Beschluss
4 Bs 11/11
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2011:0214.4BS11.11.0A
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Leitsätze
Verwaltungsgerichtliche Verfahren, in denen eine Person zur Vermeidung von Obdachlosigkeit gegenüber einem Leistungsträger die Unterbringung oder den Verbleib in einer Wohnunterkunft begehrt, betreffen eine Angelegenheit der Fürsorge und sind nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.(Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 30. Dezember 2010 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verwaltungsgerichtliche Verfahren, in denen eine Person zur Vermeidung von Obdachlosigkeit gegenüber einem Leistungsträger die Unterbringung oder den Verbleib in einer Wohnunterkunft begehrt, betreffen eine Angelegenheit der Fürsorge und sind nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.(Rn.8) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 30. Dezember 2010 wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Das von dem Antragsteller selbst - ohne anwaltliche Vertretung - eingelegte Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist unzulässig und deshalb zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Beendigung seiner Unterbringung in einer von der Antragsgegnerin betriebenen Wohnunterkunft abgelehnt. In der dem Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung (Seite 2) hat das Verwaltungsgericht den Antragsteller darauf hingewiesen, dass er sich vor dem Oberverwaltungsgericht, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen muss. Eine Beschwerde könne daher nur von einem Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule erhoben werden. Ferner seien vor dem Oberverwaltungsgericht die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigten zugelassen. Nach dieser zutreffenden Rechtsmittelbelehrung ist der Antragsteller von Gesetzes wegen selbst nicht in der Lage, in dieser Sache ein Rechtsmittelverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht in Gang zu setzen. Wenn der Antragsteller nicht in der Lage (gewesen) sein sollte, die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts aufzubringen, hätte er innerhalb der - hier am 19. Januar 2011 abgelaufenen - Zweiwochenfrist für die Einlegung der Beschwerde (§ 147 Abs. 1 VwGO) die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein beabsichtigtes Rechtsmittel beantragen können. Das ist nicht geschehen, und ein Prozesskostenhilfegesuch lässt sich nach Fristablauf jetzt auch nicht mehr nachholen. Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, von dem Erfordernis der Stellung eines Prozesskostenhilfegesuchs für eine Beschwerde innerhalb der Rechtsmittelfrist nichts gewusst zu haben. Er hätte sich vielmehr rechtzeitig über die notwendigen Schritte zur Wahrung seiner Rechte informieren müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.4.1992, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 179; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.3.2001, 4 Bs 92/01; Beschl. v. 4.9.2002, 4 Bs 309/02; Beschl. v. 23.4.2003, 4 Bs 157/03 und Beschl. v. 4.8.2003, 4 Bs 295/03). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 188 VwGO. Nach der letztgenannten Norm sollen die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefasst werden (Satz 1). Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben (Satz 2). Diese Regelungen sind für das vorliegende Verfahren anzuwenden. Dazu im Einzelnen: Durch Art. 2 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (7. SGG ÄndG) vom 9. Dezember 2004 (BGBl I S. 3302) ist § 188 VwGO neugefasst und der weit auszulegenden Begriff der "Fürsorge" in diese Norm (wieder) eingefügt worden. Darunter fallen insbesondere finanzielle, wirtschaftliche oder gesundheitliche Leistungen, die dem Hilfsbedürftigen ein Leben ermöglichen, das der Menschenwürde entspricht (vgl. BT-Drucks. 15/3867 S. 4; siehe auch BVerwG, Beschl. v. 10. 12.2004, RdLH 2005, 29, zu Grundsicherungsleistungen; OVG Hamburg, Beschl. v. 9.5.2003, NJW 2004, 2177 f., ebenfalls zur Grundsicherung; OVG Lüneburg, Beschl. v. 3.8.2007, NVwZ-RR 2008, 68 f., dort – verneinend – zum Wohngeld). Verwaltungsgerichtliche Verfahren, in denen wie hier eine Person zur Vermeidung von Obdachlosigkeit gegenüber einem Leistungsträger die Unterbringung und/oder den Verbleib in einer (bestimmten) Wohnunterkunft begehrt, betreffen eine Angelegenheit der Fürsorge in dem oben dargestellten Sinn; sie sind damit nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. An dem fürsorgerechtlichen Charakter der vorliegenden Streitigkeit ändert der Umstand nichts, dass die Fachstelle für Wohnungsnotfälle des Bezirksamts Hamburg-Nord mit Bescheid vom 28. Januar 2010 die öffentlich-rechtliche Unterbringung des Antragstellers angeordnet und die Zuweisung einer konkreten Unterkunft im Übrigen „fördern & wohnen“, der Antragsgegnerin (einer Anstalt des öffentlichen Rechts), überlassen hat. Denn unabhängig von der Frage, ob in einer solchen Anordnung - auch - eine Maßnahme zu sehen sein sollte, mit der die genannte Fachstelle Gefahren für Leib und Leben sowie für die körperliche Unversehrtheit einer obdachlosen Person vorbeugen will (vgl. OVG Hamburg, 1. Senat, Beschl. v. 20.6.2006, 1 Bs 143/06; VGH Mannheim, Beschl. v. 29.10.1992, VBlBW 1993, 146; verneinend wohl OVG Berlin, Beschl. v. 3.1.1973, DÖV 1974, 353 und Beschl. v. 6.6.1989, NVwZ 1989, 989), liegt der Schwerpunkt einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung aufgrund der „Doppelnatur“ dieser Maßnahme – ähnlich der Inobhutnahme einer minderjährigen Person nach § 42 Abs. 1 SGB VIII (siehe dazu OVG Hamburg, Beschl. v. 9.2.2011, 4 Bs 9/11) – regelmäßig in der den Betroffenen begünstigenden Zuweisung einer Wohnunterkunft und dem dadurch begründeten Recht, dort (vorübergehend) wohnen zu können. Dementsprechend wird in Fällen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung eine davon betroffene obdachlose Person in aller Regel auch nicht gegen die – für sich genommen gegebenenfalls belastende - Anordnung der öffentlichen Unterbringung als solche vorgehen bzw. für den Fall der Weigerung ihrer Befolgung vorgehen müssen; eine zwangsweise Durchsetzung der Anordnung gegen den Willen des Betroffenen sieht weder der hier fragliche Bescheid der Fachstelle für Wohnungsnotfälle noch der Bescheid der Antragsgegnerin über die Zuweisung der konkreten Unterkunft vor noch ist sonst bekannt, dass die Fachstelle oder die Antragsgegnerin volljährige Personen außerhalb akuter Notfälle gegen ihren Willen in ihren Einrichtungen unterbringt. Streit entsteht in Bezug auf öffentlich-rechtlich veranlasste oder begehrte Unterbringung vielmehr in aller Regel nur, soweit damit fürsorgerechtliche Leistungsansprüche in Bezug auf ein (vorübergehendes) Leben in einer Wohnunterkunft verbunden sind. Das betrifft etwa die Fragen, ob überhaupt wegen Obdachlosigkeit ein Anspruch auf öffentliche Unterbringung und Zuweisung einer konkreten Unterkunft besteht bzw. ob ein entsprechendes Wohnrecht - etwa wegen nicht nachgewiesener Bemühungen um Anmietung einer eigenen Wohnung oder anderer Gründe - entfallen ist bzw. ob die (Zimmer-)Zuweisung gegebenenfalls sonst zurückgenommen werden kann (vgl. dazu etwa OVG Hamburg, Beschl. v. 10.3.2010, 4 Bs 54/10). Weiter ist in diesem Zusammenhang vielfach streitig, ob eine zugewiesene konkrete Unterkunft im Hinblick auf ihr Ausstattung ausreichend oder eine Wechsel in eine andere Unterkunft zumutbar ist (vgl. dazu etwa VGH Mannheim, Beschl. v. 29.10.1992, VBlBW 1993, 146; OVG Hamburg, Beschl. v. 12.11.2008, 4 Bs 194/08). In allen diesen Fällen stehen allein das Bestehen und/oder der konkrete Inhalt eines fürsorgerechtlichen Leistungsanspruchs in Frage und sind die entsprechenden verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten von § 188 Satz 2 VwGO erfasst. Gerichtskosten fallen deshalb dafür nicht an.