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Beschluss

4 So 80/25

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2025:0916.4SO80.25.00
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Leitsätze
Der Gegenstandswert einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO, mit der wörtlich die Bescheidung eines Wohngeldantrags beantragt wird, ist nicht nach Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs zu reduzieren, wenn davon auszugehen ist, dass der Kläger mit seiner Klage nicht nur eine reine Bescheidung, sondern der Sache nach die Verpflichtung der Beklagten zu einer positiven Entscheidung im Sinne einer Bewilligung von Wohngeld begehrt. (Rn.12)
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts im Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27. Juni 2025 wird zurückgewiesen
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Gegenstandswert einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO, mit der wörtlich die Bescheidung eines Wohngeldantrags beantragt wird, ist nicht nach Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs zu reduzieren, wenn davon auszugehen ist, dass der Kläger mit seiner Klage nicht nur eine reine Bescheidung, sondern der Sache nach die Verpflichtung der Beklagten zu einer positiven Entscheidung im Sinne einer Bewilligung von Wohngeld begehrt. (Rn.12) Die Beschwerde der Beklagten gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts im Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27. Juni 2025 wird zurückgewiesen I. Die Beklagte wendet sich gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts für eine Untätigkeitsklage in einem wohngeldrechtlichen Fall. Am 20. Januar 2025 erhob der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Hamburg Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO und beantragte, die Beklagte zu verurteilen, über seinen Wohngeldantrag vom 12. Februar 2024 für den Zeitraum ab dem 1. März 2024 zu entscheiden: Die Beklagte habe Wohngeld für Februar 2024 abgelehnt und in dem Bescheid zugleich mitgeteilt, für den Zeitraum ab März 2024 werde ein gesonderter Bescheid erlassen. Mit Schreiben vom 24. Juni 2024 sei er aufgefordert worden, bis zum 22. Juli 2024 mitzuteilen, wie er seinen Lebensunterhalt bestreite. Daraufhin habe er mit Schreiben vom 17. Juli 2022 weitere Unterlagen zur Berechnung des Anspruchs für die Zeit ab März 2024 an die Beklagte übersandt. Seitdem habe die Beklagte nicht mehr reagiert und ohne erkennbare Umstände nicht innerhalb der nach § 75 VwGO angemessenen Frist von drei Monaten über seinen Antrag entschieden. Im Laufe des Klageverfahrens bewilligte die Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 1. März 2024 bis zum 31. Juli 2024 Wohngeld in Höhe von monatlich 396,-- Euro. Mit weiteren Bescheiden bewilligte sie für den Zeitraum vom 1. August 2024 bis zum 30. November 2024 Wohngeld in Höhe von monatlich 80,-- Euro und für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Juli 2025 von monatlich 62,-- Euro. Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit daraufhin für erledigt. Das Verwaltungsgericht stellte das Verfahren mit Beschluss vom 12. Mai 2025 ein und legte die außergerichtlichen Kosten der Beklagten auf. Gerichtskosten wurden nicht erhoben. Mit Beschluss vom 27. Juni 2025 hat das Verwaltungsgericht den Gegenstandswert auf 2.362,-- Euro (5 x 396,-- Euro + 4 x 80,-- Euro + 1 x 62,-- Euro) festgesetzt. Die Bewilligung von Wohngeld sei bis zum 31. Januar 2025, allerdings nicht darüber hinaus zu berücksichtigen gewesen, da sich der Streitwert nach Ziffer 55.1 des Streitwertkatalogs höchstens nach dem Jahresbetrag bemesse. Eine Reduzierung des Jahresbetrags in Orientierung an Ziffer 1.4 des Streitwertkatalogs sei nicht geboten, da das Begehren des Klägers bei verständiger Würdigung nicht auf eine Bescheidung, sondern auf die Verpflichtung der Beklagten zu einer positiven Entscheidung im Sinne einer Bewilligung von Wohngeld gerichtet gewesen sei. Hiergegen hat die Beklagte am 2. Juli 2025 unter Hinweis auf Ziffer 1.4 des Streitwertkatalogs vorliegende Beschwerde erhoben. Das Verwaltungsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Entscheidung ergeht gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil auch die angefochtene Streitwertfestsetzung durch den Einzelrichter erfolgt ist. Einzelrichter im Sinne von § 33 Abs. 8 Satz 1 HS 2 RVG ist auch der Berichterstatter im erstinstanzlichen Verfahren, der – wie hier – nach § 87a Abs. 1 Nr. 4 bzw. Abs. 2 und 3 VwGO zur Entscheidung berufen ist (vgl. entsprechend für § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG: OVG Hamburg, Beschl. v. 16.12.2014, 4 So 105/14, BA S. 3, m.w.N.). III. Die nach § 33 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3, Abs. 2 Satz 2 RVG zulässige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat ausgehend von dem Wohngeldantrag vom 12. Februar 2024 den Gegenstandswert gemäß §§ 33 Abs. 1, 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GKG zutreffend auf 2.362,-- Euro, den Jahresbetrag des streitigen Mietzuschusses, festgesetzt. Der Umstand, dass der Kläger mit der Untätigkeitsklage wörtlich beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, über den Wohngeldantrag vom 12. Februar 2024 zu entscheiden, er mithin einen Bescheidungsantrag und keinen Verpflichtungsantrag formuliert hat, rechtfertigt es nicht, den Gegenstandswert mit Blick auf Ziffer 1.4 des Streitwertkatalogs 2013 um die Hälfte zu reduzieren. Ziffer 1.4 des Streitwertkatalogs – sowohl desjenigen von 2013 als auch von 2025 – sieht vor, dass in Fällen, in denen lediglich Bescheidung beantragt wird, der Streitwert einen Bruchteil, mindestens jedoch 1/2 des Wertes der entsprechenden Verpflichtungsklage betragen kann. Eine derartige Reduzierung kommt nach der herrschenden Rechtsprechung in Fällen in Betracht, in denen der Bescheidungsantrag mangelnder Spruchreife Rechnung trägt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.7.1991, 3 C 56.90, NVwZ 1991, 1180, juris Rn. 5; BVerwG, Urt. v. 11.7.2018, 1 C 18.17, BVerwGE 162, 331, juris Rn. 36) bzw. auf eine Rechtsentscheidung gerichtet ist, der ein Ermessens-, Beurteilungs- oder Bewertungsspielraum innewohnt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.4.1997, 6 B 6.97,Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 380, juris Rn. 28). Solch ein Fall liegt hier nicht vor. Im Wohngeldrecht hat das Gericht Spruchreife herzustellen (BVerwG, Urt. v. 2.5.1984, 8 C 94.82, BVerwGE 69, 198, juris Rn. 19; OVG Schleswig, Urt. v. 19.6.2008, 2 LB 43/07, juris Rn. 45). Die Bewilligung von Wohngeld ist eine gebundene Entscheidung, über die ausschließlich auf der Grundlage zwingenden Rechts zu befinden ist (BVerwG, Urt. v. 2.5.1984, a.a.O. juris Rn. 19). Bei Ansprüchen, auf die bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen ein rechtlich gebundener Anspruch auf behördliche Zuerkennung besteht, ist die Untätigkeitsverpflichtungsklage grundsätzlich auf eine konkrete behördliche Sachentscheidung zu beziehen, es sei denn, es besteht – wie z.B. im Asylrecht wegen der Besonderheiten des behördlichen Asylverfahrens und seinen spezifischen Verfahrensgarantien – ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis für einen bloßen Bescheidungsantrag (BVerwG, Urt. v. 11.7.2018, 1 C 18.17, juris Rn. 26 und 37; vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 22.4.2025, 19 E 588/24, juris Rn. 6 ff.). Zwar erlaubt die auch im Verwaltungsprozessrecht geltende Dispositionsmaxime (§ 88 VwGO), das auf eine gebundene Entscheidung gerichtete Klagebegehren prozessual auf eine reine Bescheidung zu beschränken, welcher dann jedoch regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.7.2018, 1 C 18.17, juris Rn. 26 f. auch zu den daraus folgenden Problemen bzgl. des Rechtsschutzbedürfnisses). Eine auf eine reine Bescheidung gerichtete (Untätigkeits)Klage liegt hier aber nicht vor. Der Kläger hat seinen Wohngeldantrag vom 12. Februar 2024 mit seinem vollen, bei der Beklagten angebrachten Petitum in Bezug genommen und durch die Klage nicht etwa dahingehend geändert, dass er eine Bescheidung schlechthin begehre und es ihm auf den Inhalt des Bescheides gar nicht ankomme. Vor diesem Hintergrund ist das Verwaltungsgericht im Streitwertbeschluss vom 27. Juni 2025 zutreffend davon ausgegangen, dass der Klageantrag bei verständiger Würdigung nicht auf eine reine Bescheidung des Antrags sondern auf die Verpflichtung der Beklagten zu einer positiven Entscheidung im Sinne einer Bewilligung von Wohngeld gerichtet war. Für eine reine Bescheidungsuntätigkeitsklage hätte es dem Kläger aufgrund des fehlenden Ermessensspielraums der Beklagten und der Verpflichtung des Gerichts, die Sache spruchreif zu machen (s.o.) zudem am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis gefehlt. Die Beklagte macht ferner geltend, es sei zu beachten, dass nach Erhebung der Untätigkeitsklage und der Einreichung fehlender Unterlagen lediglich eine Bewilligung für den Zeitraum von März 2024 bis Juli 2024 in Höhe von 396 Euro monatlich möglich gewesen sei. Für den darauffolgenden Zeitraum hätten nochmals fehlende Unterlagen nachgefordert und eingereicht werden müssen. Die Untätigkeitsklage sei somit nur für die Monate von März 2024 bis Juli 2024 begründet gewesen und für diesen Zeitraum sei ein Betrag in Höhe von insgesamt 1.980 Euro (5 x 396 Euro) bewilligt worden, weshalb der Gegenstandswert aufgrund der Untätigkeitsklage auf 990,-- Euro zu halbieren sei. Auch diese Ausführungen gebieten keine Herabsetzung des Gegenstandswerts. In welchem Umfang die beidseitig für erledigt erklärte Klage begründet oder unbegründet gewesen wäre, ist nicht bei der Festsetzung des Gegenstandswerts, sondern in der Kostengrundentscheidung zu berücksichtigen. IV. Eine Kostenentscheidung ist im Verfahren über die Gegenstandswertbeschwerde nicht veranlasst (§ 33 Abs. 9 RVG). Dieser Beschluss ist gemäß § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG unanfechtbar.