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Beschluss

3 Nc 48/11

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2013:0211.3NC48.11.0A
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Leitsätze
1. Der Gegenstandswert eines im Vergleichswege miterledigten Widerspruchsverfahrens ist nicht stets mit dem Auffangwert im Sinne des § 52 Abs. 2 GKG (juris: GKG 2004) zu veranschlagen; vielmehr kann sich je nach den Umständen des Falls auch eine deutlich niedrigere Bemessung als richtig erweisen.(Rn.5) 2. Wird durch einen außergerichtlichen Vergleich im Verlaufe eines auf vorläufige Zulassung zum Studium gerichteten gerichtlichen Eilverfahrens ein Antragsteller endgültig zu dem begehrten Studium zugelassen und nimmt er im Gegenzug neben dem gerichtlichen Eilantrag bzw. der Beschwerde zur endgültigen Beilegung des Streitverhältnisses auch den noch anhängigen Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid der Hochschule zurück, so ist der Gegenstandswert des über das gerichtliche Verfahren hinausgehenden Vergleiches (Mehrvergleich) mit einem Viertel des Auffangwerts gemäß § 52 Abs. 2 GKG (juris: GKG 2004) , also mit 1.250,- Euro zu bemessen (Bestätigung und Vertiefung der bisherigen Rechtsprechung).(Rn.7)
Tenor
Der Gegenstandswert für die rechtsanwaltliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin hinsichtlich des Mehrvergleichs wird auf 1.250,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Gegenstandswert eines im Vergleichswege miterledigten Widerspruchsverfahrens ist nicht stets mit dem Auffangwert im Sinne des § 52 Abs. 2 GKG (juris: GKG 2004) zu veranschlagen; vielmehr kann sich je nach den Umständen des Falls auch eine deutlich niedrigere Bemessung als richtig erweisen.(Rn.5) 2. Wird durch einen außergerichtlichen Vergleich im Verlaufe eines auf vorläufige Zulassung zum Studium gerichteten gerichtlichen Eilverfahrens ein Antragsteller endgültig zu dem begehrten Studium zugelassen und nimmt er im Gegenzug neben dem gerichtlichen Eilantrag bzw. der Beschwerde zur endgültigen Beilegung des Streitverhältnisses auch den noch anhängigen Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid der Hochschule zurück, so ist der Gegenstandswert des über das gerichtliche Verfahren hinausgehenden Vergleiches (Mehrvergleich) mit einem Viertel des Auffangwerts gemäß § 52 Abs. 2 GKG (juris: GKG 2004) , also mit 1.250,- Euro zu bemessen (Bestätigung und Vertiefung der bisherigen Rechtsprechung).(Rn.7) Der Gegenstandswert für die rechtsanwaltliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin hinsichtlich des Mehrvergleichs wird auf 1.250,- Euro festgesetzt. Über den Antrag entscheidet nach der gemäß § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG erfolgten Übertragung der Senat anstelle des zunächst berufenen Einzelrichters. 1. Die Antragstellerin beantragte zum Wintersemester 2011/2012 bei der Antragsgegnerin ihre Zulassung zum Studiengang Psychologie (B.Sc.). Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag ab, weil es mehr Bewerber als Studienplätze gegeben habe und andere Bewerber im Rahmen der Auswahl vorzuziehen gewesen seien. Die Antragstellerin legte gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch ein. Außerdem beantragte sie beim Verwaltungsgericht, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie außerhalb der festgesetzten Kapazität zu dem Studiengang zuzulassen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil die Kapazität in dem Studiengang erschöpft sei. Die Antragstellerin legte gegen diesen Beschluss Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht ein. Das Oberverwaltungsgericht bewilligte der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten. Während des laufenden Beschwerdeverfahrens schlossen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin einen außergerichtlichen Vergleich, durch den die Antragstellerin endgültig zum Psychologiestudium zugelassen wurde und sie im Gegenzug die anhängige Beschwerde sowie den noch anhängigen Widerspruch zurückzunehmen hatte. Zuvor hatte die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten beim Oberverwaltungsgericht beantragt, ihr auch für den sich aus dem beabsichtigten Vergleich ergebenden Mehrvergleich (Erledigung des Widerspruchsverfahrens) Prozesskostenhilfe zu bewilligen und den Prozessbevollmächtigten beizuordnen. Das Oberverwaltungsgericht gab diesem Antrag mit Beschluss vom 13. August 2012 statt. Nachdem die Beteiligten daraufhin den o. g. Vergleich geschlossen hatten, nahm die Antragstellerin ihre Beschwerde zurück. Mit Beschluss vom 3. September 2012 stellte das Oberverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren ein und setzte den diesbezüglichen Streitwert auf 3.750,- Euro fest. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2012 beantragt, den Gegenstandswert für den o. g. Mehrvergleich festzusetzen. Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2013 trägt er vor, dieser Gegenstandswert sei auf 5.000,- Euro festzusetzen. Bei dem gerichtlichen Beschwerdeverfahren einerseits und dem Widerspruchsverfahren andererseits handele es sich um verschiedene Angelegenheiten im Sinne des § 17 Nr. 4 RVG. Es verbiete sich daher, die jeweiligen Gegenstandswerte miteinander zu verrechnen; vielmehr sei für beide Angelegenheiten ein eigener Gegenstandswert festzusetzen. Der zutreffende Gegenstandswert für das erledigte Widerspruchsverfahren betrage in Fällen der hier vorliegenden Art daher nicht, wie das Oberverwaltungsgericht in einem anderen Verfahren mit Beschluss vom 22. November 2012 (3 Bs 203/11, juris) entschieden habe, 1.250,- Euro, sondern 5.000,- Euro. 2. Die nach Maßgabe des Beschlusstenors erfolgte Festsetzung beruht auf § 33 Abs. 1 und 8 RVG. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, in Fällen der vorliegenden Art den Gegenstandswert für den Mehrvergleich hinsichtlich des erledigten Widerspruchs-verfahrens auf 1.250,- Euro festzusetzen. Die oben wiedergegebenen Argumente des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin veranlassen den Senat zu keiner anderen Entscheidung. Es trifft zwar zu, dass ein gerichtliches Beschwerdeverfahren und ein Widerspruchsverfahren verschiedene Angelegenheiten im Sinne des § 17 (Nr. 1 bzw. Nr. 4) RVG darstellen und dementsprechend jeweils eigene Streit- bzw. Gegen-standswerte festzusetzen sind. Davon ist auch der Senat in seinem o. g. Beschluss vom 22. November 2012 (a. a. O.) ausgegangen. Allerdings ist der Gegenstandswert für das erledigte Widerspruchsverfahren, wie bereits erwähnt, nicht mit 5.000,- Euro, sondern mit 1.250,- Euro zu veranschlagen. Der Gegenstandswert eines im Vergleichswege miter-ledigten Widerspruchsverfahrens ist nicht stets mit dem Auffangwert im Sinne des § 52 Abs. 2 GKG zu veranschlagen; vielmehr kann sich je nach den Umständen des Falls auch eine deutlich niedrigere Bemessung als richtig erweisen (vgl. etwa LAG Düsseldorf, Beschl. v. 6.1.2010, 6 Ta 815/09, juris Rn. 4: Gegenstandswert für Mehrvergleich hinsicht-lich Rücknahme eines Widerspruchs gegen Bescheid des Integrationsamts: 500,- Euro). Die hier gegebene Angemessenheit des Werts von 1.250,- Euro folgt aus dem Rechtsgedanken des § 52 Abs. 1 GKG, wonach der (Streit-) Wert gemäß der sich für den Kläger aus seinem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen ist. Diese Bedeutung der Sache für ein durch außergerichtlichen Vergleich miterledigtes Widerspruchsverfahren erschließt sich nach der Auffassung des Senats in den Fällen der hier vorliegenden Art, indem die Bedeutung des gerichtlichen Eilverfahrens ins Verhältnis gesetzt wird zur Bedeutung einer endgültigen Einigung über die Zuweisung eines Studienplatzes. Im Einzelnen ist hierzu Folgendes zu bemerken: a) Für das verwaltungsgerichtliche Eilverfahren in den Fällen der vorliegenden Art ist, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entscheidet, ein Streitwert in Höhe von drei Vierteln des Auffangwerts gemäß § 52 Abs. 2 GKG, also in Höhe von 3.750,- Euro angemessen. Dies steht in Übereinstimmung mit dem Vorschlag in Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff.), wonach der Streitwert in Eilverfahren in der Regel die Hälfte des Auffangwerts beträgt. Wie bereits die Formulierung „in der Regel“ verdeutlicht, kann auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein höherer Streitwert bis zur Höhe des für ein Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angebracht sein, sofern die Entscheidung in der Sache ganz oder zum Teil vorweg genommen wird. Je mehr die einstweilige Anordnung die Hauptsache vorwegnimmt, umso mehr nähert sich der Streitwert des Eilverfahrens dem Streitwert eines Hauptsacheverfahrens an. Nach diesem Maßstab ist es in Fällen der hier vorliegenden Art, in denen der Rechtsschutzsuchende eine vorläufige Zulassung zum Studium erstrebt, angemessen, den Streitwert des gerichtlichen Eilverfahrens nicht bloß mit der Hälfte, sondern mit drei Vierteln des Auffangstreitwerts zu bemessen, der gemäß § 52 Abs. 2 GKG derzeit 5.000,- Euro beträgt (ständige Rechtsprechung des Senats, etwa OVG Hamburg, Beschl. v. 11.8.2005, NVwZ-RR 2006, 655). Denn in solchen Eilverfahren wird (sofern der Antragsteller obsiegt) die Hauptsache bereits weitgehend vorweg genommen. Der Antragsteller kann auf Grund der einstweiligen Anordnung studieren und Prüfungen ablegen, ohne dass sich dies rückgängig machen ließe, falls nachträglich in einem Klageverfahren eine Entscheidung zu Ungunsten des Antragstellers ergeht und er seine vorläufige Zulassung zum Studium wieder verliert. Angesichts der Belastung der Gerichte und der damit unter Umständen verbundenen Dauer eines Hauptsacheverfahrens hat der im Eilverfahren erfolgreiche Antragsteller gute Chancen, das Studium schon aufgrund der vorläufigen Zulassung weitgehend oder sogar vollständig zu absolvieren. All dies spricht entscheidend dafür, die verbleibende Unsicherheit solcher Antragsteller nur mit einem Abschlag in Höhe eines Viertels des Auffangwerts zu berücksichtigen. b) Wird durch einen außergerichtlichen Vergleich der hier vorliegenden Art ein Antragsteller endgültig zu dem begehrten Studium zugelassen und nimmt er im Gegenzug neben dem gerichtlichen Eilantrag bzw. der Beschwerde zur endgültigen Beilegung des Streitverhältnisses auch den noch anhängigen Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid der Hochschule zurück, so ist der diesbezügliche Gegenstandswert anknüpfend an die vorstehenden Ausführungen mit einem Viertel des Auffangwerts gemäß § 52 Abs. 2 GKG, also mit 1.250,- Euro zu bemessen. Die Erledigung des Widerspruchsverfahrens (das in diesen Fällen ohnehin regelmäßig nur eine rein verfahrensrechtlich notwendige „Durchlaufstation“ zu einem etwaigen Klagverfahren ohne inhaltliche Prüfung seitens der Hochschule darstellt) hat hier allein die Bedeutung, auch die o. g., im Fall einer bloß vorläufigen Zulassung trotz weitgehender Vorwegnahme der Hauptsache verbleibende Restunsicherheit der Antragsteller und der Hochschule zu beseitigen. Diese Bedeutung ist, wie oben bereits ausgeführt, mit einem Gegenstandswert in Höhe eines Viertels des Auffangwerts im Sinne des § 52 Abs. 2 GKG zu bemessen. 3. Eine Kostenentscheidung ist in dem vorliegenden Festsetzungsverfahren nicht veranlasst (§ 33 Abs. 9 RVG).