Beschluss
3 Bf 96/15
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2017:0607.3BF96.15.0A
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Leitsätze
Wird ein Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid angefochtenen, so wird das Verfahren durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers gemäß § 173 S 1 VwGO, § 240 S 1 ZPO insoweit unterbrochen, als es die Anfechtung der Rückforderung zum Gegenstand hat. Auf die Anfechtung der Aufhebung von Verwaltungsakten erstreckt sich die Unterbrechung demgegenüber nicht. (Rn.3)
Tenor
Das Verfahren wird abgetrennt und unter einem neuen, noch zu vergebenden Aktenzeichen weitergeführt, soweit sich der Kläger gegen die Rückforderung (zzgl. Zinsen) in dem Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 2008 und dem Widerspruchsbescheid vom 21. April 2009 wendet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird ein Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid angefochtenen, so wird das Verfahren durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers gemäß § 173 S 1 VwGO, § 240 S 1 ZPO insoweit unterbrochen, als es die Anfechtung der Rückforderung zum Gegenstand hat. Auf die Anfechtung der Aufhebung von Verwaltungsakten erstreckt sich die Unterbrechung demgegenüber nicht. (Rn.3) Das Verfahren wird abgetrennt und unter einem neuen, noch zu vergebenden Aktenzeichen weitergeführt, soweit sich der Kläger gegen die Rückforderung (zzgl. Zinsen) in dem Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 2008 und dem Widerspruchsbescheid vom 21. April 2009 wendet. Der Trennungsbeschluss beruht auf § 93 Satz 2 VwGO. Danach kann das Gericht anordnen, dass mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 93 Satz 2 VwGO sind vorliegend erfüllt. Mit seiner Klage macht der Kläger mehrere Ansprüche i.S. der vorstehend genannten Vorschrift geltend. Denn er wendet sich gegen den Bescheid vom 11. Januar 2008 und den Widerspruchsbescheid vom 21. April 2009, in denen die Beklagte zum einen gegenüber dem Kläger erfolgte „Bewilligungen“ zurückgenommen hat und zum anderen die aufgrund der „Bewilligungen“ geleisteten Zahlungen (zzgl. Zinsen) zurückgefordert hat. Bei der Anfechtung der von der Beklagten verfügten Aufhebung von Verwaltungsakten einerseits und bei der Anfechtung der Rückforderung geleisteter Zahlungen andererseits handelt es sich um zwei unterschiedliche Streitgegenstände, die der Kläger – zulässigerweise gemäß § 44 VwGO – in einer Klage verfolgt. Die Trennung erfolgt, weil sie aus prozessökonomischen Gründen zweckmäßig ist. Aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers ist das Verfahren insoweit, als es die Anfechtung der Rückforderung zum Gegenstand hat, von Gesetzes wegen gemäß § 173 Satz 1 VwGO, § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen. Denn insoweit ist die Insolvenzmasse betroffen, weil die Beklagte ihre behauptete (Rück-) Forderung nur aus der Insolvenzmasse befriedigen kann (vgl. §§ 38, 87 InsO). Die Unterbrechung hat zur Folge, dass eine (Sach-) Entscheidung so lange unzulässig ist, als die Unterbrechung nicht auf dem vorgeschriebenen Weg beendet wurde, nämlich durch Verfahrensaufnahme gemäß § 86 InsO (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 16.9.2014, OVG 6 N 76.14, ZIP 2015, 447, juris Rn. 3). Auf die Anfechtung der von der Beklagten verfügten Aufhebung von Verwaltungsakten erstreckt sich die Unterbrechung aus § 173 Satz 1 VwGO, § 240 Satz 1 ZPO demgegenüber nicht. Denn die Aufhebung begünstigender Verwaltungsakte ist ein rechtsgestaltender Akt, der den Erstattungsanspruch durch Beseitigung des Rechtsgrundes für die ursprüngliche Leistung erst entstehen lässt. Die Aufhebung stellt, anders als die Rückforderung, daher nicht die Verfolgung einer Forderung auf Befriedigung aus der Insolvenzmasse dar, die nur nach Maßgabe der insolvenzrechtlichen Vorschriften erfolgen darf, sondern sie ist Voraussetzung für eine solche Forderung und hiervon zu unterscheiden (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 13.3.2012, 9 D 55/12, juris Rn. 3 ff.). Aus der von dem Kläger angeführten Entscheidung des LSG Darmstadt (Urt. v. 27.1.2017, L 5 R 270/15, juris) folgt nichts anderes. Die dort im Leitsatz mitgeteilte Auffassung, wonach das gerichtliche Verfahren unterbrochen werde, wenn nach Erhebung einer Anfechtungsklage gegen einen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Versicherten eröffnet werde, wird in den Entscheidungsgründen nicht weiter vertieft oder begründet. Sie verkennt, dass es sich bei der Aufhebung einerseits und der Rückforderung andererseits um unterschiedliche Streitgegenstände handelt, die sich auf das Insolvenzverfahren unterschiedlich auswirken. Hat nach alledem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Folge, dass nur das Verfahren betreffend die Rückforderung unterbrochen ist, die Klage im Übrigen aber hiervon nicht berührt wird, so ist die mit diesem Beschluss angeordnete Verfahrenstrennung geboten, damit über die Anfechtungsklage gegen die Aufhebung von Verwaltungsakten zeitnah verhandelt und entschieden werden kann.