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Beschluss

5 Bf 68/11.Z

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2011:1017.5BF68.11.Z.0A
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Leitsätze
Der Berufungsausschluss in § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG ist weit zu verstehen. Auch ein Rechtsstreit, in dem die Abgabe einer Erklärung zur Änderung eines gerichtlichen Vergleichs begehrt wird, mit dem eine Streitigkeit nach dem Vermögensgesetz beendet worden war, ist als vermögensrechtliche Streitigkeit i.S. des § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG anzusehen.(Rn.15)
Tenor
Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Teilurteil des Verwaltungsgerichts Hamburg auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 2010 zuzulassen, wird verworfen. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Berufungsausschluss in § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG ist weit zu verstehen. Auch ein Rechtsstreit, in dem die Abgabe einer Erklärung zur Änderung eines gerichtlichen Vergleichs begehrt wird, mit dem eine Streitigkeit nach dem Vermögensgesetz beendet worden war, ist als vermögensrechtliche Streitigkeit i.S. des § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG anzusehen.(Rn.15) Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Teilurteil des Verwaltungsgerichts Hamburg auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 2010 zuzulassen, wird verworfen. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Abgabe einer Erklärung zur Änderung eines gerichtlichen Vergleichs, den sie mit der Beigeladenen und dem Rechtsvorgänger der Beklagten im Jahr 1992 zur Beilegung von Streitigkeiten über einen Rückübertragungsbescheid nach § 3 VermG und einen Investitionsvorrangbescheid nach § 3 a VermG geschlossen hatte. In beiden Verfahren ging es um ein Grundstück in der L. Straße in Halle, das vormals u.a. einem Rechtsvorgänger der Beklagten gehört hatte. Am 20. Dezember 1991 erließ die Klägerin im Hinblick auf das Grundstück L. Straße in Halle einen sogenannten Investitionsvorrangbescheid nach § 3 a VermG. Gegen diesen Bescheid legte u.a. ein Rechtsvorgänger der Beklagten Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht Halle, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen (Az. des VG Halle 2 VG B 49/92). Am 6. Januar 1992 erließ das Amt für offene Vermögensfragen bei der Klägerin im Hinblick auf das Grundstück L. Straße einen Rückübertragungsbescheid nach § 3 VermG zu Gunsten u.a. eines Rechtsvorgängers der Beklagten. Gegen diesen Bescheid legte die Beigeladene Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht Halle, die aufschiebende Wirkung dieses Widerspruchs wiederherzustellen (Az. des VG Halle 2 VG B 58/92). Mit notariellem Kaufvertrag vom … veräußerte die Klägerin das Grundstück L. Straße … für einen Kaufpreis von 2,5 Millionen DM an die Beigeladene. Am 22. April 1992 schlossen die Beteiligten der Verfahren … und … vor dem Verwaltungsgericht Halle zur Beendigung der Verfahren einen Vergleich. In dem Vergleich heißt es u.a., dass der notarielle Vertrag vom … über die Veräußerung des Grundstücks L. Straße dahingehend geändert werde, dass an die Stelle des dort genannten Kaufpreises von 2,5 Millionen DM ein solcher von 3,5 Millionen DM trete. Unter Ziffer 5 des Vergleiches heißt es des Weiteren, dass dieser Kaufpreis nach Umschreibung des Eigentums auf die Beigeladene unverzüglich an u.a. den Rechtsvorgänger der Beklagten ausgezahlt werde. In der Folgezeit wurde der Kaufpreis entsprechend des abgeschlossenen Vergleiches ausgezahlt. Ende 1992 meldete die Conference on Jewish Material Claims against Germany (im Folgenden: Claims Conference) Ansprüche nach dem Vermögensgesetz im Hinblick auf das Grundstück L. Straße … an. Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 19. September 2002 wurde festgestellt, dass die Claims Conference einen Anspruch auf die Auskehrung des Kaufpreises aus dem am 3. März 1992 über das Grundstück abgeschlossenen Kaufvertrag in der Fassung des am 22. April 1992 vor dem Verwaltungsgericht Halle geschlossenen Vergleichs in Höhe von 1 789 521,58 Euro habe. Die Klägerin zahlte diesen Betrag daraufhin an die Claims Conference aus. In der Folgezeit versuchte sie ohne Erfolg, die genannte Summe von den Begünstigten des am 22. April 1992 vor dem Verwaltungsgericht Halle geschlossenen Vergleichs zurückzuerlangen. Am 24. April 2006 hat sie deshalb gegen die aus dem Vergleich Begünstigten bzw. deren Erben Klage zum Verwaltungsgericht Halle mit sinngemäß dem Hauptantrag erhoben, festzustellen, dass der zur Beendigung der Verfahren 2 VG B 49/92 und 2 VG B 58/92 geschlossene Vergleich unwirksam und das Verfahren fortzusetzen sei. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, dass die am Vergleichsabschluss Beteiligten davon ausgegangen seien, dass die durch den Vergleich Begünstigten auch Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes seien. Diese Annahme sei Geschäftsgrundlage des Vergleichs gewesen. Hätten die Beteiligten gewusst, dass später die Berechtigung der Claims Conference festgestellt werde, wäre der Vergleich nicht abgeschlossen worden. Mit Beschluss vom 5. September 2007 hat das Verwaltungsgericht Halle das Verfahren getrennt und die Klage an das Verwaltungsgericht Hamburg verwiesen, soweit sie sich gegen die nunmehrige Beklagte, eine in Hamburg ansässige Erbin eines aus dem früheren Vergleichsabschluss Begünstigten, richtet. Vor dem Verwaltungsgericht Hamburg hat die Klägerin u.a. beantragt, die Beklagte zu verpflichten, eine Erklärung abzugeben, wonach Ziffer 5 des Vergleiches vom 22. April 1992 dahingehend geändert werde, dass der Kaufpreis für das dort bezeichnete Grundstück in Höhe von 1 789 521,58 Euro nicht den dort als Begünstigte Benannten, sondern ihr, der Klägerin, zustehe. Dieser Klage hat das Verwaltungsgericht Hamburg mit Teilurteil auf Grund mündlicher Verhandlung vom 8. Dezember 2010 im bestimmten Umfang stattgegeben. Wegen Einzelheiten wird auf den Tenor des Urteils Bezug genommen. In der Rechtsmittelbelehrung des Urteils heißt es, dass innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden könne. Nachdem ihr das Urteil vom 8. Dezember 2010 am 4. März 2011 zugestellt worden war, hat die Beklagte am 30. März 2011 die Zulassung der Berufung gegen das Urteil beantragt, sowie – sofern die Revision das richtige Rechtsmittel sein sollte – insoweit hilfsweise die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. II. 1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Teilurteil des Verwaltungsgerichts Hamburg auf Grund mündlicher Verhandlung vom 8. Dezember 2010 ist als unzulässig zu verwerfen. Das vorliegende Verfahren betrifft eine Rechtsstreitigkeit nach dem Vermögensgesetz, für die – wie sich aus § 37 Abs. 2 S. 1 VermG ergibt – eine Berufung ausgeschlossen ist. a) Die Klägerin erstrebt mit ihrem Klagantrag, soweit darüber entschieden worden ist, der Sache nach eine Änderung bzw. Anpassung des Vergleichs vom 22. April 1992, der vor dem Verwaltungsgericht Halle zur Beendigung der dortigen Verfahren 2 VG B 49/92 und 2 VG B 58/92 geschlossen worden ist. Beide Verfahren betrafen Bescheide nach § 3 bzw. § 3 a VermG und damit Angelegenheiten des Vermögensgesetzes. Damit bezieht sich auch der am 22. April 1992 zur Beendigung dieser Verfahren abgeschlossene Vergleich auf Gegenstandsbereiche des Vermögensrechts. Daraus ergibt sich des Weiteren, dass auch die vorliegende Klage, die auf eine Änderung bzw. Anpassung der Übereinkunft abzielt, als vermögensrechtliche Streitigkeit i.S. des § 37 Abs. 2 S. 1 VermG anzusehen ist, da eine Auseinandersetzung um die Modifizierung eines Vergleiches demselben Rechtsbereich zuzuordnen ist, dem auch der Inhalt des Vergleich zuzurechnen ist. Hinzu kommt, dass der Rechtsmittelausschluss in § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG weit zu verstehen ist. Er bezieht sich nicht nur auf Streitigkeiten, in denen es um die Auslegung und Anwendung von Vorschriften des Vermögensgesetzes als solchem geht, sondern anerkanntermaßen auch auf Streitigkeiten, die zwar andere Vorschriften betreffen, sich aber als Folge- oder Nebenkonflikte auf vermögensrechtliche Verfahren beziehen, wie z.B. die Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit, die Kostenentscheidung oder die Vollstreckung des sich aus einem vermögensrechtlichen Verfahren ergebenen Kostenanspruchs (z.B. BVerwG, Beschl. v. 15.4.2010, 8 B 3/10, juris, Orientierungssatz; Beschl. v. 17.2.2005, Buchholz 428 § 37 VermG, Nr. 36; Beschl. v. 31.1.2000, Buchholz 428 § 37 VermG, Nr. 25; OVG Frankfurt/Oder, Beschl. v. 24.3.2000, 4 E 41/00, juris, Orientierungssatz 1). Das vorliegende Verfahren, in dem es letztlich darum geht, wer Berechtigter im Sinne des Vermögensgesetzes ist bzw. welche Vorstellungen die am Vergleichsabschluss beteiligten Parteien über diese Problematik gehabt haben, ist als ein solcher Folgerechtsstreit anzusehen, in dem es der Sache nach um Rechte und Pflichten geht, die ihre Grundlage im Vermögensgesetz haben. b) Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist auch nicht etwa deshalb statthaft, weil die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils dieses Rechtsmittel als das zulässige bezeichnet. Eine – wie sich aus den Ausführungen unter a) ergibt – unzutreffende Rechtsmittelbelehrung eröffnet keinen Instanzenzug. Maßgeblich ist vielmehr die objektive Rechtslage. Eine falsche Rechtsmittelbelehrung kann sich lediglich kostenrechtlich auswirken (vgl. z.B. OVG Bautzen, Beschl. v. 10.11.2009, 1 E 130/09, juris Rn. 2 m.w.N.). 2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, § 21 GKG. Da sich die Beigeladene im Zulassungsverfahren nicht geäußert hat, entspricht es nicht der Billigkeit, ihr etwa entstandene außergerichtliche Kosten der Beklagten oder der Staatskasse aufzuerlegen. Gerichtskosten sind nicht zu erheben, da sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Die Beklagte hat den Zulassungsantrag entsprechend der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil eingelegt. Über die von der Beklagten hilfsweise erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Urteil hat nicht das Oberverwaltungsgericht, sondern zunächst im Weg der Nichtabhilfeprüfung das Verwaltungsgericht zu befinden.