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Beschluss

3 Bf 69/18.Z, 3 So 36/18

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2019:0325.3BF69.18.Z.00
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Leitsätze
1. Die unterbliebene Verlegung eines Termins kann nur dann den Anspruch eines Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzen, wenn die Verlegung aus erheblichen Gründen geboten gewesen wäre und diese dem Gericht bekannt waren oder jedenfalls hätten bekannt sein müssen.(Rn.7) 2. Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung ist auch dann zu versagen, wenn dem zuzulassenden Rechtsmittel die hinreichende Aussicht auf Erfolg fehlt.(Rn.11)
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13. Februar 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers, ihm für eine Beschwerde nach § 17a Abs. 4 GVG unter Beiordnung eines Bevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die unterbliebene Verlegung eines Termins kann nur dann den Anspruch eines Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzen, wenn die Verlegung aus erheblichen Gründen geboten gewesen wäre und diese dem Gericht bekannt waren oder jedenfalls hätten bekannt sein müssen.(Rn.7) 2. Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung ist auch dann zu versagen, wenn dem zuzulassenden Rechtsmittel die hinreichende Aussicht auf Erfolg fehlt.(Rn.11) Der Antrag des Klägers, ihm für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13. Februar 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers, ihm für eine Beschwerde nach § 17a Abs. 4 GVG unter Beiordnung eines Bevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt. Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleiben ohne Erfolg. 1. Das „PKH-Gesuch“ des Klägers vom 16. Februar 2018 legt das Berufungsgericht bei sachgerechter Würdigung dahingehend aus, dass der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einenbeabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das genannte Urteil des Verwaltungsgerichts beantragt hat. Auch wenn der Kläger mit seinem Antragsschreiben auf „alle statthaften Rechtsmittel“ Bezug nimmt, kommt - worauf auch das Verwaltungsgericht in der Rechtsmittelbelehrung zu dem Urteil vom 13. Februar 2018 hingewiesen hat - allein ein Antrag auf Zulassung der Berufung als statthaftes Rechtsmittel in Betracht, der, wenn er bereits als gestellt zu betrachten sein sollte, allerdings von vornherein unzulässig wäre, weil der Kläger sich hierbei entgegen § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten hat vertreten lassen. Der so verstandene Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist zwar bereits dann anzunehmen, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolgs der beabsichtigten Rechtsverfolgung besteht. Denn die Prüfung der Erfolgsaussichten im Prozesskostenhilfeverfahren darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung seitens einer unbemittelten Partei unverhältnismäßig zu erschweren und die Gewährung von Prozesskostenhilfe von einem schon hoch wahrscheinlichen oder gar sicheren Prozesserfolg abhängig zu machen. Denn die Rechtsverfolgung würde sonst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorverlagert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.1.1994, 1 A 14.92, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 33, juris Rn. 3; BVerfG, Beschl. v. 29.8.2017, 2 BvR 351/17 u.a., Asylmagazin 2017, 404, juris Rn. 11). Aber auch nach diesem Maßstab bestehen keine hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung. Es ergeben sich weder aus dem Vortrag des Klägers noch aus dem Akteninhalt hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass einer der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO vorliegen könnte (a). Davon abgesehen würde dem zuzulassenden Rechtsmittel - der Berufung - die hinreichende Aussicht auf Erfolg fehlen (b). a) Der Kläger, der sich zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 13. Februar 2018 im geschlossenen Vollzug befand, macht geltend, rechtswidrig an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gehindert worden zu sein. In der Sache beruft er sich insoweit auf einen Verfahrensfehler nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Gestalt der Verletzung rechtlichen Gehörs. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs liegt aber nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat - entgegen der Darstellung des Klägers - eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Es konnte zudem auch in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden. § 102 Abs. 2 VwGO gestattet die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Entscheidung des Gerichts trotz Abwesenheit des Beteiligten, wenn in der Ladung - wie hier - auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. Zwar kann auch die unterbliebene Verlegung eines Termins den Anspruch eines Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzen, wenn die Verlegung aus erheblichen Gründen (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO) geboten gewesen wäre (BVerwG, Beschl. v. 14.12.1990, 2 B 106.90, NJW 1991, 2097, juris Rn. 2). Eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Gericht kommt aber nur in Betracht, wenn die erheblichen Gründe dem Gericht bekannt sind oder jedenfalls hätten bekannt sein müssen (BVerwG, Urt. v. 22.6.1984, 8 C 1.83, NJW 1985, 340, juris Rn. 2). Rechtsverletzungen durch Dritte - hier die behauptete Weigerung des Justizvollzugsbeamten, den Kläger zum Zwecke seiner Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vorzuführen - muss sich das Gericht nicht zurechnen lassen (vgl. Neumann/Korbmacher in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 138 Rn. 110). Vorliegend bestehen weder nach dem Vortrag des Klägers noch nach Aktenlage Anhaltspunkte für eine entsprechende Kenntnis des Verwaltungsgerichts. Soweit der Kläger geltend macht, der Richter habe dem für die Vorführung zuständigen Vollzugsbeamten versichert, dass er - der Kläger - nicht zum Termin erscheinen brauche, hat das Gericht lediglich eine mit Blick auf die unterbliebene Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers rechtlich nicht zu beanstandende Auskunft erteilt. Nach den in der Gerichtsakte befindlichen Telefonvermerken hat der zuständige Einzelrichter zwar wiederholt mit dem zuständigen Justizvollzugsbeamten telefoniert. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 13. Februar 2018 hat der Kläger aber lediglich „mitteilen lassen, dass er zum Termin nicht erscheinen werde“, was - wie gesehen - keinen hinreichenden Grund für eine Vertagung darstellt. Dass das Protokoll insoweit unvollständig sein könnte, trägt der Kläger nicht vor und ist auch nicht ersichtlich. Unabhängig vom Anwendungsbereich des § 165 ZPO stellt das Protokoll jedenfalls eine öffentliche Urkunde nach §§ 415 Abs. 1, 417 ZPO dar, der eine erhöhte Beweiskraft zukommt (vgl. VGH München, Beschl. v. 27.3.2017, 11 ZB 17.30219, juris Rn. 7). Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ist auch nicht darin zu sehen, dass das Verwaltungsgericht die mündliche Verhandlung auf den Antrag des Klägers nicht wiederöffnet hat. Eine Wiedereröffnung dürfte schon deshalb ausgeschlossen gewesen sein, weil der zuständige Einzelrichter die Übergabe des Urteils an die Geschäftsstelle mit Verfügung vom 20. Februar 2018 bewirkt hatte (vgl. Bl. 61R d. Gerichtsakte) und insoweit das Verfahren der ersten Instanz abgeschlossen war (in diesem Sinne OVG Hamburg, Beschl. v. 14.03.2018, 4 Bf 185/16.AZ, n.v.), bevor der Wiedereröffnungsantrag des Klägers bei Gericht einging. Unabhängig davon ergaben sich aus dem Schreiben des Klägers - wie bereits dargestellt - auch inhaltlich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Wiederaufnahmegründen, die eine Entscheidung im Sinne des Klägers hätten rechtfertigen können. Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf die §§ 337, 114 ff., 121 ZPO wohl geltend machen will, dass die mündliche Verhandlung wegen bisher nicht beschiedener Prozesskostenhilfeanträge hätte vertragt werden müssen, vermag sein Einwand ebenfalls keinen Verfahrensfehler begründen. Der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren überhaupt keine Prozesskostenhilfeanträge gestellt. Davon abgesehen ist auch nicht ersichtlich, dass dem Kläger in der Sache Prozesskostenhilfe zu gewähren gewesen und er nur so in die Lage versetzt worden wäre, eine sachgerechte Prozessführung vorzunehmen. b) Schließlich ist dem Kläger auch deshalb Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Zulassungsantrag zu versagen, weil dem zuzulassenden Rechtsmittel - unabhängig vom Vorliegen eines Zulassungsgrundes - die hinreichende Aussicht auf Erfolg fehlt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 8.3.2010, 3 Bf 510/08.Z, n.v., so zum Revisionsverfahren BVerfG, Beschl. v. 13.7.2005, 1 BvR 1041/05, NVwZ 2005, 1418, juris Rn. 10). Gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass das Verfahren aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten beendet ist, wäre in einem Berufungsverfahren obergerichtlich nichts zu erinnern gewesen. Insbesondere teilt das Berufungsgericht die Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass das Schreiben des Klägers vom 12. Oktober 2017 (Bl. 11 d. Gerichtsakte i. d. Verfahren 17 E 843/17) als rechtsverbindliche Erledigungserklärung auszulegen ist. Mit einer Erledigungserklärung bringt ein Beteiligter zum Ausdruck, dass er seinen Sachantrag nicht weiterverfolgen, sondern den Streit auf die Frage beschränken will, wer die Kosten des Rechtsstreits tragen soll (Neumann/Schaks in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 616 Rn. 37). So liegt der Fall auch hier. Der Kläger hat sich mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 zunächst für die Überlassung der genannten Seiten „des Streitgegenstandes“ bedankt und sodann unter Bezugnahme auf § 113 VwGO beantragt, der Beklagten „die - gesamten - Kosten aufzugeben“, was bei verständiger Würdigung nur dahingehend verstanden werden kann, dass sich der Kläger aufgrund der Übersendung des von ihm begehrten Geschäftsverteilungsplans auf die Kostenfrage beschränken wollte. Eine andere Bewertung ist auch im Hinblick auf die Verwendung des Wortes „Klageänderung“ nicht angezeigt. c) Eine Kostenentscheidung ist insoweit nicht veranlasst. 2. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde nach § 17a Abs. 4 GVG ist ebenfalls mangels Erfolgsaussicht abzulehnen. Die Beschwerde ist bereits unzulässig, weil das Verwaltungsgericht keinen Beschluss nach § 17a Abs. 2 oder 3 GVG getroffen hat, wogegen eine Beschwerde statthaft sein könnte. Auch insoweit bedarf es keiner Kostenentscheidung.