Beschluss
3 Nc 79/17
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die kapazitätsrechtliche Anerkennung von Lehrermäßigungen nach §§ 16 bis 17 LVVO (juris: LVerpflV HA) setzt voraus, dass das in § 19 Abs. 2 LVVO (juris: LVerpflV HA) geregelte Verfahren eingehalten worden ist. § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 AKapG (juris: HSchulAKapG HA) entbindet nicht von der danach bestehenden Vorgabe, dass die Lehrentlastungskontingente vor der Beschlussfassung des Präsidiums über die Verteilung der Kontingente auf die Fakultäten in einer Ziel- und Leistungsvereinbarung nach § 2 Abs. 3 HmbHG (juris: HSchulG HA) (oder in einer Vereinbarung nach § 2 AKapG (juris: HSchulAKapG HA)) festgelegt sein müssen.(Rn.18)
2. Die Ermäßigung der Lehrverpflichtung für Schwerbehinderte nach § 18 LVVO (juris: LVerpflV HA) erfordert eine Ermessensentscheidung des Dekanats unter Berücksichtigung auch der Belange der Studienbewerber.(Rn.20)
3. Lehraufträge, die dazu dienen, den aufgrund eines verwaltungsgerichtlichen Beschlusses außerhalb der festgesetzten Kapazität zugelassenen Studierenden den Einstieg im laufenden Semester unter angemessenen Ausbildungsbedingungen zu ermöglichen, bleiben als Lehraufträge zur Deckung eines vorübergehenden Bedarfs gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 Satz 2 AKapG (juris: HSchulAKapG HA) unberücksichtigt.(Rn.29)
4. Die Anerkennung eines Ausbildungsaufwands für einen Studiengang setzt nicht dessen Akkreditierung nach § 52 Abs. 8 HmbHG (juris: HSchulG HA) voraus.(Rn.35)
5. Im Wege einer außergerichtlichen Einigung vergebene Studienplätze sind als kapazitätswirksam anzusehen, wenn dies auf Anraten oder aufgrund einer entsprechenden Einschätzung der Erfolgsaussichten des Gerichts geschieht.(Rn.52)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 9. November 2017 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,– Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die kapazitätsrechtliche Anerkennung von Lehrermäßigungen nach §§ 16 bis 17 LVVO (juris: LVerpflV HA) setzt voraus, dass das in § 19 Abs. 2 LVVO (juris: LVerpflV HA) geregelte Verfahren eingehalten worden ist. § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 AKapG (juris: HSchulAKapG HA) entbindet nicht von der danach bestehenden Vorgabe, dass die Lehrentlastungskontingente vor der Beschlussfassung des Präsidiums über die Verteilung der Kontingente auf die Fakultäten in einer Ziel- und Leistungsvereinbarung nach § 2 Abs. 3 HmbHG (juris: HSchulG HA) (oder in einer Vereinbarung nach § 2 AKapG (juris: HSchulAKapG HA)) festgelegt sein müssen.(Rn.18) 2. Die Ermäßigung der Lehrverpflichtung für Schwerbehinderte nach § 18 LVVO (juris: LVerpflV HA) erfordert eine Ermessensentscheidung des Dekanats unter Berücksichtigung auch der Belange der Studienbewerber.(Rn.20) 3. Lehraufträge, die dazu dienen, den aufgrund eines verwaltungsgerichtlichen Beschlusses außerhalb der festgesetzten Kapazität zugelassenen Studierenden den Einstieg im laufenden Semester unter angemessenen Ausbildungsbedingungen zu ermöglichen, bleiben als Lehraufträge zur Deckung eines vorübergehenden Bedarfs gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 Satz 2 AKapG (juris: HSchulAKapG HA) unberücksichtigt.(Rn.29) 4. Die Anerkennung eines Ausbildungsaufwands für einen Studiengang setzt nicht dessen Akkreditierung nach § 52 Abs. 8 HmbHG (juris: HSchulG HA) voraus.(Rn.35) 5. Im Wege einer außergerichtlichen Einigung vergebene Studienplätze sind als kapazitätswirksam anzusehen, wenn dies auf Anraten oder aufgrund einer entsprechenden Einschätzung der Erfolgsaussichten des Gerichts geschieht.(Rn.52) Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 9. November 2017 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,– Euro festgesetzt. I. Die Antragsgegnerin, die Hochschule für Angewandte Wissenschaften in Hamburg (HAW), wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen ihre durch einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts Hamburg erfolgte Verpflichtung, der Antragstellerin vorläufig einen Studienplatz im 1. Fachsemester des Bachelorstudiengangs Soziale Arbeit nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2017/2018 zuzuweisen. Der Bachelorstudiengang Soziale Arbeit ist dem Department Soziale Arbeit innerhalb der Fakultät für Wirtschaft und Soziales zugeordnet. Das Department Soziale Arbeit bildet eine Lehreinheit, die neben dem Bachelorstudiengang Soziale Arbeit den Bachelorstudiengang Bildung und Erziehung in der Kindheit sowie den Masterstudiengang Soziale Arbeit umfasst. Ferner wird mit dem Masterstudiengang Angewandte Familienwissenschaften ein kostenpflichtiges postgraduales Studium für Fachkräfte mit mindestens einjähriger Berufserfahrung angeboten, das als kapazitätsneutral angesehen wird. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Kapazitätsberechnung zum Berechnungsstichtag 15. Mai 2017 eine Aufnahmekapazität für den Bachelorstudiengang Soziale Arbeit für das Studienjahr 2017 (Sommersemester 2017 und Wintersemester 2017/2018) von 201 Studienplätzen errechnet. Dementsprechend hat die Antragsgegnerin in ihrer Satzung über die Zulassungshöchstzahlen an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften in Hamburg für das Studienjahr 2017 vom 15. Dezember 2016 (ZHZ-Satzung – Amtl. Anz. 2017, S. 29) für das Wintersemester 2017/2018 die Zulassungszahl 201 festgesetzt. Zulassungen im 1. Fachsemester zum Sommersemester sind nicht vorgesehen. Auch mit der ersten Änderung der ZHZ-Satzung vom 7. Juli 2017 (Hochschulanzeiger 2017 Nr. 125 vom 10.7.2017, S. 2) blieb diese Zahl unverändert. Ausweislich der von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 18. September 2017 eingereichten Liste waren insgesamt 162 Studierende im Bachelorstudiengang Soziale Arbeit immatrikuliert. Eine weitere Studienbewerberin wurde aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs vom 7. November 2017 vorläufig zugelassen. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 9. November 2017 die Antragsgegnerin verpflichtet, 85 Antragstellern, darunter der Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens, vorläufig einen Studienplatz im 1. Fachsemester im Bachelorstudiengang Soziale Arbeit nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2017/2018 zuzuweisen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin nicht erschöpft sei. Im Unterschied zur Berechnung durch die Antragsgegnerin hat das Verwaltungsgericht bei seiner Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots insbesondere die von der Antragsgegnerin angesetzten Verminderungen des Lehrdeputats nach §§ 16 bis 17 LVVO (111 Lehrveranstaltungsstunden – LVS) nicht anerkannt. Die Verteilungsentscheidung des Präsidiums sei rechtswidrig, weil diese unter Verstoß gegen die Zuständigkeitsregelungen der §§ 90 Abs. 6 Nr. 4, 79 Abs. 2 HmbHG bereits vorab Lehrentlastungen für konkrete Forschungsprojekte, Promovierendenbetreuung sowie konkrete Hochschulfunktionen zugewiesen bzw. vorbehalten habe. Die Dekanate seien aufgrund der unzulässigen Verteilungsentscheidung des Präsidiums von einer erheblich zu geringeren Verteilungsmasse ausgegangen. Auch die geltend gemachten Lehrermäßigungen für Schwerbehinderte nach § 18 LVVO in Höhe von insgesamt 6 LVS seien kapazitätsrechtlich nicht anzuerkennen, da es an einer tragfähigen Ermessensentscheidung des Dekanats fehle. Ferner hat das Verwaltungsgericht die Stelle für einen wissenschaftlichen Mitarbeiter SozA/BSA 8 mit 16 LVS berücksichtigt, während die Antragsgegnerin diese Stelle in ihrer Kapazitätsberechnung unberücksichtigt gelassen hat, weil vorgesehen sei, dass die Stelle am 28. Februar 2018 wegfalle. Das Verwaltungsgericht hat des Weiteren, anders als die Antragsgegnerin, Lehrauftragsstunden in Höhe 20 LVS für die „Versorgung nachträglich zugelassener Studierender“ in die Berechnung eingestellt. Eine Nichtberücksichtigung aufgrund von § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 des Gesetzes zur Regelung der Ausbildungskapazitäten an den staatlichen hamburgischen Hochschulen (Ausbildungskapazitätsgesetz – AKapG) vom 14. März 2014 in der Fassung vom 23. Mai 2016 (HmbGVBl. S. 205) sei nicht möglich, weil ein bloß vorübergehender Zweck nicht ersichtlich sei. Zudem hat das Verwaltungsgericht bei der Lehrnachfrage den Curricularnormwert für den Masterstudiengang Soziale Arbeit nicht – wie die Antragsgegnerin – mit 2,25, sondern nur mit 1,833 berücksichtigt, weil die Berechnungen in Bezug auf das Modul 8 „Wahl- und Werkstattbereich“ nicht nachvollziehbar seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. November 2017 verwiesen. Die Antragsgegnerin hat gegen diesen Beschluss im Hinblick auf 7 Antragstellerinnen bzw. Antragsteller Beschwerde erhoben. Ferner ist ein weiteres Verfahren beim Beschwerdegericht anhängig, in dem die Antragstellerin Beschwerde gegen die Ablehnung ihres Eilantrags durch das Verwaltungsgericht erhoben hat. II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, hat aber keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde vorgetragenen Gründe erschüttern die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (1.). Nach der daraus folgenden, nicht mehr gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkten Prüfung durch das Beschwerdegericht steht allerdings ausreichend Lehrkapazität zur Verfügung, um der Antragstellerin einen Studienplatz zuzuweisen (2.). 1. Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, der auch für Beschwerdeverfahren gilt, in denen Antragsteller die vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität erstreben, prüft das Beschwerdegericht zunächst nur die fristgemäß dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung nach Auffassung des jeweiligen Beschwerdeführers zu ändern oder aufzuheben ist. Ergibt diese Prüfung, dass das Beschwerdevorbringen die Begründung des Verwaltungsgerichts in erheblicher Weise erschüttert, indem es – im vorliegenden Fall einer Beschwerde der Hochschule – darlegt, dass aufgrund fehlerhafter Annahmen des Verwaltungsgerichts weniger Studienplätze zur Verfügung stehen als von diesem angenommen und deshalb zumindest in einem Fall die Verpflichtung zur vorläufigen Zuweisung eines Studienplatzes zu Unrecht erfolgt ist, prüft das Beschwerdegericht wie ein erstinstanzliches Gericht, ob der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium besteht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 5.2.2013, 3 Nc 228/12, juris Rn. 8 m.w.N.). Die Antragsgegnerin erschüttert die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Mit der Beschwerdebegründung wird u.a. dargelegt, dass die Stelle für einen wissenschaftlichen Mitarbeiter SozA/BSA 8 am 28. Februar 2018 wegfalle, was auch im Verwaltungsgliederungsplan entsprechend vermerkt sei („kw Beendigung der Maßnahme 28.02.2018 Wegfall dieser Vertretungsstelle“). Damit ist zutreffend dargelegt, dass diese Stelle bei der Feststellung der Ausbildungskapazität gemäß § 21 Abs. 1 KapVO nicht berücksichtigt werden darf. Aufgrund des Umfangs der für diese Stelle vom Verwaltungsgericht angesetzten Lehrkapazität von 16 LVS wird damit zugleich hinreichend dargelegt, dass – unter Zugrundelegung der Annahmen des Verwaltungsgerichts im Übrigen – mindestens ein Studienplatz weniger zur Verfügung stehen würde als vom Verwaltungsgericht angenommen. 2. Die nicht mehr nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkte Prüfung seitens des Beschwerdegerichts ergibt, dass die Beschwerde der Antragsgegnerin keinen Erfolg hat. Für den Berechnungszeitraum des Studienjahres 2017, d.h. für das Sommersemester 2017 und das Wintersemester 2017/2018 (vgl. § 6 KapVO und § 2 Abs. 1 Satz 1 AKapG), ist die Kapazität im Bachelorstudiengang Soziale Arbeit nicht ausgeschöpft. a) Zur Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität des Studiengangs ist gem. §§ 6 ff. i.V.m. Anlage 1 Abschnitt I. Nr. 1 Satz 1 KapVO zunächst das unbereinigte Lehrangebot (S) der Lehreinheit (vgl. § 7 KapVO) aus den zugeordneten Stellen der Lehrpersonen zu bestimmen. aa) Das Lehrdeputat der Hochschullehrer beträgt insgesamt – wie auch vom Verwaltungsgericht angenommen – 594 LVS (aaa)). Die geltend gemachten Lehrermäßigungen können nicht anerkannt werden (bbb)). aaa) Die Regellehrverpflichtung für Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis bei der Antragsgegnerin beträgt gemäß § 12 Lehrverpflichtungsverordnung für die Hamburger Hochschulen vom 21. Dezember 2004 (LVVO – HmbGVBl. S. 497 mit nachfolgenden Änderungen) 18 LVS. Dabei sind gemäß dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsgliederungsplan folgende Stellen mit folgenden verfügbaren Lehrveranstaltungsstunden zu berücksichtigen: Stellennummer Stellengruppe Leitzeichen Stellenumfang verfügbare LVS 60500 W2 SozA/Prof1 1,00 18,00 60501 W2 SozA/Prof2 1,00 18,00 60502 W2 SozA/Prof3 1,00 18,00 60503 W2 SozA/Prof4 1,00 18,00 60504 W2 SozA/Prof5 1,00 18,00 60505 W2 SozA/Prof6 1,00 18,00 60506 W2 SozA/Prof7 1,00 18,00 60507 W2 SozA/Prof8 1,00 18,00 60508 C3 SozA/Prof9 1,00 18,00 60509 W2 SozA/Prof10 1,00 18,00 60510 W2 SozA/Prof11 1,00 18,00 60511 W2 SozA/Prof12 1,00 18,00 60513 W2 SozA/Prof14 1,00 18,00 60514 W2 SozA/Prof15 1,00 18,00 60515 W2 SozA/Prof16 1,00 18,00 60516 W2 SozA/Prof17 1,00 18,00 60517 W2 SozA/Prof18 1,00 18,00 60518 W2 SozA/Prof19 1,00 18,00 60519 C3 SozA/Prof20 1,00 18,00 60520 W2 SozA/Prof21 1,00 18,00 60521 W2 SozA/Prof22 1,00 18,00 60522 W2 SozA/Prof23 1,00 18,00 60524 W2 SozA/Prof25 1,00 18,00 60525 W2 SozA/Prof26 1,00 18,00 60526 W2 SozA/Prof27 1,00 18,00 60527 W2 SozA/Prof28 1,00 18,00 60528 W2 SozA/Prof29 1,00 18,00 60529 W2 SozA/Prof30 1,00 18,00 60530 W2 SozA/Prof31 1,00 18,00 60532 W2 SozA/Prof33 1,00 18,00 60533 W2 SozA/Prof34 1,00 18,00 60535 W2 SozA/Prof36 1,00 18,00 SozA/Prof.neu 1,00 18,00 Summe: 594 Die früher der Lehreinheit zugeordneten Stellen SozA/Prof. 13, SozA/Prof. 24 und SozA/Prof. 32 sind nicht zu berücksichtigen. Diese Stellen sind bereits vor dem Berechnungsstichtag, nämlich mit Stellenverfügungen vom 21. August 2014, 14. September 2015 und 18. August 2015 zum Präsidium bzw. in den „zentralen Professorenpool“ verlagert worden (vgl. den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts, BA S. 26). Die Antragsgegnerin hat grundsätzlich ein Ermessen, Stellen aus strukturplanerischen oder haushaltsbezogenen Gründen zu verlagern oder auch zu streichen (vgl. OVG Saarlouis, Beschl. v. 1.8.2007, 3 B 53/07.NC u.a., juris Rn. 52). Soweit dies lehrangebotsmindernd ist, bedarf es einer Abwägung unter Beachtung auch der Belange der Studienbewerber, ansonsten kann das Lehrdeputat der verlagerten oder weggefallenen Stelle fiktiv weiterzuführen sein (BVerwG, Urt. v. 15.12.1989, 7 C 15/88, NVwZ-RR 1990, 349, juris Rn. 20 ff.). Führt eine Stellenverlagerung oder Stellenstreichung indes nicht zu einer geringeren Kapazität, weil der Verlust z.B. durch eine neue Stelle oder eine Aufstockung einer anderen Stelle kompensiert wird, besteht grundsätzlich kein Anlass, das Lehrdeputat der verlagerten oder weggefallenen Stelle fiktiv fortzuführen. Vorliegend ist für einen erfolgten Kapazitätsabbau durch die Stellenverlagerungen, der sich noch im vorliegend streitigen Berechnungszeitraum lehrangebotsmindernd auswirkt, nichts ersichtlich. Bereits vor der Verlagerung der Stellen berechnete die Antragsgegnerin für den Berechnungszeitraum Wintersemester 2013/2014 und Sommersemester 2014 – ebenso wie das Verwaltungsgericht – das Lehrdeputat der Hochschullehrer (ohne Lehrermäßigungen) mit insgesamt 594 LVS, das Beschwerdegericht sogar nur mit 522 LVS (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 5.3.2014, 3 Nc 34/13, n.v.). Da das für den vorliegend streitigen Berechnungszeitraum zugrunde zu legende Lehrdeputat der Hochschullehrer insgesamt 594 LVS beträgt und auch sonst keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine lehrangebotsmindernde Stellenverlagerung stattgefunden hat und noch fortwirkt, sind die verlagerten Stellen in der Kapazitätsberechnung nicht (mehr) zu berücksichtigen. Es kommt daher nicht darauf an, ob hinsichtlich dieser Stellen die Voraussetzungen von § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AKapG vorliegen, insbesondere ob die Stellen unbesetzt und entwidmet sind. bbb) Die für die Hochschullehrer von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachten Lehrermäßigungen nach §§ 16 bis 17 LVVO (s.u. (1)) und nach § 18 LVVO (s.u. (2)) sind indes nicht zu berücksichtigen. (1) Ermäßigungen der Lehrverpflichtung von Lehrpersonen sind aufgrund von §§ 15 bis 18 LVVO möglich. Unter anderem können Ermäßigungen für Aufgaben in der Forschung (§ 16 LVVO), für Promovierendenbetreuung (§ 16a LVVO) und für sonstige Aufgaben (§ 17 LVVO) gewährt werden. Für diese Ermäßigungen stehen jeder Hochschule zahlenmäßig bestimmte Kontingente zu (§§ 16 Abs. 2, 16a Abs. 2, 17 Abs. 2 LVVO), die gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 LVVO in einer Ziel- und Leistungsvereinbarung nach § 2 Abs. 3 HmbHG oder in Vereinbarungen nach § 2 AKapG festgelegt werden. Vorliegend sind mit der am 21. Juli 2016 unterschriebenen Ziel- und Leistungsvereinbarung 2017/2018 solche Kontingente festgelegt worden. Diese Kontingente müssen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 3 LVVO vom Präsidium der Antragsgegnerin auf die Fakultäten verteilt werden. Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 4 LVVO sind dann die Fakultätsleitungen für die Verwaltung der ihnen zugewiesenen Kontingente zuständig. Die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Lehrermäßigungen nach §§ 16, 16a und 17 LVVO können nicht anerkannt werden, da das beschriebene Verfahren nach § 19 Abs. 2 LVVO nicht eingehalten worden ist. Denn das Präsidium der Antragsgegnerin hat ausweislich des von der Antragsgegnerin als Anlage AG 93 eingereichten Protokolls bereits in seiner Sitzung am 26. Mai 2016 über die Verteilung der Lehrermäßigungen nach §§ 16, 16a und 17 LVVO und somit vor Abschluss der Ziel- und Leistungsvereinbarung am 21. Juli 2016 (Anlage AG 1) beschlossen. Zwar hat das Präsidium „vorbehaltlich der Bestätigung der im ZLV-Entwurf [...] verhandelten Entlastungskontingente“ beschlossen, dies ändert aber nichts daran, dass im Zeitpunkt des Präsidiumsbeschlusses noch keine Kontingente in einer gültigen Ziel- und Leistungsvereinbarung vereinbart waren. Somit konnte das Präsidium auch keine Kontingente gemäß § 19 Abs. 2 Satz 3 LVVO auf die Fakultäten verteilen. Die Antragsgegnerin hat auch nicht dargelegt, dass das Präsidium nach Unterzeichnung der Ziel- und Leistungsvereinbarung seine Beschlüsse bestätigt hätte. Von dem in § 19 Abs. 2 LVVO vorgegebenen Verfahren entbindet insoweit auch nicht § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 AKapG. Hiernach können Lehrentlastungen auch dann noch berücksichtigt werden, wenn sie erst nach dem Berechnungsstichtag, aber noch vor dem Tag der Vorlage des Kapazitätsberichtes vereinbart, verteilt oder bewilligt wurden. Mit dieser Regelung sollte ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs dem Problem begegnet werden, dass zum Zeitpunkt des Berechnungsstichtags regelhaft „noch keine unterzeichnete Ziel- und Leistungsvereinbarung und damit auch noch keine Lehrentlastungskontingente im Sinne von § 19 Absatz 2 der Lehrverpflichtungsverordnung“ vorliegen (Bü-Drs. 21/2519, S. 15). Dies zeigt zum einen, dass nur die in einer unterzeichneten Ziel- und Leistungsvereinbarung vorgesehenen Kontingente auch verteilt werden können. Zum anderen gibt es angesichts des durch § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 AKapG erweiterten zeitlichen Spielraums für die Vereinbarung, Verteilung und Bewilligung von Lehrentlastungen auch keinen Grund, wegen der vorgegebenen zeitlichen Abläufe schon vor Unterzeichnung einer Ziel- und Leistungsvereinbarung über die Verteilung der mutmaßlich später zur Verfügung stehenden Kontingente zu beschließen. (2) Auch die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Lehrermäßigungen für Schwerbehinderte können nicht anerkannt werden. Nach § 18 LVVO kann die Lehrverpflichtung Schwerbehinderter ermäßigt werden, und zwar bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 um bis zu 12 %, bei mindestens 70 um bis zu 18 % und bei mindestens 90 um bis zu 25 %. Vorliegend ist bereits zweifelhaft, ob das Dekanat überhaupt über die Lehrentlastungen nach § 18 LVVO beschlossen hat. Denn den ursprünglich eingereichten Unterlagen, insbesondere der als Anlage AG 97 eingereichten Anlage 4 zum Dekanatsbeschluss vom 31. August 2016 waren keine konkreten Lehrentlastungen nach § 18 LVVO zu entnehmen. Auf Nachfrage des Beschwerdegerichts vom 26. Februar 2018 nach den Dekanatsbeschlüssen über die geltend gemachten Lehrermäßigungen für Schwerbehinderte hat die Antragsgegnerin den Dekanatsbeschluss vom 31. August 2016 (nochmal) übersandt, wobei der hier beigefügten Anlage 4 je 2 LVS Lehrermäßigung für 3 Hochschullehrer zu entnehmen sind. Ob diese Anlage bereits beim Dekanatsbeschluss vom 31. August 2016 vorgelegen hat, kann letztlich dahinstehen. Denn jedenfalls ist anzunehmen, dass die Entscheidung ermessensfehlerhaft war. Nach § 18 LVVO steht die Ermäßigung der Lehrverpflichtung für Schwerbehinderte im Ermessen, was zum einen das Wort „kann“ deutlich macht und sich daraus ergibt, dass die Höhe der Ermäßigung nicht genau festgelegt ist, sondern nur Höchstvorgaben („bis zu ...“) vorgegeben sind. Nach den eingereichten Unterlagen und auch sonst ist nicht glaubhaft gemacht worden, dass das von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2017 behauptete Verfahren, demzufolge der Dekan ein persönliches Gespräch mit der antragstellenden Person führe und das Ergebnis in der Dekanatssitzung vortrage, damit die Dekanatsmitglieder ihr Ermessen fundiert ausübten, tatsächlich stattfindet. Es ist nach den eingereichten Unterlagen vielmehr anzunehmen, dass das Dekanat schematisch unter Zugrundelegung einer unzureichenden Richtlinie über die Lehrentlastungen beschlossen hat. In dem Beschlusstext „Deputatsminderungen für das Studien- und Forschungsjahr 2017 Beschlussvorschlag für die Sitzung des Dekanats der Fakultät W&S am 31. August 2016“ heißt es zu § 18 LVVO, die Höhe der Entlastung richte sich nach dem Grad der Behinderung. Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 6. März 2018 wird bei der Entscheidung über die Lehrverpflichtung insoweit die Richtlinie zur Umsetzung der Lehrverpflichtungsverordnung der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg beachtet. Darin heißt es (in der als Anlage AG 90 eingereichten Fassung vom 26. Mai 2016, Hochschulanzeiger Nr. 115 / 2016 vom 17.6.2016, S. 11): „Bei dieser Entscheidung ist vom Dekanat der in § 18 LVVO eingeräumte Ermessensspielraum aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes vollständig zugunsten der bzw. des Schwerbehinderten auszuschöpfen.“ Da die Entscheidung über Lehrentlastungen nach § 18 LVVO somit offenbar ausschließlich an der Richtlinie ausgerichtet ist, diese ihrerseits aber allein auf den Gleichheitsgrundsatz abstellt und nicht erkennen lässt, dass insoweit auch die Belange der Studienbewerber berücksichtigt werden, ist die Entscheidung ermessensfehlerhaft. bb) Das Lehrdeputat der wissenschaftlichen Mitarbeiter beträgt 200 LVS. Die gemäß dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsgliederungsplan vorhandenen Stellen sind wie folgt zu berücksichtigen: Stellennummer Stellengruppe Leitzeichen Stellenumfang verfügbare LVS 60605 E11 SozA/Med1 1,00 8,00 60615 E13 SozA/StandpSoz1 0,95 7,60 60615a E13 SozA/StandpSoz1a 0,05 0,40 60620 E13 SozA/BE1 1,00 12,00 60622 E11 SozA/BE2 1,00 16,00 60624 E13 SozA/BE3 1,00 16,00 60626 E13 SozA/BE4 0,75 12,00 60628 E13 SozA/BE5 1,00 16,00 60629 E13 SozA/BE6 1,00 16,00 60630 E13 SozA/DSA1 1,00 6,00 60640 E13 SozA/MSA1 0,75 6,00 60660 E13 SozA/BSA1 0,50 8,00 60665 E13 SozA/BSA2 0,75 12,00 60670 E13 SozA/BSA3 0,75 12,00 60671 E11 SozA/BSA4 1,00 16,00 60672 E13 SozA/BSA5 1,00 16,00 60673 E13 SozA/BSA6 0,50 8,00 60674 E13 SozA/BSA7 0,50 8,00 60675 E13 SozA/BSA8 1,00 0,00 60676 E13 SozA/BSA9 0,25 4,00 60700a E11 SozA/Fw1a 0,00 0,00 60701 E13 SozA/Fw2 0,73 0,00 60701a E13 SozA/Fw2a 0,27 0,00 60702 E13 SozA/Fw3 0,59 0,00 60702a E13 SozA/Fw3a 0,38 0,00 Summe: 200 Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, richtet sich die Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Mitarbeiter bei der Antragsgegnerin gemäß §§ 14 Abs. 1, 10 Abs. 5 Satz 1 LVVO nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung, wobei Mindest- und Höchstverpflichtungen gemäß § 10 Abs. 5 Sätze 2 und 4 sowie § 14 Abs. 2 LVVO zu beachten sind. Dementsprechend ergeben sich die in der Tabelle angegebenen Deputate aus den vorgelegten Stellenbeschreibungen. Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, ist die Stelle SozA/BSA8 indes nicht zu berücksichtigen. Ausweislich des Verwaltungsgliederungsplans („kw Beendigung der Maßnahme 28.02.2018 Wegfall dieser Vertretungsstelle“) fällt diese Stelle am 28. Februar 2018 weg und ist somit gemäß § 21 Abs. 1 KapVO nicht zu berücksichtigen. Denn nach dieser Vorschrift bleiben einer Lehreinheit zugeordnete Stellen, die in dem Berechnungszeitraum (oder in dem dem Berechnungszeitraum folgenden Jahr entfallen) bei der Feststellung der Ausbildungskapazität unberücksichtigt. Diese Regelung ist mit höherrangigem Recht vereinbar (siehe hierzu ausführlich OVG Hamburg, Beschl. v. 14.6.2016, 3 Nc 127/15, NordÖR 2017, 69 (Leitsatz), juris Rn. 26 m.w.N.). Vorliegend entfällt die Stelle am 28. Februar 2018 und somit noch im Berechnungszeitraum. Die Stelle ist auch gemäß § 21 Abs. 3 KapVO im Verwaltungsgliederungsplan mit dem Zeitpunkt des Wegfalls entsprechend gekennzeichnet. Für die Stellen SozA/Fw1a, SozA/Fw2, SozA/Fw2a, SozA/Fw3 und SozA/Fw3a hat das Verwaltungsgericht zutreffend keine Lehrverpflichtung angenommen. Bei den Stellen SozA/Fw1a, SozA/Fw2, und SozA/Fw3 handelt es sich um Drittmittelstellen (BMBF-Projekt „Fit Weiter“) und somit nicht um aus Haushaltsmitteln und damit kapazitär zu berücksichtigende Stellen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, juris Rn. 41). Die Stellen SozA/Fw2a und SozA/Fw3a sind gemäß § 21 Abs. 1 KapVO nicht in die Kapazitätsermittlung einzustellen, weil sie ausweislich des jeweiligen Vermerks im Verwaltungsgliederungsplan am 31. August 2017 bzw. am 28. Februar 2018 wegfallen. cc) Ferner sind als Lehrauftragsstunden im Lehrangebot gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 Satz 1 AKapG und § 10 Satz 1 KapVO grundsätzlich die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einzubeziehen, die der Lehreinheit für den erforderlichen Ausbildungsaufwand in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Dies sind gemäß den von der Antragsgegnerin eingereichten Aufstellungen für das Sommersemester 2016 und das Wintersemester 2016/2017 (Anlage AG 87 und 88) 67 LVS. Die in den Aufstellungen als „Zusatzangebote“ aufgeführten Lehrveranstaltungen bleiben kapazitär – wovon sowohl die Antragsgegnerin als auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist – unberücksichtigt. Diese Angebote, wie z.B. „English for Social Work“ lassen sich keinem bestimmten Pflicht- oder Wahlbereich eines bestimmten Studiengangs zuordnen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 17.2.2017, 3 Nc 207/15, n.v., BA S. 24). Hieran ändert der Umstand nichts, dass in einigen Modulen Studienleistungen durch Belegung beliebiger Veranstaltungen erbracht werden können. So können z.B. im Modul 8 („Wahl- und Werkstattbereich“) des Masterstudiengangs Soziale Arbeit ausweislich des Modulhandbuchs (Anlage AG 115) i.V.m. § 7 Abs. 3 der Prüfungs- und Studienordnung für diesen Studiengang (v. 14.11.2013, Hochschulanzeiger Nr. 91/2013, S. 15 in der Fassung v. 29.1.2015, Hochschulanzeiger Nr. 103/2015, S. 28) Studierende „z.B. Veranstaltungen aus dem Wahlbereich unseres BA-Studiengangs Soziale Arbeit (Modul 18, 23, 26), Veranstaltungen anderer Studiengänge sowie Veranstaltungen, die außerhalb der Hochschule stattfinden [...]“ besuchen. Als Lehrauftragsstunden werden gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 Satz 1 AKapG und § 10 Satz 1 KapVO nur die für den erforderlichen Ausbildungsaufwand eingesetzten Lehrveranstaltungen berücksichtigt. Eine vollkommen freie Veranstaltungswahl macht indes nicht sämtliche Veranstaltungsangebote, die theoretisch von Studierenden in Anspruch genommen werden könnten, zu erforderlichen Lehrveranstaltungen in diesem Sinne. Dementsprechend ist auch nicht ersichtlich, dass die als Zusatzangebote durchgeführten Lehrveranstaltungen gemäß § 13 KapVO in die Berechnungen der Curricular(norm)werte als Ausbildungsaufwand eingeflossen sind. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die als Vakanzvertretung eingesetzten Lehraufträge in der Kapazitätsberechnung nicht zu berücksichtigen sind. Denn nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 Satz 3 AKapG und § 10 Satz 2 KapVO werden Lehrauftragsstunden nicht in die Berechnung einbezogen, soweit sie aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind. Unbesetzt in diesem Sinne sind auch die Stellen der Hochschullehrer, die in Elternzeit, im „Sabbatjahr“ oder beurlaubt waren. Die Antragsgegnerin durfte somit die hierfür erbrachten Lehrauftragsstunden von den insgesamt erbrachten Lehrauftragsstunden in Abzug bringen. Anderenfalls käme es zu einer nicht gerechtfertigten fiktiven Kapazitätserhöhung, da die Stellen für Hochschullehrer bei der Ermittlung des Lehrangebots nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil die Hochschullehrer in Elternzeit, im „Sabbatjahr“ oder beurlaubt sind. Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen sind die von der Antragsgegnerin aufgeführten Lehraufträge für die „Versorgung nachträglich zugelassener Studierender“ im Wintersemester 2016/2017 (in der Anlage AG 88) in Höhe von insgesamt 20 LVS gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 Satz 2 AKapG nicht zu berücksichtigen. Nach dieser Vorschrift bleiben Lehrveranstaltungsstunden u.a. dann unberücksichtigt, soweit sie dem Ausgleich zusätzlicher Belastungen auf Grund der bisherigen Entwicklung der Zahl der Studienanfängerinnen und Studienanfänger oder der Deckung sonstiger vorübergehender Bedarfe dienen. Lehraufträge, die nur zu vorübergehenden Zwecken erteilt wurden, sollten ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs unberücksichtigt bleiben, damit ein nur temporär höheres Niveau in den Folgejahren nicht fortgeschrieben wird (Bü-Drs. 21/2519, S. 15). Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung bestehen nicht. Sie verstößt insbesondere nicht gegen das in Art. 12 GG wurzelnde Kapazitätserschöpfungsgebot. Das Kapazitätserschöpfungsgebot verlangt, dass die Zulassungszahlen so festgesetzt werden, dass die erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird (vgl. grundlegend BVerfG, Urt. v. 18.7.1972, 1 BvL 32/70 u.a., BVerfGE 33, 303, juris Rn. 72 ff.). Es ist hingegen verfassungsrechtlich nicht geboten, dass Studienplätze über die ermittelte tatsächlich vorhandene Lehrkapazität hinausgehend vergeben werden (BVerfG, Beschl. v. 3.6.1980, 1 BvR 967/78 u.a., BVerfGE 54, 173, juris Rn. 56). Der Ermittlung der im maßgeblichen Berechnungszeitraum tatsächlich vorhandenen Kapazität dienen zunächst § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 Satz 1 AKapG und § 10 Satz 1 KapVO, soweit auf die in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern zur Verfügung gestandenen Lehrauftragsstunden abgestellt wird, weil nach der notwendig prognostischen Betrachtung hiernach angenommen werden kann, dass diese Kapazität auch weiterhin zur Verfügung steht. Wurden Lehraufträge indes nur zur Deckung eines vorübergehenden Bedarfs erteilt, ist gerade nicht anzunehmen, dass diese auch weiterhin zur Befriedigung von Lehrnachfrage zur Verfügung stehen. Fallen die vorübergehend erteilten Lehraufträge planmäßig weg, steht mithin tatsächlich diese Kapazität nicht mehr zur Verfügung, weshalb deren Nichtberücksichtigung gerechtfertigt ist. Die Antragsgegnerin hat ausgeführt, dass die Lehraufträge zur „Versorgung nachträglich zugelassener Studierender“ im Wintersemester 2016/2017 als zusätzliches Angebot für Studierende erteilt worden seien, die aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2016 (19 ZE BASA WiSe 2016/2017) zum Studium zugelassen worden seien. Das Verwaltungsgericht hatte die Antragsgegnerin verpflichtet, 97 Antragstellern, davon 93 außerhalb der festgesetzten Kapazität, vorläufig einen Studienplatz zuzuweisen. Hintergrund war u.a., dass das Verwaltungsgericht die geltend gemachten Lehrermäßigungen in Höhe von 116 LVS nicht anerkannt hatte. Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass die genannten Lehraufträge zur Bewältigung der aufgrund des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses zugelassenen Studierenden dienten, um diesen den Einstieg im laufenden Semester unter angemessenen Ausbildungsbedingungen zu ermöglichen. Es handelt sich dabei um Lehraufträge zur Deckung eines vorübergehenden Bedarfs im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 Satz 2 AKapG, nämlich zur Bewältigung der Ausbildung der erheblichen Menge an nachträglich aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung zugelassenen Studierenden. Der Bedarf ist deshalb als vorübergehend anzusehen, weil die Zulassung der Studierenden zu einem großen Teil außerhalb der festgesetzten Kapazität erfolgte und die Antragsgegnerin nicht davon ausgehen musste, auch außerhalb der festgesetzten Kapazität Studierende zulassen zu müssen. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Bedarf tatsächlich nicht nur vorübergehend ist, etwa weil die Kapazität planmäßig zu niedrig festgesetzt war und zukünftig zu niedrig festgesetzt werden wird, so dass die Antragsgegnerin von vornherein damit rechnen musste und rechnen muss, Studierende außerhalb der festgesetzten Kapazität zuzulassen. b) Das somit vorhandene Lehrangebot in Höhe von 861,00 LVS (594,00 + 200,00 + 67,00) ist gemäß Anlage 1 Nr. I.2. KapVO grundsätzlich um den Dienstleistungsbedarf gemäß § 11 KapVO zu reduzieren, also um die Dienstleistungen, die für die nicht der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge zu erbringen sind. Die Lehreinheit Soziale Arbeit erbringt indes keine Lehrleistungen für nicht zugeordnete Studiengänge. c) Dem Lehrangebot ist die Lehrnachfrage, also der Ausbildungsaufwand gegenüber zu stellen. aa) Der Ausbildungsaufwand wird durch den Curricularnormwert (CNW, vgl. § 13 Abs. 1 KapVO) bzw. den Curricularwert (CW, vgl. § 3 AKapG) ausgedrückt, wobei die Curricularfremdanteile, also diejenigen Anteile des Curricular(norm)werts, die durch andere Lehreinheiten erbracht werden (Dienstleistungsimporte), herauszurechnen sind. Da andere Lehreinheiten keine Lehrleistungen für die Studiengänge der Lehreinheit Soziale Arbeit erbringen, entsprechen die Curricularanteile (CAp) den in Anlage 2 Abschnitt II. lfd. Nr. 1.5, 1.29 und 2.18 KapVO in der am 31. März 2014 geltenden Fassung festgelegten Curricularnormwerten, die gemäß § 6 Abs. 2 AKapG i.V.m. Art. 9 des Gesetzes zur Neuordnung des Kapazitätsrechts vom 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 99) als Curricularwerte fortgelten: Studiengang CNW Fremdanteil CAp Bildung u. Erziehung i.d. Kindheit / BA 5,4100 0,0000 5,4100 Soziale Arbeit / BA 5,3400 0,0000 5,3400 Soziale Arbeit / MA 2,2500 0,0000 2,2500 aaa) Soweit von Antragstellerseite vorgetragen wird, der Bachelorstudiengang Bildung und Erziehung in der Kindheit dürfe nicht berücksichtigt werden, weil es an einer Akkreditierung des Studiengangs fehle, ist dies unerheblich und bedurfte daher auch keiner Aufklärung. Unbeschadet der Pflicht der Hochschule nach § 52 Abs. 8 HmbHG, Bachelor- und Masterstudiengänge zu akkreditieren, ist dies weder nach dem Ausbildungskapazitätsgesetz noch nach der Kapazitätsverordnung Voraussetzung für die Anerkennung eines Ausbildungsaufwands (vgl. zur fehlenden Akkreditierung eines nicht der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs auch bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, juris Rn. 8). Fernliegend ist des Weiteren die Annahme, der Kapazitätsverbrauch für den Bachelorstudiengang Bildung und Erziehung in der Kindheit könne nicht anerkannt werden, weil dieser zum Wintersemester 2007/2008 als „innovativer“ Studiengang ohne die notwendige Abwägung zu Lasten des Bachelorstudiengangs Soziale Arbeit eingeführt worden sei. Dabei bleibt dahin gestellt, ob der Studiengang „innovativ“ ist und welche kapazitätsrechtlichen Konsequenzen dieser Umstand hätte. Es ist gegenwärtig bereits nicht erkennbar, dass angesichts der für das Wintersemester 2017/2018 geltenden Zulassungszahl von 201 ein nennenswerter Kapazitätsabbau im Bachelorstudiengang Soziale Arbeit stattgefunden hat. Für das Wintersemester 2006/2007 galt gemäß § 1 Nr. 1.18 der Verordnung über Zulassungszahlen für die Hochschule für angewandte Wissenschaften Hamburg nach dem Hochschulzulassungsgesetz vom 13. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 426) für den Studiengang Soziale Arbeit noch eine Zulassungszahl von 129. Selbst wenn man auf die für das Wintersemester 2005/2006 gemäß § 1 Nr. 15 der Verordnung über Zulassungszahlen für die Hochschule für angewandte Wissenschaften Hamburg nach dem Gesetz zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen für das Wintersemester 2005/2006 und das Sommersemester 2006 vom 12. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 300) für den Studiengang Sozialpädagogik geltende Zulassungszahl von 213 abstellen würde, wäre kein erheblicher Kapazitätsabbau erkennbar. Zudem ist nichts dafür ersichtlich, dass ein etwaiger Kapazitätsabbau gerade durch die Einführung des Bachelorstudiengangs Bildung und Erziehung in der Kindheit erfolgte. Im Übrigen ist gerade durch den Bachelorstudiengang Bildung und Erziehung in der Kindheit erhebliche Kapazität in einem zulassungsbeschränkten Studiengang geschaffen worden. bbb) Der in der Curricularnormwert-Berechnung für den Bachelorstudiengang Soziale Arbeit angesetzte Curricularanteil von 0,3 für die Betreuung der Bachelor-Thesis ist nicht zu beanstanden. Dieser Wert entspricht dem in der Richtlinie zur Umsetzung der Lehrverpflichtungsverordnung der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg (vgl. siebte Änderung dieser Richtlinie v. 26.5.2016, Hochschulanzeiger Nr. 115/2016, S. 11) grundsätzlich vorgesehenen Betreuungsaufwand in Höhe von 0,3 LVS. Dies würde bei einer – relativ langen – Vorlesungszeit von 16 Wochen einem Einzelbetreuungsaufwand von 3,6 Stunden entsprechen (1 SWS = 45 Minuten). Angesichts des Umfangs der Bachelor-Thesis, für die eine Bearbeitungszeit von 3 Monaten zur Verfügung steht, und deren erheblicher Bedeutung für die Gesamtnote, in die das Ergebnis der Bachelor-Thesis zu 20 % eingeht (vgl. §§ 15 Abs. 4, 17 Abs. 1 der Prüfungs- und Studienordnung für den Bachelor-Studiengang Soziale Arbeit an der Fakultät Wirtschaft und Soziales der Hochschule für Angewandte Wissenschaften in der Fassung der ersten Änderung vom 23.4.2015, Hochschulanzeiger Nr. 106/2015 v. 27.5.2015, S. 3) liegt es im Rahmen der fachlich-pädagogischen Einschätzung, dass dieser Betreuungsaufwand erforderlich ist. Er hält sich zudem im Rahmen der „Empfehlung zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen“ gemäß der Entscheidung des Plenums der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005 (https://www.hrk.de/uploads/tx_szconvention/Beschluss_Kapazitaeten.pdf, abgerufen am 27.3.2018). Anders als von Antragstellerseite zum Teil vorgetragen sind acht jeweils mit einem Curricularanteil von 0,0556 angesetzten Veranstaltungen im Wahlbereich nicht deshalb auf null zu reduzieren, weil – so jedenfalls der Vortrag – im Wahlbereich auch Lehrveranstaltungen außerhalb der Lehreinheit absolviert werden könnten. Aus dem eingereichten Modulhandbuch (AG 114) und den Vorlesungsverzeichnissen (AG 39 ff.) ist ersichtlich, dass jeweils Lehrveranstaltungen der Lehreinheit Soziale Arbeit gerade für den Wahlbereich vorgesehen sind und auch erbracht werden. Es kann hier zugunsten der Antragsgegnerin unterstellt werden, dass diese Lehrveranstaltungen die jeweiligen in der Curricularnormwert-Berechnung angegebenen Curricularanteile vollständig abbilden. ccc) Der Curricularanteil für den Masterstudiengang Soziale Arbeit ist gegenüber dem festgesetzten Curricularwert von 2,25 nicht zu kürzen. Zwar hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die gemäß der als Anlage AG 110 eingereichte Curricularnormwert-Berechnung bezüglich der für das Modul 8 („Wahl- und Werkstattbereich“) zu erbringenden Lehrleistung nicht vollständig plausibel ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf den im Rahmen des Moduls 8 erfolgenden „Master-Salon“. Dieser wird ausweislich des Modulhandbuchs (Anlage AG 115) gemeinsam mit der Evangelischen Hochschule Hamburg veranstaltet. Insoweit hat die Antragsgegnerin nunmehr mit Schriftsatz vom 6. März 2018 zugestanden, dass die Gruppengröße insoweit mit 48 (statt mit 12) anzusetzen ist. Ferner kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass die Lehrleistung vollständig von der Antragsgegnerin erbracht wird. Denn aus der mit Schriftsatz vom 14. März 2018 eingereichten Liste ist ersichtlich, dass ungefähr die Hälfte der Veranstaltungen von externen Lehrenden (Rauhes Haus) erbracht wird. Zwar hat die Antragsgegnerin zunächst mit Schriftsatz vom 6. März 2018 mitgeteilt, dass für den Fall, dass in Einzelterminen externe Dozenten tätig würden, dies auf der Grundlage eines von der Antragsgegnerin beauftragen und bezahlten Lehrauftrages erfolgen würde. Auf Nachfrage des Beschwerdegerichts hat die Antragsgegnerin für die externen Lehrenden jedoch keine Lehraufträge vorgelegt. Letztlich kann jedoch auf sich beruhen, mit welchem Curricularanteil das Modul 8 zu berücksichtigen ist. Denn selbst wenn der Curricularanteil für dieses Modul unberücksichtigt bliebe, erreicht die erbrachte Lehrleistung jedenfalls den festgesetzten Wert von 2,25: Modul Art Gruppengröße (g) Anrechnungsfaktor (f) LVS CA M1 sem.U. 24 1 6 0,2500 M2 sem.U. 24 1 4 0,1667 Übung 12 1 2 0,1667 M3 sem.U. 24 1 6 0,2500 M4 sem.U. 24 1 6 0,2500 M5 sem.U. 24 1 6 0,2500 M6 sem.U. 24 1 6 0,2500 M7 sem.U. 24 1 4 0,1667 M8 0 0 0 0 M9 MA-Thesis 1 0,5 1 0,5000 Summe: 2,2501 Die von der Antragsgegnerin angenommene Gruppengröße von 12 für die Übung in Modul M 2 („Sozialmanagement“) ist nicht zu beanstanden. Sie hält sich im Rahmen der Richtlinie zur Berechnung der Curricularnormwerte (CNWs) an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg (Anlage AG 112), die für Masterstudiengänge bei Übungen eine Gruppengröße von 10 bis 15 vorsieht. Dass die Gruppengrößen für Masterstudiengänge hiernach geringer sein können als für Bachelorstudiengänge (insoweit sieht die Richtlinie bspw. für Übungen eine Gruppengröße von 18 bis 24 vor), ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, da Masterstudiengänge einen berufsqualifizierenden Abschluss – typischerweise einen Bachelor-Abschluss – voraussetzen und einen weiteren berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, weshalb diese anders als Bachelorstudiengänge ausgestaltet sind und sein dürfen. Es bestehen auch keine durchgreifenden Einwände gegen einen Curricularanteil von 0,5 für die Betreuung der Master-Thesis. Es liegt im Rahmen der fachlich-pädagogischen Einschätzung, dass dieser Betreuungsaufwand erforderlich ist. Er entspricht dem in der Richtlinie zur Umsetzung der Lehrverpflichtungsverordnung der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg (vgl. siebte Änderung dieser Richtlinie v. 26.5.2016, Hochschulanzeiger Nr. 115/2016, S. 11) grundsätzlich vorgesehenen Betreuungsaufwand in Höhe von 0,5 LVS. Bei einer – relativ langen – Vorlesungszeit von 16 Wochen würde dies einem Einzelbetreuungsaufwand von 6 Stunden entsprechen (1 SWS = 45 Minuten). Angesichts des Umfangs der Master-Thesis, für die eine Bearbeitungszeit von 3 Monaten zur Verfügung steht, und deren erheblicher Bedeutung für die Gesamtnote, in die das Ergebnis der Master-Thesis zu 30 % eingeht (vgl. §§ 13 Abs. 4, 15 Abs. 1 der Prüfungs- und Studienordnung für den Master-Studiengang Soziale Arbeit an der Fakultät Wirtschaft und Soziales der Hochschule für Angewandte Wissenschaften v. 14.11.2013, Hochschulanzeiger Nr. 91/2013, S. 15 in der Fassung der Änderung v. 29.1.2015, Hochschulanzeiger Nr. 103/2015, S. 28), erscheint die Annahme, dass der Betreuungsaufwand in diesem Umfang erforderlich ist, vertretbar. Das gilt wiederum auch deshalb, weil sich der Wert im Rahmen der „Empfehlung zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen“ gemäß der Entscheidung des Plenums der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005 hält (https://www.hrk.de/uploads/tx_szconvention/Beschluss_Kapazitaeten.pdf, abgerufen am 27.3.2018). bb) Ferner ist gemäß Anlage 1 Nr. II. KapVO unter Anwendung der Anteilquoten (Zp) ein gewichteter Curricularanteil zu ermitteln. Anteilquote ist gemäß § 12 Abs. 1 KapVO das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge. Aufgrund der in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin ausgewiesenen Anteilquoten ergibt sich ein gewichteter Curricularanteil aller der Lehreinheit zugeordneter Studiengänge von 4,8847: Studiengang CAp Anteilquote (Zp) CA Bildung u. Erziehung i.d. Kindheit / BA 5,4100 0,2279 1,2329 Soziale Arbeit / BA 5,3400 0,6196 3,3087 Soziale Arbeit / MA 2,2500 0,1525 0,3431 Summe: 1,0000 4,8847 Das Lehrangebot für die Lehreinheit Department Soziale Arbeit beträgt demnach vor Berücksichtigung des Schwundes und berechnet auf ein Jahr 352,529 LVS (2 x 861,00 LVS / 4,8847). cc) Nach §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO ist die jährliche Aufnahmekapazität (Ap) zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Unter Zugrundelegung der im Beschluss des Verwaltungsgerichts enthaltenen Schwundtabellen, die die von der Antragsgegnerin mit den Anlagen AG 124 ff. vorgelegten Studierendenzahlen berücksichtigen, ergibt sich für die einzelnen Studiengänge der Lehreinheit folgende Aufnahmekapazität: Studiengang Lehrangebot (gewichtet) Anteilquote (Zp) Aufnahmekapazität vor Schwund (Ap) Schwundfaktor (SFp) Kapazität nach Schwund (Ap/SFp) Bildung u Erziehung i.d. Kindheit / BA 0,2279 80,3414 0,9044 88,834 Soziale Arbeit / BA 352,529 0,6196 218,4270 0,9577 228,075 Soziale Arbeit / MA 0,1525 53,7607 0,9787 54,931 Summe: 1,0000 352,5291 371,84 Hiernach steht im streitgegenständlichen Bachelorstudiengang Soziale Arbeit eine Jahreskapazität von (gerundet) 228 Studienplätzen zur Verfügung. d) Weitere zur Verfügung stehende Studienplätze ergeben sich im Wege der horizontalen Substituierung. Wird in den anderen Studiengängen der Lehreinheit das Lehrangebot nicht aufgrund von kapazitätswirksamen Immatrikulationen ausgeschöpft, ist dieses „ungenutzte“ Lehrangebot den Studiengängen, in denen ein Engpass besteht, zur Verfügung zu stellen, da die Kapazitätsverordnung von der Austauschbarkeit der Lehrangebote in einer Lehreinheit untereinander ausgeht (grundlegend hierzu BVerwG, Urt. v. 15.12.1989, 7 C 15.88, NVwZ-RR 1990, 349, juris Rn. 11; OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, NordÖR 2013, 343, juris Rn. 78 ff.). Gründe, die nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AKapG einer horizontalen Substituierung entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Allerdings sind in Folge der Austauschbarkeit der Lehrangebote innerhalb einer Lehreinheit auch die in den Studiengängen der Lehreinheit erfolgten Überbuchungen, soweit diese kapazitätswirksam sind, gegenzurechnen (OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, NordÖR 2013, 343, juris Rn. 82). Die Umrechnung der frei gebliebenen bzw. überbuchten Studienplätze geschieht in der Weise, dass die ungenutzt gebliebenen und überbuchten Plätze der anderen Studiengänge der Lehreinheit jeweils mit deren Schwundfaktor und deren Curricularanteil zu multiplizieren sind (OVG Hamburg, a.a.O., juris Rn. 93). Da nach der Kapazitätsverordnung die jährliche Aufnahmekapazität zu ermitteln ist (§ 5 Abs. 1 KapVO) und vorliegend der Berechnungszeitraum des Studienjahrs 2017, also des Sommersemesters 2017 und des Wintersemesters 2017/2018 in Streit steht, müssen auch im Sommersemester 2017 erfolgte Immatrikulationen berücksichtigt werden. Folgende Immatrikulationen im 1. Fachsemester der der Lehreinheit Soziale Arbeit zugeordneten Studiengänge sind als kapazitätswirksam anzusehen: Studiengang SoSe 2017 WiSe 2017/18 (regulär) WiSe 2017/18 (Gerichtsverfahren) Immatrikulationen gesamt Bildung u Erziehung i.d. Kindheit / BA 0 64 11 75 Soziale Arbeit / BA 0 162 71 233 Soziale Arbeit / MA 29 22 0 51 aa) Für das Sommersemester 2017 sind die gemäß der als Anlage AG 156 von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 14. März 2018 übersandten Liste im 1. Fachsemester im Masterstudiengang Soziale Arbeit immatrikulierten 29 Studierenden zu berücksichtigen. Dies entspricht der Angabe in der bereits erstinstanzlich eingereichten Anlage AG 134. bb) Im Wintersemester 2017/2018 waren laut der zum Vorlesungsbeginn am 18. September 2017 übersandten Erstsemesterliste im Bachelorstudiengang Bildung und Erziehung in der Kindheit 64, im Bachelorstudiengang Soziale Arbeit 162 und im Masterstudiengang Soziale Arbeit 22 Studierende immatrikuliert. Zwar weist die von der Antragsgegnerin mit Stand vom 23. Oktober 2017 eingereichte Erstsemesterliste weitere Studierende aus. Zugunsten der Antragstellerseite ist jedoch von der geringeren Zahl auszugehen, da die Abweichung nicht plausibel ist. Zwar können etwaige nachträgliche Immatrikulationen kapazitätswirksam berücksichtigt werden, insbesondere, wenn sie auf einer gerichtlichen Verpflichtung, auch einer im Wege der einstweiligen Anordnung, oder einem gerichtlichen Vergleich beruhen (näher hierzu sogleich). Gründe für als kapazitätswirksam anzuerkennende nachträgliche Immatrikulationen oder andere konkrete Gründe für die in der Erstsemesterliste mit Stand vom 23. Oktober 2017 ausgewiesene höhere Zahl an immatrikulierten Studierenden hat die Antragsgegnerin aber nicht dargelegt. Es ist insbesondere nicht anzunehmen, dass die Antragsgegnerin im Bachelorstudiengang Soziale Arbeit noch bis zum 23. Oktober 2017 versucht hat, in einem regulären Nachrückverfahren die Studienplätze bis zur festgesetzten Kapazität von 201 Plätzen zu vergeben, da die Liste vom 23. Oktober 2017 auch nur 167 belegte Plätze ausweist. Es ist auch nicht plausibel, warum in der Liste vom 23. Oktober 2017 Studierende mit dem Immatrikulationsdatum 18. September 2017 oder davor aufgeführt sind (Studierende D... L... S...), die in der Liste vom 18. September 2017 nicht genannt sind, obwohl diese Liste ansonsten Studierende mit Immatrikulationsdatum bis zum 18. September 2017 berücksichtigt. Zudem enthält die Liste vom 23. Oktober 2017 Doppelzählungen (Studierende M und R ). Über die 64 im Wintersemester 2017/2018 im Bachelorstudiengang Bildung und Erziehung in der Kindheit von vornherein immatrikulierten Studierenden hinaus sind weitere 11 Studierende (siehe die mit Schriftsatz vom 6. März 2018 als Anlage AG 144 übersandte Liste) kapazitätswirksam zugelassen worden. Diese Studierenden hatten gerichtliche Eilanträge zur Erlangung jeweils eines Studienplatzes gestellt und im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung einen Studienplatz erhalten. Wie bereits ausgeführt können nach Vorlesungsbeginn erfolgte Immatrikulationen als kapazitätswirksam berücksichtigt werden, wenn sie auf einer gerichtlichen Verpflichtung, auch einer im Wege der einstweiligen Anordnung, oder einem gerichtlichen Vergleich beruhen. Denn insoweit muss angenommen werden, dass die Vergabe der Studienplätze materiell rechtmäßig ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 28.2.2017, 3 Nc 10/16, juris Rn. 51; vgl. ferner Beschl. v. 30.7.2014, 3 Nc 10/14, juris Rn. 39; Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, juris Rn. 67 ff.). Darüber hinaus sind auch im Wege einer außergerichtlichen Einigung vergebene Studienplätze als kapazitätswirksam anzusehen, wenn dies auf Anraten oder aufgrund einer entsprechenden Einschätzung der Erfolgsaussichten des Gerichts geschieht. Entscheidend ist insoweit nicht die Form der Einigung, sondern der Umstand, dass die Hochschule davon ausgehen darf, dass die Studienplatzvergabe materiell rechtmäßig ist und sie darauf vertrauen darf, dass die vergebenen Studienplätze als kapazitätswirksam angesehen werden. Nach dieser Maßgabe sind die 11 von der Antragsgegnerin zugelassenen Studierenden als kapazitätswirksam zugelassen zu betrachten. Die Zulassungen erfolgten nach Angabe der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 14. März 2018 aufgrund außergerichtlicher Vergleiche, nachdem das Verwaltungsgericht dies angeregt hatte, weil diesen Antragstellern sonst aufgrund einer streitigen Gerichtsentscheidung ein Studienplatz zugesprochen werden würde. Die Antragsgegnerin hat dies durch Vorlage der Email der zuständigen Berichterstatterin vom 10. November 2017 belegt, wonach dem Beschluss zum Studiengang Soziale Arbeit zu entnehmen sei, dass es noch 13 freie Studienplätze innerhalb der festgesetzten Kapazität (im Bachelorstudiengang Bildung und Erziehung in der Kindheit) gebe. Im Bachelorstudiengang Soziale Arbeit sind weitere 71 Studienplätze im Wintersemester 2017/18 kapazitätswirksam vergeben worden, nämlich ausweislich der als Anlage AG 142 mit Schriftsatz vom 6. März 2018 übersandten Liste 70 Studienplätze aufgrund der entsprechenden Verpflichtung durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. November 2017. Dabei unterstellt das Beschwerdegericht zugunsten der Antragsgegnerin, dass auch die unter lfd. Nr. 17 in der Liste genannte Studierende kapazitätswirksam immatrikuliert ist, obwohl hier vermerkt ist: „evtl. falsch abgespeichert als M... H.“. Ein weiterer Studienplatz wurde aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs vom 7. November 2017 vergeben (vgl. den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. November 2017, BA S. 54). Die weiteren 7 Studierenden, die (vorläufig) aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung einen Studienplatz erhalten haben, bleiben an dieser Stelle unberücksichtigt, weil die Antragsgegnerin insoweit gegen den verwaltungsgerichtlichen Beschluss jeweils Beschwerde erhoben hat. Nach diesen Maßgaben ergibt sich freie Lehrkapazität in der Lehreinheit Soziale Arbeit: Studiengang Aufnahmekapazität Immatrikulationen Differenz (gerundet) SFp CAp ungenutzte LVS Bildung u Erziehung i.d. Kindheit / BA 88,834 75 14 0,9044 5,4100 68,499 Soziale Arbeit / BA 228,075 233 -5 0,9577 5,3400 -25,571 Soziale Arbeit / MA 54,931 51 4 0,9787 2,2500 8,808 Summe: 51,736 cc) Es steht somit noch eine Lehrkapazität von 51,736 LVS zur Verfügung. Diese ist in für den bedürftigen Studiengang (Zielstudiengang) – vorliegend den Bachelorstudiengang Soziale Arbeit – zur Verfügung stehende Studienplätze umzurechnen, indem die insgesamt ungenutzte Lehrkapazität durch die Schwundquote und durch den Curricularanteil des Zielstudiengangs dividiert wird (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, NordÖR 2013, 343, juris Rn. 96). Hiernach stehen noch – gerundet – 10 Studienplätze zur Verfügung: 51,736 / 0,9577 / 5,34 = 10,12. Sowohl für die Antragstellerin dieses Verfahrens als auch für die übrigen Antragsteller steht somit im Bachelorstudiengang Soziale Arbeit noch ausreichend Lehrkapazität zur Verfügung. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.