Beschluss
4 Bf 59/09.Z
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2010:0225.4BF59.09.Z.0A
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Leitsätze
1. Die internen Vertretungsverhältnisse einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt, nach denen der Intendant die Anstalt nur zusammen mit seinem Stellvertreter oder einem Direktor vertritt, haben keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der von nur einem Beschäftigten vorgenommenen Prozesshandlungen (im Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 16.3.1993 - 4 B 253/92 -, NVwZ 1994, 266).(Rn.3)
2. Halten mehrere Personen Rundfunkempfangsgeräte gemeinsam zum Empfang bereit, so ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV jede dieser Personen Rundfunkteilnehmer.(Rn.10)
3. Das gilt unabhängig davon, unter welchem Namen ein Rundfunkgerät angemeldet und der Beginn des Bereithaltens nach § 3 Abs. 1 und 2 RGebStV (juris: RdFunkGebVtr) angezeigt wird.(Rn.10)
4. Bei einem Autoradio, das sich in dem auf eine dieser Personen zugelassenen Kraftfahrzeug befindet, handelt es sich um ein Zweitgerät dieser Person im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV (juris: RdFunkGebVtr) (wie VGH Mannheim, Urt. v. 21.8.2008 - 2 S 1519/08 -).(Rn.10)
Tenor
Der Antrag des Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 8. Januar 2009 zuzulassen, wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens nach einem Streitwert von 521,13 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die internen Vertretungsverhältnisse einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt, nach denen der Intendant die Anstalt nur zusammen mit seinem Stellvertreter oder einem Direktor vertritt, haben keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der von nur einem Beschäftigten vorgenommenen Prozesshandlungen (im Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 16.3.1993 - 4 B 253/92 -, NVwZ 1994, 266).(Rn.3) 2. Halten mehrere Personen Rundfunkempfangsgeräte gemeinsam zum Empfang bereit, so ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV jede dieser Personen Rundfunkteilnehmer.(Rn.10) 3. Das gilt unabhängig davon, unter welchem Namen ein Rundfunkgerät angemeldet und der Beginn des Bereithaltens nach § 3 Abs. 1 und 2 RGebStV (juris: RdFunkGebVtr) angezeigt wird.(Rn.10) 4. Bei einem Autoradio, das sich in dem auf eine dieser Personen zugelassenen Kraftfahrzeug befindet, handelt es sich um ein Zweitgerät dieser Person im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV (juris: RdFunkGebVtr) (wie VGH Mannheim, Urt. v. 21.8.2008 - 2 S 1519/08 -).(Rn.10) Der Antrag des Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 8. Januar 2009 zuzulassen, wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens nach einem Streitwert von 521,13 Euro. A Der Antrag hat keinen Erfolg. 1.) Der Antrag des Beklagten, die Berufung zuzulassen, ist allerdings zulässig. Der Antrag ist mit dem am 5. Februar 2009 eingegangenen Schriftsatz vom 4. Februar 2009 ordnungsgemäß gestellt und begründet worden. Entgegen der Auffassung des Klägers reichte es hierfür aus, dass der Schriftsatz nur von einem einzigen Beschäftigten des Beklagten, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, unterzeichnet wurde. Als gesetzlicher Vertreter des Beklagten im Sinne von § 62 Abs. 3 VwGO handelt zwar dessen Intendant nur zusammen mit seinem Stellvertreter oder einem Direktor. Das ergibt sich aus § 29 Abs. 3 des Staatsvertrags über den Norddeutschen Rundfunk (NDR) vom 17./18. Dezember 1991 (HmbGVBl. S. 39, zuletzt geändert am 1./2. Mai 2005, HmbGVBl. S. 263) in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 der Satzung des Norddeutschen Rundfunks vom 26. Januar 2007 (Amtl. Anz. S. 1331). Als eine juristische Person des öffentlichen Rechts kann sich der Beklagte aber nach § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO (in der im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung der Änderung vom 12.12.2007, BGBl. I S. 63) vor dem Oberverwaltungsgericht durch einen Beschäftigten vertreten lassen, der die Befähigung zum Richteramt besitzt. Diese prozessuale Vertretung ist unabhängig von der Vertretung im materiellrechtlichen Sinne zu sehen; die internen Vertretungs- und Weisungsverhältnisse haben keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der vorgenommenen Prozesshandlungen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.3.1993, NVwZ 1994, 266). 2.) Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§§ 124 Abs. 2 Nr.1, 2 und 3 VwGO) sind nicht gegeben. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 1. August 2008 sowie den Widerspruchsbescheid vom 15. September 2008 aufgehoben, mit denen der Beklagte Rundfunkgebühren in Höhe von 521,13 Euro für das Bereithalten eines Autoradios in dem Zeitraum vom Januar 2001 bis April 2008 festgesetzt hat. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Bei dem Radio in dem auf den Kläger zugelassenen Kraftfahrzeug habe es sich um ein gebührenfreies Zweitgerät des Klägers gehandelt. Er sei bereits Rundfunkteilnehmer gewesen, da er zusammen mit seiner Lebensgefährtin in der gemeinsamen Wohnung Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereitgehalten habe. Rundfunkempfangsgeräte könnten auch von mehreren Personen gemeinsam zum Empfang bereitgehalten werden. Unerheblich sei, dass seine Lebensgefährtin diese Geräte auf ihren Namen angemeldet habe. Denn die Anzeige, dass Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereitgehalten würden, sei für die Begründung des Rundfunkteilnehmerverhältnisses nicht konstitutiv. a) Aus den Darlegungen im Zulassungsantrag, auf die sich die Prüfung grundsätzlich beschränkt (§ 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Beklagte hat nicht ausreichend mit schlüssigen Erwägungen einen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in Frage gestellt. Der Beklagte meint, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Privilegierung für Zweitgeräte von Ehepartnern nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV nicht auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft erstreckt werden könne. Dieser Einwand greift bereits im Ansatz nicht durch. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruht nicht darauf, dass die nichteheliche Lebensgemeinschaft des Klägers im Rahmen dieser Regelung über Zweitgeräte einer ehelichen Lebensgemeinschaft gleichzustellen sei. Das Verwaltungsgericht hat die Gebührenfreiheit für das Autoradio vielmehr ausdrücklich darauf gestützt, dass es sich bei dem Autoradio um ein weiteres Rundfunkempfangsgerät des Klägers handle, das er in seinem Kraftfahrzeug zum Empfang bereit gehalten habe. Der Beklagte greift sodann den vom Verwaltungsgericht gewählten Ansatz an, dass für den Kläger dadurch, dass er zusammen mit seiner Lebensgefährtin in der gemeinsamen Wohnung gemeinsam Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten habe, ein Rundfunkteilnehmerverhältnis im Sinne des § 1 Abs. 2 RGebStV entstanden sei. Der Beklagte meint, bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft richte sich die Gebührenpflicht nach den für Wohngemeinschaften geltenden Grundsätzen, wonach zwar die in Gemeinschaftsräumen gemeinsam genutzten Geräte gemeinsam zum Empfang bereitgehalten würden, jedoch Geräte in den zur persönlichen Nutzung vorbehaltenen Räume gesondert gebührenpflichtig seien. Dabei habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass die Anmeldung das maßgebliche Kriterium sei. Zwar komme der Anmeldung keine konstitutive Bedeutung zu, doch habe dem Kläger bis zur erst später erfolgten Anmeldung als Rundfunkteilnehmer die Privilegierung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV nicht zugute kommen können. Bis zu diesem Zeitpunkt habe für den Kläger kein Rundfunkteilnehmerverhältnis bestanden, das die Zweitgerätefreiheit hätte auslösen können. Diese Erwägungen greifen nicht durch. Sie begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass sich die Gebührenfreiheit unmittelbar aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV ergibt. Nach dieser Norm ist eine Rundfunkgebühr u.a. nicht zu leisten für weitere Rundfunkempfangsgeräte, die von einer natürlichen Person in ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden. Bei dem Radio in dem Kraftfahrzeug des Klägers handelt es sich um ein derartiges weiteres Rundfunkempfangsgerät. Der Kläger war bereits Rundfunkteilnehmer. Er hatte Rundfunkempfangsgeräte (Erstgeräte) zum Empfang bereit gehalten, sodass es sich bei dem Autoradio um sein Zweitgerät im Sinne dieser Regelung handelte. Denn der Kläger hält zumindest seit 1973 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, mit der er seit 1972 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebt, in der gemeinsamen Wohnung Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereit. Damit erfüllt der Kläger die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 RGebStV, unter denen ein Rundfunkteilnehmerverhältnis begründet wird. Zutreffend und in Übereinstimmung mit der hierzu ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung (VGH Mannheim, Urt. v. 21.8.2008, 2 S 1519/08, juris) ist das Verwaltungsgericht dabei davon ausgegangen, dass nach dieser Norm auch mehrere Personen Rundfunkteilnehmer sein können, wenn sie - wie hier - Rundfunkempfangsgeräte gemeinsam zum Empfang bereithalten. Hiervon geht auch der Beklagte aus (vgl. auch: Hahn/Vesting/Naujock, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl., 2008, § 1 RGebStV, Rn. 36). Als typische Bespiele werden dabei zu Recht die eheliche, aber auch die nichteheliche Lebensgemeinschaft genannt (Hahn/Vesting/Naujock, a.a.O., § 1 RGebStV, Rn. 37). In derartigen Lebensgemeinschaften wird regelmäßig davon auszugehen sein, dass - wovon der Begriff des zum Empfang Bereithaltens entscheidend abhängt (Hahn/Vesting/Naujock, a.a.O., § 1 RGebStV, Rn. 31a, m.w.N.) - beide Partner die tatsächliche Verfügungsgewalt über die gemeinschaftlichen Rundfunkempfangsgeräte innehaben und rechtlich verbindliche Benutzungsregeln treffen können (weitergehend, und zwar im Sinne eines stets gemeinsamen Bereithaltens innerhalb einer Ehe: Hahn/Vesting/Göhmann/Naujock/Siekmann, a.a.O., § 5 RGebStV, Rn. 27). Dass der Rundfunkgebührenstaatsvertrag davon ausgeht, dass ein einzelnes Rundfunkempfangsgerät von mehreren Personen gemeinsam zum Empfang bereitgehalten werden kann, ergibt sich auch aus der Regelung in § 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV, wonach - abweichend von der allgemeinen Regelung in § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV - bei Autoradios fingiert wird, dass Rundfunkteilnehmer derjenige ist, für den das Fahrzeug zugelassen ist. Ist es auf eine Personenmehrheit zugelassen, ergibt sich hieraus zwangsläufig, dass dann auch diese mehreren Personen hinsichtlich dieses Autoradios Rundfunkteilnehmer sind (vgl. auch: Hahn/Vesting/Naujock, a.a.O., § 1 RGebStV, Rn. 44). Zudem fehlt es an Regelungen, die trotz der sehr weiten und allgemeinen Definition in § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV die Möglichkeit, ein Rundfunkempfangsgerät bereitzuhalten, auf einzelne Personen beschränken. Halten mehrere Personen Rundfunkempfangsgeräte gemeinsam zum Empfang bereit, so werden diese Personen nach dieser allgemeinen Regelung in § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV jeweils selbst Rundfunkteilnehmer. Es entstehen in diesem Falle grundsätzlich mehrere Rundfunkteilnehmerverhältnisse der jeweiligen Personen und nicht nur ein einziges Teilnehmerverhältnis der aus diesen Personen bestehenden Gemeinschaft. Rundfunkteilnehmer können zwar nicht nur natürliche Personen, sondern auch juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder sonstige öffentliche oder private Einrichtungen sein (Hahn/Vesting/Naujock, a.a.O., § 1 RGebStV, Rn. 30; zur juristischen Person vgl. auch VGH Mannheim, Urt. v. 8.5.2003, VBlBW 2004, 30). Dabei stellt der Rundfunkgebührenstaatsvertrag weder auf die genaue Organisationsform noch auf die Rechtsfähigkeit ab. So regelt § 5 Abs. 4 RGebStV die Zahlungspflicht und die Gebührenfreiheit von „Unternehmen“, die sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Verkauf, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkgeräten befassen. Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag enthält jedoch keine Regelungen des Inhalts, dass der Rechtsstatus des Rundfunkteilnehmers bei einer Mehrheit von Personen diesen Personen nur gemeinschaftlich zukommt, sodass nicht jeder Einzelne Rundfunkteilnehmer wäre, sondern nur die Gemeinschaft. Dies wird im Übrigen auch vom Beklagten nicht geltend gemacht. Auf dieser Grundlage ist das Verwaltungsgericht folgerichtig zum Ergebnis gelangt, dass der Kläger, da er bereits gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin Rundfunkempfangsgeräte (Erstgeräte) bereit hielt, Rundfunkteilnehmer war und in den Genuss der Privilegierung von Zweitgeräten gelangen konnte. Entgegen der Annahme des Beklagten hat das Verwaltungsgericht dabei auch nicht die Bedeutung verkannt, die der Anzeigepflicht gemäß § 3 RGebStV zukommt. Der Beklagte meint, die Anmeldung sei „das maßgebliche Kriterium“ und meint damit offenbar, dass die Anzeige entscheidende Bedeutung für das Entstehen eines Rundfunkteilnehmerverhältnis habe. So führt der Beklagte weiter aus, dass bis zur später erfolgten Anmeldung der gemeinsam genutzten Geräte auf den Namen des Klägers zwischen dem Kläger und dem Beklagten ein Rundfunkteilnehmerverhältnis nicht bestanden habe. Dieser Rechtsauffassung ist nicht zu folgen. Wie oben ausgeführt, wird das Rundfunkteilnehmerverhältnis allein dadurch begründet, dass Rundfunkempfangsgeräte tatsächlich zum Empfang bereitgehalten werden. Die Anzeige nach § 3 RGebStV lässt das Rundfunkteilnehmerverhältnis nicht entstehen, sondern sie setzt ein bestehendes Teilnehmerverhältnis voraus und begründet für den Rundfunkteilnehmer Rechtspflichten (vgl. auch: Hahn/Vesting/Gall, a.a.O., § 3 RGebStV, Rn. 8, m.w.N.). Ob es hiernach zutrifft, dass es im Falle gemeinsamen Bereithaltens von Rundfunkempfangsgeräten durch mehrere Personen genügt, dass eine dieser Personen , etwa einer der Ehepartner, die Geräte allein auf seinen Namen anmeldet (so: Hahn/Vesting/Gall, a.a.O., § 3 RGebStV, Rn. 34, m.w.N.), bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls lässt eine Verletzung der Anzeigepflicht keine Rückschlüsse auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rundfunkteilnehmerverhältnisses zu, da dies - wie ausgeführt - allein von den in § 1 Abs 2 RGebStV genannten Voraussetzungen abhängt. Keine Stütze im Gesetz findet der Einwand des Beklagten, bei der Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV müsse bei gemeinsam bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräten danach unterschieden werden, ob eine eheliche oder eine nichteheliche Lebensgemeinschaft vorliege; bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft richte sich die Gebührenpflicht für Zweitgeräte nach den Grundsätzen, wie sie für die Gebührenpflicht von innerhalb einer Wohngemeinschaft bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräten gelte (vgl. auch: Hahn/Vesting/Göhmann/Naujock/Siekmann, a.a.O., § 5 RGebStV, Rn. 29, 32). Es kann dahingestellt bleiben, nach welchen Grundsätzen sich die Gebührenpflicht für Rundfunkempfangsgeräte richtet, die innerhalb einer von einer Wohngemeinschaft genutzten Wohnung zum Empfang bereitgehalten werden. Insbesondere bedarf es keiner Entscheidung, ob und in welchem Verhältnis Geräte dann Erst- und/oder Zweitgeräte im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV sind, wenn Mitglieder einer Wohngemeinschaft Geräte sowohl jeweils zur alleinigen Verwendung als auch in Gemeinschaftsräumen zur gemeinschaftlichen Nutzung bereithalten. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor; es geht vorliegend nicht um derartige Nutzungsverhältnisse innerhalb einer Wohngemeinschaft. Die in der gemeinsamen Wohnung vorhandenen Rundfunkempfangsgeräte werden von beiden Partnern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft sämtlich gemeinsam zum Empfang bereitgehalten. Entgegen der Auffassung des Beklagten rechtfertigt es kein Grundsatz des Rundfunkgebührenstaatsvertrages, das Entstehen oder die Rechtswirkungen von Teilnehmerverhältnissen, die auf das gemeinsame Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten durch mehrere Personen zurückzuführen sind, von der Art der jeweiligen Lebensgemeinschaft abhängig zu machen. Vielmehr knüpft der Rundfunkgebührenstaatsvertrag grundsätzlich - und so auch in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV - an das Bestehen eines nach § 1 Abs. 2 RGebStV begründeten Rundfunkteilnehmerverhältnisses an, ohne insofern nach Wohn- oder Lebensformen oder nach den familiären Verhältnissen zu unterscheiden. Einzig die Gebührenfreiheit, nicht aber das Entstehen des Rundfunkteilnehmerverhältnisses, wird in § 5 Abs. 1 RGebStV von derartigen personenbezogenen Umständen abhängig gemacht, um die es hier allerdings nicht geht und deren Voraussetzungen auch nicht vorliegen. Für den Fall einer bestehenden Ehe (nicht: einer ehelichen Lebensgemeinschaft) sieht § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV eine besondere Privilegierung vor. In diesem Fall sind Geräte eines Ehepartners innerhalb einer Wohnung oder eines Kraftfahrzeugs sogar dann gebührenfrei, wenn dieser Ehepartner weder selbst noch zusammen mit dem anderen Ehepartner Rundfunkempfangsgeräte als Erstgeräte zum Empfang bereithält. Das kommt insbesondere dann zum Tragen, wenn Ehepartner innerhalb der Wohnung getrennt leben (vgl. hierzu: Hahn/Vesting/Göhmann/Naujock/Siekmann, a.a.O., § 5 RGebStV, Rn. 27) oder wenn die Ehepartner jeweils das alleinige Verfügungs- und Bestimmungsrecht über Rundfunkempfangsgeräte besitzen und sie deshalb an sich jeweils eigenständig Rundfunkteilnehmer im Sinne des § 1 Abs. 2 RGebStV sind. Die weitere gebührenrechtliche Privilegierung in § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV betrifft Erstgeräte und knüpft daran an, dass Rundfunkteilnehmer mit anderen Rundfunkteilnehmern in häuslicher Gemeinschaft leben und selbst nur über geringe Einkünfte verfügen. b) Aus den Darlegungen des Beklagten ergibt sich nicht, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes sind erfüllt, wenn ein Rechtsstreit überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten verursacht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.7. 1999, NordÖR 1999, 444 f.; v. 3.4.2000, FEVS 52, 162 ff.; Beschl. v. 11.6.2007, 4 Bf 97.04.Z; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 124 Rn. 9 m.w.N.). Derartige Schwierigkeiten ergeben sich entgegen der Auffassung des Beklagten nicht bereits daraus, dass das Verfahren unter Berücksichtigung seiner Rechtsansicht einen anderen Ausgang nehmen könnte. Allein der - regelmäßig vorliegende - Umstand, dass ein Beteiligter eine Rechtsauffassung vertritt, die sich letztlich nicht durchsetzt, sagt nichts über die Schwierigkeit der zu entscheidenden Rechtsfragen aus. Welche konkrete Rechtsfrage besondere Schwierigkeiten hervorruft und aus welchen Gründen das der Fall ist, legt der Beklagte jedoch nicht dar. Die allgemeine Bezugnahme auf seine Ausführungen, mit denen er seine gegenteilige Rechtsansicht vertritt, reicht hierfür nicht aus. c) Die Berufung ist auch nicht wegen der von dem Beklagten geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Berufungsentscheidung erhebliche tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.7.1984, BVerwGE 70, 24; Beschl. v. 14.5.1997, NVwZ-RR 1997, 621; OVG Hamburg, Beschl. v. 11.6.2007, 4 Bf 97.04.Z). Das Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt dabei die Bezeichnung einer konkreten Frage, die für die Berufungsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.5.1997, a.a.O.). Eine konkrete Rechtsfrage, die in einem Berufungsverfahren zu klären sein könnte, hat der Beklagte bereits nicht bezeichnet. Soweit er allgemein die Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 RGebStV anspricht und meint, diese Auslegung sei im Hinblick auf die Bestandsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dringend klärungsbedürftig, ist zudem nicht erkennbar, in welchem Punkt die Auslegung gerade dieser Norm konkret klärungsbedürftig sein soll, obwohl die Entscheidung des Verwaltungsgerichts maßgeblich auf der Annahme beruht, dass auch mehrere Personen Rundfunkempfangsgeräte gemeinsam im Sinne von § 1 Abs. 2 RGebStV bereithalten können und damit jeweils selbst Rundfunkteilnehmer werden. Außerdem ist nicht erkennbar, inwiefern es für die Auslegung der genannten Regelung auf die Bestandsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ankommen könnte, da es keinen verfassungsrechtlichen Grundsatz des Inhalts gibt, dass das Rundfunkgebührenrecht von den Gerichten im Zweifel stets im Sinne des Bestehens der Gebührenpflicht auszulegen ist (BVerwG, Beschl. v. 29.4.2009, DAR 2009, 717). Nicht dargelegt hat der Beklagte schließlich, warum sich in einem Berufungsverfahren die weiter in allgemeiner Weise angesprochene Frage stellen sollte, welche Regelungen zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks getroffen werden dürfen. B Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 3 GKG.