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Beschluss

3 So 27/19

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Dem Vorstand einer Rechtsanwaltskammer obliegt es, die Erfüllung der den Mitgliedern der Kammer obliegenden Pflichten zu überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben, wobei sich seine näheren Befugnisse in Aufsichts- und Beschwerdesachen bzw. die damit in Zusammenhang stehenden Pflichten der Kammermitglieder aus § 56 Abs. 1 BRAO ergeben.(Rn.11) 2. Es spricht Einiges dafür, dass die Regelungen in § 73 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BRAO idF vom 30. Juli 2009 ein subjektives Recht der beschwerdeführenden Person auf Mitteilung der Entscheidung über die Beschwerde - und damit auch auf „Bescheidung“ der Beschwerde überhaupt – begründen.(Rn.12)
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27. Februar 2019 geändert. Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem Vorstand einer Rechtsanwaltskammer obliegt es, die Erfüllung der den Mitgliedern der Kammer obliegenden Pflichten zu überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben, wobei sich seine näheren Befugnisse in Aufsichts- und Beschwerdesachen bzw. die damit in Zusammenhang stehenden Pflichten der Kammermitglieder aus § 56 Abs. 1 BRAO ergeben.(Rn.11) 2. Es spricht Einiges dafür, dass die Regelungen in § 73 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BRAO idF vom 30. Juli 2009 ein subjektives Recht der beschwerdeführenden Person auf Mitteilung der Entscheidung über die Beschwerde - und damit auch auf „Bescheidung“ der Beschwerde überhaupt – begründen.(Rn.12) Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27. Februar 2019 geändert. Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt. I. Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der er die Verpflichtung der Beklagten zur Bescheidung einer von ihm erhobenen Beschwerde erstrebt. Der Kläger erhob nach eigenem Vorbringen am 8. Dezember 2017 bei der Beklagten Beschwerde gegen eines ihrer Mitglieder. Mit an das Verwaltungsgericht Hamburg adressiertem Schreiben vom 11. Dezember 2018, welches bei dem Verwaltungsgericht Berlin am selben Tag und bei dem Verwaltungsgericht Hamburg am 13. Dezember 2018 eingegangen ist, hat der Kläger Klage erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass über seine Beschwerde bislang nicht entschieden worden sei, ohne dass hierfür ein zureichender Grund ersichtlich sei. Die Beschwerde gehöre zu den Petitionen im Sinne des Art. 17 GG. Das Petitionsrecht gewähre dem Petenten einen Anspruch auf Entgegennahme, sachliche Prüfung und Bescheidung seiner Petition in angemessener Frist, wenn auch nicht auf Erledigung in seinem Sinne. Die Beklagte ist der Klage unter dem 18. Januar 2019 entgegengetreten. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen geltend gemacht, dass in berufsrechtlichen Beschwerdeverfahren nach § 73 Abs. 2 Nr. 4 BRAO generell kein Anspruch auf eine Bescheidung innerhalb einer bestimmten Frist bestehe. Gemäß § 73 Abs. 3 Satz 2 BRAO erfolge die Mitteilung über die Entscheidung des Vorstands erst nach Abschluss des Verfahrens. Eine Entscheidungsfrist sehe das Gesetz nicht vor. Im Übrigen dürfte dem Kläger noch nicht einmal ein einklagbarer Anspruch auf Bescheidung zustehen, da die berufsrechtliche Aufsicht der Rechtsanwaltskammer über ihre Mitglieder nicht der Wahrung individueller Belange, sondern ausschließlich dem öffentlichen Interesse diene. Letztlich könne dies dahingestellt bleiben, da sie, die Beklagte, Beschwerdeführer immer zur gegebenen Zeit informiere. Eine weitergehende Stellungnahme sei ihr aufgrund der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 76 BRAO nicht möglich. Mit Beschluss vom 27. Februar 2019 hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil die vom Kläger erhobene (Untätigkeits-)Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Die Grundsätze des nach Art. 17 GG gegebenen Petitionsrechts seien auf sein Begehren nicht anwendbar. Anders als im Fall einer Dienstaufsichtsbeschwerde, die als formloser und an keine Fristen gebundener Rechtsbehelf ein allgemeines Kontrollinstrument der Durchsetzung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung darstelle und deshalb den Petitionen zuzuordnen sei, habe die vom Kläger gegen ein Mitglied der Beklagten erhobene Beschwerde eine spezielle gesetzliche Ausgestaltung erfahren, welche nicht unter Berufung auf die Grundsätze des allgemeinen Petitionsrechts konterkariert werden dürfe. Ein Beschwerdeführer sei an dem der Bundesrechtsanwaltsordnung unterfallenden rechtsförmigen Beschwerdeverfahren nach allgemeiner Auffassung kein Beteiligter und verfüge daher über keine Verfahrensrechte. Soweit die Beklagte gemäß § 73 Abs. 3 Satz 2 BRAO gehalten sei, Beschwerdeführer über die von ihr getroffene Entscheidung in Kenntnis zu setzen, diene dies allein der Erhöhung der Transparenz des Beschwerdeverfahrens und habe erst nach Abschluss des Verfahrens zu erfolgen. Vorherige Zwischenmitteilungen seien untunlich. Aus dem Umstand, dass der Kläger noch keine Mitteilung der Beklagten über ihre Entscheidung erhalten habe, sei ohne weiteres zu schließen, dass das Verfahren noch keinen Abschluss gefunden habe. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, dass und weshalb die Beklagte ihrer Mitteilungsverpflichtung nach § 73 Abs. 3 BRAO im vorliegenden Fall nach Abschluss des Verfahrens nicht nachkommen sollte. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers. II. Die zulässige, insbesondere gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat es das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung abgelehnt, dem Kläger Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Ausweislich der vorgelegten aktuellen Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist der Kläger bedürftig i.S.v. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 115 ZPO. Die von dem Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung bot jedenfalls im insoweit maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt auch die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfordert eine vorläufige Prüfung der Erfolgsaussicht der Klage im Prozesskostenhilfeverfahren. Diese darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darf einer unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden. Zur Gewährung von Prozesskostenhilfe ist es daher einerseits nicht erforderlich, dass der Prozesserfolg schon gewiss ist. Andererseits darf die Prozesskostenhilfe verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.1.1994, 1 A 14.92, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 33, juris Rn. 3; s. auch BVerfG, Beschl. v. 13.3.1990, 2 BvR 94.88, BVerfGE 81, 347, juris Rn. 25 ff.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.6.2006, 2 BvR 626/06, NVwZ 2006, 1156, juris Rn. 16; OVG Hamburg, Beschl. v. 18.10.2016, 3 So 53/16, n.v.; Beschl. v. 6.8.2003, 4 So 3/02, NordÖR 2004, 201, juris Rn. 2). Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn die vollständigen Unterlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Gericht eingereicht worden sind und die Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme zum Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe angehört worden ist (BVerwG, Beschl. v. 12.9.2007, 10 C 39/07 u.a., AuAS 2008, 11, juris Rn. 1; BGH, Beschl. v. 7.3.2012, XII ZB 391/10, NJW 2012, 1964, juris Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14.2.2017, OVG 3 M 5.17, juris Rn. 4). Nach diesen Maßgaben war der Klage zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife über den Prozesskostenhilfeantrag, die vor dem Hintergrund der vom Kläger vollständig eingereichten Unterlagen spätestens mit Eingang der Stellungnahme der Beklagten vom 18. Januar 2019 eintrat, eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht von vorneherein abzusprechen. Gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 4 BRAO obliegt dem Vorstand einer Rechtsanwaltskammer, die Erfüllung der den Mitgliedern der Kammer obliegenden Pflichten zu überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben, wobei sich seine näheren Befugnisse in Aufsichts- und Beschwerdesachen bzw. die damit in Zusammenhang stehenden Pflichten der Kammermitglieder aus § 56 Abs. 1 BRAO ergeben. Gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 BRAO setzt der Vorstand in Beschwerdeverfahren einen Beschwerdeführer von seiner Entscheidung in Kenntnis. Nach Satz 2 der Vorschrift hat die Mitteilung nach Abschluss des Verfahrens einschließlich eines etwaigen Einspruchsverfahrens zu erfolgen und ist - unter Beachtung der Pflicht der Vorstandsmitglieder zur Verschwiegenheit gemäß § 76 BRAO - mit einer kurzen Darstellung der wesentlichen Gründe für die Entscheidung zu versehen. Dass die Regelungen in § 73 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BRAO, die mit dem Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) ab dem 1. September 2009 in die Bundesrechtsanwaltsordnung eingefügt wurden, ein subjektives Recht der beschwerdeführenden Person auf Mitteilung der Entscheidung über die Beschwerde - und damit auch auf „Bescheidung“ der Beschwerde überhaupt, wobei es sich allerdings nicht um einen Verwaltungsakt handeln dürfte (vgl. - in Bezug auf Petitionsbescheide - BVerwG, Beschl. v. 1.9.1976, VII B 101.75, NJW 1977, 118, juris Rn. 12; OVG Hamburg, Urt. v. 20.8.1865, Bf I 48(53)/64, DVBl. 1967, 86; Klein, in: Maunz/Dürig, GG, 91. EL April 2020, Art. 17 Rn. 129, m.w.N.) - begründen, erscheint nach den im Prozesskostenhilfeverfahren anzulegenden Maßstab nicht lediglich entfernt wahrscheinlich. Dafür spricht jedenfalls, dass die Mitteilung ausdrücklich mit den wesentlichen Gründen für die Entscheidung zu versehen ist, obwohl sie gemäß § 73 Abs. 3 Satz 4 BRAO nicht anfechtbar ist und die Entscheidungsgründe insofern keiner Nachprüfung unterliegen. Ausweislich der amtlichen Begründung des Gesetzesentwurfs dient die Begründungspflicht dazu, die Transparenz von Beschwerdeverfahren zu erhöhen, was besondere Bedeutung gewinne, wenn das Verfahren eingestellt werde (vgl. BT-Drs. 16/11385, S. 39). Der Annahme eines sich aus § 73 Abs. 3 BRAO ergebenden subjektiven Rechts auf „Bescheidung“ einer Beschwerde und Mitteilung hierüber steht auch nicht entgegen, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Dritte keinen Anspruch gegen die Kammer auf eine bestimmte Aufsichtsmaßnahme oder auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung über ein etwaiges Einschreiten gegen ein Kammermitglied haben (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 20.10.1992, 1 B 23/92, NJW 1993, 2066, juris Rn. 6, m.w.N.). Denn ein solcher Anspruch ist von vornherein nicht auf eine bestimmte inhaltliche Entscheidung oder Ausübung von Ermessen gerichtet. Vor dem Hintergrund, dass ein Anspruch auf „Bescheidung“ und Mitteilung der wesentlichen Gründe bereits aufgrund der einfachgesetzlichen Regelungen des § 73 Abs. 3 BRAO in Betracht kommt, bedarf es hier keiner Entscheidung, ob die vom Kläger erhobene Beschwerde den Petitionen im Sinne des Art. 17 GG zuzuordnen ist und sich daraus auch ein entsprechender verfassungsrechtlicher Anspruch ergibt. Zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags war eine Mitteilung im Sinne der § 73 Abs. 3 Satz 1 BRAO zu einer Entscheidung über die vom Kläger erhobene Beschwerde noch nicht erfolgt. Zwar sieht § 73 BRAO keine Frist für die Entscheidung über eine Beschwerde und die Mitteilung hierüber an die beschwerdeführende Person vor, enthält aber in Absatz 3 Satz 2, 1. Halbsatz insoweit eine zeitliche Vorgabe, als die Mitteilung (erst) „nach Abschluss des Verfahrens“ einschließlich eines (etwaigen) Einspruchsverfahrens zu erfolgen hat. Ob das vom Kläger mit seiner Beschwerde vom 8. Dezember 2017 angestoßene Verfahren gegen ein Mitglied der Beklagten zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags im Sinne des § 73 Abs. 3 Satz 2 BRAO noch nicht abgeschlossen war, ist gegenwärtig mangels Auskunft der Beklagten nicht näher aufklärbar, ergibt sich aber entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht bereits „ohne Weiteres“ aus dem Umstand, dass der Kläger noch keine Mitteilung von der Beklagten erhalten hatte. Da die Mitteilung gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 BRAO nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu erfolgen hat, ist sie nicht Teil dieses Verfahrens, d.h. ein Beschwerdeverfahren kann in der Sache bzw. im Verhältnis zum Mitglied der Beklagten abgeschlossen sein - etwa auch aufgrund einer Entscheidung des Vorstands der Beklagten, keine weiteren Schritte zu ergreifen -, ohne dass eine Mitteilung an den Beschwerdeführer erfolgt. Vor dem Hintergrund, dass die Beklagte selbst nicht geltend gemacht hat, dass das vom Kläger rund ein Jahr zuvor initiierte Beschwerdeverfahren noch nicht abgeschlossen sei, sondern jegliche Stellungnahme zum Beschwerdeverfahren abgelehnt hat, kann nach dem im Prozesskostenhilfeverfahren anzulegenden Maßstab nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für die Mitteilung nach § 73 Abs. 3 Satz 1 BRAO nicht vorlagen. Da der Klage im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags hinreichende Aussicht auf Erfolg zukam, bedarf es keiner Entscheidung, ob sich das Begehren des Klägers mittlerweile erledigt hat mit der Folge, dass die Klage mit ihrer bisherigen Zielrichtung unzulässig wäre. Zu dem Vortrag der Beklagten vom 18. April 2019, die Mitteilung an den Kläger nach § 73 Abs. 3 Satz 1 BRAO sei mittlerweile erfolgt, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 3. Juni 2019 mitgeteilt, dass ihm eine Mitteilung der Beklagten nicht bekannt sei. Zwar hat die Beklagte ihr Vorbringen dahingehend konkretisiert, dass die Mitteilung am 2. April 2019 an die Adresse des Klägers versendet worden und ein Postrücklauf nicht zu verzeichnen gewesen sei. Ob allein auf dieser Grundlage von einem Zugang der Mitteilung bei dem Kläger ausgegangen kann, erscheint fraglich, zumal verwaltungsverfahrensrechtliche Vorschriften zur Bekanntgabefiktion (§ 41 Abs. 2 HmbVwVfG) mangels Verwaltungsaktqualität der Mitteilung nicht ohne Weiteres Anwendung finden dürften. Soweit die Beklagte im vorliegenden Verfahren geltend macht, sie sei aufgrund der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 76 BRAO daran gehindert, eine Kopie des Schreibens zu übersenden, überzeugt dies schon deshalb nicht, weil sie das Schreiben im Original bereits an den Kläger versendet haben will. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da das erfolgreiche Beschwerdeverfahren gerichtskostenfrei ist und außergerichtliche Kosten gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden.