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Beschluss

4 So 62/14

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2014:1008.4SO62.14.0A
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Leitsätze
1. Für den Streit um die Frage, ob eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt aus rundfunkrechtlichen Vorschriften verpflichtet ist, mit den Betreibern von Breitbandkabelnetzen einen entgeltlichen Vertrag über die Verbreitung von Programmen mit sog. Must Carry-Status zu schließen, ist nach § 40 Abs 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, weil die Anspruchsgrundlagen, aus denen der geltend gemachte Anspruch abgeleitet wird, dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind.(Rn.8) 2. Die Frage, ob aus den geltend gemachten Anspruchsgrundlagen die begehrte Rechtsfolge abgeleitet werden kann oder nicht, berührt grundsätzlich nicht die Zulässigkeit des Rechtswegs, sondern die Zulässigkeit bzw. Begründetheit der erhobenen Klage im Übrigen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn die Anspruchsgrundlage, auf die sich die Klägerseite beruft, aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts so offensichtlich nicht gegeben sein kann, dass kein Bedürfnis dafür besteht, sie in die Sachprüfung einzubeziehen (wie BVerwG, Beschl. v. 15.12.1992, 5 B 144.91, NVwZ 1993, 358, juris Rn. 3).(Rn.14) 3. Der Umstand, dass eine Sache bereits bei einem Gericht eines anderen Rechtswegs anderweitig anhängig ist i.S.v. § 17 Abs 1 S 2 GVG, berührt nicht die Zulässigkeit des Rechtswegs, wenn die Sache in einem anderen Rechtsweg erneut anhängig gemacht wird.(Rn.16)
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 28. Mai 2014 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die weitere Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für den Streit um die Frage, ob eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt aus rundfunkrechtlichen Vorschriften verpflichtet ist, mit den Betreibern von Breitbandkabelnetzen einen entgeltlichen Vertrag über die Verbreitung von Programmen mit sog. Must Carry-Status zu schließen, ist nach § 40 Abs 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, weil die Anspruchsgrundlagen, aus denen der geltend gemachte Anspruch abgeleitet wird, dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind.(Rn.8) 2. Die Frage, ob aus den geltend gemachten Anspruchsgrundlagen die begehrte Rechtsfolge abgeleitet werden kann oder nicht, berührt grundsätzlich nicht die Zulässigkeit des Rechtswegs, sondern die Zulässigkeit bzw. Begründetheit der erhobenen Klage im Übrigen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn die Anspruchsgrundlage, auf die sich die Klägerseite beruft, aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts so offensichtlich nicht gegeben sein kann, dass kein Bedürfnis dafür besteht, sie in die Sachprüfung einzubeziehen (wie BVerwG, Beschl. v. 15.12.1992, 5 B 144.91, NVwZ 1993, 358, juris Rn. 3).(Rn.14) 3. Der Umstand, dass eine Sache bereits bei einem Gericht eines anderen Rechtswegs anderweitig anhängig ist i.S.v. § 17 Abs 1 S 2 GVG, berührt nicht die Zulässigkeit des Rechtswegs, wenn die Sache in einem anderen Rechtsweg erneut anhängig gemacht wird.(Rn.16) Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 28. Mai 2014 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die weitere Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten um gegenseitige Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Verbreitung von Rundfunkprogrammen des Beklagten über die Kabelnetze der Klägerinnen. Die Klägerinnen betreiben regionale Breitbandkabelnetze in Nordrhein-Westfalen, Hessen und Baden-Württemberg. Der Beklagte ist eine Rundfunkanstalt des öffentlichen Rechts. In der Vergangenheit bestanden zwischen den Beteiligten vertragliche Vereinbarungen, in denen u.a. die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung eines Entgelts für das Einspeisen ihres Rundfunkprogramms in die Netze der Klägerinnen vereinbart war. Die Klägerinnen waren ihrerseits vertraglich verpflichtet, ein urheberrechtliches Entgelt für das Recht zur „Kabelweitersendung“ der Programme des Beklagten zu entrichten. Der Beklagte kündigte – ebenso wie die anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten – die Verträge mit den Klägerinnen sowie weiteren Kabelnetzbetreibern zum 31. Dezember 2012. Hiergegen erhoben die Klägerinnen sowie weitere Kabelnetzbetreiber vor mehreren Zivilgerichten (Zahlungs-) Klagen, mit denen sie primär die Kartellrechtswidrigkeit der Kündigungen geltend mach(t)en. Im April 2013 haben die Klägerinnen die vorliegende Klage bei dem Verwaltungsgericht erhoben. Sie begehren in diesem Verfahren die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet sei, mit ihnen einen Vertrag über die entgeltliche (analoge und digitale) Verbreitung der Programme NDR Fernsehen und Erstes Deutsches Fernsehen („Das Erste“) über ihre Netze zu schließen, soweit diese Programme in diesen Netzen „Must Carry“-Status haben, hilfsweise die Feststellung, dass der Beklagte zum Abschluss eines solchen Vertrages – ungeachtet der Entgeltlichkeit – verpflichtet sei. Mit einem weiteren – nachgelagerten – Hilfsantrag begehren die Klägerinnen die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet seien, die Programme NDR Fernsehen und Erstes Deutsches Fernsehen („Das Erste“) in ihre Netze einzuspeisen oder über ihre Netze zu verbreiten, solange hierüber kein Vertrag geschlossen sei. Zur Begründung machen sie geltend, ihr mit dem Haupt- und (ersten) Hilfsantrag geltend gemachter Anspruch folge zum einen aus dem öffentlich-rechtlichen Verbreitungsauftrag der Rundfunkanstalten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, §§ 11, 19 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) sowie weiteren landesrechtlichen Bestimmungen i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 87f GG. Zum anderen folge der Anspruch aus den „Must Carry“-Vorschriften der §§ 52 ff. RStV bzw. – für die analogen Kanäle – der entsprechenden landesmedienrechtlichen Belegungsvorschriften in Verbindung mit grundrechtlichen Bestimmungen (Art. 12 Abs. 1 GG, Art 14 GG). Der Beklagte stellt (u.a.) die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs in Abrede: Die vertraglichen Beziehungen zwischen den Beteiligten seien ausschließlich privatrechtlich ausgestaltet. Die Klägerinnen könnten keine Anspruchsgrundlage für ihr Klagebegehren benennen, die dem öffentlichen Recht zugeordnet sei. Auch die Anwendung der sog. Zwei-Stufen-Theorie führe nicht zu der Annahme, das anhängige Verfahren betreffe eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.S.v. § 40 Abs. 1 VwGO. Mit Beschluss vom 28. Mai 2014 hat das Verwaltungsgericht den Verwaltungsrechtsweg für zulässig erklärt: Das anhängige Verfahren betreffe eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.S.v. § 40 Abs. 1 VwGO. Die Klägerinnen stützten ihr Klagebegehren auf Rechtsgrundlagen, die dem öffentlichen Recht zuzuordnen seien. Dementsprechend sei der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Hieran ändere der Umstand nichts, dass ein etwaiger Vertrag zwischen den Beteiligten als zivilrechtlich einzuordnen wäre. Denn der geltend gemachte Anspruch werde nicht aus einem Vertrag zwischen den Beteiligten abgeleitet, sondern unmittelbar aus Vorschriften des öffentlichen Rechts. Der Annahme, dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei, stehe auch nicht entgegen, dass zwischen den Klägerinnen und verschiedenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zivilgerichtliche Verfahren anhängig seien. Denn diese beträfen einen anderen Streitgegenstand. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beklagten. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht gemäß § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG auf die Rüge des Beklagten entschieden, dass mit Blick auf den zum gegenwärtigen Zeitpunkt für die Rechtswegfrage allein maßgeblichen Hauptantrag (vgl. BGH, Beschl. v. 5.3.1980, IV ARZ 5/80, NJW 1980, 1283, juris Rn. 6; Greger, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 260 ZPO Rn. 6b) der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Denn es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, für die gemäß § 40 Abs. 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Die Art einer Streitigkeit – öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich – bestimmt sich, wenn wie hier eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Hierfür kommt es auch darauf an, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des Zivil- oder des öffentlichen Rechts geprägt wird. Die in dieser Weise vorzunehmende Abgrenzung weist das Streitverhältnis in diejenige Verfahrensordnung, die ihm nach der gesetzgeberischen Wertung in der Sache am besten entspricht, und bewirkt zugleich, dass regelmäßig diejenigen Gerichte anzurufen sind, die durch ihre Sachkunde und Sachnähe zur Entscheidung über den in Frage stehenden Anspruch besonders geeignet sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.4.2013, 9 B 37.12, NJW 2013, 2298, juris Rn. 6, m.w.N.). Vorliegend berufen sich die Klägerinnen zur Begründung ihres mit der bei dem Verwaltungsgericht anhängigen Klage geltend gemachten (Haupt-) Anspruchs auf Vorschriften, die – was auch der Beklagte nicht in Abrede stellt (vgl. S. 13 f. der Beschwerdebegründung vom 8. Juli 2014) – dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind. Dies gilt ohne Weiteres für die rundfunkrechtlichen Vorschriften zum Verbreitungs- und Versorgungsauftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (insbesondere §§ 11, 19 des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien [Rundfunkstaatsvertrag -RStV-] vom 31. August 1991 [Hmb.GVBl. S. 425], m. spät. Änd.), bei denen es sich um Sonderrecht handelt, durch das ausschließlich die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verpflichtet werden. Im Übrigen dienen die betreffenden Vorschriften, wie sich auch aus der Präambel des Staatsvertrags ergibt, der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung sowie der Meinungsvielfalt und damit den Interessen des Gemeinwohls (vgl. hierzu VG Mainz, Beschl. v. 14.7.2014, 4 K 632/13.MZ, BA S. 6 f.). Im Ergebnis nichts anderes gilt für die sog. Must Carry-Vorschriften, aus denen die Klägerinnen ihren behaupteten Anspruch auf Abschluss eines zivilrechtlichen Vertrages mit dem Beklagten ferner ableiten. Auch diese Vorschriften dienen vor allem der im öffentlichen Interesse liegenden Sicherstellung der ausreichenden Verbreitung von Programmen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sowie der Meinungsvielfalt und Ausgewogenheit und unterliegen daher, wie beispielhaft die §§ 52e ff. RStV zeigen, der Aufsicht und Kontrolle der zuständigen Landesmedienanstalten (vgl. auch VG München, Beschl. v. 2.6.2014, M 17 K 13.1925, BA S. 22 ff.). Die von dem Beklagten gegen die Annahme, es handele sich vorliegend um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, geltend gemachten Einwände überzeugen den Senat nicht: 1. Der Beklagte verweist zunächst darauf, dass die Klägerinnen letztlich den Abschluss eines zivilrechtlichen Vertrages begehrten. Deshalb könnten auch die hierfür etwaig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen nur solche des Zivilrechts sein. Dieser Einwand greift nicht durch. Zwar ist die Rechtsnatur des begehrten Handelns ein gewichtiger Anknüpfungspunkt für die Zuordnung des streitgegenständlichen Rechtsverhältnisses. Indes kommt es – ohne dass insoweit die sog. Zwei-Stufen-Theorie bemüht werden müsste – maßgeblich auf die Anspruchsgrundlage an, aus der der geltend gemachte Anspruch abgeleitet wird. Ist die Anspruchsgrundlage – wie hier – dem öffentlichen Recht zuzuordnen, ist auch der Streit um das Bestehen oder Nichtbestehen des auf dieser Grundlage geltend gemachten Anspruchs als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren (vgl. Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 40 Rn. 271 f.). Ob dieser Anspruch (möglicherweise) besteht – im vorliegenden Fall also die Klägerinnen aus Vorschriften des öffentlichen Rechts einen Anspruch auf Abschluss eines zivilrechtlichen Vertrages gegen den Beklagten haben –, ist für die Rechtswegfrage demgegenüber unerheblich. Auch dann, wenn der geltend gemachte Anspruch aus der hierfür herangezogenen Anspruchsgrundlage nicht abgeleitet werden könnte, haben hierüber grundsätzlich – von den Fällen des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG abgesehen (hierzu sogleich) – die Gerichte des für die geltend gemachte Anspruchsgrundlage zulässigen Rechtswegs zu entscheiden. Vor diesem Hintergrund greift auch der Einwand des Beklagten nicht durch, die begehrte Rechtsfolge – der Abschluss eines entgeltlichen zivilrechtlichen Vertrages – könne aus den von den Klägerinnen als Anspruchsgrundlagen genannten Vorschriften aus unterschiedlichen Gründen nicht abgeleitet werden; insbesondere könnten die Vorschriften, auf die sich die Klägerinnen beriefen, diesen ein subjektives Recht nicht verschaffen. Denn die Frage, ob aus den zu überprüfenden Anspruchsgrundlagen die begehrte Rechtsfolge abgeleitet werden kann oder nicht, berührt nicht den Rechtsweg, sondern die Zulässigkeit bzw. Begründetheit der erhobenen Klage. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn die Anspruchsgrundlage, auf die sich die Klägerseite beruft, aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts so offensichtlich nicht gegeben sein kann, dass kein Bedürfnis dafür besteht, sie in die Sachprüfung einzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.12.1992, 5 B 144.91, NVwZ 1993, 358, juris Rn. 3). Hiervon kann indes mit Blick auf die eingehende Klagebegründung, die die Klägerinnen vorgelegt haben und auf die der Beklagte umfassend und mehrfach repliziert hat, nicht die Rede sein (i.E. anders VG Köln, Beschl. v. 18.6.2014, 6 K 2805/13, BA S. 4). Ob sie im Ergebnis durchgreift, ist eine andere Frage und berührt nicht den zulässigen Rechtsweg. 2. Der Beklagte verweist ferner darauf, dass der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens identisch mit dem Streitgegenstand derjenigen Verfahren sei, die die Klägerinnen und die K GmbH vor den Zivilgerichten führten bzw. geführt hätten. Beiden Verfahrenskomplexen liege derselbe Lebenssachverhalt zugrunde. Hier wie dort zielten die Klageanträge auf den Abschluss eines zivilrechtlichen Vertrages und den Erhalt von Einspeiseentgeltzahlungen. Auch in den zivilgerichtlichen Verfahren hätten die Klägerinnen die dort geltend gemachten Ansprüche teilweise mit rundfunkrechtlichen Erwägungen begründet. Auch diese Ausführungen rechtfertigen nicht die Annahme, für die Entscheidung über den öffentlich-rechtlich geprägten Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sei der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet. Vielmehr wäre der Verwaltungsrechtsweg auch dann eröffnet, wenn – was der Beklagte aber offenbar selbst nicht annimmt – die Streitgegenstände des vorliegenden und der parallel geführten zivilrechtlichen Verfahren tatsächlich im Rechtssinne identisch wären mit der Folge, dass die vorliegende Klage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG unzulässig wäre. Auch hierüber wäre dann im Verwaltungsrechtsweg zu entscheiden und wäre nicht bereits die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs zu verneinen. Dieses Ergebnis folgt letztlich aus § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG. Die Vorschrift setzt voraus, dass ein- und derselbe Streitgegenstand in zulässiger Weise in unterschiedlichen Rechtswegen anhängig gemacht werden könnte. Ist nämlich der Rechtsweg zu dem angegangenen Gericht bei mehrfacher Begründung des Rechtsschutzantrages auch nur unter einem der angegebenen rechtlichen Gesichtspunkte zulässig, so entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.5.2004, 1 WDS-VR 1/04, PersV 2004, 460, juris Rn. 4). Das Verbot der doppelten Rechtshängigkeit gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG, das rechtswegübergreifend wirkt (vgl. Lückemann, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 17 GVG Rn. 3), wird hierdurch indes nicht berührt. Im Übrigen wird in einem derartigen Fall eine doppelte Sachprüfung in unterschiedlichen Rechtswegen, anders als der Beklagte befürchtet, gerade nicht ermöglicht, weil eine weitere Sachprüfung dann, wenn die Rechtssache bereits anderweitig anhängig ist, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt – auch nicht unter dem rechtswegeröffnenden Gesichtspunkt – vorgenommen wird. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Festsetzung eines Streitwerts bedarf es nicht, da nur eine Festgebühr anfällt (Kostenverzeichnis Nr. 5502, Anlage 1 zum GKG). Die weitere Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht wird nicht gemäß § 152 VwGO, § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG zugelassen. Die weitere Beschwerde ist gemäß § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Eine Divergenz i.S.v. § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG ist nicht ersichtlich. Sie wird von dem Beklagten zwar behauptet, aber nicht weiter dargelegt. Die in dem vorliegenden Rechtswegbeschwerdeverfahren zu entscheidende Rechtsfrage hat auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG. Insbesondere sind die Voraussetzungen und Kriterien für die Abgrenzung öffentlich-rechtlicher und zivilrechtlicher Streitigkeiten bei Ansprüchen, die sowohl öffentlich-rechtlich als auch zivilrechtlich begründet werden, in der (höchst-) richterlichen Rechtsprechung geklärt. Ein darüber hinausgehender grundsätzlicher Klärungsbedarf ist nicht erkennbar. Dieser ergibt sich auch nicht daraus, dass parallele Verfahren bei anderen Verwaltungsgerichten anhängig sind, in denen sich die Rechtswegfrage ebenfalls stellt. Denn diese Frage lässt sich auf der Grundlage der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und unter Heranziehung der hierzu in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien ohne Weiteres beantworten.