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Beschluss

3 So 71/12

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2012:1122.3SO71.12.0A
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Leitsätze
Zu den "Familienangehörigen" i.S. des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) zählen die aus Eheleuten bzw. den Eltern und Kindern bestehenden Mitglieder der Kleinfamilie i.S. des Art. 6 Abs. 1 GG, nicht die Großeltern, Enkel und Schwiegerkinder. Art. 8 Abs. 1 EMRK (juris: MRK) gebietet keine andere Auslegung.(Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 21. Juni 2012, soweit damit die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren 5 E 1331/12 abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin, die diese selbst trägt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den "Familienangehörigen" i.S. des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) zählen die aus Eheleuten bzw. den Eltern und Kindern bestehenden Mitglieder der Kleinfamilie i.S. des Art. 6 Abs. 1 GG, nicht die Großeltern, Enkel und Schwiegerkinder. Art. 8 Abs. 1 EMRK (juris: MRK) gebietet keine andere Auslegung.(Rn.8) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 21. Juni 2012, soweit damit die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren 5 E 1331/12 abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin, die diese selbst trägt. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. 1. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das dort anhängig gewesene Eilverfahren (5 E 1331/12) abgelehnt, weil die mit dem Eilantrag verbunden gewesene Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg versprochen habe (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). a) Zwar genügt für die Annahme hinreichender Erfolgsaussichten im Sinne des Prozesskostenhilferechts bereits eine gewisse, nicht bloß entfernte Wahrscheinlichkeit des Erfolgs der beabsichtigten Rechtsverfolgung. Denn die Prüfung der Erfolgsaussichten im Prozesskostenhilfeverfahren darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung seitens einer unbemittelten Partei unverhältnismäßig zu erschweren und die Gewährung der Prozesskostenhilfe von einem schon hoch wahrscheinlichen oder gar sicheren Prozesserfolg abhängig zu machen; die Rechtsverfolgung würde sonst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorverlagert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.1.1994, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 33). Der dem Gericht bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten zukommende Entscheidungsspielraum wird durch Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG begrenzt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.2.2004, NJW 2004, 1789). Diese Grenze wird überschritten, wenn dem Unbemittelten durch überspannte Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht der weitgehend gleiche Zugang zu Gericht ermöglicht wird wie dem Bemittelten (vgl. BVerfG, a. a. O.). b) Auch unter Zugrundelegung dieses großzügigen Maßstabs, an dem sich auch das Verwaltungsgericht orientiert hat (BA S. 17, „III.“), ist es nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt hätte. Mit dem angefochtenen Beschluss hat es zutreffend die in dem Eilverfahren maßgebliche Rechtsfrage bejaht, ob dem von dem Antragsteller geltend gemachten Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG entgegensteht, dass er wegen zweier strafrechtlicher Verurteilungen zu 30 bzw. 50 Tagessätzen die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (Fehlen von Ausweisungsgründen) nicht erfüllt. Die Beschwerdebegründung des Antragstellers vom 5. September 2012 zeigt keine fehlerhafte Würdigung durch das Verwaltungsgericht auf: aa) Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass es auf Ausweisungsschutz gemäß § 56 AufenthG nicht bei der Prüfung der Frage ankommt, ob überhaupt ein Ausweisungsgrund im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG gegeben ist (vgl. BA S. 12 oben: „an dieser Stelle der Prüfung“). Diese Rechtsauffassung ist zutreffend (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.07.2002 – 1 C 8/02 –, BVerwGE 116, 378; Urt. v. 28.09.2004 – 1 C 10/03 –, BVerwGE 122, 94, zum entsprechend formulierten Versagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG 1990; Bäuerle in GK-AufenthG, § 5 Rn. 95 ff; Hailbronner, AufenthG, § 5 Rn. 26 ff.). bb) Soweit der Antragsteller meint, zu seinen Familienangehörigen im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG gehörten auch die deutschen Enkelkinder und die Schwiegertochter, und der daraus folgende Ausweisungsschutz müsse zu dem Ergebnis führen, dass ihm im Hinblick auf seine beiden vergleichsweise geringfügigen strafrechtlichen Verurteilungen kein Ausweisungsgrund entgegengehalten werden dürfe, bleibt auch dieses Argument ohne Erfolg. Das Beschwerdegericht teilt diese Rechtsauffassung nicht. § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG ist im Lichte des engeren Familienbegriffs von Art. 6 Abs. 1 GG zu verstehen, der die Beziehung zu Enkeln bzw. Schwiegerkindern nicht umfasst (so auch: Hailbronner, AuslR, Stand Februar 2009, § 56 AufenthG Rn. 14; Alexy in: HK-AuslR, 2008, § 56 AufenthG, Rn. 11). Es bedarf daher hier keiner Ausführungen zu dem Thema, welches Gewicht ggf. ein aus § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 AufenthG folgendes Ausweisungsverbot überhaupt bei der Prüfung der Frage hat, ob von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG eine Ausnahme zu machen ist. aaa) Zu den Familienangehörigen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG zählen Enkel und Schwiegertöchter nicht; der verfassungsrechtliche Begriff der Familie im Sinne dieser Bestimmung umfasst allein die aus Eheleuten, Eltern und Kindern bestehende Kleinfamilie (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.11.1981, NVwZ 1982, 187, 188; Beschl. v. 24.2.1989, 1 BvR 136/86, juris; Beschl. v. 18.12.2008, NJW 2009, 1133, juris Rn. 13, der die Beziehung von Großeltern und Enkeln unmittelbar allein unter den Schutz von Art. 2 Abs. 1 GG stellt). Allerdings werden diese Angehörigen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) mit umfasst von dem Schutz des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (vgl. EGMR, Urt. v. 13.6.1979, NJW 1979, 2449, 2452). Dass es die im Rang eines Bundesgesetzes stehende (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.12.2008, a. a. O., Rn. 23) Europäische Menschenrechtskonvention jedoch gebieten würde, unter Familienangehörigen im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG jenseits von Eltern und Kindern auch (sämtliche) andere Angehörige zu verstehen, die in den weiten Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen, ist nicht anzunehmen. Dies ergibt sich aus den folgenden Erwägungen: Die Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 8 Abs. 1 EMRK an sich bedingt noch kein bestimmtes Ergebnis wie etwa besonderen Ausweisungsschutz, sondern löst bei der Prüfung möglicher Eingriffe in diesen Schutzbereich nur eine Pflicht zur Berücksichtigung der familiären Verhältnisse und ein Gebot zur Abwägung der Umstände des Einzelfalls nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsprinzips (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK) aus. Geht es um den Schutz des Familienlebens, so ist das Ergebnis der Abwägung bestimmt durch die Intensität der familiären Beziehungen im jeweiligen Einzelfall und der Schärfe eines möglichen Eingriffs in Gestalt einer Trennung von Familienangehörigen. Diese einzelfallbezogene, tendenziell ergebnisoffene Prüfung passt nicht zu der Struktur der Regelung in § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG, die allein auf das Merkmal der Eigenschaft eines „Familienangehörigen“ abstellt und daran ggf. ohne weitere Abwägung unmittelbar die Zwischenrechtsfolge des besonderen Ausweisungsschutzes knüpft. Es ist nicht ersichtlich und es wäre auch nicht einleuchtend, dass der Gesetzgeber den besonderen Ausweisungsschutz des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG ohne weiteres jedem Ausländer zukommen lassen wollte, der unter den weiten Begriff des Familienangehörigen im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK fällt, ohne dabei das Korrektiv der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK mit aufzunehmen. Art. 8 EMRK gebietet auch keine derartige Auslegung. Die durch diese Norm gebotene Berücksichtigung der familiären Situation im Rahmen der Einzelfallprüfung lässt sich vielmehr ohne inhaltliche Einschränkung auf angemessene Weise vornehmen bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung (soweit es um eine solche geht). Das Gleiche gilt bei der hier maßgeblichen Prüfung, ob ein objektiv vorliegender Ausweisungsgrund der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG als Regelfall entgegensteht oder davon ob wegen besonderer Umstände eine Ausnahme zu machen ist, sowie bei der (sich im Rahmen des § 31 AufenthG nicht stellenden, vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 21.7.2010, AuAS 2010, 256, juris Rn. 12) Frage, ob gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nach Ermessen von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG abgesehen wird. bbb) Diesen Grundsätzen entspricht die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Prüfung. Es hat die Beziehung des Antragstellers zu seinen deutschen Enkeln eingehend gewürdigt im Rahmen der Prüfung, ob im Lichte von Art. 8 EMRK eine Ausnahme vom Regelfall des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG zu machen sei (BA S. 14 f.), und dies im Ergebnis verneint. Den dortigen – dem Beschwerdegericht plausibel erscheinenden - Argumenten tritt die Beschwerde nicht substantiiert entgegen. Für eine entsprechende Prüfung des Verhältnisses des Antragstellers zu seiner Schwiegertochter bot sein Vortrag keinen hinreichenden Anlass. Vor diesem Hintergrund ist es im Hinblick auf die Erfolgsaussichten des seinerzeitigen Eilverfahrens im Ergebnis unerheblich, dass das Verwaltungsgericht nicht auch noch (ausdrücklich) geprüft hat, ob Enkel „Familienangehörige“ von Großeltern im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG sind und wie sich dies ggf. auf die Prüfung einer Ausnahme vom Regelfall des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG auswirken würde; das Beschwerdegericht nimmt insoweit Bezug auf die obigen Ausführungen unter „aaa)“. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO sowie aus § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Eine Streitwertfestsetzung ist für das vorliegende PKH-Beschwerdeverfahren nicht veranlasst, da sich die Höhe der von dem Antragsteller für die Gerichtsverfahrenskosten geschuldeten Gebühr in solchen Fällen nicht nach einem Streitwert bemisst, sondern pauschal 50,00 Euro beträgt (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses, Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).