Beschluss
3 Nc 209/12
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2013:1007.3NC209.12.0A
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Leitsätze
1. Die Anerkennung der Verminderung oder des Ausschlusses von Lehrverpflichtung wegen der Bezeichnung einer Stelle als Funktionsstelle setzt voraus, dass spezielle Dienstaufgaben im Hinblick auf Art und Umfang ausnahmsweise die Wahrnehmung von Lehraufgaben und damit die Zuordnung der Stelleninhaber zum wissenschaftlichen Lehrpersonal verbieten.(Rn.11)
2. Die Darlegungslast für die Übertragung solcher die Entbindung von der Lehrverpflichtung rechtfertigender spezieller Dienstaufgaben liegt bei der Hochschule.(Rn.11)
3. Die Lehrkapazität einer ungeteilten Stelle ist der Lehreinheit zugeordnet, für die der Stellenplan die Stelle ausweist.(Rn.25)
4. Fehlt es an einer solchen Ausweisung im Stellenplan, ist die Lehrkapazität vollen Umfangs der Lehreinheit zuzurechnen, für die der überwiegende Teil der Lehrleistung erbracht wird.(Rn.25)
5. Lehraufträge, die freiwillig und unentgeltlich wahrgenommen werden, bleiben bei der Berechnung des Lehrangebotes gemäß § 10 Satz 1 KapVO (juris: KapVO HA) außer Betracht.(Rn.31)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 30. Oktober 2012 geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig einen Studienplatz im 1. Fachsemester im Bachelorstudiengang Lehramt Primar- und Sekundarstufe I mit den Teilstudiengängen Erziehungswissenschaften, Deutsch und Sozialwissenschaften nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/2013 zuzuweisen, sofern der Antragsteller die vorläufige Einschreibung bis zum 14. Oktober 2013 beantragt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anerkennung der Verminderung oder des Ausschlusses von Lehrverpflichtung wegen der Bezeichnung einer Stelle als Funktionsstelle setzt voraus, dass spezielle Dienstaufgaben im Hinblick auf Art und Umfang ausnahmsweise die Wahrnehmung von Lehraufgaben und damit die Zuordnung der Stelleninhaber zum wissenschaftlichen Lehrpersonal verbieten.(Rn.11) 2. Die Darlegungslast für die Übertragung solcher die Entbindung von der Lehrverpflichtung rechtfertigender spezieller Dienstaufgaben liegt bei der Hochschule.(Rn.11) 3. Die Lehrkapazität einer ungeteilten Stelle ist der Lehreinheit zugeordnet, für die der Stellenplan die Stelle ausweist.(Rn.25) 4. Fehlt es an einer solchen Ausweisung im Stellenplan, ist die Lehrkapazität vollen Umfangs der Lehreinheit zuzurechnen, für die der überwiegende Teil der Lehrleistung erbracht wird.(Rn.25) 5. Lehraufträge, die freiwillig und unentgeltlich wahrgenommen werden, bleiben bei der Berechnung des Lehrangebotes gemäß § 10 Satz 1 KapVO (juris: KapVO HA) außer Betracht.(Rn.31) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 30. Oktober 2012 geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig einen Studienplatz im 1. Fachsemester im Bachelorstudiengang Lehramt Primar- und Sekundarstufe I mit den Teilstudiengängen Erziehungswissenschaften, Deutsch und Sozialwissenschaften nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/2013 zuzuweisen, sofern der Antragsteller die vorläufige Einschreibung bis zum 14. Oktober 2013 beantragt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes bei der Antragsgegnerin für den Bachelorstudiengang Lehramt Primar- und Sekundarstufe I mit den Teilstudiengängen Erziehungswissenschaften, Deutsch und Sozialwissenschaften im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/2013. Umstritten ist insbesondere die Kapazität im Bachelorstudiengang Deutsch / Lehramt Primar- und Sekundarstufe I, der der Lehreinheit Deutsche Sprache und Literatur (DSL) angehört. Die Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg für das Wintersemester 2012/2013 und das Sommersemester 2013 vom 27. Juni 2012 (Zulassungsverordnung (ZZVO) – HmbGVBl. S. 279) setzt die Zulassungszahl für diesen Studiengang auf 102 fest. Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 30. Oktober 2012 den Eilantrag des Antragstellers abgelehnt, weil zwar über die tatsächlich zugelassenen 117 Studierende hinaus 6 weitere Plätze zur Verfügung stünden, andere Antragsteller jedoch aufgrund ihrer Qualifikation und Wartezeit vorrangig zu berücksichtigen seien. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. II. Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. 1. Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, der auch für solche Beschwerdeverfahren gilt, in denen die Antragsteller die vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität erstreben, prüft das Beschwerdegericht (zunächst) nur die fristgemäß dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung nach der Auffassung des jeweiligen Beschwerdeführers zu ändern oder aufzuheben ist. Ergibt diese Prüfung, dass das Beschwerdevorbringen die Begründung des Verwaltungsgerichts in erheblicher Weise erschüttert, indem darlegt wird, dass aufgrund fehlerhafter Annahmen des Verwaltungsgerichts mindestens ein Studienplatz mehr zur Verfügung steht als vom Verwaltungsgericht angenommen, so prüft das Beschwerdegericht wie ein erstinstanzliches Gericht, ob der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium besteht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, juris). 2. Die mit der Beschwerde vorgetragenen Argumente des Antragstellers erschüttern die Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts. Er wendet zutreffend unter anderem ein, das Verwaltungsgericht habe es nicht unbeanstandet lassen dürfen, dass die Antragsgegnerin die von ihr als Funktionsstellen geltend gemachten Stellen sämtlich nicht in das Lehrangebot einbezogen habe. 3. Die Prüfung der mit der Beschwerde vorgetragenen Argumente des Antragstellers ergibt, dass für den Bachelorstudiengang Deutsch / Lehramt Primar- und Sekundarstufe I nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/2013 ausreichend Studienplätze zur Verfügung stehen, um dem Antragsteller einen Anspruch auf vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes zu verschaffen (a)). Auch in den weiteren Studiengängen, für die der Antragsteller eine Zulassung begehrt, steht eine ausreichende Ausbildungskapazität zur Verfügung (b) und c)). a) Eine Nachprüfung der Aufnahmekapazität ergibt, dass in der Lehreinheit Deutsche Sprache und Literatur ausreichend Studienplätze zur Verfügung stehen. aa) Die Aufnahmekapazität ist gem. §§ 6 ff. der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung – KapVO) vom 14. Februar 1994 (HmbGVBl. S. 35) in der zum Berechnungsstichtag, dem 1. Januar 2012, maßgeblichen Fassung vom 19. Februar 2012 (Kapazitätsverordnung – KapVO –, HmbGVBl. S. 72) auf Grund der personellen Ausstattung der Lehreinheit zu ermitteln. aaa) Als Lehrangebot sind, ohne Lehrauftragsstunden, 303,50 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) pro Semester gemäß dem vorgelegten Verwaltungsgliederungsplan zugrunde zu legen: Anzahl Stellen Summe (SWS) 3 Stellen nach Besoldungsgruppe C 4 und C 3 mit einem Lehrdeputat von je 9 SWS 27 6 Stellen nach Besoldungsgruppe W 3 mit einem Lehrdeputat von je 9 SWS 54 5,5 Stellen nach Besoldungsgruppe W 2 mit einem Lehrdeputat von je 9 SWS 49,5 2 Stellen nach Besoldungsgruppe W 1 mit einem Lehrdeputat von je 6 SWS 12 1 Stelle nach Besoldungsgruppe W 1 (Ki.) mit einem Lehrdeputat von je 4 SWS 4 4,25 Stellen nach § 28 Abs. 3 HmbHG (Gr., An., Kr., Ba., Ha.) mit einem Lehrdeputat von je 16 SWS 68 4,5 Stelle nach § 28 Abs. 3 HmbHG (Ru., Sö., Wr., Gr., Fr., Frö.) mit einem Lehrdeputat von 9 SWS 40,5 1 Stelle nach § 28 Abs. 3 HmbHG (J.) mit einem Lehrdeputat von 8 SWS 8 0,5 § 28 Abs. 2 HmbHG – Fr. (mit 6 SWS) 3 7 Stellen nach § 28 Abs. 1 HmbHG mit einem Lehrdeputat von je 5 SWS 35 0,5 Stelle nach § 28 Abs. 1 HmbHG – Te. (5 SWS) 2,5 303,5 Die W 1-Stelle 502.0006,03 (Fr. Ki.) ist gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) LVVO mit 4 SWS anzusetzen. Der Kapazitätsbericht differenziert zwischen W 1-Stellen mit 6 SWS für Juniorprofessoren in der zweiten Anstellungsphase gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) LVVO und der W 1-Stelle mit 4 SWS Frau Ki. als Juniorprofessorin in der ersten Anstellungsphase gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) LVVO. Dass sich Frau Ki. erst in der ersten Anstellungsphase befindet wird bestätigt durch die Personal- und Vorlesungsverzeichnissen der Antragsgegnerin, wonach Frau Ki. dort erst seit dem Wintersemester 2010/2011 lehrt, mithin im Zeitpunkt des Berechnungsstichtags, dem 1. März 2012, noch nicht drei Jahre (§ 19 Abs. 1 HmbHG). Kapazitär zu berücksichtigen sind auch die Stellen 502,0160,02 (Ru.), 502,0160,03 (Sö.), 502,0190,02 (Gr.), 502,0190,03 (0,75 - An.) und 502,0190,04 (0,5 - Kr.), die die Antragsgegnerin als sog. Funktionsstellen bezeichnet. Funktionsstellen bleiben bei der Ermittlung des Lehrangebots außer Betracht. Eine Funktionsstelle liegt allerdings nur dann vor, wenn dem betreffenden Mitarbeiter spezielle Dienstaufgaben übertragen sind, die im Hinblick auf Art und Umfang ausnahmsweise die Wahrnehmung von Lehraufgaben verbieten (OVG Hamburg, Beschl. v. 16.3.2006, 3 Nc 1/06, juris Rn. 17). Es handelt sich insoweit um eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass wissenschaftliche Mitarbeiter, um dem verfassungsrechtlichen Gebot der erschöpfenden Kapazitätsnutzung zu genügen, kapazitätswirksame Lehrleistungen zu erbringen haben. Nur aus besonderen Gründen können wissenschaftliche Mitarbeiter der Lehre entzogen werden, so dass sie ihre Eigenschaft als Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals i. S. von § 8 KapVO verlieren und darum bei der Ermittlung des maßgeblichen Lehrangebots unberücksichtigt bleiben müssen. Voraussetzung für die Anerkennung derartiger Funktionsstellen sind spezielle Dienstaufgaben, die im Hinblick auf Art und Umfang ausnahmsweise die Wahrnehmung von Lehraufgaben und damit die Zuordnung der Stelleninhaber zum wissenschaftlichen Lehrpersonal verbieten (BVerwG, Urt. v. 20.7.1990, NVwZ-RR 1991, 78). Die Darlegungslast für die Übertragung solcher die Entbindung von der Lehrverpflichtung rechtfertigender spezieller Dienstaufgaben liegt bei der Hochschule. Nach diesen Maßgaben können die genannten Stellen nicht als Funktionsstellen bei der Berechnung des Lehrangebots außer Betracht bleiben. Die 0,5-Stelle 502,0160,02 (Ru.) wird im Verwaltungsgliederungsplan im Bereich „Mittelniederdeutsches Wörterbuch“ mit der Anmerkung „Mitarbeit am Mittelniederdeutschen Wörterbuch“ als Stelle nach § 28 Abs. 3 HmbHG geführt. Die Antragsgegnerin führt in ihrem Schriftsatz vom 25. September 2013 hierzu aus, der Mitarbeiter habe ausschließlich forschungsbezogene Aufgaben, was auch arbeitsvertraglich geregelt sei. Die Stelle sei der Arbeitsstelle „Hamburgisches Wörterbuch“ im Fachbereich SLM I zugeordnet. Im beigefügten Arbeitsvertrag vom Juni 1991 findet sich in der Anlage die Vereinbarung, dass „Gegenstand des Arbeitsverhältnisses wissenschaftliche Dienstleistungen gemäß § 23 HmbHG, die der Weiterbildung als wissenschaftlicher Nachwuchs, die der beruflichen Aus-, Fort- oder Weiterbildung der Arbeitnehmerin/ des Arbeitnehmers dienen“ sind. Hieraus lässt sich nicht entnehmen, dass dem Mitarbeiter überhaupt eine spezielle Dienstaufgabe übertragen wurde. Die 0,5-Stelle 502,0160,03 (Sö.) ist im Verwaltungsgliederungsplan ebenfalls im Bereich „Mittelniederdeutsches Wörterbuch“ mit der Anmerkung „Ausarbeitung von Wörterbuchartikeln für das Mittelniederdeutsche Wörterbuch“ als Stelle nach § 28 Abs. 3 HmbHG aufgeführt. Nach den von der Antragsgegnerin eingereichten Arbeitsverträgen ist auch hier keine Übertragung einer speziellen Dienstaufgabe ersichtlich. Vielmehr heißt es im derzeit offenbar gültigen Arbeitsvertrag vom 29. Dezember 1997, mit dem der Arbeitsvertrag vom 20. Dezember 1995 geändert wird: „§ 5 des Vertrages wird mit Wirkung vom 01. Januar 1998 wie folgt geändert: – entfällt –“. Dies kann im Hinblick auf die im Arbeitsvertrag ursprünglich vorgesehene Regelung in § 5, wonach das Arbeitsverhältnis der Erbringung befristeter wissenschaftlicher Dienstleistungen im Rahmen des aus Mitteln Dritter finanzierten Forschungsvorhabens: DFG-Mo 102/3-5“ dient, nur so verstanden werden, dass eine entsprechende Beschränkung des Gegenstandes nicht mehr gilt. Im Übrigen wäre zweifelhaft, ob es sich um eine spezielle Dienstaufgabe handeln würde, die die (zudem nicht vereinbarte) Entbindung von Lehrverpflichtungen rechtfertigen würde. Würde die Stelle, was nach den Arbeitsverträgen offenbar zwischenzeitlich der Fall war, weiterhin aus Drittmitteln finanziert werden, dürfte sie wohl nicht kapazitär berücksichtigt werden. Dies trägt die Antragsgegnerin indes nicht vor. Die Stellen 502,0190,02 (ganze Stelle, besetzt von Fr. Gr.), 502,0190,03 (0,75-Stelle, besetzt von Fr. An.) und 502,0190,04 (0,5-Stelle, besetzt von Fr. Kr.) werden im Verwaltungsgliederungsplan im Bereich „Sprachausbildung Deutsch als Fremdsprache“ als Stelle nach § 28 Abs. 3 HmbHG geführt. Hierzu trägt die Antragsgegnerin vor, die Stellen seien dem Bereich „Deutsch als Fremdsprache“ zuzuordnen, der zum Stichtag organisatorisch sowie fach- und dienstaufsichtlich zwar dem Fachbereich SLM I und der Lehreinheit DSL unterstellt gewesen sei. Die Lehre dieser Mitarbeiterinnen sei jedoch nicht in den aufgeführten Studiengängen der Lehreinheit DSL, sondern für internationale Studierende mit besonderem Förderungsbedarf im Bereich „Deutsch als Fremdsprache“ fakultätsübergreifend erbracht worden. Für die Mitarbeiterinnen An. und Kr. hat die Antragsgegnerin Arbeitsverträge vom 2. Mai 1989 eingereicht, die jeweils vorsehen, dass der Arbeitnehmerin die selbstständige Fremdsprachenvermittlung im Fach „Intensivkurse Deutsch als Fremdsprache für ausländische Studierende“ mit einer Lehrverpflichtung von 12 Unterrichtsstunden sowie die Abnahme von Abschlussprüfungen obliege. Da es sich hierbei auch um Lehre handelt, mithin gerade nicht um eine der Lehre entgegenstehende spezielle Dienstaufgabe, handelt es sich nicht um eine Funktionsstelle im o.g. Sinn. Im Fall der Mitarbeiterin Gr. ergibt sich aus den eingereichten Unterlagen keine Übertragung spezieller Dienstaufgaben. Zwar hat die Antragsgegnerin ein als Arbeitsvertrag bezeichnetes Schriftstück einschließlich einer Anlage zu dessen § 5 eingereicht, wonach der / dem Arbeitnehmer(in) die selbstständige Fremdsprachenvermittlung im Fach „Intensivkurse Deutsch als Fremdsprache für ausländische Studenten“ obliege. Das Schriftstück ist allerdings weder datiert noch unterschrieben. Soweit die Ausführungen der Antragsgegnerin im Übrigen so zu verstehen sein sollen, dass diese Stellen deshalb kapazitär nicht berücksichtigt werden dürften, weil die Mitarbeiterinnen die Lehre fakultätsübergreifend anbieten, ist dem nicht zu folgen. Maßgeblich für die Berechnung des Lehrangebots einer Lehreinheit ist gem. § 8 KapVO das Stellenprinzip (siehe z.B. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, juris Rn. 36). Wird von einem Mitarbeiter Lehre für eine andere Lehreinheit erbracht, kann dies erst im Rahmen des sog. Dienstleistungsexports nach § 11 Abs. 1 KapVO berücksichtigt werden. Die genannten Stellen werden im Verwaltungsgliederungsplan als Stellen nach § 28 Abs. 3 HmbHG geführt, wobei die insgesamt 2,25 Stellen der Damen Gr., An. und Kr. im Verwaltungsgliederungsplan jeweils als Stellen nach „§ 28 Abs. 3 HmbHG/Lehre“ gekennzeichnet sind. Die beiden 0,5-Stellen der Herren Ru. und Sö. sind hingegen mit „§ 28 Abs. 3 HmbHG/unbefristet“ bezeichnet. Für die wissenschaftlichen Mitarbeiter nach § 28 Abs. 3 HmbHG sieht § 14 Abs. 5 Satz 2 LVVO vor, dass bei ausschließlicher Lehrtätigkeit die Lehrverpflichtung mindestens 12 und höchstens 16 SWS beträgt. Soweit der Verwaltungsgliederungsplan für die Stellen nur auf Lehrtätigkeit hinweist, was bei den mit „(§ 28 Abs. 3 HmbHG/Lehre)“ bezeichneten Stellen der Fall ist, und keine zum Berechnungsstichtag gültigen Funktionsbeschreibungen oder Arbeitsverträge vorgelegt wurden, aus denen sich eine geringere als die höchstzulässige Lehrverpflichtung ergibt, ist nach Maßgabe des Kapazitätserschöpfungsgebots der höchst zulässige Wert von 16 SWS zugrunde zu legen (vgl. zu Stellen nach § 28 Abs. 2 HmbHG OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, juris Rn. 36; zu Stellen nach § 28 Abs. 1 HmbHG vgl. z.B. OVG Hamburg, Beschluss v. 4.4.12, 3 Nc 53/11, juris Rn. 19 ff.; Beschl. v. 19.10.2011, 3 Nc 79/11). Dies gilt für die 2,25 durch die Damen Gr., An. und Kr. besetzten Stellen. Im Unterschied zu den mit „(§ 28 Abs. 3 HmbHG/Lehre)“ im Verwaltungsgliederungsplan gekennzeichneten Stellen wissenschaftlicher Angestellter weisen die Stellen 502.0160,02 (Hr. Ru.) und 502.0160,03 (Hr. Sö.) nur auf „(§ 28 Abs. 3 HmbHG/unbefristet)“ hin. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass es sich auch bei diesen Stellen um solche mit ausschließlicher Lehrtätigkeit gem. § 10 Abs. 5 Satz 2 LVVO handelt. Die Antragsgegnerin hat trotz Aufforderung keine Funktionsbeschreibungen oder Arbeitsverträge, die zum maßgeblichen Berechnungsstichtag (1. März 2012) gültig waren, vorgelegt. Da § 10 Abs. 5 Satz 2 LVVO keine Regelung zur Lehrverpflichtung für Mitarbeiter enthält, denen nicht ausschließlich Lehrtätigkeit obliegt, hält das Beschwerdegericht es bei der unvermeidbaren pauschalen Bewertung der Lehrverpflichtung für vertretbar, die Lehrverpflichtung dieser wissenschaftlichen Mitarbeiter entsprechend der Lehrverpflichtung der Professoren, hier also mit jeweils 9 SWS, anzusetzen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, 3 NC 163/11, juris, Rn. 30). Gegenüber den wissenschaftlichen Mitarbeitern gemäß § 28 Abs. 3 HmbHG mit ausschließlicher Lehrtätigkeit, deren Lehrverpflichtung mindestens 12 und höchstens 16 SWS zu betragen hat (§ 10 Abs. 5 Satz 2 LVVO), ist die Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Mitarbeiter gemäß § 28 Abs. 3 HmbHG mit gemischtem Aufgabenprofil, zu dem etwa auch Forschungstätigkeit gehören wird, niedriger anzusetzen. Eine (noch) niedrigere Lehrverpflichtung als die der Professoren, bei denen ein erheblicher Anteil an Forschungstätigkeit berücksichtigt wird, erscheint wiederum bei diesen wissenschaftlichen Mitarbeitern nicht als angemessen. Auch sind diese wissenschaftlichen Mitarbeiter nicht mit solchen nach § 28 Abs. 1 oder § 28 Abs. 2 HmbHG vergleichbar, da diese zur Leistung der Promotion bzw. Habilitation besonders viel Zeit benötigen und mit entsprechend verringerter Lehrverpflichtung zu belasten sind. Aus diesen Gründen sind auch die Stellen 502.0120,30 (ganze Stelle – Fr. Wr.), 502.0160,01 (ganze Stelle – Hr. Gro.) und 502.0240,06 (halbe Stelle – Fr. Fr.) mit 9 SWS anzusetzen. Diese Stellen sind zwar in der Stellenbestandsliste der Antragsgegnerin als Stellen § 28 Abs. 2 HmbHG aufgeführt, aber im Verwaltungsgliederungsplan, unbeschadet einer anderweitigen Besetzung, eindeutig dem § 28 Abs. 3 HmbHG („§ 28 Abs. 3 HmbHG/unbefristet“) zugeordnet. Mangels Vorlage von Funktionsbeschreibungen oder Arbeitsverträgen ist somit kapazitär eine Lehrverpflichtung von 9 SWS pro ganzer Stelle anzusetzen. Die hiernach zugrunde zu legenden Lehrverpflichtungen von 16 bzw. 9 SWS sind auf die jeweiligen aus dem Verwaltungsgliederungsplan ersichtlichen Stellenanteil umzurechnen. Ob bei der 0,75-Stelle 502.0190,03 (Fr. An.) und der 0,5-Stelle 502,0190,04 (Fr. Kr.) im Hinblick auf die im Verwaltungsgliederungsplan vermerkte Aufstockung jeweils um 0,25, befristet vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. September 2013 aus Mitteln des Hochschulpaktes, ein höherer Stellenanteil anzusetzen ist, oder ob dieser nach § 21 Abs. 1 KapVO außer Acht bleiben kann, kann offen bleiben, da das Lehrangebot jedenfalls für die Aufnahme des Antragstellers ausreichend groß ist. Des Weiteren sind, anders als es die Antragsgegnerin getan hat, auch für die Stellen nach § 28 Abs. 3 HmbHG 502.0130,14 (Hr. Ba.) und 502.0230,20 (Hr. Ha.), die im Verwaltungsgliederungsplan mit „§ 28 Abs. 3 HmbHG/Lehre“ bezeichnet sind, 16 SWS zugrunde zu legen. Die Antragsgegnerin hat für diese Stellen keine zum Zeitpunkt des Berechnungsstichtags gültigen Funktionsbeschreibungen bzw. Arbeitsverträge der Mitarbeiter, sondern lediglich ab 2013 geltende Funktionsbeschreibungen vorgelegt, so dass die höchstzulässige Lehrverpflichtung anzunehmen ist. Auch für die Stelle 502.0270,07 (Hr. Fr.) stehen 9 SWS für das Lehrangebot zur Verfügung, da es sich ebenfalls laut dem Verwaltungsgliederungsplan um eine Stelle nach § 28 Abs. 3 HmbHG („§ 28 Abs. 3 HmbHG/unbefristet“) handelt. Eine geringere Lehrverpflichtung ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag, soweit er von der Antragsgegnerin eingereicht worden ist (es liegt nur die erste Seite vor), nicht. Darin ist lediglich bestimmt, dass die Lehrverpflichtung auf der Grundlage der LVVO festgesetzt wird. Nebenabreden sind gem. § 6 des Arbeitsvertrags nicht getroffen. Die Stelle kann auch nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil sie laut dem Vermerk im Verwaltungsgliederungsplan bis zum 31. Mai 2012 von der BWF finanziert worden ist. Zwar sind drittmittelfinanzierte Stellen beim Lehrangebot grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, juris Rn. 41). Vorliegend ist aber davon auszugehen, dass es sich seit dem 1. Juni 2012 nicht um eine Drittmittelstelle handelt, weil im Verwaltungsgliederungsplan vermerkt ist, dass die Stelle nach dem 31. Mai 2012 aus zentralen Mitteln der Antragsgegnerin finanziert wird. Damit dürfte bereits im Zeitpunkt des Berechnungsstichtags, dem 1. März 2012, erkennbar gewesen sein, dass noch vor Beginn des Berechnungszeitraums (Wintersemester 2012/2013) die Drittmittelstelle in eine von der Antragsgegnerin finanzierte Stelle umgewandelt wird. Diese Änderung ist als wesentliche Änderung im Sinne von § 5 Abs. 2 KapVO zu berücksichtigen, so dass ausnahmsweise nicht auf die Verhältnisse zum Berechnungsstichtag, sondern auf die erkennbaren Verhältnisse während des Berechnungszeitraums abzustellen ist. Des Weiteren ist die Stelle 502.0004,01 (Fr. J.) in das Lehrangebot mit einem Lehrdeputat von 8 SWS einzubeziehen. Es handelt es sich nach dem Verwaltungsgliederungsplan um eine ganze Stelle für einen wissenschaftlichen Mitarbeiter der „Arbeitsstelle Studium und Beruf“. In der Stellenbestandsliste der Antragsgegnerin ist die Stelle als Stelle nach § 28 Abs. 3 HmbHG allerdings nur mit einem Anteil von 0,63 ausgewiesen. Dies beruht, wie die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 5. September 2012 im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen hat, darauf, dass Frau J. Lehrleistungen für mehrere Lehreinheiten erbring. Deshalb werde die Lehrleistung entsprechend aufgeteilt, nämlich 63 % Deutsche Sprache und Literatur, 13 % Medien- und Kommunikationswissenschaft und 25 % Gebärdensprache. Dies ist so mit dem der Kapazitätsverordnung zugrunde liegenden Stellenprinzip (§ 8 KapVO) allerdings nicht vereinbar. Wird von einer – ungeteilten – Stelle einer Lehreinheit Lehre für eine andere Lehreinheit erbracht, so führt das nicht zu einer Reduzierung des Stellenanteils beim Lehrangebot, sondern dies ist dann eine Dienstleistung im Sinne von § 11 Abs. 1 KapVO, die ggf. als Dienstleistungsexport in Abzug zu bringen bzw. bei der anderen Lehreinheit als Fremdanteil des Curricularnormwertes auszuweisen ist. Da nach dem Vortrag der Antragsgegnerin die Stelle im größten Umfang der Lehreinheit DSL dient, ordnet sie das Beschwerdegericht dieser Lehreinheit zu. Die Stelle ist somit, unbeschadet eines etwaigen Abzugs im Rahmen eines Dienstleistungsexports, beim Lehrangebot der Lehreinheit DSL vollständig zu berücksichtigen. Dabei sind 8 SWS anzusetzen, weil die Antragsgegnerin einen Arbeitsvertrag vom 15. Dezember 2006 eingereicht hat, wonach Frau J. lediglich eine Lehrverpflichtung in Höhe von 8 SWS hat. Die Antragsgegnerin hat hierzu vorgetragen, dies beruhe auf der Tätigkeit von Frau J. als Leiterin der Arbeitsstelle Studium und Beruf. Damit ist hinreichend dargetan, dass Frau J. nicht ausschließliche Lehrtätigkeit im Sinne von § 11 Abs. 5 Satz 2 LVVO wahrnimmt und die Lehrverpflichtung vertraglich auf 8 SWS begrenzt ist, was zur Folge hat, dass insoweit kein höheres Lehrangebot besteht. Hinsichtlich der 0,5-Stelle 502.0003,20 (von der Antragsgegnerin wohl irrtümlich als Stelle 502.0530,14 bezeichnet), die von Frau Te. besetzt wird, hat die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 25. September 2013 mitgeteilt, dass es sich um eine Stelle nach § 28 Abs. 1 HmbHG handele und die Lehre zu gleichen Teilen für die Lehreinheit DSL als auch MKWi (Medien- und Kommunikationswissenschaft) erbracht werde, die Stelle aber ausschließlich der Lehreinheit DSL zugeordnet sei. Daher ist die Stelle zunächst für das Lehrangebot der Lehreinheit DSL vollständig zu berücksichtigen. Auch wenn der Verwaltungsgliederungsplan die Stelle nicht eindeutig als eine solche nach § 28 Abs. 1 HmbHG, sondern nach „§ 28 Abs. 1 + 2 HmbHG“ ausweist, geht das Beschwerdegericht aufgrund der eindeutigen Zuordnung in der Liste „Stellenbestand Lehreinheit DSL“ von einer Stelle nach § 28 Abs. 1 HmbHG aus. Da jedoch weder eine zum Zeitpunkt des Berechnungsstichtags gültige Funktionsbeschreibung noch ein Arbeitsvertrag vorliegen, ist von der gem. § 14 Abs. 2 LVVO höchst zulässigen Lehrverpflichtung von 5 SWS auszugehen (OVG Hamburg, Beschl. v. 4.4.12, 3 Nc 53/11, juris Rn. 19 ff.; Beschl. v. 19.10.2011, 3 Nc 79/11). Bei den weiteren 14 in der Liste zum Stellenbestand der Lehreinheit DSL als Stellen nach § 28 Abs. 1 HmbHG aufgeführten Stellen ist ebenfalls eine Lehrverpflichtung gem. § 14 Abs. 2 LVVO von jeweils 5 SWS pro ganzer Stelle zugrunde zu legen. Zwar sind die Stellen im Verwaltungsgliederungsplan zum Teil mehrdeutig mit „§ 28 Abs. 1 + 2 HmbHG“ vermerkt, die Zuordnung wird jedoch durch die Liste zum Stellenbestand hinreichend klargestellt, wonach diese Stellen ausschließlich solche nach dem § 28 Abs. 1 HmbHG sind. Die 0,5-Stelle 502.0230,15 (Fr. Fr.) ist als Stelle nach § 28 Abs. 2 HmbHG einzuordnen. Diese ist im Verwaltungsgliederungsplan zwar ebenfalls mit „§ 28 Abs. 1 + 2 HmbHG“ vermerkt, aber in der Stellenbestandsliste eindeutig § 28 Abs. 2 HmbHG zugeordnet. Unbeachtlich ist nach dem der Kapazitätsverordnung zugrunde liegenden Stellenprinzip (vgl. § 8 KapVO), dass es abweichend hiervon bei der Besetzung im Verwaltungsgliederungsplan „WA § 28 (3) sonst“ heißt. Da die Antragsgegnerin keine zum Berechnungsstichtag gültige Funktionsbeschreibung, sondern nur eine ab 2013 geltende, und auch keinen Arbeitsvertrag vorgelegt hat, ist insoweit wiederum die höchstzulässige Lehrverpflichtung anzunehmen, die sich für Stellen nach § 28 Abs. 2 HmbHG aus § 10 Abs. 5 Satz 4 LVVO ergibt, wonach die Lehrverpflichtung dieser wissenschaftlichen Mitarbeiter bis zu 6 SWS beträgt. bbb) Die von der Antragsgegnerin angesetzten Deputatsverminderungen sind mangels Festsetzung entsprechender Kontingente in einer nach § 19 Abs. 2 Satz 1 LVVO erforderlichen Ziel- und Leistungsvereinbarung nicht anzuerkennen. Für die Anerkennung der Deputatsermäßigungen wäre zum Zeitpunkt des Berechnungsstichtags eine Ziel- und Leistungsvereinbarung erforderlich gewesen. Es wurde vorliegend jedoch erst am 7. August 2012 und somit erheblich nach dem Berechnungsstichtag, dem 1. März 2012, eine Ziel- und Leistungsvereinbarung für das Wintersemester 2012/13 und das Sommersemester 2013 zwischen der Behörde für Wissenschaft und Forschung und der Antragsgegnerin über die Kontingente zur Ermäßigung der Lehrverpflichtung geschlossen. Fehlt es am Berechnungsstichtag aber – wie im vorliegenden Fall – an einer entsprechenden Ziel- und Leistungsvereinbarung, sind Deputatsverminderungen in der Regel nicht anzuerkennen (OVG Hamburg, Beschl. v. 5.2.2013, 3 Nc 228/12, juris Rn. 22; Beschl. v. 4.4.2012, 3 Nc 53/11, juris Rn. 31; Beschl. v. 8.9.2011, 3 Nc 83/10, juris Rn. 29). Die Deputatsverminderungen aufgrund der nachträglich abgeschlossenen Ziel- und Leistungsvereinbarung sind auch nicht (ausnahmsweise) gem. § 5 Abs. 2 KapVO zu berücksichtigen. Zwar lag die Ziel- und Leistungsvereinbarung noch vor Beginn des Berechnungszeitraums vor, die Antragsgegnerin hat jedoch nichts dazu vorgetragen, dass der Inhalt der Ziel- und Leistungsvereinbarung, d.h. die Kontingente für Ermäßigungen der Lehrverpflichtungen, schon zum Zeitpunkt des Berechnungsstichtags erkennbar gewesen seien. Somit käme allenfalls eine Berücksichtigung der Deputatsverminderungen aufgrund von § 5 Abs. 3 KapVO in Betracht, die vorliegend aber schon an der fehlenden Neuermittlung und Neufestsetzung in einem förmlichen Verfahren scheitert. Liegen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 KapVO vor und will die Hochschule die wesentliche Änderung der Daten berücksichtigen, muss sie erneut eine vollständige Kapazitätsberechnung mit den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Daten vornehmen (OVG Hamburg, Beschl. v. 27.9.2011, 3 Nc 27/10, juris Rn. 19). ccc) In das Lehrangebot sind darüber hinaus gem. § 10 Satz 1 KapVO die Lehrauftragsstunden einzubeziehen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Nach den von der Antragsgegnerin eingereichten Listen über die Lehraufträge im Wintersemester 2010/2011 und im Sommersemester 2011 wurden im Durchschnitt pro Semester 10,5 LVS durch berücksichtigungsfähige Lehraufträge erbracht. Die aus Studiengebühren finanzierten Lehraufträge hat das Verwaltungsgericht zutreffend gemäß der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts unberücksichtigt gelassen (OVG Hamburg, Beschl. v. 8.9.2011, 3 NC 83/10, juris Rn. 23 ff.). Auch die freiwillig unentgeltlich wahrgenommenen Lehraufträge bleiben außer Acht. Sie stellen kein Lehrangebot dar, das der Hochschule mit der erforderlichen Dauerhaftigkeit zur Verfügung steht, da es sich weder um haushaltsplanmäßige noch um stellenplanmäßige Ressourcen handelt (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 25.5.2007, 13 C 115/07, juris Rn. 4; OVG Saarlouis, Beschl. v. 12.8.2013, 2 B 285/13.NC u.a., juris Rn. 54). Nach dieser Maßgabe sind für das Wintersemester 2010/2011 keine und für das Sommersemester 2011 insgesamt 21 Lehrauftragsstunden, somit im Semesterdurchschnitt, wie im Kapazitätsbericht ausgewiesen, 10,5 Lehrveranstaltungsstunden anzusetzen. Somit ergibt sich insgesamt ein Lehrangebot von 314,0 LVS (303,50 + 10,5). bb) Aufgrund dieses Lehrangebots steht schon unter Zugrundelegung der im Kapazitätsbericht von der Antragsgegnerin genannten Daten zum Dienstleistungsexport, zu den Curricularanteilen und zum Schwund genügend Aufnahmekapazität im Bachelorstudiengang Deutsch / Lehramt Primar- und Sekundarstufe I zur Verfügung, um den Antragsteller vorläufig zuzulassen. Unter Abzug des von der Antragsgegnerin geltend gemachten Dienstleistungsbedarf nach § 11 Abs. 1 KapVO in Höhe von 6,19 SWS beträgt das bereinigte Lehrangebot 307,810 LVS. Unter Zugrundelegung der Curricularanteile und Anteilquoten gemäß dem Kapazitätsbericht der Antragsgegnerin ergeben sich folgende gewichtete Curriculareigenanteile: Studiengang CAp Anteilquote gewichteter Curriculareigenanteil DSL BA 2,400 x 0,125 0,300 Deut LAG BA 1,243 x 0,113 0,140 Deut LAG Bsc 1,243 x 0,000 0,000 Deut LAG MA 0,373 x 0,104 0,039 Deut LPS BA 0,798 x 0,188 0,150 Deut LPS MA 0,267 x 0,190 0,051 Deut LSO BA 0,798 x 0,021 0,017 Deut LSO MA 0,163 x 0,015 0,002 Deut LBS BA 0,793 x 0,030 0,024 Deut LBS MA 0,228 x 0,040 0,009 Deutsp Lit MA 1,710 x 0,054 0,092 Germ Ling MA 1,400 x 0,028 0,039 DSL NF 0,800 x 0,092 0,074 Summe: 0,937 Hiernach errechnet sich die jährliche Aufnahmekapazität vor Schwund aus dem zweifachen Lehrangebot (2 x 307,810 = 615,620) geteilt durch den gewichteten Curriculareigenanteil der Lehreinheit mit 657,012 Studienplätzen der Lehreinheit (615,620 / 0,937 = 657,012). Daraus folgt eine Aufnahmekapazität für die einzelnen Studiengänge (vor Schwund) wie folgt: Studiengang Anteilquote Lehrangebot Aufnahmekapazität (vor Schwund) DSL BA 0,125 x 657,012 82,127 Deut LAG BA 0,113 x 657,012 74,242 Deut LAG Bsc 0,000 x 657,012 0,000 Deut LAG MA 0,104 x 657,012 68,329 Deut LPS BA 0,188 x 657,012 123,518 Deut LPS MA 0,190 x 657,012 124,832 Deut LSO BA 0,021 x 657,012 13,797 Deut LSO MA 0,015 x 657,012 9,855 Deut LBS BA 0,030 x 657,012 19,710 Deut LBS MA 0,040 x 657,012 26,280 Deutsp Lit MA 0,054 x 657,012 35,479 Germ Ling MA 0,028 x 657,012 18,396 DSL NF 0,092 x 657,012 60,445 Unter Berücksichtigung des Schwundes, wiederum unter Zugrundelegung der Schwundquoten der Antragsgegnerin, ergibt sich folgende Aufnahmekapazität (nach Schwund): Studiengang Aufnahmekapazität (vor Schwund) Schwundquote Aufnahmekapazität (nach Schwund) DSL BA 82,127 / 0,770 106,658 Deut LAG BA 74,242 / 0,880 84,366 Deut LAG Bsc 0,000 / 0,880 0,000 Deut LAG MA 68,329 / 0,940 72,690 Deut LPS BA 123,518 / 0,860 143,626 Deut LPS MA 124,832 / 0,970 128,693 Deut LSO BA 13,797 / 0,820 16,826 Deut LSO MA 9,855 / 0,970 10,160 Deut LBS BA 19,710 / 0,930 21,194 Deut LBS MA 26,280 / 1,000 26,280 Deutsp Lit MA 35,479 / 0,940 37,744 Germ Ling MA 18,396 / 0,780 23,585 DSL NF 60,445 / 0,870 69,477 Stellt man den Aufnahmekapazitäten die tatsächlich immatrikulierten Studierenden gemäß der von der Antragsgegnerin übermittelten Liste gegenüber, ergibt sich folgendes Bild: Studiengang Aufnahmekapazität (nach Schwund) Immatrikulationen Differenz (gerundet) DSL BA 106,658 94 13 Deut LAG BA 84,385 76 8 Deut LAG Bsc 0,000 0 0 Deut LAG MA 72,690 43 30 Deut LPS BA 143,626 113 31 Deut LPS MA 128,693 95 34 Deut LSO BA 16,826 17 0 Deut LSO MA 10,160 8 2 Deut LBS BA 21,194 25 -4 Deut LBS MA 26,280 20 6 Deutsp Lit MA 37,744 34 4 Germ Ling MA 23,585 17 7 DSL NF 69,477 23 46 Hiernach stehen im streitgegenständlichen Studiengang noch 31 freie Plätze zur Verfügung. Auch unter Berücksichtigung der weiteren beim Beschwerdegericht anhängigen Verfahren (vier weitere Antragsteller begehren ebenfalls die vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes im hier streitgegenständlichen Studiengang Deutsch / Lehramt Primar- und Sekundarstufe I und drei Antragsteller streiten um einen Studienplatz im Studiengang Deutsch / Lehramt an Gymnasien – Deut LAG BA) stehen in der Lehreinheit insgesamt offensichtlich so viele Studienplätze zur Verfügung, dass eine horizontale Substituierung entbehrlich ist. b) Auch im Bachelorstudiengang Erziehungswissenschaften / Lehramt Primar- und Sekundarstufe, für den der Antragsteller ebenfalls die vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes begehrt, stehen ausreichend Plätze zur Verfügung. aa) Die Aufnahmekapazität ist gem. §§ 6 ff. KapVO auf Grund der personellen Ausstattung der Lehreinheit Erziehungswissenschaften zu ermitteln. aaa) Als Lehrangebot sind, ohne Lehrauftragsstunden, 736,25 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) pro Semester gemäß dem vorgelegten Verwaltungsgliederungsplan zugrunde zu legen: Anzahl Stellen Summe (SWS) 10 Stellen nach Besoldungsgruppe C 4 mit einem Lehrdeputat von je 9 SWS 90 17 Stellen nach Besoldungsgruppe C 3 mit einem Lehrdeputat von je 9 SWS 153 1 Stellen nach Besoldungsgruppe C 2 mit einem Lehrdeputat von je 9 SWS 9 1 Stellen nach Besoldungsgruppe C 1 mit einem Lehrdeputat von je 4 SWS 4 12 Stellen nach Besoldungsgruppe W 3 mit einem Lehrdeputat von je 9 SWS 108 13 Stellen nach Besoldungsgruppe W 2 mit einem Lehrdeputat von je 9 SWS 117 9 Stellen nach Besoldungsgruppe W 1 mit einem Lehrdeputat von je 6 SWS 54 6 Stellen nach § 28 Abs. 3 HmbHG mit einem Lehrdeputat von je 16 SWS 96 1 Stelle nach § 28 Abs. 3 HmbHG mit einem Lehrdeputat von 9 SWS 9 0,5 Stelle nach § 28 Abs. 3 HmbHG mit einem Lehrdeputat insges. 2 SWS 2 18,25 Stellen nach § 28 Abs. 1 HmbHG mit einem Lehrdeputat von je 5 SWS 91,25 1 Stelle nach § 28 Abs. 2 HmbHG mit einem Lehrdeputat insges. 3 SWS 3 736,25 Unter Zugrundelegung der von der Antragsgegnerin vorgelegten Übersicht zu den Stellenblättern zum Kapazitätsbericht und dem auszugsweise eingereichten Verwaltungsgliederungsplan sind 10 Professorenstellen nach C 4, 17 Stellen nach C 3 und eine Stelle nach C 2 mit jeweils 9 SWS anzusetzen. Die C 4-Stelle 401.0310,02 (Hr. Le.) ist vollen Umfangs mit 9 SWS, und nicht wie im Kapazitätsbericht mit nur 2 SWS, zu berücksichtigen. Allein der Vermerk im Verwaltungsgliederungsplan „Leiter des Zentrums f. Lehrerfortbildung“ vermag eine reduzierte Lehrverpflichtung ebenso wenig zu begründen wie der dortige Vermerk „8 LVS“. Die Antragsgegnerin hat keine Belege für eine etwaige individuelle Festlegung der Lehrverpflichtung oder für die Übertragung einer Funktionsstelle vorgelegt. Dass die Stelle 401.0910,03 (Sc.) laut der eingereichten Übersicht für W 2 genutzt wird, ist unerheblich, da jedenfalls gem. § 21 Abs. 3 LVVO 9 SWS anzusetzen sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 12.10.2012, 3 Nc 44/11, juris Rn. 7 ff.). Des Weiteren ist, wie auch im Kapazitätsbericht geschehen, die Stelle 401.0405,02 (Fr. Mö.) mit der Besoldungsgruppe C 1 mit 4 SWS anzusetzen. Für eine höhere Bemessung der Lehrverpflichtung bei dieser Stelle gibt es keine tragfähigen Anhaltspunkte. Bei C 1-Stelleninhabern handelt(e) es sich um wissenschaftliche Assistenten mit dem Status von Beamten auf Zeit. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 der bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Lehrverpflichtungsverordnung vom 18. Januar 1994 (HmbGVBl. S. 16) betrug die Lehrverpflichtung solcher Bediensteter höchstens 4 SWS. In den seit dem 1. Januar 2005 geltenden Fassungen der Lehrverpflichtungsverordnung ist eine Lehrverpflichtung wissenschaftlicher Assistenten auf C 1 Stellen nicht mehr geregelt worden. In § 10 Abs. 6 bzw. Abs. 7 LVVO in der bis zum 31. Mai 2010 geltenden Fassung fand sich nur eine Regelung für wissenschaftliche Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. In § 10 Abs. 5 Satz 1 LVVO in der aktuellen, seit dem 1. Juni 2010 geltenden Fassung wird hinsichtlich der Lehrverpflichtung wissenschaftlicher Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und auf die Funktionsbeschreibung der Stelle Bezug genommen; konkrete Bandbreiten oder Höchstzahlen hinsichtlich der Lehrverpflichtung finden sich dort für Inhaber von C 1-Stellen nicht. Anhaltspunkte dafür, dass tatsächlich ein höheres Lehrdeputat besteht, liegen nicht vor. Wie im Kapazitätsbericht vorgesehen und aus der Stellenplanübersicht ersichtlich sind ferner 12 Stellen nach der Besoldungsgruppe W 3 und 13 Stellen nach der Besoldungsgruppe W 2 mit jeweils 9 SWS anzusetzen. Darüber hinaus sind 9 Stellen nach der Besoldungsgruppe W 1 zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Stelle 401.0340,02 (NN) kann nicht, wie es die Antragsgegnerin tut, ein in der Lehreinheit Behindertenpädagogik genutzter 0,75 Anteil der Stelle unberücksichtigt bleiben. Nach dem der Kapazitätsverordnung zugrunde liegenden Stellenprinzip (§ 8 KapVO) ist diese der Lehreinheit AEW zugeordnete Stelle hier vollständig zu berücksichtigen. Wird Lehre von dieser Stelle aus in einer anderen Lehreinheit genutzt, wäre dies als Dienstleistungsexport geltend zu machen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht für diese Stellen auch jeweils ein Lehrdeputat von 6 SWS angenommen. Der Kapazitätsbericht differenziert hier nicht zwischen Juniorprofessoren in der ersten Anstellungsphase, für die gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) LVVO ein Lehrdeputat von 4 SWS anzunehmen wäre und Juniorprofessoren in der zweiten Anstellungsphase für die gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) LVVO ein Lehrdeputat von 6 SWS anzunehmen wäre. Stattdessen nimmt der Kapazitätsbericht mit 5 SWS den Mittelwert an. Die Antragsgegnerin hat auch ansonsten keine eindeutige Zuordnung vorgenommen. Insbesondere ergibt sich eine solche weder aus der eingereichten Stellenübersicht noch aus dem Verwaltungsgliederungsplan. Daher ist hier zu Lasten der Antragsgegnerin ein Lehrdeputat von jeweils 6 SWS anzunehmen. Hinsichtlich der Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter bleiben die vier aus Studiengebühren finanzierten Stellen unberücksichtigt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 8.9.2011, 3 NC 83/10, juris Rn. 23 ff.). Die unter Nr. 8 im Kapazitätsbericht genannten 5 Stellen für Mitarbeiter nach § 28 Abs. 3 HmbHG sind mit einem Lehrdeputat von 16 SWS anzusetzen. Für wissenschaftliche Mitarbeiter nach § 28 Abs. 3 HmbHG sieht § 10 Abs. 5 Satz 2 LVVO vor, dass bei ausschließlicher Lehrtätigkeit die Lehrverpflichtung mindestens 12 und höchstens 16 Lehrveranstaltungsstunden beträgt. Soweit der Verwaltungsgliederungsplan für die Stellen nur auf Lehrtätigkeit hinweist, was bei den mit „(§ 28 Abs. 3 HmbHG/Lehre)“ bezeichneten Stellen der Fall ist, und keine zum Berechnungsstichtag gültigen Funktionsbeschreibungen oder Arbeitsverträge vorgelegt wurden, aus denen sich eine geringere als die höchstzulässige Lehrverpflichtung ergibt, ist nach Maßgabe des Kapazitätserschöpfungsgebots der höchst zulässige Wert von 16 SWS zugrunde zu legen (vgl. zu Stellen nach § 28 Abs. 2 HmbHG OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, juris Rn. 36; zu Stellen nach § 28 Abs. 1 HmbHG vgl. z.B. OVG Hamburg, Beschluss v. 4.4.12, 3 Nc 53/11, juris Rn. 19 ff.; Beschl. v. 19.10.2011, 3 Nc 79/11). Darüber hinaus ist auch die Stelle 400.0900,02 (Fr. Dr. und Fr. Gr.), die im Verwaltungsgliederungsplan mit „(§ 28 Abs. 3 HmbHG/Lehre)“ bezeichnet ist, vollumfänglich mit 16 SWS zu berücksichtigen. Nach dem Verwaltungsgliederungsplan handelt es sich um eine ganze Stelle und nicht, wie im Kapazitätsbericht aufgeführt, um eine 0,4-Stelle. Auch die Stelle 400.0900,01 (Hr. Ro.) ist ausweislich des Verwaltungsgliederungsplans eine ganze Stelle und dementsprechend kapazitär zu berücksichtigen. Da hinsichtlich dieser Stelle im Verwaltungsgliederungsplan aber kein Hinweis auf eine ausschließliche Lehrtätigkeit erfolgt, sie insbesondere nicht mit „(§ 28 Abs. 3 HmbHG/Lehre)“ bezeichnet ist, sind nur 9 SWS anzusetzen. Im Unterschied zu den mit „(§ 28 Abs. 3 HmbHG/Lehre)“ im Verwaltungsgliederungsplan gekennzeichneten Stellen wissenschaftlicher Angestellter kann hier nicht davon ausgegangen werden, dass es sich auch bei dieser Stelle um eine mit ausschließlicher Lehrtätigkeit gem. § 10 Abs. 5 Satz 2 LVVO handelt. Da § 10 Abs. 5 Satz 2 LVVO keine Regelung zur Lehrverpflichtung für Mitarbeiter enthält, denen nicht ausschließlich Lehrtätigkeit obliegt, hält das Beschwerdegericht es bei der unvermeidbaren pauschalen Bewertung der Lehrverpflichtung für vertretbar, die Lehrverpflichtung dieser wissenschaftlichen Mitarbeiter entsprechend der Lehrverpflichtung der Professoren, hier also mit jeweils 9 SWS, anzusetzen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, 3 NC 163/11, juris, Rn. 30). Gegenüber den wissenschaftlichen Mitarbeitern gemäß § 28 Abs. 3 HmbHG mit ausschließlicher Lehrtätigkeit, deren Lehrverpflichtung mindestens 12 und höchstens 16 SWS zu betragen hat (§ 10 Abs. 5 Satz 2 LVVO), ist die Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Mitarbeiter gemäß § 28 Abs. 3 HmbHG mit gemischtem Aufgabenprofil, zu dem etwa auch Forschungstätigkeit gehören wird, niedriger anzusetzen. Eine (noch) niedrigere Lehrverpflichtung als die der Professoren, bei denen ein erheblicher Anteil an Forschungstätigkeit berücksichtigt wird, erscheint wiederum bei diesen wissenschaftlichen Mitarbeitern nicht als angemessen. Auch sind diese wissenschaftlichen Mitarbeiter nicht mit solchen nach § 28 Abs. 1 oder § 28 Abs. 2 HmbHG vergleichbar, da diese zur Leistung der Promotion bzw. Habilitation besonders viel Zeit benötigen und mit entsprechend verringerter Lehrverpflichtung zu belasten sind. Demnach sind hier 9 SWS anzusetzen. Eine zum Berechnungsstichtag gültige Funktionsbeschreibung oder einen Arbeitsvertrag mit einer abweichenden Lehrverpflichtung hat die Antragsgegnerin nicht vorgelegt. Für die halbe Stelle 401.9021,FB (Fr. Me.) nach § 28 Abs. 3 HmbHG liegt eine zum Berechnungsstichtag gültige Funktionsbeschreibung vom 9. Dezember 2011 vor, wonach die Lehrverpflichtung 2 SWS beträgt, so dass diese Stelle nur in diesem Umfang für das Lehrangebot zur Verfügung steht. Die Stelle 401.9013,FB (Fr. Gr.) wird zwar von der Antragsgegnerin in der Stellenübersicht als Stelle nach § 28 Abs. 1 HmbHG geführt, ist aber nach dem Verwaltungsgliederungsplan eine Stelle nach § 28 Abs. 3 HmbHG. Da nach der eingereichten Funktionsbeschreibung vom 3. Dezember 2011 jedoch keine Lehrverpflichtung besteht, bleibt diese Stelle im Lehrangebot unberücksichtigt. Es bedarf mangels Entscheidungserheblichkeit im vorliegenden Verfahren keiner Prüfung, ob der Ausschluss jeder Lehrverpflichtung hinreichend gerechtfertigt ist. Ferner ist die 0,5-Stelle 401.9025,FB (Fr. Ri.), die laut der eingereichten und zum Berechnungsstichtag gültigen Funktionsbeschreibung eine Stelle nach § 28 Abs. 2 HmbHG ist, mit einem Lehrangebot von 3 SWS zu berücksichtigen, da dies dem Umfang der Lehrverpflichtung gemäß der Funktionsbeschreibung entspricht. Schließlich sind 18,25 Stellen nach § 28 Abs. 1 HmbHG mit je 5 SWS gemäß der höchstzulässigen Lehrverpflichtung nach § 14 Abs. 2 LVVO anzusetzen. Dies entspricht auch der vorgesehenen Lehrverpflichtung gemäß den für die überwiegende Anzahl der Stellen eingereichten und zum Berechnungsstichtag gültigen Funktionsbeschreibungen. Gegenüber der von der Antragsgegnerin eingereichten Liste sind die beiden 0,5-Stellen 401.9013,FB (Gr.) und 401.9025, FB (Fr. Ri.), wie dargelegt, nicht als Promotionsstellen zu berücksichtigen. Einzubeziehen ist jedoch die 0,75-Stelle 401.0012,04 (Hr. Th.), weil die Stelle entsprechend im Verwaltungsgliederungsplan ausgewiesen ist und die von der Antragsgegnerin behauptete Fremdnutzung durch die Lehreinheit Behindertenpädagogik nicht durch einen Abzug bei den der Lehreinheit zur Verfügung stehenden Stellen, sondern als Dienstleistungsexport geltend gemacht werden müsste. Des Weiteren ist die Stelle 400.0900,03 (NN) entsprechend der Ausweisung im Verwaltungsgliederungsplan mit einem Stellenanteil von 0,5, statt mit 0,2, zu berücksichtigen. bbb) Die von der Antragsgegnerin angesetzten Deputatsverminderungen sind mangels Festsetzung entsprechender Kontingente in einer nach § 19 Abs. 2 Satz 1 LVVO erforderlichen Ziel- und Leistungsvereinbarung nicht anzuerkennen (s.o. a) aa) bbb)). ccc) In das Lehrangebot sind darüber hinaus gem. § 10 Satz 1 KapVO die Lehrauftragsstunden einzubeziehen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Laut Kapazitätsbericht wurden in der Lehreinheit AEW im Wintersemester 2010/2011 191 und im Sommersemester 2011 126 SWS, insgesamt somit 317 SWS an berücksichtigungsfähigen Lehraufträgen erbracht, wobei die aus Studiengebühren finanzierten Lehraufträge außer Acht bleiben durften (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 8.9.2011, 3 NC 83/10, juris Rn. 23 ff.). Im Semesterdurchschnitt wurden somit – nach den Angaben der Antragsgegnerin – 158,5 SWS (317 / 2) Lehrauftragsstunden erbracht. Folglich ist die Lehreinheit mit einem Lehrangebot von 894,75 LVS (736,25 + 158,5) zu berechnen. bb) Aufgrund dieses Lehrangebots steht schon unter Zugrundelegung der im Kapazitätsbericht von der Antragsgegnerin genannten Daten zum Dienstleistungsexport, zu den Curricularanteilen und zum Schwund genügend Aufnahmekapazität im Bachelorstudiengang Erziehungswissenschaft / Lehramt Primar- und Sekundarstufen zur Verfügung, um den Antragsteller vorläufig zuzulassen. Unter Abzug des von der Antragsgegnerin geltend gemachten Dienstleistungsbedarfs nach § 11 Abs. 1 KapVO in Höhe von 4,62 SWS beträgt das bereinigte Lehrangebot 890,13 LVS. Unter Zugrundelegung der Curricularanteile und Anteilquoten gemäß dem Kapazitätsbericht der Antragsgegnerin ergeben sich folgende gewichtete Curriculareigenanteile: Studiengang CAp Anteilquote gewichteter Curriculareigenanteil AEW BA 1,875 x 0,087 0,163 AEW NF 0,625 x 0,028 0,018 AEW MA 1,200 x 0,075 0,090 AEW LPS BA 1,386 x 0,203 0,281 AEW LPS MA 1,210 x 0,170 0,206 AEW LSO BA 1,184 x 0,095 0,112 AEW LSO MA 0,478 x 0,060 0,029 AEW LAG BA 0,580 x 0,167 0,097 AEW LAG Bsc 0,580 x 0,000 0,000 AEW LAG MA 0,978 x 0,115 0,112 Summe: 1,108 Hiernach errechnet sich die jährliche Aufnahmekapazität vor Schwund aus dem zweifachen Lehrangebot (2 x 890,13 = 1780,260) geteilt durch den gewichteten Curriculareigenanteil der Lehreinheit mit 1606,733 Studienplätzen der Lehreinheit (1780,260 / 1,108 = 1606,733). Daraus ergibt sich folgende Aufnahmekapazität für die einzelnen Studiengänge (vor Schwund): Studiengang Anteilquote Lehrangebot Aufnahmekapazität (vor Schwund) AEW BA 0,087 x 1606,733 139,786 AEW NF 0,028 x 1606,733 44,989 AEW MA 0,075 x 1606,733 120,505 AEW LPS BA 0,203 x 1606,733 326,167 AEW LPS MA 0,170 x 1606,733 273,145 AEW LSO BA 0,095 x 1606,733 152,640 AEW LSO MA 0,060 x 1606,733 96,404 AEW LAG BA 0,167 x 1606,733 268,324 AEW LAG Bsc 0,000 x 1606,733 0,000 AEW LAG MA 0,115 x 1606,733 184,774 Unter Berücksichtigung des Schwundes, wiederum unter Zugrundelegung der Schwundquoten der Antragsgegnerin, ergibt sich folgende Aufnahmekapazität (nach Schwund): Studiengang Aufnahmekapazität (vor Schwund) Schwundquote Aufnahmekapazität (nach Schwund) AEW BA 139,786 / 0,850 164,454 AEW NF 44,989 / 0,880 51,124 AEW MA 120,505 / 0,950 126,847 AEW LPS BA 326,167 / 0,840 388,294 AEW LPS MA 273,145 / 0,960 284,526 AEW LSO BA 152,640 / 0,900 169,600 AEW LSO MA 96,404 / 0,910 105,938 AEW LAG BA 268,324 / 0,850 315,675 AEW LAG Bsc 0,000 / 0,850 0,000 AEW LAG MA 184,774 / 0,930 198,682 Stellt man den Aufnahmekapazitäten die tatsächlich immatrikulierten Studierenden gemäß der von der Antragsgegnerin übermittelten Liste gegenüber, ergibt sich folgendes Bild: Studiengang Aufnahmekapazität (nach Schwund) Immatrikulationen Differenz (gerundet) AEW BA 164,454 162 2 AEW NF 51,124 45 6 AEW MA 126,847 78 49 AEW LPS BA 388,294 311 77 AEW LPS MA 284,526 271 14 AEW LSO BA 169,600 149 21 AEW LSO MA 105,938 111 -5 AEW LAG BA 315,675 306 10 AEW LAG Bsc 0,000 0 0 AEW LAG MA 198,682 224 -25 Hiernach stehen im streitgegenständlichen Studiengang noch 77 freie Plätze zur Verfügung. Auch unter Berücksichtigung der weiteren beim Beschwerdegericht anhängigen Verfahren (vier weitere Antragsteller begehren ebenfalls die vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes im hier streitgegenständlichen Studiengang Erziehungswissenschaften / Lehramt Primar- und Sekundarstufe I und insgesamt fünf Antragsteller streiten um einen Studienplatz im Studiengang Erziehungswissenschaften / Lehramt an Gymnasien – AEW LAG BA) stehen in der Lehreinheit insgesamt offensichtlich so viele Studienplätze zur Verfügung, dass eine horizontale Substituierung entbehrlich ist. c) Auch im Bachelorstudiengang Sozialwissenschaften / Lehramt Primar- und Sekundarstufe, für den der Antragsteller ebenfalls die vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes begehrt, stehen ausreichend Plätze zur Verfügung. aa) Die Aufnahmekapazität ist gem. §§ 6 ff. KapVO auf Grund der personellen Ausstattung der Lehreinheit Sozialwissenschaften zu ermitteln. aaa) Als Lehrangebot sind, ohne Lehrauftragsstunden, 316,5 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) pro Semester gemäß dem vorgelegten Verwaltungsgliederungsplan zugrunde zu legen: Anzahl Stellen Summe (SWS) 5 Stellen nach Besoldungsgruppe C 4 mit einem Lehrdeputat von je 9 SWS 45 3 Stellen nach Besoldungsgruppe C 3 mit einem Lehrdeputat von je 9 SWS 27 6 Stellen nach Besoldungsgruppe W 3 mit einem Lehrdeputat von je 9 SWS 54 4 Stellen nach Besoldungsgruppe W 2 mit einem Lehrdeputat von je 9 SWS 36 5 Stellen nach Besoldungsgruppe W 1 mit einem Lehrdeputat von je 4 SWS 20 1,5 Stellen nach Besoldungsgruppe W 1 mit einem Lehrdeputat von je 6 SWS 9 0,5 Stelle nach § 28 Abs. 3 HmbHG mit einem Lehrdeputat von 16 SWS 8 5 Stellen nach § 28 Abs. 3 HmbHG mit einem Lehrdeputat von 9 SWS 45 1 Stelle nach § 28 Abs. 3 HmbHG mit einem Lehrdeputat von 5 SWS 5 6,75 Stellen nach § 28 Abs. 2 HmbHG mit einem Lehrdeputat von 6 SWS 40,5 5 Stellen nach § 28 Abs. 1 HmbHG mit einem Lehrdeputat von 5 SWS 25 0,5 Stelle nach § 28 Abs. 1 HmbHG mit einem Lehrdeputat insges. 2 SWS 2 316,5 Unter Zugrundelegung der von der Antragsgegnerin vorgelegten Übersicht zu den Stellenblättern zum Kapazitätsbericht und dem auszugsweise eingereichten Verwaltungsgliederungsplan sind 5 Professorenstellen nach C 4, 3 Stellen nach C 3, 6 Stellen nach W 3 und 4 Stellen nach W 2 mit jeweils 9 SWS anzusetzen (§ 21 Abs. 3 LVVO). Dies gilt auch für die Stelle 204.4108,03 (Hr. As.), die im Verwaltungsgliederungsplan als ganze Stelle nach der Besoldungsgruppe W 2 ausgewiesen ist. Warum die Antragsgegnerin insoweit nur 6 SWS angesetzt hat, ist nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich der Juniorprofessoren (Stellengruppe W 1) hat die Antragsgegnerin mit 5 SWS jeweils einen Mittelwert angesetzt. Eine Zuordnung zu Juniorprofessoren in der ersten Anstellungsphase, für die gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) LVVO eine Lehrverpflichtung von 4 SWS, bzw. zu Juniorprofessoren in der zweiten Anstellungsphase, für die gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) LVVO eine Lehrverpflichtung von 6 SWS besteht, hat die Antragsgegnerin nicht vorgenommen. Insbesondere ergibt sich weder aus der eingereichten Stellenübersicht noch aus dem Verwaltungsgliederungsplan eine eindeutige Zuordnung. Für die 5 Stellen für Juniorprofessoren, die nach den Angaben der Antragsgegnerin noch nicht besetzt sind, erscheint ein Ansatz mit 4 SWS richtig, da eine Neubesetzung voraussichtlich zunächst mit einem Juniorprofessor in der ersten Anstellungsphase erfolgen wird (vgl. OVG Hamburg, Beschl. 23.10.2012, 3 Nc 13/12). Für die ganze von Fr. Gr. besetzte und die halbe von Hr. Kl. besetze W 1-Stellen (202.30000,02 bzw. 203.3000,07) ist mangels einer von der Antragsgegnerin vorgenommenen Zuordnung ein Lehrdeputat von jeweils 6 SWS zugrunde zu legen. Hinsichtlich der wissenschaftlichen Mitarbeiter ist die 0,5-Stelle 204.6000,02 (Fr. Ha.) als Stelle nach § 28 Abs. 3 HmbHG (laut Verwaltungsgliederungsplan „§ 28 Abs. 3 HmbHG/Lehre“), die offenbar ausschließlich der Lehre dient, mit insgesamt 8 SWS zu berücksichtigen. Als sonstigen Stellen nach § 28 Abs. 3 HmbHG, bei denen nach dem Verwaltungsgliederungsplan nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie ausschließlich der Lehre dienen, weil sie dort nicht entsprechend bezeichnet sind, sind nicht 2,5, wie von der Antragsgegnerin veranschlagt, sondern insgesamt 5 Stellen, nämlich auch die Stellen 204.4202,02 (Fr. Kl.), 204.4207,02 (Fr. Fr.) und die 0,5-Stelle 204.6000,05 (Fr. Bu.) zu berücksichtigen, die die Antragsgegnerin als Promotionsstellen (§ 28 Abs. 1 HmbHG) aufgelistet hat, die aber im Verwaltungsgliederungsplan als Stellen nach „§ 28 Abs. 3 HmbHG“ ausgewiesen sind. Für diese Stellen sind jeweils mangels Vorlage von zum Berechnungszeitpunkt gültigen Funktionsbeschreibungen oder Arbeitsverträgen aus denen sich etwas anderes ergibt 9 SWS zugrunde zu legen. Lediglich für die nach § 28 Abs. 3 HmbHG ausgewiesene Stelle 204.6000,07 (Fr. Pa.) hat die Antragsgegnerin eine zum Berechnungsstichtag gültige Funktionsbeschreibung vorgelegt, nach der nur 5 SWS zu erbringen sind. Bei den weiteren 9,25 Stellen, die die Antragsgegnerin als Stellen nach § 28 Abs. 2 HmbHG aufgeführt hat, sind 2,5 Stellen, die dem § 28 Abs. 3 HmbHG zuzuordnen sind (s.o.), abzuziehen. Für die verbleibenden 6,75 Stellen ist mangels anderweitiger Belege jeweils die höchstzulässige Lehrverpflichtung anzunehmen, die gem. § 10 Abs. 5 Satz 4 LVVO 6 SWS beträgt. Von den in der Stellenübersicht von der Antragsgegnerin aufgelisteten 5,5 Stellen nach § 28 Abs. 1 HmbHG ist für die 0,5-Stelle 204.4301,02 (Fr. Lo.) eine Lehrverpflichtung von 2 SWS anzusetzen, weil nach der eingereichten Funktionsbeschreibung vom 25. November 2011 lediglich eine Lehrverpflichtung in dieser Höhe besteht. Für die übrigen 5 Stellen ist eine Lehrverpflichtung gem. § 14 Abs. 2 LVVO von jeweils 5 SWS pro ganzer Stelle zugrunde zu legen. bbb) Die von der Antragsgegnerin angesetzten Deputatsverminderungen sind mangels Festsetzung entsprechender Kontingente in einer nach § 19 Abs. 2 Satz 1 LVVO erforderlichen Ziel- und Leistungsvereinbarung zum Berechnungsstichtag nicht anzuerkennen (s.o. a) aa) bbb)). ccc) Nach den vorgelegten Listen hat die Antragsgegnerin im Kapazitätsbericht zutreffend für das Wintersemester 2010/2011 35 LVS und für das Sommersemester 2011 insgesamt 61 LVS für Lehraufträge berücksichtigt. Zusammengerechnet sind dies 96, was im Semesterdurchschnitt (§ 10 S. 1 KapVO) 48 LVS bedeutet. Das unbereinigte Lehrangebot beträgt demnach 364,5 LVS (316,5 + 48). bb) Der von der Antragsgegnerin im Kapazitätsbericht geltend gemachte Dienstleistungsbedarf nach § 11 Abs. 1 KapVO für nicht der Lehreinheit Sozialwissenschaften zugeordnete Studiengänge in Höhe von 45,34 LVS kann nicht anerkannt werden. Das Lehrangebot der Lehreinheit kann ein Dienstleistungsexport nur dann verringern, wenn er für solche Lehrveranstaltungen in anderen Studiengängen erfolgt, die nach der jeweiligen Studien- oder Prüfungsordnung für den Abschluss des Studiums erforderlich sind. Denn nur solche Dienstleistungen „hat“ eine Lehreinheit im Sinne von § 11 Abs. 1 KapVO zu erbringen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2010, 3 Nc 40/09, juris Rn. 8; OVG Lüneburg, Beschl. v. 9.7.2002, 10 NB 61/02, juris Rn. 3 ff. m.w.N.). Dies muss die Hochschule konkret darlegen. Darüber hinaus ist der Lehraufwand rechnerisch richtig und nachvollziehbar unter Ansatz der Studienanfängerzahlen (§ 11 Abs. 2 KapVO) und der Anteile am Curricularnormwert der nicht zugeordneten Studiengänge, die von der Lehreinheit als Dienstleistung zu erbringen sind (§ 13 Abs. 4 KapVO), darzulegen. Hinsichtlich der Studienanfängerzahlen kann die Hochschule gem. § 11 Abs. 2 KapVO die voraussichtlichen Zulassungszahlen und / oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen berücksichtigen. Den verfolgten Ansatz muss die Hochschule in nachvollziehbarer Weise offen legen. Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin vorliegend nicht genügt. Sie macht Dienstleistungsexporte in 5 freie Wahlbereiche sowie in folgende 8 Studiengänge geltend: - Politics, Economics and Philosophy MA - Geographie BSc - Lateinamerikastudien BA Nebenfach - Lateinamerikastudien MA - Osteuropastudien BA Nebenfach - Religion, Dialog und Bildung MA - Medien- und Kommunikationswissenschaft BA Hauptfach, - Medien- und Kommunikationswissenschaft BA Nebenfach. Auf die Aufforderung des Beschwerdegerichts, die Dienstleistungsbedarfe konkret zu erläutern, übersandte die Antragsgegnerin lediglich Ausfüllrechnungen für 6 dieser Studiengänge. Für den Studiengang Geographie BSc lässt sich daraus überhaupt kein Dienstleistungsbedarf erkennen. Im Übrigen sind den Ausfüllrechnungen Anteile der Lehreinheit Sozialwissenschaft für bestimmte Module zu entnehmen, wobei sich jeweils schon rechnerisch der geltend gemachte Dienstleistungsbedarf nicht erschließt. Auch die im Kapazitätsbericht angegebenen Curricularanteile (CAq) lassen sich den Ausfüllrechnungen, soweit sie vorliegen, nicht entnehmen. Wie die Antragsgegnerin die Studienanfängerzahlen ermittelt hat, ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich. Eine vollständige Auflistung der in den Studiengängen jeweils immatrikulierten Studierenden wurde nicht vorgelegt. Aus den Schwundtabellen, die lediglich für drei Studiengänge (Medien- und Kommunikationswissenschaft BA Hauptfach sowie Nebenfach und Politics, Economics and Philosophy MA) vorgelegt wurden, lassen sich zwar Studienanfängerzahlen entnehmen, diese lassen sich aber nicht in Übereinstimmung mit den im Kapazitätsbericht angenommenen Daten bringen. Auch gegenüber den Zulassungszahlen der zum Berechnungsstichtag anwendbaren Zulassungsverordnung für das Wintersemester 2011/2012 (Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg für das Wintersemester 2011/2012 vom 15. Juli 2011, HmbGVBl. S. 311, geändert durch Verordnung vom 15. August 2011, HmbGVBl. 389) weichen die im Kapazitätsbericht genannten Zahlen ab. So ist bspw. die Zulassungszahl für den Studiengang Lateinamerikastudien BA Nebenfach für das Wintersemester 2011/2012 in der Zulassungsverordnung auf 30 begrenzt, im Kapazitätsbericht wird ein Wert für die Studienanfängerzahl (Aq/2) von 12,5 angenommen. Somit ist bereits die Datengrundlage der Antragsgegnerin nicht nachvollziehbar. Es sind auch nicht die Lehrveranstaltungen oder die Lehrpersonen, die den Dienstleistungsexport leisten, näher bezeichnet worden, so dass die Erbringung des Dienstleistungsexports kaum überprüft werden kann. Die Prüfungsrelevanz der Lehrveranstaltungen wird ebenfalls nicht dargelegt. Der Dienstleistungsexport in freie Wahlbereich kann ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Gemäß § 11 Abs. 1 KapVO sind Dienstleistungen einer Lehreinheit die Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Daraus folgt, dass ein kapazitätsmindernder Dienstleistungsbedarf nur vorliegen kann, soweit es sich zum einen überhaupt um Lehre für (identifizierbare) Studiengänge handelt, und soweit zum anderen diese Studiengänge einer anderen (und nicht der eigenen) Lehreinheit zugeordnet sind (OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, juris Rn. 59; Beschl. v. 4.4.2012, 3 Nc 53/11, juris, Rn. 46). Darüber hinaus ist nicht erkennbar, wie für die freien Wahlbereiche die erforderlichen Curricularanteile (CAq) und die Studienanfängerzahlen (Aq) der nicht zugeordneten Studiengänge ermittelt worden sind. Die im Kapazitätsbericht eingesetzten Werte sind nicht nachvollziehbar. cc) Aufgrund des somit bestehenden Lehrangebots von 364,5 LVS ist schon unter Zugrundelegung der im Kapazitätsbericht von der Antragsgegnerin genannten Daten zu den Curricularanteilen und zum Schwund genügend Aufnahmekapazität im Bachelorstudiengang Sozialwissenschaften / Lehramt Primar- und Sekundarstufe I vorhanden, um den Antragsteller vorläufig zuzulassen. Unter Zugrundelegung der Curricularanteile und Anteilquoten gemäß dem Kapazitätsbericht der Antragsgegnerin ergeben sich folgende gewichtete Curriculareigenanteile: Studiengang CAp Anteilquote gewichteter Curriculareigenanteil Soz BA 1,697 x 0,155 0,263 Soz MA 1,677 x 0,044 0,074 Soz BA NF 0,583 x 0,069 0,040 SoWi LAG BA 0,291 x 0,050 0,015 SoWi LAG MA 0,098 x 0,037 0,004 SoWi LAB BA 0,202 x 0,062 0,013 SoWi LAB MA 0,076 x 0,060 0,005 SoWi LPS BA 0,202 x 0,072 0,015 SoWi LPS MA 0,089 x 0,060 0,005 SoWi LSO BA 0,202 x 0,013 0,003 SoWi LSO MA 0,082 x 0,011 0,001 Pol BA 2,226 x 0,154 0,343 Pol MA 1,500 x 0,043 0,065 Pol BA NF 0,632 x 0,066 0,042 Int Krim MA 1,400 x 0,051 0,071 Journalistik u KomWi MA 1,993 x 0,053 0,106 Summe: 1,065 Hiernach errechnet sich die jährliche Aufnahmekapazität vor Schwund aus dem zweifachen Lehrangebot (2 x 364,5 = 729,0) geteilt durch den gewichteten Curriculareigenanteil der Lehreinheit mit 684,507 Studienplätzen der Lehreinheit (729,0 / 1,065 = 684,507). Daraus ergibt sich folgende Aufnahmekapazität für die einzelnen Studiengänge (vor Schwund): Studiengang Anteilquote Lehrangebot Aufnahmekapazität (vor Schwund) Soz BA 0,155 x 684,507 106,099 Soz MA 0,044 x 684,507 30,118 Soz BA NF 0,069 x 684,507 47,231 SoWi LAG BA 0,050 x 684,507 34,225 SoWi LAG MA 0,037 x 684,507 25,327 SoWi LAB BA 0,062 x 684,507 42,439 SoWi LAB MA 0,060 x 684,507 41,070 SoWi LPS BA 0,072 x 684,507 49,285 SoWi LPS MA 0,060 x 684,507 41,070 SoWi LSO BA 0,013 x 684,507 8,899 SoWi LSO MA 0,011 x 684,507 7,530 Pol BA 0,154 x 684,507 105,414 Pol MA 0,043 x 684,507 29,434 Pol BA NF 0,066 x 684,507 45,177 Int Krim MA 0,051 x 684,507 34,910 Journalistik u KomWi MA 0,053 x 684,507 36,279 Unter Berücksichtigung des Schwundes, wiederum unter Zugrundelegung der Schwundquoten der Antragsgegnerin, ergibt sich folgende Aufnahmekapazität (nach Schwund): Studiengang Aufnahmekapazität (vor Schwund) Schwundquote Aufnahmekapazität (nach Schwund) Soz BA 106,099 / 0,830 127,830 Soz MA 30,118 / 0,820 36,729 Soz BA NF 47,231 / 0,820 57,599 SoWi LAG BA 34,225 / 0,870 39,339 SoWi LAG MA 25,327 / 0,900 28,141 SoWi LAB BA 42,439 / 0,900 47,154 SoWi LAB MA 41,070 / 0,900 45,633 SoWi LPS BA 49,285 / 0,820 60,104 SoWi LPS MA 41,070 / 0,900 45,633 SoWi LSO BA 8,899 / 0,860 10,348 SoWi LSO MA 7,530 / 0,900 8,367 Pol BA 105,414 / 0,830 127,005 Pol MA 29,434 / 0,800 36,793 Pol BA NF 45,177 / 1,000 45,177 Int Krim MA 34,910 / 0,900 38,789 Journalistik u KomWi MA 36,279 / 0,930 39,010 Stellt man den Aufnahmekapazitäten die tatsächlich immatrikulierten Studierenden gemäß der von der Antragsgegnerin übermittelten Liste gegenüber, ergibt sich folgendes Bild: Studiengang Aufnahmekapazität (nach Schwund) Immatrikulationen Differenz (gerundet) Soz BA 127,830 114 14 Soz MA 36,729 28 9 Soz BA NF 57,599 39 19 SoWi LAG BA 39,339 47 -8 SoWi LAG MA 28,141 24 4 SoWi LAB BA 47,154 36 11 SoWi LAB MA 45,633 35 11 SoWi LPS BA 60,104 33 27 SoWi LPS MA 45,633 39 7 SoWi LSO BA 10,348 8 2 SoWi LSO MA 8,367 8 0 Pol BA 127,005 117 10 Pol MA 36,793 31 6 Pol BA NF 45,177 36 9 Int Krim MA 38,789 37 2 Journalistik u KomWi MA 39,010 30 9 Hiernach stehen im streitgegenständlichen Studiengang noch 27 freie Plätze zur Verfügung. Auch unter Berücksichtigung der weiteren beim Beschwerdegericht anhängigen Verfahren (ein weiterer Antragsteller begehrt ebenfalls die vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes im hier streitgegenständlichen Studiengang Sozialwissenschaften / Lehramt Primar- und Sekundarstufe I und insgesamt drei Antragsteller streiten um einen Studienplatz im Studiengang Sozialwissenschaften / Lehramt an Gymnasien – SoWi LAG BA) stehen in der Lehreinheit insgesamt offensichtlich so viele Studienplätze zur Verfügung, dass eine horizontale Substituierung entbehrlich ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § § 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.