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Beschluss

4 Bf 106/22

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2022:0922.4BF106.22.00
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Leitsätze
§ 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG i.d.F. v. 8.7.2019 (BGBl. I S. 1048), der Ausnahmen von den Altersgrenzen für Ausbildungsförderung regelt, ist ab dem 1. August 2019 anzuwenden. (Rn.18) § 10 BAföG wird von § 66a Abs. 4 BAföG nicht erfasst und erfährt deshalb durch diese Vorschrift auch keine Regelung bzw. andere Bestimmung im Sinne des § 66a Abs. 2 Hs. 2 BAföG (a.A. wohl VGH München, 27. Januar 2021,12 B 20.2073, BayVBl. 2021, 278, juris Rn. 19).(Rn.23)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das auf Grund mündlicher Verhandlung vom 9. Februar 2022 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in der Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 2. Der Gegenstandswert wird auf 7.139,-- Euro festgesetzt. 3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens unter Beiordnung von Rechtsanwalt D. wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG i.d.F. v. 8.7.2019 (BGBl. I S. 1048), der Ausnahmen von den Altersgrenzen für Ausbildungsförderung regelt, ist ab dem 1. August 2019 anzuwenden. (Rn.18) § 10 BAföG wird von § 66a Abs. 4 BAföG nicht erfasst und erfährt deshalb durch diese Vorschrift auch keine Regelung bzw. andere Bestimmung im Sinne des § 66a Abs. 2 Hs. 2 BAföG (a.A. wohl VGH München, 27. Januar 2021,12 B 20.2073, BayVBl. 2021, 278, juris Rn. 19).(Rn.23) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das auf Grund mündlicher Verhandlung vom 9. Februar 2022 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in der Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 2. Der Gegenstandswert wird auf 7.139,-- Euro festgesetzt. 3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens unter Beiordnung von Rechtsanwalt D. wird abgelehnt. I. Die Klägerin begehrt Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - für den Zeitraum September 2018 bis Juli 2019. Die 1982 geborene Klägerin ist Mutter von vier Kindern, von denen das jüngste 2006 zur Welt kam. Sie begann am 16. August 2018 im Alter von 36 Jahren ihre Ausbildung zur Erzieherin an der Staatlichen Fachschule für Sozialpädagogik Altona. Am 11. September 2018 beantragte die Klägerin Ausbildungsförderung nach dem BAföG. Mit Bescheid vom 6. November 2018 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass die Klägerin entgegen § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG bei Ausbildungsbeginn das 30. Lebensjahr bereits vollendet gehabt habe und Ausnahmetatbestände für eine Förderung nach Überschreiten der Höchstaltersgrenze gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG nicht vorlägen. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2019 zurück: Die von der Klägerin geschilderten Umstände stellten keine persönlichen oder familiären Gründe gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG dar, aus denen sie gehindert gewesen wäre, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen. Ein Hinderungsgrund sei insbesondere dann anzunehmen, wenn die Auszubildende bei Erreichen der Altersgrenze bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter zehn Jahren ohne Unterbrechung erzogen habe. Zwar habe die Klägerin ihre vier Kinder seit 2001 ohne Unterbrechung erzogen. Ihre jüngste Tochter sei allerdings am 9. Oktober 2006 geboren und habe daher im Oktober 2016 ihr zehntes Lebensjahr vollendet, sodass die Klägerin auch nur bis zu diesem Zeitpunkt an der Aufnahme der Ausbildung gehindert gewesen sei. An dieser Rechtslage ändere sich nichts durch die BAföG-Reform, die zum 1. August 2019 wirksam geworden sei. Zwar sehe § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG nunmehr vor, dass ein Hinderungsgrund bei der Erziehung eines eigenen Kindes nicht nur bis zu dessen zehnten, sondern bis zum 14. Lebensjahr anzunehmen sei. Diese Änderung sei gemäß § 66a Abs. 2 BAföG allerdings erst seit dem 1. August 2019 anzuwenden. Da der gegenständliche Bewilligungszeitraum nur bis Juli 2019 gelaufen und daher vor diesem Datum schon abgeschlossen gewesen sei, sei die Gesetzesänderung für diesen Bewilligungszeitraum unbeachtlich. Am 21. November 2019 hat die Klägerin Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht Hamburg hat die Beklagte mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 9. Februar 2022 verpflichtet, der Klägerin für ihre Ausbildung zur Erzieherin an der Staatlichen Fachschule für Sozialpädagogik Altona für den Bewilligungszeitraum September 2018 bis Juli 2019 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen: Für diesen Zeitraum habe die Klägerin einen Anspruch auf Ausbildungsförderung. Anspruchsgrundlage seien §§ 1, 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG. Die Klägerin erfülle die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen des An-spruchs. Der Anspruch sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie bei Ausbildungsbeginn die Höchstaltersgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG überschritten habe. Die Klägerin könne sich auf den Ausnahmetatbestand des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG in der nach § 66a Abs. 2 BAföG ab dem 1. August 2019 geltenden Fassung berufen. Nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Hs. 1 und 2 BAföG n.F. greife die Höchstaltersgrenze aus § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG nicht, wenn Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert gewesen seien, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen. Dies sei insbesondere der Fall, wenn sie bei Erreichen der Altersgrenzen bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter 14 Jahren ohne Unterbrechung erziehen und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig seien. Die Vorschrift habe gegenüber der Vorgängerfassung insoweit eine Änderung erfahren, als Kindererziehungszeiten nicht mehr nur bis zur Vollendung des zehnten, sondern nunmehr bis zur Voll-endung des 14. Lebensjahres des Kindes berücksichtigungsfähig seien. Diese Neuregelung sei für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum auch auf die Klägerin anwendbar. Das Verwaltungsgericht folge der Rechtsauffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschl. v. 27.1.2021, 12 B 20.2073, BayVBl. 2021, 278, juris Rn. 19), der in einer gleichgelagerten Konstellation über die Anwendbarkeit der Neufassung auf Bewilligungszeiträume, die vor Inkrafttreten der Neufassung lägen, zu entscheiden gehabt und die Anwendbarkeit der Neufassung mit überzeugenden Gründen bejaht habe. Die Übergangsbestimmung des § 66a Abs. 2 BAföG sehe vor, dass u.a. § 10 BAföG "erst ab dem 1. August 2019 anzuwenden [ist], soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist". Zugleich ordne jedoch § 66a Abs. 4 Satz 1 BAföG für "Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2019 begonnen haben", die Fortgeltung lediglich der §§ 11 ff. BAföG "in der bis zum 31. Juli 2019 anzuwendenden Fassung" an. Die Fortgeltung von § 10 BAföG in der bis zum 31. Juli 2019 geltenden Fassung werde demgegenüber für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2019 begonnen hätten, explizit nicht angeordnet. Folglich sei § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG in der Neufassung ab dem 1. August 2019 auf Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2019 begonnen hätten, anwendbar. Diese Auffassung habe auch in der Kommentarliteratur Zustimmung gefunden. Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2012 (5 B 34.12) stehe dem nicht entgegen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 2. Juni 2022, der Beklagten zugestellt am 8. Juni 2022, hat der Senat die Berufung der Beklagten zugelassen. Am 5. Juli 2022 hat die Beklagte zur Begründung der Berufung vollumfänglich auf ihren Vortrag im Zulassungsantrag (Schriftsatz vom 19. April 2022) Bezug genommen. Aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich der Antrag, das auf Grund mündlicher Verhandlung vom 9. Februar 2022 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Aufgrund richterlicher Verfügung vom 26. August 2022 ist den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Erwägung des Senats geboten worden, über die Berufung nach § 130a Satz 1 VwGO zu entscheiden. II. 1. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über die Berufung nach § 130a Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. Nach dieser Vorschrift kann das Oberverwaltungsgericht über die Berufung durch Beschluss entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Das ist hier der Fall. Der Senat hält die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Streitsache weist keine außergewöhnlich großen Schwierigkeiten auf und bedarf keiner erneuten mündlichen Erörterung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.12.2020, 3 B 34.19, NVwZ-RR 20 22,86, juris Rn. 16,17). Der Senat kann angesichts des schriftlichen Vorbringens der Beteiligten nach Aktenlage entscheiden. Der Sachverhalt ist geklärt, und inmitten steht lediglich die Auslegung einer Vorschrift. 2. Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. a. Die vom Senat zugelassene Berufung ist zulässig. Der Zulässigkeit steht insbesondere nicht entgegen, dass die Beklagte nicht ausdrücklich einen Berufungsantrag formuliert hat. Zwar verlangt § 124a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO, dass die Berufungsbegründung einen "bestimmten Antrag" enthält. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reicht es aber aus, wenn sich der Antrag im Auslegungswege aus der in der Berufungsbegründung in Bezug genommenen Zulassungsantragsbegründung, gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs des Verfahrens, mit der gebotenen Bestimmtheit entnehmen lässt (vgl. BVerwG, Beschl. v.21.9.2011, 3 B 56.11, juris Rn. 11; vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 93). Das ist hier der Fall. In der Begründung ihres Zulassungsantrags hat die Beklagte umfassend ausgeführt, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts insgesamt rechtswidrig sei, der Bewilligungszeitraum habe am 31. Juli 2019 und somit vor Anwendbarkeit der Gesetzesänderung des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG geendet. Daraus lässt sich der Antrag entnehmen, das Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen. b. Die Berufung ist begründet. Der Klägerin steht, da sie bei Beginn des Ausbildungsabschnitts am 16. August 2018 die in § 10 Abs. 3 Satz 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - (in der seit dem 28. Oktober 2010 bis zum 21. Juli 2022 gültigen Fassung vom 24. Oktober 2010 , s. zuletzt die Fassung vom 8. Juli 2019 ) für ihre Ausbildung geregelte Altersgrenze überschritten hatte, die begehrte Förderungsleistung nicht zu. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr, bei Studiengängen nach § 7 Abs. 1a das 35. Lebensjahr vollendet hat. Die Klägerin war bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförderung beantragt hatte, 36 Jahre alt. Eine der in § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG geregelten Ausnahmen von den in Satz 1 der Vorschrift festgelegten Altersgrenzen greift im vorliegenden Fall nicht ein. Insbesondere kann sich die Klägerin nicht auf § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG (i.d.F. v. 8. Juli 2019 ) stützen. Nach dieser Vorschrift gilt Satz 1 nicht, wenn Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen; dies ist insbesondere der Fall, wenn sie bei Erreichen der Altersgrenzen bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter 14 Jahren ohne Unterbrechung erziehen und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig sind; Alleinerziehende dürfen auch mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden. Zwar war das am 9. Oktober 2006 von der Klägerin geborene und ohne Unterbrechung erzogene Kind im Bewilligungszeitraum September 2018 bis Juli 2019 gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG "unter 14 Jahren", jedoch ist die Vorschrift für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum nicht anwendbar. Nach § 66a Abs. 2 Hs. 1 BAföG (i.d.F. v. 8. Juli 2019 ) ist nämlich u.a. § 10 BAföG in der durch Art. 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. S. 1048) geänderten Fassung erst ab dem 1. August 2019 anzuwenden. Nach § 66a Abs. 2 Hs. 2 BAföG gilt dies, "soweit nachstehend nichts Anderes bestimmt ist". Dies ist hier der Fall. Insbesondere bestimmt § 66a Abs. 4 BAföG für den vorliegenden Fall nichts anderes. Nach § 66a Abs. 4 Satz 1 BAföG sind für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2019 begonnen haben, die darin aufgezählten Vorschriften in ihrer bis zum 31. Juli 2019 anzuwendenden Fassung vorbehaltlich des Satzes 2 weiter anzuwenden. § 10 BAföG wird in § 66a Abs. 4 BAföG nicht genannt. Aus dem Umstand, dass § 10 BAföG nicht zu den in § 66a Abs. 4 Satz 1 BAföG aufgezählten Vorschriften, die in der alten Fassung anzuwenden sind, gehört, ist nicht zu schließen, dass zu Gunsten der Klägerin die seit dem 1. August 2019 geltende Fassung des § 10 BAföG gelte. Die Klägerin kann sich nämlich nicht auf § 66a Abs. 4 BAföG stützen. Diese Vorschrift betrifft nur laufende Bewilligungszeiträume (vgl. BT-Drs. 19/8749 S. 44; Ramsauer, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl. 2020, § 66a Rn. 11), also Bewilligungszeiträume, die - anders als vorliegend - nicht bis zum 31. Juli 2019 abgeschlossen waren, sondern über den 1. August 2019 hinausreichen. Hierfür spricht der Wortlaut des § 66a Abs. 4 Satz 1 BAföG, ausweislich dessen die darin genannten Vorschriften in der bis zum 31. Juli 2019 anzuwendenden Fassung für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2019 begonnen haben, "weiter" anzuwenden sind. Auch nach seinem Sinn und Zweck dürfte § 66a Abs. 4 BAföG nur Bewilligungszeiträume betreffen, die über den 1. August 2019 hinaus andauern. § 66a Abs. 4 BAföG enthält Übergangsregelungen, nach denen während bereits laufender Bewilligungszeiträume aus Gründen der Praktikabilität im Vollzug unter Vermeidung der Verpflichtung zum Wiederaufgreifen bereits beschiedener Anträge auch nach dem jeweiligen Inkrafttretenstermin zunächst weiter das entsprechende alte Recht angewendet wird (BT- Drs. 19/8749 S. 44). Die Notwendigkeit einer Übergangsregelung ergibt sich bei vor dem 1. August 2019 begonnenen Bewilligungszeiträumen nur für die Zeit ab dem 1. August 2019, und dies auch nur bezüglich Inhalt, Höhe und Form der Leistung nach §§ 11 BAföG ff., wie in § 66a Abs. 4 BAföG aufgezählt. Einer Übergangsregelung für die persönlichen Voraussetzungen der Leistungsgewährung, also für das "Ob" der Leistung, wie das in § 10 BAföG geregelte Alter, bedarf es hingegen nicht. Denn die in § 66a Abs. 4 Satz 1 BAföG vorausgesetzten "Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2019 begonnen haben" setzen wiederum voraus, dass die Anspruchsvoraussetzung des Alters nach § 10 BAföG auch schon vor dem 1. August 2019 erfüllt worden war. Ohne das erforderliche Alter vor dem 1. August 2019 gäbe es keine "Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2019 begonnen haben", für die eine Übergangsregelung erforderlich wäre. Zudem spricht die Gesetzessystematik dafür, dass die von § 66a Abs. 4 BAföG erfassten Bewilligungszeiträume am 1. August 2019 noch nicht abgeschlossen sein dürfen: Die Übergangsregelung in § 66a Abs. 2 Hs. 1 BAföG, wonach u.a. § 10 BAföG in der durch Art. 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 geänderten Fassung erst ab dem 1. August 2019 - und nicht bereits ab Inkrafttreten des Gesetzes zum 16. Juli 2019 - anzuwenden ist, berücksichtigt den Regelausbildungsbeginn zum 1. August bei schulischen Ausbildungen. Für die ab oder nach dem 1. August 2019 beginnenden Bewilligungszeiträume gilt die nach § 66a Abs. 2 Hs. 1 BAföG ab diesem Termin anzuwendende Fassung des § 10 BAföG. Die in § 66a Abs. 4 BAföG getroffenen Übergangsregelungen stellen sicher, dass in den Fällen, in denen aus Gründen des Vertrauensschutzes oder der Verwaltungspraktikabilität ein Inkrafttreten der Änderungen im BAföG zum 1. August 2019 nicht geboten erscheint, für bereits laufende Bewilligungszeiträume das alte Recht anwendbar bleibt (BT-Drs. 19/8749 S. 44). Damit schränkt Abs. 4 die Übergangsregelung in Abs. 2 für laufende Bewilligungszeiträume aus Gründen der Verwaltungsökonomie ein, wobei diese Einschränkungen für die Änderung des § 10 BAföG nicht gelten. § 10 BAföG wird von Abs. 4 nicht erfasst (Ramsauer, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl. 2020, § 66a Rn. 11) und erfährt deshalb durch Abs. 4 auch keine Regelung bzw. Bestimmung im Sinne des § 66a Abs. 2 Hs. 2 BAföG (a.A. wohl VGH München, Beschl. v. 27.1.2021, 12 B 20.2073, BayVBl. 2021, 278, juris Rn. 19). Dafür, dass § 66a Abs. 4 BAföG nur Bewilligungszeiträume betrifft, die über den 1. August 2019 hinausgehen, spricht auch das Zusammenspiel von § 66a Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 BAföG. Ihm ist zu entnehmen, dass die in Satz 1 einzeln aufgezählten Vorschriften in der bis zum 31. Juli 2019 anzuwendenden, alten Fassung zum Teil (nur) bis zum 30. September 2019 weiter anzuwenden sind. "Ab dem 1. Oktober 2019" sind nach § 66a Abs. 4 Satz 2 BAföG diese Vorschriften in der ab dem 1. August 2019 anzuwendenden Fassung anzuwenden, und zwar ausweislich der Gesetzesbegründung, auf alle "dann noch laufenden Bewilligungszeiträume", die vor dem 1. August 2019 begonnen haben (BT-Drs. 19/8749 S. 44). Im Umkehrschluss dürften die in § 66a Abs. 4 Satz 2 BAföG nicht genannten Vorschriften aus § 66a Abs. 4 Satz 1 BAföG in der bis zum 31. Juli 2019 anzuwendenden Fassung für über den 1. Oktober 2019 hinausgehende Bewilligungszeiträume dauerhaft (bis zum Bewilligungsende) anzuwenden sein (Müller, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl. Juli 2019, § 66a Rn. 7; soweit in Rn. 5 eine "zeitlich uneingeschränkte Anwendbarkeit" für § 10 Abs. 3 Nr. 3 BAföG angenommen wird, dürfte dies auf einer Verwechslung der Übergangsregelungen in § 66a Abs. 2 und Abs. 4 BAföG beruhen). Bewilligungszeiträume, die nicht über den 31. Juli 2019 hinausgehen, sind danach nicht Regelungsgegenstand des § 66a Abs. 4 BaföG. Auch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 20.12.2012, 5 B 34.12, juris), wonach die am 28. Oktober 2010 in Kraft getretene Regelung des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG, mit welcher der Gesetzgeber die Altersgrenze für Masterstudiengänge auf 35 Jahre angehoben hat, sich nach ihrem klaren Wortlaut keine rückwirkende Geltung für Bewilligungszeiträume, die vor ihrem Inkrafttreten lagen, beimaß, deutet darauf hin, dass § 66a Abs. 4 BAföG nur weiter laufende Bewilligungszeiträume betrifft. In dieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass dem Zweck einer Übergangsvorschrift, die - wie vorliegend - gewährleisten soll, dass möglichst wenig zusätzlicher Verwaltungsaufwand durch Änderungsbescheide bei bereits laufenden Bewilligungszeiträumen entsteht, eine rückwirkende Erstreckung der Altersregelung auf vor ihrem Inkrafttreten abgelaufene Bewilligungszeiträume zuwiderliefe (BVerwG a.a.O. Rn. 7). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erkennen, dass sich für die Klägerin angesichts des nach § 66a Abs. 2 BAföG "erst ab dem 1. August 2019" anwendbaren § 10 BAföG (i.d.F. v. 8. Juli 2019) ein Anspruch auf Bewilligung von Förderleistungen nach dem BAföG für den bis zum 31. Juli 2019 laufenden Bewilligungszeitraum ergibt. Dass für sie die Altersgrenze von 30 Jahren für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum aus anderen Gründen nicht gelte, hat die Klägerin nicht dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG (i.d.F. v. 15.7.2022 ) derzeit geltende Altersgrenze von 45 Lebensjahren ist gemäß § 66a Abs. 2 BAföG erst ab 1. August 2022 anzuwenden. Die Klägerin kann sich mithin für den hier streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum entsprechend der obigen Ausführungen nicht auf diese Vorschrift stützen. III. 1. Die Kostentragungspflicht folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 188 Satz 2 Hs.1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. 2. Die Revision war mangels eines Zulassungsgrundes nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht zuzulassen. 3. Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 23 RVG. Nach Ziffer 7.3 des Streitwertkatalogs ist für die Klage auf Verpflichtung zur Leistung von Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe der gesetzliche Bedarfssatz für den streitigen Bewilligungszeitraum anzusetzen. Das sind hier nach § 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 BAföG in der bis zum 15.7.2019 geltenden Fassung vom 23.12.2014 (BGBl. I S. 2476) je Monat 649,-- Euro für den elfmonatigen Bewilligungszeitraum von September 2018 bis Juli 2019, mithin insgesamt 7.139,-- Euro. 4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nebst Beiordnung war gemäß § 116 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO abzulehnen. Die Klägerin hat innerhalb der vom Gericht bis zum 16. September 2022 gesetzten Frist das eingereichte Formular für die Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vollständig ausgefüllt und die erforderlichen Belege nur zum Teil beigefügt.