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Beschluss

3 Bs 20/25

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2025:0407.3BS20.25.00
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Leitsätze
1. Anders als im Stadium des gerichtlichen Verfahrens ist das Persönlichkeitsrecht des Verteidigers im Stadium des Ermittlungsverfahrens nicht gemindert.(Rn.25) 2. Ein Grundsatz, dass die Schutzrechte des Verteidigers im Stadium des Ermittlungsverfahrens überwiegen, besteht nicht. Vielmehr hat jeweils eine Abwägung im Einzelfall stattzufinden.(Rn.29) 3. Im vorliegenden Einzelfall überwiegen die betroffenen privaten Geheimhaltungsinteressen des Verteidigers in Gestalt seines geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG nicht gegenüber dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Informationsinteresse des Pressevertreters.(Rn.31)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 14. Februar 2025, soweit sie darin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet wird, der Antragstellerin den Namen und die Kanzleianschrift des Verteidigers des Beschuldigten zu nennen, wird zurückgewiesen. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 14. Februar 2025, soweit darin ihr Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt wird, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Anders als im Stadium des gerichtlichen Verfahrens ist das Persönlichkeitsrecht des Verteidigers im Stadium des Ermittlungsverfahrens nicht gemindert.(Rn.25) 2. Ein Grundsatz, dass die Schutzrechte des Verteidigers im Stadium des Ermittlungsverfahrens überwiegen, besteht nicht. Vielmehr hat jeweils eine Abwägung im Einzelfall stattzufinden.(Rn.29) 3. Im vorliegenden Einzelfall überwiegen die betroffenen privaten Geheimhaltungsinteressen des Verteidigers in Gestalt seines geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG nicht gegenüber dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Informationsinteresse des Pressevertreters.(Rn.31) Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 14. Februar 2025, soweit sie darin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet wird, der Antragstellerin den Namen und die Kanzleianschrift des Verteidigers des Beschuldigten zu nennen, wird zurückgewiesen. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 14. Februar 2025, soweit darin ihr Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt wird, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin – ein Presseunternehmen – begehrt Auskunft zu dem Namen des Verteidigers des Beschuldigten eines Ermittlungsverfahrens und zu der Frage, ob und ggfs. wie sie zu einer in Untersuchungshaft befindlichen Person direkt Kontakt aufnehmen kann. Am 21. Januar 2025 bat ein Journalist der Antragstellerin die Antragsgegnerin telefonisch „um Mitteilung, wer der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin des Beschuldigten“ in einem Ermittlungsverfahren, über das die Antragstellerin bereits berichtet hatte, ist. Dies lehnte die Antragsgegnerin ab. Mit E-Mails vom 23. Januar 2025 und 3. Februar 2025 wiederholte die Antragstellerin ihr Begehren, woraufhin die Antragsgegnerin den Antrag mit E-Mail vom 5. Februar 2025 erneut ablehnte. Die Entscheidung beruhe auf einer sorgfältigen Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Antragstellerin auf der einen und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht sowie dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Verteidigers auf der anderen Seite. Abgesehen davon stünde es ihr – der Antragstellerin – jederzeit frei, sich direkt an den ihr offenbar namentlich bekannten Beschuldigten zu wenden. Daraufhin fragte die Antragstellerin mit E-Mail vom selben Tag, ob die Presse Telefon- oder Besuchstermine für Gespräche mit Untersuchungshäftlingen anfragen könne und wenn ja: ob dies bei der Staatsanwaltschaft Hamburg oder bei der Untersuchungshaftanstalt beantragt werden könne. Eine weitere Reaktion seitens der Antragsgegnerin erfolgte nicht. Am 7. Februar 2025 hat die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der Antragstellerin Auskunft auf folgende Fragen zu geben: 1. Wer ist der Rechtsanwalt des Beschuldigten H. M.? 2. Kann die Presse neuerdings Telefon- oder Besuchstermine für Gespräche mit Untersuchungshäftlingen anfragen? Wenn ja: wo? Bei der Staatsanwaltschaft Hamburg oder bei der Untersuchungshaftanstalt? Mit Beschluss vom 14. Februar 2025 hat das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin den Namen und die Kanzleianschrift des Verteidigers des Beschuldigten zu nennen. Im Übrigen ist der Antrag abgelehnt worden. Die Antragstellerin habe im Hinblick auf den Antrag zu 1) mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit einen Auskunftsanspruch nach § 4 Abs. 1 HmbPresseG, dem der Auskunftsverweigerungsgrund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 HmbPresseG nicht entgegenstehe. Hinsichtlich der Preisgabe der Person des Verteidigers des Beschuldigten schon während des Ermittlungsverfahrens seien keine schutzwürdigen Interessen des Beschuldigten oder des Verteidigers ersichtlich. Ein Recht auf „Ungestörtsein“ des Verteidigers während des Ermittlungsverfahrens sei nicht erkennbar. Auch ein Anordnungsgrund liege vor. Die Antragstellerin habe ein hinreichendes öffentliches Interesse im Hinblick auf einen Gegenwartsbezug nachvollziehbar dargelegt. Im Hinblick auf den Antrag zu 2) habe die Antragstellerin hingegen keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es sei nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe als Presseorgan noch eine Auskunft über die Möglichkeit einer direkten Kontaktaufnahme ohne Einschaltung des Verteidigers benötige. Hiergegen richten sich die jeweiligen Beschwerden der Antragsgegnerin und der Antragstellerin. II. Die zulässigen Beschwerden gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 14. Februar 2025 haben keinen Erfolg. 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie sich gegen ihre Verpflichtung im Wege der einstweiligen Anordnung, der Antragstellerin den Namen und die Kanzleianschrift des Verteidigers des Beschuldigten zu nennen, richtet, hat keinen Erfolg. Die Beschwerdebegründung (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) gibt Anlass, die Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung umfassend zu prüfen. Die Antragsgegnerin hat die tatsächliche Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei bereits kein Recht auf „Ungestörtsein“ des Verteidigers des Beschuldigten während des Ermittlungsverfahrens erkennbar (BA S. 5), mit erheblichen Argumenten in Zweifel ziehen können. Sie verweist zutreffend darauf, dass das Verwaltungsgericht bei der Feststellung, ob das Persönlichkeitsrecht des Verteidigers vorliegend betroffen ist, einen fehlerhaften Maßstab angewendet hat. Selbst einem in amtlicher Funktion im Rahmen einer Strafgerichtsverhandlung mitwirkenden Verteidiger stehe – wenn auch nur gemindert – weiterhin das allgemeine Persönlichkeitsrecht zur Seite, welches in einem nächsten Schritt mit dem Informationsinteresse der Presse abgewogen werden müsse. Demzufolge könne einem Verteidiger im Stadium des nicht-öffentlichen Ermittlungsverfahrens – wie hier – nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht per se abgesprochen werden. Damit ist das Beschwerdegericht berechtigt und verpflichtet, über die Beschwerde ohne die aus § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO folgende Beschränkung auf die Beschwerdebegründung zu entscheiden. Die Beschwerde hat aber keinen Erfolg. Denn der zulässige einstweilige Rechtsschutzantrag der Antragstellerin ist im Hinblick auf die von ihr aufgeworfene Frage zu 1) begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis möglich, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung hierfür ist gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO, dass der Antragsteller Umstände glaubhaft macht, aufgrund derer er dringend auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung angewiesen ist (Anordnungsgrund) und aus denen er in der Hauptsache einen Anspruch herleitet (Anordnungsanspruch). Die von der Antragstellerin erstrebte Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Auskunftserteilung stellt sich jedoch als eine Vorwegnahme der Hauptsache dar. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO dient grundsätzlich nur der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses; einem Antragsteller soll hier regelmäßig nicht bereits das gewährt werden, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen kann. Daher kann in Fällen der hier vorliegenden Art dem Eilantrag nach § 123 VwGO nur stattgegeben werden, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG schlechterdings unabweisbar ist. Dies setzt hohe Erfolgsaussichten, also eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache voraus (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.4.2019, 3 Bs 20/19, n.v.; Beschl. v. 6.7.2018, 3 Bs 97/18, DÖV 2018, 918, juris Rn. 35; VGH München, Beschl. v. 18.12.2017, 19 CE 17.1541, KommunalPraxis BY 2018, 108 [Ls.], juris Rn. 12; VGH Mannheim, Beschl. v. 11.3.2008, 13 S 418/08, VBlBW 2009, 149, juris Rn. 7; OVG Lüneburg, Beschl. v. 2.2.2007, 13 ME 362/06, juris Rn. 9). Gemessen daran hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch mit dem für eine – wie hier – vollständige Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Maß an Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) (a]). Insoweit liegt auch ein Anordnungsgrund vor (b]). a) Der Anordnungsanspruch für das mit dem Antrag zu 1) verfolgte Auskunftsersuchen der Antragstellerin als Angehörige der Presse folgt aus § 4 Abs. 1 HmbPresseG. Danach sind die Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse und des Rundfunks die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen, soweit die Informationen bei der Behörde vorhanden sind und kein Grund für eine Weigerung nach § 4 Abs. 2 HmbPresseG entgegensteht. aa) Die von der Antragstellerin begehrte Auskunft über den Namen und die Kanzleianschrift des Verteidigers des Beschuldigten dient der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe i.S.d. § 4 Abs. 1 HmbPresseG. Sie möchte weiter über das gegen den Beschuldigten geführte Ermittlungsverfahren berichten und über den Verteidiger den Kontakt zum Beschuldigten aufnehmen. Dem ist nichts entgegenzusetzen, zumal stets die grundrechtliche Dimension der Pressefreiheit und der der Presse übertragenen Aufgabe zu beachten ist: Der Inhalt des presserechtlichen Auskunftsanspruchs wird maßgeblich durch die Funktionen bestimmt, die die Presse in der freiheitlichen Demokratie erfüllt (vgl. die Definition der öffentlichen Aufgabe der Presse in § 3 HmbPresseG). Ihr kommt neben einer Informations- insbesondere eine Kontrollfunktion zu (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 14.9.2015, 1 BvR 857/15, NJW 2015, 3708, juris Rn. 16). Beide Funktionen sind berührt, wenn ein Pressevertreter zum Zwecke der Berichterstattung über ein Strafverfahren recherchiert. In diesem Verfahren wird staatliche Gewalt – überdies in besonders einschneidender Weise – ausgeübt. Der Schutz der Pressefreiheit reicht hier weiter als in Fällen, in denen die Presse eine Berichterstattung über private Umstände zu Unterhaltungszwecken anstrebt (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.10.2014, 6 C 35/13, NJW 2015, 80, juris Rn. 26). Die effektive funktionsgemäße Betätigung der Presse setzt voraus, dass ihre Vertreter in hinreichendem Maß von staatlichen Stellen Auskunft über Angelegenheiten erhalten, die nach ihrem Dafürhalten von öffentlichem Interesse sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.3.2015, 6 C 12/14, BVerwGE 151, 348, juris Rn. 30). Denn erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen versetzt die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie zukommende Funktion wirksam wahrzunehmen. Sinn und Zweck der daraus prinzipiell folgenden Auskunftspflichten ist es, der Presse zu ermöglichen, umfassend und wahrheitsgetreu Informationen über Geschehnisse von öffentlichem Interesse im staatlichen Bereich zu erhalten, und dadurch in die Lage versetzt zu werden, die Öffentlichkeit entsprechend zu unterrichten. Auf diese Weise können die Bürger zutreffende umfassende Informationen erhalten, die ihnen sonst verborgen bleiben würden, aber Bedeutung für eine abgewogene Beurteilung der für die Meinungsbildung essenziellen Fragen haben könnten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.7.2015, 1 BvR 1452/13, NVwZ 2016, 50, juris Rn. 14; BVerwG, Urt. v. 18.9.2019, 6 A 7/18, BVerwGE 166, 303, juris Rn. 15). Der presserechtliche Auskunftsanspruch hat diesen Funktionen Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.3.2016, 6 C 65/14, BVerwGE 154, 222, juris Rn. 17). Grundsätzlich entscheidet die Presse danach in den Grenzen des Rechts selbst, ob und wie sie über ein bestimmtes Thema berichtet. Das „Ob“ und „Wie“ der Berichterstattung ist Teil des Selbstbestimmungsrechts der Presse, das auch die Art und Weise ihrer hierauf gerichteten Informationsbeschaffungen grundrechtlich schützt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.9.2015, 1 BvR 857/15, NJW 2015, 3708, juris Rn. 16). Soweit die Antragsgegnerin die bisherige Berichterstattung der Antragstellerin zu dem Ermittlungsverfahren betreffend den Beschuldigten kritisiert, verkennt sie, dass es vorliegend um die zukünftige Berichterstattung geht und diesbezüglich das grundrechtliche Gewicht des Auskunftsinteresses der Antragstellerin nicht gemindert ist. bb) Dem Auskunftsersuchen stehen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Ausschlussgründe entgegen. Der hier allein in Betracht kommende Auskunftsverweigerungstatbestand des § 4 Abs. 2 Nr. 3 HmbPresseG ist vorliegend nicht erfüllt. Danach können Auskünfte verweigert werden, soweit sonst ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde. Zwar kann sich der Verteidiger entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen (hierzu unter [1]). Sein privates Interesse überwiegt aber in dem vorliegenden Einzelfall nicht das Auskunftsinteresse der Antragstellerin (hierzu unter [2]). (1) Der Verteidiger kann sich in Bezug auf die Preisgabe seines Namens und seiner Kanzleianschrift wegen seiner Mitwirkung in einem Ermittlungsverfahren auf sein verfassungsrechtlich geschütztes allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG berufen. Der Schutz der Privatsphäre spricht den Verteidiger nicht in seiner Eigenschaft als Organ der Rechtspflege, sondern als Privatperson an, die das Recht auf informationelle Selbstbestimmung genießt. Die Gefahr, dass das Erscheinungsbild eines Menschen in einer bestimmten Situation von diesem abgelöst und in anderen Zusammenhängen vor einem unüberschaubaren Personenkreis reproduziert, dabei verändert oder manipuliert wird, besteht bei einem Verteidiger als Organ der Rechtspflege nicht anders als bei anderen. Die Folgen einer solchen beliebigen Darstellung treffen den Einzelnen nicht nur in seiner Stellung als Organ der Rechtspflege, sondern regelmäßig zugleich in seiner persönlichen und privaten Existenz. Anders als im Stadium des gerichtlichen Verfahrens (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.10.2014, 6 C 35/13, NJW 2015, 80, juris Rn. 30 ff.) ist das Persönlichkeitsrecht des Verteidigers im Stadium des Ermittlungsverfahrens nicht gemindert. Die Minderung des Persönlichkeitsrechts des Verteidigers im gerichtlichen Verfahren rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass der einfachgesetzlich in § 169 GVG normierte Grundsatz der Öffentlichkeit gerichtlicher Verhandlungen als Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips Verfassungsrang besitzt (vgl. BVerwG, a.a.O., juris Rn. 31). Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht für das Ermittlungsverfahren, das nicht-öffentlich ist, § 160 Abs. 1 StPO. So dient die Nicht-Öffentlichkeit des Ermittlungsverfahrens dazu, der Staatsanwaltschaft ungestörte Ermittlungen zu ermöglichen, die Persönlichkeitsrechte sowie die Privatsphäre der Verfahrensbeteiligten zu schützen und die Unschuldsvermutung zu wahren (vgl. Birklbauer/Weiss, Öffentlichkeit im Strafprozess, JRP 2021, 275 [276]). (2) Nach der gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 HmbPresseG vorzunehmenden Abwägung im Einzelfall überwiegt vorliegend das Persönlichkeitsrecht des Verteidigers nicht das Auskunftsinteresse der Antragstellerin. Nicht jede Verletzung privater Interessen löst bereits die Sperrwirkung des § 4 Abs. 2 Nr. 3 HmbPresseG aus. Es muss vielmehr die Verletzung schutzwürdiger privater Interessen zu befürchten sein. Ob die betroffenen privaten Interessen schutzwürdig sind, ist im Wege einer umfassenden Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den entgegenstehenden privaten Interessen zu ermitteln. Im Rahmen der Abwägung kommt eine Bewertung des Informationsinteresses der Presse grundsätzlich nicht in Betracht. Entscheidend ist vielmehr, ob dem Informationsinteresse der Presse schutzwürdige Interessen von solchem Gewicht entgegenstehen, die den presserechtlichen Auskunftsanspruch ausschließen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.9.2024, 10 VR 1/24, NVwZ 2024, 1773, juris Rn. 20; Urt. v. 16.3.2016, 6 C 65/14, BVerwGE 154, 222, juris Rn. 16). Dabei bedarf es der Abwägung zwischen dem Informationsrecht der Presse und dem nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Geheimhaltungsinteresse) des jeweils Betroffenen sowie – als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts – dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Ist mit der Auskunft nur ein geringfügiger Eingriff in das Recht des Privaten verbunden, so bedarf es keines zeitgeschichtlichen Interesses an der Information, um diese als gerechtfertigt anzusehen. Demgegenüber muss das von der Presse verfolgte Interesse umso gewichtiger sein, um eine Auskunft zu legitimieren, je sensibler der Bereich ist, über den informiert wird, und je intensiver und weitergehend die begehrte Auskunft reicht (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 27.6.2012, 5 B 1463/11, DVBl 2012, 1113, juris Rn. 40). Bei dieser Gewichtung darf zudem nicht unberücksichtigt bleiben, dass die behördliche Informationsweitergabe an die Medien gerade noch nicht mit einer Veröffentlichung dieser Informationen gleichzusetzen ist. Die Verwertung der erbetenen Auskünfte fällt in die redaktionelle Verantwortung des jeweiligen Presseorgans, wobei grundsätzlich darauf zu vertrauen ist, dass die Presse sich ihrer Verantwortung bewusst ist und insbesondere die Grundsätze des Pressekodex und die dazu ergangenen Richtlinien beachtet (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 30.10.2019, 1 LB 118/19, juris Rn. 47 m. w. N.). Ein Grundsatz – wie ihn die Antragsgegnerin aufstellt –, dass die Schutzrechte des Verteidigers im Stadium des Ermittlungsverfahrens grundsätzlich überwiegen, besteht insoweit nicht. Vielmehr hat – wie bereits ausgeführt – jeweils eine Abwägung im Einzelfall stattzufinden. Daher kann entgegen der Annahme der Antragsgegnerin auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Auskunftsverweigerungstatbestand des § 4 Abs. 2 Nr. 3 HmbPresseG in Bezug auf die Person des Verteidigers im Strafverfahren generell ausgehöhlt wird. Nichts Gegenteiliges folgt aus Nr. 23 Abs. 1 Satz 5 der Richtlinien für das Strafverfahren, wonach dem allgemeinen Informationsinteresse der Öffentlichkeit in der Regel ohne Namensnennung entsprochen werden kann, da dieser im Wesentlichen auf den Beschuldigten und nicht auf den Verteidiger abzielen dürfte. Für das Vorliegen eines Auskunftsverweigerungstatbestands des § 4 Abs. 2 HmbPresseG ist die sich auf die Sperrwirkung berufende Behörde – entgegen den Ausführungen der Antragsgegnerin – darlegungsbelastet (vgl. Burkhardt, in: Löffler, Presserecht, 7. Aufl. 2023, § 4 LPG Rn. 98). Zudem ist die umfassende Abwägung gerichtlich voll nachprüfbar (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 4.8.2017, 1 S 1307/17, ZD 2017, 538, juris Rn.20). Nach Abwägung des Beschwerdegerichts ist das Persönlichkeitsrecht des Verteidigers im vorliegenden Fall nicht überwiegend schutzbedürftig. Im Rahmen der gebotenen Abwägung ist zunächst im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass eine einzelfallbezogene Bewertung und Gewichtung des Informationsinteresses der Presse durch die Antragsgegnerin oder das zur Entscheidung berufene Gericht – wie oben bereits ausgeführt – grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Presse gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist es vielmehr unvereinbar, die Durchsetzung eines Informationsinteresses von einer staatlichen Inhaltsbewertung des Informationsanliegens abhängig zu machen. Die Antragstellerin entscheidet als Pressevertreterin selbst, was sie des öffentlichen Interesses für Wert hält und was nicht. Es ist daher auch ihre Sache, selbst zu beurteilen, welche Informationen sie benötigt, um ein bestimmtes Thema zum Zweck einer etwaigen Berichterstattung aufzubereiten (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.3.2016, 6 C 65/14, BVerwGE 154, 222, juris Rn. 18 f. m.w.N.). Insoweit verfängt der Vortrag der Antragsgegnerin, aufgrund der diskreditierenden Berichterstattung der Antragstellerin sei es eher vorteilhaft, sie vom Beschuldigten fernzuhalten, jedenfalls sei die Möglichkeit einer Teilhabe an dieser Art von Berichterstattung nicht pauschal höher einzustufen als das Recht, sich aus freien Stücken nicht mit ihr auseinanderzusetzen, nicht, weil es sich dabei um eine unzulässige Inhaltsbewertung handelt. Die Grenze des Auskunftsinteresses der Presse ist bei personenbezogenen Informationen, die – wie hier – der Recherche dienen sollen, aber dann erreicht, wenn das Auskunftsinteresse speziell in Bezug auf diese Person im Dunkeln bleibt und so die Vermutung naheliegen muss, das Informationsverlangen erfolge insoweit „ins Blaue“ hinein. Das ist hier aber nicht der Fall. Die Antragstellerin hat dargelegt, dass sie weiter über das Ermittlungsverfahren berichten und dafür über den Verteidiger mit dem Beschuldigten Kontakt aufnehmen möchte. Um eine unzulässige Inhaltsbewertung handelt es sich ebenso bei dem Vortrag der Antragsgegnerin, in jedem Fall hätte die Namenspreisgabe zur Folge, dass die Antragstellerin – ein Boulevardmedium – von der beruflichen Bindung des Verteidigers zu einem mutmaßlichen Sexualstraftäter erfahre und dieses Wissen für unfreiwillige, eventuell unangenehme und unerwünschte sowie Mehraufwand erzeugende Fragen verwende, was nicht zu fördern sei. Denn jede Art der Selektion der Medien durch die auskunftspflichtigen staatlichen Stellen nach Seriosität und Zuverlässigkeit ist unzulässig (vgl. VGH München, Beschl. v. 28.2.2023, 7 CE 23/27, ZGI 2023, 134, juris Rn. 17). Im vorliegenden Einzelfall überwiegen die betroffenen privaten Geheimhaltungsinteressen des Verteidigers in Gestalt seines ebenfalls geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG nicht gegenüber dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Informationsinteresse der Antragstellerin. Denn der mit der Beantwortung der von der Antragstellerin gestellten Frage einhergehende Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Verteidigers erweist sich als gerechtfertigt. Die begehrten Auskünfte zum Namen und zur Kanzleianschrift des Verteidigers beeinträchtigen zwar das allgemeine Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, das die Befugnis des Einzelnen gewährleistet, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83, BVerfGE 65, 1, juris Rn. 146, 149). Im Rahmen presserechtlicher Auskunftsansprüche ist allerdings – in gleicher Weise wie bei Unterlassungsansprüchen gegen Presseveröffentlichungen – hinsichtlich der Betroffenheit des allgemeinen Persönlichkeitsrechts danach zu unterscheiden, ob der Eingriff der Intim-, der Privat- oder der Sozialsphäre des Grundrechtsträgers zuzuordnen ist. In Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dient diese Unterscheidung als Orientierungspunkt für die Beurteilung der Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung und für die Gewichtung der diese Beeinträchtigung rechtfertigenden Gründe. Eingriffe in die Sozialsphäre sind unter erleichterten Voraussetzungen zulässig, so dass der Persönlichkeitsschutz weniger weit reicht als in den Fällen der Betroffenheit der Intim- und Privatsphäre. Die Sozialsphäre umfasst die gesamte Teilnahme am öffentlichen Leben, also die Gegebenheiten, in denen der Einzelne in Kontakt mit anderen tritt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.9.2018, 7 C 5/17, NVwZ 2019, 473, juris Rn. 33; OVG Kassel, Urt. v. 23.2.2012, 8 A 1303/11, ZD 2012, 285, juris Rn. 45; Himmelsbach, in: Himmelsbach/Mann, Presserecht, 1. Aufl. 2022, § 1 Rn. 32). Ausgehend von diesen Maßgaben muss es zunächst Berücksichtigung finden, dass die von der Antragstellerin begehrten Informationen lediglich die Sozialsphäre des Verteidigers betreffen. Dies ist deswegen der Fall, weil der Bezugspunkt des geltend gemachten Auskunftsanspruchs einen Aspekt aus dem Bereich seines beruflichen Wirkens zum Gegenstand hat. Ein Auskunftsinteresse an dem Namen des Verteidigers besteht allein aufgrund seiner beruflichen Beziehung zum Beschuldigten. Eine persönliche Beziehung zu dem Beschuldigten besteht hingegen nicht und es ist auch nicht zu erwarten, dass die Öffentlichkeit dies nicht erkennt bzw. missversteht. An ihm als private Person besteht augenscheinlich kein Interesse der Antragstellerin. Berührt ein presserechtlicher Auskunftsanspruch lediglich die Sozialsphäre eines Betroffenen, muss der jeweilige Betroffene – und somit vorliegend auch der Verteidiger – den hiermit einhergehenden Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung grundsätzlich hinnehmen, soweit mit der Offenlegung der nachgefragten Informationen keine unzulässige Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung verbunden ist (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 3.5.2017, 15 B 457/17, ZD 2017, 587, juris Rn. 46). Für eine derartige Beeinträchtigung ist hier entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin nichts ersichtlich oder substantiiert dargetan. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus den Straftaten, derer der Beschuldigte verdächtig ist, da der Öffentlichkeit klar sein dürfte, dass ein Beschuldigter im Falle des Vorwurfs eines Verbrechens notwendigerweise einen Verteidiger haben muss (§ 140 StPO). Auch ist nichts dafür ersichtlich, dass dem Verteidiger erhebliche Belästigungen oder eine Gefährdung seiner Sicherheit durch Übergriffe Dritter drohen. Demgegenüber ist, wenn es – wie hier – um eine Berichterstattung über den Verdacht einer Straftat geht, zu berücksichtigen, dass Straftaten zum Zeitgeschehen gehören, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung individueller Rechtsgüter, die Sympathie mit den Opfern, die Furcht vor Wiederholungen solcher Straftaten und das Bestreben, dem vorzubeugen, begründen grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter. Dieses wird umso stärker sein, je mehr sich die Tat in Begehungsweise und Schwere von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt. Bei schweren Gewaltverbrechen ist in der Regel ein über bloße Neugier und Sensationslust hinausgehendes Interesse an näherer Information über die Tat und ihren Hergang, über die Person des Täters und seine Motive sowie über die Strafverfolgung anzuerkennen (BVerfG, Urt. v. 5.6.1973, 1 BvR 536/72, BVerfGE 35, 202, juris Rn. 63; Kammerbeschl. v. 10.6.2009, 1 BvR 1107/09, NJW 2009, 3357, juris Rn. 18). b) Es liegt auch ein Anordnungsgrund vor. An das Vorliegen eines Anordnungsgrundes in presserechtlichen Auskunftsverfahren dürfen mit Blick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes und das von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG mitumfasste Selbstbestimmungsrecht der Presse hinsichtlich der Themenauswahl und der Entscheidung, ob eine Berichterstattung zeitnah erfolgen soll, keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Erforderlich und zugleich ausreichend ist es, wenn ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliegen (BVerfG, Beschl. v. 8.9.2014, 1 BvR 23/14, NJW 2014, 3711, juris Rn. 29 f.). Der Verweis auf das Hauptsacheverfahren darf nicht dazu führen, dass eine begehrte Auskunft mit starkem Aktualitätsbezug ihren Nachrichtenwert verliert und allenfalls noch von historischem Interesse ist (BVerwG, Beschl. v. 13.2.2025, 10 VR 2/25, juris Rn. 8; Beschl. v. 11.4.2018, 6 VR 1/18, NVwZ 2018, 902, juris Rn. 11). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Antragstellerin. Anlass für ihr Auskunftsbegehren ist ein laufendes Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten, über das sie bereits im Januar in den Medien berichtet hat. Zudem gab es zu dem Ermittlungsverfahren aufgrund des aktuellen politischen Diskurses eine Schriftliche Kleine Anfrage vom 21. Januar 2025, die am 28. Januar 2025 beantwortet worden ist. Damit ist sowohl ein fortdauernder Gegenwartsbezug der von der Antragstellerin beabsichtigten Berichterstattung als auch ein gesteigertes öffentliches Interesse an der Thematik ebenfalls im Hinblick auf vergleichbare Strafverfahren glaubhaft. Dass die Antragstellerin das Thema selbst – soweit ersichtlich – zuletzt im Januar 2025 aktiv verfolgt und recherchiert hat, lässt die erforderliche Aktualität in dieser Situation nicht entfallen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.4.2019, 3 Bs 24/19, n.v.). Der gegenteiligen Auffassung der Antragsgegnerin vermag der beschließende Senat nicht zu folgen. Denn es ist Sache der Presse, selbst zu beurteilen, welche Informationen für sie vonnöten sind, um ein bestimmtes Thema zum Zweck einer möglichen Berichterstattung im Recherchewege aufzubereiten. Der Komplexität und Zweckfülle von Rechercheprozessen würde es mit Blick auf die Pressefreiheit nicht gerecht, wenn das Gewicht eines geltend gemachten Auskunftsinteresses von einer durch eine Behörde oder ein Gericht vorgenommenen Relevanzprüfung abhängig gemacht würde. 2. Die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie sich gegen die Ablehnung der Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung, ihr Auskunft darüber zu erteilen, ob und ggf. wie sie zu einer in Untersuchungshaft befindlichen Person direkt Kontakt aufnehmen kann, richtet, hat keinen Erfolg. Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerdebegründung (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) geltend macht, zu Unrecht nehme das Verwaltungsgericht an, dass sie im Hinblick auf ihren Antrag zu 2) keinen Anspruch nach § 4 Abs. 1 HmbPresseG glaubhaft gemacht habe (BA S. 7), weil die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beschränkung der Kontaktaufnahme der Presse zum Beschuldigten ausschließlich über den Verteidiger unzulässig sei und damit unzulässigerweise in das Selbstbestimmungsrecht der Presse hinsichtlich der Entscheidung, an wen sie zur Informationsbeschaffung herantrete, eingegriffen werde, kann dahingestellt bleiben, ob sie mit diesem Vortrag Anlass gibt, die Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung umfassend zu prüfen. Denn selbst wenn unterstellt wird, dass die Antragstellerin damit die Begründung des Verwaltungsgerichts erschüttert, scheitert der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz im Wege der einstweiligen Anordnung jedenfalls am fehlenden Anordnungsgrund. Wie bereits oben dargelegt führt die Verpflichtung der staatlichen Auskunftsstelle zur Auskunftserteilung im Wege der einstweiligen Anordnung in presserechtlichen Auskunftsverfahren regelmäßig zur Vorwegnahme der Hauptsache, was nur dann zulässig ist, wenn mit Blick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und auf die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliegt. Daran fehlt es vorliegend. Die Antragstellerin hat ein gesteigertes öffentliches Interesse an der Berichterstattung im Hinblick auf ihren Antrag zu 2) nicht glaubhaft gemacht. Mit diesem Antrag werden allein organisatorische Fragen der Pressearbeit (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.2.2025, 10 VR 2/25, juris Rn. 9 u. 12) bei Ermittlungsverfahren, in denen der Beschuldigte sich in Untersuchungshaft befindet, zum Streitgegenstand erhoben. Eine Verbindung zu inhaltlichen Fragen, die ein gesteigertes öffentliches Interesse unter Umständen begründen könnten, ist nicht ersichtlich und von der Antragstellerin auch nicht glaubhaft gemacht, zumal sie keinen Bezug zu einem aktuellen Ermittlungsverfahren herstellt, sondern ihre Frage ausdrücklich allgemein hält, indem sie ausführt, sie sei „in sonstigen Verfahren dringend darauf angewiesen, zu erfahren, wie sie in Kontakt mit in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten oder ihren Verteidigern treten kann“ (Schriftsatz d. Antragstellerin v. 13.2.2025, Bl. 34 d. eAkte 17 E 666/25). Der mit Schriftsatz vom 2. April 2025 (Bl. 112 ff. d. eAkte) erfolgte Vortrag der Antragstellerin zum Anordnungsgrund, wonach sie erneut nur allgemeine Ausführungen dazu macht, weshalb die Presse im Rahmen einer Verdachtsberichterstattung „bereits denklogisch einen Ansprechpartner“ benötige, bei dem sie einen Termin mit dem Verdächtigen vereinbaren könne, führt aus den soeben genannten Gründen zu keiner anderen Bewertung des Anordnungsgrundes. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG. Von der regelmäßigen Halbierung dieses Werts im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde abgesehen, weil es in der Sache jeweils um eine Vorwegnahme der Hauptsache geht.