Beschluss
3 Bs 146/23
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2023:1129.3BS146.23.00
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Leitsätze
Der mit der in § 6 Abs. 5 Satz 1 WahlO (juris: WahlO HA) vorgesehenen Pflicht zum Vermerk des Geburtsdatums auf dem Kandidaturbogen für die Wahl zum Studierendenparlament einhergehende Verarbeitungsvorgang steht unter Berücksichtigung des in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) DSGVO (juris: EUV 2016/679) verankerten Grundsatzes der Datenminimierung mangels Erforderlichkeit nicht im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. e) DSGVO (juris: EUV 2016/679) i.V.m. § 4 HmbDSG (juris: DSG HA 2018).(Rn.8)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers zu 3) wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 24. November 2023, soweit darin der Antrag des Antragstellers zu 3) abgelehnt worden ist, mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zu 3) vorläufig auf der Gesamtliste der „Liste LINKS Offene AusländerInnenliste * Linke Liste * andere Aktive“ für die Wahl zum Studierendenparlament für die Wahlperiode 2024/2025 zuzulassen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der erstinstanzliche Ausspruch zu den Kosten wird dahingehend geändert, dass die Antragsgegnerin 2/3 der Gerichtskosten, die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 2) und des Antragstellers zu 3) sowie 2/3 ihrer außergerichtlichen Kosten trägt und der Antragsteller zu 3) keine Kosten trägt. Hinsichtlich der Kostenentscheidung betreffend die Antragstellerinnen zu 1) und 2) bleibt der Beschluss des Verwaltungsgerichts unverändert.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der mit der in § 6 Abs. 5 Satz 1 WahlO (juris: WahlO HA) vorgesehenen Pflicht zum Vermerk des Geburtsdatums auf dem Kandidaturbogen für die Wahl zum Studierendenparlament einhergehende Verarbeitungsvorgang steht unter Berücksichtigung des in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) DSGVO (juris: EUV 2016/679) verankerten Grundsatzes der Datenminimierung mangels Erforderlichkeit nicht im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. e) DSGVO (juris: EUV 2016/679) i.V.m. § 4 HmbDSG (juris: DSG HA 2018).(Rn.8) Auf die Beschwerde des Antragstellers zu 3) wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 24. November 2023, soweit darin der Antrag des Antragstellers zu 3) abgelehnt worden ist, mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zu 3) vorläufig auf der Gesamtliste der „Liste LINKS Offene AusländerInnenliste * Linke Liste * andere Aktive“ für die Wahl zum Studierendenparlament für die Wahlperiode 2024/2025 zuzulassen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der erstinstanzliche Ausspruch zu den Kosten wird dahingehend geändert, dass die Antragsgegnerin 2/3 der Gerichtskosten, die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 2) und des Antragstellers zu 3) sowie 2/3 ihrer außergerichtlichen Kosten trägt und der Antragsteller zu 3) keine Kosten trägt. Hinsichtlich der Kostenentscheidung betreffend die Antragstellerinnen zu 1) und 2) bleibt der Beschluss des Verwaltungsgerichts unverändert. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt. I. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist aus den dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) abzuändern, und dem Antragsteller zu 3) ist einstweiliger Rechtsschutz gemäß § 123 VwGO in Bezug auf die Zurückweisung seiner Kandidaturanmeldung für die im Dezember 2023 und Januar 2024 stattfindende Neuwahl des Studierendenparlaments für die Wahlperiode 2024/2025 durch die Antragsgegnerin zu gewähren. 1. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 24. November 2023 in der Sache einen Kandidaturanspruch des Antragstellers zu 3) mit der Begründung verneint, dass dieser weder in der regulären Einreichungsfrist noch in der Mängelbeseitigungsfrist eine Anmeldung vorgelegt habe, die die erforderliche Angabe seines Geburtsdatums enthalte, und dass hinsichtlich des Erfordernisses der Angabe des Geburtsdatums keine datenschutzrechtlichen Bedenken bestünden. Der Antragsteller zu 3) rügt mit seiner Beschwerdebegründung zu Recht, dass die Erhebung seines Geburtsdatum mangels Erforderlichkeit gegen den datenschutzrechtlichen Grundsatz der Datenminimierung verstößt. 2. Ergibt die Prüfung der dargelegten Gründe gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO wie hier, dass die angefochtene Entscheidung mit den von dem Verwaltungsgericht angeführten Gründen keinen Bestand haben kann, ist das Antragsbegehren von dem Beschwerdegericht selbständig zwar summarisch, aber umfassend zu prüfen. Danach hat der Antragsteller zu 3) mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung unter Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch auf Kandidatur für eine Mitgliedschaft im Studierendenparlament glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO; §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). a) Ein die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigender Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass der Antragsteller zu 3) durch die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes faktisch nicht mehr bei der unmittelbar vor der Durchführung stehenden Wahl kandidieren könnte. Nach der Wahlbekanntmachung der Antragsgegnerin sollten die endgültig zugelassenen Einzelkandidierenden und Gesamtlisten bereits am 19. November 2023 bekanntgegeben werden. Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 der Ordnung der Wahlen zum Studierendenparlament (Wahlordnung – WahlO) vom 15. Oktober 2015 (Amtl. Anzeiger, S. 1877), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Satzung vom 21. November 2022 (Amtl. Anzeiger, S. 1824), sind anschließend an die Entscheidung über die Einsprüche die endgültig zugelassenen Einzelkandidierenden und Gesamtlisten, einschließlich der Reihung und der Namen der auf den Gesamtlisten Kandidierenden, auf geeignete Weise bekanntzumachen. Nach § 8 Abs. 1 WahlO informiert das Präsidium des Studierendenparlaments auf geeignete Weise über die Wahl des Studierendenparlaments, zudem soll es nach § 8 Abs. 1 WahlO eine Wahlzeitung herausgeben und kann nach § 8 Abs. 3 WahlO öffentliche Veranstaltungen durchführen, um über die Wahl zu informieren und Einzelkandidierenden und Gesamtlisten Gelegenheit zu geben, sich vorzustellen. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WahlO müssen die Briefwahlunterlagen spätestens mit dem Beginn des Wahlzeitraums am 11. Dezember 2023 versandt werden. b) Einen die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Anordnungsanspruch auf Kandidatur für eine Mitgliedschaft im Studierendenparlament hat der Antragsteller zu 3) ebenfalls glaubhaft gemacht. Dem Kandidaturanspruch des Antragstellers zu 3) steht nicht entgegen, dass er auf dem gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 WahlO zur Kandidaturanmeldung eingereichten „Anmeldebogen 1 (Kandidaturbogen)“ entgegen der Vorschrift des § 6 Abs. 5 Satz 1 WahlO sein Geburtsdatum nicht vermerkt hat. Zwar sind Kandidaturanmeldungen, die unvollständig sind oder den materiellen und formellen Vorgaben der Absätze 2 bis 8 des § 6 WahlO nicht entsprechen, vom Präsidium des Studierendenparlamentes nach § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 WahlO ganz oder teilweise zurückzuweisen. Auch hat der Antragsteller zu 3) die Angabe seines Geburtsdatums nicht innerhalb der Mängelbeseitigungsfrist des § 7 Abs. 2 WahlO (und auch ansonsten nicht) nachgereicht. Allerdings verstößt die in § 6 Abs. 5 Satz 1 WahlO normierte Pflicht zum Vermerk des Geburtsdatums auf dem „Anmeldebogen 1“ gegen höherrangiges Datenschutzrecht und kann damit keine Anwendung finden. Bei der mit der Pflicht zum Vermerk des Geburtsdatums einhergehenden Datenerhebung anlässlich der Kandidaturanmeldung handelt es sich um einen datenschutzrechtlich relevanten Verarbeitungsvorgang. Denn nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO ist eine Verarbeitung gegeben bei jedem mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder bei jeder solcher Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten, wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung. Geburtsdaten sind – wie die weiteren nach § 6 Abs. 5 Satz 1 WahlO zu vermerkenden Daten (vollständiger Name, die Matrikelnummer, das Geburtsdatum, die aktuelle Wohnanschrift sowie eine E-Mail-Adresse) personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutzgrundverordnung. Gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann. Dieser mit der in § 6 Abs. 5 Satz 1 WahlO vorgesehenen Pflicht zum Vermerk des Geburtsdatums einhergehende Verarbeitungsvorgang steht nicht im Einklang mit der hier einzig in Betracht kommenden Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. e) DSGVO i.V.m. § 4 HmbDSG. Nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 e) DSGVO ist die Datenverarbeitung (nur) rechtmäßig, wenn sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt, oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Vorschrift vermag zwar für sich genommen einen Verarbeitungsvorgang nicht zu rechtfertigen, sondern bedarf gemäß Art. 6 Abs. 3 DSGVO einer Konkretisierung bzw. einer – nach dem Wortlaut der Norm – „Festlegung“ im Unionsrecht oder im Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt. Eine solche Festlegung enthält aber § 4 HmbDSG, der eine allgemeine Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst e) DSGVO in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 Satz 1 DSGVO schafft (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Hamburgischen Datenschutzgesetzes sowie weiterer Vorschriften an die Verordnung (EU) 2016/679), Bü-Drs. 21/11638, S. 18). Nach § 4 HmbDSG ist die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine der in § 2 Abs.1 HmbDSG genannten öffentlichen Stellen zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind vorliegend indessen nicht gegeben. Zwar hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass § 2 Abs. 1 Nr. 4 HmbDSG, wonach das Hamburgische Datenschutzgesetz für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen gilt, auch die Antragsgegnerin erfasst, die gemäß § 102 Abs. 1 Satz 2 HmbHG eine rechtsfähige Gliedkörperschaft der Universität Hamburg ist, die gemäß § 5 HmbHG unter der Rechtsaufsicht der zuständigen Behörde steht. Ausgehend von den nachfolgenden Grundsätzen ist der mit der in § 6 Abs. 5 Satz 1 der WahlO vorgesehenen Pflicht zum Vermerk des Geburtsdatums einhergehende Verarbeitungsvorgang jedoch nicht erforderlich. Der Begriff der Erforderlichkeit in § 4 HmbDSG ist am Maßstab von Art. 5 und 6 DSGVO zu bestimmen. Denn die Datenschutzgrundverordnung genießt als Bestandteil des Unionrechts Anwendungsvorrang mit der Folge, dass – soweit ihre Regelungen nicht ohnehin unmittelbar anwendbar sind – mitgliedstaatliches Recht europarechtskonform auszulegen ist. Insbesondere ist dabei der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) DSGVO verankerte Grundsatz der Datenminimierung zu berücksichtigen, der seinerseits dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten aus Art. 8 Abs. 1 der Grundrechte-Charta Rechnung trägt. Danach müssen personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“). Ob eine Datenverarbeitung im Einzelfall „erforderlich“ ist, bemisst sich nach diesem Grundsatz. Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit ist ein strenger Maßstab anzulegen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist eine Datenverarbeitung erforderlich, wenn sie „auf das absolut Notwendige“ beschränkt ist (vgl. EuGH, Urt. v. 24.2.2022, C-175/20, juris Rn. 73 m.w.N.). Ausweislich des Wortlauts von Art. 5 Abs. 1 Buchst. b) DSGVO („festgelegte […] Zwecke“) und der Formulierung in Erwägungsgrund 39 Satz 6 DSGVO, („Insbesondere sollten die bestimmten Zwecke, zu denen die personenbezogenen Daten verarbeitet werden, eindeutig und rechtmäßig sein und zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten feststehen.“), müssen die Zwecke, zu denen Daten erhoben und weiterverarbeitet werden, bereits im Zeitpunkt der Datenerhebung bzw. der sonstigen Verarbeitung festgelegt sein (vgl. auch Art. 8 Abs. 2 Satz 1 Grundrechte-Charta). Aus der Festlegung der Zwecke ergibt sich auch das notwendige Maß der Datenverarbeitung, auf das die Erhebung zu beschränken ist. Allerdings darf auch bei der Bestimmung eines Zwecks für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Grundsatz der Datenminimierung nicht außer Acht gelassen werden. Insbesondere darf dieser Grundsatz nicht durch eine zu weite Zweckbestimmung für die Datenverarbeitung umgangen werden, die es ermöglichen würde, Daten für etwaige Erfordernisse in einem Verfahren zu einem Zeitpunkt, in dem sich diese Erfordernisse noch nicht hinreichend konkret abzeichnen, zu verarbeiten (vgl. OVG Münster, Urt. v. 15.6.2022, 16 A 857/21, DVBl 2023, 95, juris Rn. 49 ff. m.w.N.). Nach diesen Maßgaben ist eine Erforderlichkeit des mit der in § 6 Abs. 5 Satz 1 der WahlO vorgesehenen Pflicht zum Vermerk des Geburtsdatums einhergehenden Verarbeitungsvorgangs nicht erkennbar. aa) Die nach § 6 Abs. 5 Satz 1 WahlO zu vermerkenden Daten (vollständiger Name, die Matrikelnummer, das Geburtsdatum, die aktuelle Wohnanschrift sowie eine E-Mail-Adresse) dienen ausweislich der Entscheidung der Antragsgegnerin über den Einspruch des Antragstellers zu 3) gegen die Zurückweisung seiner Kandidaturanmeldung vom 19. November 2023 der „eindeutigen Identifikation von Personen/Kandidierenden beziehungsweise womöglich späteren Mitgliedern des Studierendenparlamentes, welche für diverse Vorgänge notwendig ist“. Hinsichtlich dieses Verarbeitungszwecks sind die vorgenannten personenbezogenen Daten in Bezug auf das Geburtsdatum nicht auf das notwendige Maß beschränkt. Dass die Daten auf das notwendige Maß zu beschränken sind, bedeutet insbesondere, dass die Menge von Daten in der Weise zu begrenzen ist, dass zusätzliche – für sich genommen ggf. auch angemessene und erhebliche – Daten nicht verarbeitet werden dürfen, wenn der Verarbeitungszweck auch ohne sie erreicht werden kann (vgl. Herbst, in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 4. Aufl. 2024, DS-GVO, Art. 5 Rn. 57; Roßnagel, in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 1. Aufl. 2019, DSGVO, Art. 5 Rn. 121; ähnlich auch Reimer, in: Sydow/Marsch, DS-GVO | BDSG, 3. Aufl. 2022, DS-GVO, Art. 5 Rn. 35). Vorliegend kann der von der Antragsgegnerin benannte Zweck der eindeutigen Identifizierung der sich zur Kandidatur anmeldenden Personen auch ohne das zu vermerkende Geburtsdatum erreicht werden. Hat eine solche Person auf dem „Anmeldebogen 1“ die übrigen nach § 6 Abs. 5 Satz 1 WahlO zu vermerkenden Daten angegeben, bedarf es für die Identifizierung dieser Person nicht mehr der Angabe des Geburtsdatums. Es ist für das Beschwerdegericht nicht erkennbar, in welchen Konstellationen es für eine Identifizierung zwingend auf die erst mit der Satzung zur Änderung wahlrechtlicher Bestimmungen vom 21. November 2022 (Amtl. Anzeiger, S. 1824) verpflichtend eingeführte Angabe des Geburtsdatums ankommt. Sollte es in Bezug auf die übrigen nach § 6 Abs. 5 Satz 1 WahlO zu vermerkenden Daten im Einzelfall zu einer Unrichtigkeit kommen – sei es durch eine zwischenzeitliche Namensänderung, einen Schreibfehler bei der Matrikelnummer oder eine Änderung der Kontaktdaten –, dürfte eine Identifizierung der betreffenden Person entweder mit den vorhandenen Daten auch ohne das Geburtsdatum möglich sein oder aber auch mithilfe des Geburtsdatums nicht ohne verbleibende relevante Zweifel vorgenommen werden können. Bei gravierenden Mängeln, etwa bei der Angabe des Namens, ist es aus Sicht des Beschwerdegerichts nicht vorstellbar, dass hierüber ein angegebenes Geburtsdatum (ggf. in Kombination mit weiteren Angaben) hinweghelfen und einen weiteren Aufklärungsbedarf vermeiden könnte. Soweit die Antragsgegnerin – wie sich aus dem angegriffenen Beschluss ergibt (BA S. 15) – vor dem Verwaltungsgericht vorgetragen hat, dass das Geburtsdatum das einzig unveränderliche Merkmal sei, das zusammen mit der Matrikelnummer eine hundertprozentig fehlerfreie Identifizierung ermögliche, erschließt sich dem Beschwerdegericht nicht, wieso es für eine eindeutige Personenidentifizierung nicht nur der Kenntnis von der einer Person eindeutig zugeordneten und grundsätzlich nicht änderbaren Matrikelnummer bedarf, sondern darüber hinaus des Geburtsdatums. Ein solcher Bedarf tritt auch mit Blick auf den diesbezüglichen Hinweis der Antragsgegnerin darauf nicht zutage, dass Unstimmigkeiten beim Abgleich von Namen der gegenwärtig 218 kandidierenden Personen mit den etwa 44.000 immatrikulierten Studierenden und insbesondere von deren Adressen vorkommen könnten. Mit der in § 6 Abs. 5 Satz 1 WahlO vorgesehenen Pflicht zum Vermerk der Matrikelnummer einhergehenden Erhebung derselben können diese Unstimmigkeiten mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im Zweifel regelmäßig aufgelöst werden. Die vor dem Verwaltungsgericht vertretene Auffassung der Antragsgegnerin, dass ihr ein zuverlässiges Instrumentarium zur Verfügung stehen müsse, um insbesondere die Identität der kandidierenden Studierenden abzugleichen, ggf. stichprobenweise, damit keine exmatrikulierten Personen oder sonstige Dritte als gewählte Vertreter in das Studierendenparlament einzögen (BA S. 15), vermag die Erforderlichkeit des mit der in § 6 Abs. 5 Satz 1 WahlO vorgesehenen Pflicht zum Vermerk des Geburtsdatums einhergehenden Verarbeitungsvorgangs letztlich ebenso wenig zu begründen, da mithilfe eines Geburtsdatums im Gegensatz zu der hierfür geradezu prädestinierten Matrikelnummer allenfalls nur in theoretischen Extremfällen auf den Studierendenstatus geschlossen werden kann. bb) Bei dem erstmalig mit Schriftsatz vom 22. November 2023 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von der Antragsgegnerin vorgetragenen Zweck der Abfrage des Geburtsdatums im „Anmeldebogen 1“, dass es sich bei der Person hinter der Kandidaturanmeldung um eine volljährige und damit voll geschäftsfähige Person handelt (Bl. 89 d.A. des VG), kann es dahinstehen, ob dieser Zweck bereits im Zeitpunkt der Datenerhebung bzw. der sonstigen Verarbeitung festgelegt war. Denn eine hierauf abzielende Datenverarbeitung ist ebenfalls nicht erforderlich. Insbesondere hängt das passive Wahlrecht aus Art. 14 Abs. 3 der Satzung der Studierendenschaft der Universität Hamburg (Hauptsatzung) in der Fassung vom 1. März 1974 (Amt. Anzeiger, S. 349), zuletzt geändert am 7. März 2023 (Amtl. Anzeiger, S. 361) nicht vom Geburtsdatum ab. Auch minderjährige immatrikulierte Studierende sind wählbar. Soweit die Antragsgegnerin – wie sich aus dem angegriffenen Beschluss ergibt (BA S. 15) – vor dem Verwaltungsgericht insoweit auch vorgetragen hat, dass es notwendig sei, dass die gewählten Mitglieder des Studierendenparlaments Erklärungen nach der Datenschutzgrundverordnung oder zum Recht am eigenen Bild abgäben, ergibt sich hieraus kein anderes Ergebnis. Denn ungeachtet dessen, dass der Antragsteller zu 3) im Rahmen seiner Beschwerdebegründung bestreitet, dass die Mitglieder des Studierendenparlaments in der Vergangenheit solche Erklärungen hätten abgegeben müssen, und der Frage, ob es dieser Erklärungen überhaupt bedarf, führt diese weite Zweckbestimmung für die Datenverarbeitung zu einer unzulässigen Umgehung des Grundsatzes der Datenminimierung, weil sie es ermöglichen würde, Daten für etwaige Erfordernisse in einem Verfahren zu einem Zeitpunkt, in dem sich diese Erfordernisse noch nicht hinreichend konkret abzeichnen, zu verarbeiten. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass die Personen, die ihre Kandidatur anmelden, noch nicht gewählte Mitglieder des Studierendenparlaments sind und deren Wahl nicht (in jedem Fall) sicher vorausgesagt werden kann. Sollten die neugewählten Mitglieder des Studierendenparlaments für die Wahlperiode 2024/2025 Erklärungen der vorgenannten Art abgeben müssen und es zur Beurteilung der Wirksamkeit solcher Erklärung auf die Kenntnis des Mitgliedsalters ankommen, wäre das Geburtsdatum erst zu gegebener Zeit zu erheben. Soweit das Verwaltungsgericht diesbezüglich zu bedenken gegeben hat, dass gewählte Mitglieder des Studierendenparlaments die Angabe verweigern könnten, ohne dass dies Konsequenzen für ihr Mandat haben würde (BA S. 16), begründet dies nicht die Erforderlichkeit des mit der in § 6 Abs. 5 Satz 1 WahlO vorgesehenen Pflicht zum Vermerk des Geburtsdatums einhergehenden Verarbeitungsvorgangs. Zwar mag es denkbar sein, dass im Einzelfall ein neu gewähltes und nicht offensichtlich voll geschäftsfähiges Mitglied die Angabe seines Geburtsdatums verweigert, wenn dieses mit Blick auf die in Rede stehenden Erklärungen abgefragt werden sollte. Dies rechtfertigt es aus Sicht des Beschwerdegerichts jedoch nicht die Geburtsdaten sämtlicher Kandidierender „auf Vorrat“ zu erheben. Dies stünde in einem eklatanten Missverhältnis. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. III. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. In Anlehnung an Nr. 1.5, 18.12 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 wird der Auffangwert wegen einer Vorwegnahme der Hauptsache vollständig in Ansatz gebracht.