Beschluss
4 Bf 103/17.Z
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2018:0608.4BF103.17.Z.00
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Leitsätze
1. Eine Klage mit dem Antrag, festzustellen, dass der intime Kontakt/Geschlechtsverkehr einer verdeckten Ermittlerin mit der Zielperson rechtswidrig war, ist unzulässig, da insoweit kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis besteht. Es handelt sich bei den behaupteten Kontakten für sich genommen um eine soziale und keine rechtliche Beziehung.(Rn.14)
2. Erkennt die Behörde die Rechtswidrigkeit einer verdeckten Ermittlung in ihrer Gesamtheit an, besteht regelhaft kein Raum für die isolierte Feststellung der Rechtswidrigkeit einzelner Teilaspekte dieses Einsatzes.(Rn.15)
Tenor
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 19. April 2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg zuzulassen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Klage mit dem Antrag, festzustellen, dass der intime Kontakt/Geschlechtsverkehr einer verdeckten Ermittlerin mit der Zielperson rechtswidrig war, ist unzulässig, da insoweit kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis besteht. Es handelt sich bei den behaupteten Kontakten für sich genommen um eine soziale und keine rechtliche Beziehung.(Rn.14) 2. Erkennt die Behörde die Rechtswidrigkeit einer verdeckten Ermittlung in ihrer Gesamtheit an, besteht regelhaft kein Raum für die isolierte Feststellung der Rechtswidrigkeit einzelner Teilaspekte dieses Einsatzes.(Rn.15) Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 19. April 2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten über Fragen der Rechtmäßigkeit des Einsatzes einer verdeckten Ermittlerin im Zeitraum von 2010 bis 2011. Die Beklagte setzte in den Jahren 2009 bis 2012 gemäß § 12 HmbPolDVG eine Hamburger Polizeibeamtin mit der Legende „M. B. “ als verdeckte Ermittlerin in der linksalternativen Szene, in der sich im streitigen Zeitraum auch der Kläger bewegte, ein. Nach Angaben des Klägers lernte er die Beamtin 2009 kennen und es entwickelte sich eine Freundschaft zwischen beiden, im Rahmen derer es auch zu intimen Kontakten und an einem Wochenende Ende 2010/Anfang 2011 zu Geschlechtsverkehr gekommen sein soll. Am 9. November 2016 hat der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Hamburg erhoben. Er hat 1. beantragt, festzustellen, dass der Einsatz der verdeckten Ermittlerin in den Jahren 2009 bis 2012 rechtswidrig war sowie 2. festzustellen, dass der intime Kontakt/Geschlechtsverkehr zu ihm im Zeitraum von 2010 bis 2011 rechtswidrig war. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, die Frage, ob die Beamtin berechtigt gewesen sei, intimen Kontakt zu ihm aufzubauen und zu unterhalten und auf diesem Wege personenbezogene Daten über ihn zu erlangen, stelle ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar. Er habe ein Feststellungsinteresse, da seine Grundrechte schwerwiegend verletzt worden seien. Die Klage sei begründet, da der Einsatz der Beamtin nicht rechtmäßig gewesen sei. § 12 HmbPolDVG, auf den sich die Beklagte stütze, sei verfassungswidrig. Außerdem bedürften eingriffsintensive Maßnahmen, bei denen damit zu rechnen sei, dass sie auch höchst private Informationen erfassten und gegenüber den Betroffenen heimlich durchgeführt würden, grundsätzlich einer richterlichen Anordnung, die Vorschrift sehe jedoch - außer bei Gefahr im Verzug - lediglich die Zustimmung der Staatsanwaltschaft vor. Am 20. April 2016 habe der Gesetzgeber daher aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einen Richtervorbehalt eingeführt. Zudem hätten die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Ermächtigungsgrundlage nicht vorgelegen und der Einsatz sei wegen eines Verstoßes gegen Art. 8 EMRK unverhältnismäßig gewesen. Mit Schriftsatz vom 24. Januar 2017 hat die Beklagte unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2016 (1 BvR 966/09 und 1 BvR 1140/09) anerkannt, dass der Einsatz der verdeckt unter der Legende „M. B. “ eingesetzten Hamburger Polizeibeamtin in den Jahren 2009 bis 2012 rechtswidrig war. Daraufhin hat der Kläger mitgeteilt, er schließe sich dem Anerkenntnis zum Klageantrag zu 1. an und halte an dem Klageantrag zu 2. weiterhin vollumfänglich fest. Das Verwaltungsgericht hat mit Teilanerkenntnisurteil und Endurteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. April 2017 festgestellt, dass der Einsatz der verdeckt unter der Legende „M. B. “ eingesetzten Hamburger Polizeibeamtin in den Jahren 2009 bis 2012 rechtswidrig war, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Einsatzes der verdeckten Ermittlerin in den Jahren 2009 bis 2012 gerichtete Klage sei wegen des Anerkenntnisses der Beklagten begründet. Diese sei gemäß ihrem Anerkenntnis zu verurteilen. Im Übrigen sei die Klage unzulässig. Soweit der Kläger die Feststellung begehre, dass der intime Kontakt/Geschlechtsverkehr zu ihm durch die verdeckte Ermittlerin im Zeitraum von 2010 bis 2011 rechtswidrig gewesen sei, fehle es an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis. Der vom Kläger behauptete (einvernehmliche) intime Kontakt bzw. Geschlechtsverkehr zwischen ihm und der Beamtin sei ein rein soziales Verhalten und stelle kein durch Normen des öffentlichen Rechts determiniertes Rechtsverhältnis dar. Die Klage wäre auch unzulässig, wenn man den Antrag dahin auslegen würde, dass der Kläger die Feststellung begehre, dass die verdeckte Ermittlerin nicht befugt gewesen sei, mit ihm intimen Kontakt einzugehen bzw. den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Die Beklagte habe nämlich bereits anerkannt, dass der Einsatz der verdeckten Ermittlerin als solcher rechtswidrig gewesen sei. Damit sei zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig, dass der gesamte Einsatz und damit auch das Gesamtverhalten der verdeckten Ermittlerin nicht durch eine (verfassungsgemäße) Rechtsnorm gedeckt gewesen sei und die Beamtin demzufolge auch nicht zur Aufnahme intimer Kontakte befugt gewesen wäre. Da aufgrund des Anerkenntnisses feststehe, dass sich die Beamtin, soweit der intime Kontakt bzw. der Geschlechtsverkehr mit dem Kläger im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit erfolgt wäre, rechtswidrig verhalten hätte, wäre ein rechtliches Interesse an der gesonderten Feststellung, dass auch das Eingehen intimer bzw. sexueller Kontakte rechtswidrig gewesen sei, nicht anzuerkennen. Ob dem Kläger insoweit bereits das berechtigte Interesse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO oder das allgemeine Rechtsschutzinteresse abzusprechen wäre, könne offenbleiben. Ein berechtigtes Interesse bzw. ein Rechtsschutzinteresse stehe dem Kläger im Übrigen auch nicht im Hinblick auf den von ihm in Betracht gezogenen Amtshaftungsprozess zu. Den von ihm behaupteten Amtshaftungsanspruch könne der Kläger ohne weiteres vor den Zivilgerichten geltend machen. Im Übrigen habe er auch nicht hinreichend dargelegt, dass ein Amtshaftungsprozess mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. Dahinstehen könne, ob ein Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte nicht befugt gewesen sei, die Beamtin anzuweisen, sexuellen Kontakt zu ihm herzustellen, zulässig wäre, da der Kläger einen solchen, vom Gericht angeregten Antrag nicht habe stellen wollen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung. II. 1. Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung, der sich lediglich auf die Abweisung des Feststellungsantrags zu 2. bezieht, hat keinen Erfolg. Aus den Darlegungen des Klägers im Zulassungsantrag, auf die die Prüfung im Zulassungsverfahren grundsätzlich beschränkt ist (§ 124a Abs. 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (a). Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (b) oder wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (c) zuzulassen. a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils legt der Kläger nicht erfolgreich dar. Ernstliche Zweifel sind dann begründet, wenn gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils angesichts der Begründung des Zulassungsantrags gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Hiervon ist immer schon dann auszugehen, wenn durch die Begründung des Zulassungsantrags ein einzelner tragender Rechtssatz - sei es ein abstrakter Obersatz, sei es die Subsumtion des konkreten Sachverhalts unter einen solchen Obersatz - oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000, 1 BvR 830/00, NVwZ 2000, 1163, juris Rn. 15; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, 7 AV 4.03, DVBl. 2004, 838, juris Rn. 8 f.). So liegt es hier nicht. aa) Der Kläger trägt zunächst vor, dem Antrag zu 2. liege ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zu Grunde. Dieses Rechtsverhältnis sei zum einen aus tatsächlichen Gründen streitig, da die Beklagte die vorgetragenen Tatsachen teilweise bestritten habe. Es handele sich hier auch um ein „eigenes Rechtsverhältnis“, wobei stets gesondert festzustellen sei, ob der Kernbereich privater Lebensgestaltung gemäß Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG betroffen sei. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Einsatzes umfasse nicht das Gesamtverhalten der verdeckten Ermittlerin. Er begehre die Feststellung eines bestimmten selbstständigen Rechtsverhältnisses auf Grundlage eines bestimmten Verwaltungsakts, welches die Grenzen des Einsatzes unabhängig von seiner hier verfassungswidrigen Rechtsgrundlage überschreite. Mit diesem Vorbringen weckt er keine Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das Vorbringen bezieht sich ersichtlich auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Zulässigkeit der Klage bei einem wörtlichen Verständnis des Antrags zu 2.. Dass das Verwaltungsgericht insoweit ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis verneint, ist aus den Gründen des Zulassungsantrags nicht zu beanstanden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Gegenstand der Feststellungsklage muss ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein, d.h. es muss in Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits überschaubaren Sachverhalt streitig sein. Unabhängig von der Frage der Konkretisierung des Rechtsverhältnisses setzt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis voraus, dass zwischen den Parteien dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Es müssen sich also aus dieser Rechtsbeziehung heraus bestimmte Rechtsfolgen ergeben können, was wiederum die Anwendung von bestimmten Normen auf den konkreten Sachverhalt voraussetzt. Daran fehlt es, wenn nur abstrakte Rechtsfragen zur Entscheidung gestellt werden. Auch bloße Vorfragen oder unselbstständige Elemente eines Rechtsverhältnisses können nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein (BVerwG, Urt. v. 28.1.2010, 8 C 19.09, BVerwGE 136, 54, juris Rn. 24 m.w.N.). Der Kläger hat nach Erörterung der Sachdienlichkeit seiner Anträge in der mündlichen Verhandlung vom 19. April 2017 ausdrücklich beantragt, festzustellen, dass der intime Kontakt/Geschlechtsverkehr zu ihm durch die verdeckte Ermittlerin im Zeitraum von 2010 bis 2011 rechtswidrig war. Ein solcher sexueller Kontakt würde, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, für sich genommen eine soziale, und keine rechtliche Beziehung darstellen. Es geht nicht um die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen Sachverhalt oder um eine Rechtsbeziehung, aus der sich bestimmte Rechtsfolgen ergeben. Intime Kontakte zu und einvernehmlicher Geschlechtsverkehr mit einer verdeckten Ermittlerin können - sieht man einmal von sexualstrafrechtlichen Bewertungen ab - auch für sich genommen nicht rechtmäßig oder rechtswidrig sein. Nach rechtlichen Kategorien zu bewerten könnte möglicherweise eine - hier allerdings nicht streitgegenständliche - Anordnung der Beklagten gegenüber der verdeckten Ermittlerin sein, sexuelle Kontakte zum Kläger herzustellen. Einen dahingehenden Feststellungsantrag wollte der Kläger trotz entsprechender Erörterung in der mündlichen Verhandlung nach der unbestrittenen Darstellung des Verwaltungsgerichts jedoch ausdrücklich nicht stellen. bb) Weiter trägt der Kläger vor, die Feststellung, dass der gesamte Einsatz der verdeckten Ermittlerin rechtswidrig gewesen sei, genüge nicht für die Feststellung der Verletzung bestimmter eigener Grundrechte. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das Rechtsverhältnis sei jedenfalls nicht mehr streitig, da die Beklagte anerkannt habe, dass der gesamte Einsatz und damit das Gesamtverhalten der verdeckten Ermittlerin nicht durch eine (verfassungsgemäße) Rechtsnorm gedeckt gewesen sei, trage daher nicht. Sein Feststellungsinteresse ergebe sich bereits aus der Schwere des Grundrechtseingriffs. Die gesonderte Feststellung der Verletzung der Intimsphäre sei auch für die Frage der Verwertung der aus dem rechtswidrigen Einsatz gewonnenen Ermittlungserkenntnisse ausschlaggebend. Er habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Polizeibeamtin im Rahmen ihres Einsatzes als verdeckte Ermittlerin bzw. der Art und Weise, in welcher die Ermittlungen erfolgt seien. Es sei ihm wegen Art. 19 Abs. 4 GG nicht zuzumuten, das Rechtverhältnis abzutrennen und die Feststellung vor den ordentlichen Gerichten zu verfolgen. Auch hiermit weckt er keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts. Das Vorbringen knüpft an die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Zulässigkeit des Antrags an, sofern dieser dahin ausgelegt wird, dass der Kläger die Feststellung begehrt, dass die verdeckte Ermittlerin nicht befugt gewesen sei, mit ihm intimen Kontakt einzugehen bzw. den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Das Verwaltungsgericht hat insofern ausgeführt, der Antrag wäre auch bei dieser Auslegung unzulässig, da infolge des Anerkenntnisses der Beklagten zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig sei, dass der gesamte Einsatz und damit auch das Gesamtverhalten der verdeckten Ermittlerin nicht durch eine (verfassungsgemäße) Rechtsnorm gedeckt gewesen sei und die Beamtin demzufolge auch nicht zur Aufnahme intimer Kontakte befugt gewesen sei. Damit stehe fest, dass sich die Beamtin, soweit der intime Kontakt bzw. der Geschlechtsverkehr mit dem Kläger im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit erfolgt wäre, rechtswidrig verhalten hätte. Ob ihm insoweit das berechtigte Interesse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO oder aber das allgemeine Rechtsschutzinteresse abzusprechen wäre, könne dabei offenbleiben. Der rechtliche Ansatz des Verwaltungsgerichts ist zutreffend. Die Beklagte hat die Rechtswidrigkeit des gesamten Einsatzes anerkannt, weil es dafür an einer verfassungsgemäßen Ermächtigungsgrundlage fehlte. Dies bedeutet zwangsläufig, dass auch konkrete Handlungen im Rahmen dieses Einsatzes, sofern sie denn Teil des Einsatzes und nicht privater Art gleichsam bei Gelegenheit des Einsatzes gewesen sind, als rechtswidrig anzusehen sind, weil sie nicht von einer Ermächtigungsgrundlage gedeckt waren und den Kläger insofern in seinen (Grund-)Rechten verletzten. Sofern man davon ausginge, dass die - vom Kläger behauptete - Aufnahme intimen Kontakts bzw. die Durchführung des Geschlechtsverkehrs Teil des Einsatzes gewesen ist, würde sich die anerkannte Rechtswidrigkeit dieses Einsatzes mithin auch auf diese Handlungen erstrecken, ohne dass es in diesem Zusammenhang darauf ankäme, ob es sich bei diesen Handlungen isoliert betrachtet um feststellungsfähige Rechtsverhältnisse handelt. Da das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der Klage bereits deshalb verneint hat, sind dessen weitere Ausführungen zum Feststellungsinteresse - etwa wegen eines in Betracht gezogenen Amtshaftungsanspruchs - nicht entscheidungstragend, sodass dahinstehen kann, ob insoweit ein Feststellungsinteresse anzuerkennen wäre. Auch im Lichte von Art. 19 Abs. 4 GG kann sich insoweit nichts anderes ergeben. Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (BVerfG, Beschl. v. 5.12.2001, 2 BvR 527/99, 2 BvR 1337/00, 2 BvR 1777/00, BVerfGE 104, 220, juris Rn. 33). Das Berufungsgericht übersieht nicht, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 27. Januar 2012, in dem es um die Feststellung der Rechtmäßigkeit u.a. eines mehrstündigen Festhaltens in einem Polizeibus, ohne transportiert zu werden, im Rahmen einer Ingewahrsamnahme, deren Rechtswidrigkeit bereits vom Landgericht festgestellt worden war, ging, entschieden hat, dass dem Rechtsschutzbedürfnis des dortigen Klägers durch die landgerichtliche Entscheidung nicht genüge getan sei; er habe Art und Weise des Gewahrsams zu einem eigenen Streitgegenstand gemacht (10 B 08.2849, BayVBl 2012, 657, juris 31, 32). Hiermit ist der Streitfall nicht vergleichbar. Das landgerichtliche Urteil im Fall des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wurde damit begründet, dass die vorläufige Festnahme des dortigen Klägers zwar zu Recht erfolgt sei, dass jedoch das Unverzüglichkeitsgebot verletzt worden sei, weil die Polizei nicht umgehend eine richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeigeführt habe (VGH München, a.a.O., juris Rn. 3). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat dann zwischen der Ingewahrsamnahme und deren Vollzug unterschieden (VGH München, a.a.O., juris Rn. 32). Im Streitfall war die Maßnahme demgegenüber nicht ursprünglich rechtmäßig und wurde erst ab einem bestimmten Zeitpunkt wegen eines formellen Mangels rechtswidrig, was ggf. Raum für die Feststellung der Rechtmäßigkeit weiterer polizeilicher (Zwangs-)Maßnahmen im Rahmen des Vollzugs der Maßnahme ließe, vielmehr war der gesamte Einsatz der verdeckten Ermittlerin materiell rechtswidrig, weil es für ihn keine verfassungsgemäße Ermächtigungsgrundlage gab, was zwangsläufig die Rechtswidrigkeit eines (etwaigen) von der Beamtin zu Ermittlungszwecken initiierten und damit sich möglicherweise innerhalb eines Rechtsverhältnisses abspielenden intimen Kontaktes bzw. Geschlechtsverkehrs mit dem Kläger zur Folge hat. Dass, wie der Kläger unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urt. v. 20.4.2016, 1 BvR 966/09 und 1 BvR 1140/09, BVerfGE 141, 222, juris) betont, der Kernbereich privater Lebensgestaltung gegenüber allen Überwachungsmaßnahmen Beachtung beansprucht, ist unbestritten. Wenn der Einsatz der verdeckten Ermittlerin insgesamt als rechtswidrig anerkannt wurde, erstreckt sich dies auch zwangsläufig auf die Rechtmäßigkeit der Datenerhebung bzw. etwaiger Datenverarbeitung. Sofern der Kläger dahin zu verstehen sein sollte, dass an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts ernstliche Zweifel bestehen, weil wegen der Rechtswidrigkeit der Maßnahme Daten in unzulässiger Weise erhoben worden seien, greift dies mithin nicht. b) Die Ausführungen des Klägers rechtfertigen es auch nicht, die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Berufungsentscheidung erhebliche tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Dazu ist gemäß dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eine konkrete Frage zu bezeichnen, die für die Berufungsentscheidung erheblich sein wird. Darüber hinaus bedarf es der Darlegung des Grundes, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Der Zulassungsantrag muss daher erläutern, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung einer bisher von der Rechtsprechung nicht beantworteten fallübergreifenden Frage führen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.7.1984, 9 C 46.84, BVerwGE 70, 24, juris Rn. 13; Beschl. v. 10.10.2017, 7 B 4.17, juris Rn. 6). Dies ist hier nicht der Fall. aa) Zunächst fragt der Kläger „nach der Abgrenzung eines durch rechtliche Normen determinierten Verhaltens einer verdeckten Ermittlerin im Einsatz, zu einem rein sozialen Verhalten der Beamtin als (Privat-)Person“. Diese Frage ist nicht hinreichend konkret und lässt sich in dieser Allgemeinheit nicht beantworten, da die Abgrenzung eine Frage des konkreten Einzelfalls ist. Auch fehlt es an einem Vortrag dazu, inwieweit sich die aus Sicht des Klägers bedeutsame Fragestellung fallübergreifend stellt. Der Kläger führt insoweit lediglich vage aus, dass das Rechtsverhältnis angesichts des langen Zeitraums des rechtswidrigen Einsatzes „womöglich“ kein Einzelfall gewesen sei. bb) Weiter fragt der Kläger nach dem Vorliegen eines Rechtsverhältnisses. Diese Frage ist zu allgemein formuliert. Was unter einem Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO zu verstehen ist, ist in der Rechtsprechung hinreichend geklärt (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 28.1.2010, 8 C 19.09, BVerwGE 136, 54, juris Rn. 24 m.w.N.). Ob im Streitfall ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis besteht oder nicht, ist eine Frage des Einzelfalls und damit nicht fallübergreifend klärungsbedürftig. cc) Schließlich fragt der Kläger, „ob es sich um ein eigenes Rechtsverhältnis handelt, dessen Rechtswidrigkeit es gesondert festzustellen gilt“. Unter dem Gesichtspunkt der Weiterentwicklung des Rechts sei klärungsbedürftig, ob die Rechtsprechung zur Feststellung über die Rechtswidrigkeit der Art und Weise der Vollziehung einer polizeilichen Maßnahme unabhängig von der Rechtswidrigkeit der Anordnung der Maßnahme auf den vorliegenden Fall übertragbar sei. Auch insoweit fehlt es an einem Vortrag dazu, inwieweit sich die aus Sicht des Klägers bedeutsame Fragestellung fallübergreifend stellt. Inwiefern im Streitfall ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis besteht und welche Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall übertragbar ist, ist eine Frage des Einzelfalles. dd) Soweit sich der Kläger im Rahmen der Begründung seines Berufungszulassungsantrags ausführlich mit der Rechtmäßigkeit der polizeilichen Maßnahme befasst, erübrigt sich die Prüfung, ob er insoweit eine den Anforderungen für die Berufungszulassung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO genügende Frage formuliert hat. Angesichts der Unzulässigkeit der Klage kommt es auf deren Begründetheit, im Rahmen derer die Rechtmäßigkeit der polizeilichen Maßnahme ggf. einschließlich der Befugnis einer verdeckten Ermittlerin, sexuelle Kontakte mit der Zielperson aufzunehmen, zu prüfen wäre, mangels Erheblichkeit nicht an. c) Der Kläger macht weiter geltend, die Rechtssache weise auch besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf. Dieser Vortrag rechtfertigt die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ebenfalls nicht. Ob der Fall aus den vom Kläger dargelegten Gründen über das normale Maß einer verwaltungsgerichtlichen Streitigkeit hinausgehenden Schwierigkeiten aufweist, muss nicht entschieden werden. Die Schwierigkeiten begründet der Kläger einerseits in tatsächlicher Hinsicht mit dem „Nachweis der einzelnen Geschehnisse im Rahmen des Einsatzes der verdeckten Ermittlerin“ und andererseits in rechtlicher Hinsicht mit der Würdigung innerer Tatsachen bzw. der Berücksichtigung des „Vorstellungsbildes des Klägers von der verdeckten Ermittlerin als Person und deren Motive“. Beide Aspekte betreffen Fragen der Begründetheit und stellen sich nicht, da das Verwaltungsgericht die Klage bereits als unzulässig angesehen hat, was der Kläger nicht ernstlich in Zweifel gezogen hat. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes bestimmt sich nach §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.