Beschluss
3 AS 18/23
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2024:0219.3AS18.23.00
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Leitsätze
1. Ein ehrenamtlicher Richter, der die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrscht, ist nach § 24 Abs.1 Nr. 4 VwGO von seinem Amt zu entbinden.(Rn.5)
2. Die ausreichende Beherrschung der deutschen Sprache setzt voraus, dass der ehrenamtliche Richter über Sprachkenntnisse verfügt, die ihn in die Lage versetzen, sowohl dem Verhandlungsgeschehen zu folgen – also das gesprochene Wort (passiv) zu verstehen – als auch den eigenen Standpunkt insbesondere bei der Urteilsberatung (aktiv) einbringen zu können.(Rn.11)
Tenor
Auf den Antrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Hamburg wird
Herr H.
von dem Amt eines ehrenamtlichen Richters bei dem Verwaltungsgericht Hamburg entbunden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein ehrenamtlicher Richter, der die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrscht, ist nach § 24 Abs.1 Nr. 4 VwGO von seinem Amt zu entbinden.(Rn.5) 2. Die ausreichende Beherrschung der deutschen Sprache setzt voraus, dass der ehrenamtliche Richter über Sprachkenntnisse verfügt, die ihn in die Lage versetzen, sowohl dem Verhandlungsgeschehen zu folgen – also das gesprochene Wort (passiv) zu verstehen – als auch den eigenen Standpunkt insbesondere bei der Urteilsberatung (aktiv) einbringen zu können.(Rn.11) Auf den Antrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Hamburg wird Herr H. von dem Amt eines ehrenamtlichen Richters bei dem Verwaltungsgericht Hamburg entbunden. I. Nachdem Herr H. für die am 1. Januar 2024 beginnende Wahlperiode zum ehrenamtlichen Richter beim Verwaltungsgericht Hamburg gewählt worden war, wies er mit einer in englischer Sprache verfassten E-Mail vom 6. November 2023 darauf hin, dass er lediglich über schwache Deutschkenntnisse verfüge und befürchte, dass hierin ein Hindernis für die Ausübung seines Ehrenamts liege. Der Präsidialrichter des Verwaltungsgerichts hörte ihn deshalb persönlich an und gelangte in einem über das Gespräch gefertigten Vermerk vom 22. November 2023 zu der Einschätzung, dass bei dem ehrenamtlichen Richter zwar durchaus ein gewisses Hörverständnis der deutschen Sprache vorhanden sei, es ihm aber erkennbar sehr schwer falle, Deutsch zu sprechen. Auch wenn Herr H. seine Bereitschaft zum Ausdruck gebracht habe, sich etwaiges für seine ehrenamtliche Tätigkeit erforderliches Vokabular anzueignen, sei aufgrund der dargestellten Lebensumstände nicht anzunehmen, dass er in absehbarer Zeit mehr Sprachpraxis erwerben und ein ausreichendes Sprachniveau erreichen könnte, um an einer mündlichen Verhandlung mit anschließender Beratung sinnvoll teilnehmen zu können. Der Präsident des Verwaltungsgerichts hat daraufhin beantragt, den ehrenamtlichen Richter von seinem Amt zu entbinden, weil er der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sei. II. Der Antrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts hat in der Sache Erfolg. 1. Allerdings wird die ausreichende Beherrschung der deutschen Sprache in § 20 VwGO nicht als Voraussetzung für die Berufung in das Amt eines ehrenamtlichen Richters erwähnt und ist umgekehrt die nicht ausreichende Beherrschung der deutschen Sprache – anders als in der für das Schöffenamt geltenden Vorschrift des § 33 Nr. 5 GVG – auch nicht in den §§ 21 f. VwGO als Grund für die Nichtberufung konzipiert. Der Entbindungsgrund des § 24 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, wonach ein ehrenamtlicher Richter von seinem Amt zu entbinden ist, wenn er nach den §§ 20 bis 22 VwGO nicht berufen werden konnte oder nicht mehr berufen werden kann, greift daher im Hinblick auf das strikte Erfordernis, dass ein ehrenamtlicher Richter vor Ablauf seiner Amtszeit nur aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung abberufen werden darf (§ 44 Abs. 2 DRiG), nicht ein. 2. Die Entbindung kann aber auf § 24 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO gestützt werden. Hiernach ist ein ehrenamtlicher Richter auf Antrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts von seinem Amt zu entbinden, wenn er die zur Ausübung seines Amtes erforderlichen geistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Damit sind regelmäßig die intellektuellen, seelischen und physischen Möglichkeiten angesprochen, den sich aus § 19 VwGO ergebenden Obliegenheiten genügen zu können (vgl. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 24 Rn. 12). Nach dieser Vorschrift wirkt der ehrenamtliche Richter bei der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung mit gleichen Rechten wie der hauptamtliche Richter mit. Selbstredend stehen hier zwar weder die seelischen noch die physischen Möglichkeiten des ehrenamtlichen Richters in Frage, und der allgemeine Sprachgebrauch legt es auch nicht von vornherein nahe, die nicht ausreichende Beherrschung der deutschen Sprache als Ausdruck des (mangelnden) Intellekts zu verstehen. Dementsprechend wird in der Literatur die Ansicht vertreten, dass unzureichende Sprachkenntnisse keinen Entbindungsgrund im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 4 VwGO darstellen (vgl. Ziekow, a.a.O., § 20 Rn. 7; Panzer, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 44. EL März 2023, § 20 VwGO Rn. 4). Der beschließende Senat vermag dieser Auffassung jedoch nicht zu folgen. Das Merkmal der „erforderlichen geistigen Fähigkeiten“ ist jedenfalls bei einem weiten Begriffsverständnis auch für die Lesart offen, dass es den Fall eines nicht ausreichend sprachkundigen ehrenamtlichen Richters erfasst. Insbesondere ist die Formulierung nicht auf „gesundheitliche Gründe“ verengt. Sinn und Zweck des § 24 Abs. 1 Nr. 4 VwGO lassen die hier vertretene Auslegung als geboten erscheinen. Zudem entstünde anderenfalls im Katalog der Entbindungsgründe des § 24 Abs. 1 VwGO eine Regelungslücke, die auch nicht durch die Heranziehung eines Vertreters des sprachunkundigen ehrenamtlichen Richters zu einer Sitzung nach § 30 Abs. 2 VwGO „überspielt“ werden könnte. Denn jene Vorschrift greift nur im Falle einer „unvorhergesehenen Verhinderung“ ein. a) Der Bundesgerichtshof hat für die vergleichbare Fallgestaltung der im Strafprozess eingesetzten Schöffen bereits mit Urteil vom 26. Januar 2011 (2 StR 338/10, NStZ-RR 2011, 349, juris) entschieden, dass ein Schöffe bei unzureichenden Deutschkenntnissen nicht an der Verhandlung teilnehmen darf und der Spruchkörper bei einem Verstoß hiergegen nicht vorschriftsmäßig besetzt ist. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt (a.a.O. Rn. 10, 12), dass der Verfahrensgrundsatz der Unmittelbarkeit (§§ 261, 264 StPO) verlange, dass die erkennenden Richter Prozessabläufe akustisch und optisch wahrnehmen und verstehen und sich unmittelbar mit den übrigen Verfahrensbeteiligten in der Gerichtssprache Deutsch (§ 184 Abs. 1 GVG) verständigen können. Hieraus folge, dass sämtliche Richter der deutschen Sprache mächtig sein müssten. Die Sprachunkundigkeit eines erkennenden Richters sei daher im Ergebnis dem Fall der Unfähigkeit zum Sprechen oder Sehen gleichzusetzen. Diese Erwägungen sind uneingeschränkt auf den Verwaltungsprozess zu übertragen, der gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 VwGO gleichermaßen vom Grundsatz der Mündlichkeit und dem damit verbundenen Grundsatz der Unmittelbarkeit beherrscht wird. Soweit in der Kommentierung vertreten wird, dass im Falle eines sprachunkundigen ehrenamtlichen Richters ein Dolmetscher zuzuziehen sei, damit er seine Rechte und Pflichten nach § 19 VwGO wahrnehmen könne (vgl. Ziekow, in: Sodan/Ziekow VwGO, 5. Aufl. 2018, § 20 Rn. 7; Panzer, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 44. EL März 2023, § 20 VwGO Rn. 4; Garloff, in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker, 67. Edition, Stand: 1.7.2023, § 20 Rn. 1; dies ablehnend Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 20 Rn. 2), greift diese Auffassung zu kurz. Der Bundesgerichtshof hat derlei Einwänden in seinem Urteil vom 26. Januar 2011 (2 StR 338/10, NStZ-RR 2011, 349, juris Rn. 10 f. m.w.Nachw.) bereits ebenfalls eine klare Absage erteilt. Die dortigen Ausführungen macht sich der beschließende Senat auch insoweit zu eigen. Danach ergibt zum einen die systematische Stellung des gemäß § 55 VwGO entsprechend anzuwendenden § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG, der die Hinzuziehung eines Dolmetschers für den Fall bestimmt, dass „unter Beteiligung“ von Personen verhandelt wird, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, dass die Vorschrift nicht den Fall eines sprachunkundigen Richters regelt. Zum anderen sprechen Sinn und Zweck des nach § 55 VwGO ebenfalls Anwendung findenden § 193 GVG für das aus dem Unmittelbarkeitsgrundsatz abzuleitende Erfordernis einer Kommunikation der Kollegialrichter in der Gerichtssprache Deutsch. Die Vorschrift benennt in den Absätzen 1 und 2 abschließend die Personen, die an einer Beratung und Abstimmung teilnehmen dürfen; ein Dolmetscher gehört nicht hierzu. Sie enthält ein gesetzgeberisches Leitbild, wonach die richterliche Meinungsbildung in Gremien nur den zugehörigen Gremienmitgliedern zur Kenntnis zu gelangen hat. Die Öffentlichkeit ist hiervon grundsätzlich ausgeschlossen. Erst dies erlaubt eine unbeeinflusste, sich in freier Rede und Gegenrede entwickelnde Meinungsbildung. § 193 GVG dient dem Schutz des Beratungsgeheimnisses gemäß §§ 43, 45 Abs. 1 Satz 2 DRiG und damit auch der Unabhängigkeit der Gerichte. Dies verleiht ihm eine hohe Bedeutung für die Umsetzung des Rechtsstaatsprinzips (§ 20 Abs. 3 GG) und den Schutz der Rechtspflege und macht eine enge Auslegung erforderlich. Zu ergänzen ist, dass auch der Einsatz technischer Hilfsmittel wie digitaler Übersetzungsprogramme keine Option darstellt. Denn diese bieten nicht die erforderliche hohe Gewähr für die Richtigkeit der Übersetzung, deren maßgebliche Bedeutung allein schon darin zum Ausdruck kommt, dass ein Dolmetscher gemäß § 189 Abs. 1 Satz 1 GVG einen Eid dahin zu leisten hat, dass er treu und gewissenhaft übertragen werde. Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof (Urt. v. 26.1.2011, 2 StR 338/10, NStZ-RR 2011, 349, juris Rn. 9 ff.) ausdrücklich betont, dass die Erforderlichkeit einer hinreichenden Sprachkompetenz bei Schöffen auch schon für die Rechtslage vor der entsprechenden Neuregelung in § 33 Nr. 5 GVG durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. b) des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 976) zu bejahen war. Durch dieses Gesetz wurde in § 33 GVG die Bestimmung eingefügt, dass Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind, nicht zu Schöffen berufen werden sollen. Warum der Gesetzgeber die Regelung lediglich in die für Schöffen geltende Vorschrift des § 33 GVG und nicht auch in die eigenständigen und als abschließend begriffenen Vorschriften der §§ 20 ff. VwGO über die ehrenamtlichen Richter in der Verwaltungsgerichtsbarkeit eingefügt hat, ist den Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucks. 17/1462 und 17/2350 sowie zuvor schon BT-Drucks. 15/5950) nicht zu entnehmen. Keineswegs lässt dieser Umstand aber darauf schließen, dass die ausreichende Beherrschung der deutschen Sprache nach dem Willen des Gesetzgebers für die Ausübung des Amtes eines ehrenamtlichen Richters nicht erforderlich sein soll und damit kein Raum für die hier befürwortete Auslegung des § 24 Abs. 1 Nr. 4 VwGO verbliebe. Denn dies hieße dem Gesetzgeber zu unterstellen, er würde insoweit ohne sachliche Rechtfertigung an die Eignung der Laienrichter im Strafprozess einerseits und im Verwaltungsprozess andererseits unterschiedliche Anforderungen stellen wollen. Soweit in der Literatur das Erfordernis ausreichender Sprachkenntnisse für ehrenamtliche Richter verneint wird (vgl. Ziekow, in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 20 Rn. 7; Panzer, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 44. EL März 2023, § 20 VwGO Rn. 4; Garloff, in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker, 67. Edition, Stand: 1.7.2023, § 20 Rn. 1; a.A. Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 20 Rn. 2, der die Beherrschung der deutschen Sprache durch Anknüpfung an die Deutschen-Eigenschaft in § 20 Satz 1 VwGO als implizit vorausgesetzt ansieht, dies in Bezug auf § 31 Satz 2 GVG wiederum ablehnend BGH, Urt. v. 26.1.2011, a.a.O., juris Rn. 8), kann diese Auffassung in Ermangelung einer Auseinandersetzung mit den vorstehend dargelegten und auch hier einschlägigen Erwägungen des Bundesgerichtshofs nicht überzeugen. b) Der Heranziehung des Entbindungsgrunds des § 24 Abs. 1 Nr. 4 VwGO steht schließlich auch nicht entgegen, dass die Vorschrift auf den „nicht mehr“ gegebenen Besitz der zur Ausübung des Amtes erforderlichen geistigen (oder körperlichen) Fähigkeiten abstellt. Es versteht sich von selbst, dass die Norm entsprechend anzuwenden ist, wenn die Fähigkeiten bereits zum Zeitpunkt der Wahl zum ehrenamtlichen Richter fehlten (vgl. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 20 Rn. 5; Wysk, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 24 Rn. 6). c) Die hiernach als Bestandteil der erforderlichen geistigen Kräfte zu verlangende ausreichende Beherrschung der deutschen Sprache setzt voraus, dass der ehrenamtliche Richter über Sprachkenntnisse verfügt, die ihn in die Lage versetzen, sowohl dem Verhandlungsgeschehen zu folgen – also das gesprochene Wort (passiv) zu verstehen – als auch den eigenen Standpunkt insbesondere bei der Urteilsberatung (aktiv) einbringen zu können. Letzteres darf nicht an mangelnder Sprachfertigkeit scheitern. Damit ist zwar nicht die Anforderung verbunden, dass ein ehrenamtlicher Richter einschlägiges Fachvokabular beherrschen müsste. Es müssen aber bessere Sprachkenntnisse vorliegen, als es das Führen einer alltäglichen Konversation oder die Lektüre eines Textes des täglichen Lebens gemeinhin erfordern (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des § 33 GVG, BT-Drs. 17/2350 S. 4, 5). Gemessen hieran ist der Senat davon überzeugt, dass Herr H. die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrscht und er deshalb nicht die zur Ausübung seines Ehrenamts erforderlichen geistigen Kräfte im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 4 VwGO besitzt. Diese Feststellung beruht auf den Ausführungen in seiner in englischer Sprache verfassten E-Mail vom 6. November 2023 und dem Vermerk vom 22. November 2023, den der Präsidialrichter des Verwaltungsgerichts über das mit Herrn H. persönlich geführte Gespräch gefertigt hat. Danach ist zunächst in Rechnung zu stellen, dass Herr H. aus Großbritannien kommt und er nach seinem Bekunden mit seiner deutschen Ehefrau, einer Englisch-Dolmetscherin, und seinen Kindern nur Englisch spricht. Zwar hat er weiter bekundet, dass seine Ehefrau und seine Kinder miteinander Deutsch sprächen und er sich einbilde, hiervon 80 Prozent zu verstehen, zugleich aber erklärt, dies letztlich nicht genau zu wissen. Beruflich sei er im IT-Bereich tätig; er arbeite von zu Hause aus in einem internationalen Softwareprojekt mit, in dem ausschließlich in englischer Sprache kommuniziert werde. Für seine Einbürgerung habe er deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 nachweisen müssen; die Covid-Epidemie habe aber dazu geführt, dass er anschließend ein paar Jahre lang mit niemandem wirklich gesprochen habe. Überhaupt sei er ziemlich introvertiert und beginne im Allgemeinen keine Gespräche mit Fremden. Er erlebe in Deutschland äußerst selten Situationen, in denen er Deutsch sprechen müsse; meistens würden seine Gesprächspartner (z.B. sein Zahnarzt) Englisch sprechen. Freunde oder Bekannte, mit denen er auf Deutsch kommunizieren müsse, habe er nicht. Diese Angaben sind ohne Weiteres nachvollziehbar und glaubhaft. Dies gilt auch deshalb, weil Herr H. sich sowohl in seiner E-Mail als auch in dem Gespräch mit dem Präsidialrichter des Verwaltungsgerichts in Bezug auf das Amt eines ehrenamtlichen Richters sehr aufgeschlossen und verantwortungsbewusst gezeigt hat und es ihm ersichtlich ein wichtiges Anliegen war, zeitnah auf vorhersehbare Schwierigkeiten bei der Ausübung seines Amtes hinzuweisen und eine Klärung herbeizuführen. Von daher besteht keinerlei Anlass zu der Annahme, Herr H. könnte seine Ausführungen nur vorgeschoben haben, um sich dem Amt zu entziehen. Weiter geht aus dem Vermerk des Präsidialrichters hervor, dass er Herrn H. in deutscher Sprache zunächst gebeten habe, auf Deutsch etwas über sich, seine Lebenssituation und seinen Werdegang zu erzählen. Herr H. habe sich damit sehr schwer getan und im Wesentlichen nur mitteilen können, dass er aus Großbritannien stamme und mit seiner Frau und seinen Kindern in Hamburg lebe. Die weiteren Angaben habe er überwiegend auf Englisch gemacht. Im Anschluss hieran habe er – der Präsidialrichter – Herrn H. wiederum auf Deutsch die Rolle eines ehrenamtlichen Richters im Verwaltungsprozess erklärt und allgemein über die Rolle des Gerichts gesprochen. Er habe dabei den Eindruck gehabt, dass Herr H. den Ausführungen durchaus habe folgen können, was gelegentliche – passende – Nachfragen gezeigt hätten. Die Nachfragen seien jedoch ausschließlich auf Englisch erfolgt; der Bitte, auch bei Nachfragen zu versuchen auf Deutsch zu kommunizieren, sei er nicht gefolgt. Auch diese Darstellung lässt vor dem Hintergrund der glaubhaften Lebensumstände des ehrenamtlichen Richters keine Zweifel an ihrer Richtigkeit aufkommen. Danach ist davon auszugehen, dass Herr H. zwar durchaus über ein gewisses Hörverständnis der deutschen Sprache verfügt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie es in dem persönlichen Gespräch mit dem Präsidialrichter des Verwaltungsgerichts nach dessen Vermerk der Fall war – sehr langsam und deutlich und unter Verwendung einfacher Formulierungen gesprochen wird. Er ist aber fraglos nicht in der Lage, sich in der deutschen Sprache in einer Weise auszudrücken, die es ihm ermöglichen würde, sich in der mündlichen Verhandlung mit den Verfahrensbeteiligten zu verständigen, insbesondere sachgerecht sein Fragerecht auszuüben, und in der Urteilsberatung seinen eigenen Standpunkt einzubringen und zu verdeutlichen. Dieser Einschätzung steht auch nicht entgegen, dass Herr H. für seine Einbürgerung das Sprachniveau B1 nachgewiesen hat. Denn abgesehen davon, dass er nachvollziehbar erläutert hat, dass und aus welchen Gründen er seitdem von der deutschen Sprache kaum Gebrauch gemacht hat, liegen der Einstufung der Sprachkompetenz in das Niveau B1 im Wesentlichen vertraute Themen aus dem persönlichen Umfeld zugrunde. In dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (https://www.europaeischer-referenzrahmen.de) wird das Niveau B1 dahingehend definiert, dass die Person die Hauptpunkte verstehen kann, wenn klare Standardsprache verwendet wird und wenn es um vertraute Dinge aus Arbeit, Schule, Freizeit usw. geht, dass die meisten Situationen bewältigt werden können, denen man auf Reisen im Sprachgebiet begegnet, dass die Person sich einfach und zusammenhängend über vertraute Themen und persönliche Interessengebiete äußern und über Erfahrungen und Ereignisse berichten, Träume, Hoffnungen und Ziele beschreiben sowie zu Plänen und Ansichten kurze Begründungen oder Erklärungen geben kann. Damit gehen die Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 noch nicht über die für das Führen einer alltäglichen Konversation erforderlichen Kenntnisse hinaus, was nach dem oben dargelegten Maßstab nicht ausreichend ist. Schließlich steht aufgrund der Lebensumstände des ehrenamtlichen Richters auch nicht zu erwarten, dass sich seine Sprachkompetenz in absehbarer Zeit in einem Maße verbessern wird, dass er den sich aus § 19 VwGO ergebenden Obliegenheiten genügen könnte. 3. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Sie ist unanfechtbar (§ 24 Abs. 3 Satz 3 VwGO).