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Beschluss

3 Bf 223/23.Z

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2025:0123.3BF223.23.Z.00
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Leitsätze
1. Bei dem Betrag nach § 21 Abs 5 S 1 Alt 1 KHG handelt es sich um eine einmalige, pauschale Investitionsförderung für eine medizinisch-technische Ausstattung in Gestalt der (Neu-) Anschaffung von Intensivbetten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit aus Mitteln der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. (Rn.41) 2. Bei dem Betrag nach § 21 Abs 5 S 1 Alt 2 KHG handelt es sich um eine Anreizförderung für eine reine Organisationsleistung des Krankenhauses aus Mitteln der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. (Rn.30) 3. Den Krankenhäusern stand es frei, für welche der sich gegenseitig ausschließenden Alternativen des § 21 Abs 5 S 1 KHG sie sich entscheiden. (Rn.21) 4. Der Bundesgesetzgeber hat innerhalb der ihm zustehenden Kompetenz aus Art 74 Abs 1 Nr 19a GG neben der grundsätzlichen Zuweisung der Förderung von Investitionskosten an die Länder mit § 21 Abs 5 S 1 Alt 1 KHG eine Sonderförderungsregelung geschaffen. (Rn.38) 5. Der Bundesgesetzgeber ist in Ausübung seiner Regelungskompetenz aus Art 74 Abs 1 Nr 19a GG nicht gehindert, neben der Förderung von Investitionskosten und Erlösen für pflegesatzfähige Kosten Sonderregelungen zu schaffen, die nicht in jeder Hinsicht mit dem Dualen Finanzierungssystem konform gehen. (Rn.43) 6. Da der Betrag nach § 21 Abs 5 S 1 Alt 1 KHG eine Investitionskostenförderung darstellt, ist dieser zur Vermeidung einer nach § 9 Abs 5 KHG untersagten Doppelfinanzierung auf die Landesförderung nach § 22 Abs 4 HmbKHG (juris: KHG HA) i.V.m. § 7 PauschVO (juris: KHPauschV HA 2007) anzurechnen. (Rn.49) 7. Das Gericht darf den tatsächlichen Angaben eines Trägers öffentlicher Gewalt im Hinblick auf dessen Pflicht zu wahrheitsgemäßem und vollständigem Vortrag grundsätzlich Vertrauen entgegenbringen. (Rn.53)
Tenor
Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 1. August 2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.500.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei dem Betrag nach § 21 Abs 5 S 1 Alt 1 KHG handelt es sich um eine einmalige, pauschale Investitionsförderung für eine medizinisch-technische Ausstattung in Gestalt der (Neu-) Anschaffung von Intensivbetten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit aus Mitteln der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. (Rn.41) 2. Bei dem Betrag nach § 21 Abs 5 S 1 Alt 2 KHG handelt es sich um eine Anreizförderung für eine reine Organisationsleistung des Krankenhauses aus Mitteln der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. (Rn.30) 3. Den Krankenhäusern stand es frei, für welche der sich gegenseitig ausschließenden Alternativen des § 21 Abs 5 S 1 KHG sie sich entscheiden. (Rn.21) 4. Der Bundesgesetzgeber hat innerhalb der ihm zustehenden Kompetenz aus Art 74 Abs 1 Nr 19a GG neben der grundsätzlichen Zuweisung der Förderung von Investitionskosten an die Länder mit § 21 Abs 5 S 1 Alt 1 KHG eine Sonderförderungsregelung geschaffen. (Rn.38) 5. Der Bundesgesetzgeber ist in Ausübung seiner Regelungskompetenz aus Art 74 Abs 1 Nr 19a GG nicht gehindert, neben der Förderung von Investitionskosten und Erlösen für pflegesatzfähige Kosten Sonderregelungen zu schaffen, die nicht in jeder Hinsicht mit dem Dualen Finanzierungssystem konform gehen. (Rn.43) 6. Da der Betrag nach § 21 Abs 5 S 1 Alt 1 KHG eine Investitionskostenförderung darstellt, ist dieser zur Vermeidung einer nach § 9 Abs 5 KHG untersagten Doppelfinanzierung auf die Landesförderung nach § 22 Abs 4 HmbKHG (juris: KHG HA) i.V.m. § 7 PauschVO (juris: KHPauschV HA 2007) anzurechnen. (Rn.49) 7. Das Gericht darf den tatsächlichen Angaben eines Trägers öffentlicher Gewalt im Hinblick auf dessen Pflicht zu wahrheitsgemäßem und vollständigem Vortrag grundsätzlich Vertrauen entgegenbringen. (Rn.53) Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 1. August 2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.500.000,- Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten über eine krankenhausfinanzierungsrechtliche Sonderfestsetzung. Die Klägerin, ein Krankenhausunternehmen, betreibt mehrere Krankenhäuser im Bereich der Beklagten. Im Frühjahr 2020 erweiterte sie anlässlich der pandemischen Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 bzw. der Infektionskrankheit COVID-19 (im Folgenden: Corona-Pandemie) die in den Krankenhäusern bestehenden Behandlungskapazitäten um 145 zusätzliche intensivmedizinische Behandlungsplätze mit maschineller Beatmungsmöglichkeit. In diesem Zusammenhang beantragte die Klägerin bei der Beklagten Fördermittel in Höhe von 13.671.300,- Euro. Die Beklagte zahlte auf Grundlage von § 21 Abs. 5 KHG insgesamt 7.250.000,- Euro an die von der Klägerin betriebenen Krankenhäuser aus. Mit Bescheid vom 30. Juli 2020 bewilligte die Beklagte der Klägerin gemäß § 22 Abs. 4 HmbKHG i.V.m. § 7 PauschVO "nach Abzug der Fördermittel nach § 21 Absatz 5 KHG" in Höhe von 50.000,- Euro pro zusätzlich geschaffenem oder vorgehaltenem Behandlungsplatz "weitere Fördermittel" in Höhe von 6.421.300,- Euro. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin gegen die Anrechnung der Zahlung nach § 21 Abs. 5 KHG auf die Sonderfestsetzung nach § 22 Abs. 4 HmbKHG i.V.m. § 7 PauschVO Klage mit dem Antrag erhoben, die Beklagte zu verpflichten, ihren Fördermittelantrag neu zu bescheiden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 1. August 2023 ergangenem Urteil abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine Neubescheidung ihres Fördermittelantrags. Ob die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 22 Abs. 4 HmbKHG i.V.m. § 7 PauschVO erfüllt oder wegen einer etwaigen Tatbestandswirkung des Bewilligungsbescheids zumindest als erfüllt anzusehen seien, könne offenbleiben. Denn unabhängig davon bestünde ein Neubescheidungsanspruch der Klägerin nur dann, wenn die Beklagte das ihr durch § 7 PauschVO eingeräumte Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte. Dies sei nicht der Fall. Die Entscheidung, die für die zusätzlich eingerichteten intensivmedizinischen Behandlungsplätze entstandenen Investitionskosten nur unter Anrechnung der Zahlung nach § 21 Abs. 5 Satz 1 KHG im Wege einer Sonderfestsetzung zu fördern, sei nicht zu beanstanden. Der Gesetzesbegründung zu § 21 Abs. 5 KHG sei zu entnehmen, dass der Bundesgesetzgeber von einer Finanzierungsverantwortung der Länder nur in Bezug auf die "erforderlichen" Investitionskosten ausgehe. Eine Beschränkung der Förderung aus Landesmitteln auf die den Pauschalbetrag von 50.000,- Euro übersteigenden Investitionskosten sei mit Rücksicht hierauf nicht nur rechtlich unbedenklich, sondern zur Vermeidung einer Doppelfinanzierung geboten. Soweit nämlich einem Krankenhaus durch die Einrichtung zusätzlicher intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten ein tatsächlicher Kostenaufwand entstehe, der bereits durch die Pauschale gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 KHG wirtschaftlich ausgeglichen werde, sei eine kostenauslösende Investition durch die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter nach § 2 Nr. 2 lit. b) KHG nicht erforderlich. Ob der wirtschaftliche Ausgleich nach § 21 Abs. 5 Satz 1 KHG aus Bundesmitteln selbst den rechtlichen Charakter einer Investitionsförderung habe, sei dabei ohne Belang. Die (Ermessens-)Entscheidung der Beklagten sei auch mit der Zielvorgabe des § 9 Abs. 5 KHG vereinbar. Schließlich bestehe keine hinreichende Tatsachengrundlage für die Feststellung eines "uneinheitlichen Verhaltens" der Beklagten bzw. eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Hiergegen richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung. II. Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Aus den Darlegungen der Klägerin im Zulassungsantrag, auf die die Prüfung im Zulassungsverfahren grundsätzlich beschränkt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (hierzu unter 1.) noch besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (hierzu unter 2.). Auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (hierzu unter 3.) oder das Vorliegen eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (hierzu unter 4.) sind nicht hinreichend dargelegt. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann begründet, wenn gegen dessen Richtigkeit angesichts der Begründung des Zulassungsantrags gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Hiervon ist immer schon dann auszugehen, wenn durch die Begründung des Zulassungsantrags ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000, 1 BvR 830/00, NVwZ 2000, 1163, juris Rn. 15; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, 7 AV 4/03, DVBl 2004, 838, juris Rn. 8 f.). Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die vollständige Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.7.2013, 1 BvR 3057/11, BVerfGE 134, 106, juris Rn. 40; Beschl. v. 23.2.2011, 1 BvR 500/07, juris Rn. 15 ff.; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, 7 AV 4/03, NVwZ-RR 2004, 542, juris Rn. 7 ff.). Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei, dass sich die Antragsbegründung mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt und im Einzelnen aufzeigt, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diesen nicht gefolgt werden kann (vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand August 2024, § 124a VwGO Rn. 91, 100; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 124a Rn. 49; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 206). Diesen Anforderungen werden die Ausführungen der Klägerin nicht gerecht. a) Die Klägerin macht zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht offengelassen, ob es sich bei dem Bonus nach § 21 Abs. 5 KHG um eine Investitionsförderung oder um pflegesatzfähige Kosten handele. Dies sei aber entscheidend. Da es sich bei der Zahlung nach § 21 Abs. 5 KHG vorliegend um pflegesatzfähige Kosten handele, könnten diese nicht als Investitionsmittelersatz verwendet und eingesetzt werden, ohne dass der dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (im Folgenden nur KHG) innewohnende programmatische Satz der Dualen Finanzierung durchbrochen werde. Das Duale Finanzierungssystem verwehre dem Bundesland als Fördermittelgeber die Refinanzierung der von ihm zu tragenden Investitionskosten über Pflegesätze, zu denen der hier streitgegenständliche Bonus zähle. Die angefochtene Entscheidung verstoße damit gegen § 17 Abs. 4 Satz 1 KHG. Dieses Vorbringen zieht die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht ernsthaft in Zweifel. Allerdings hat die Klägerin mit diesem Vorbringen zunächst hinreichend dargelegt, dass das Verwaltungsgericht die Frage, welchem Finanzierungssystem der Betrag des hier allein einschlägigen § 21 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 KHG unterliegt, im Hinblick auf das Duale Finanzierungssystem nicht hätte offenlassen dürfen. Sie will damit darauf hinaus, dass bei einer Einordnung des Betrages nach § 21 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 KHG als Erlös aus den Pflegesätzen die Anrechnung auf die Landesförderung nach § 22 Abs. 4 HmbKHG i.V.m. § 7 PauschVO nicht ermessensgerecht wäre. Nach dem Grundgedanken der Dualen Krankenhausfinanzierung, der der Konzeption des KHG zugrunde liegt, ist die Vorhaltung von Krankenhäusern eine öffentliche Aufgabe, die vom Staat zu finanzieren oder deren Finanzierung vom Staat zu gewährleisten ist. § 4 KHG sieht daher die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser auf zwei Wegen vor: Zur Deckung der Betriebskosten erhalten die Krankenhäuser leistungsgerechte Erlöse aus den Pflegesätzen (§ 2 Nr. 4, § 4 Nr. 2, §§ 16 ff. KHG) – in Form der sog. DRG-Fallpauschalen –, die nach Maßgabe des KHG auch Investitionskosten enthalten können, sowie Vergütungen für vor- und nachstationäre Behandlungen (§ 115a SGB V) und für ambulantes Operieren (§ 115b SGB V). Daneben werden gemäß § 4 Nr. 1 KHG die Investitionskosten (§ 2 Nr. 2 und 3 KHG) der Krankenhäuser von den Ländern entsprechend den bundesrechtlichen Vorgaben (§ 9 KHG) und den näheren landesrechtlichen Detailregelungen in den jeweiligen Landeskrankenhausgesetzen öffentlich gefördert (§ 4 Nr. 1, § 11 KHG). Daraus ergibt sich, dass die rechtliche Qualifizierung als Investitionskosten eine Pflegesatzfähigkeit nach § 17 Abs. 4 Nr. 1 KHG ausschließt und andersherum (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 8.7.2008, 13 LA 4/08, KRS 08.060, juris Rn. 5). Alle Kosten, die keine Investitionskosten sind, sind auch bei voll geförderten Krankenhäusern pflegesatzfähige Kosten, soweit keine sonstigen Ausschlusstatbestände vorliegen (vgl. Köbler, in: BeckOK KHR, Dettling/Gerlach, 9. Edition Stand: 15.9.2024, § 17 KHG Rn. 77; BVerwG, Urt. v. 21.1.1993, 3 C 66/90, BVerwGE 91, 363, juris Rn. 45). Bei Anlegung dieser Maßstäbe ziehen die Ausführungen der Klägerin die Entscheidung des Verwaltungsgerichts jedenfalls insoweit in Frage, als dass es darin offengelassen hat, zu welchem System die Zahlung nach dem hier allein einschlägigen § 21 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 KHG für die neu anzuschaffenden Intensivbetten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit zu zählen ist. Denn stellte § 21 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 KHG keinen Investitionsfördertatbestand dar, so spräche Vieles dafür, dass die Anrechnung auf die Landesförderung nicht ermessensgerecht wäre. Im Ergebnis wirkt sich dieser Einwand aber nicht weiter aus, weil die Klägerin daran anschließend mit ihren Ausführungen in der Begründung ihres Zulassungsantrags zu Unrecht davon ausgeht, dass der Betrag nach § 21 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 KHG in Höhe von 50.000,- Euro zu den Erlösen aus den Pflegesätzen gehört, die im Rahmen der Ermessensausübung bei der Investitionsförderung nach § 22 Abs. 4 HmbKHG i.V.m. § 7 PauschVO nicht berücksichtigt werden dürfen. Vielmehr handelt es sich bei dieser Zahlung um eine Investitionsförderung des Bundes (so auch Clausen/Labenski/Makoski/Penner/ Thomae, ZMGR 2020, 66; Huster, in: Huster/Kingreen, Handbuch d. InfektionsschutzR, 2. Aufl 2022, Kap. 8 Rn. 31; Bockholdt, in: Schlegel/Meßling/Bockholdt, Covid-19 – Corona-Gesetzgebung, 2. Aufl. 2022, § 9 Rn. 140; Bockholdt/Lungstras/Schmidt, NZS 2020, 324 ["Finanzierung"]). Dies ergibt die Auslegung der Norm. Maßgebend für die Interpretation eines Gesetzes ist insoweit allein der in ihm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers. Seiner Feststellung dienen die Auslegung aus dem Wortlaut der Norm (grammatikalische Auslegung), aus dem Zusammenhang (systematische Auslegung), aus ihrem Zweck (teleologische Auslegung) sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte (historische Auslegung); zur Erfassung des Inhalts einer Norm darf sich das Gericht dieser verschiedenen Auslegungsmethoden gleichzeitig und nebeneinander bedienen. Insbesondere ist hierbei zu berücksichtigen, dass die Corona-Pandemie den Gesetzgeber im Bereich des Gesundheitswesens zu schnellen und unbürokratischen Maßnahmen gezwungen hat, um die notwendige Versorgung bundesweit weiterhin sicherzustellen und die Leistungserbringer vor wirtschaftlichen Schäden zu schützen. Diesen Zielen diente das am 28. März 2020 in Kraft getretene Gesetz zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 580), mit dem die Regelung des § 21 KHG im vierten Abschnitt des Gesetzes unter der Bezeichnung "Sonderregelungen" eingeführt wurde. aa) Der Wortlaut des § 21 Abs. 5 Satz 1 KHG ist nicht eindeutig. Danach erhalten zugelassene Krankenhäuser, die mit Genehmigung der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden zusätzliche intensivmedizinische Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit durch Aufstellung von Betten schaffen (Alt. 1) oder durch Einbeziehung von Betten aus anderen Stationen vorhalten (Alt. 2), für jedes bis zum 30. September 2020 aufgestellte oder vorgehaltene Bett einmalig einen Betrag in Höhe von 50.000,- Euro aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. Die Bezeichnung der in § 21 Abs. 5 Satz 1 KHG vorgesehenen Pauschale als "Betrag" knüpft begrifflich weder unmittelbar an die Legaldefinition der Investitionskosten nach § 2 Nr. 2 KHG noch an die in § 4 KHG festgelegten Grundlagen der Krankenhausfinanzierung an. Die Vorschrift enthält allerdings auch nicht die Bezeichnung als "Bonus". Vielmehr knüpfen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm ("Intensivbetten") an konkrete Anlagegüter an. Diese wiederum gehören zum System der Investitionskostenförderung. Denn unstreitig zählt zu den Investitionskosten auch die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren, so der Umkehrschluss aus § 17 Abs. 4 Nr. 1 KHG (vgl. Prütting, in: Huster/Kaltenborn, Krankenhausrecht, 2. Aufl. 2017, § 5 Rn. 25). bb) Ein Verständnis des Wortlauts der Regelung des § 21 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 KHG dahin, dass es sich bei dem Betrag um eine einmalige Investitionsförderung handelt, ist allerdings im Hinblick auf den Zweck und die Entstehungsgeschichte vorzugswürdig. Ziel des Gesetzgebers war es, durch die Regelung des § 21 Abs. 5 Satz 1 KHG schnell und unbürokratisch eine hohe Anzahl an Intensivbetten mit Beatmungsmöglichkeit angesichts der erwarteten Patientenzahlen aufgrund der Corona-Pandemie bei gleichzeitiger Sicherstellung der Liquidität der Krankenhäuser zu schaffen (vgl. BT-Drs. 19/18112, S.1; Krasney/Heidenreich/Lubrich, in: Kluckert, InfSchG, 2. Aufl. 2021, § 11 Rn. 146). Für die freiwillige Mehrleistung durch die (Neu-) Anschaffung von Intensivbetten (§ 21 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 KHG) sollten die Krankenhäuser mit Mitteln aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds investiv unterstützt werden. Es sollte ein pragmatischer, schnell greifender Investitionsförderungsmechanismus geschaffen werden. Dafür spricht schon die Gesetzesbegründung. Denn darin wird ausgeführt, dass die Länder "weitere erforderliche Investitionskosten" im Hinblick auf die Intensivbetten finanzieren (BT-Drs. 19/18112, S. 21 u. 28). Dies bedeutet nicht, dass die eigentlichen erforderlichen Investitionskosten durch die Länder finanziert werden sollten oder konnten. Vielmehr sollte es nur für die weiteren – also die über 50.000,- Euro pro Bett hinausgehenden – Investitionskosten in die Hand der Länder gelegt werden, ob diese dafür Förderprogramme (BT-Drs. 19/18112, S. 21: "nach eigenen Konzepten") auflegen oder nicht. Soweit es im Rahmen der Ausführungen der Gesetzesbegründung zur Kostenregelung des Betrages nach § 21 Abs. 8 KHG heißt "die erforderlichen Investitionskosten, wie etwa für die Geräte zur intensivmedizinischen Behandlung, werden von den Ländern kurzfristig jeweils nach eigenen Konzepten finanziert" (BT-Drs. 19/18112, S. 29), folgt daraus nichts Gegenteiliges. Dem Fehlen des Wortes "weitere" in Bezug auf die erforderlichen Investitionskosten misst das Berufungsgericht keine Bedeutung bei, da der sinnidentische Satz an zwei anderen Stellen der Gesetzesbegründung auf "weitere erforderliche Investitionskosten" abstellt (BT-Drs. 19/18112, S. 21 u. 28). Diesem Verständnis steht auch nicht entgegen, dass die Gesetzesbegründung in Bezug auf die Regelung nach § 21 Abs. 5 KHG von einem "bundeseinheitlichen Bonus" (BT-Drs. 19/18112 S. 4, 21, 23) bzw. einem "pauschalen Bonus" (BT-Drs. 19/18112, S. 28) spricht. Zum einen besagt dieser Begriff schon nichts Gegenteiliges. Denn unter einem Bonus ist lediglich eine Sonderzahlung zu verstehen, die im Fall der vorliegenden Maßnahme eine finanzielle Belastung aufgrund der Corona-Pandemie abmildern sollte. Durch die Ergänzung "pauschal" hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass ein Kostennachweis nicht zu fordern ist. Mit dem Ausdruck "bundeseinheitlich" wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass es sich bei der Zahlung – atypischerweise – um keine Landesförderung handelt. Zum anderen ist der Begriff "Bonus" dem Umstand geschuldet, dass die Regelung des § 21 Abs. 5 Satz 1 KHG nicht nur den Investitionsfördertatbestand nach Alternative 1, sondern auch den besonderen Fördertatbestand mit Anreizfunktion nach Alternative 2 umfasst, auf den der Begriff "Bonus" wohl eher bezogen sein sollte. Denn neben der investiven Neuanschaffung nach – der hier unstreitig einschlägigen – Alternative 1 akzeptierte der Gesetzgeber nach Alternative 2 auch die Umfunktionierung von Bestandsbetten als Grund für die Zahlung, weil über allem das Ziel stand, die Anzahl der "Corona-Opfer" so gering wie nur möglich zu halten, leistungsfähige Intensivmedizin zu fördern, die in der Lage ist, einen effektiven Beitrag zur Bekämpfung der Pandemie zu leisten und nicht wie andere Länder in die Situation zu gelangen, eine Triage anwenden zu müssen. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass es aufgrund der Corona-Pandemie einen steigenden Bedarf an Intensiv- und Beatmungskapazitäten geben würde. Daher sollten die Krankenhäuser auch für zusätzlich provisorisch geschaffene Intensivbetten einen "bundeseinheitlichen Bonus" erhalten (vgl. BT-Drs. 19/18112, S. 21). Dabei nahm der Gesetzgeber für diese Tatbestandsalternative in Kauf, dass die Generierung zusätzlicher Behandlungskapazitäten allein "durch Einbeziehung von Betten aus anderen Stationen" (§ 21 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 KHG; siehe BT-Drucks. 19/18112, S. 28) bereits den Zahlungsanspruch des jeweiligen Krankenhauses begründet, auch wenn dieses insoweit nur eine Organisationsleistung und keine Investitionen erbracht hat. Diese Alternative hatte für den Gesetzgeber den Vorteil, dass sie zeitlich schneller von den Krankenhäusern umgesetzt werden konnte. Die Krankenhäuser wiederum konnten sich frei für eine der beiden Möglichkeiten entscheiden. Auch aus den Beratungen im Bundestag im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens geht hervor, dass es sich bei § 21 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 KHG um eine Förderung im Sinne des § 4 Nr. 1 KHG handeln sollte, wenn in dem Zusammenhang von "Zuschuss für Intensivbetten" (vgl. BT-Plenarprotokoll 19/154, S. 19134) und von der Beteiligung mit 50.000,- Euro an jedem neuen Intensivbett mit Beatmungsmöglichkeit (vgl. BT-Plenarprotokoll 19/154, S. 19159) gesprochen wird. Neben der Gesetzesbegründung und dem Gesetzgebungsverfahren sprechen zudem die Begleitumstände zum Gesetzgebungsverfahren für die Einstufung des § 21 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 KHG als Förderung von Investitionskosten. Denn der Betrag von 50.000,- Euro stellt sich als ein politischer Kompromiss über die konkrete Förderung zwischen der Bundesregierung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) dar, die unterschiedlicher Auffassung waren, in welcher Höhe durch die Neuanschaffung eines Intensivbetts mit Beatmungsmöglichkeit Kosten verursacht werden. Die DKG hatte hier einen Betrag in Höhe von 85.000,- Euro gefordert (vgl. Pressemitteilung v. 20.3.2020, https://www.dkgev.de/dkg/presse/details/78-milliarden-euro-angebliche-zusatzfinanzierung-der-kliniken-haelt-einem-faktencheck-nicht-stand/; Bl. 131 ff. d. Gerichtsakte d. VG). Eine solche Diskussion wäre nicht angezeigt gewesen, wenn es allein um eine abstrakte Anreizfunktion für die Schaffung von Intensivbetten gegangen wäre. Zudem enthält die Gesetzesbegründung hierzu den Hinweis, dass die Länder unabhängig von der Auszahlung des Betrages kurzfristig jeweils nach eigenen Konzepten weitere erforderliche Investitionskosten finanzieren (BT-Drs. 19/18112, S. 28). Überdies ist in der Verordnungsermächtigung gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 KHG auch die Möglichkeit einer Erhöhung des Betrags vorgesehen. cc) Auch die systematische Auslegung steht nicht dem Ergebnis entgegen, dass mit der Zahlung auf Grundlage des § 21 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 KHG Investitionskosten der Krankenhäuser gefördert werden sollten. Wie bereits ausgeführt wird die Krankenhausfinanzierung durch das Prinzip der Dualen Finanzierung, die in § 4 KHG verankert ist, geprägt. Danach werden die Krankenhäuser u.a. durch öffentliche Förderung ihrer Investitionskosten wirtschaftlich gesichert. Das Duale Prinzip lässt damit offen, wem die öffentliche Förderung obliegt. Es gilt für alle Abschnitte des KHG. In Ausübung seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19a GG hat sich der Bundesgesetzgeber insoweit dafür entschieden, die soeben genannte öffentliche Förderung der Investitionskosten von Krankenhäusern grundsätzlich – wie bereits ausgeführt – den Ländern zuzuweisen. Er belässt es dabei, im zweiten Abschnitt des KHG in den §§ 8 bis 10 die Grundsätze der Investitionsförderung zu regeln. Das Nähere zur Förderung ist nach § 11 Satz 1 KHG durch Landesrecht zu bestimmen. Dies ist insoweit kohärent, als die in § 9 KHG aufgezählten Investitionsförderungstatbestände Aufgabe der Länder sind. Anlässlich der Corona-Pandemie hat sich der Bundesgesetzgeber ebenso im Rahmen seiner Kompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 19a GG dazu entschlossen, mit dem Gesetz zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen ein Maßnahmenpaket zu erlassen, um die tatsächlichen wie wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie abzufangen. Dieses umfasste, in Ergänzung zu den oben genannten Fördertatbeständen, die Schaffung eines öffentlichen, – atypischerweise – bundeseinheitlichen Fördertatbestandes im Sinne des § 4 KHG, nämlich des Sonderfördertatbestandes für eine medizinisch-technische Ausstattung in Gestalt der (Neu-) Anschaffung von Intensivbetten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit. Dies ergibt sich schon aus der Gesetzesbegründung, in der ausgeführt wird: "In der aktuellen Situation ist es von besonderer Bedeutung, dass im gesamten Bundesgebiet kurzfristig ausreichende Krankenhauskapazitäten zur Verfügung stehen, um mit dem COVID-19-Virus Infizierte zu behandeln. […] Dieses Regelungsziel könnte durch eine Gesetzesvielfalt auf Landesebene nicht erreicht werden (BT-Drs. 19/18112, S. 22)." Dies zeigt deutlich auf, dass es dem Gesetzgeber bewusst gewesen ist, dass er mit den Regelungen zur Bekämpfung der Pandemie, also auch mit § 21 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 KHG eine Sonderregelung zu der grundsätzlichen Zuweisung der Förderung von Investitionskosten an die Länder schafft. Dies war ihm allerdings aufgrund der ihm zustehenden Kompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 19a GG auch nicht verwehrt. Denn die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19a GG erstreckt sich auf das Gebiet der wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser, was die Kompetenz zur Regelung der Finanzierung der Krankenhäuser beinhaltet (vgl. BSG, Urt. v. 19.06.2018 - B 1 KR 32/17 R, juris Rn. 17 f.). Auch der Umstand, dass sich die Regelung des § 21 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 KHG nicht wie die anderen Fördertatbestände im zweiten Abschnitt des KHG befindet, steht der Annahme einer Investitionskostenförderung nicht entgegen. Denn der Bundesgesetzgeber hat sich dazu entschlossen, alle aufgrund der Corona-Pandemie veranlassten Maßnahmen unter der Bezeichnung "Sonderregelungen" im vierten Abschnitt des KHG zu regeln. Dagegen ist nichts zu erinnern und es erscheint für die Übersichtlichkeit des Gesetzes auch nachvollziehbar, zumal es sich bei § 21 Abs. 5 Satz 1 KHG – wie soeben dargelegt – um eine Sondervorschrift handelt, die nicht nur eine bundeseinheitliche Investitionsförderung, sondern zudem auch eine Anreizförderung umfasst. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesgesetzgeber bereits mit dem Krankenhauszukunftsfonds nach § 14a KHG ein Fördersystem eingeführt hat, das aus Bundesmitteln aufgebracht wird (vgl. Rösch-Mock, in: BeckOK KHR, Dettling/Gerlach, 10. Edition, Stand: 1.12.2024, § 14a KHG Rn. 1). Auch hier sah es der Gesetzgeber für notwendig an, dass im gesamten Bundesgebiet kurzfristig nach einheitlichen Kriterien Förderprogramme etabliert werden können, was durch eine Gesetzesvielfalt auf Landesebene nicht gleichermaßen erreicht werden könnte (vgl. BT-Drs. 19/22126, S. 30). Auch der Krankenhausstrukturfonds nach §§ 12 ff. KHG stellt eine besondere Förderungsart und gleichzeitig ein Anreizsystem dar, bei dem ein Teil der Investitionskosten ebenfalls aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds – wie auch bei § 21 Abs. 5 Satz 1 KHG – finanziert wird (vgl. Prütting, in: Huster/Kaltenborn, KrankenhausR, 2. Aufl. 2017, § 5 Rn. 35). b) Die Klägerin wendet überdies ein, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass die Anreizwirkung des § 21 Abs. 5 KHG auch dann erhalten bleibe, wenn der Bonus auf die Investitionskosten angerechnet würde. Es verkenne, dass sie – die Klägerin – bei Anrechnung der Zahlung nach § 21 Abs. 5 KHG nur die Investitionskosten für die Geräte erhalten würde, wobei die Beklagte eine dauerhafte Vorhalteverpflichtung für fünf Jahre zu ihren Lasten geregelt habe. Dahingegen stehe dieser Bonus anderen Krankenhäusern unabhängig von ihrem Investitionsaufwand zur Verfügung, sogar auch den Krankenhäusern, die nur "provisorische" Intensivbetten und kurzfristige Beatmungsangebote vorhielten oder schafften. Hiermit zieht die Klägerin die angegriffene Entscheidung nicht in Zweifel. Denn die Klägerin setzt fälschlicherweise die Zahlung nach § 21 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 KHG mit der Zahlung nach § 21 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 KHG gleich. Das ist nicht möglich, da es sich um unterschiedliche Zahlungsgründe bzw. -sachverhalte handelt. Wie bereits ausgeführt hat der Gesetzgeber zwei unterschiedliche, miteinander nicht vergleichbare Wege geschaffen, sein Ziel der schnellen Förderung zur Erweiterung der intensivmedizinischen Kapazitäten zu erreichen. Welchen Weg die Krankenhäuser wählen, stand ihnen frei. Für die Krankenhäuser lag der Vorteil der Alternative 1 darin, dass sie unkompliziert und schnell eine Investitionsförderung für neue (dauerhaft bei ihnen verbleibende) Anlagegüter bekommen haben, wohingegen der Vorteil der Alternative 2 für die Krankenhäuser in einer schnellen und unkomplizierten Belohnung für eine Umstrukturierungshandlung lag. Beide Vorteile zu erhalten, war von vornherein ausgeschlossen. Die Klägerin hat sich insoweit unstreitig für die Alternative 1 des § 21 Abs. 5 Satz 1 KHG entschieden. c) Die Klägerin macht weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft übersehen, dass für den Fall des dauerhaften Ausbaus von Intensiv- und Beatmungskapazitäten aus der Gesetzesbegründung zu § 21 Abs. 8 KHG folge, dass der Bonus nach § 21 Abs. 5 KHG ausgenommen sei (BT-Drs. 19/18112, S. 29). Dementsprechend seien die erforderlichen Güter allein von der Beklagten zu finanzieren, die vorliegend einen dauerhaften Ausbau von Intensiv- und Beatmungskapazitäten vorgesehen habe. Dies folge zum einen aus dem Bewilligungsbescheid vom 30. Juli 2020, wonach sie – die Klägerin – zur Vorhaltung der Intensivbetten für fünf Jahre verpflichtet worden sei. Zum anderen ergebe sich dies durch die Vorgaben des Krankenhausplans, in den nachrichtlich insgesamt zusätzlich 145 Intensivbetten aufgenommen worden seien. Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die angefochtene Entscheidung ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend ausgeführt, die gesetzgeberische Erwägung zu § 21 Abs. 8 KHG, Aufwendungen der Krankenhäuser für die Schaffung oder Vorhaltung zusätzlicher intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten "von der Erstattung durch den Bund" auszunehmen, beziehe sich allein auf das Verhältnis zwischen dem Bundeshaushalt und dem Gesundheitsfonds gemäß § 271 SGB V als rechtlich unselbstständigem Sondervermögen. Dem liege die Annahme zugrunde, dass mit der Generierung zusätzlicher Behandlungskapazitäten eine dauerhafte Erweiterung der Versorgungsmöglichkeiten einhergehe, deren alleinige oder zumindest weit überwiegende Finanzierung aus Beitragsmitteln der Bundesgesetzgeber für sachgerecht erachtet habe. Eine Verengung des Ermessens der Beklagten, infolge derer die einem Krankenhaus(träger) zustehende Pauschale nach § 21 Abs. 5 Satz 1 KHG bei der Entscheidung über eine Sonderfestsetzung gemäß § 22 Abs. 4 HmbKHG i.V.m. § 7 PauschVO generell außer Betracht bleiben müsste, lasse sich aus diesen Erwägungen nicht herleiten. Dies umso weniger, als der Bundesgesetzgeber in demselben Zusammenhang nochmals betont habe, dass (nur) die "erforderlichen" Investitionskosten von den Ländern kurzfristig nach jeweils eigenen Konzepten finanziert würden (UA S. 8 f.). Dem tritt die Klägerin nicht überzeugend entgegen. § 21 Abs. 8 KHG normiert allein die Refinanzierung der aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds vorfinanzierten Mittel durch den Bund. Die Beträge nach § 21 Abs. 5 Satz 1 KHG sind dabei von der Refinanzierung durch den Bund ausgenommen. Grund dafür ist nach dem Bundesgesetzgeber, dass die Schaffung von Intensivbetten die Versorgungsmöglichkeiten dauerhaft erweitere (BT-Drs. 19/18112, S. 29). Der Gesetzgeber geht damit davon aus, dass die Beitragszahler der gesetzlichen Krankenversicherung von den zusätzlichen Intensivbetten dauerhaft profitieren, so dass es gerechtfertigt ist, die Kosten beim Gesundheitsfonds zu belassen. Entgegen den Ausführungen führt der Bundesgesetzgeber nicht aus, dass im Falle der dauerhaften Erweiterung der Kapazitäten der Intensivbetten der Bund von der Zahlung nach § 21 Abs. 5 KHG ausgenommen sei. Die Klägerin missversteht insoweit die Gesetzesbegründung. Es geht in dieser Passage der Gesetzesbegründung nicht um das "ob" der Zahlung nach § 21 Abs. 5 KHG. Soweit es im Rahmen der Ausführungen der Gesetzesbegründung zu § 21 Abs. 8 KHG heißt, "die erforderlichen Investitionskosten, wie etwa für die Geräte zur intensivmedizinischen Behandlung, werden von den Ländern kurzfristig jeweils nach eigenen Konzepten finanziert" (BT-Drs. 19/18112, S. 29), folgt daraus nichts Gegenteiliges (s.o. unter II.1.a]bb]). Der Bundesgesetzgeber stellt damit lediglich klar, dass eine weitere Förderung durch das jeweilige Bundesland erfolgen kann. Wie bereits oben ausgeführt fehlt in der Gesetzesbegründung an dieser Stelle das Wort "weitere" in Bezug auf die erforderlichen Investitionskosten. Dem misst das Berufungsgericht keine Bedeutung bei, da der sinnidentische Satz an zwei anderen Stelle der Gesetzesbegründung auf "weitere erforderliche Investitionskosten" abstellt. d) Die Klägerin rügt weiter, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur systematischen Stellung des § 21 Abs. 5 KHG seien zu kurz gegriffen. Vielmehr verbleibe es wegen der fehlenden Verknüpfung des § 21 KHG mit der Investitionsförderung im zweiten Abschnitt des KHG bei dem allgemeinen Grundsatz, dass das Bundesland für die Finanzierung von Investitionskosten, die im Rahmen der vom Bundesland festgestellten Aufgaben der Krankenhausplanung erforderlich seien, allein zuständig sei, während der Bund nach seinem Kompetenztitel nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19a GG für die Vergütung von Krankenhausleistungen, Zuschlägen und Pauschalen wie § 21 Abs. 5 KHG zuständig sei, die mit der Investitionsförderpflicht der Länder nichts zu tun habe. Auch diese Ausführungen sind nicht geeignet, die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit unter anderem ausgeführt, dass sich die Regelungssystematik aus der Corona-Pandemie als besonderem Anlass für die Einführung des § 21 KHG erkläre und eine Aussage über das Verhältnis des Anspruchs gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 KHG zur landesrechtlich ausgestalteten Investitionsförderung mit der Zuordnung der Vorschrift zu den im vierten Abschnitt des KHG zusammengefassten "Sonderregelungen" nicht erkennbar verbunden sei (UA S. 9). Mit diesem Argument beschäftigt sich die Klägerin nicht im Ansatz und kommt damit dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht nach. Unabhängig davon geht ihr Vortrag schon deshalb fehl, weil sie verkennt, dass es sich bei dem Betrag nach § 21 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 KHG um eine Investitionsförderung und eben nicht wie von ihr vorgetragen um eine Vergütung von Krankenhausleistungen handelt. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (s.o. unter II.1.a]). Ergänzend ist überdies darauf hinzuweisen, dass der Bundesgesetzgeber mit dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz maßgeblich das Ziel verfolgte, die Leistungserbringer – die Krankenhäuser – kurzfristig vor wirtschaftlichen Schäden zu schützen, wozu er auch nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19a GG berechtigt war (s.o. unter II.1.a]cc]). e) Die Klägerin beanstandet, das Verwaltungsgericht verkenne, dass mit der Anrechnung des Bonus nach § 21 Abs. 5 KHG auf die Investitionsförderung durch die Beklagte gegen das Duale Finanzierungssystem verstoßen werde. Investitionsmittel stellten keine pflegesatzfähigen Kosten nach § 17 Abs. 4 Nr. 1 KHG dar und Zuschläge für die Vergütung von Behandlungen wie § 21 Abs. 5 KHG seien wiederum nicht für Investitionen zum dauerhaften Ausbau von Krankenhausstrukturen zu verwenden. Das Duale Finanzierungssystem verwehre dem Krankenhausträger sowie dem Bundesland als Fördermittelgeber die Refinanzierung der von ihm zu tragenden Investitionskosten über Pflegesätze. Bei der dauerhaften Erweiterung von Versorgungsmöglichkeiten durch Anlagegüter und Vermögensgegenstände werde ausschließlich eine Investitionsverpflichtung der Länder begründet, die einen Anspruch nach § 8 Abs. 1 KHG nach sich ziehe. So werde in der Gesetzesbegründung zu § 21 Abs. 5 KHG auch darauf abgestellt, dass die erforderlichen "Investitionskosten" kurzfristig von den Ländern finanziert würden (BT-Drs. 19/18112, S. 29). Eine gegenteilige Auslegung des § 21 Abs. 5 KHG verstieße damit gegen den ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers. Auch diese Ausführungen rechtfertigen es nicht, die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zuzulassen. Ein Verstoß gegen das Duale Finanzierungssystem scheidet schon deshalb aus, weil es sich – wie bereits ausgeführt – bei der Zahlung nach § 21 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 KHG um eine öffentliche Investitionsförderung nach § 4 Nr. 1 KHG handelt. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (s.o. unter II.1.a]). Dementsprechend refinanziert die Beklagte ihre Förderung der Investitionskosten entgegen den Ausführungen der Klägerin nicht unter Verstoß gegen das Duale System mit der Zahlung nach § 21 Abs. 5 KHG. In Bezug auf die zeitnahe Erhöhung der Intensivbettenkapazitäten hatte sich der Bundesgesetzgeber aufgrund der durch die Corona-Pandemie bedingten Sondersituation bei Neuanschaffung von diesen Anlagegütern für eine einmalige, pauschale Investitionsförderung nach § 21 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 KHG aus Mitteln der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds entschieden und es den Ländern freigestellt, ob sie neben dieser Förderung "nach eigenen Konzepten weitere erforderliche Investitionskosten" finanzieren. Die Beklagte hat sich insoweit für eine Förderung nach § 22 Abs. 4 HmbKHG i.V.m. § 7 PauschVO entschieden, soweit der Betrag nach § 21 Abs. 5 KHG für die getätigten Investitionen nicht auskömmlich ist. Dagegen ist nichts zu erinnern, vielmehr erscheint dieses gewählte Prozedere geradezu zwingend, da etwaige Doppelförderungen nach 9 Abs. 5 KHG unzulässig wären. Denn § 9 Abs. 5 KHG enthält das sog. Wirtschaftlichkeitspostulat für alle Förderungen nach dem KHG, nach dem jede Verwendung öffentlicher Mittel dem Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit unterliegt (BT-Drs. 6/1874, 15). Die Fördermittel sind danach so zu bemessen, dass sie die förderungsfähigen und unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze notwendigen Investitionskosten decken. Dem entspricht die Beklagte mit ihrem Konzept. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin führt auch der Umstand, dass es sich vorliegend um eine dauerhafte Erweiterung von Versorgungsmöglichkeiten durch Anlagegüter gehandelt hat, zu keinem anderen Ergebnis. Auch für diese Güter bestand in der Sondersituation der Corona-Pandemie gerade nicht die alleinige Förderpflicht der Länder. Denn der Bundesgesetzgeber hat bewusst für diesen Bereich den Sonderfördertatbestand des § 21 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 KHG geschaffen und dabei auch erkannt, dass die so geschaffenen Behandlungskapazitäten die Versorgungsmöglichkeiten dauerhaft erweitern (mit der Konsequenz, dass die Zahlung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds erfolgt). Insoweit hatte der Bundesgesetzgeber es den Ländern auch freigestellt, weitere Investitionskosten nach eigenen Konzepten zu übernehmen. Im Übrigen ist der Gesetzgeber in Ausübung seiner Regelungskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 19a GG nicht gehindert, neben der Förderung von Investitionskosten und Erlösen für pflegesatzfähige Kosten Sonderregelungen zu schaffen, die nicht in jeder Hinsicht mit dem Dualen Finanzierungssystem konform gehen. f) Die Klägerin rügt weiter, das Verwaltungsgericht nehme fehlerhaft an, dass die Entscheidung der Beklagten mit der Zielvorgabe des § 9 Abs. 5 KHG zu vereinbaren sei. Gemäß § 9 Abs. 5 KHG seien die Fördermittel so zu bemessen, dass sie die vom Land anerkannten förderungsfähigen notwendigen Investitionskosten deckten. Dass vorliegend der vollständige Betrag in Höhe von 13.671.300.000,- Euro förderfähig und damit notwendig sei, stehe durch den Bewilligungsbescheid vom 30. Juli 2020 fest. Diese Kosten für den dauerhaften Aufbau von Behandlungsmöglichkeiten im Rahmen der Aufgaben des Krankenhausplanes Hamburg habe allein die Beklagte zu tragen. Dies ergebe sich auch aus § 11 KHG. Die Leistung nach § 21 Abs. 5 KHG sei davon losgelöst. Denn der Gesetzgeber verfolge mit dieser Regelung das Ziel, einen Anreiz zu schaffen, zusätzliche Behandlungsmöglichkeiten kurzfristig, wenn auch nur provisorisch, zu generieren. Die insoweit getroffenen Organisationsleistungen des Krankenhauses seien durch den Bonus des § 21 Abs. 5 KHG zu honorieren. Es handele sich damit nicht um Investitionsmittel für dauerhafte Strukturen, die nach § 9 Abs. 5 KHG mit einzubeziehen seien. Vielmehr habe der Bund damit nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19a GG eine Regelung der Krankenpflegegesetze in Form eines Zuschlags, der im Vorgriff auf eine Inanspruchnahme einer Krankenhausleistung ausgestaltet sei, geschaffen. Davon dürfe die Beklagte nicht abweichen. Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die angefochtene Entscheidung ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Entscheidung der Beklagten mit der Zielvorgabe des § 9 Abs. 5 KHG vereinbar ist (UA S. 11). Das gesamte Vorbringen der Klägerin basiert auf der unzutreffenden Grundannahme, dass es sich bei § 21 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 KHG um pflegesatzfähige Kosten handelt. Wie bereits ausgeführt handelt es sich dabei aber um einen aus Mitteln der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds finanzierten Sonderinvestitionsfördertatbestand für die Anschaffung von Intensivbetten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit (s.o. unter II.1.a]). Soweit die Klägerin erneut auf die Anreizfunktion der Leistung nach § 21 Abs. 5 Satz 1 KHG abstellt, differenziert sie wieder nicht zwischen der ersten und zweiten Alternative dieser Regelung (s.o. unter II.1.a]bb]und b]). Die Anrechnung des Betrages nach § 21 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 KHG auf die Förderung nach § 22 Abs. 4 HmbKHG i.V.m. § 7 PauschVO entspricht auch dem Wirtschaftlichkeitspostulat des § 9 Abs. 5 KHG (s.o. unter II.1.e]). g) Die Klägerin macht geltend, das Verwaltungsgericht nehme zu Unrecht an, dass sich ein Krankenhausträger Mittel, die außerhalb der originären Investitionskostenförderung des zweiten Abschnitts des KHG stünden, anspruchsverkürzend anrechnen lassen müsse, so lange hieraus kein Sonderopfer resultiere. Es bleibe insoweit unklar, woraus das Verwaltungsgericht diesen Rechtssatz bei einer gesetzlichen Zielvorgabe des § 9 Abs. 5 KHG, wonach alle Investitionsmittel, soweit sie – wie hier – notwendig und wirtschaftlich seien, zu tragen seien, ableite. Die wirtschaftliche Situation eines Krankenhauses sei keine Fördervoraussetzung. Der Förderanspruch bestehe dann, wenn die Investitionen notwendig seien. Das sei hier mit dem Bewilligungsbescheid vom 30. Juli 2020 festgestellt worden. Auch diese Ausführungen sind nicht geeignet, die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass sich die Beschränkung der aus Landesmitteln gewährten Förderung auf die den Pauschalbetrag gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 KHG übersteigenden Investitionskosten als rechtswidrig erweisen würde, wenn die Leistungsfähigkeit der von der Klägerin betriebenen Krankenhäuser durch diese Förderpraxis konkret gefährdet (worden) wäre, wofür jedoch keine belastbaren Anhaltspunkte vorlägen (UA S. 11). Dieser Einschätzung tritt die Klägerin nicht substantiiert entgegen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Verwaltungsgericht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abgestellt hat. Der Begriff der Leistungsfähigkeit findet sich in § 1 Abs. 1 KHG. Leistungsfähig ist ein Krankenhaus danach, wenn das von ihm erwartete Leistungsangebot dauerhaft erfüllt wird. Ein Krankenhaus wird als nicht leistungsfähig erachtet, wenn die medizinischen Leistungen nicht in einem ausreichenden Umfang selbst erbracht werden können (vgl. Szabados, in: Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl. 2022, § 1 KHG Rn. 10 u. 12). Demnach hat der Begriff der Leistungsfähigkeit im Sinne des Krankenhausrechts nichts mit der wirtschaftlichen Situation des Krankenhauses zu tun. Dass das Verwaltungsgericht hier von einem anderen Begriffsverständnis – also von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Krankenhauses – ausgegangen ist, ist der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung entgegen den Ausführungen der Klägerin nicht zu entnehmen. Zwar erläutert das Verwaltungsgericht den Begriff "Leistungsfähigkeit" nicht näher, aber dadurch, dass es auf die "Einschränkung des Leistungsangebots der Krankenhäuser" abstellt, ist davon auszugehen, dass es den Begriff korrekt angewendet hat. Auch hat das Verwaltungsgericht den Begriff der "Notwendigkeit" des § 9 Abs. 5 KHG nicht an der wirtschaftlichen Situation der Klägerin festgemacht. Denn es hat die Tatbestandsvoraussetzungen des § 22 Abs. 4 HmbKHG i.V.m. § 7 PauschVO bejaht und lediglich offengelassen, ob diese Voraussetzungen erfüllt oder wegen einer etwaigen Tatbestandswirkung des Bewilligungsbescheids vom 30. Juli 2020 zumindest als erfüllt anzusehen sind (UA S. 7). Das Verwaltungsgericht ist damit von einer Notwendigkeit der Investitionskosten nach § 9 Abs. 5 KHG ausgegangen. Ansonsten hätte es die Rechtsfolgenseite gar nicht erst überprüft und wäre so auch nicht zu dem Ergebnis gekommen, dass es eine Beschränkung der Fördersumme auf Ermessensseite für ordnungsgemäß hält. Daher geht der Vortrag der Klägerin auch insoweit fehl. Soweit die Klägerin erneut darauf abstellt, dass es sich bei der Zahlung nach § 21 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 KHG um Mittel "außerhalb der originären Investitionskostenförderung des zweiten Abschnitts des KHG" handele, die bei der Bemessung des § 22 Abs. 4 HmbKHG i.V.m. § 7 PauschVO nicht zu berücksichtigen seien, verkennt sie auch an dieser Stelle, dass die Zahlung für die Neuanschaffung von Intensivbetten mit Beatmungsmöglichkeit nach § 21 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 KHG eine Investitionskostenförderung darstellt (s.o. unter II.1.a]) mit der Folge, dass diese bei der Investitionsförderung durch die Beklagte zur Vermeidung einer nach § 9 Abs. 5 KHG untersagten Doppelfinanzierung anzurechnen ist (s.o. unter II.1.e]). h) Die Klägerin rügt weiter, die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass eine Beschränkung der aus Landesmitteln gewährten Förderung auf die die Zahlung nach § 21 Abs. 5 KHG übersteigenden Investitionskosten rechtmäßig anzunehmen sei, wenn die Leistungsfähigkeit der Krankenhäuser durch diese Förderpraxis nicht konkret gefährdet werde, sei auch deshalb falsch, weil die Beklagte ausweislich des Wortlauts des § 22 HmbKHG i.V.m. § 7 PauschVO gerade die vollständigen Investitionsmittel als fördermittelfähig zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit nach den Aufgaben des Krankenhausplans angenommen habe. Dies erstarke in einen Rechtsanspruch nach § 9 Abs. 5 KHG, der ein Ausgleich dafür sei, dass das Plankrankenhaus gemäß § 17 Abs. 4 Nr. 1 KHG seine Investitionsaufwendungen nicht über Entgelte für seine Krankenhausleistungen finanzieren dürfe. Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die angefochtene Entscheidung ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Soweit die Klägerin meint, mit dem Bewilligungsbescheid vom 30. Juli 2020 habe die Beklagte festgestellt, dass die vollständigen Investitionsmittel fördermittelfähig seien, so dass sich daraus eine Zahlungsverpflichtung in dieser Höhe ergebe, differenziert sie nicht zwischen der ausweislich des Bescheids geprüften Tatbestands- und Rechtsfolgenseite der Investitionsförderung nach § 22 HmbKHG i.V.m. § 7 PauschVO. Denn auf Tatbestandsseite hat die Beklagte zwar die gesamten Kosten als fördermittelfähig anerkannt, aber auf Rechtsfolgenseite für die Beschaffung der zusätzlichen Ausstattung die Förderpauschale des § 21 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 KHG angerechnet, worauf auch das Verwaltungsgericht abstellt. Zu Recht hält dieses die Anrechnung der Zahlung nach § 21 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 KHG auf die Investitionsförderung nach § 22 HmbKHG i.V.m. § 7 PauschVO zur Vermeidung einer Doppelfinanzierung für rechtmäßig (s.o. unter II.1.e]). Dabei berücksichtigt das Verwaltungsgericht (UA S. 11) im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Zielvorgabe des § 9 Abs. 5 KHG, die Deckung der notwendigen Investitionskosten sicherzustellen, um die Leistungsfähigkeit eines Krankenhausesträgers zu gewährleisten. Dieses Ziel wird durch die Anrechnung der Investitionsförderung nach § 21 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 KHG nicht in Frage gestellt. Vielmehr wird dadurch die Deckung der notwendigen Kosten erreicht. i) Die Klägerin meint schließlich, zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass kein uneinheitliches Verhalten der Beklagten in Bezug auf ihre Förderpraxis festzustellen sei, weil sie – die Klägerin – dem Schriftsatz der Beklagten vom 6. Juli 2023 nicht substantiiert entgegengetreten sei. Dies könne ihr nicht entgegengehalten werden, weil sie auf ein Vorbringen der Beklagten, das allein auf ein Verwaltungsinternum abstelle, nicht substantiiert reagieren könne. Ihr seien die Verwaltungsvorgänge in finanzierungsrechtlicher Hinsicht gegenüber anderen Krankenhäusern denknotwendig unbekannt. Hiermit erschüttert die Klägerin die entsprechende Begründung des Verwaltungsgerichts nicht, dass keine hinreichende Tatsachengrundlage für die Feststellung eines "uneinheitlichen Verhaltens" der Beklagten bzw. eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG bestehe, weil die Klägerin dem Vorbringen der Beklagten in dem Schriftsatz vom 6. Juli 2023, wonach die Entscheidung für eine Anrechnung der Pauschale gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 KHG auf die Investitionsförderung aus Landesmitteln "hinsichtlich aller Krankenhäuser in Hamburg gleich" umgesetzt worden sei, nicht (mehr) substantiiert entgegengetreten sei (UA S. 11). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht keinen Anlass gesehen, an der Richtigkeit der Angaben der Beklagten zu zweifeln. Das Gericht darf den tatsächlichen Angaben eines Trägers öffentlicher Verwaltung im Hinblick auf dessen Pflicht zu wahrheitsgemäßem und vollständigem Vortrag grundsätzlich Vertrauen entgegenbringen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 29.4.2020, 3 Nc 25/19, n.v.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29.11.2017, OVG 5 NC 1.17, juris Rn. 4). Im vorliegenden Fall gilt mangels widerstreitender Anhaltspunkte nichts Anderes. Aufgrund der Angaben der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 6. Juli 2023 (S. 5; Bl. 100 d. Gerichtsakte d. VG) konnte das Verwaltungsgericht davon ausgehen, dass diese die Regelung des § 21 Abs. 5 KHG einheitlich angewendet hat. Insoweit hat die Klägerin keine zwingenden gegenteiligen Anhaltspunkte vorgetragen. 2. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Nach der Rechtsprechung des Berufungsgerichts bestehen besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht. Die Schwierigkeiten müssen sich aus der konkreten Rechtssache ergeben; die schwierigen Fragen müssen entscheidungserheblich sein (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 11.1.2024, 3 Bf 211/21.Z, n.v.; Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 44. EL März 2023, § 124 VwGO Rn. 28 m.w.N.). Ob einer Rechtssache Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zukommen, beurteilt sich aus der Sicht des Berufungsgerichts (vgl. Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 124 Rn. 32). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.4.2018, 3 Bf 271/17.Z, NordÖR 2018, 283, juris Rn. 16 m.w.N.). Die besonderen Schwierigkeiten müssen in konkreter Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils dargelegt werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 11.1.2024, a.a.O.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 210). Die Klägerin macht (sinngemäß) geltend, die Rechtsfrage der Auslegung des § 21 Abs. 5 KHG, den die Beklagte als Abzugsposten für eine sie nach § 22 HmbKHG i.V.m. § 7 PauschVO treffende Investitionsverpflichtung berücksichtigt habe, sei im Gesamtzusammenhang mit den Regelungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes überdurchschnittlich schwierig. Das Verwaltungsgericht habe selbst hervorgehoben, dass der Wortlaut des § 21 Abs. 5 KHG keinen Aufschluss darüber gebe, ob diese Zahlung bei der Entscheidung über die Gewährung von Investitionsförderungen nach landesrechtlichen Bestimmungen berücksichtigt werden dürfe. Insoweit sei unklar, wie das Verwaltungsgericht im Anschluss daran zu der Annahme gelange, dass die Anrechenbarkeit der Zahlung nach § 21 Abs. 5 KHG zur Vermeidung einer Doppelfinanzierung geboten erscheine, obwohl die Länder und damit die Beklagte für Geräteinvestitionen zum dauerhaften Ausbau von Behandlungsmöglichkeiten zuständig seien. Dabei verkenne das Verwaltungsgericht vollkommen das Prinzip der Dualen Krankenhausfinanzierung. Insoweit berücksichtige es nicht die grundsätzliche Trennung der Kompetenz des Bundes allein "für die Regelung der Krankenhauspflegesätze und im weitesten Sinne auch der im Vorgriff pauschaliert hierfür geleisteten Pauschalen und Zuschläge wie § 21 Abs. 5 KHG, der deswegen auch außerhalb des zweiten Abschnitts des KHG geregelt" sei, und der Kompetenz der Länder allein für zu treffende Investitionsverpflichtungen für Geräte, die dauerhaft zur Versorgung von Patienten nach den Aufgaben des Krankenhausplans eingesetzt würden. Eine sachgerechte Verfahrensbearbeitung beanspruche eine eingehende Befassung mit dem System der Krankenhausfinanzierung, was zugleich überdurchschnittlich aufwendige Fragen der Grundrechtsdogmatik im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung berühre. Hieraus ergibt sich nicht, dass die Rechtsmaterie eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Komplexität aufweist oder die Rechtsmaterie in rechtlicher Hinsicht größere – das normale Maß nicht unerheblich überschreitende – Schwierigkeiten verursacht. Die sinngemäß aufgeworfene Frage, wie § 21 Abs. 5 KHG im System der Krankenhausfinanzierung zu verorten ist, stellt eine konkrete Rechtsfrage dar, die durch Auslegung mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden zu beantworten ist. Dies stellt keine Besonderheit oder Schwierigkeit dieses konkreten Verfahrens dar, sondern ist in einer Vielzahl verwaltungsgerichtlicher Verfahren zu leisten. Zudem beschränkt sich der Vortrag der Klägerin darauf, auf die Fehler der Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzustellen, indem sie darauf verweist, dass das Verwaltungsgericht den zugrunde liegenden Sachverhalt rechtlich unzutreffend gewürdigt habe. Die möglicherweise unzutreffende rechtliche Würdigung eines Sachverhalts durch ein erstinstanzliches Gericht kann unter Umständen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründen. Besondere Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gehen hiermit indes nicht notwendig einher. Dies gilt nicht zuletzt und jedenfalls dann, wenn – wie hier (s.o. unter II.1.) – ernstliche Richtigkeitszweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gerade nicht erfolgreich dargelegt werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.7.1999, 3 Bf 92/99, NordÖR 1999, 444, juris Rn. 3 ff.). 3. Ebenso wenig zeigt die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Berufungsentscheidung erhebliche tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Frage, die für die Berufungsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Der Zulassungsantrag muss daher erläutern, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung einer bisher von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht beantworteten fallübergreifenden Frage führen kann (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 8.2.2024, 3 Bf 145/22.Z, juris Rn.33; Beschl. v. 6.9.2011, 3 Bf 40/11.Z, NordÖR 2012, 22, juris Rn. 22 m.w.N.). Darüber hinaus ist darzulegen, dass die gestellte Frage nach Maßgabe der nicht mit beachtlichen Zulassungsgründen angegriffenen Rechtsansicht und tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts für dieses entscheidungserheblich gewesen ist (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 152). Daran gemessen hat die Klägerin keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt. Die Klägerin wirft die Fragen auf, - ob eine Ausnahmepauschalförderung nach § 22 HmbKHG i.V.m. § 7 PauschVO eine Anrechenbarkeit von Beträgen annehmen kann, die im Kompetenztitel des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19a GG als weitergehende Regelungen der Krankenhauspflegesätze außerhalb des zweiten Abschnitts des Krankenhausfinanzierungsgesetzes erfolgen, - ob eine Ausnahmepauschalförderung nach § 22 HmbKHG i.V.m. § 7 PauschVO nur dann keine Einbeziehung von Fördermitteln des Bundes in seinem Kompetenztitel nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19a GG vorsieht, wenn hierdurch eine wirtschaftliche Notlage oder Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Krankenhausträgers eintritt, - ob Investitionen zu einer "dauerhaften Erweiterung der Versorgungsmöglichkeiten" im Rahmen der Aufgaben des Krankenhauses im Krankenhausplan Hamburg notwendig sind und durch Anrechnung von außerhalb der Investitionsförderung des Landes (§§ 8 ff. KHG) stehenden und vom Krankenhaus beanspruchbaren Leistungen die Förderung nach Landesrecht verkürzen können, - ob Bundesmittel außerhalb des zweiten Abschnitts des KHG zu einer "dauerhaften Erweiterung der Versorgungsmöglichkeiten" nach den Planungszielvorgaben des Krankenhausplans eines Bundeslands in der Förderhöhe durch das Bundesland berücksichtigt werden dürfen. Zur Begründung trägt die Klägerin vor, die Fragen seien rechtsgrundsätzlich und klärungsbedürftig, da diese bisher in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg nicht entschieden worden seien. Es gebe zudem keine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg zu einer Anrechnung von Eigen- oder Fremdmitteln bei der Sonderfestsetzung nach § 22 HmbKHG i.V.m. § 7 PauschVO. Das zur Zulässigkeit der Pauschalförderung von Investitionskosten ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 2012 (3 C 17/11, BVerwGE 144, 109, juris) betreffe nicht den vorliegenden Fall, sondern befasse sich ausschließlich mit der Verfassungsmäßigkeit des Fördersystems in Nordrhein-Westfalen. Sämtliche aufgeworfenen Fragen seien entscheidungserheblich. Verneine man eine davon, hätte die Klage vom Verwaltungsgericht nicht abgewiesen werden dürfen. Mit diesem Vorbringen wird die Klägerin ihren Darlegungsanforderungen nicht gerecht. Die von ihr aufgeworfenen Fragen sind bereits nicht hinreichend konkret und würden sich so in einem Berufungsverfahren daher nicht stellen. Denn es kommt vorliegend nicht auf das allgemeine Verhältnis der Investitionskostenförderung der Länder zu Beträgen, die "im Kompetenztitel des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19a GG als weitergehende Regelungen der Krankenhauspflegesätze" erfolgen, an, sondern maßgeblich ist allein das Verhältnis der Investitionsförderung nach § 22 Abs. 4 HmbKHG i.V.m. § 7 PauschVO zu der hier streitgegenständlichen Sonderzahlung nach § 21 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 KHG und der Frage, wie diese sich in das System der Krankenhausfinanzierung einfügt. Da es sich bei der Zahlung nach § 21 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 KHG – wie oben ausgeführt (unter II.1.a]) – um eine Investitionsförderung im Sinne des § 4 Nr. 1 KHG handelt, würden sich sämtliche aufgeworfenen Fragen überdies nicht stellen, weil die Klägerin hinsichtlich aller Fragen von der unzutreffenden Prämisse ausgeht, dass vorliegend die Frage des Verhältnisses der Ausnahmepauschalförderung nach § 22 Abs. 4 HmbKHG i.V.m. § 7 PauschVO und der als Pauschale oder Zuschlag geleisteten Krankenhauspflegesätze klärungsbedürftig ist. Die zu 4 aufgeworfene Frage stellt nur eine Umschreibung der Frage zu 1 dar. Soweit die Klägerin noch die Frage aufwirft, "ob Investitionen zu einer "dauerhaften Erweiterung der Versorgungsmöglichkeiten" im Rahmen der Aufgaben des Krankenhauses im Krankenhausplan notwendig sind", ist dies nicht klärungsbedürftig. Es erschließt sich nicht, dass die Frage für eine Vielzahl von Fällen von Bedeutung ist. Vielmehr hängt es vom Einzelfall ab, wann Investitionskosten notwendig sind. Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Tatbestand des § 22 Abs. 4 HmbKHG i.V.m. § 7 PauschVO und damit die Notwendigkeit der Investitionen erfüllt ist (UA S. 7), so dass die von der Klägerin gestellte Teilfrage nach Maßgabe der nicht mit beachtlichen Zulassungsgründen angegriffenen Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich gewesen ist. Darüber hinaus ist anzumerken, dass die Frage des Verhältnisses der Investitionsförderung nach § 22 Abs. 4 HmbKHG i.V.m. § 7 PauschVO zu der Zahlung nach § 21 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 KHG auch deshalb nicht von grundsätzlicher Bedeutung sein kann, weil die Zahlung nur für bis zum 30. September 2020 angeschaffte Intensivbetten galt und nach den Angaben der Beklagten auch kein anderes Krankenhaus einen Antrag auf eine Sonderfestsetzung von Fördermitteln für die Aufstellung zusätzlicher intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit gestellt hat (S. 5 d. Schriftsatzes d. Bekl. v. 6.7.2023; Bl. 100 d. Gerichtsakte d. VG). Es ist damit nicht ersichtlich, dass die Entscheidung noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung sein könnte (Roth, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 71. Ed. Stand 1.10.2024, § 124a Rn. 77 m.w.N.). 4. Die Berufung ist letztlich auch nicht wegen eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden geltend gemachten und vorliegenden Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann, zuzulassen, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Die Klägerin beanstandet, das Verwaltungsgericht habe die ihm obliegende gerichtliche Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO verletzt. Denn es habe es unterlassen, sämtliche für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bedeutsamen Verwaltungsvorgänge (Sachakten) beizuziehen. Jedoch sei eine vollständige Beiziehung der behördlichen Verwaltungsvorgänge unerlässlich, um den dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalt umfassend und zutreffend zu beurteilen. Es habe seine Feststellung, dass keine hinreichende Tatsachengrundlage für ein uneinheitliches Verhalten der Beklagten in Bezug auf die Investitionsförderung der Intensivbetten mit Beatmungsmöglichkeit bestehe, allein auf den Vortrag der Beklagten abgestellt. Ohne Kenntnis der Verwaltungsvorgänge habe sie – die Klägerin – dem naturgemäß nicht substantiiert entgegentreten können, obwohl nicht ausgeschlossen werden könne, dass jedenfalls ein niedrigerer Investitionsbedarf als je 50.000,- Euro pro Beatmungsplatz bei anderen Krankenhäusern jedenfalls auch einen Investitionsbedarf von 0,- Euro Auszahlung nach § 21 Abs. 5 KHG durch das Land begründet und die Beklagte es hier hingenommen habe, dass für die Auskehr keine Investitionen erforderlich seien, sondern lediglich der Organisationsaufwand oder die Einschränkung in anderen Leistungsbereichen damit pauschal habe abgegolten werden sollen. Dieser Vortrag rechtfertigt nicht die Annahme eines Verfahrensmangels. Die verfahrensrechtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO gebietet dem Tatrichter (nur), solche Umstände aufzuklären, auf die es nach seiner eigenen materiell-rechtlichen Auffassung, die er seinem Urteil zugrunde legt, ankommt; ob seine Auffassung zutrifft, ist keine Frage des Verfahrensrechts, sondern des materiellen Rechts. Dies gilt auch für die Frage der Aktenbeiziehung: Das Gericht ist nicht verpflichtet, Akten beizuziehen, auf deren Inhalt es nach seiner materiell-rechtlichen Auffassung nicht ankommt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.3.2004, 6 B 71/03, juris Rn. 12). Allerdings müssen sich die Tatsachengerichte um jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit bemühen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.6.2018, 2 B 57/17, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr 433, juris Rn. 17 m.w.N.). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist allerdings geklärt, dass eine Verletzung der Mitwirkungspflichten durch die Beteiligten die Anforderungen an die Ermittlungspflicht des Gerichts herabsetzen kann und die gerichtliche Aufklärungspflicht dort ihre Grenze findet, wo das Vorbringen der Beteiligten keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Aufklärung bietet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.2.2020, 9 BN 2/19, juris Rn. 3). So müssen die Beteiligten die ihnen zumutbare Möglichkeit nutzen, sich in der mündlichen Verhandlung zu den aus ihrer Sicht entscheidungserheblichen Tatsachen oder Rechtsfragen zu äußern und ggfs. Beweisanträge zu stellen, um damit die Vorlage weiterer Unterlagen zum Beweis entscheidungserheblicher Tatsachen zu beantragen. Diese Möglichkeit hat die Klägerin ausweislich des Verhandlungsprotokolls jedoch nicht genutzt, denn sie hat in der mündlichen Verhandlung am 1. August 2023 keinen förmlichen Beweisantrag gestellt. Soweit die Klägerin schriftsätzlich die Beiziehung von Akten und Unterlagen betreffend die Förderung aus Landesmitteln anderer Krankenhäuser für die aufgrund der Corona-Pandemie veranlasste Anschaffung von Intensivbetten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit beantragt hat, handelt es sich dabei lediglich um Beweisanregungen, nicht aber um förmliche Beweisanträge, die das Verwaltungsgericht entgegen § 86 Abs. 2 VwGO verfahrensfehlerhaft missachtet hätte. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die ein Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.5.2004, 4 B 27/04, juris Rn. 6). Vorliegend drängte sich die Beweiserhebung in Form der Aktenbeiziehung für das Verwaltungsgericht auch nicht auf, weil die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 6. Juli 2023 ausgeführt hat, dass die Anrechnung der Pauschale gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 KHG auf die Investitionsförderung aus Landesmitteln "hinsichtlich aller Krankenhäuser in Hamburg gleich" umgesetzt worden sei (S. 5 d. Schriftsatzes v. 6.7.2023; Bl. 100 d. Gerichtsakte d. VG). Das Verwaltungsgericht durfte – wie bereits oben ausgeführt (unter II.1.a]i]) – den tatsächlichen Angaben der Beklagten als Trägerin öffentlicher Verwaltung im Hinblick auf deren Pflicht zu wahrheitsgemäßem und vollständigem Vortrag grundsätzlich Vertrauen entgegenbringen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 29.4.2020, 3 Nc 25/19, n.v.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29.11.2017, OVG 5 NC 1.17, juris Rn. 4). Dem widerstreitende Anhaltspunkte trägt die Klägerin weder vor noch waren bzw. sind diese ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungszulassungsverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 4 Nr. 2 GKG.