2620/08), die sich mit der Frage des genauen Regelungsgegenstandes der alten (auf die Langzeitstudiengebühren bezogenen) Befreiungsbescheide nicht näher befasst habe. Hinsichtlich des Zeitraums vom Sommersemester 2007 bis zum Sommersemester 2008 in Höhe von jeweils 500,- Euro pro Semester sei Rechtsgrundlage die Bestimmung des § 6 b HmbHG 2006. Dessen tatbestandliche Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt, und diese Norm verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Erlass der Studiengebühren. Dies gelte auch im Hinblick darauf, dass er neben dem Studium berufstätig sei. Dieser Umstand begründe weder eine unbillige Härte im Sinne des § 6 b Abs. 4 HmbHG 2006, noch sei er deswegen wie ein Teilzeitstudierender im Sinne von § 6 b Abs. 6 HmbHG 2006 mit der Folge der anteiligen Ermäßigung der Studiengebühr zu behandeln. Hinsichtlich des Zeitraums vom Wintersemester 2008/2009 bis zum Wintersemester 2009/2010 sei die Erhebung der Studiengebühren von 375,- Euro pro Semester ebenfalls rechtmäßig. Die Voraussetzungen der insoweit maßgeblichen Bestimmungen des HmbHG 2008 seien erfüllt; ein Anspruch auf Erlass oder Ermäßigung der Studiengebühr bestehe danach ebenfalls nicht. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Aus den von dem Kläger dargelegten Gründen ergeben sich, anders als dieser meint, weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (1.) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (2.) noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (3.). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind regelmäßig dann begründet, wenn gegen dessen Richtigkeit angesichts der Begründung des Zulassungsantrags nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon etwa auszugehen ist, wenn durch die Begründung des Zulassungsantrags ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23.6.2000, NVwZ 2000, 1163, 1164; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33 S. 7, 10; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 124 Rn. 7). So liegt es hier nicht. a) Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der Befreiungsbescheid der Beklagten vom 1. März 2006 im vorliegenden Fall einer Studiengebührenpflicht des Klägers in dem streitbefangenen Zeitraum entgegenstehe. Die erkennende Kammer des Verwaltungsgerichts habe (anders als die Kammer 20 des Verwaltungsgerichts in dem o. g. Urteil vom 5.3.2009, 20 K 2620/08) nicht berücksichtigt, dass bestandskräftige begünstigende Verwaltungsakte erst durch ihre ggf. erfolgende Aufhebung ihre Bindungswirkung verlören. Eine Änderung der Rechtslage begründe im Regelfall nur die Möglichkeit des Widerrufs gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG, ohne aber unmittelbar die Bindungswirkung des Verwaltungsakts zu beseitigen. Etwas Anderes gelte nur, wenn ausnahmsweise eine Änderung der Sach- oder Rechtslage zur Gegenstandslosigkeit der getroffenen Regelung führe. Dies sei hier jedoch nicht der Fall, denn die Studiengebühren seien durch das Studienfinanzierungsgesetz 2006 nicht gänzlich abgeschafft worden; vielmehr habe der Gesetzgeber die Langzeitstudiengebühren durch allgemeine Studiengebühren ersetzt. Damit habe sich der Gegenstand des Befreiungsbescheids der Beklagten vom 1. März 2006 – Studiengebühren – gerade nicht erledigt. Die Befreiung von den Studiengebühren stelle auch bei allgemeinen Studiengebühren noch eine in sich sinnvolle Regelung dar. Die Beklagte habe hier, anders als in einigen anderen gleichgelagerten Fällen, keinen Widerruf des Befreiungsbescheides vom 1. März 2006 verfügt; dementsprechend sei dieser Bescheid weiterhin wirksam. Angesichts all dessen sei es unerheblich, ob der Kläger ein Bewusstsein darüber gehabt habe, ob der Befreiungsbescheid sich nur auf Langzeitstudiengebühren beziehe oder ob dieser auch bei Einführung allgemeiner Studiengebühren fortgelten werde. Mit einem Wegfall seiner Geltung ohne einen Widerruf habe der Kläger allerdings nicht rechnen müssen, zumal die Beklagte in dem Befreiungsbescheid selbst noch ausgeführt habe, dass der Kläger vor Erlass eines Gebührenbescheids noch einmal Gelegenheit erhalten werde, neue bzw. andere Ausnahmegründe geltend zu machen; damit habe sie sein Vertrauen darin bestärkt, vor Ablauf des Befreiungszeitraums keine Studiengebühren zahlen zu müssen. b) Diese Argumente greifen nicht durch. Das Berufungsgericht teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der auf die Langzeitstudiengebühren bezogene Befreiungsbescheid vom 1. März 2006 nicht mehr für die seit dem Sommersemester 2007 erhobenen allgemeinen Studiengebühren gilt (aa); die von dem Kläger angesprochenen Vertrauensschutzgesichtspunkte stehen der Rechtmäßigkeit der hier angefochtenen Bescheide nicht entgegen (bb). aa) Der Befreiungsbescheid der Beklagten vom 1. März 2006 steht der Erhebung allgemeiner Studiengebühren gegenüber dem Kläger ab dem Sommersemester 2007 nicht entgegen. Mit der zum Sommersemester 2007 (vgl. § 129 a HmbHG 2006) erfolgten Einführung der allgemeinen Studiengebühren hat sich ab jenem Zeitpunkt die mit dem Bescheid vom 1. März 2006 verfügte Befreiung des Klägers von der Pflicht zur Zahlung von Langzeitstudiengebühren gemäß § 43 Abs. 2 HmbVwVfG „auf andere Weise“ (als durch Rücknahme, Widerruf oder anderweitige Aufhebung) erledigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Erledigung von Verwaltungsakten „auf andere Weise“ zuletzt die folgenden grundsätzlichen Ausführungen gemacht (Urt. v. 19.4.2011, 1 C 2.10, juris, Rn. 14), denen das Berufungsgericht sich anschließt: „§ 43 Abs. 2 VwVfG steht in innerem Zusammenhang mit der in § 35 Satz 1 VwVfG normierten Regelungsfunktion des Verwaltungsakts. Nach § 35 Satz 1 VwVfG ist Gegenstand des Verwaltungsakts eine nach außen gerichtete Regelung eines Einzelfalles. Indem das Gesetz normiert, dass der Verwaltungsakt auf eine Rechtswirkung "gerichtet" ist, betont es die Finalität des Verwaltungshandelns in dieser Handlungsform (vgl. Urteil vom 20. Mai 1987 - BVerwG 7 C 83.84 - BVerwGE 77, 268 ). §43 Abs.2 VwVfG erfasst gewissermaßen spiegelbildlich die Fälle, in denen die dem Verwaltungsakt ursprünglich zukommende steuernde Funktion des Verwaltungshandelns nachträglich entfällt. Dies kann - wie die katalogartige Aufzählung des § 43 Abs. 2 VwVfG zeigt - in unterschiedlicher Weise geschehen. Das Gesetz unterscheidet hierbei zwischen einem eher formalisierten Handeln, das willentlich und zumeist einseitig auf die Aufgabe der steuernden Funktion des Verwaltungsakts gerichtet ist, und solchen Rechtslagen, in denen nicht eine einseitige Handlung, sondern die Sach- und Rechtslage selbst zur Beendigung der ehemaligen Rechtswirkung führt (vgl. Urteil vom 27. März 1998 - BVerwG 4 C 11.97 – Buchholz 316 § 43 VwVfG Nr. 10 S. 4). Als Beispiel nennt § 43 Abs.2 VwVfG den Zeitablauf, ohne damit jedoch andere Fälle auszuschließen. § 43 Abs. 2 letzte Alternative VwVfG formuliert dies im Sinne eines Auffangtatbestandes als Erledigung "in anderer Weise". Die Erledigung eines Verwaltungsakts tritt ein, wenn er nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (vgl. Urteil vom 25. September 2008 - BVerwG 7 C 5.08 - Buchholz 345 § 6 VwVG Nr. 1 S. 2).“ Mit der Einführung der allgemeinen Studiengebühren zum Sommersemester 2007 ist die Steuerungsfunktion der mit dem Bescheid vom 1. März 2006 verfügten Befreiung des Klägers von den Langzeitstudiengebühren nachträglich entfallen. Die Funktion dieses Bescheids erschließt sich vor dem Hintergrund, dass die Beklagte damit einem Antrag des Klägers stattgegeben hatte, ihn gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ihrer Satzung zur Befreiung von Studiengebühren vom 5. März 2004 (Amtl. Anz. S. 832) von den nach dem Verbrauch seines Studienguthabens an sich zu erhebenden (Langzeit-) Studiengebühren zu befreien, weil sich nach seinen Angaben eine regelmäßige, mindestens 15 Stunden wöchentlich andauernde Berufstätigkeit studienzeitverlängernd auswirkte. Die Beklagte hatte diese Satzung gemäß § 6 Abs. 8 Satz 3 Nr. 6 HmbHG 2003 (Hochschulmodernisierungsgesetz, HmbGVBl. S. 138) erlassen und damit eine weitere, in § 6 HmbHG 2003 nicht selbst vorgesehene Befreiungsmöglichkeit von der Pflicht zur Entrichtung von Langzeitstudiengebühren geschaffen; die Vorschrift des § 3 Abs. 2 der Satzung nahm ausdrücklich Bezug auf die in § 6 Abs. 10 HmbHG 2003 geregelten Fälle unbilliger Härte und schuf als weiteren Härtefall u. a. den hier maßgeblichen Sachverhalt der studienzeitverlängernden Auswirkungen einer regelmäßigen Berufstätigkeit. Die Satzung hat sich damit allein auf das seinerzeit geltende System der Langzeitstudiengebühren bezogen und nur insoweit Befreiungstatbestände normiert. Ein auf diese Satzung gestützter Erlassantrag eines Studierenden hat sich dementsprechend auch nur auf die seinerzeit geltenden Langzeitstudiengebühren bezogen. Bescheide der Beklagten, mit denen derartigen Erlassanträgen stattgegeben wurde, konnten demnach nicht weiter reichen, als dies von den Studierenden beantragt worden war; sie haben somit die Weitergeltung des Systems der Langzeitstudiengebühren vorausgesetzt. In dieser Weise war auch die Steuerungsfunktion derartiger Erlassbescheide eingegrenzt. Bei der vorliegenden Fallkonstellation handelt es sich um die anderweitige Erledigung eines Verwaltungsakts in Gestalt des Wegfalls des Regelungsobjekts (vgl. Sachs in: Stelkens, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 43 Rn. 212), wie sie mit einer grundsätzlichen Umstellung von Rechtsmechanismen einhergehen kann. Stellt der betreffende Verwaltungsakt gleichsam einen zweiten Schritt dar, der auf einer vorgelagerten ersten Ebene das Bestehen einer bestimmten rechtlichen Ausgestaltung voraussetzt, so erledigt er sich auf andere Weise im Sinne des § 43 Abs. 2 (Hmb)VwVfG, wenn die rechtliche Ausgestaltung auf der ersten Ebene beseitigt wird (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 8.11.1994, NJW 1995, 1043, zur Gegenstandslosigkeit von Parkausweisen für Anwohner, wenn die Straßenverkehrsbehörde die Einrichtung der betreffenden Sonderparkflächen rückgängig macht). So liegt es auch im Hinblick auf eine Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung von Langzeitstudiengebühren wegen einer studienzeitverlängernden Berufstätigkeit, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Langzeitstudiengebühren durch allgemeine Studiengebühren ersetzt werden und die Pflicht zu deren Entrichtung durch eine studienbegleitende und ggf. studienzeitverlängernde Berufstätigkeit des Studierenden unberührt bleibt (nach § 6 b Abs. 4 bzw. Abs. 6 HmbHG 2006 begründete eine solche Berufstätigkeit für sich genommen weder einen Erlassanspruch wegen unbilliger Härte noch einen Ermäßigungsanspruch wegen eines sog. faktischen Teilzeitstudiums, vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 23.2.2010, 3 Bf 70/09, juris, Rn. 65 ff., 175, 188 ff.). Hat sich somit der mit dem Bescheid vom 1. März 2006 verfügte Erlass der Pflicht des Klägers, Langzeitstudiengebühren zu entrichten, mit der zum Sommersemester 2007 erfolgten Einführung der allgemeinen Studiengebühren gemäß § 43 Abs. 2 HmbVwVfG „auf andere Weise“ erledigt, so ist seine Wirksamkeit ab dem 1. April 2007 (dem Beginn des Sommersemesters 2007) entfallen. Die in dem Bescheid enthaltene Aussage, unter Berücksichtigung der anerkannten Semester trete „die Gebührenpflicht erst mit der Rückmeldung zum Wintersemester 2010/11 ein“, ändert nichts an dieser Rechtslage. Diese Formulierung war unter den gegebenen Umständen nicht im Sinne einer abstrakten Zusicherung des Verzichts auf die Erhebung von Studiengebühren jeglicher Natur bis zu dem genannten Zeitpunkt zu verstehen, sondern sie knüpfte, wie die Wendung „unter Berücksichtigung der anerkannten Semester“ zeigt, an die Besonderheiten der Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung von Langzeitstudiengebühren an. Eines auf § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 HmbVwVfG gestützten Widerrufs bedurfte es zur Beseitigung seiner Wirksamkeit ab dem o. g. Zeitpunkt damit nicht mehr. bb) Die von dem Kläger angeführten Vertrauensschutzgesichtspunkte führen zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Entfällt die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts nicht durch einen behördlichen Aufhebungsakt, sondern unmittelbar durch eine Änderung des rechtlichen Rahmens, so bleibt kein Raum für die Anwendung der vertrauensschützenden Regelungen in § 48 Abs. 2 oder § 49 Abs. 6 (Hmb)VwVfG. Im Übrigen konnten die von der Zahlung von Langzeitstudiengebühren befreiten Studierenden auch nicht schutzwürdig darauf vertrauen, für den nach seinerzeitiger Rechtslage absehbaren Befreiungszeitraum unabhängig von jeglicher Änderung des rechtlichen Rahmens keinerlei Studiengebühren mehr entrichten zu müssen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 23.2.2010, a. a. O., Rn. 162). Auch die von dem Kläger hervorgehobene Ankündigung in dem Bescheid vom 1. März 2006, vor Erlass eines Gebührenbescheids werde er noch einmal Gelegenheit erhalten, neue bzw. andere Ausnahmegründe geltend zu machen, begründet keine andere Rechtslage. Auch diese Formulierung knüpfte ersichtlich an die seinerzeit nach § 6 Abs. 8 bis 10 HmbHG 2003 und der Satzung zur Befreiung von Studiengebühren vom 5. März 2004 gegebenen Möglichkeiten zur Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung von Langzeitstudiengebühren an, auf die der Kläger bei einer Rückmeldung zum Wintersemester 2010/2011 möglicherweise erneut hätte Bezug nehmen können, sofern er dann immer noch studiert und es auch zu jenem Zeitpunkt weiterhin die Langzeitstudiengebühren samt den o. g. Befreiungsvorschriften gegeben hätte. 2. Der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt hier nicht vor. Hierunter sind Schwierigkeiten zu verstehen, die das Maß des in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten Üblichen erheblich übersteigen (vgl. hierzu und zum Folgenden OVG Hamburg, Beschl. v. 26.7.1999, NordÖR 1999, 444, m. w. N.). Für die Darlegung der besonderen Schwierigkeiten ist dabei erforderlich, dass eine Begründung dafür gegeben wird, weshalb die Rechtssache an den entscheidenden Richter deutlich höhere Anforderungen stellt als im Normalfall. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich nicht, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt wären. Der Umstand, dass unter den zuständigen Kammern des Verwaltungsgerichts Hamburg keine einheitliche Rechtsauffassung zu der Frage besteht, ob sich in Fällen der hier vorliegenden Art die von der Beklagten gewährten Befreiungen von der Pflicht zur Entrichtung von Langzeitstudiengebühren nach § 6 HmbHG 2003 auch auf die ab dem Sommersemester 2007 geltenden allgemeinen Studiengebühren erstrecken, begründet für sich genommen noch keine Schwierigkeiten, die das Maß des bei der Auslegung von Rechtsnormen und Verwaltungsakten Üblichen erheblich übersteigen. Wie die obigen (unter „1 b)“ gemachten) Ausführungen verdeutlichen, macht die Beantwortung dieser Frage tatsächlich auch keine derartigen Schwierigkeiten. 3. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO). a) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Berufungsentscheidung erhebliche tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Frage, die für die Berufungsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Der Zulassungsantrag muss daher erläutern, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung einer bisher von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht beantworteten fallübergreifenden Frage führen kann (vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 14.5.1997, NVwZ-RR 1997, 621; Beschl. v. 19.8.1997, NJW 1997, 3328). b) Der Kläger trägt insoweit vor, neben den nicht wenigen bereits anhängigen Verfahren mit dem Gegenstand der Fortgeltung von Befreiungsbescheiden sei auch zukünftig die Klärung dieser grundsätzlichen Frage erforderlich, da auch nach der derzeitig geltenden Fassung des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG 2008) Befreiungen vorgesehen seien und die Beklagte unter bestimmten Voraussetzungen Befreiungsbescheide erlassen werde. Auch wenn der neue Hamburger Senat eine Abschaffung der Studiengebühren in der laufenden Legislaturperiode in Aussicht gestellt habe, zeige doch der bundesweite Vergleich, dass Studiengebühren nicht durchweg abgeschafft würden, sondern von neuen Landesregierungen auch wieder eingeführt werden könnten. Auch diese ungewisse Zukunft des Umgangs der einzelnen Bundesländer mit den Studiengebühren lasse der mit dem Zulassungsantrag aufgeworfenen Rechtsfrage eine grundsätzliche Bedeutung zukommen. Zudem sei die Frage der Fortgeltung von Befreiungsbescheiden nicht auf die Materie der Studiengebühren beschränkt, sondern falle in vielfältigen Bereichen der Verwaltung an. Aus diesen Erwägungen ergibt sich keine grundsätzliche Bedeutung der vorliegenden Rechtssache. Die grundsätzlichen Fragen zum allgemeinen Verständnis der Rechtsfigur der Erledigung von Verwaltungsakten auf andere Weise gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG hat das Bundesverwaltungsgericht mit der oben (unter „1. b)“) wiedergegebenen Rechtsprechung geklärt. Die Frage, ob Bescheide, mit denen die Verwaltung einen Bürger aus bestimmten Gründen von einer bestimmen Gebührenpflicht freistellt, nach einer grundlegenden Änderung des betreffenden Gebührenrechts fortgelten oder ob die Befreiungen sich wegen dieser Änderung im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG „auf andere Weise“ erledigen, lässt sich dagegen nicht in verallgemeinernder Weise beantworten; die Antwort hängt vielmehr vom Inhalt und Zweck der Befreiungsbescheide und von der Änderung des gebührenrechtlichen Rahmens in der jeweiligen Fallgestaltung ab. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Frage, ob sich die von der Beklagten gewährten Befreiungen von der Pflicht zur Entrichtung von Langzeitstudiengebühren nach § 6 HmbHG 2003 auch auf die ab dem Sommersemester 2007 geltenden allgemeinen Studiengebühren erstrecken, bedarf hingegen keiner Klärung mehr in einem Berufungsverfahren, da sie sich bereits im Rahmen des vorliegenden Zulassungsverfahrens ohne weiteres beantworten lässt; auf die obigen Ausführen unter „1. b)“ wird Bezug genommen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren folgt aus §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG.