Urteil
4 Bf 210/09
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2012:0329.4BF210.09.0A
9Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Aus dem Diskriminierungsverbot gemäß Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 (juris: EWGAssRBes 1/80) ergibt sich jedenfalls dann kein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht, wenn der türkische Arbeitnehmer nach einer Arbeitslosigkeit nicht in angemessener Zeit ein neues Arbeitsverhältnis begründet hat und deshalb nicht mehr dem regulären Arbeitsmarkt angehört.(Rn.31)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 7. Mai 2009 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aus dem Diskriminierungsverbot gemäß Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 (juris: EWGAssRBes 1/80) ergibt sich jedenfalls dann kein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht, wenn der türkische Arbeitnehmer nach einer Arbeitslosigkeit nicht in angemessener Zeit ein neues Arbeitsverhältnis begründet hat und deshalb nicht mehr dem regulären Arbeitsmarkt angehört.(Rn.31) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 7. Mai 2009 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist abzuweisen, weil die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch die Beklagte rechtmäßig ist. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu (§ 113 Abs. 5 VwGO). I. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen hierauf gerichteten Antrag gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 31 AufenthG (dazu a). Ihm steht auch kein Anspruch auf Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis aus § 4 Abs. 5 Satz 2 AufenthG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 oder Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 zu (dazu b). a) § 31 AufenthG regelt die Voraussetzungen eines eigenständigen Aufenthaltsrechts des Ehegatten nach der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn u.a. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren bzw. nach der bis zum 30. Juni 2011 geltenden Fassung der Norm (vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1950) seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nicht vorliegen. Zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ist das Begehren des Klägers der Sache nach auf eine derartige Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG gerichtet. Ein Anspruch Klägers nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG scheidet zu diesem Zeitpunkt aus, weil sich dieses Recht nur auf den Aufenthalt in dem Jahr unmittelbar nach Ablauf der Gültigkeit der ehegattenbezogenen Aufenthaltserlaubnis bezieht (BVerwG, Urt. v. 22.6.2011, BVerwGE 140, 64, juris Rn. 13). Dieses Jahr ist im Falle des Klägers, dessen ehegattenbezogene Aufenthaltserlaubnis bis zum 10. Februar 2007 galt, bereits am 10. Februar 2008 abgelaufen. Damit kann Gegenstand seines Anspruchs zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nur ein subjektiv-öffentliches Recht auf fehlerfreie Ausübung des Verlängerungsermessens sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.6.2011, BVerwGE 140, 64, juris Rn. 13). Dem Kläger steht ein solches Recht auf fehlerfreie Ausübung des Verlängerungsermessens nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG jedoch nicht zu. Dieser Anspruch setzt nämlich voraus, dass der Kläger in dem Jahr nach dem Ablauf seiner ehegattenbezogenen Aufenthaltserlaubnis die Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG hätte beanspruchen können. Dies ist hier nicht der Fall. Die mit Ablauf des 10. Februar 2007 gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erloschene Aufenthaltserlaubnis des Klägers hätte auf seinen Antrag vom 19. Februar 2007 hin nicht verlängert werden können. Denn die Verlängerung der ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG war bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger den Verlängerungsantrag erst nach dem Erlöschen seiner Aufenthaltserlaubnis gestellt hat. aa) Die Verlängerung einer erloschenen Aufenthaltserlaubnis ist grundsätzlich nicht möglich. Der Gesetzgeber unterscheidet im Aufenthaltsgesetz deutlich zwischen der (Neu-) Erteilung und der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis. Eine Verlängerung eines Aufenthaltstitels setzt voraus, dass der Verlängerungsantrag vor Ablauf der Geltungsdauer des Titels gestellt worden ist. Eine Verlängerung im Sinne des § 8 Abs. 1 AufenthG ist nämlich auf die weitere lückenlose Legalisierung des Aufenthalts ohne Wechsel des Aufenthaltszwecks gerichtet (BVerwG, Urt. v. 22.6.2011, BVerwGE 140, 64, juris Rn. 14). Da nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis mit Ablauf ihrer Geltungsdauer erlischt, setzt die lückenlose Legalisierung einen noch wirksamen Aufenthaltstitel und dementsprechend einen grundsätzlich vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis gestellten Antrag voraus. Es widerspräche der Systematik des Aufenthaltsgesetzes, eine bereits abgelaufene Aufenthaltserlaubnis mit Rückwirkung vor den Zeitpunkt der Antragstellung zu verlängern (BVerwG, Urt. v. 22.6.2011, BVerwGE 140, 64, juris Rn. 14; Urt. v. 1.3.1983, 1 C 14/81, BVerwGE 67, 47, juris Rn. 21). Der allgemeine aufenthaltsrechtliche Grundsatz, dass die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis einen noch wirksamen Aufenthaltstitel voraussetzt, gilt auch für § 31 AufenthG. Dies zeigt der Umstand, dass § 31 AufenthG ausdrücklich nur die Verlängerung, nicht aber eine Neuerteilung der Aufenthaltserlaubnis vorsieht (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.6.2011, BVerwGE 140, 64, juris Rn. 17). Der Anspruchstatbestand in § 31 Abs. 1 AufenthG knüpft an den Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Vergangenheit an und leitet daraus das einjährige Aufenthaltsrecht unmittelbar nach Ablauf der ehegattenbezogenen Aufenthaltserlaubnis ab. Damit geht der Gesetzgeber von einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen ehebezogener Aufenthaltserlaubnis und deren Verlängerung zum eigenständigen Aufenthaltsrecht aus. bb) Der Ausschluss des Aufenthaltsanspruches in Folge der verspäteten Antragstellung ist im Falle des Klägers auch nicht unverhältnismäßig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 22.6.2011, BVerwGE 140, 64, juris Rn. 19), der sich der Senat anschließt, ist der sich aus einer verspäteten Antragstellung ergebende Ausschluss des Verlängerungsanspruchs jedenfalls dann nicht als unverhältnismäßig und unzumutbar anzusehen, wenn der Betreffende die Verspätung zu vertreten hat. Ob in Fällen einer unverschuldeten Verspätung etwas anderes gilt, kann dahinstehen. Denn die verspätete Antragstellung des Klägers war nicht unverschuldet. Der Kläger trägt vor, er habe Mitte Januar 2007 bei der damals zuständigen Behörde angerufen, um einen Termin zur Vorsprache zu vereinbaren. Man habe ihn auf einen Termin im April verwiesen und mitgeteilt, die verspätete Antragstellung werde für ihn keinen Nachteil haben. Einige Tage später habe sein Verwandter bei der Ausländerbehörde angerufen und die Auskunft erhalten, er – der Kläger – könne kurzfristig ohne Termin bei der Behörde vorsprechen. Dies habe er dann auch getan und den Verlängerungsantrag gestellt. Der Senat geht zu Gunsten des Klägers davon aus, dass seine Angaben wahr sind. Sie führen jedoch nicht zu der Annahme, der Kläger habe die verspätete Antragstellung nicht zu vertreten. Denn nach seinen eigenen Angaben wusste der Kläger jedenfalls bereits Ende Januar 2007 durch die zweite Auskunft der Behörde, dass er kurzfristig ohne Termin vorsprechen konnte. Dies ergibt sich aus seinen zeitlichen Angaben, wonach er selbst Mitte Januar 2007 bei der Behörde angerufen hat und sein Verwandter einige Tage später. Der Kläger hätte demnach ohne weiteres noch vor Ablauf der Geltungsdauer seiner Aufenthaltserlaubnis am 10. Februar 2007 bei der Behörde vorsprechen und einen Verlängerungsantrag stellen können. Dass er dies erst am 19. Februar 2007 und damit verspätet getan hat, hat er selbst zu vertreten. Unabhängig hiervon hätte sich der Kläger auf die erste Auskunft der damals zuständigen Ausländerbehörde, eine Antragstellung im April werde keinen Nachteil für ihn haben, nicht verlassen dürfen. Es kann insoweit dahinstehen, welche Bedeutung telefonische Auskünfte von Behörden im Rechtsverkehr überhaupt haben können. Jedenfalls hätte der Kläger im vorliegenden Fall auf die ihm erteilte Auskunft nicht vertrauen dürfen. Denn er hat im Rahmen des Telefonats die Behörde nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er von seiner Ehefrau getrennt lebt. Dies wäre aber erforderlich gewesen, da die Trennung die Rechte des Klägers nach dem Aufenthaltsgesetz erheblich verändert. Dass die Änderung seiner Lebensverhältnisse ausländerrechtlich von großer Bedeutung ist, war dem Kläger auch bekannt. Denn ausweislich der Sachakten hat er sowohl bei der erstmaligen Beantragung der Aufenthaltserlaubnis am 9. September 2004 als auch bei der Verlängerung am 11. August 2005 jeweils Belehrungen über die Bedeutung des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft für sein Aufenthaltsrecht unterschrieben. Demzufolge konnte der Kläger nicht davon ausgehen, dass die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach der Trennung von seiner Ehefrau unter den gleichen Umständen wie zuvor erfolgen würde. Sein Hinweis in der mündlichen Verhandlung, es habe bei der ersten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auch keine Probleme gegeben, obwohl seine Ehefrau erst einen Monat nach ihrem Anruf einen Termin erhalten habe, ist insoweit nicht erheblich. Denn angesichts der durch die Trennung eingetretenen Veränderung der Lebensumstände, deren ausländerrechtliche Relevanz der Kläger kannte, konnte er nicht darauf vertrauen, dass eine verspätete Antragstellung auch jetzt noch problemlos möglich sein würde. Es kann dahinstehen, ob dem Kläger angesichts der erheblichen Veränderung seiner Lebensumstände nicht ohnehin eine Vorsprache bei der Beklagten oblegen hätte. Jedenfalls aber hätte er sich auf telefonische Auskünfte allenfalls dann verlassen dürfen, wenn er die Veränderung seiner persönlichen Lebensverhältnisse mitgeteilt hätte, um so in Erfahrung zu bringen, ob die Auskunft auch für diesen Fall gilt. Dass er im Laufe des Telefonats entsprechende Mitteilungen gemacht hat, trägt der Kläger aber nicht vor. Er hat lediglich angegeben, er habe angerufen, um einen Termin zu vereinbaren. Sein Verwandter habe im Telefonat mit der Behörde angegeben, dass er, der Kläger, eine neue Wohnung suche und sich ummelden müsse. Dass auf die Trennung der Eheleute hingewiesen worden ist, ergibt sich aus alledem nicht. Schließlich ist der Ausschluss des Verlängerungsanspruchs im Falle des Klägers auch nicht etwa deshalb unverhältnismäßig, weil die Verspätung nur neun Tage beträgt. Wie sich aus den Ausführungen unter aa) ergibt, kann eine Aufenthaltserlaubnis nicht mehr verlängert werden, wenn sie abgelaufen ist. Entscheidend ist insoweit, dass eine Verlängerung auf eine lückenlose Legalisierung des Aufenthalts gerichtet ist, also keine Unterbrechung stattfindet. Auf die Länge einer etwaigen Unterbrechung kommt es nicht an (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.6.2007, BVerwGE 140, 64, juris Rn. 19 zu einer Verspätung von drei Tagen). b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 AufenthG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 oder Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80. Die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt – das ist der Zeitpunkt, für den der Kläger die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragt hat (s. hierzu EuGH, Urt. v. 26.10.2006, Rs. C-4/05, Güzeli, Slg. 2006, I-10279, Rn. 27 u. 50) – nicht vor. Denn vor dem 10. Februar 2007 war der Kläger nur in der Zeit von November 2004 bis Mai 2005, und damit unter einem Jahr beschäftigt gewesen. Er kann sich auch nicht im Hinblick auf die ihm im September 2004 erteilte unbefristete Arbeitserlaubnis auf Art. 10 Abs. 1 ARB berufen. Ob das in Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 niedergelegte Diskriminierungsverbot dem Inhaber einer sog. überschießenden - also einer die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis übersteigenden - Arbeitserlaubnis, Aufenthaltsrechte einräumt, ist nicht geklärt (bejahend OVG Hamburg, Urt. v. 29.5.2008, 4 Bf 232/07, juris; aufgehoben durch BVerwG, Urt. v. 8.12.2009, 1 C 16/08, BVerwGE 135, 334). Der Senat hat mit Beschluss vom 19. Mai 2011 in der Sache 4 Bf 88/10 (EzAR-NF 98 Nr. 48) den Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH, Gerichtshof) um eine Vorabentscheidung zu dieser Frage ersucht. Im Falle des Klägers kommt es auf die Klärung dieser Frage jedoch nicht an. Denn auch wenn man zugunsten des Klägers annimmt, aus Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 ließen sich Aufenthaltsrechte für Inhaber sog. überschießender Arbeitserlaubnisse ableiten, könnte sich der Kläger nicht darauf berufen. Der Kläger, der aufgrund der ihm erteilten Arbeitserlaubnis und der von ihm von November 2004 bis Mai 2005 ausgeübten Beschäftigung bei der Firma L... ein etwaiges Aufenthaltsrecht nach Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 erworben haben könnte, hätte ein derartiges Recht zum maßgeblichen Zeitpunkt jedenfalls wieder verloren. Er gehörte nämlich zum Zeitpunkt des Ablaufs seiner ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis am 10. Februar 2007 nicht (mehr) dem regulären Arbeitsmarkt an. Der Senat kann insoweit von einer Vorlage an den Gerichtshof absehen und selbst entscheiden, weil die maßgeblichen Rechtsfragen bereits in der Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt sind. Aus dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 ergibt sich, dass die Ansprüche nach dieser Vorschrift - ebenso wie die sich aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 ergebenden Rechte - die Zugehörigkeit des Betroffenen zum regulären Arbeitsmarkt voraussetzen (EuGH, Urt. v. 26.10.2006, Rs. C-4/05, Güzeli, Slg. 2006, I-10279, Rn. 48). Der reguläre Arbeitsmarkt bezeichnet die Gesamtheit der Arbeitnehmer, die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betroffenen Staats nachkommen und somit das Recht haben, eine Berufstätigkeit in seinem Hoheitsgebiet auszuüben (vgl. EuGH, Urt. v. 26.11.1998, Rs. C-1/97, Birden, Slg. 1998, I-07747, Rn. 51). Für die Frage, ob der Kläger dem regulären Arbeitsmarkt noch angehört, ist auf die Maßstäbe abzustellen, die der Gerichtshof für den Verlust des Rechts nach Art. 6 Abs. 1 dritter Gedankenstrich ARB 1/80 entwickelt hat. Denn zugunsten des Klägers kann davon ausgegangen werden, dass ein von ihm nach Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 erworbenes Aufenthaltsrecht denselben Umfang hätte wie das weitreichendste Recht nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 (vgl. zur möglichen Reichweite eines aus Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 abgeleiteten Rechts OVG Hamburg, Beschl. v. 19.5.2011, EzAR-NF 98 Nr. 48, juris Rn. 71). Damit würde die sich aus Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 ergebende Aufenthaltsberechtigung die gleiche Position auf dem Arbeitsmarkt vermitteln wie das Recht nach Art. 6 Abs. 1 dritter Gedankenstrich ARB 1/80, also den freien Zugang zu jeder gewählten Beschäftigung. Diese durch Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 vermittelte Position würde demgemäß in Bezug auf die Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt auch unter denselben Voraussetzungen verlorengehen wie ein nach Art. 6 Abs. 1 dritter Gedankenstrich ARB 1/80 erworbenes Aufenthaltsrecht. aa) Dem regulären Arbeitsmarkt gehört ein türkischer Arbeitnehmer nicht (mehr) an, wenn er den Arbeitsmarkt des Mitgliedstaats endgültig verlassen hat (EuGH, Urt. v. 6.6.1995, Rs. C-434/93, Bozkurt, Slg. 1995, I-01475, Rn. 39 für den Fall einer vollständigen und dauerhaften Arbeitsunfähigkeit). Hiervon ist erst auszugehen, wenn das von ihm begehrte Aufenthaltsrecht keinerlei Bezug zu einer – ggf. auch künftigen – Beschäftigung im Lohn- und Gehaltsverhältnis aufweist (EuGH, Urt. v. 10.2.2000, Rs. C-340/97; Nazli, Slg. 2000, I-00957, Rn. 37; vgl. auch EuGH, Urt. v. 6.6.1995, Rs. C-434/93, Bozkurt, Slg. 1995, I-01475, Rn. 39). Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger den Arbeitsmarkt in diesem Sinne endgültig verlassen haben könnte, liegen nicht vor. bb) Der Kläger gehört dem regulären Arbeitsmarkt aber deshalb nicht mehr an, weil er den angemessenen Zeitraum zur Eingehung eines neuen Arbeitsverhältnisses nach einer vorübergehenden Beschäftigungslosigkeit überschritten hat. Eine Unterbrechung der Beschäftigung führt allerdings nicht automatisch zum Verlust der Rechtsposition aus Art. 6 Abs. 1 dritter Gedankenstrich ARB 1/80 (EuGH, Urt. v. 10.1.2006, Rs. C-230/03, Sedef, Slg. 2006, I-00157, Rn. 46; Urt. v. 19.11.2002, Rs. C-188/00, Kurz, Slg. 2002, I-10691, Rn. 58; s. auch Urt. v. 10.2.2000, Rs. C-340/97, Nazli, Slg. 2000, I-00957, Rn. 40, 41 zu 13 Monaten Untersuchungshaft; Urt. v. 23.1.1997, Rs. C-171/95, Tetik, Slg. 1997, I-00329, Rn. 27, 31). Auch die freiwillige Aufgabe des Arbeitsplatzes führt nicht notwendig dazu, dass der türkische Arbeitnehmer den Arbeitsmarkt endgültig verlassen hat (EuGH, Urt. v. 23.1.1997, Rs. C-171/95, Tetik, Slg. 1997, I-00329, Rn. 40). Die praktische Wirksamkeit des Rechts aus Art. 6 Abs. 1 dritter Gedankenstrich ARB 1/80 auf freien Zugang zu jeder Beschäftigung setzt nämlich voraus, dass der türkische Arbeitnehmer berechtigt ist, seine derzeitige Beschäftigung aufzugeben und eine andere Beschäftigung aufzunehmen. Dies erfordert es, dem Betroffenen einen angemessenen Zeitraum einzuräumen, damit er sich eine neue Tätigkeit suchen kann (EuGH, Urt. v. 23.1.1997, Rs. C-171/95, Tetik, Slg. 1997, I-00329, Rn. 27, 31 unter Hinweis auf das Urt. v. 26.2.1991, Rs. C-292/89, Antonissen zu Art. 48 EWG-Vertrag, Slg. 1991, I-00745). Das nach der Aufgabe der Beschäftigung weiter bestehende Aufenthaltsrecht des Betroffenen dient der Ausübung seines Rechts auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, indem er sich nicht nur um tatsächlich angebotene Arbeitsstellen bewirbt, sondern auch eine neue Beschäftigung innerhalb eines angemessenen Zeitraums sucht (EuGH, Urt. v. 19.11.2002, Rs. C-188/00, Kurz, Slg. 2002, I-10691, Rn. 59 m.w.N.). Dieser Zeitraum muss lang genug sein, um das durch Art. 6 Abs. 1 dritter Gedankenstrich ARB 1/80 gewährte Recht nicht wirkungslos zu machen und die Chancen des türkischen Arbeitnehmers auf eine neue Beschäftigung tatsächlich nicht zu beeinträchtigen (EuGH, Urt. v. 23.1.1997, Rs. C-171/95, Tetik, Slg. 1997, I-00329, Rn. 32). Enthalten die nationalen Rechtsvorschriften keine Regelung für einen solchen Zeitraum, ist es Sache des nationalen Gerichts, diesen Zeitraum im Lichte der Umstände des ihm vorliegenden Einzelfalles zu bestimmen (EuGH, Urt. v. 23.1.1997, Rs. C-171/95, Tetik, Slg. 1997, I-00329, Rn. 33). Dabei haben Zeiten außer Betracht zu bleiben, in denen der Betreffende an der Ausübung einer Beschäftigung gehindert war. Dies gilt unabhängig davon, welchen Grund die Abwesenheit des Betroffenen vom Arbeitsmarkt hat, sofern die Abwesenheit vorübergehend ist (EuGH, Urt.v. 7.7.2005, Rs. C-383/03, Dogan, Slg. 2005, I-06237, Rn. 20). Dementsprechend hat der Gerichtshof (Urt. v. 7.7.2005, Rs. C-383/03, Dogan, Slg. 2005, I-06237, Rn. 22) es als unbeachtlich angesehen, dass eine Inhaftierung den Betroffenen – u.U. auch mehrere Jahre – an der Ausübung einer Beschäftigung hindert, wenn sie nicht seine weitere Teilnahme am Erwerbsleben ausschließt. Allerdings verliert auch dieser Betroffene sein Aufenthaltsrecht, wenn er nach dem Ende seiner Inhaftierung den Zeitraum überschreitet, der angemessen ist, um eine neue Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis zu finden (EuGH, Urt. v. 7.7.2005, Rs. C-383/03, Dogan, Slg. 2005, I-06237, Rn. 23). Das Fortbestehen des Rechts auf freien Zugang zu jeder gewählten Beschäftigung im Falle einer Unterbrechung der Arbeitstätigkeit setzt voraus, dass der türkische Arbeitnehmer tatsächlich eine neue Arbeit sucht und dabei alle Formalitäten erfüllt, die im betreffenden Mitgliedstaat ggf. vorgeschrieben sind, sich also beispielsweise arbeitslos meldet und der Arbeitsverwaltung zur Verfügung steht (EuGH, Urt. v. 7.7.2005, Rs. C-383/03, Dogan, Slg. 2005, I-06237, Rn. 19; Urt. v. 23.1.1997, Rs. C-171/95, Tetik, Slg. 1997, I-00329, Rn. 41). Mit diesen Anforderungen wird sichergestellt, dass der türkische Staatsangehörige innerhalb des angemessenen Zeitraums, der ihm zur Eingehung eines neuen Arbeitsverhältnisses einzuräumen ist, sein Aufenthaltsrecht in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht missbraucht, sondern tatsächlich eine neue Beschäftigung sucht (Urt. v. 23.1.1997, Rs. C-171/95, Tetik, Slg. 1997, I-00329, Rn. 42). Nach diesen Maßstäben hat der Kläger den angemessenen Zeitraum zur Eingehung eines neuen Arbeitsverhältnisses überschritten. Der Kläger hat in der Zeit zwischen Beendigung der Tätigkeit bei L... Ende Mai 2005 und dem Ablauf seiner ehegattenbezogenen Aufenthaltserlaubnis am 10. Februar 2007 nicht gearbeitet. Er hat erst am 1. März 2007 wieder eine Beschäftigung aufgenommen. Nach den Umständen, wie sie sich aus dem Vorbringen des Klägers, den Sachakten und der beigezogenen Akte des Jobcenters „team.arbeit.hamburg“ 0225619 ergeben, hat er infolge dieses langen Zeitraums ohne Beschäftigung die Zugehörigkeit zum Arbeitsmarkt verloren. Dabei geht der Senat davon aus, dass von diesem Zeitraum von gut 20 Monaten ca. zwei Monate außer Betracht zu bleiben haben, weil der Kläger in dieser Zeit vorübergehend an der Ausübung einer Beschäftigung gehindert war. Der Senat nimmt nämlich zu Gunsten des Klägers - der sich selbst nicht ausdrücklich darauf beruft und auch keine entsprechenden Belege eingereicht hat – an, dass dieser nach seinem Unfall am 15. November 2005, bei dem er offenbar einen Schlüsselbeinbruch erlitten hat, für die Dauer von ca. zwei Monaten bis zum nachgewiesenen (Bl. 197 d. A.) Abschluss seiner ambulanten ärztlichen Behandlung arbeitsunfähig war. Dagegen war der Kläger nicht durch den Besuch des zehnmonatigen Integrationskurses an der Aufnahme einer Beschäftigung gehindert. Der Kurs fand täglich in der Zeit von 8 Uhr bis 12 Uhr statt. Der Kläger hätte demnach ohne weiteres nachmittags oder abends einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen können. Überdies hätte er – wie sich aus der vorgelegten Bescheinigung ergibt (Bl. 195 d. A.) – den Kurs grundsätzlich auch nachmittags oder abends absolvieren können. Der Kläger hat auch nicht behauptet, an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert gewesen zu sein. Vielmehr hielt er selbst eine Beschäftigung offenbar für möglich, wie der Umstand zeigt, dass er sich ausweislich des von ihm eingereichten Bewerbungsschreibens jedenfalls im April 2006 einmal um eine entsprechende Teilzeitbeschäftigung beworben hat. Der Kläger war auch in der Zeit von März 2006 bis August 2006, während der er psychotherapeutisch behandelt wurde, nicht an der Ausübung einer Beschäftigung gehindert. Weder hat er behauptet, damals arbeitsunfähig gewesen zu sein, noch ist dies ersichtlich. Wie bereits dargelegt, hat er sich in diesem Zeitraum einmal aktiv um eine Arbeitsstelle beworben. Der danach noch verbleibende Zeitraum ist nicht mehr als angemessen zur Suche einer neuen Beschäftigung anzusehen. Der angemessene Zeitraum zur Eingehung eines neuen Arbeitsverhältnisses ist hier in Anbetracht der nicht ausreichenden Bemühungen des Klägers um einen Arbeitsplatz mit einer Dauer von insgesamt 18 Monaten überschritten. Dieser Zeitraum war ausreichend, um bei entsprechenden Bemühungen eine Beschäftigung zu finden. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dies im Hinblick auf die Situation auf dem bundesdeutschen Arbeitsmarkt anders zu beurteilen wäre. Der Kläger hat jedoch keine hinreichenden Bemühungen um einen Arbeitsplatz angestrengt. Der Kläger hat sich nach seinen eigenen Angaben (Schriftsatz vom 12.3.2012, Bl. 188 d. A.) nicht arbeitslos gemeldet. Er hat damit auch nicht den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestanden (vgl. § 119 Abs. 5 SGB III). Bereits aus diesem Grund erfüllt er nicht die Anforderungen, die – wie ausgeführt – an angemessene Bemühungen um Arbeit zu stellen sind. Unabhängig hiervon sind die Anforderungen auch sonst nicht erfüllt. Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, sich in hinreichendem Maße selbst um Arbeit bemüht zu haben. So hat er lediglich eine schriftliche Bewerbung zur Akte gereicht. Er hat zwar angegeben, es handele sich insoweit lediglich um ein Beispiel. Weitere, umfangreiche Bewerbungsbemühungen hat der Kläger aber nicht plausibel dargelegt. Die von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Bewerbungen bei lediglich zwei Arbeitgebern – M... und B... – sind unzureichend. Hinreichende Arbeitsbemühungen über den hier in Frage stehenden Zeitraum von 18 Monaten erfordern einen erheblich größeren Bewerbungsaufwand als der Kläger dargelegt hat. Er hätte sich nicht nur viel häufiger als „mehrmals“ um Arbeit bemühen müssen. Dem Kläger hätte es auch oblegen, sich bei vielen verschiedenen Arbeitgebern zu bewerben. Mit dem Einwand, er sei aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse an der Ausübung einer Beschäftigung gehindert gewesen, kann der Kläger seine mangelnden Bemühungen um einen Arbeitsplatz nicht rechtfertigen. Da er nach seinem eigenen Vorbringen bereits in der Zeit von August 2004 bis Juni 2005 einen Deutschkurs besucht und ab Oktober 2005 an einem Integrationskurs mit täglich fünf Stunden Deutschunterricht teilgenommen hat, ist der Einwand wenig überzeugend. Darüber hinaus kommt es auf den Umfang der Deutschkenntnisse des Klägers nicht an. Denn maßgeblich ist, ob der Zeitraum, der dem Kläger zur Suche einer neuen Beschäftigung zur Verfügung stand, noch als angemessen anzusehen ist. Wird dieser Zeitraum überschritten, geht seine Position auf dem Arbeitsmarkt verloren. Dies gilt auch, wenn es dem Betreffenden aufgrund individueller Qualifikationsmängel nicht gelingt, in einem angemessenen Zeitraum eine Beschäftigung zu finden. Der angemessene Zeitraum wird dem türkischen Arbeitnehmer zugebilligt, weil er das Recht hat, sich frei auf dem Arbeitsmarkt zur Arbeitssuche zu bewegen. Kann er dieses Recht im Ergebnis aufgrund von Qualifikationsmängeln nicht wahrnehmen, geht es verloren. Nach Ablauf eines angemessenen Zeitraums ist davon auszugehen, dass eine begründete Aussicht auf Erfolg der Arbeitssuche nicht mehr besteht (vgl. EuGH, Urt. v. 26.2.1991, Rs. C-292/89, Antonissen zu Art. 48 EWG-Vertrag, Slg. 1991, I-00745, Rn. 21). 2. An der Rechtmäßigkeit der Ausreiseaufforderung und der Abschiebungsandrohung bestehen gemäß §§ 59 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2, 50 Abs. 1 AufenthG keine Zweifel. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Der Kläger begehrt die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Der 1978 in der Türkei geborene Kläger heiratete am 25. Juli 2003 die deutsche Staatsangehörige U und reiste am 15. Juli 2004 mit einem bis zum 17. August 2004 gültigen Visum zur Familienzusammenführung in die Bundesrepublik ein. Auf seinen Antrag vom 9. September 2004 hin erteilte die Beklagte dem Kläger eine Aufenthaltsgenehmigung bis zum 9. August 2005. Am 27. September 2004 erhielt der Kläger eine unbefristet gültige Arbeitserlaubnis. Nach Anhörung der Eheleute am 11. August 2005 verlängerte die Beklagte die Aufenthaltserlaubnis des Klägers bis zum 10. Februar 2007. Anfang Januar 2007 teilte die Ehefrau des Klägers der Beklagten telefonisch und schriftlich mit, dass sich der Kläger und sie getrennt hätten. Am 19. Februar 2007 beantragte der Kläger die Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung und gab an, dass er seinen Lebensunterhalt mit Leistungen nach dem SGB II bestreite und von seiner Ehefrau getrennt lebe. Die Beklagte stellte ihm eine Fiktionsbescheinigung gem. § 81 Abs. 4 AufenthG aus, die sie später verlängerte. Im Laufe des Verfahrens reichte der Kläger Bescheinigungen zur Akte, ausweislich derer er seit dem 1. März 2007 verschiedene Beschäftigungen ausgeübt hatte. Am 6. April 2007 wurde die Ehe des Klägers in der Türkei geschieden. Nachdem die Beklagte die ehemalige Ehefrau des Klägers angehört hatte, lehnte sie mit Bescheid vom 2. August 2007 den Antrag des Klägers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis ab, forderte ihn zur Ausreise auf und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung in die Türkei an. Zur Begründung gab die Beklagte an, der Kläger habe kein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 AufenthG erworben, da die eheliche Lebensgemeinschaft nicht zwei Jahre lang rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden habe. Es lägen Erkenntnisse vor, wonach die Eheleute bereits seit August 2005 getrennt gelebt hätten. Im August 2006 sei der Kläger dann aus der Wohnung ausgezogen. Rechte aus dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei habe der Kläger nicht erworben. Der Kläger erhob Widerspruch und führte zu Begründung aus: Die Angaben seiner ehemaligen Ehefrau zum Trennungszeitpunkt seien nicht richtig. Die eheliche Lebensgemeinschaft habe deutlich länger als zwei Jahre, nämlich vom 15. Juli 2004 bis zum Auszug des Klägers aus der Ehewohnung im November 2006 rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden. Nachdem die Beklagte die Ehefrau des Klägers erneut angehört hatte, wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2008 den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie aus: Die Angaben des Klägers und seiner ehemaligen Ehefrau über die Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft gingen erheblich auseinander. Die Darstellung des Klägers sei dabei nicht glaubhaft. Spätestens Ende April 2006 sei es zur Trennung gekommen. So sei die Ehefrau zu diesem Zeitpunkt für drei Monate in die Türkei gereist. Nach ihrer Rückkehr sei der Kläger zu seinem Bruder nach Recklinghausen gefahren und anschließend in die Türkei zu seiner Familie geflogen. Rechte nach Art. 6 ARB 1/80 habe der Kläger, der erstmalig im April 2007 eine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe, nicht erworben. Am 15. Februar 2008 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Die Angaben seiner ehemaligen Ehefrau über die Dauer des Zusammenlebens, auf die sich die Beklagte berufe, seien unwahr und widersprüchlich. Soweit die Beklagte einwende, der Verlängerungsantrag sei erst am 19. Februar 2007 und damit nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis am 10. Februar 2007 gestellt worden, weshalb eine Verlängerung nicht mehr möglich sei, könne ihm die verspätete Antragstellung nicht entgegengehalten werden. Denn er habe sich bereits Mitte Januar 2007 telefonisch mit der zuständigen Ausländerbehörde in Verbindung gesetzt, um einen Termin zur Beantragung der Verlängerung zu vereinbaren. Er habe dann die Auskunft erhalten, dass die Ausländerabteilung überlastet sei und er erst für April 2007 einen Termin erhalten könne. Die verspätete Antragstellung werde für ihn keinen Nachteil haben. Ein Verwandter, in dessen Büro er das Telefonat geführt und dem er davon berichtet habe, habe selbst einige Tage später in der Ausländerabteilung angerufen und darauf gedrungen, dass ihm zumindest eine Bescheinigung über die versuchte Antragstellung ausgestellt werde. Daraufhin sei dem Verwandten mitgeteilt worden, dass er, der Kläger, innerhalb der nächsten Tage vorbeikommen könne, um eine Fiktionsbescheinigung zu erhalten. Diese sei ihm dann ausgestellt worden. Er habe überdies einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach Art. 10 ARB 1/80. Dies ergebe sich aus der „überschießenden“ Geltungsdauer der ihm unbefristet erteilten Arbeitserlaubnis. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheides vom 2. August 2007 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2008 die Aufenthaltserlaubnis des Klägers über den 10. Februar 2007 hinaus zu verlängern. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat zur Begründung vorgetragen: Für den Kläger ergäben sich aus der am 27. September 2004 erteilten unbefristeten Arbeitserlaubnis auch im Hinblick auf die Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2008 in der Sache 4 Bf 232/07 zu Art. 10 ARB 1/80 keine aufenthaltsrechtlichen Folgen. Nach § 105 Abs. 2 AufenthG gelte die vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes erteilte Arbeitsberechtigung als uneingeschränkte Zustimmung der Bundesanstalt für Arbeit zur Aufnahme einer Beschäftigung fort. Da die zeitliche Geltungsdauer dieser Zustimmung an die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels gekoppelt sei, komme es im vorliegenden Fall nicht zu dem Phänomen einer das Aufenthaltsrecht des Klägers überschießenden Arbeitserlaubnis. Auf die noch im Ausgangsbescheid problematisierte Frage, ob die eheliche Lebensgemeinschaft des Klägers mit seiner früheren Ehefrau mindestens zwei Jahre bestanden habe, komme es nicht mehr an. Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG komme nicht in Betracht, weil der Kläger den Verlängerungsantrag für die bis zum 10. Februar 2007 geltende Aufenthaltserlaubnis erst am 19. Februar 2007 und damit verspätet gestellt habe. Mit Ablauf des 10. Februar 2007 sei die bisherige Aufenthaltserlaubnis kraft Gesetzes nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erloschen, zeitgleich auch das mit ihr verbundene Recht nach § 28 Abs. 5 AufenthG auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Eine Verlängerung sei nach Ablauf der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels nicht mehr möglich. Dementsprechend sei die Ausstellung der Fiktionsbescheinigungen nach § 81 Abs. 4 AufenthG rechtsfehlerhaft erfolgt. Mit Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2009 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erfüllt seien und ob einem Anspruch nach dieser Vorschrift eine verspätete Antragstellung entgegenstehe. Denn der Kläger habe aufgrund der ihm im Jahr 2004 erteilten, unbefristeten Arbeitserlaubnis und seiner Zugehörigkeit zum Arbeitsmarkt einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 10 ARB 1/80. Die Vorschrift des Art. 10 ARB 1/80 sei dahingehend auszulegen, dass aus ihr ein Anspruch auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis entsprechend der „überschießenden“ Geltungsdauer einer Arbeitserlaubnis folge. Insoweit sei mit dem Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts im Urteil vom 29. Mai 2008 in der Sache 4 Bf 232/07 davon auszugehen, dass die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Auslegung des Diskriminierungsverbots in dem Abkommen EWG-Marokko auf Art. 10 ARB 1/80 zu übertragen sei. Die dem Kläger erteilte unbefristete Arbeitserlaubnis enthalte einen „überschießenden“ Regelungsgehalt, der in Anwendung des assoziationsrechtlichen Diskriminierungsverbots zu einem Anspruch auf Verlängerung des Aufenthaltstitels führe. Der Kläger erfülle die tatbestandlichen Voraussetzungen des aus Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 folgenden Anspruchs. Er habe am 27. September 2004 eine unbefristete und unbeschränkte Arbeitsberechtigung erhalten. Er habe daher – auch wenn er eine Erwerbstätigkeit erst am 1. März 2007 aufgenommen habe – bis zum Ende der Geltung seiner bisherigen Aufenthaltserlaubnis am 10. Februar 2007 dem regulären Arbeitsmarkt i.S.d. Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 angehört. Denn es habe ihm freigestanden, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, und es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von vorneherein nicht angestrebt habe. Die Beklagte hat gegen das ihr am 29. Mai 2009 zugestellte Urteil am 15. Juni 2006 Berufung eingelegt. Mit der am 29. Juli 2009 bei Gericht eingegangen Berufungsbegründung trägt sie vor: Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger wegen der ihm im Jahr 2004 erteilten unbefristeten Arbeitserlaubnis die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht nach Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 erfülle. Die Entscheidung blende insoweit aus, dass infolge der Einführung des Aufenthaltsgesetzes und der Streichung der §§ 285 und 286 SGB III eine für den vorliegenden Fall entscheidende Rechtsänderung eingetreten sei. Die Arbeitsberechtigung sei nach dem neuen Recht in ihrer Gültigkeitsdauer an den Fortbestand des Aufenthaltsrechts gekoppelt gewesen und mit dem Ablauf der Geltungsdauer dieser Aufenthaltserlaubnis erloschen. Eine das Aufenthaltsrecht des Klägers überschießende Arbeitserlaubnis liege also nicht vor. Überdies könne aus Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 kein isolierter Anspruch abgeleitet werden. So habe das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Dezember 2009 in der Sache 1 C 16.08 die Herleitung eines Aufenthaltsrechts aus Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 verneint. Zudem sei der Umstand, dass der Kläger seinen Antrag auf Verlängerung verspätet gestellt habe, rechtlich bedeutsam. Mit Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis am 10. Februar 2007 sei diese kraft Gesetzes erloschen und die nach der Antragstellung am 19. Februar 2007 gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG erteilten Fiktionsbescheinigungen seien rechtsfehlerhaft gewesen. Demnach sei der Kläger seit dem 10. Februar 2007 nicht mehr berechtigt gewesen, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, und gehöre daher auch nicht (mehr) dem regulären Arbeitsmarkt i.S.v. Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 an. Auf entsprechende Anfrage des Gerichts erklärt die Beklagte darüber hinaus, dass heute selbst mit Hilfe der EDV nicht mehr mit Sicherheit festgestellt werden könne, ob der Kläger rechtzeitig vor Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis am 10. Februar 2007 einen Termin vereinbart habe. Zwar hätten die Ausländer damals grundsätzlich Termine erhalten, um ihre Anliegen vorzubringen. Es habe aber auch eine Art „Notschalter“ gegeben, an dem die Angelegenheiten ohne Termin bearbeitet worden seien. Selbst dann, wenn der Kläger zuvor angerufen habe und auf einen späteren Termin verwiesen worden sei, wäre er im Hinblick auf §§ 82 Abs. 1, 81 Abs. 4 AufenthG wegen der gesteigerten Obliegenheitspflicht verpflichtet gewesen, den Verlängerungsantrag rechtzeitig schriftlich zu stellen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg auf Grund mündlicher Verhandlung vom 7. Mai 2009 zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung bezieht sich der Kläger auf die Ausführungen des angegriffenen Urteils und trägt ergänzend vor: Die endgültige Trennung von seiner Ehefrau sei erst mit seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung im November 2006 erfolgt. Die entgegenstehenden Behauptungen seiner Ehefrau seien unzutreffend. Im Januar 2007 habe er sich mit der Ausländerbehörde in Verbindung gesetzt, um einen Termin zu vereinbaren Er habe von August 2004 bis Juni 2005 an einem Deutschkurs teilgenommen und in diesem Zeitraum vom 25. November 2004 bis zum 24. Mai 2005 bei der Firma L... & Co.KG gearbeitet. Von Oktober 2005 bis August 2006 habe er einen Integrationskurs mit 25 Wochenstunden Sprachunterricht besucht. In dieser Zeit sei er wegen seiner mangelnden Sprachkenntnisse und der Folgen eines Unfalls, bei dem er am 15. November 2005 einen Schlüsselbeinbruch erlitten habe, keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Infolge des Unfalls habe er sich in ambulante ärztliche und psychotherapeutische Behandlung begeben müssen. Er habe sich nicht arbeitssuchend gemeldet, sich aber dennoch um Arbeit bemüht. Als Beispiel hierfür überreiche er sein Bewerbungsschreiben vom 1. April 2006, mit dem er sich um eine Teilzeittätigkeit beworben habe. Darüber hinaus habe er sich mehrmals bei B... und M... beworben. Am 1. März 2007 habe er wieder eine Beschäftigung aufgenommen. Seit dem 1. Oktober 2008 befinde er sich in einem unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnis beim O… ….haus. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere auf die Schriftsätze der Beteiligten und die eidesstattliche Versicherung des Klägers vom 8. Januar 2011 , die Sachakte der Beklagten sowie die Gerichtsakte des Verfahrens 13 E 469/08 und die Akte des Jobcenters „team.arbeit.hamburg“ 0225619 Bezug genommen. Die Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.