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Beschluss

3 Bs 234/11

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2012:0319.3BS234.11.0A
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Leitsätze
1. Eine bestandskräftige Ausweisung, die gegenüber einem Drittstaatsangehörigen zum Zwecke der individuellen Gefahrenabwehr erlassen worden ist, verliert ihre Wirksamkeit weder nach dem deutschen Recht noch nach dem Unionsrecht allein dadurch, dass durch nachträgliche Heirat einer freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin ein freizügigkeitsrelevanter Sachverhalt entsteht (entgegen OVG Bremen, Beschl. v. 21.1.2011, 1 B 242/10, juris).(Rn.25) (Rn.29) 2. Das Aufenthaltsverbot, das sich aus einer derart weiter wirksamen Ausweisung ergibt, ist wegen der materiellen Änderung der Umstände, die das Verbot gerechtfertigt haben, in Anlehnung an Art. 32 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2004/38/EG (juris: EGRL 38/2004) aufzuheben, wenn von der Person gegenwärtig keine erhebliche Gefahr (mehr) ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, also etwa die Gefahr der Begehung erheblicher Straftaten.(Rn.40)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 7. Dezember 2011 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine bestandskräftige Ausweisung, die gegenüber einem Drittstaatsangehörigen zum Zwecke der individuellen Gefahrenabwehr erlassen worden ist, verliert ihre Wirksamkeit weder nach dem deutschen Recht noch nach dem Unionsrecht allein dadurch, dass durch nachträgliche Heirat einer freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin ein freizügigkeitsrelevanter Sachverhalt entsteht (entgegen OVG Bremen, Beschl. v. 21.1.2011, 1 B 242/10, juris).(Rn.25) (Rn.29) 2. Das Aufenthaltsverbot, das sich aus einer derart weiter wirksamen Ausweisung ergibt, ist wegen der materiellen Änderung der Umstände, die das Verbot gerechtfertigt haben, in Anlehnung an Art. 32 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2004/38/EG (juris: EGRL 38/2004) aufzuheben, wenn von der Person gegenwärtig keine erhebliche Gefahr (mehr) ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, also etwa die Gefahr der Begehung erheblicher Straftaten.(Rn.40) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 7. Dezember 2011 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,- Euro festgesetzt. I. 1. Der 1953 geborene Antragsteller ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er wurde mit Verfügung des Kreisverwaltungsreferats der Stadt München vom 12. Juli 1989 nach Maßgabe von § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1965 ausgewiesen; dem lag im Wesentlichen ein am 15. Oktober 1988 begangener Kaufhausdiebstahl (2 Skianzüge) zugrunde, der zunächst zu seiner Verhaftung geführt hatte und vom Amtsgericht München mit Urteil vom 27. Oktober 1988 zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen geahndet worden war; zugleich war er aus der Haft entlassen worden. Nachdem er die restliche Geldstrafe nicht bezahlt hatte, erging ein neuer Haftbefehl. Am 20. Mai 1989 wurde er in Hannover festgenommen; seine Entlassung aus der Haft erfolgte am 5. Juni 1989. Danach war er bis auf weiteres unbekannten Aufenthalts. Das Kreisverwaltungsreferat führte zur Begründung der Ausweisung aus, diese sei zur Gefahrenabwehr erforderlich. Der Antragsteller sei dem Kreis routinierter Diebe zuzurechnen, die versuchten, auf kurzen Streifzügen im Ausland Eigentumsdelikte zu begehen. Neben der Gefahrenabwehr diene die Ausweisung auch dazu, andere Ausländer abzuschrecken und sie von der Begehung von Straftaten abzuhalten. Die Ausweisungsverfügung wurde nach öffentlicher Zustellung mit Ablauf der Widerspruchsfrist bestandskräftig. 2. Seitdem hat sich der Antragsteller offenbar fast durchgehend bzw. immer wieder im Bundesgebiet aufgehalten; Auslandsaufenthalte sind nicht belegt. Allerdings wurde er am 3. Dezember 1989 beim Versuch der illegalen Einreise von der Grenzpolizei Bad Reichenhall nach Österreich zurückgewiesen; am 20. Mai 1991 wurde er nach einer illegalen Einreise in das Bundesgebiet festgenommen und am 13. August 1991 von der Grenzpolizei Freilassing nach Österreich verschubt. Nach einer zu einem unbekannten Zeitpunkt erfolgten weiteren unerlaubten Einreise wurde er im Juli 1992 erneut im Rahmen einer Strafverfolgung festgenommen. Am 23. September 2003 wurde er auf einer gemeinsamen Reise mit seiner damaligen Freundin und jetzigen Ehefrau, der polnischen Staatsangehörigen D. P., (inzwischen D. K.), in Rosenheim in einem Zug von Florenz nach München mit einem gefälschten kroatischen Pass, einem gefälschten kroatischen Personalausweis und einem gefälschten kroatischen Führerschein, die sämtlich auf seinen Namen ausgestellt waren, angetroffen. In dem gefälschten Pass, der für eine zehnjährige Gültigkeitsdauer ab dem 16. August 1999 ausgestellt war, befanden sich einige Ein- bzw. Ausreisestempel der Grenzbehörden von Österreich, Slowenien, Kroatien und der damaligen Bundesrepublik Jugoslawien aus den Jahren 2000 bis 2003. In einer polizeilichen Vernehmung vom 23. September 2003 erklärte er dazu, er sei Anfang August 2003 mit seiner Freundin auf dem Landweg in den Kosovo gereist, wo sie sich über einen Monat lang aufgehalten hätten; seine Freundin habe die gefälschten Dokumente zwar wiederholt in ihrer Handtasche aufbewahrt, von der Fälschung aber nichts gewusst. Die Reise mit dem gefälschten Pass habe trotz wiederholter Grenzkontrollen problemlos funktioniert; erst den deutschen Behörden bei seiner Rückkehr aufgefallen, dass der Pass nicht in Ordnung sei. Das Amtsgericht Pinneberg verurteilte ihn aufgrund dieses Vorfalls mit Urteil vom 7. Juni 2004 wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen und führte dazu aus, bei der Findung der richtigen Strafe sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Tatbegehung bereits „seit über 20 Jahren in Deutschland gelebt“ und er sich im Status der Duldung befunden habe; „da er ohnehin eine Aufenthaltsgenehmigung für das Bundesgebiet“ besitze, sei „die Folge seiner Tat als eher gering einzustufen“. In einer Anhörung durch die Antragsgegnerin am 10. Mai 2010 erklärte der Antragsteller, er sei zuletzt vor 21 Jahren im Kosovo gewesen; ein auf seinen Namen am 13. März 2009 in Pristina ausgestellter Pass sei ihm von seinem dort lebenden Bruder übersandt worden. 3. Der Antragsteller stellte – gemeinsam mit seiner damaligen, aus Montenegro stammenden Ehefrau und drei gemeinsamen Kindern - am 14. Februar 1994 zum ersten Mal einen Asylantrag, den das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (BAFL) mit Bescheid vom 19. Januar 1995 ablehnte; zugleich stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG 1990 nicht vorlägen, und forderte ihn (ebenso wie Frau und Kinder) unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise auf. Der Bescheid wurde nach erfolglosem Verfahren beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht (Urteil vom 12.4.1996) bestandskräftig. Am 27. Februar 1997 stellten der Antragsteller sowie seine damalige Ehefrau und die drei Kinder Asylfolgeanträge, die vom BAFL mit Bescheid vom 12. August 1997 abgelehnt wurden; das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Klage mit Urteil vom 27. Januar 1998 ab. Am 17. August 1998 stellten der Antragsteller und seine damalige Familie erneut Asylanträge, die vom BAFL mit Bescheid vom 18. August 1998 abgelehnt wurden; zugleich stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG 1990 nicht vorlägen, und forderte den Antragsteller (ebenso wie Frau und Kinder) unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise auf. Die daraufhin von dem Antragsteller sowie seiner damaligen Frau und den drei Kindern beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht erhobene Klage hatte hinsichtlich der Frau und Kindern insoweit zum Teil Erfolg, als das BAFL ihnen gegenüber zu der Feststellung verpflichtet wurde, das Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1990 vorlägen, während die Klage des Antragstellers vollständig abgewiesen wurde (Urteil vom 12.12.2001). 4. Der Antragsteller ist in Deutschland nach Ergehen der Ausweisungsverfügung vom 12. Juli 1989 in erheblichem Umfang straffällig geworden. Eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 30. November 2011 weist insgesamt 22 Eintragungen aus; es handelt sich dabei um 21 strafrechtliche Verurteilungen bzw. Beschlüsse über die nachträgliche Bildung von Gesamtstrafen (davon betreffen nur die beiden ersten Verurteilungen Straftaten mit Tatzeitpunkten vor der Ausweisung) und um eine Verfügung der Waffenbehörde Pinneberg vom 29. Juli 2008, mit der dem Antragsteller die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen und Munition untersagt wurde. Nachdem es in dem Zeitraum bis einschließlich 1996 zu Verurteilungen des Antragstellers durch verschiedene Amtsgerichte zu Freiheitsstrafen auf Bewährung oder zu Geldstrafen wegen Verstößen gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen, Missbrauch von Ausweispapieren, Diebstählen, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gekommen war, verurteilte ihn das Landgericht Hamburg am 12. Juni 1997 wegen unerlaubten Führens einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei (2500 Js 62/96); die Staatsanwaltschaft hatte in dieser Sache zuvor Anklage gegen den Antragsteller u. a. wegen versuchten Mordes erhoben (Anklageschrift vom 20.1.1997). Das Landgericht gelangte zu der Erkenntnis, dass der Antragsteller am 6. Februar 1996 gegen 6.00 Uhr morgens in einer Diskothek in der Straße Große Freiheit (St. Pauli) gemeinsam mit dem Bekannten H., der ihm dort eine halbautomatische chromfarbene Selbstladekurzwaffe des Kalibers 9 mm ausgehändigt hatte und der seinerseits von einem unbekannt gebliebenen Mann begleitet worden war, in eine von seinem Bekannten H. begonnene Schlägerei mit zwei Türstehern der Diskothek geriet, in deren Verlauf insgesamt fünf Schüsse fielen, die bei einem der Türsteher zu einem Brustdurchschuss, bei dem anderen Türsteher zu zwei Steckschüssen im Mund- und Kieferbereich bzw. im Brustkorb und bei dem Bekannten H. zu einem Halsdurchschuss mit der Folge einer Lähmung ab dem dritten Halswirbel abwärts und der Notwendigkeit lebenslanger künstlicher Beatmung führte. Zur Festnahme des Antragstellers sei es erst am 4. Dezember 1996 gekommen. Das Landgericht führte aus, es stehe fest, dass der Antragsteller mindestens einen dieser Schüsse abgegeben habe, nicht jedoch, ob durch diesen Schuss eine Person getroffen worden sei; es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die übrigen vier Schüsse von der unbekannt gebliebenen fünften Person abgegeben worden seien. Versuchter Mord habe nicht nachgewiesen werden können, weil nicht habe festgestellt werden können, ob der Antragsteller bei seiner Schussabgabe auf lebenswichtige Organe gezielt habe. Am 13. Mai 1998 verurteilte das Landgericht Hamburg den Antragsteller wegen Betruges unter Einbeziehung der letztgenannten Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten. Dem lag laut dem Urteil zugrunde, dass der Antragsteller gemeinsam mit einem Mitangeklagten einem Autohändler vorgespiegelt hatte, ihm dabei zu helfen, dessen gegen einen Kunden bestehende titulierte aber auch im Wege der Zwangsvollstreckung nicht beitreibbare Forderung von etwa 20.000,- DM „nunmehr auf andere Weise durchzusetzen“, woraufhin sie entsprechend beauftragt wurden. In diesem Zusammenhang hatte der Mitangeklagte im Zusammenwirken mit dem Antragsteller den Autohändler mit erfundenen Geschichten, etwa der Notwendigkeiten den Kunden zu observieren, wiederholt dazu veranlasst, ihm Fahrzeuge aus seinem Gebrauchtwagenbestand mit den dazugehörigen Papieren auszuhändigen, die dann von den beiden Personen durch Verkauf verwertet wurden. Der Antragsteller und der Mitangeklagten teilten sich die Verkaufserlöse, ohne den Autohändler daran zu beteiligen; die letzte diesbezügliche Tathandlung des Antragstellers erfolgte im September 1996. Das Landgericht Hamburg und das Hanseatische Oberlandesgericht lehnten es mit Beschlüssen vom 21. April 1999 bzw. vom 27. Mai 1999 ab, den Antragsteller zum Zwei-Drittel-Zeitpunkt der Freiheitsstrafen auf Bewährung zu entlassen. Das Oberlandesgericht (2 Ws 12/99) führte u. a. aus, die Beteiligung des Antragstellers an der Schießerei in St. Pauli und die Beauftragung als Geldeintreiber im Sommer 1996 zeigten eine nicht nur punktuelle Verstrickung in kriminelle Kreise. Der Persönlichkeit des wohl mentalitätsbedingt aufbrausenden und unbeherrschten Antragstellers komme besondere Prognosebedeutung zu. Das Gewicht der bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgüter sei hoch. Es bestünden Gefahren für Leib und Leben sowie für größere Vermögenswerte, zumal vor dem Hintergrund seiner Kontakte zum St. Pauli-Milieu und der Schusswaffenverwendung. Mit Beschluss vom 24. März 2000 setzte das Landgericht Hamburg den Strafrest (reguläres Haftende wäre der 4.6.2000 gewesen) zur Bewährung aus bis zum 31. März 2003; dieser wurde später mit Wirkung vom 5. Mai 2003 erlassen. Das Amtsgericht Hannover verurteilte den Antragsteller am 11. August 2003 wegen Diebstahls und Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Antragsteller am 16. April 2003 in einer Nachtbar in Hannover ein auf einem anderen Tisch liegendes Mobiltelefon an sich genommen und er am 17. April 2003 auf den Eigentümer des Telefons, als dieser ihn im Bereich des Hauptbahnhofs erkannt und zur Rede gestellt hatte, eingeschlagen und ihm dabei Verletzungen im Zahnbereich zugefügt hatte. Nach der oben erwähnten Verurteilung durch das Amtsgericht Pinneberg vom 7. Juni 2004 wegen Urkundenfälschung kam es am 22. Mai 2006 zu einer weiteren Verurteilung durch das Amtsgericht Pinneberg wegen Körperverletzung, nunmehr mit einem Strafmaß von vier Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung. In den Urteilsgründen hieß es, der sich „seit 26 Jahren in Deutschland“ aufhaltende Antragsteller habe am 7. Dezember 2005 gegen 2.00 Uhr morgens in Pinneberg dem alkoholisierten Opfer, ohne dass dieses dazu Anlass geboten habe, zunächst mit der Hand ins Gesicht geschlagen und dann weitere Schläge gegen den Hinterkopf des Opfers ausgeteilt, wodurch dieser zu Boden gegangen sei. Das Opfer habe Prellungen an Nase, Kopf und rechter Hand sowie Hautabschürfungen sowie Gesichts- und Kieferschwellungen erlitten. Die Freiheitsstrafe habe unter Zurückstellung einiger Bedenken zur Bewährung ausgesetzt werden können; das Gericht gehe davon aus, dass sich der Antragsteller dies zur Warnung dienen lasse und er künftig keine Straftaten mehr begehen werde. Mit Beschluss vom 22. Mai 2006 setzte das Amtsgericht Pinneberg die Bewährungszeit auf drei Jahre fest und gab ihm auf, 120 Stunden gemeinnützige Arbeit nach näherer Weisung der Gerichtshilfe zu leisten. Am 31. Oktober 2007 verurteilte das Amtsgericht Hamburg den Antragsteller wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten auf Bewährung. Laut den Urteilsgründen hatte der Antragsteller am 20. März 2007 gegen 21.00 Uhr eine Bar auf der Reeperbahn aufgesucht, in deren Dienste er zuvor eine Animierdame vermittelt hatte, mit der ein Verhältnis unterhielt. Er sei mit dem Opfer (dem Geschäftsführer der Bar) in Streit geraten, der ebenfalls ein Verhältnis mit der Animierdame gehabt habe. Er habe den Geschäftsführer gegen einen Strandkorb geschubst, wodurch dieser eine Schürfwunde am Rücken erlitten habe. Ferner habe er von dem Geschäftsführer 5.000,- Euro als Strafe für das Verhältnis mit der Animierdame gefordert, die dieser jedoch nicht geleistet habe. Später habe sich der Antragsteller bei dem Geschäftsführer entschuldigt. Die Freiheitsstrafe sei zur Bewährung auszusetzen, weil das Gericht davon überzeugt sei, dass der Antragsteller sich die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und er künftig keine Straftaten mehr begehen werde. Zwar sei er Bewährungsversager, doch sei zu erwarten, dass er diese deutliche Erwartung des Gerichts erfüllen werde. Er verfüge „über ein stabiles soziales Umfeld“ und wisse selbst am besten, was für ihn bei der Begehung neuer Straftaten auf dem Spiel stehe. Mit Beschluss vom 31. Oktober 2007 setzte das Amtsgericht Hamburg die Bewährungszeit auf 3 Jahre ab Rechtskraft der Entscheidung fest. - Die Staatsanwaltschaft hatte den Antragsteller in dieser Sache mit ihrer Anklageschrift vom 30. Mai 2007 wegen versuchter räuberischer Erpressung angeklagt und dazu ausgeführt, der Antragsteller habe den Geschäftsführer mit einer silbernen Pistole bedroht und 5.000,- Euro gefordert. Bei der Durchsuchung seiner Wohnung sei die silberne Pistole nicht aufgefunden worden, allerdings habe man ein Foto gefunden, das den Antragsteller mit einer silbernen Handfeuerwaffe in der Hand zeige. Am 30. September 2009 verurteilte das Amtsgericht Hamburg den Antragsteller wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen. Die Staatsanwaltschaft hatte ihn mit der zugrundeliegenden Anklageschrift vom 7. Oktober 2008 (2108 Js 711/08) wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen angeklagt. Laut der Anklageschrift hatte der Antragsteller zum einen am 2. April 2008 gegen 23.00 Uhr in einer Trattoria in Hamburg-Eppendorf den Wirt des Lokals, als dieser auf das Rauchverbot hingewiesen habe, gezielt mit Geschirr und Gläsern beworfen und ihn dabei an der linken Hand getroffen, wodurch eine 5 cm lange Schnittwunde entstanden war, die genäht werden musste. Zum anderen hatte der Antragsteller laut der Anklageschrift am 15. April 2008 vor demselben Lokal nach einer verbalen Auseinandersetzung einem anderen Mann einen Terracottablumenkübel mit der Folge einer Platzwunde auf den Kopf geschlagen, und kurz darauf dem Wirt des Lokals, der dem Geschädigten zu Hilfe kommen wollte, mit einem Schlagstock auf den Kopf geschlagen, wodurch es bei diesem zu einer Schädelplatzwunde gekommen war. Mit Urteil vom 14. Juni 2011 verurteilte das Amtsgericht Hamburg den Antragsteller wegen Erschleichens von Leistungen in Tateinheit mit versuchtem Betrug und in weiterer Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen. Laut dem Urteil hatte er am 21. März 2010 in Hamburg die U-Bahn ohne gültigen Fahrschein benutzt und bei einer dann erfolgenden Fahrkartenkontrolle dem Kontrolleur gegenüber einen falschen Namen angeben und diesen in einen Meldevordruck eingetragen sowie diesen mit einem unleserlichen Kürzel unterschrieben, um sich der Entrichtung des erhöhten Beförderungsentgelts entziehen und den Ort der Überprüfung schnellstmöglich verlassen zu können. 5. Der Antragsteller hat bereits wiederholt bei verschiedenen Behörden beantragt, die Sperrwirkung der Ausweisung vom 12. Juli 1989 zu befristen. Der Kreis Pinneberg lehnte mit Bescheid vom 4. September 2008 die Befristung der Ausweisungssperre ab. Zur Begründung führte er aus, eine Befristung scheitere bereits daran, dass das Kreisverwaltungsreferat in München das erforderliche Einvernehmen für eine Befristung verweigere; im Übrigen komme eine Befristung auch deswegen nicht in Betracht, weil von dem Antragsteller nach wie vor Gefahren ausgingen und er nicht gewillt sei, sich an die bestehenden Gesetze zu halten. Der Antragsteller legte dagegen Widerspruch ein, über den der Kreis Pinneberg nicht mehr entschieden hat. Nachdem der Antragsteller zuletzt beim Verwaltungsgericht Hamburg gegenüber der Antragsgegnerin des vorliegenden Verfahrens als Körperschaft der mittlerweile zuständigen Ausländerbehörde eine Untätigkeitsklage erhoben hatte, hat die Antragsgegnerin nunmehr mit Bescheid vom 7. März 2012 die Wirkung der Ausweisung auf einen Zeitraum von 10 Jahren ab Ausreise befristet. 6. Der Antragsteller hat im April 2009 beim Standesamt Pinneberg diejenige polnische Staatsbürgerin geheiratet, die ihn seinerzeit begleitet hatte, als er am 23. September 2003 im Zug von Florenz nach München mit den drei gefälschten kroatischen Identitätspapieren angetroffen worden war. Sie war zwischenzeitlich wegen einer im Jahr 2004 erfolgten Einbürgerung zugleich deutsche Staatsangehörige. Mittlerweile hat sie jedoch im Dezember 2011 (im Rahmen des laufenden Beschwerdeverfahrens) auf die deutsche Staatsangehörigkeit verzichtet, womit sie wieder ausschließlich polnische Staatsbürgerin (und Unionsbürgerin) ist. Inzwischen hat sie eine Bescheinigung gemäß § 5 Abs. 1 FreizügG/EU erhalten; sie arbeitet in einem Krankenhaus. Der Antragsteller hat beantragt, eine Aufenthaltskarte als Familienangehöriger gem. § 5 Abs. 2 FreizügG/EU zu erhalten; dies hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 24. Januar 2012 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die Sperrwirkung der Ausweisung stehe einem solchen Freizügigkeitsrecht des Antragstellers entgegen. Der Antragsteller hat dagegen Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden worden ist. 7. Die Antragsgegnerin bereitet gegenüber dem Antragsteller aufenthaltsbeendende Maßnahmen vor auf der Grundlage der asylverfahrensrechtlichen Abschiebungsandrohung aus dem o. g. Bescheid des Bundesamts vom 18. August 1998. In dem vorliegenden Eilverfahren hat der Antragsteller mit einem beim Verwaltungsgericht Hamburg am 17. November 2011 gestellten Antrag (hauptsächlich) begehrt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorerst zu dulden und von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen; hilfsweise hat er die Feststellung begehrt, nicht vollziehbar ausreisepflichtig zu sein. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 7. Dezember 2011 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, es bestehe nach wie vor eine wirksame Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid des Bundesamts vom 18. August 1998; diese sei nicht gegenstandslos geworden, weil der Antragsteller im Rechtssinne nicht ausgereist sei. Der Antragsteller habe weder aus dem Freizügigkeitsgesetz/EU noch aus dem primären Unionsrecht einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Auch aus dem Aufenthaltsgesetz stehe ihm kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu; der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG stehe gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG die Sperrwirkung der Ausweisung vom 12. Juli 1989 entgegen, und auch aus § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK könne der Antragsteller keinen Anspruch herleiten. Die Abschiebung des Antragstellers sei auch nicht gemäß § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszusetzen. Der Hilfsantrag sei jedenfalls unbegründet, weil der Antragsteller vollziehbar ausreisepflichtig sei. Zur Frage möglicher Ansprüche aus dem Freizügigkeitsgesetz/EU und dem primären Unionsrecht hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Antragsteller gehöre nicht zum freizügigkeitsberechtigten Personenkreis, weil seine Ehefrau auch deutsche Staatsangehörige sei und sie nicht im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs von einem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht habe; der (seinerzeit schon erklärte) Verzicht auf die deutsche Staatsbürgerschaft sei nicht wirksam. Selbst wenn das Freizügigkeitsgesetz/EU doch grundsätzlich anwendbar sein sollte, stünde einem Aufenthaltsrecht des Antragstellers gleichwohl die Ausweisung vom 12. Juli 1989 entgegen. Diese bestandskräftige Altausweisung sei weiterhin wirksam. Solche Altausweisungen wirkten auch gegenüber Unionsbürgern fort und damit erst recht gegenüber deren Familienangehörigen. Das Freizügigkeitsgesetz/EU enthalte keine Regelung, welche die Sperrwirkung einer bereits bestandskräftigen Ausweisung aufhebe bzw. Altausweisungen für unwirksam erklären würde. Etwas anderes sei auch nicht daraus abzuleiten, dass § 11 Abs. 1 FreizügG/EU nicht auf § 102 AufenthG verweise, da § 11 Abs. 1 FreizügG/EU die Rechtslage nur für die Zukunft gestalte und diese Norm zum anderen voraussetze, dass der Ausländer Freizügigkeit genieße; einem bestandskräftig ausgewiesenen Ausländer stehe aber gerade kein Recht auf Einreise und Aufenthalt zu. Schließlich liege hier auch kein Fall einer Verwehrung des Kernbestands der Unionsbürgerschaft vor, weil nichts dafür spreche, dass die Ehefrau zur Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit dem Ast. dazu gezwungen sein könnte, das Gebiet der gesamten EU zu verlassen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Beschwerde des Antragstellers. II. 1. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. a) Der Antragsteller macht geltend, das Verwaltungsgericht habe die Bedeutung des Gemeinschaftsrechts verkannt. Spätestens mit der Wirksamkeit des Verzichts auf die deutsche Staatsbürgerschaft könne die Ehefrau die unionsrechtliche Freizügigkeit in Anspruch nehmen; damit sei auch der Antragsteller als ihr Familienangehöriger freizügigkeitsberechtigt. Dem stehe auch seine Ausweisung vom 12. Juli 1989 nicht entgegen. Angesichts der Bestimmungen im EGV und der Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG sei es schon zweifelhaft, ob die Ausweisung überhaupt noch eine Sperrwirkung entfalte; in diesem Zusammenhang nehme er Bezug auf Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs in dem Urteil in der Sache „Metock“ (EuGH, 25.7.2008, EuGRZ 2008, 612, Rn. 67 und 97). Aus alldem ergebe sich, dass ein Mitgliedstaat gegenüber einem Drittstaatsangehörigen, der ursprünglich unter Verstoß gegen die nationalen Zuwanderungsbestimmungen eingereist sei bzw. sich dort entgegen dieser Bestimmungen aufgehalten habe, bevor er Familienangehöriger eines Unionsbürgers geworden sei, lediglich im Wege einer Geldbuße sanktioniert werden dürfe, sofern diese verhältnismäßig sei, wofür es im deutschen Recht allerdings an einer Sanktionsnorm fehle. Die Einreise oder der Aufenthalt ohne Visum sei nicht sanktionierbar; eine solche Einreise nicht unerlaubt im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, wenn der Drittstaatsangehörige tatsächlich freizügigkeitsberechtigt sei. Denn dann würden Einreise und Aufenthalt nicht durch ein Visum erlaubt, sondern durch das Freizügigkeitsrecht, das unmittelbar aus dem EGV erfolge. Die Frage der Fortdauer der Sperrwirkung könne allerdings dahinstehen, da der Antragsteller jedenfalls einen Anspruch auf Befristung der Sperre mit sofortiger Wirkung habe. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 7.12.1999, BVerwG 1 C 13.99). Die seine Freizügigkeitsrechte beeinträchtigenden Gründe seien weggefallen. Eine erhebliche Gefährdung eines wichtigen Gemeinschaftsgutes gehe von ihm nicht mehr aus, zuletzt seien gegen ihn fast ausschließlich Geldstrafen im unteren Bereich verhängt worden. b) Diese Argumente greifen nicht durch. Sie führen nicht zu dem Ergebnis, dass die – selbstständig entscheidungstragende (aa) - Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller könne sich nicht auf ein unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht berufen, weil die Sperrwirkung der Ausweisung vom 12. Juli 1989 andauere, unrichtig wäre; diese Sperrwirkung besteht vielmehr weiterhin (bb). Ebenso wenig ergeben die o. g. Argumente, dass die die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vor einer Abschiebung ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts deswegen falsch wäre, weil der Antragsteller einen Anspruch darauf hätte, dass die Ausweisungssperre auf den „Jetzt-Zeitpunkt“ befristet wird (cc). aa) Das Verwaltungsgericht hat seine Annahme, dass der Antragsteller die Voraussetzungen des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts nicht erfülle, auf zwei Argumente gestützt. Es hat zum einen gemeint, der Antragsteller gehöre nicht zum Kreis der dem Grunde nach freizügigkeitsberechtigten Personen, weil seine Ehefrau auch die deutsche Staatsangehörigkeit habe; dieses Argument ist vom Antragsteller im laufenden Beschwerdeverfahren durch die Bezugnahme auf die von der Antragsgegnerin ausgestellte Verzichtsurkunde hinsichtlich der deutschen Staatsbürgerschaft vom 22. Dezember 2011 widerlegt worden. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht seine Annahme, dass der Antragsteller nicht freizügigkeitsberechtigt sei, „selbst wenn das FreizügG/EU grundsätzlich anwendbar sein sollte“ (BA S. 12), aber auch auf das seines Erachtens gegebene Fortbestehen der Ausweisungssperre gestützt. Damit tragen beide Argumente die Entscheidung jeweils selbstständig, weil sie aus unterschiedlichen Gründen belegen sollen, dass der Antragsteller die Voraussetzungen eines unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts nicht vollständig erfülle. Die erste insoweit maßgebliche Annahme des Verwaltungsgerichts, dass eine deutsche Staatsangehörigkeit der Ehefrau dem Freizügigkeitsrecht des Antragstellers entgegenstehe, könnte daher hinweggedacht werden, ohne dass sich das Ergebnis ändern würde. In solchen Fällen muss sich die Beschwerdebegründung durchschlagend gegen beide Argumente richten, um die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erschüttern zu können. Wird nur eine der beiden Begründungen mit tragfähigen Argumenten angegriffen, bleibt jedenfalls die andere bestehen, so dass das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses in seiner Richtigkeit nicht in Frage gestellt wird. Dann fehlt es an einer erfolgreichen Darlegung von Gründen im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, aus denen die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 146 Rdnr. 78). So liegt es in dem vorliegenden Fall. Die Beschwerde begründet, wie die nachstehenden Ausführungen ergeben, jedenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit des zweiten o. g. – auf das Fortbestehen der Ausweisungssperrwirkung abstellenden - Arguments des Verwaltungsgerichts. bb) Die mit der Ausweisung vom 12. Juli 1989 verbundene und mit dem Inkrafttreten des Ausländergesetzes 1990 (§ 95 Abs. 1) am 1. Januar 1991 bzw. des Aufenthaltsgesetzes (§ 102 Abs. 1) am 1. Januar 2005 jeweils übergeleitete Sperrwirkung (vgl. § 15 Abs. 1 AuslG 1965 bzw. § 8 Abs. 2 AuslG 1990 bzw. § 11 Abs. 1 AufenthG) gilt weiterhin fort. Danach darf ein Ausländer, der ausgewiesen worden ist, nicht (erneut) in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten; Regelungsinhalt der Ausweisung ist somit ein Einreise- und Aufenthaltsverbot bzgl. des Bundesgebietes. Weder das deutsche nationale Recht (aaa) noch das Unionsrecht (bbb) enthalten Regelungen oder allgemeine Grund-sätze, die dazu führen würden, dass bei einem als Drittstaatsangehörigen aus Gründen der individuellen Gefahrenabwehr ausgewiesenen Ausländer diese Ausweisung ohne weiteres wirkungslos wird, wenn der Ausländer nach Eintritt der Bestandskraft der Ausweisungsverfügung zum Familienangehörigen eines Unionsbürgers wird und er dadurch in den Kreis der an sich freizügigkeitsberechtigten Personen gleichsam hineinwächst. Angesichts dessen kann sich der Antragsteller derzeitig nicht mit Erfolg auf ein unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht berufen. aaa) Die Wirkung eines bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakts bleibt grundsätzlich solange bestehen, wie der Verwaltungsakt nicht durch einen Verwaltungsakt aufgehoben bzw. geändert oder seine Wirkung durch Rechtsvorschriften beseitigt wird (vgl. auch die nachstehenden Ausführungen unter „(2)“ zu § 43 Abs. 2 VwVfG). Dagegen kommt es für die Fortdauer seiner Wirkung nicht darauf an, ob der Verwaltungsakt mittlerweile unter Berücksichtigung zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen rechtlicher oder tatsächlicher Art noch genauso wieder ergehen dürfte wie seinerzeit. Maßgeblich ist insoweit vielmehr, ob der Verwaltungsakt nach seinem Inhalt und Zweck und seiner rechtlichen Grundlage auch für den Fall später veränderter Umstände eine Fortdauer seiner Geltung beansprucht (vgl. Dienelt in: Renner, AuslR, 9. Aufl. 2011, AufenthG, § 11 Rn. 7). Dies ist bei einer gegenüber einem Drittstaatsangehörigen zur Gefahrenabwehr erlassenen Ausweisung, deren Sperrwirkung auf Antrag befristet werden kann oder zu befristen ist, regelmäßig der Fall. Weder das Freizügigkeitsgesetz/EU bzw. das Aufenthaltsgesetz noch das allgemeine deutsche Verwaltungsrecht enthalten Regelungen, die zur Folge hätten, dass mit dem Entstehen des an sich zur Freizügigkeit berechtigenden Sachverhalts eine davor gegenüber Drittstaatsangehörigen bestandskräftig gewordene Ausweisung wirkungslos würde. (1) Das Freizügigkeitsgesetz/EU enthält keine derartigen Bestimmungen. Die Regelungen in §§ 6, 7 und 11 Abs. 2 FreizügG/EU beziehen sich auf den hier nicht gegebenen Fall, dass bei einem seinerzeit bereits freizügigkeitsberechtigten Ausländer der Verlust dieses Rechts festgestellt wird bzw. worden ist. Das Freizügigkeitsgesetz/EU erfasst dagegen die hier maßgebliche Fallgruppe von Ausweisungen Drittstaatsangehöriger, die erst nach Bestandskraft der zum Zweck der individuellen Gefahrenabwehr erfolgten Ausweisung Familienangehörige von Unionsbürgern geworden und dadurch zu dem Kreis der dem Grunde nach freizügigkeitsberechtigten Personen gestoßen sind, nicht. Es gibt ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber in solchen Fällen die Ausweisungen mit Entstehen eines freizügigkeitsrelevanten Sachverhalts ohne weiteres gegenstandslos werden lassen wollte (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 22.3.2005, EzAR-NF 014 Nr. 3, juris, Rn. 53 ff.; Dienelt, a. a. O., Rn. 7 ff.). Dies wäre auch wenig einleuchtend angesichts der damit einhergehenden Rechtsunsicherheit: Es würde dann vom Ergebnis einer unter Umständen aufwändigen und von Sachverhaltsbewertungen abhängigen Einzelfallprüfung zu der Frage, ob an sich ein Freizügigkeitsrechtstatbestand gegeben ist, abhängen, ob die Ausweisungssperre fortbesteht oder nicht. Unklar wäre dann bei den drittstaatsangehörigen Familienangehörigen außerdem, ob die Sperrwirkung durch das Entstehen eines vom Recht des Unionsbürgers abgeleiteten Freizügigkeitstatbestands endgültig erlöschen würde oder ob sie nur für die Dauer des abgeleiteten Freizügigkeitsrechts suspendiert wäre. Angesichts all dessen ist es in dem hier vorliegenden Zusammenhang unerheblich, dass sich in diesen Fällen die Anwendbarkeit des Aufenthaltsgesetzes nicht aus der Überleitungsbestimmung des § 11 Abs. 2 FreizügG/EU ergibt (a. A. OVG Bremen, Beschl. v. 21.1.2011, 1 B 242/10, EzAR-NF 10 Nr. 13, juris, Rn. 7; Urt. v. 28.9.2010, InfAuslR 2011, 2, juris, Rn. 38 ff.; in diesem Sinne wohl auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum FreizügG/EU vom 26.10.2009, Abschnitte 6.05 und 7.2.5). Denn die Aufenthaltsrechte nach dem FreizügG/EU können wegen der Bestandskraft des aus der Ausweisung folgenden (und weiterhin geltenden) Einreise- und Aufenthaltsverbots für das Bundesgebiet schon vom Ansatz her nicht zur Geltung gelangen, solange die Sperrwirkung der Ausweisung nicht aufgehoben worden oder nicht eine diesbezügliche Befristung abgelaufen ist (so auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 13.8.2009, 8 LA 105/09, juris). (2) Auch das deutsche allgemeine Verwaltungsrecht bestimmt nicht, dass bei einem als Drittstaatsangehörigen aus Gründen der individuellen Gefahrenabwehr ausgewiesenen Ausländer diese Ausweisung ohne weiteres wirkungslos wird, wenn der Ausländer nach Eintritt der Bestandskraft der Ausweisungsverfügung zum Familienangehörigen eines Unionsbürgers wird und er dadurch in den Kreis der an sich freizügigkeitsberechtigten Personen gleichsam hineinwächst. Die insoweit allein in Betracht kommende Vorschrift ist § 43 Abs. 2, letzte Alt. (Hmb)VwVfG. Danach bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht (zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder) auf andere Weise erledigt ist. Eine solche „Erledigung auf andere Weise“ ist in den hier maßgeblichen Fällen jedoch nicht gegeben. Es liegt keine Erledigung auf andere Weise durch Wegfall des Regelungssubjekts vor (hierzu vgl. Sachs in: Stelkens, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 43 Rn. 210). Ein ausgewiesener Drittstaatsangehöriger bleibt auch in dem Fall, dass er nach Bestandskraft der Ausweisung zum Familienangehörigen eines Unionsbürgers wird, ein „Ausländer“, weil er nach wie vor nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (vgl. § 2 Abs. 1 AufenthG). Er ist weiterhin ein möglicher Adressat eines Einreise- und Aufenthaltsverbots aus Gründen der individuellen Gefahrenabwehr. Der Umstand, dass er mit Entstehen des freizügigkeitsrelevanten Sachverhalts nur noch unter erschwerteren Voraussetzungen vom Bundesgebiet ferngehalten werden darf, als dies ursprünglich zum Zeitpunkt der Ausweisung der Fall gewesen ist (vgl. dazu die nachstehenden Ausführungen unter „cc)“), ändert nichts daran, dass er ein Regelungssubjekt der Ausweisung bleibt. Es ist auch keine Erledigung auf andere Weise unter dem Gesichtspunkt gegeben, dass die zur individuellen Gefahrenabwehr verfügte Ausweisung durch den Umstand, dass der Drittstaatsangehörige zum Familienangehörigen eines Unionsbürgers geworden ist, ihre Steuerungsfunktion verloren hätte (zu diesem Gesichtspunkt vgl. zuletzt BVerwG, Urt. v. 19.4.2011, BVerwGE 139, 337 ff., Rn. 14). Dies ist nicht der Fall. Ein Drittstaatsangehöriger, der nicht bloß aus generalpräventiven Gründen, sondern (auch) zur Abwehr von ihm persönlich ausgehender Gefahren ausgewiesen worden ist, verliert seine Gefährlichkeit nicht automatisch dadurch, dass er (etwa) durch Eheschließung zum Familienangehörigen eines Unionsbürgers wird und damit zu dem Kreis der an sich freizügigkeitsberechtigten Personen stößt. Es bedarf dann vielmehr, wie noch auszuführen sein wird, der Prüfung in seinem Einzelfall, ob die weitere Aufrechterhaltung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gerechtfertigt ist, weil (nach wie vor) von ihm Gefahren ausgehen, die das Vorenthalten des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts rechtfertigen. bbb) Auch das Recht der Europäischen Union schreibt nicht vor, dass die zur individuellen Gefahrenabwehr nach nationalem Recht verfügte und bestandskräftig gewordene Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen durch den Umstand, dass der Drittstaatsangehörige nach Eintritt der Bestandskraft zum Familienangehörigen eines Unionsbürgers geworden ist, mit der Entstehung der Angehörigeneigenschaft (etwa durch Eheschließung) automatisch wirkungslos würde. Vielmehr steht es in solchen Fällen in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht, wenn die Entstehung der Angehörigeneigenschaft zum Anlass genommen wird, die Befristung der Sperrwirkung im Lichte der unionsrechtlichen Freizügigkeit zu überprüfen und ggf. diese Befristung sehr kurz zu gestalten (vgl. bereits BVerwG, Urt. v. 7.12.1999, BVerwGE 110, 140, 150, zum Fall eines jugoslawischen und griechischen Doppelstaatlers, dessen griechische Staatsangehörigkeit erst nach Bestandskraft der nach den Kriterien des nationalen Ausländerrechts verfügten Ausweisung bekannt geworden war). (1) Zu den vom Unionsrecht anerkannten allgemeinen Grundsätzen gehört die Rechtssicherheit, zu der auch die Bestandskraft von Verwaltungsakten beiträgt, die nach Ablauf angemessener Klagefristen oder Erschöpfung des Rechtswegs eingetreten ist (vgl. EuGH, Plenum, Urt. v. 13.1.2004, NVwZ 2004, 459, Rn. 24, Fall Kühne & Heitz). Zwar kann die zuständige Verwaltungsbehörde gleichwohl dann, wenn sich im Nachhinein die Unvereinbarkeit der Verwaltungsentscheidung mit dem Unionsrecht erweist, dazu verpflichtet sein, ihre bestandskräftige Entscheidung zu überprüfen und ggf. zu ändern (vgl. EuGH, Urt. v. 13.1.2004, a. a. O., Leitsatz und Rn. 26 f.); dies ändert aber nichts daran, dass auch dann ein bestandskräftiger Verwaltungsakt bis auf Weiteres fortwirkt, solange er nicht geändert wird. (2) Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die bestandskräftig gewordene Verwaltungsentscheidung mit zwingenden, unmittelbar und unbedingt anwendbaren Bestimmungen des Unionsrechts unvereinbar ist; dann führt der Anwendungsvorrang des Unionsrechts zum unmittelbaren Anwendungsausschluss der Verwaltungsentscheidung (vgl. EuGH, Urt. v. 29.4.1999, NJW 1999, 2355, 2356, Rn. 27, Fall Ciola: Unanwendbarkeit einer vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Gemeinschaft bestandskräftig gewordenen verwaltungsbehördlichen Verbotsverfügung, die mit dem unmittelbar und unbedingt anwendbaren Diskriminierungsverbot gemäß Art. 59 EGV nicht vereinbar war). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Im Hinblick auf das Freizügigkeitsrecht des Art. 21 AEUV gilt dies schon deshalb, weil dieses sich darauf beschränkt, jedem Unionsbürger das Recht zu gewähren, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. Damit schützt diese Bestimmung zum einen unmittelbar nur Unionsbürger und keine diesen angehörenden Bürger von Drittstaaten, und zum anderen tut es auch dies nicht unbedingt, sondern „vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen“. Auch die Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG vom 29. April 2004 (ABl. Nr. L 158/77 vom 30.4.2004) enthält keine Regelungen, die in den hier maßgeblichen Fallgestaltungen durch einen Anwendungsvorrang zur Wirkungslosigkeit der Ausweisungen führen würden. Es ist bei dieser Richtlinie (ebenso wie auch beim Freizügigkeitsgesetz/EU) nicht ersichtlich, dass sie die Fallgruppe der Ausweisungen von Drittstaatsangehörigen, die erst nach Bestandskraft der zum Zweck der individuellen Gefahrenabwehr erfolgten Ausweisung Familienangehörige von Unionsbürgern geworden und dadurch zu dem Kreis der dem Grunde nach freizügigkeitsberechtigten Personen gestoßen sind, erfasst. Die dortigen Bestimmungen der Art. 27 ff. im Kapitel VI („Beschränkungen des Einreise- und Aufenthaltsrechts aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit“) beziehen sich ihrem Sinn und Zweck nach auf Ausweisungen, die gegen zu diesem Zeitpunkt bereits freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger oder deren Familienangehörige verfügt werden (sollen), und schaffen insoweit materielle, am Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit orientierte Beschränkungen (vgl. die Erwägungsgründe Nr. 23 ff. zu der Richtlinie). Zu der hier maßgeblichen Frage der Fortwirkung von Ausweisungen, die gegenüber Drittstaatsangehörigen aus Gründen der individuellen Gefahrenabwehr bestandskräftig geworden waren, bevor die Drittstaatsangehörigen zu Familienangehörigen von Unionsbürgern geworden sind, verhält sich die Richtlinie nicht. Sie regelt allerdings in Art. 32 („Zeitliche Wirkung eines Aufenthaltsverbots“), dass Personen, gegen die aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ein Aufenthaltsverbot verhängt worden ist, einen Antrag auf dessen Aufhebung unter Hinweis darauf einreichen können, dass eine materielle Änderung der Umstände eingetreten ist, die das Aufenthaltsverbot gerechtfertigt haben, und dass diese Personen während der Prüfung des Antrags nicht in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats einreisen dürfen. Auch die darin zum Ausdruck kommende Wertung spricht jedenfalls nicht für eine automatisch eintretende Wirkungslosigkeit von bestandskräftigen Ausweisungsverfügungen in der hier betroffenen Fallgruppe. (3) Die von dem Antragsteller zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Sache „Metock“ (EuGH, Urt. v. 25.7.2008, EuGRZ 2008, 612, Rn. 67 und 97) führt hier zu keinem anderen Ergebnis. Jene Entscheidung hat keinen Sachverhalt zum Gegenstand gehabt, der mit dem hier vorliegenden vergleichbar gewesen wäre, und sich dementsprechend auf Vorlagefragen bezogen, die sich im vorliegenden Fall nicht stellen. Es ging dort nicht um die Fortdauer einer Ausweisung aus Gründen der individuellen Gefahrenabwehr, sondern Voraussetzungen und (nicht gegebene) Beschränkungen der abgeleiteten Freizügigkeit von drittstaatsangehörigen Familienangehörigen von Unionsbürgern nach Maßgabe der Unionsbürgerrichtlinie an sich. cc) Die die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vor einer Abschiebung ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist nicht deswegen unrichtig, weil der Antragsteller einen Anspruch darauf hätte, dass die Ausweisungssperre auf den „Jetzt-Zeitpunkt“ befristet wird. Der Antragsteller hat entgegen seiner Auffassung keinen solchen Anspruch. aaa) Es kann hier dahinstehen, ob die Befristung der Ausweisungssperre nach Maßgabe von § 11 Abs. 1 Satz 3 bis 5 AufenthG (in der Fassung vom 22.11.2011, BGBl. I S. 2258) zu prüfen oder ob sich diese Befristung, wie dies bei Altausweisungen von Personen, die bereits zum Zeitpunkt der Ausweisung Bürger eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft bzw. der Europäischen Union waren, zutrifft (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.9.2007, BVerwGE 129, 243, Rn. 17), in sinngemäßer Anwendung von § 7 Abs. 2 FreizügG/EU bemisst. Angesichts des freizügigkeitsrechtlichen Hintergrunds wären die Prüfungsmaßstäbe in diesen Fällen bei der Anwendung beider Normen identisch; die in § 11 Abs. 1 Satz 4 und 5 AufenthG (im Vergleich zu § 7 Abs. 2 FreizügG/EU) ergänzend normierten Befristungsgrundsätze wären ggf. im Lichte des Freizügigkeitsrechts auszulegen. bbb) In Anlehnung an die bereits erwähnte Bestimmung des Art. 32 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2004/38/EG und unter Berücksichtigung der Grenzen, die generell für Aufenthaltsverbote gegenüber dem Grunde nach freizügigkeitsberechtigten Personen zu ziehen sind, ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen „eine materielle Änderung der Umstände, die das Aufenthaltsverbot gerechtfertigt haben“, eingetreten ist, wenn die betroffene Person zum Zeitpunkt der Ausweisung noch ein Drittstaatsangehöriger ohne Anknüpfungspunkte zum gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeitsrecht war, nach der Auffassung des Beschwerdegerichts dahin zu beantworten, dass eine solche Veränderung eingetreten und dementsprechend ein Aufenthaltsverbot dann aufzuheben ist, wenn von der Person gegenwärtig keine erhebliche Gefahr (mehr) ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, also etwa keine Gefahr der Begehung erheblicher Straftaten. Denn es wäre unionsrechtlich nicht gerechtfertigt, einen inzwischen an sich freizügigkeitsberechtigt gewordenen Ausländer weiter vom Bundesgebiet fernzuhalten, von dem jedenfalls keine Gefahr (mehr) ausgeht, die nach den unionsrechtlichen Maßstäben eine Ausweisung unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit rechtfertigen würde (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 22.3.2005, a. a. O., Rn. 107). Diesem Ansatz entspricht auch das bereits erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 1999 (a. a. O., 140, 148ff.). Führt die insoweit anzustellende Prognose dagegen zu dem Ergebnis, dass von dem betreffenden (weiterhin) eine solche Gefahr ausgeht, ist die Länge der Befristung nach dem mutmaßlichen Eintritt der spezialpräventiven bzw. auf die Gefahrenabwehr gerichteten Zweckerreichung zu bemessen. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Befristungsgrundsätzen bei Altausweisungen von Unionsbürgern ist sodann in einem zweiten Schritt nach Maßgabe höherrangigen Rechts, d. h. unionsrechtlichen Vorgaben und verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen zu prüfen, ob die zuvor nach dem Zweck der Gefahrenabwehr angemessen erscheinende Frist zugunsten des Betroffenen zu relativieren ist. Dabei sind insbesondere die in § 6 Abs. 3 FreizügG/EU genannten schutzwürdigen Belange in den Blick zu nehmen. Haben z. B. familiäre Belange des Betroffenen durch die Geburt eines Kindes im Bundesgebiet nach der Ausweisung an Gewicht gewonnen, folgt daraus eine Ermessensverdichtung in Richtung auf eine kürzere Frist. Auch die Abwägung dieser Belange nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, die auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles nach Gewichtung der jeweiligen Belange vorzunehmen ist, kann im Extremfall bis zu einer Ermessensreduzierung „auf Null“ mit dem Ergebnis einer Befristung auf den Jetzt-Zeitpunkt führen (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.9.2007, a. a. O., Rn. 19, 20). ccc) Nach diesen Maßstäben ist es nicht ersichtlich, dass der Antragsteller einen Anspruch darauf hat, dass seine Ausweisung auf den Jetzt-Zeitpunkt oder auf kurze Zeit befristet wird. (1) Im Hinblick auf die insoweit anzustellende Gefahrenprognose ergibt sich für das Beschwerdegericht der Eindruck, dass von dem Antragsteller nach wie vor die Gefahr erheblicher Straftaten ausgeht, die im Sinne der unionsrechtlich anzulegenden Maßstäbe ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren. Wie die oben unter „I.4.“ erfolgte Zusammenfassung seiner strafrechtlichen Verurteilungen und der ihnen zugrundeliegenden Sachverhalte zeigt, handelt es sich bei dem Antragsteller offenbar um eine in erheblichem Ausmaß zu körperlicher Gewalt gegen Mitmenschen neigende und eine Affinität zum illegalen Besitz von Schusswaffen aufweisende Person, deren Verhalten durch teilweise brutale Rücksichtslosigkeit gegenüber Mitmenschen und fehlende Achtung des Rechts im allgemeinen gekennzeichnet ist. Auch wenn der Antragsteller nach der Verbüßung seiner Haftstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten und der diesbezüglichen Entlassung aus der Haft im Jahr 2000 nicht mehr mit vergleichbar schweren Straftaten aufgefallen ist, so hat er doch in den dann folgenden Jahren wiederholt Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit begangen, die in den Jahren 2006 und 2007 auch erneut mit Freiheitsstrafen geahndet worden sind. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass bei dem Antragsteller eine charakterliche Änderung eingetreten sein oder er aufgrund von Veränderungen in seinem Umfeld rücksichtsvoller oder beherrschter geworden sein könnte, sind nicht erkennbar. Die Straftaten des Antragstellers sind keine in eher jüngerem Lebensalter begangenen Verfehlungen, die aufgrund einer mit inzwischen höherem Lebensalter einhergehenden charakterlicher Reifung im Hinblick auf künftige Gefahren als weniger bedeutsam erscheinen könnten; vielmehr hat der Antragsteller seine Gewalttaten in einem Alter deutlich über das 50. Lebensjahr hinaus kontinuierlich weiter begangen. Auch die im April 2009 geschlossene Ehe mit Frau K. bietet keine tragfähigen Anhaltspunkte für eine zurückgehende Gefährlichkeit. Die Beziehung zu Frau K. hat schon einige Jahre lang vor der Eheschließung bestanden, wie etwa der Umstand zeigt, dass Frau K. dabei war, als der Antragsteller am 23. September 2003 mit den drei gefälschten kroatischen Identitätspapieren gestellt wurde, ohne dass sich der Antragsteller durch diese Beziehung von der Begehung der weiteren Straftaten hätte abhalten lassen. (2) Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht die Berücksichtigung der in § 6 Abs. 3 FreizügG/EU angeführten schutzwürdigen Belange. Danach sind (bei einer Entscheidung über den Verlust des Freizügigkeitsrechts) insbesondere die Dauer seines Aufenthalts in Deutschland, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Keiner dieser Gesichtspunkte vermag hier zu dem vom Bundesverwaltungsgericht skizzierten „Extremfall“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.9.2007, a. a. O., Rn. 20) zu führen, in dem ein Anspruch auf Befristung auf den Jetzt-Zeitpunkt in Frage kommen könnte. Seine Aufenthaltsdauer in Deutschland, die nicht genau bekannt ist, dürfte zwar beträchtlich sein, macht den Antragsteller aber nicht besonders schutzwürdig, weil sie seit mehr als 20 Jahren – von dem Zeitraum asylverfahrensrechtlicher Aufenthaltsgestattung abgesehen - durchweg unerlaubt ist und er insbesondere das durch die Ausweisung vom 12. Juli 1989 begründete Einreise- und Aufenthaltsverbot beharrlich missachtet hat. Dass bei ihm eine soziale und kulturelle Integration in Deutschland nicht gelungen ist, liegt auf der Hand. Familiäre Gründe, die ihn zwingend an das Bundesgebiet binden würden, sind gleichfalls nicht ersichtlich. Seine drei Kinder aus erster Ehe, soweit diese sich hier aufhalten sollten, sind sämtlich volljährig. Seine polnische Ehefrau, die ihn im Jahr 2009 in Kenntnis seiner vielen Straftaten und seiner Ausweisung geheiratet hat, ist nicht darauf angewiesen, die eheliche Lebensgemeinschaft mit ihm im Bundesgebiet zu führen, sondern sie könnte dies wohl etwa auch in Polen (und damit ebenfalls im Gebiet der Europäischen Union) tun, so dass, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht ersichtlich ist, dass die Wahrnehmung des Kernbereichs ihrer Rechte als Unionsbürgerin gefährdet sein könnte. Dass sie sich im Übrigen nicht untrennbar mit dem deutschen Staat verbunden sieht, hat sie mit ihrem kürzlich erfolgten Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit zum Ausdruck gebracht. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.