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Beschluss

4 Bs 117/23

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2024:0104.4BS117.23.00
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Leitsätze
1. Die Ausstattung der für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume mit einer Notruffunktion nach § 18 Abs 2 Nr 2 ProstSchG soll zum Schutz vor Übergriffen durch Kunden und Kundinnen sowie zum schnellen Zugang zu Hilfe beitragen. (Rn.13) 2. Das Notrufsystem muss so ausgestaltet sein, dass es nicht durch ein Eingreifen des Kunden bzw. der Kundin wieder außer Kraft gesetzt werden kann. (Rn.13) 3. Die Änderung des Notrufsystems (hier: Notruf per Mobiltelefon), das nach § 18 Abs 2 Nr 2 ProstSchG zu den Mindestanforderungen für eine Prostitutionsstätte zählt, stellt eine wesentliche Änderung des Betriebskonzeptes dar, die der zuständigen Behörde mitzuteilen ist. (Rn.14) 4. Fungiert eine Person, die im Betriebskonzept nicht aufgeführt war, als Kontaktperson für interessierte Prostituierte, die ihnen u.a. die Zimmer zeigt und mit ihnen Mietverträge schließt sowie ihre Bescheinigungen kontrolliert, übernimmt diese wesentliche Aufgaben der Betriebsleitung, die ggf. als Änderung des Betriebskonzepts mitgeteilt werden müssen. (Rn.17) 5. Die Zuverlässigkeit der Person muss vor Beginn der Tätigkeit nach § 25 Abs 2 ProstSchG überprüft werden können. (Rn.18) 6. Zu den Anforderungen an ein Schließsystem nach § 18 Abs. 2 Nr. 3 ProstSchG. (Rn.21)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 31. August 2023 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Ausstattung der für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume mit einer Notruffunktion nach § 18 Abs 2 Nr 2 ProstSchG soll zum Schutz vor Übergriffen durch Kunden und Kundinnen sowie zum schnellen Zugang zu Hilfe beitragen. (Rn.13) 2. Das Notrufsystem muss so ausgestaltet sein, dass es nicht durch ein Eingreifen des Kunden bzw. der Kundin wieder außer Kraft gesetzt werden kann. (Rn.13) 3. Die Änderung des Notrufsystems (hier: Notruf per Mobiltelefon), das nach § 18 Abs 2 Nr 2 ProstSchG zu den Mindestanforderungen für eine Prostitutionsstätte zählt, stellt eine wesentliche Änderung des Betriebskonzeptes dar, die der zuständigen Behörde mitzuteilen ist. (Rn.14) 4. Fungiert eine Person, die im Betriebskonzept nicht aufgeführt war, als Kontaktperson für interessierte Prostituierte, die ihnen u.a. die Zimmer zeigt und mit ihnen Mietverträge schließt sowie ihre Bescheinigungen kontrolliert, übernimmt diese wesentliche Aufgaben der Betriebsleitung, die ggf. als Änderung des Betriebskonzepts mitgeteilt werden müssen. (Rn.17) 5. Die Zuverlässigkeit der Person muss vor Beginn der Tätigkeit nach § 25 Abs 2 ProstSchG überprüft werden können. (Rn.18) 6. Zu den Anforderungen an ein Schließsystem nach § 18 Abs. 2 Nr. 3 ProstSchG. (Rn.21) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 31. August 2023 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Widerruf ihrer Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte. Die Antragsgegnerin erteilte der Antragstellerin mit Bescheid vom 19. August 2020 die Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte („Freudenhaus H.“) nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) unter der aufschiebenden Bedingung, den Mietvertrag vorzulegen. Das Betriebskonzept vom 8. Februar 2020 sowie nachträglich gemachte Ergänzungen und Erläuterungen sind Bestandteil der Erlaubnis. Die Erlaubnis wurde nach § 17 Abs. 1 ProstSchG mit der Auflage erteilt, dem zuständigen Fachamt unverzüglich sämtliche wesentlichen Veränderungen des Betriebskonzepts sowie Veränderungen der antragstellenden Person, antragstellenden juristischen Person, Vertretung der juristischen Person, Stellvertretung, Betriebsleitung und Betriebsbeaufsichtigung mitzuteilen. Den Mietvertrag reichte die Antragstellerin am 31. August 2021 ein. Am 1. Dezember 2021 führten Mitarbeitende der Antragsgegnerin eine Kontrolle in der Prostitutionsstätte durch. Über die von ihnen dort wahrgenommenen Sachverhalte u. im Hinblick auf anwesende Mitarbeitende und die Geschäftsführung, den Zustand der Räumlichkeiten, das Notrufsystem, die Verschließbarkeit der Räume, das Zurverfügungstellen und die Bevorratung von Kondomen und Hygieneartikeln wurde am 10. Dezember 2021 ein Vermerk gefertigt. Mit Schreiben vom 16. Februar 2022 hörte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zum beabsichtigten Widerruf der erteilten Betriebserlaubnis und zur Untersagung des Betriebs der Prostitutionsstätte an. Mit Bescheid vom 14. Juli 2022 widerrief die Antragsgegnerin die der Antragstellerin erteilte Erlaubnis vom 19. August 2020 für die Prostitutionsstätte „Freudenhaus H.“. Sie verwies darauf, im Rahmen der Kontrolle am 1. Dezember 2021 seien erhebliche Mängel hinsichtlich der Mindestanforderungen an die für das Prostitutionsgewerbe genutzten Anlagen festgestellt worden. Außerdem sei nach ihren Feststellungen nicht die Antragstellerin die Betreiberin der Prostitutionsstätte. Die Erlaubnis sei daher nach § 23 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 ProstSchG i.V.m. § 49 Abs. 2 Nr. 3 HmbVwVfG zu widerrufen, weil die Antragstellerin, vertreten durch ihren Geschäftsführer, nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit verfüge. Dagegen erhob die Antragstellerin am 17. August 2022 Widerspruch, den die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2023 zurückwies. Zugleich ordnete sie die sofortige Vollziehung des Widerspruchs an. Die Antragstellerin hat am 26. Juli 2023 Klage gegen den Bescheid vom 14. Juli 2022 und den Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2023 erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie hat u. geltend gemacht, die vermeintlichen Verstöße entsprächen nicht den Tatsachen bzw. seien inzwischen abgestellt worden. Der Geschäftsführer habe den Betrieb am 1. Dezember 2021 betrieben. Ein Schließknauf sei tatsächlich nicht angebracht worden, die Schließzylinder seien jedoch von innen nicht gangbar gewesen. Notwendige Tresore seien zwischenzeitlich eingebaut worden. Die hygienischen Verhältnisse seien auf einen damaligen Engpass an Reinigungskräften zurückzuführen gewesen; die Räume befänden sich nun in einem geeigneten Zustand. Zudem habe es damals eine bauwerksbedingte Havarie gegeben. Die Kellerabdichtungen seien inzwischen ertüchtigt und das Kellergeschoss trockengelegt worden. Hygieneartikel seien in der Liegenschaft bevorratet und würden auf Verlangen ausgehändigt. Hinweise auf die Kondompflicht würden verstärkt kontrolliert. Sie, die Antragstellerin, sei nicht verantwortlich dafür, dass Personen, die bei ihr Zimmer gemietet hätten, möglicherweise gegen das Aufenthaltsrecht verstoßen hätten. Die Annahme eines Strohmannverhältnisses sei falsch. Die Antragstellerin hat beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 14. Juli 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2023 wiederherzustellen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 31. August 2023 abgelehnt. Zur Begründung hat es u. ausgeführt: Nach der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiege das öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung. Der Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb der Prostitutionsstätte „Freudenhaus H.“ sei voraussichtlich rechtmäßig und verletze die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage sei der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, mithin des Erlasses des Widerspruchsbescheides, maßgeblich. Rechtsgrundlage für den Widerruf sei § 23 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 ProstSchG i.V.m. § 49 HmbVwVfG. Danach sei die Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen einträten, die die Versagung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 ProstSchG rechtfertigen würden. Diese Voraussetzungen lägen bezüglich der Antragstellerin vor. Sie besitze voraussichtlich nicht die für den Betrieb der Prostitutionsstätte erforderliche Zuverlässigkeit. Dass der aktuelle Geschäftsführer zum 31. August 2023 abberufen werden solle, sei unerheblich, weil es auf die Sachlage zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides ankomme. Es bedürfe u. in diesem Verfahren keiner Aufklärung, ob die von der Antragstellerin nunmehr vorgetragenen Änderungen der Umstände, wie zum Beispiel die Einrichtung eines Notrufsystems per Handy oder der Einbau von weiteren Tresoren, bereits vor Erlass des Widerspruchsbescheides oder erst danach erfolgt seien. Denn selbst wenn das entsprechende Vorbringen der Antragstellerin zu berücksichtigen sei, sei diese unzuverlässig im Sinne des ProstSchG. Die Antragstellerin verstoße seit Aufnahme des Betriebs gegen ihre Pflicht aus § 18 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 2 ProstSchG, dafür Sorge zu tragen, dass die einzelnen für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume über ein sachgerechtes Notrufsystem verfügen, sowie zugleich gegen die ihr erteilte Betriebserlaubnis. Die Antragstellerin sei der Auflage in der Betriebserlaubnis, unverzüglich sämtliche wesentlichen Veränderungen des Betriebskonzeptes der Antragsgegnerin mitzuteilen, nicht nachgekommen. Das vorgesehene Notrufsystem sei nie eingerichtet worden. Soweit sie behaupte, nunmehr ein Notrufsystem per Handy zu nutzen, handele es sich angesichts der Bedeutung des Notrufsystems, das zu den Mindestanforderungen für eine Prostitutionsstätte zähle, um eine wesentliche Veränderung, die der Antragsgegnerin hätte mitgeteilt werden müssen. Weiterhin habe die Antragstellerin gegen die ihr erteilte Betriebserlaubnis verstoßen, indem sie Herrn ohne Information der Antragsgegnerin in ihrem Betrieb beschäftige und ihn u. damit betraue, die Vermietung der Zimmer an die Prostituierten vorzunehmen. Im Hinblick auf die Verschließbarkeit der Türen verstoße die Antragstellerin seit Aufnahme des Betriebs gegen §§ 18 Abs. 2 Nr. 3, 23 ProstSchG sowie gegen ihr Betriebskonzept. Dass Räume, die für sexuelle Dienstleistungen genutzt würden, zumindest am 1. Dezember 2021 auch als Schlaf- und Wohnräume genutzt worden seien, stehe im Widerspruch zu § 18 Abs. 2 Nr. 7 ProstSchG, wonach die für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume nicht zur Nutzung als Schlaf- oder Wohnraum bestimmt sein dürften. Zumindest am 1. Dezember 2021 seien in der Prostitutionsstätte zudem keine hinreichend individuell verschließbaren Aufbewahrungsmöglichkeiten für persönliche Gegenstände der Prostituierten und der Beschäftigten vorhanden gewesen. Ob zwischenzeitlich, wie die Antragstellerin unter Vorlage von Fotos vortrage, ausreichende Aufbewahrungsmöglichkeiten geschaffen worden seien, bedürfe weiterer Aufklärung im Hauptsacheverfahren. Die Antragstellerin verstoße zudem gegen ihre Pflichten aus § 24 Abs. 2 ProstSchG. Danach sei sie als Betreiberin eines Prostitutionsgewerbes verpflichtet, auf eine Verringerung des Übertragungsrisikos sexuell übertragbarer Infektionen hinzuwirken. Insbesondere habe sie auf die Einhaltung der Kondompflicht durch Kunden, Kundinnen und Prostituierte hinzuweisen. Auch habe sie dafür Sorge zu tragen, dass in den für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räumen während der Betriebszeiten eine angemessene Ausstattung mit Kondomen, Gleitmittel und Hygieneartikeln jederzeit bereit stehe. Ein Vorrat an anderer Stelle, aus dem sich Prostituierte bedienen könnten, genüge nicht. Ob weitere Verstöße gegen Rechtsvorschriften oder das Betriebskonzept vorlägen, könne angesichts der dargelegten Gründe, die für die Annahme der Zuverlässigkeit bereits ausreichten, dahinstehen. Die dargestellten Verstöße gegen das Betriebskonzept und das Prostituiertenschutzgesetz rechtfertigten angesichts ihrer Anzahl, Vielzahl und Schwere jedenfalls in der Gesamtschau die Annahme der Unzuverlässigkeit der Antragstellerin. Sie habe in der Vergangenheit gegen zahlreiche verschiedene Vorgaben verstoßen, darunter mehrere Mindestanforderungen an zum Prostitutionsgewerbe genutzte Anlagen nach § 18 ProstSchG. Einige dieser Anforderungen halte sie weiter nicht ein. Ein Problembewusstsein lasse ihr Verhalten nicht erkennen. Angesichts der Unzuverlässigkeit sei die Betriebserlaubnis nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 ProstSchG zu widerrufen. Es handle sich um eine gebundene Entscheidung. Selbst wenn man diese einer Verhältnismäßigkeitsprüfung unterziehe, erweise sich der Widerruf der Erlaubnis als verhältnismäßig. Es bestehe auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Betriebserlaubnis im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Die durch die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin gefährdeten Rechtsgüter der in der Prostitutionsstätte tätigen Prostituierten, insbesondere ihr Leib, ihr Leben und ihre Freiheit, seien in hohem Maße schutzwürdig. Gegen den der Antragstellerin am 4. September 2023 zugestellten Beschluss hat diese am 14. September 2023 Beschwerde eingelegt, die sie am 2. Oktober 2023 begründet hat. II. Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die mit ihr dargelegten Gründe, die das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO einzig zu prüfen hat, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben. Der Antragstellerin ist es mit ihrer Beschwerdebegründung nicht gelungen, die angegriffene Entscheidung in ihren tragenden Erwägungen zu erschüttern und ihr Ergebnis in Frage zu stellen. Mit ihren Ausführungen stellt die Antragstellerin die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht erfolgreich infrage, soweit dieses angenommen hat, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf der Erlaubnis nach § 23 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, i.V.m. § 49 HmbVwVfG, § 14 Abs. 1 Nr. 2 ProstSchG insoweit vorlägen, als die Antragstellerin voraussichtlich nicht die für den Betrieb der Prostitutionsstätte erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Es hat angenommen, dabei sei auf die Person des Geschäftsführers als den zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung Verantwortlichen abzustellen. Es lägen konkrete Angaben vor, aus denen sich ergebe, dass die Antragstellerin in der Vergangenheit ihren gewerberechtlichen Pflichten nicht nachgekommen sei und dies befürchten lasse, dass sie auch in Zukunft die Prostitutionsstätte nicht ordnungsgemäß betreiben werde. Dies ist auch vor dem Hintergrund der mit der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen nicht zu beanstanden. Dazu im Einzelnen: 1. Die Antragstellerin macht geltend, zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht angenommen, dass nach dem Betriebskonzept wesentliche Veränderungen bei dem Notrufsystem hätten mitgeteilt werden müssen. Was als „wesentlich“ zu bezeichnen sei, habe das Verwaltungsgericht nicht bestimmt. Im Betriebskonzept sei das Notrufsystem als „Notrufknopf“ ohne jegliche weitere Spezifizierung ausgewiesen worden. Warum der elektronische Notrufknopf (Mobiltelefon) wesentlich anders sei als ein mechanischer Notrufknopf, erschließe sich nicht. Soweit das Verwaltungsgericht weiterhin zu der Ansicht gelange, dass das zum Einsatz gebrachte Notrufsystem über ein Handy nicht geeignet im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 2 ProstSchG sei, weil eine Abwälzung der Hilfeleistung auf andere Prostituierte oder den Geschäftsführer als nicht ausreichend anzusehen sei, verkenne das Gericht, dass in dem Betriebskonzept zu dem Notrufknopf selbst auch die Aufschaltung/Meldung an Prostituierte und Angestellte ausgewiesen sei. Daher könne ihr kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass sie genau dieses Konzept umgesetzt habe. Diese Ausführungen begründen keine Zweifel an der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts. Dessen Wertung, die Antragstellerin verstoße seit Aufnahme des Betriebs gegen ihre Pflicht nach § 18 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 2 ProstSchG und damit gegen die erteilte Betriebserlaubnis, ist nicht zu beanstanden. Denn das vorgehaltene Notrufsystem erfüllt nicht die in § 18 Abs. 2 Nr. 2 ProstSchG niedergelegte Mindestanforderung an Prostitutionsstätten, wonach die einzelnen für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume über ein „sachgerechtes Notrufsystem“ verfügen müssen. Der unbestimmte Rechtsbegriff des sachgerechten Notrufsystems in § 18 Abs. 2 Nr. 2 ProstSchG unterliegt der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Hier ist maßgeblich auf den Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung abzustellen. Die Ausrüstung der für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume mit einer Notruffunktion soll zum Schutz vor Übergriffen durch Kunden und Kundinnen sowie zum schnellen Zugang zu Hilfe beitragen; neben der technischen Funktionalität kommt es auch darauf an, ob im Fall der Betätigung des Notrufs geeignete Maßnahmen ausgelöst werden, die dem Schutz der Prostituierten dienen. Die Eignung der Vorrichtung ist daher im Kontext des jeweiligen Betriebskonzepts zu beurteilen. Bei der jeweiligen technischen Lösung sind die konkreten Rahmenbedingungen des Betriebs zu berücksichtigen (vgl. die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Regulierung des ProstSchG sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen, BT-Drs. 18/8556, S. 83). Sachgerecht sind danach allein solche Notrufsysteme, welche nach den Gegebenheiten des jeweiligen Betriebs im Fall eines Übergriffs effektiven Schutz bieten. In den Blick zu nehmen sind dabei einerseits die Absetzung des Notrufs und andererseits die durch diesen ausgelösten Folgemaßnahmen. Auch muss das Notrufsystem so ausgestaltet sein, dass es nicht durch ein Eingreifen des Kunden bzw. der Kundin wieder außer Kraft gesetzt werden kann (vgl. VG Minden, Beschl. v. 16.5.2023, 3 L 276/23, juris Rn. 22 ff.). Nach dem Betriebskonzept, das auf den Angaben der Antragstellerin beruht und Bestandteil der ihr erteilten Betriebserlaubnis ist, befindet sich in jeder einzelnen Räumlichkeit, die für sexuelle Dienstleistungen genutzt wird, ein Notrufknopf, der durch ein akustisches Signal die Mitarbeitenden informiert. Dieser ist eine sachgerechte Einrichtung, denn er ermöglicht es der in dem Raum befindlichen Person, durch bloßes Betätigen des Notrufknopfes einen Notruf abzusetzen. Damit ist gewährleistet, dass Prostituierte im Fall eines Angriffs auf ihre Person oder sonstigen akuten Hilfebedarfs einen Notruf ohne große Hindernisse absetzen können und dass das System automatisch Maßnahmen auslöst, die dazu führen, dass ihnen im Fall eines Übergriffs schnell und erfolgversprechend geholfen werden kann. Ein solcher mechanisch zu betätigender Notrufknopf ist, anders als es die Antragstellerin vermittelt, nicht vergleichbar mit der von der Antragstellerin stattdessen vorgehaltenen Notrufmöglichkeit über ein Handy. Ein Notrufknopf ist seinem Zweck nach geeignet, ohne manuellen oder technischen Aufwand ein Signal auszulösen. Ein Notrufsystem per Handy erfordert, worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat, eindeutig höheren Aufwand als ein fest installierter Notrufknopf (zunächst einmal muss das Handy zur Hand sein, notfalls muss es gefunden werden, dann ist regelmäßig eine Displaysperre aufzuheben und eine Telefonnummer zu wählen bzw. eine App zu öffnen), und die Nutzung des Handys kann einfacher von Dritten unterbunden werden als das Erreichen des Notfallknopfs. Auch müssen zeitgleich andere Handys, bei denen der Alarm ankommen soll, eingeschaltet und hörbar sein, um eine schnelle Hilfe zu ermöglichen. Insoweit stellt, wie das Verwaltungsgerichts zu Recht angenommen hat, die Änderung des Notrufsystems, das nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 ProstSchG zu den Mindestanforderungen für eine Prostitutionsstätte zählt, eine wesentliche Änderung des Betriebskonzeptes dar, die die Antragstellerin der Antragsgegnerin nicht mitgeteilt hat. Auch mit der Beschwerde legt die Antragstellerin nicht dar, dass der Notruf per Handy einem Notrufknopf entspricht und zudem in gleicher Weise geeignet ist, den gesetzlichen Anforderungen zu genügen und andere Mitarbeitende zuverlässig ohne Interventionsmöglichkeiten durch Dritte zu informieren. Soweit die Antragstellerin einwendet, in dem Betriebskonzept seien ein Notrufknopf und ein akustisches Signal mit Meldung an Mitarbeitende vorgesehen, ist nicht nachvollziehbar, inwieweit damit ein Notrufsystem über ein Handy (auch alternativ) als ausreichend angesehen werden kann. Aus der Beschreibung des nach dem Betriebskonzept vorgesehenen Notrufsystems ergibt sich bei lebensnaher Auslegung, dass der vorgesehene „Notrufknopf“ (ähnlich einem Feuermelder) ein unverzügliches akustisches Signal an alle Mitarbeitenden und den Geschäftsführer sendet, um diese über eine Notfallsituation zu informieren. 2. Weiter macht die Antragstellerin geltend, zu Unrecht beanstande das Verwaltungsgericht die Beschäftigung von Herrn . Das Betriebskonzept beinhalte die Benennung von Verantwortlichkeiten. Damit sei nicht gemeint, dass der Geschäftsführer höchstpersönlich alle Aufgaben wahrnehme. Dass teilweise Dritte zur Verrichtung einzelner Tätigkeiten im Geschäftsbereich der Antragstellerin beschäftigt würden, ändere nichts an der im Betriebskonzept ausgewiesenen Verantwortlichkeit der dort genannten Personen. Es stelle auch keinen Verstoß gegen das Konzept dar, dem evident sei, dass sich aus dem Geschäftsbetrieb heraus auch Änderungen und Ergänzungen ergäben. Somit seien lediglich wesentliche Veränderungen mitteilungspflichtig. „Wesentlich“ sei ein unbestimmter Rechtsbegriff, der sich danach bestimme, was mit einer Veränderungsmitteilung erreicht werden solle. Die bloße Mitteilung, dass ein namentlich benannter Mitarbeiter zeitweise Zimmerschlüssel ausgebe, z., wenn der Geschäftsführer vorübergehend verhindert sei oder alle Tätigkeiten allein nicht zugleich verrichten könne, würde ohnehin von der Erlaubnisbehörde lediglich zur Kenntnis genommen werden. Auch diese Erwägungen der Antragstellerin begründen keine Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, soweit es angenommen hat, die Antragstellerin habe gegen die in der Betriebserlaubnis enthaltene Auflage, sämtliche wesentlichen Veränderungen des Betriebskonzepts sowie Veränderungen der Betriebsleitung und Betriebsbeaufsichtigung mitzuteilen, verstoßen. Tatsächlich wird im Betriebskonzept allein der Geschäftsführer als verantwortliche Person benannt. Dieser übernehme als Geschäftsführung die Betriebsleitung, die Beaufsichtigung, die Einhaltung des Hausrechtes, die Einlasskontrolle und die Bewachung. Soweit „Anwesendes Personal“ im Betriebskonzept bezogen auf den Betriebsablauf (I.3) angeben wurde, hat die Antragstellerin lediglich eine (weitere) Person als Reinigungspersonal, die von 8:00 bis 14:00 Uhr anwesend sei, vorgesehen. Damit sind lediglich zwei Personen für verschiede Bereiche des Betriebs verantwortlich und zeitweise anwesend; die für den Betriebsablauf wesentlichen Aufgaben und Verantwortlichkeiten liegen bei dem Geschäftsführer Herrn . Der Einwand der Antragstellerin, ein Betriebskonzept enthalte Grundsätzliches und hindere Verantwortliche nicht, teilweise Dritte zur Verrichtung einzelner Tätigkeiten im Geschäftsbereich der Antragstellerin zu beschäftigen, überzeugt vor dem Hintergrund der Angaben der Antragstellerin im Betriebskonzept nicht. Unstreitig hat Herr, der in Person oder nach dem von ihm übernommenen Aufgabenbereich im Betriebskonzept nicht angeführt war, wesentliche Aufgaben der Betriebsleitung übernommen, da er nach den Angaben des Geschäftsführers und der Prostituierten u. als Kontaktperson für interessierte Prostituierte fungiert, ihnen die Zimmer gezeigt, mit ihnen Mietverträge geschlossen sowie ihre Bescheinigungen kontrolliert hat; auch war er im Besitz sämtlicher Schlüssel. Damit hat er in Bezug auf den Gewerbebetrieb, dessen Dienstleistung darin besteht, Zimmer und Funktionsräume (z. Bad, WC, Sozialräume) an dort selbständig arbeitende Prostituierte zu vermieten, und bezogen auf die maßgeblichen Schutzzwecke des ProstSchG wesentliche Aufgaben der Betriebsleitung wahrgenommen. Dass dies nur vereinzelt bei einer Verhinderung von Herrn der Fall gewesen sein könnte, lässt sich den Angaben der Prostituierten und von Herrn am 1. Dezember 2021 nicht entnehmen. Vor dem Hintergrund dieses weiten Verantwortungsbereichs von Herrn B . kann es dahinstehen, in welchem Zusammenhang die Auslegung des Begriffs der „Wesentlichkeit“ von Aufgaben im Einzelfall streitig sein mag. Denn der Umfang der Tätigkeiten, die Herr vorgenommen hat, betrifft hier maßgebliche Teile der nach dem Betriebskonzept dem Geschäftsführer obliegenden Betriebsführung. Zu Recht weist die Antragstellerin zwar darauf hin, dass ihre Geschäftsführung nicht gehindert sei, Änderungen und Ergänzungen im Geschäftsbetrieb vorzunehmen und weitere Personen für einzelne Tätigkeiten im Geschäftsbetrieb anzustellen und Aufgaben an sie zu delegieren. Denn bereits der Fragebogen zum Betriebskonzept weist aus, dass der Betreiber oder der Geschäftsführer u. Stellvertreter, weitere Angestellte, Bewachungs- und sonstiges Personal für verschiedene Aufgaben beschäftigen und mit Verantwortlichkeit betrauen kann. Allerdings sind diese Personen im Betriebskonzept zu benennen, um der zuständigen Behörde vor Betriebsaufnahme eine Prüfung ihrer Zuverlässigkeit zu ermöglichen. Nachträgliche Änderungen sind daher der zuständigen Behörde rechtzeitig mitzuteilen, um dem Schutzgedanken des § 25 Abs. 2 ProstSchG Rechnung zu tragen und um die Erteilung einer Stellvertretererlaubnis nach § 13 ProstSchG prüfen zu können. Dies ist hier gerade nicht geschehen. Der Einwand der Antragstellerin, bezogen auf Herrn hätte die Antragsgegnerin, falls sie eine solche Meldung nicht lediglich nur zur Kenntnis genommen hätte, dann ohne weiteres festgestellt, was auch gegenwärtig noch zutreffe, dass gegen ihn keine Verurteilungen im vorstehenden Sinne vorgelegen hätten bzw. vorlägen, und allein der Umstand, dass eine gegebenenfalls meldepflichtige Person Tätigkeiten wahrgenommen habe, sei allenfalls ein reiner Formalverstoß, überzeugt nicht. Maßgeblich ist, ob die Antragstellerin auf der Grundlage des von ihr aufgestellten und von der Antragsgegnerin geprüften sowie in die Erlaubnis übernommenen Betriebskonzepts auch im Hinblick auf die für verschiedene Bereiche verantwortlichen Mitarbeitenden stets Gewähr dafür bietet, die Prostitutionsstätte entsprechend den gesetzlichen Vorgaben unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des ProstSchG zu führen. Vor dem Hintergrund der Bedeutung des Herrn B. übertragenen weiten Aufgabenbereichs - auch im Verhältnis zu demjenigen von Herrn A. als Geschäftsführer - und den Anforderungen des § 25 Abs. 2 ProstSchG, wonach nur zuverlässige Personen eingesetzt werden dürfen, handelt sich um wesentliche Aufgaben der Betriebsleitung und Betriebsbeaufsichtigung, deren Änderung hier nicht rechtzeitig vor oder mit Aufnahme der Tätigkeit von Herrn B. mitgeteilt wurde. Insoweit kann dahinstehen, welche Überprüfungen die Antragsgegnerin vorgenommen hätte, wenn sie von den Änderungen rechtzeitig erfahren hätte. Soweit die Antragstellerin weiter darauf verweist, auch die Bestellung eines zweiten Geschäftsführers nach Erteilung der Erlaubnis, welcher mit den Abläufen in der Betriebsstätte nichts zu tun habe, habe sie nicht anzugeben brauchen, führt dies nicht weiter. Nach dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Handelsregisterauszug vom 8. August 2023 ist neben Herrn A. eine weitere Geschäftsführerin durch Beschluss vom 31. Mai 2023 bestellt worden, deren Zuständigkeitsbereich nicht bekannt ist. Auf die Frage, ob die Antragstellerin dies der Antragsgegnerin als Änderungen des Betriebskonzepts hätte mitteilen müssen, kommt es nicht an, da das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung darauf nicht abgestellt und die voraussichtliche Unzuverlässigkeit der Antragstellerin darauf nicht gestützt hat. 3. Soweit die Antragstellerin annimmt, aus der Tatsache, dass sie sich lediglich verteidige und einen Rechtsbehelf eingelegt habe, schließe das Verwaltungsgericht auf ein fehlendes „Problembewusstsein“ und eine Wiederholungsgefahr für die Zukunft, überzeugt dies ebenfalls nicht. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts lässt sich nicht entnehmen, dass dieses den eingelegten Widerspruch oder die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes kritisiert und als Indiz für die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin bewertet hat. Die von der Antragstellerin beanstandete Wertung des Verwaltungsgerichts, es spreche für ihr fehlendes Problembewusstsein, wenn sie es für zulässig halte, ohne gesonderte Erlaubnis Mitarbeitende einzustellen und mit Aufgaben zu betrauen (S. 22 BA), und die Auslegung der §§ 14, 18, 25 ProstSchG sind Gegenstand der Überprüfung im Beschwerdeverfahren (s.o.). 4. Auch der weitere Einwand der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht stelle in dem angefochtenen Beschluss höhere Anforderungen an ein Schließsystem im Sinne der §§ 18 Abs. 2 Nr. 3 ProstSchG als das genehmigte Betriebskonzept, begründet keinen Zweifel an der angefochtenen Entscheidung. Zu Recht verweist die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung darauf, nach dem genehmigten Betriebskonzept sei ein Schließsystem mit einem „Schließknauf“ vorgesehen, „von innen ohne Schlüssel“. Ihre weiteren Ausführungen, sie habe bereits vorgetragen, dass mittels eines Schlüssels die Tür von innen nicht habe verschlossen werden können, und im Übrigen seien die besagten Schließzylinder vor der letzten behördlichen Entscheidung ausgetauscht worden und entsprächen nun den Anforderungen der Erlaubnisbehörde, überzeugen allerdings nicht. Diese Ausführungen weisen nicht aus, dass damit den gesetzlichen Anforderungen bzw. dem Betriebskonzept Genüge getan worden wäre. Zu Recht nimmt das Verwaltungsgericht an, § 18 Abs. 2 Nr. 3 ProstSchG erfordere es, dass das Schließen der Tür von innen mit der Möglichkeit zur jederzeitigen Öffnung möglich sein muss. Dies ist weder bei dem am 1. Dezember 2021 genutzten noch nach dem nun eingebauten Schließsystem möglich. Das bei der Ortsbesichtigung am 1. Dezember 2021 vorgefundene Schließsystem mit - nach dem Betriebskonzept nicht vorgesehenen - Schlüsseln ermöglichte es, die Schlüssel nach dem Verschließen der Tür zu entfernen mit der Folge, dass im Zimmer befindliche Personen, insbesondere Prostituierte, die Tür von innen nicht hätten öffnen können. Nach dem Vermerk vom 10. Dezember 2021 war - entgegen der Behauptung der Antragstellerin, dies sei nicht möglich gewesen - das Verschließen der Tür mittels Schlüssels von innen durch Herrn A. persönlich demonstriert worden. Gegenwärtig sind nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin Schließzylinder verbaut, die auch optisch von innen verschlossen sind (vgl. Fotos: Schlüsselloch abgedeckt/„blind“) und damit kein Einführen eines Schlüssels ermöglichen; damit können die Türen nicht von innen verschlossen werden. Offensichtlich entsprechen beide Schließsysteme nicht dem in Betriebskonzept genannten „Schließknauf“, der - anders als ein Schließsystem mit Schlüssel - ein jederzeitiges Schließen und Öffnen der Tür von innen ohne Schlüssel ermöglichen soll. Soweit das Verwaltungsgericht auf die die Tauglichkeit des Schließsystems bestimmenden, mit der Norm verfolgten Sicherheitsinteressen gegenüber denjenigen Personen, deren Eindringen von außen in den Raum verhindert werden soll, und auf die Möglichkeit der Schaffung von Rückzugsräumen verweist (vgl. BT-Drucks. 18/8556, S. 83), geht die Antragstellerin darauf nicht ein. 5. Die Antragstellerin macht weiter geltend, das Verwaltungsgericht unterstelle zu Unrecht, sie habe zwei Schreiben der Fachbehörde erhalten, wonach die Übernachtung in der Prostitutionsstätte während der Corona-Pandemie für Prostituierte geduldet werde bzw. die Duldung aufgehoben werde. Auch dieser Einwand, sollte er dahingehend zu verstehen sein, dass die Antragstellerin von der Aufhebung der während der Corona-Pandemie zeitweise bestehenden Duldung der Wohnnutzung nichts gewusst habe, erschüttert die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht. Dieses hat angenommen, dass Räume, die für sexuelle Dienstleistungen genutzt wurden, zumindest am 1. Dezember 2021 auch als Schlaf- und Wohnräume genutzt worden seien. Dies stehe im Widerspruch zu § 18 Abs. 2 Nr. 7 ProstSchG, wonach die für sexuelle Dienstleistung genutzten Räume nicht zur Nutzung als Schlaf- oder Wohnraum bestimmt sein dürfen, sowie zum Betriebskonzept der Antragstellerin, das die private Nutzung mietvertraglich untersage. Die vorübergehende Duldung der Übernachtung von Prostituierten während der Corona-Pandemie sei mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 1. Oktober 2020 bzw. vom 29. Juni 2021 aufgehoben worden. Die Behauptung der Antragstellerin, diese Schreiben lägen ihr nicht vor, dürfte nicht glaubhaft sein. Der dagegen mit der Beschwerde erhobene bloße Behauptung der Antragstellerin, es gebe keine belastbare Vermutung dafür, dass sie die Schreiben tatsächlich erhalten habe, überzeugt nicht. Allerdings trägt die Behörde die materielle Beweislast für den Zugang eines Schreibens (vgl. VGH München, Urt. v. 18.2.2016, 11 BV 15.1164, juris Rn. 20; Beschl. v. 10.10.2006, 11 CS 06.607, juris Rn. 19). Grundsätzlich obliegt es ihr, den vollen Beweis über den Zugang eines Bescheides oder Schreibens zu erbringen, da dessen Nichterhalt eine sog. negative Tatsache, die ihrerseits eines Beweises nicht zugänglich ist, darstellt. Der Antragsgegnerin kommt hier auch keine Beweiserleichterung zugute. Denn es besteht ohne gesetzliche Regelung - an der es hier fehlt - keine Vermutung für den Zugang eines mit einfachem Brief übersandten Schreibens (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.5.1991, 1 BvR 1441/90, NVwZ 1991, 1073, juris Rn. 13). Der Nachweis des Zugangs eines mit einfachem Brief bei der Post aufgegebenen Schriftstücks ist auch dem Anscheinsbeweis nicht zugänglich (vgl. ausführlich OVG Hamburg, Beschl. v. 23.9.2021, 4 Bs 140/21, juris Rn. 30 ff. m.w.N.). Das Gericht kann allerdings im Wege eines Indizienbeweises - bei freier Würdigung der Einzelfallumstände nach § 108 Abs. 1 VwGO - zu der Überzeugung gelangen, dass ein abgesandtes Schriftstück den Absender erreicht hat. Ein solcher Indizienbeweis kann vor allem dann in Betracht kommen, wenn die Behauptung eines Klägers, es sei ihm kein Schriftstück zugegangen, angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalles als reine Schutzbehauptung bewertet werden muss (vgl. BFH, Urt. v. 14.3.1989, VII R 75/85, juris Rn. 18; OVG Bautzen, Beschl. v. 12.01.2016, 3 B 273/15, juris Rn. 10 f.; OVG Magdeburg, Beschl. v. 11.8.2015, 4 M 103/15, juris Rn. 6; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.9.2021, 4 Bs 140/21, juris Rn. 33; in diesem Sinne wohl auch OVG Hamburg, Beschl. v. 9.8.2021, 5 Bs 177/21, n.v. (zu Widerrufs- und Rückforderungsbescheid)). Hier sprechen die besonderen Einzelfallumstände (§ 108 VwGO) bei summarischer Prüfung dafür, dass die streitgegenständlichen beiden Schreiben zumindest so in den Machtbereich der Antragstellerin gelangt sind, dass diese die Möglichkeit der Kenntnisnahme hatte. Die Antragsgegnerin hat die Schreiben richtig adressiert, hatte mit der Antragstellerin im Erlaubnisverfahren schon mehrfach schriftlich kommuniziert und dabei ihre Schreiben an den Geschäftsführer Herrn A., wohnhaft unter der Anschrift Buxtehuder Straße 2, 21073 Hamburg gerichtet. Dass mit einfacher Post versandte oder zugestellte Schriftstücke die Antragstellerin unter dieser Adresse nicht zuverlässig erreicht hätten, lässt sich nicht feststellen. Auch sind die beiden hier streitigen Schreiben der Antragsgegnerin vom 1. Oktober 2020 bzw. vom 29. Juni 2021 nicht wegen Unzustellbarkeit zurückgegangen. Zudem hat die Antragstellerin nicht vorgetragen, dass sich zwischenzeitlich der Zustellort, die verantwortliche Person oder deren Adresse bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids geändert hatten. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus darauf verweist, Herr A. sei in einer separaten Wohnung in dem von der Antragstellerin genutzten Gebäude wohnhaft, hat die Antragstellerin für den angenommenen Verstoß gegen §§ 18 Abs. 2 Nr. 7, 23 ProstSchG nicht auf dessen Aufenthalt in seinen Räumen abgestellt, sondern auf die u. während der Besichtigung vom 1. Dezember 2021 angetroffenen Prostituierten und den Zustand der von ihnen für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume, die den Schluss auf eine Wohnnutzung zuließen (z. Koffer im Zimmer gelagert). 6. Zu Unrecht nimmt die Antragstellerin an, das Verwaltungsgericht gehe irrig von einem Verstoß gegen § 24 Abs. 2 ProstSchG aus. Sie macht geltend, das jederzeitige Bereitstellen von Kondomen, Gleitmitteln und anderen Hygieneartikeln sei in der Vergangenheit und gegenwärtig gewährleistet, da die Prostituierten das, was sie für ihre Zimmer notwendig benötigten, selbst auf die Zimmer genommen hätten, um dann dort diese Mittel verfügbar zu haben. Es gebe keine gesetzliche Pflicht des Betreibers, diese Mittel höchstpersönlich in die Dienstleistungsräume zu schaffen. Dieses Verständnis, es genüge, wenn die Antragstellerin einen Vorrat an Kondomen und anderen Hygieneartikeln in ihrem Betrieb vorhalte und nach Bedarf aushändige, widerspricht bereits dem Wortlaut des § 24 Abs. 2 Satz 2 ProstSchG. Danach hat der Betreiber einer Prostitutionsstätte dafür Sorge zu tragen, dass „in den für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räumen“ während der Betriebszeiten eine angemessene Ausstattung mit Kondomen, Gleitmitteln und Hygieneartikeln jederzeit bereitsteht. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich zudem die Absicht des Gesetzgebers, Betreiber und Betreiberinnen im Hinblick auf ihre Verpflichtung, auf eine Verringerung des Übertragungsrisikos sexuell übertragbarer Infektionen hinzuwirken (§ 24 Abs. 1 ProstSchG), ausdrücklich in eine Mitverantwortung zu nehmen (BT-Drucks. 18/8556, S. 88). Danach genügt ein an einem anderem Ort im Betrieb befindlicher Vorrat, aus dem sich die Prostituierten bedienen können, oder eine Ausgabestelle nicht. 7. Soweit die Antragstellerin geltend macht, jedenfalls zum rechtlich und tatsächlich maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides seien sämtliche Räumlichkeiten mit den notwendigen Aufbewahrungsmöglichkeiten (verschließbare Safes) ausgestattet gewesen, lässt sich dies den vorgelegten Fotos, wonach einzelne Räume mit Safes nachgerüstet wurden, nicht eindeutig entnehmen. Weder ist ersichtlich, ob der nachträgliche Einbau in allen 20 Räumen erfolgt ist, noch wann dies geschah. 8. Mit dem weiteren Einwand, das Verwaltungsgericht nehme zu Unrecht an, sie, die Antragstellerin habe ihren Geschäftsbetrieb vor dem 31. August 2021 (Zeitpunkt des Eingangs des Mietvertrags) und damit vor Wirksamkeit der unter aufschiebender Bedingung erteilten Erlaubnis vom 19. August 2020 aufgenommen, und das in Bezug genommene Rechtfertigungsschreiben vom 11. Mai 2021 habe sie vor dem Hintergrund erhalten, dass sie aufgrund des seinerzeit laufenden Antragsverfahrens offenbar im Postverteiler der zuständigen Behörde gewesen sei, wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht erschüttert. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Frage des tatsächlichen Betriebsbeginns vor oder nach dem 31. August 2021 unter (gg) (S. 24 ff. BA) sind nicht tragend gewesen. Dies ergibt sich aus der einleitenden Formulierung „Ob weitere Verstöße gegen Rechtsvorschriften oder das Betriebskonzept vorliegen, kann angesichts der dargelegten Gründe …. dahinstehen“. (S. 24 BA). Zudem führt das Gericht weiter unter (hh) aus: „Die unter (aa) bis (ff) … dargelegten Verstöße …. rechtfertigen … die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin“ (S. 25 BA). Daraus ergibt sich, dass die unter (gg) erörterte Möglichkeit, dass die Antragstellerin unter Verstoß gegen die unter der Bedingung, den Mietvertrag einzureichen, stehende Erlaubnis vom 19. August 2020 ihren Betrieb schon vor dem 31. August 2021 für sexuelle Dienstleistungen geöffnet hatte, bei der Bewertung der Zuverlässigkeit der Antragstellerin nicht berücksichtigt wurde. 9. Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht seiner Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO nicht nachgekommen, von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen sein oder den Anspruch der Antragstellerin auf die Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt haben könnte, ergeben sich nicht. So macht die Antragstellerin u. geltend, für sie sei nicht nachvollziehbar, ob die Sachakten Band I und II sowie zwei Akten mit grünem Aktendeckel (RA 24-832/22 bzw. RA 24-903/2022) vollständig seien; sie seien teilweise nicht fortlaufend nummeriert worden. Zudem gebe es weitere Unterlagen, die mit einem „Kurzbrief“ vom 21. April 2023 begännen. Auch befänden sich im Retent (III) zusätzliche Schriftstücke oder solche, die eine andere Paginierung trügen. Es könne sein, dass die Behörde Nebenakten geführt habe oder elek-tronische Datenträger mit weiteren Informationen besitze, die sie nicht vollständig dem Gericht und der Antragstellerin übermittelt habe. Diese Einwände geben keinen Anlass zu Zweifeln an der Vollständigkeit der vorgelegten Akten. Entgegen der Annahme der Antragstellerin (u. Schriftsatz vom 26.10.2023 und vom 28.12.2023) gibt es nicht mehrere aktenführende Stellen, sondern die Ausgangsbehörde (Bezirksamt Altona / Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie u. Integration) und die Widerspruchsbehörde (Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie u. Integration / Zentrale Dienste - Rechtsangelegenheiten), die - was wegen der unterschiedlichen Zuständigkeiten naheliegend ist - jeweils getrennte Akten führen. Zwar trifft es zu, dass die Antragsgegnerin unaufgefordert dem Gericht sämtliche bei ihr geführten Akten vorzulegen hat. Dass dies nicht geschehen ist, lässt sich allerdings nicht feststellen. Die Antragsgegnerin hat im Schriftsatz vom 16. November 2023 nachvollziehbar dargestellt, dass teilweise während oder nach der Beendigung des Widerspruchsverfahrens noch Vorgänge beim Fachamt entstanden sind, die dem Gericht ebenfalls übersandt wurden („Kurzbrief“). Zudem hat sie erklärt, keine weiteren Sachakten zu besitzen und hat ihr Retent (III) der Ausgangsbehörde überreicht. Soweit darin eine andere Paginierung vorgenommen wurde als in der Behördenakte II, lässt dies nicht auf eine absichtliche oder fahrlässige Aktenunterdrückung schließen. In der Akte II sind die auf „346“ folgenden zwei Seiten tatsächlich nicht numeriert; dann folgt „349“. In dem Retent III ist die inhaltsgleiche Seite mit der E-Mail vom 19. August 2022 mit „348“ numeriert, wie dies auch in Akte II logisch gewesen wäre; der Inhalt der (folgenden) Seiten ist in Akte II und Retent III identisch. Damit ergeben sich keine Hinweise auf unterdrückte Vorgänge. In dem Retent III befinden sich neben den Auszügen aus der Akte II u. geheftet und paginiert Kopien oder Ausdrucke (ohne Eingangsstempel der Rechtsabteilung) der als lose unpaginierte Heftung der Akte II beiliegenden Vorgänge (s.o.). Zutreffend weist die Antragstellerin zwar darauf hin, dass sich in dem Retent III eine E-Mail vom 12. Mai 2023 („394“) befindet, während in der Akte II / Hefter diese E-Mail nicht vorhanden ist. Aus welchem Grund dies aber den Schluss rechtfertigt, die Antragsgegnerin ermögliche dem Gericht und der Antragstellerin keine vollständige Einsicht in entscheidungsrelevante (elektronische) Behördenakte, legt die Antragstellerin nicht dar. Auch äußert sie sich nicht dazu, inwieweit der Inhalt der - der Antragstellerin durch die Akteneinsicht zur Kenntnis gegebenen - E-Mail vom 12. Mai 2023 entscheidungserheblich sein könnte. Dass sie bestimmte entscheidungsrelevante Dokumente vermisst oder dass die in den Akten (I-III) befindlichen Unterlagen oder die E-Mail vom 12. Mai 2023 eine andere Tatsachengrundlage oder rechtliche Wertung als die des Verwaltungsgerichts nahelegen, trägt sie ebenfalls nicht vor. Soweit die Antragstellerin u. vorträgt, bereits jetzt lasse sich feststellen, dass die Antragsgegnerin im Nachgang zu der von ihr vorgenommenen Überprüfung des Betriebes im Dezember 2021 bezogen auf den Geschäftsführer eine Zuverlässigkeitsprüfung nach § 15 Abs. 3 ProstSchG vorgenommen habe, obwohl diese spätestens nach drei Jahren hätte durchgeführt werden müssen (Herbst 2024), und es wäre naheliegend gewesen, die Zuverlässigkeitsprüfung auch auf weitere Personen zu erstrecken, ist der von ihr daraus möglicherweise gezogene Schluss nicht nachvollziehbar. Dass z. die Prüfung möglicher Vorstrafen und von Einträgen im Gewerberegister für einzelne Personen wie Herrn A. und Herrn B. durch die Antragsgegnerin einerseits vorzeitig, andererseits gar nicht erfolgt sein soll, rechtfertigt nicht den Schluss, dass die zur Begründung der Unzuverlässigkeit der Antragstellerin im Sinne des §§ 14 Abs. 1, 15 ProstSchG herangezogenen Verstöße von geringem Gewicht sein dürften oder eine mitteilungsbedürftige Abweichung vom Betriebskonzept nicht begründen können. Gleiches gibt, soweit die Antragstellerin dies daraus schließt, dass bezüglicher einzelner Personen ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht eingeleitet worden sei. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes bleibt einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.