Urteil
5 Bf 336/04.A
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 5. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Abwendung vom Islam und die Hinwendung zum christlichen Glauben können im Fall einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu Verfolgungsmaßnahmen führen.(Rn.34)
2. Dies setzt allerdings eine echte Glaubensentscheidung voraus, die auch im Falle einer Rückkehr und trotz der zu erwartenden Nachteile und Gefahren Bestand hätte. Der bloß formale Eintritt in eine christliche Kirche genügt hierfür nicht, auch wenn er mit dem Sakrament der Taufe verbunden ist.(Rn.45)
3. Liegt eine ernsthafte Glaubensentscheidung vor, dürfen die Gläubigen nicht darauf verwiesen werden, dass sie ihren Glauben im Heimatland im häuslichen Bereich und ohne Erkennbarkeit nach außen praktizieren könnten.(Rn.48)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Juli 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg abgeändert.
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 24.2.2003, soweit er entgegensteht, verpflichtet, die Voraussetzungen von § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Iran festzustellen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten, die dieser selbst trägt, trägt die Beklagte.
Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe der jeweils zu vollstreckenden Kosten leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Abwendung vom Islam und die Hinwendung zum christlichen Glauben können im Fall einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu Verfolgungsmaßnahmen führen.(Rn.34) 2. Dies setzt allerdings eine echte Glaubensentscheidung voraus, die auch im Falle einer Rückkehr und trotz der zu erwartenden Nachteile und Gefahren Bestand hätte. Der bloß formale Eintritt in eine christliche Kirche genügt hierfür nicht, auch wenn er mit dem Sakrament der Taufe verbunden ist.(Rn.45) 3. Liegt eine ernsthafte Glaubensentscheidung vor, dürfen die Gläubigen nicht darauf verwiesen werden, dass sie ihren Glauben im Heimatland im häuslichen Bereich und ohne Erkennbarkeit nach außen praktizieren könnten.(Rn.48) Auf die Berufung des Klägers wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Juli 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 24.2.2003, soweit er entgegensteht, verpflichtet, die Voraussetzungen von § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Iran festzustellen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten, die dieser selbst trägt, trägt die Beklagte. Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe der jeweils zu vollstreckenden Kosten leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Gericht konnte entscheiden, obwohl der Beteiligte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, da er ordnungsgemäß geladen und darauf hingewiesen worden ist, dass auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). A. Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht begründet worden. Nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses am 9. November 2004 erfolgte der Eingang der Berufungsbegründung am 8. Dezember 2004 innerhalb der Monatsfrist des § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO. B. Streitgegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist die Frage, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. - hilfsweise - diejenigen von § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG erfüllt sind (I.). Mit dem Hauptantrag hat die Berufung auch Erfolg, weshalb auf den Hilfsantrag nicht weiter einzugehen ist (II.). I. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur die vom Kläger begehrte Feststellung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 – 7 AufenthG. Nur insoweit hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt. Die noch in der ersten Instanz begehrte Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG hat der Kläger dagegen nicht weiterverfolgt. Dass die Berufung vom seinerzeit zuständigen ersten Senat des Gerichts ohne Einschränkungen zugelassen wurde, ändert daran ebenso wenig wie der Umstand, dass der mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2004 angekündigte Berufungsantrag diese Einschränkung noch nicht enthielt. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass er die Anerkennung als Asylberechtigter nicht weiterverfolgt. Da er insoweit an seinen Zulassungsantrag anknüpft, liegt hierin keine teilweise Rücknahme der Klage. Dass es im Hinblick auf den Abschiebungsschutz nicht mehr - wie noch vor dem Verwaltungsgericht - auf die §§ 51 Abs. 1 bzw. 53 AuslG ankommt, sondern nunmehr auf § 60 AufenthG, ergibt sich daraus, dass nach § 77 Abs. 1 AsylVfG in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist. Dem steht nicht entgegen, dass die jetzigen Regelungen des Abschiebungsschutzes in § 60 AufenthG gegenüber den früheren Bestimmungen im Ausländergesetz mit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes von 2007 um insbesondere auf Unionsrecht beruhende Abschiebungsverbote erweitert worden sind. Denn dieser umfangreichere Abschiebungsschutz ist auf Grund der Regelung in § 77 Abs. 1 AsylVfG in laufenden Verfahren „angewachsen“ und damit ohne weiteres einzubeziehen (z.B. BVerwG, Beschl. v. 10.10.2011, 10 B 24/11, juris Rn. 4). II. Die Klage hat mit ihrem auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG gerichteten Hauptantrag Erfolg. Eine berechtigte Furcht vor Verfolgungsmaßnahmen ergibt sich allerdings weder aus den vom Kläger zunächst angeführten Aktivitäten in seinem Heimatland, noch aus den später geltend gemachten exilpolitischen Betätigungen. Beide Gründe macht der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich klargestellt hat, nicht mehr geltend. Ihnen muss deshalb im Berufungsverfahren nicht mehr weiter nachgegangen werden. Die Voraussetzungen von § 60 Abs. 1 AufenthG liegen aber mit Rücksicht auf die Konversion des Klägers zum christlichen Glauben vor. Die Abwendung vom Islam und die Hinwendung zum christlichen Glauben können im Fall einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu Verfolgungsmaßnahmen führen (1). Dies setzt allerdings eine echte Glaubensentscheidung voraus, die auch im Falle einer Rückkehr und trotz der zu erwartenden Nachteile und Gefahren Bestand hätte. Der bloß formale Eintritt in eine christliche Kirche genügt hierfür nicht, auch wenn er mit dem Sakrament der Taufe verbunden ist (2). Liegt eine ernsthafte Glaubensentscheidung vor, dürfen die Gläubigen nicht darauf verwiesen werden, dass sie ihren Glauben im Heimatland im häuslichen Bereich und ohne Erkennbarkeit nach außen praktizieren könnten (3). Der Kläger hat das Gericht bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung hinreichend davon überzeugt, dass seine Hinwendung zum Christentum nicht lediglich formaler Natur ist, sondern auf einer für ihn selbst verbindlichen inneren Glaubensentscheidung beruht (4). 1. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung in diesem Sinne vorliegt, sind gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG die dort genannten unionsrechtlichen Bestimmungen ergänzend heranzuziehen. Da davon auszugehen ist, dass der Kläger, der keine Vorfluchtaktivitäten mehr geltend macht, unverfolgt ausgereist ist, muss er glaubhaft machen, dass ihm wegen seiner Nachfluchtgründe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr von Verfolgung droht, wenn er in sein Heimatland zurückkehrt. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn bei der zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Betroffenen nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in das Heimatland als unzumutbar erscheint (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 30.7.2009, 5 A 982/07.A, juris Rn. 37 ff. m.w.N.). Bei Anwendung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass dem Kläger wegen seiner Konversion bzw. seines christlichen Glaubens Abschiebungsschutz zu gewähren ist. (Zurückkehrende) Christen unterliegen allerdings nicht in jedem Fall der politischen Verfolgung im Heimatland des Klägers. Vielmehr sind Christen, die Angehörige der traditionell dort lebenden ethnischen Minderheiten sind (konkret: Armenier, Assyrer, Chaldäer), im Iran jedenfalls insoweit akzeptiert, als sich ihre Aktivitäten auf den überkommenen Lebensbereich beschränken. Soweit sie ihre Arbeit ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Gemeinden reduzieren und nicht missionieren, werden sie nicht behindert oder verfolgt. Die gottesdienstlichen Aktivitäten der traditionellen, staatlich anerkannten Kirchen der Armenier, Assyrer und Chaldäer finden auf Armenisch bzw. in altsyrischen Sprachen statt. Ausländer, Konvertiten und Muslime sind nicht zugelassen und durch fehlende Sprachkenntnisse ohnehin de facto von diesen Gemeinden ausgeschlossen. Die traditionellen Kirchen halten sich in der Regel auch an das Missionierungsverbot und die sonstigen sie betreffenden Regeln. - z.B. Auswärtiges Amt, Lagebericht Iran vom 4. November 2011, hiesige Auskunftssammlung 2011/3, S. 29; vgl. ausführlich zur Frage der Christen im Iran auch Auskunft der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz, Geografisches Institut, vom 22. September 2008, hiesige Auskunftssammlung G 13/08. Anders sieht es dagegen mit den von der iranischen Verfassung nicht anerkannten christlichen Gemeinschaften außerhalb der weiter oben erwähnten ethnischen Minderheiten aus. Insbesondere die evangelischen Freikirchen und Pfingstgemeinden, zu denen auch die E....-Gemeinde gehört, der der Kläger angehört, sind nach der derzeitigen Auskunftslage von staatlicher Verfolgung bedroht. Sie sind den iranischen Behörden verdächtig, da sie in der Regel mit dem Ausland im engen Kontakt stehen, von dort unterstützt werden sowie teilweise publizistisch und missionarisch aktiv sind. Die Lage dieser Christen und entsprechend von Konvertiten scheint sich sogar weiter zu verschlechtern. Hierzu trägt auch die prekäre wirtschaftliche Lage im Iran bei. Güter des täglichen Lebens werden bei hoher Inflationsrate ständig teurer. In dieser Situation steigt auch die Gefahr von Angriffen auf relativ wehrlose Minderheiten. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der politische und justizielle Druck auf konvertierte Muslime im Iran stark zugenommen hat. Zwar wurde der bereits im September 2008 in das iranische Parlament eingebrachte Strafgesetz-Entwurf, der die Kodifizierung eines Straftatbestandes der Apostasie (Abfall vom Islam) mit dem Strafmaß der Todesstrafe vorsieht, bisher nicht verabschiedet. Die große Zustimmung, die der Entwurf seinerzeit gefunden hat, deutet aber die Tendenz zu weiterer Repression an. Am 9. September 2008 wurde der Gesetzentwurf im iranischen Parlament in erster Lesung mit 196 zu 7 Stimmen angenommen. - vgl. zu Vorstehendem z.B. Auswärtiges Amt, Lagebericht Iran vom 4. November 2011, hiesige Auskunftssammlung 2011/3, S. 32; Lagebericht Iran vom 28. Juli 2010, hiesige Auskunftssammlung 2010/1, S. 23; Auskunft Uwe Brocks, vom 15. Oktober 2008, hiesige Auskunftssammlung G 12/08, S. 1, 3; Auskunft der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz, Geografisches Institut, vom 22. September 2008, hiesige Auskunftssammlung G 13/08, ohne Seitenzahl. Es ist bereits in der Vergangenheit angenommen worden, dass die Aufgabe des muslimischen Glaubens zugunsten eines anderen Glaubens im Ausland zu einem stark erhöhten Gefährdungsrisiko führt. - etwa Auskunft Uwe Brocks vom 15. Oktober 2008, hiesige Auskunftssammlung G 12/08, S. 4. Auch das Auswärtige Amt, eine eher für traditionelle diplomatische Zurückhaltung bekannte Institution, teilt inzwischen die Einschätzung, dass Konvertiten „Verfolgung und Bestrafung, bis hin zur Todesstrafe“ drohe, nachdem es im Jahr 2009 noch angenommen hatte, dass konvertierte Muslime lediglich „vor allem auf dem Land … staatlichen Benachteiligungen ausgesetzt sein“ könnten. - Auswärtiges Amt, Lagebericht Iran vom 4. November 2011, hiesige Auskunftssammlung 2011/3, S. 28; Lagebericht Iran vom 27. Februar 2011, hiesige Auskunftssammlung 2011/1, S. 24; Lagebericht Iran vom 28. Juli 2010, hiesige Auskunftssammlung 2010/1, S. 20. Zu der Einschätzung aus dem Jahre 2009 siehe Auswärtiges Amt, Lagebericht Iran vom 19. November 2009, hiesige Auskunftssammlung 2009/3, S. 21; Lagebericht Iran vom 23. Februar 2009, hiesige Auskunftssammlung 2009/1, S. 23. Dem folgt inzwischen auch ein großer Teil der Rechtsprechung in Deutschland (etwa VGH Kassel, Urt. v. 18.11.2009, 6 A 2105/08 A, juris LS 1 und 2; OVG Münster, Beschl. v. 30.7.2009, 5 A 982/07.A, juris LS; weitere Nachweise bei VG Würzburg, Urteil vom 13.6.2012, W 6 K 11.30275, juris Rn. 23). 2. Die bloß formelle Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche, auch wenn sie durch Taufe erlangt oder bestätigt worden ist, reicht für die Feststellung der Voraussetzungen von § 60 Abs. 1 AufenthG allerdings noch nicht aus. Hinzutreten muss vielmehr die echte Hinwendung zu dem neuen Glauben mit einer inneren Verbindlichkeit, die es erwarten lässt, dass der Gläubige bei einer Rückkehr in den Iran an seinem neuen Glauben festhält und ihn auch dort praktizieren will. Zwar ist im Hinblick auf die Aktivitäten des iranischen Geheimdienstes in Deutschland davon auszugehen, dass schon der formale Eintritt eines Exiliraners in eine christliche Kirche den iranischen Behörden nicht verborgen bleiben, sondern registriert wird. - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Iran, Stand: Februar 2010, hiesige Auskunftssammlung G 1/10, S. 2; Auskunft Uwe Brocks vom 15. Oktober 2008, hiesige Auskunftssammlung G 12/08, S. 5; Auskunft der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz, Geografisches Institut, vom 22. September 2008, zu Frage 1. Das Gericht geht aber gleichwohl davon aus, dass eine bloß formale Mitgliedschaft in einer christlichen Gemeinde im Ausland zur Begründung einer Verfolgungsfurcht nicht ausreicht, wenn der Rückkehrer bei seiner Wiedereinreise in den Iran deutlich werden lässt, dass er nur zur Erreichung bestimmter religionsfremder Ziele, etwa zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts, in eine christliche Kirche eingetreten ist, in Wahrheit aber stets an seinem islamischen Glauben festgehalten hat. Insoweit dürfte nichts anderes gelten als das, was auch für exilpolitische Aktivitäten gilt, die lediglich zur Erreichung eines Aufenthaltsrechts entfaltet werden, aber nicht Ausdruck einer oppositionellen Grundhaltung sind .Es muss also festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der formale Übertritt zum christlichen Glauben von vielen Asylbewerbern als (letzte) Möglichkeit gesehen wird, den Asyl- bzw. Flüchtlingsstatus zu erlangen und demnach nicht selten (prozesstaktisch) bedingt ist. Das gilt gerade auch für Fälle wie den des Klägers, in denen die Begründung für das Asylbegehren wechselt. 3. Liegt eine ernsthafte innere Glaubensentscheidung vor, kann von einem Gläubigen im Falle der Rückkehr in den Iran nicht verlangt werden, dass er seinen christlichen Glauben lediglich für sich selbst oder im häuslichen Bereich praktiziert, im übrigen aber verleugnet, um keinen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein. Wenn der Glaubenswechsel die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt, kann ihm nicht angesonnen werden, seine Religiosität in seinem Heimatland zu verleugnen, um staatlichen Verfolgungsmaßnahmen zu entgehen (z.B. OVG Münster, Beschl. v. 30.7.2009, 5 A 982/07.A, juris Rn. 41 m.w.N.; siehe mittlerweile auch EuGH, Urt. v. 5.9.2012, C-71/11 u. C-99/11). 4. Der Kläger hat bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht hinreichend glaubhaft machen können, dass sein geltend gemachter Glaubenswechsel auf einer inneren Überzeugung sowie einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel beruht. Es ist ihm gelungen, seine Hinwendung zum Christentum, seine innere christliche Überzeugung und eine gefestigte christliche Praxis plausibel darzulegen. Seinen Weg vom Islam zum Christentum hat der Kläger plausibel verdeutlicht. Er hat dazu vorgetragen, dass er vor einigen Jahren sehr krank gewesen sei. Ein Freund eines Nachbarn habe ihn nach seinen Problemen gefragt und ihm angeboten, ihn mit zu einer christlichen Kirche zu nehmen. Dort habe er, der Kläger, mit dem Bekannten zusammen gebetet und dabei eine innere Ruhe empfunden, die ihn dazu veranlasst habe, auch danach immer wieder die Kirche zu besuchen. Dieses Vorbringen des Klägers ist in sich widerspruchsfrei und schlüssig. Aus von ihm eingereichten Unterlagen ist erkennbar, dass er sehr krank war. Hinzukommt, was in der mündlichen Verhandlung angeklungen ist, die persönliche Unsicherheit auf Grund des viele Jahre dauernden Asylverfahrens und die ihn ebenfalls berührende, von Perspektivlosigkeit gekennzeichnete unklare Lebenssituation seines sich ebenfalls in einem langwierigen Asylverfahren befindlichen Sohnes, des Klägers des Parallelverfahrens. Es liegt auf der Hand, dass jemand in einer derartigen, von Belastungen und einer gewissen Ausweglosigkeit geprägten Lebensphase für die spirituellen und seelischen Einflüsse, die von dem Besuch einer Kirche ausgehen mögen, besonders empfänglich ist. Der Kläger hat auch glaubhaft geschildert, dass er in seinem Heimatland auf Grund seiner Geburt zwar Moslem war, diesen Glauben aber nicht intensiv praktiziert habe. Von daher bedurfte es auch keines besonders hohen Anstoßes, sich von der tradierten bisherigen Religion zu lösen. Es entspricht im Übrigen einem Erfahrungssatz, dass Iraner im Fall einer Entfremdung von ihrem Heimatland, wenn sie sich nicht gerade zu Agnostikern oder Atheisten verwandeln, durchaus zum Christentum tendieren. - vgl. Auskunft der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz, Geografisches Institut, vom 22. September 2008, hiesige Auskunftssammlung G 13/08, zur Frage 1. Darüber hinaus hat der Kläger Kenntnisse offenbart, die seine Entscheidung für den christlichen Glauben ebenfalls belegen. So war er in der mündlichen Verhandlung z.B. in der Lage, Teile des „Vater unser“ sowie zentrale Inhalte der Bibel wiederzugeben. Auch maßgebliche Unterschiede zwischen dem Islam und dem Christentum wusste er zu benennen. Der Senat verkennt nicht, dass seine präsentierten Kenntnisse z.T. etwas bruchstückhaft wirken. Es muss dem Kläger allerdings zugutegehalten werden, dass er seinem Lebensweg nach nicht unbedingt damit vertraut ist, fundierte Stellungnahmen zu geisteswissenschaftlichen bzw. philosophischen Denkgebäuden abzugeben. Hinzukommt, dass seine einschlägige Leistungsfähigkeit auch durch seine Erkrankungen sowie deren Folgewirkungen eingeschränkt erschien. Der Kläger hat schließlich erläutert, an welchen Aktivitäten seiner Gemeinde er teilnehme. Auch die diesbezüglichen Angaben erschienen anschaulich, glaubhaft und in sich schlüssig. Sie werden darüber hinaus durch die von ihm eingereichten Bescheinigungen belegt. Angesichts des Eindrucks, den das Gericht vom Kläger gewonnen hat, erscheint es schließlich auch glaubhaft, wenn er geltend macht, ggf. auch in seinem Heimatland in jedem Fall an seinem Glauben festzuhalten und ihm nach Möglichkeit - wie es das Gericht verstanden hat: auch öffentlich - nachgehen zu wollen. Das würde auch den Abschiebungsschutz aus § 60 Abs. 1 AufenthG auslösen, da das Asylrecht, wie bereits weiter oben angedeutet, nicht nur das sog. religiöse Existenzminimum, also die Glaubensbetätigung im engsten privaten Bereich, schützt, sondern auch die öffentliche Betätigung des Glaubens (so jüngst EuGH, Urt. v. 5.9.2012, C-71/11; C-99/11). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 83 b AsylVfG, § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Der Kläger begehrt die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Der am ………. geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Nach seinen eigenen Angaben reiste er im Dezember 2002 zusammen mit seinem Sohn …, dem Kläger des Parallelverfahrens 5 Bf 335/04.A, in das Bundesgebiet ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung führte er in seiner Anhörung bei der Beklagten am 9. Januar 2003 aus, dass er in seinem Heimatland einen Video-Club betrieben und von dort mit Hilfe seines Sohnes … regimekritische Filme verteilt habe. Eines Tages habe seine Frau ihn, den Kläger, im Laden angerufen und mitgeteilt, dass der Geheimdienst sie zu Hause aufgesucht, geschlagen sowie einen anderen seiner Söhne verhaftet habe. Er, der Kläger, habe daraufhin den Laden geschlossen, da er gewusst habe, dass er hingerichtet werden würde, wenn man seiner habhaft werde. Er sei deshalb mit seinem Sohn … über die Türkei nach Deutschland geflohen. Mit Bescheid vom 24. Februar 2003 lehnte die Beklagte den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Angaben des Klägers zu den angeblichen Geschehnissen in seinem Heimatland vage und unsubstantiiert seien. Gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten hat der Kläger am 12. März 2003 Klage beim Verwaltungsgericht Hamburg erhoben. Zu deren Begründung hat er schriftsätzlich sowie in der mündlichen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht am 30. Juli 2004 erneut vorgebracht, dass er mit Hilfe seines Sohnes ... regimekritische Filme verteilt habe. Im Bundesgebiet habe er an Veranstaltungen, Demonstrationen und Kundgebungen iranischer Oppositioneller teilgenommen. Auch aus diesem Grund müsse er im Falle einer Rückkehr in den Iran mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen. Der Kläger hat vor dem Verwaltungsgericht beantragt, unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Februar 2003 die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Iran vorliegen; hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie sich auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung berufen. Mit Urteil auf Grund mündlicher Verhandlung vom 30. Juli 2004 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen: Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG. Er habe das Gericht nicht davon überzeugen können, dass er den Iran aus begründeter Furcht vor politischer Verfolgung verlassen habe. Das Gericht halte die Schilderung des Klägers sowie seines Sohnes hinsichtlich der Erlebnisse im Iran nicht für glaubhaft. Auch aus den exilpolitischen Aktivitäten des Klägers folge kein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Diese Aktivitäten stellten sich nicht als Fortsetzung einer festen, bereits im Heimatland erkennbar betätigten Überzeugung dar (§ 28 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Dem Kläger stehe insoweit auch kein Anspruch auf Zubilligung von Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG zu. Nach den vorliegenden Erkenntnisquellen sei eine bloße, wenn auch regelmäßige Teilnahme an politischen Veranstaltungen ohne Wahrnehmung herausgehobener Funktionen für die iranischen staatlichen Stellen ohne Relevanz. Der Kläger habe sich nicht in derart hervorgehobenen Positionen oder Funktionen exilpolitisch gegen das iranische Regime betätigt. Nachdem ihm das Urteil des Verwaltungsgerichts am 10. September 2004 zugestellt worden war, hat der Kläger am 24. September 2004 die Zulassung der Berufung, beschränkt auf die Feststellung der Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 AuslG bzw. - hilfsweise - von § 53 AuslG, beantragt. Mit Beschluss vom 29. Oktober 2004 hat der seinerzeit für das Verfahren zuständige 1. Senat des Gerichts die Berufung zugelassen. Wörtlich heißt es in dem Beschluss: „Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30. Juli 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, weil die Rechtssache aus dem im Zulassungsantrag bezeichneten Grund grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG hat.“ Nachdem ihm der Zulassungsbeschluss am 9. November 2004 zugestellt worden war, hat der Kläger seine Berufung mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2004, bei Gericht eingegangen am 8. Dezember 2004, zunächst damit begründet, dass das Verwaltungsgericht in seinem Urteil neuere Erkenntnisse in Bezug auf die Verfolgung von Personen, die sich exilpolitisch betätigt hätten, nicht berücksichtigt habe. Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2010 hat er sodann geltend gemacht, dass er mittlerweile zum christlichen Glauben konvertiert sei. Wegen dieser Konversion dürfte die Zuerkennung eines Abschiebungsverbots bzw. eines Abschiebungshindernisses in Betracht kommen. Der Umstand, dass er sich in der Vergangenheit exilpolitisch betätigt habe, stehe seiner glaubhaften Zuwendung zum christlichen Glauben nicht entgegen. Unabhängig davon, dass er keinerlei exilpolitische Aktivitäten mehr entfalte, handele es sich bei dem Übertritt zum christlichen Glauben um eine Glaubens- und Gewissensentscheidung, die nicht justiziabel sei und vor allem nicht davon abhänge, welche politische Auffassung der Konvertit in der Vergangenheit einmal verinnerlicht habe. Zum Nachweis für seine Konversion hat der Kläger eine Taufbescheinigung des „Bundes Freikirchlicher Pfingstgemeinden“ bzw. der „Christengemeinde E....“ vom 28. November 2010 (Bl. 258 d.A.) sowie eine Mitgliedskarte der Christengemeinde E.... vorgelegt, auf der es u.a. heißt, dass diese Gemeinde eine „evangelikale Freikirche im Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden“ sei (Bl. 259 f. d.A.). Dem Gericht liegen außerdem diverse weitere Bescheinigungen der Christengemeinde E.... vor (im Einzelnen Bl. 263, 273, 282 d.A.). In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der Kläger erklärt, dass er sich auf die noch in der ersten Instanz geltend gemachten Gründe für die Befürchtung von Verfolgungsmaßnahmen im Falle seiner Rückkehr in den Iran nicht mehr berufen wolle, und dass sich eine Verfolgungsgefahr allein aus dem von ihm nunmehr geltend gemachten Übertritt zum Christentum ergebe. Auf Befragen hat er Beweggründe und Umstände seiner Zuwendung zum Christentum näher dargelegt. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11. September 2012 Bezug genommen. Im übrigen hat der Kläger klargestellt, dass sich seine Berufung ebenso wie sein Antrag auf Zulassung der Berufung nicht mehr auf die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG erstrecken solle, sondern mit dem Hauptantrag allein die Feststellung nach § 60 Abs. 1 AufenthG begehrt werde. Dementsprechend beantragt der Kläger, das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg auf Grund mündlicher Verhandlung vom 30. Juli 2004 teilweise abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 24. Februar 2003, soweit er entgegensteht, zu verpflichten, die Voraussetzungen von § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Iran festzustellen, hilfsweise, Abschiebungsverbote nach dem § 60 Absätze 2 bis 7 des AufenthG festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass bei einer Gesamtschau der bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigenden Umstände des Einzelfalles sich trotz der Darlegungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung der Eindruck aufdränge, dass die nunmehr geltend gemachte Konversion des Klägers nicht auf einer echten Zuwendung zum christlichen Glauben, sondern lediglich auf Opportunitätsgründen beruhe. Wegen weiterer Einzelheiten wird ergänzend auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die den Kläger betreffende Asylakte, die vorgelegen hat, Bezug genommen.