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Beschluss

4 Bs 97/11

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2011:0727.4BS97.11.0A
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Leitsätze
1. Vor der Überstellung eines Drittstaatsangehörigen, der sich unerlaubt im Bundesgebiet aufhält und für den auf Ersuchen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ein EU Mitgliedstaat seine Übernahmebereitschaft nach Art. 16 Abs. 1 Buchstabe e Dublin II VO (Juris: EGV 343/2003) erklärt hat, hat die Ausländerbehörde eine (anfechtbare) Entscheidung über die zwangsweise Beendigung seines Aufenthalts unter Berücksichtigung der geltend gemachten Aufenthaltsgründe (hier: Eheschließungsabsicht) zu treffen, sofern er im Bundesgebiet keinen Asylantrag im Sinne von § 13 Abs. 1 AsylVfG (Juris: AsylVfG 1992) gestellt hat.(Rn.7) 2. Diese Entscheidung über eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Überstellung, Zurückschiebung oder Abschiebung) muss jedenfalls dann schriftlich erfolgen bzw. schriftlich bestätigt werden, wenn dies von dem Drittstaatsangehörigen verlangt wird (§ 37 Abs. 2 Satz 2 HmbVwVfG (Juris: VwVfG HA)).(Rn.20) 3. Bis zur Bekanntgabe einer Entscheidung über die zwangsweise Beendigung des Aufenthalts darf der Drittstaatsangehörige nicht in den aufnahmebereiten Mitgliedstaat überstellt oder zurückgeschoben werden.(Rn.15)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 20. Juni 2011 geändert. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Aufenthalt des Antragstellers vor Ablauf von zwei Wochen ab Bekanntgabe ihrer Entscheidung über den Antrag des Antragstellers vom 8. April 2011 auf Erteilung einer Duldung zwangsweise zu beenden. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Vor der Überstellung eines Drittstaatsangehörigen, der sich unerlaubt im Bundesgebiet aufhält und für den auf Ersuchen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ein EU Mitgliedstaat seine Übernahmebereitschaft nach Art. 16 Abs. 1 Buchstabe e Dublin II VO (Juris: EGV 343/2003) erklärt hat, hat die Ausländerbehörde eine (anfechtbare) Entscheidung über die zwangsweise Beendigung seines Aufenthalts unter Berücksichtigung der geltend gemachten Aufenthaltsgründe (hier: Eheschließungsabsicht) zu treffen, sofern er im Bundesgebiet keinen Asylantrag im Sinne von § 13 Abs. 1 AsylVfG (Juris: AsylVfG 1992) gestellt hat.(Rn.7) 2. Diese Entscheidung über eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Überstellung, Zurückschiebung oder Abschiebung) muss jedenfalls dann schriftlich erfolgen bzw. schriftlich bestätigt werden, wenn dies von dem Drittstaatsangehörigen verlangt wird (§ 37 Abs. 2 Satz 2 HmbVwVfG (Juris: VwVfG HA)).(Rn.20) 3. Bis zur Bekanntgabe einer Entscheidung über die zwangsweise Beendigung des Aufenthalts darf der Drittstaatsangehörige nicht in den aufnahmebereiten Mitgliedstaat überstellt oder zurückgeschoben werden.(Rn.15) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 20. Juni 2011 geändert. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Aufenthalt des Antragstellers vor Ablauf von zwei Wochen ab Bekanntgabe ihrer Entscheidung über den Antrag des Antragstellers vom 8. April 2011 auf Erteilung einer Duldung zwangsweise zu beenden. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt Schutz vor seiner zwangsweisen Überstellung nach Frankreich (nur) für die Zeit, bis die Antragsgegnerin über seinen bei ihr gestellten Antrag entschieden hat, im Hinblick auf die beabsichtigte Heirat einer freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen und ihm eine Duldung zu erteilen Der Antragsteller – ein 1981 geborener türkischer Staatsangehöriger, der 2008 in Frankreich erfolglos um Asyl nachgesucht hat und der nach eigenen Angaben im März 2009 unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist ist - , beantragte am 8. Juni 2011 bei der Antragsgegnerin, ihm zum Zweck der Eheschließung eine Duldung zu erteilen und danach eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern auszustellen. Nach einem Vergleich seiner Fingerabdrücke im Eurodac-System, der einen sogenannten „Frankreich-Treffer“ ergab, ersuchte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) diesen Staat um Wiederaufnahme des Antragstellers nach Art. 16 Abs. 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 v. 25.02.2003) - Dublin II VO. Über die positive Aufnahmeentscheidung Frankreichs vom 15. April 2011 unterrichtete das Bundesamt die Antragsgegnerin (Einwohnerzentralamt – EZA) am 18. April 2011 mit dem Hinweis, ein Bescheid werde nicht ergehen. Weiter übersandte es dem EZA eine unter demselben Datum ausgefertigte und für den Antragsteller bestimmte, ihm vom EZA auszuhändigende „Mitteilung nach Art. 20 Abs. 1 e) der Dublin-Verordnung“ über die Entscheidung Frankreichs, den Antragsteller wiederaufzunehmen. Diese Mitteilung enthielt den Hinweis, dass die zuständige Behörde die Überstellung des Antragstellers nach Frankreich veranlassen werde. In einer Meldeauflage vom 6. Juni 2011 für den 21. Juni 2011 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller sodann mit, an diesem Tage werde seine Rückführung nach Frankreich auf dem Landweg erfolgen. Der Antragsteller wandte sich dagegen mit Schreiben vom 16. Juni 2011 unter Hinweis auf die bevorstehende Eheschließung. Zugleich forderte er die Antragsgegnerin auf, ihm den Bescheid zu übersenden, mit dem seine Abschiebung veranlasst werde. Am Folgetag erklärte der zuständige Sachbearbeiter des EZA gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, für dessen Abschiebung werde keine Verfügung erlassen, seine Rückführung nach Frankreich werde vielmehr „kraft Gesetzes“ erfolgen. Dem Antragsteller werde am vorgesehenen Rückführungstag lediglich eine Mitteilung des Bundesamtes ausgehändigt. Dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers wurde sodann die oben genannte Mitteilung vom 18. April 2011 vorab per Telefax übermittelt. Das Verwaltungsgericht hat den am 20. Juni 2011 gestellten Antrag auf vorläufigen Abschiebungs- bzw. Zurückschiebungsschutz bis zu einer Entscheidung der Antragsgegnerin über seinen Duldungsantrag mit dem angefochten Beschluss abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne offen bleiben, ob einstweiliger Rechtsschutz schon nach § 34a Abs. 2 AsylVfG ausgeschlossen sei. Denn in dem hier vorliegenden Fall einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sei nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (Beschl. v. 3.12.2010, 4 Bs 223/10, NVwZ 2011, 512 [Leitsatz], juris) nicht die Antragsgegnerin als Verwaltungsträgerin der Ausländerbehörde, sondern die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt passivlegitimiert. II. Die dagegen eingelegte und fristgerecht begründete Beschwerde hat Erfolg. Aus den vom dem Antragsteller dargelegten Gründen ist die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern. Ihm ist einstweiliger Rechtsschutz gegen die von der Antragsgegnerin beabsichtigte zwangsweise Rückführung nach Frankreich zu gewähren, bis die Antragsgegnerin über seinen Antrag entschieden hat, für die Dauer des anhängigen Eheschließungsverfahren seine Zurückschiebung oder Abschiebung vorläufig auszusetzen (Duldung). 1. Der Antragsteller hat mit der Beschwerde Gründe dargelegt, welche die Richtigkeit der – entscheidungserheblichen – Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsgegnerin fehle die notwendige Passivlegitimation für den begehrten Eilrechtsschutz, ernsthaft in Zweifel ziehen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO). Der Antragsteller macht geltend, er habe nach seiner Einreise in das Bundesgebiet allein wegen der bevorstehenden Eheschließung die vorläufige Aussetzung seiner Abschiebung und die anschließende Erteilung einer Aufenthaltskarte für Angehörige von Unionsbürgern begehrt. Asyl habe er nicht beantragt, und das Bundesamt habe auch keine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erlassen, die nach der vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung des Beschwerdegerichts die Passivlegimitation der Antragsgegnerin für die Feststellung inlandsbezogener Abschiebungshindernisse und damit für die Gewährung vorläufigen Abschiebungsschutzes ausschließen könnte. Mit diesem Vorbringen hat der Antragsteller die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts entkräftet. Zum einen ist auf der Grundlage des aus der Ausländerakte ersichtlichen Sachverhalts festzustellen, dass bereits der Anwendungsbereich des § 34a AsylVfG nicht eröffnet ist. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt in Fällen, in denen der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Der Antragsteller soll aber weder in einen sicheren Drittstaat noch in einen im Sinne des § 27a AsylVfG für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden. Zwar soll seine Überstellung nach Frankreich deshalb erfolgen, weil er dort einen Asylantrag gestellt hatte, den dieser Staat vor seiner Ausreise rechtskräftig abgelehnt hat, und weil Frankreich auf Ersuchen des – dafür zuständigen (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 AsylZBV) - Bundesamtes entschieden hat, den Antragsteller nach Art. 16 Abs. 1 Buchstabe e Dublin II VO wiederaufzunehmen. Nach § 1 Abs. 1 AsylVfG ist der Geltungsbereich des Asylverfahrensgesetzes jedoch nur für die diejenigen Ausländer eröffnet, die Schutz als politisch Verfolgte nach Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes oder Schutz vor Verfolgung nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) im Bundesgebiet beantragen. Nur in dieser Ausgangslage kann deshalb die Anwendung des § 34a AsylVfG und damit eine Abschiebungsanordnung des Bundesamtes in Betracht kommen (vgl. dazu auch VG Münster, Beschl. v. 9.9.2008, 8 L 493/08, juris). Einen derartigen Antrag hat der Antragsteller im Inland nicht gestellt. Zum anderen hat das Bundesamt – in Übereinstimmung mit der darstellten Rechtslage – auch keine aufenthaltsbeendende Verfügung für eine Überstellung des Antragstellers nach Frankreich erlassen, die insoweit von der Antragsgegnerin nur noch zu vollziehen wäre. Insbesondere hat das Bundesamt nicht die Abschiebung des Antragstellers nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG angeordnet und im Rahmen einer entsprechenden Entscheidung unter anderem die von dem Antragsteller geltend gemachten inlandsbezogenen rechtlichen Abschiebungshindernisse in Bezug auf die Eheschließung (Art. 6 Abs. 1 GG) geprüft (vgl. dazu Beschl. des Senats v. 3.12.2010, NVwZ 2011, 512, juris). Das Bundesamt hat vielmehr in seiner Korrespondenz mit der Antragsgegnerin mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass es gegenüber dem Antragsteller selbst keinen aufenthaltsbeendenden Bescheid erlassen habe noch erlassen werde, sondern lediglich das Übernahmeverfahren nach Art. 20 Dublin II VO durchführen und insoweit die Wiederaufnahmeentscheidung Frankreichs nach Art. 16 Abs. 1 Buchtstabe e Dublin II VO einholen sowie die sonst für die Überstellung notwendigen Unterlagen (unter anderem einen Passierschein [„Laissez Passer“] nach Art. 20 Abs. 1 Buchstabe e Dublin II VO i.V.m. Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003) beschaffen werde. Dementsprechend hat das Bundesamt den Antragsteller in der Mitteilung vom 18. April 2011 über die positive Aufnahmeentscheidung Frankreichs auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Überstellung in diesen Staat durch die zuständige (Ausländer-)Behörde veranlasst werde. 2. Da der Antragsteller nach den vorstehenden Ausführungen die tragende Begründung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts entkräftet hat, ist das Beschwerdegericht berechtigt und verpflichtet, das Antragsbegehren uneingeschränkt zu prüfen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v.16.9.2002, NordÖR 2003, 67). Diese Prüfung ergibt, dass dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattzugeben und der Antragsgegnerin zu untersagen ist, den Aufenthalt des Antragstellers bis zu dem im Tenor bestimmten Zeitpunkt zwangsweise zu beenden. a) Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund im Sinne von § 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO ausreichend glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin beabsichtigt, den Antragsteller zwangsweise nach Frankreich zu überstellen, ohne zuvor eine aufenthaltsbeendende Verfügung – etwa nach dem Aufenthaltsgesetz - zu erlassen und ohne in diesem Rahmen oder davor den Duldungsantrag des Antragstellers vom 8. April 2011 zu bescheiden sowie gegebenenfalls die darin geltend gemachten rechtlichen Abschiebungshindernisse zu berücksichtigen. Das ergibt sich aus der dem Antragsteller zuletzt ausgehändigten Meldeauflage vom 6. Juni 2011 und das hat die Antragsgegnerin auch nochmals in ihrer Erwiderung vom 11. Juli 2011 auf den Eilantrag und die Beschwerde deutlich gemacht. b) Der Antragsteller hat auch ausreichend glaubhaft gemacht, dass für den Fall einer von der Antragsgegnerin beabsichtigten (schlichten) Verbringung nach Frankreich durch Überstellung an der Landesgrenze, ohne dass die Antragsgegnerin vorher eine rechtsmittelfähige Entscheidung über eine aufenthaltsbeendende Maßnahme trifft, die Verwirklichung seiner Rechte im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Dazu im Einzelnen: Die Antragsgegnerin ist offenkundig der Auffassung, den vollziehbar ausreisepflichtigen Antragsteller allein auf der Grundlage der vom Bundesamt eingeholten Entscheidung Frankreichs vom 15. April 2011, den Antragsteller gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchstabe e Dublin II VO wieder aufzunehmen, sowie der schlichten Aushändigung der entsprechenden Mitteilung nach Art. 20 Abs. 1 Buchstabe e Dublin II VO des Bundesamtes hierüber sowie eines vom Bundesamt beschafften Reisedokuments („Laisser Passez“) faktisch in den genannten Staat überstellen zu können. Die Antragsgegnerin hat nicht den Willen, gegenüber dem Antragsteller vor der Überstellung eine aufenthaltsbeendende Maßnahme - als anfechtbaren Verwaltungsakt - zu erlassen und in diesem Zusammenhang die von dem Antragsteller im Antrag vom 8. April 2011 vorgebrachten Duldungsgründe (Bestehen eines rechtlichen Abschiebungshindernisses aus Art. 6 Abs. 1 GG) zu berücksichtigen. Die Feststellung eines fehlenden Regelungswillens der Antragsgegnerin – insbesondere in Bezug auf eine hier in Betracht zu ziehende Zurückschiebungsanordnung nach § 57 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (siehe dazu unten) – ergibt sich bereits aus den in der Akte befindlichen Unterlagen und den Angaben der Antragsgegnerin gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers. Insoweit hat die Antragsgegnerin auf die Bitte des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in dessen Schreiben vom 16. Juni 2011, ihm in Bezug auf die für den 21. Juni 2011 angekündigte Überstellung nach Frankreich einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu übersenden, nur die oben genannte Mitteilung des Bundesamtes vom 18. April 2011 über die Wiederaufnahmeentscheidung Frankreichs vorab zur Kenntnis gebracht. Diese Mitteilung sollte dem Antragsteller nach der ursprünglichen Vorstellung der Antragsgegnerin an sich erst am Tag der Überstellung nach Frankreich ausgehändigt werden. Zudem hat der zuständige Sachbearbeiter der Ausländerbehörde nach den Angaben des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers im Eilantrag, denen die Antragsgegnerin nicht entgegengetreten ist, auf Nachfrage erklärt, für die Überstellung nach Frankreich werde keine Verfügung erlassen, sie erfolge vielmehr „kraft Gesetzes“. Dass die Antragsgegnerin eine (eigene) aufenthaltsbeendende Verfügung gegenüber dem Antragsteller nicht anordnen wollte - und tatsächlich auch nicht angeordnet hat (weder schriftlich noch mündlich noch konkludent) – , und (nur) eine von ihr unterstellte Abschiebungsanordnung des Bundesamtes nach § 34a AsylVfG faktisch durchsetzen wollte, wird zudem durch ihre Äußerungen in diesem gerichtlichen Eilverfahren deutlich. In ihrer Erwiderung auf das Vorbringen des Antragstellers schließt sich die Antragsgegnerin ausdrücklich der Auffassung des Verwaltungsgerichts an, wonach sie, die Antragsgegnerin, für das Duldungsbegehren des Antragstellers wegen des Vorliegens einer Abschiebungsanordnung des Bundesamtes nach § 34a AsylVfG nicht passivlegitimiert sei. Insoweit sei auch nicht erheblich, ob der Antragsteller im Bundesgebiet Asyl beantragt habe. Entscheidend sei die von Frankreich wegen des vom Antragsteller dort betriebenen Asylverfahrens gegenüber dem Bundesamt erklärte Übernahmebereitschaft, und gegen eine Rückführungsentscheidung des Bundesamtes bzw. dessen Durchführung sei nach § 34a AsylVfG kein Rechtsmittel zulässig. Dass diese Annahme der Antragsgegnerin betreffend eine Abschiebungsanordnung des Bundesamtes gegenüber dem Antragsteller nicht zutrifft (siehe die obigen Ausführungen unter II. 1.), hat nicht zur Folge, deshalb zu unterstellen, die Antragsgegnerin habe für den Fall des Fehlens einer aufenthaltsbeendenden Entscheidung des Bundesamtes – sozusagen „hilfsweise“ – gegenüber dem Antragsteller eine eigene aufenthaltsbeendende Verfügung treffen und diese vollziehen wollen. Dem Beschwerdegericht ist es insoweit verwehrt, der Antragsgegnerin insbesondere eine – in deren (eingeschränktem) Ermessen liegende - Zurückschiebungsanordnung nach § 57 Abs. 1 Satz 2 AufenthG zu unterstellen und diese auf mögliche Rechtsfehler zu prüfen. Bei der danach gegebenen Ausgangslage – dem Fehlen der Anordnung und Bekanntgabe einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegenüber dem vollziehbar Antragsteller sowohl durch das Bundesamt als auch durch die Ausländerbehörde und einer dabei erfolgten Prüfung der geltend gemachten Abschiebungshindernisse – ist die Antragsgegnerin vor dem Nachholen einer entsprechenden Zurückschiebungs- oder Abschiebungsentscheidung gehindert, die dem Antragsteller obliegende (vollziehbare) Ausreisepflicht durch dessen schlichte Überstellung in den nach Art. 16 Abs. 1 Buchstabe e Dublin II VO aufnahmebereiten Staat – und insoweit im Ergebnis wie eine unmittelbare Ausführung im Sinne von § 7 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) – durchzusetzen. Durch diese Form einer – entscheidungslosen - faktischen Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet würden dessen schon im nationalen Recht vorgesehenen Verfahrensrechte im Zusammenhang mit der zwangsweisen Beendigung seines Aufenthalts, nämlich gegen einen entsprechenden Verwaltungsakt einen Rechtsbehelf einlegen und gegebenenfalls vorläufigen Rechtsschutz zu erlangen zu können, in rechtswidriger Weise übergangen. Diese (Verfahrens-)Rechte bestehen zwar nicht um ihrer selbst willen, sie verdienen jedoch gleichwohl Beachtung und sind in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegebenenfalls durch eine Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu sichern. Denn durch das - der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung regelmäßig vorgeschaltete - Verfahren betreffend die Begründung und die Durchsetzung der Ausreisepflicht und die dabei von der zuständigen Behörde zu treffende Entscheidung über eine konkrete aufenthaltsbeendende Maßnahme wird dem betroffenen Ausländer in aller Regel erst die Geltendmachung und Wahrung gegebenenfalls bestehender materieller Rechtspositionen ermöglicht, die (insbesondere nach Verfassungsrecht) einer zwangsweisen Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet entgegen stehen und insoweit eine Zurückschiebung oder Abschiebung als rechtswidrig erscheinen lassen könnten. Das gilt auch für sich illegal im Bundesgebiet aufhaltende Drittstaatsangehörige, für die ein EU-Mitgliedstaat seine Übernahmebereitschaft nach Art. 16 Abs. 1 Buchstabe e Dublin II VO erklärt hat und die ihren weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet ausschließlich aus asyl- und flüchtlingsfremden Gründen begehren. Auch hinsichtlich dieser Personen ist der ersuchende Mitgliedstaat nicht verpflichtet, sie ohne eigene Prüfung und Entscheidung in den zuständigen Mitgliedstaat zurückzuführen. Dessen Aufnahmebereitschaft hindert den ersuchenden Mitgliedstaat vielmehr nicht, eine Überstellung des Drittstaatsangehörigen nach Maßgabe des eigenen nationalen Rechts zunächst auszusetzen bzw. ihm aus anderen als asylrechtlichen Gründen einen Aufenthaltstitel zu erteilen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 10.12.2009, NVwZ-RR 2010, 701, juris Rn. 17 ff.). Auch für diese Personen hat die jeweils zuständige Ausländerbehörde vor einer Überstellung in den aufnahmebereiten Mitgliedstaat eine eigene Entscheidung über die Beendigung des Aufenthalts unter Berücksichtigung der geltend gemachten Duldungsgründe und Aufenthaltszwecke zu treffen. Das gilt namentlich dann, wenn wie hier aus dem nationalen Verfassungsrecht ein Abschiebungshindernis (Art. 6 Abs. 1 GG) und ein (gegebenenfalls nachfolgender) Anspruch auf Erteilung eines nationalen Aufenthaltstitels (Aufenthaltskarte für Familienangehörige nach § 5 FreizügG/EU) geltend gemacht wird. Bei der Prüfung und Entscheidung hierüber ist die Ausländerbehörde auch nicht etwa an Anordnungen oder rechtliche Wertungen des Bundesamts gebunden mit der Folge, dass sie sich hierauf berufen könne und deshalb vorläufiger Rechtsschutz vorrangig gegenüber dem Bundesamt zu suchen wäre (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 10.12.2010, a.a.O., juris Rn. 21). Insbesondere liegt wie oben ausgeführt eine Fallgestaltung nach § 42 Satz 1 oder nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG gerade nicht vor. Zur Wahrung und verfahrensrechtlichen Sicherung danach nicht ausgeschlossener und gegebenenfalls bestehender materieller Rechtspositionen des hier fraglichen Personenkreises sieht – neben dem nationalen Recht - Art. 20 Abs. 1 Buchstabe e Dublin II VO vor, dass der ersuchende Mitgliedstaat (hier die Bundesrepublik Deutschland) dem betroffenen Ausländer die (zu begründende) Entscheidung des zuständigen Mitgliedsstaats (hier Frankreich) über seine Wiederaufnahme mitteilt. Durch diese dem ersuchenden Mitgliedstaat auferlegte Mitteilungspflicht – der schwerlich bereits schon dadurch genügt werden dürfte, dass dem Ausländer (wie hier von der Antragsgegnerin vorgesehen) die Mitteilung erst bei der Überstellung in das Ausland ausgehändigt wird – soll der Ausländers zum einen in den Stand gesetzt werden, gegen die Wiederaufnahmeentscheidung des ersuchten Mitgliedstaates gegebenenfalls durchgreifende Einwände vorzubringen (vgl. dazu OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.3.2008, NVwZ-RR 2008, 494, juris Rn. 3). Zum anderen ermöglicht die (Wiederaufnahme-)Mitteilung nach Art. 20 Abs. 1 Buchstabe e Dublin II VO es dem betroffenen Ausländer, gegenüber der für die Überstellung zuständigen Behörde gegebenenfalls bestehende – auch inlandsbezogene – Abschiebungshindernisse rechtzeitig geltend zu machen. Insoweit ist in Art. 16 Abs. 1 Buchstabe b Dublin II VO ausdrücklich bestimmt, dass die Überstellung „gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedsstaats“ erfolgt, „sobald dies materiell möglich ist“. Für das nationale Recht regeln die Normen in Kapitel 5 des Aufenthaltsgesetzes Fragen der Beendigung des Aufenthalts eines Ausländers und die in diesem Zusammenhang von der Ausländerbehörde notwendig zu treffenden Entscheidungen. Das betrifft zum einen die Begründung der Ausreisepflicht selbst, die in §§ 50 bis 56 des Abschnitts 1. des genannten Kapitels näher geregelt ist, und zum anderen die hier streitige Durchsetzung der Ausreisepflicht im 2. Abschnitt (§§ 57 bis 62 AufenthG). Danach kommt bei dem hier vorliegenden Sachverhalt in Betracht, dass die Antragsgegnerin in Bezug auf die nach Art. 16 Abs. 1 Buchstabe e Dublin II VO erklärte Aufnahmebereitschaft Frankreichs gegenüber dem (unstreitig wegen illegaler Einreise vollziehbar ausreisepflichtigen) Antragsteller eine Zurückschiebungsanordnung nach § 57 Abs. 1 AufenthG erlässt (vgl. dazu OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.3.2008, a.a.O., juris Rn. 2; VG Münster, Beschl. v. 9.9.2008, 8 L 493/08, juris; VG München, Beschl. v. 15.10.2008, M 24 E 08.5020, juris; Hailbronner, Kommentar AuslR, Stand Februar 2009, § 57 AufenthG, Rn 21; Fränkel in: HK-AuslR, 1. Auflage 2008, § 57 AufenthG Rn. 11; siehe auch AufenthG-VwV, § 57 Nr. 57.0.3.2). Nach dieser Vorschrift soll ein Ausländer, der unerlaubt eingereist ist, innerhalb von sechs Monaten nach dem Grenzübertritt zurückgeschoben werden (Satz 1). Abweichend hiervon ist die Zurückschiebung zulässig, solange ein anderer Staat auf Grund einer zwischenstaatlichen Übernahmevereinbarung zur Übernahme des Ausländers verpflichtet ist (Satz 2). Nach Absatz 3 dieser Vorschrift sind bei der Entscheidung, ob die Zurückschiebung des Ausländers angeordnet wird, § 60 Abs. 1 bis 5 und 7 bis 9 und § 62 AufenthaltG entsprechend anzuwenden. Nach diesen Vorschriften hat die zuständige Ausländerbehörde zunächst die – gerichtlich voll überprüfbare - Frage zu entscheiden, ob ein Regelfall für eine Zurückschiebung im Sinne von § 57 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt („soll...zurückgeschoben werden“), oder ob - etwa wegen eines verfassungsrechtlich begründeten Abschiebungshindernisses im Sinne von § 60a Abs. 2 AufenthG – ein das ungebundene Ermessen der Ausländerbehörde eröffnender Ausnahmefall vorliegt (vgl. dazu VGH Kassel, Beschl. v. 20.10.2008, AuAS 2009, 40, juris; VG Frankfurt, Beschl. v. 23.9.2008, 8 L 2542/08.F, juris; Funke-Kaiser in: GKG AufenthG Stand Januar 2008, § 57 Rn. 34; Fränkel, a.a.O., Rn. 12; Dienelt in: Renner, Kommentar Ausländerrecht, 9. Auflage 2011, § 57 AufenthG Rn. 8; Hailbronner, a.a.O., Rn. 24). Die Prüfung des Sachverhalts im Hinblick auf diese Fragen und eine Entscheidung hierüber wäre im Übrigen auch dann zu treffen, wenn die Ausländerbehörde zwar keine gesonderte Zurückschiebungsanordnung - als Grundverwaltungsakt - erlässt, sondern die Überstellung des Ausländers unmittelbar in Form einer Vollstreckungsmaßnahme verfügt. Denn auch im Rahmen eines solchen Verwaltungsvollstreckungsakts wäre zumindest konkludent eine anfechtbare Entscheidung über die Anordnung der Zurückschiebung nach § 57 Abs. 1 AufenthG zu sehen, deren Rechtmäßigkeit auf einen entsprechenden Rechtsbehelf des betroffenen Ausländers nicht nur in Bezug auf die Beachtung möglicher Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 1 bis 5 und 7 bis 9 AufenthG), sondern gegebenenfalls nach verfassungsrechtlichen Maßstäben (etwa in Bezug auf eine Verhältnismäßigkeit dieser aufenthaltsbeendenden Maßnahme und ihre Vereinbarkeit mit Art. 6 Abs. 1 GG) zu überprüfen wäre (vgl. dazu Funke-Kaiser in: GK AufenthG, Stand Januar 2008, § 57 Rn. 34). Eine danach notwendige (hier noch nicht getroffene) Entscheidung der Ausländerbehörde in Bezug auf die Anordnung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, die vor deren Vollzug zu treffen ist, wäre im Übrigen jedenfalls dann nach § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 39 Abs. 1 HmbVwVfG schriftlich (oder elektronisch) zu begründen bzw. unverzüglich nachträglich schriftlich (oder elektronisch) zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Ausländer dies unverzüglich verlangt. Ihm dürfte im Regelfall ein berechtigtes Interesse im Sinne der genannten Vorschrift an der schriftlichen Darlegung der Gründe für die beabsichtigte Zurückschiebung zur Seite stehen (vgl. dazu Funke-Kaiser, a.a.O., Rn. 14; grundsätzlich für Schriftform der Zurückschiebungsanordnung auch ohne Verlangen: Dienelt, a.a.O., Rn. 8). Denn in dieser Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben; für den Fall einer Ermessensentscheidungen soll die Behörde zudem auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen sie bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. In vorliegenden Zusammenhang wird durch die der Behörde insoweit obliegende Begründungspflicht der Ausländer im Regelfall erst in Stand gesetzt, sich mit den Zurückweisungsgründen auseinander zu setzen und diesen Gründen eigene Belange entgegen zu halten. Damit wird zugleich gewährleistet, dass er gegebenenfalls effektiven (vorläufigen) Rechtsschutz zu erlangen kann. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.