Beschluss
5 Bf 23/13.Z
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2013:0422.5BF23.13.Z.0A
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Leitsätze
1. Kontakte eines ehemaligen DDR-Häftlings zum DDR-Ministerium für Staatssicherheit in der Zeit nach seiner Ausreise aus der DDR sind nicht geeignet, die Einziehung der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG und die Rücknahme der Leistungsbewilligungen nach dem Häftlingshilfegesetz und dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz zu rechtfertigen. Die Ausschließungsgründe des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HHG konnten insoweit nur durch Handlungen in der DDR vor der Ausreise verwirklicht werden.(Rn.6)
2. Die Ausschlussvorschrift des § 16 Abs. 2 StrRehaG ist in den Fällen des § 25 Abs. 2 StrRehaG - Leistungen an Personen, die im Besitz einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG sind - nicht anwendbar (wie BVerwG, Urt. v. 24.10.2002, BVerwG 3 C 7.02). Dies gilt auch für Leistungen nach dem erst im Jahr 2007 eingefügten § 17a StrRehaG.(Rn.23)
Tenor
1. Soweit das Verfahren die Ziffer 1.3 des Bescheides vom 12. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2010 betrifft (Flüchtlingsausweis „C“ mit der Nummer ...), wird es abgetrennt.
2. Im übrigen wird der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 20. November 2012 zuzulassen, abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kontakte eines ehemaligen DDR-Häftlings zum DDR-Ministerium für Staatssicherheit in der Zeit nach seiner Ausreise aus der DDR sind nicht geeignet, die Einziehung der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG und die Rücknahme der Leistungsbewilligungen nach dem Häftlingshilfegesetz und dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz zu rechtfertigen. Die Ausschließungsgründe des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HHG konnten insoweit nur durch Handlungen in der DDR vor der Ausreise verwirklicht werden.(Rn.6) 2. Die Ausschlussvorschrift des § 16 Abs. 2 StrRehaG ist in den Fällen des § 25 Abs. 2 StrRehaG - Leistungen an Personen, die im Besitz einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG sind - nicht anwendbar (wie BVerwG, Urt. v. 24.10.2002, BVerwG 3 C 7.02). Dies gilt auch für Leistungen nach dem erst im Jahr 2007 eingefügten § 17a StrRehaG.(Rn.23) 1. Soweit das Verfahren die Ziffer 1.3 des Bescheides vom 12. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2010 betrifft (Flüchtlingsausweis „C“ mit der Nummer ...), wird es abgetrennt. 2. Im übrigen wird der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 20. November 2012 zuzulassen, abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Der Kläger, der in der DDR im September 1961 u.a. wegen "staatsgefährdender Gewaltakte" zu lebenslanger Haft verurteilt und im Jahr 1971 in die Bundesrepublik Deutschland abgeschoben worden war, wendet sich gegen Bescheide der Beklagten, mit denen sie Bewilligungsbescheide über Leistungen nach §§ 9a und 9b HHG, §§ 17, 17a und 25 StrRehaG mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen sowie die dem Kläger erteilte Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG und den Flüchtlingsausweis "C" eingezogen hat. Die gewährten Leistungen stünden dem Kläger gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 HHG, § 16 Abs. 2 StrRehaG und § 3 Abs. 2 Nr. 2 BVFG nicht zu, da er durch seine freiwillige Mitarbeit für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) der DDR gegen die Grundsätze der Menschlichkeit verstoßen und dem dort herrschenden politischen System erheblich Vorschub geleistet habe. Er habe sich während der Zeit seiner Inhaftierung in der DDR zur Mitarbeit beim MfS verpflichtet und mehrfach schriftlich Berichte verfasst. Auch nach der Abschiebung in die Bundesrepublik Deutschland habe er, erstmals anlässlich der Beisetzung seiner Eltern im Jahr 1982, wieder Kontakte zum MfS gehabt, habe sich anschließend mehrfach in Ostberlin mit MfS-Angehörigen getroffen und sich im Jahr 1983 zur freiwilligen Mitarbeit verpflichtet, die er bis 1988 ausgeübt habe. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 20. November 2012 der Klage stattgegeben und die Rücknahme- und Einziehungsbescheide aufgehoben. Die Bewilligungen nach dem Häftlingshilfegesetz und dem Bundesvertriebenengesetzes seien nicht unter Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Nr. 2 HHG bzw. § 3 Abs. 2 Nr. 2 BVFG ergangen; der Kläger habe nicht in der DDR durch sein Verhalten gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit verstoßen. Seine Spitzeldienste habe er nur aufgrund eines unerträglichen Druckes geleistet, so dass sie ihm nicht zurechenbar und vorwerfbar seien. Die Bewilligungen von Leistungen nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz seien ebenfalls rechtmäßig und könnten nicht zurückgenommen werden. Der Kläger sei aufgrund der insoweit erfolgreichen Klage weiterhin im Besitz der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG; allein hierauf komme es für die StrRehaG-Leistungen an. Im übrigen lägen auch die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes nach § 16 Abs. 2 StrRehaG nicht vor. Die Beklagte beantragt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil, weil gegen dessen Richtigkeit ernstliche Zweifel bestünden. Sie wendet sich allein dagegen, dass das Verwaltungsgericht die Tätigkeiten des Klägers nach seiner Ausreise aus der DDR nicht berücksichtigt habe. II. 1. Der den Flüchtlingsausweis „C“ betreffende Verfahrensteil ist abzutrennen, da für das Vertriebenenrecht nach dem Geschäftsverteilungsplan des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts für das Jahr 2013 ein anderer Senat zuständig ist. 2. Im übrigen ist der statthafte und auch im sonst zulässige Antrag der Beklagten abzulehnen. Aus den von der Beklagten dargelegten Gründen, die – wie aus § 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO folgt – allein Gegenstand der Prüfung im Zulassungsverfahren sind, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. a) Die Kontakte des Klägers zum MfS der DDR und seine Tätigkeiten in diesem Zusammenhang nach 1982 sind nicht geeignet, die Einziehung der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG und die Rücknahme der Leistungsbewilligungen nach dem Häftlingshilfegesetz und dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz zu rechtfertigen. Wie die Beklagte zutreffend ausführt, dient die Bescheinigung gemäß § 10 Abs. 4 HHG u.a. als Nachweis dafür, dass Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HHG nicht gegeben sind. Dem Urteil des Verwaltungsgerichts ist – zumindest vor dem Hintergrund der in der Begründung des Zulassungsantrags wiedergegebenen Äußerungen des Kammervorsitzenden in der mündlichen Verhandlung – hinreichend zu entnehmen, dass das Gericht der Rechtsansicht ist, dass in Fällen wie dem vorliegenden die Ausschlussgründe des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HHG nur durch Handlungen in der DDR vor der Ausreise verwirklicht worden sein könnten. Diese Auffassung trifft zu. Es spielt in diesem Zusammenhang keine entscheidende Rolle, ob der Bescheid, mit dem dem Kläger die Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG erteilt worden ist, ein Dauerverwaltungsakt ist, wie die Beklagte meint. Immerhin ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 7 HHG für alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten und Vergünstigungen nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Entscheidend ist vielmehr, worin die gesetzlichen Ausschließungsgründe des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HHG bestehen. Wenn Ausschließungsgründe durch Aktivitäten nach Ausreise aus den "Gewahrsamsgebieten" nicht verwirklicht werden können, kann der Fortbestand einer Bescheinigung gemäß § 10 Abs. 4 HHG insoweit nur dann in Frage gestellt werden, wenn nach Erteilung der Bescheinigung neue Erkenntnisse hinsichtlich des Verhaltens vor der Ausreise aus den Gewahrsamsgebieten bekannt werden. Spätere Handlungen haben in diesem Fall auch dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Bescheinigung (und der hiervon abhängigen Leistungen), wenn es sich bei der Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung um einen Dauerverwaltungsakt handelt. Schon die Formulierung der Ausschließungsgründe in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HHG deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber nur solche Verhaltensweisen als schädlich für Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz ansieht, die zeitlich vor der Ausreise aus den Gewahrsamsgebieten liegen. In beiden Fällen verwendet das Gesetz die Vergangenheitsform: Nr. 1: "die … dem dort herrschenden politischen System erheblich Vorschub geleistet haben," Nr. 2: "die … gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit verstoßen haben;" Diese Formulierung war – von hier nicht entscheidenden Nuancen abgesehen – bereits im Gesetz vom 6. August 1955 (BGBl. I S. 498) und ebenso in der Neufassung des Gesetzes vom 29. September 1969 (BGBl. I S. 1793) enthalten, also zu Zeiten, in denen – anders als heute – durchaus noch durch eine spätere Tätigkeit dem politischen System in der DDR hätte Vorschub geleistet werden können. Hätte dies zum Wegfall von Begünstigungen führen sollen, hätte anstatt der alleinigen Verwendung der Vergangenheitsform auch das Präsens ("geleistet haben oder leisten"; "verstoßen haben oder verstoßen") genannt werden müssen; dies ist aber nicht geschehen. Dass die Vergangenheitsform vom Gesetzgeber durchaus bewusst verwendet wurde, zeigt ein Vergleich zu § 2 Abs. 2 des Gesetzes. Hiernach konnte (und kann) die Gewährung von Leistungen versagt oder eingestellt werden, wenn der Berechtigte sich in näher bezeichneter Weise "betätigt hat oder betätigt". Gerade auch ein inhaltlicher Vergleich mit den Tätigkeiten, bei deren Vorliegen die Gewährung von Leistungen versagt oder eingestellt werden konnte bzw. nach wie vor kann, belegt, dass die Ausschließungsgründe des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HHG nur durch Handlungen vor der Ausreise aus den "Gewahrsamsgebieten" bzw. vor Erteilung der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG verwirklicht werden konnten. So bestimmte § 2 Abs. 2 HHG in der Ursprungsfassung des Gesetzes vom 6. August 1955, dass die Gewährung der Leistungen versagt oder eingestellt werden kann, "wenn festgestellt wird, daß der Berechtigte sich in einer die Sicherheit oder die demokratischen Einrichtungen der Bundesrepublik und des Landes Berlin gefährdenden Weise zugunsten eines in den in § 1 genannten Gewahrsamsgebieten herrschenden politischen Systems betätigt hat oder betätigt." In der Neufassung des Gesetzes vom 29. September 1969 waren die Möglichkeiten, die Gewährung von Leistungen zu versagen bzw. einzustellen in zwei Absätze aufgeteilt worden (§ 2 Abs. 2 und 3 HHG): "(2) Die Gewährung von Leistungen kann versagt oder eingestellt werden, wenn der Berechtigte die im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestehende freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft hat oder bekämpft. (3) Die Gewährung von Leistungen kann versagt oder eingestellt werden, wenn der Berechtigte in die Gewahrsamsgebiete (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) zurückkehrt, und zwar auch dann, wenn er seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht aufgibt oder ihn später wiederum begründet." Unberührt blieben hingegen – von hier nicht einschlägigen Details abgesehen – die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HHG geregelten Ausschließungsgründe sowie die Regelung in § 10 Abs. 4 Satz 1 HHG, wonach der Nachweis darüber, dass "Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2" nicht gegeben sind, durch eine Bescheinigung zu erbringen sei. Dies zeigt, dass Handlungen, die nach der Ausreise aus der DDR begangen wurden und unter § 2 Abs. 2 und/oder Abs. 3 HHG fielen, nicht auch zugleich Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HHG sein sollten. Durch Art. 6 Nr. 2 des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094, 2104) wurde zudem § 2 Abs. 3 HHG mit Wirkung vom 1. Januar 1993 aufgehoben, und damit eine Vorschrift, unter die möglicherweise – ohne dies hier entscheiden zu müssen – das Verhalten des Klägers ab 1982 hätte subsumiert werden können. Auch diese Aufhebung führte zu keiner Änderung bei § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HHG. Die Begründung zu dieser Gesetzesänderung (BT-Drs. 12/3212 vom 7.9.1992, S. 32) führt aus: "§ 2 Abs. 3 gibt den Behörden die Möglichkeit der Versagung oder Einstellung von Leistungen, wenn der Antragsteller seine Freiheit durch - auch vorübergehende - Rückkehr in das Gewahrsamsgebiet erneut gefährdet. Durch die politischen Veränderungen in den als Gewahrsamsgebiete bezeichneten Staaten Ost- und Südosteuropas ist diese Vorschrift obsolet geworden. Die Rückkehr in diese Staaten kann heute nicht mehr zu den genannten Folgen führen. Eine frühere Rückkehr in diese Staaten oder in die ehemalige DDR kann aus heutiger Sicht lediglich Zweifel am Schicksal politischer Inhaftierung wecken." Aus all dem ergibt sich, dass im vorliegenden Fall eine Rücknahme der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG nicht auf die (hier demzufolge nicht näher zu untersuchenden) Handlungen des Klägers ab 1982 gestützt werden kann. Das Verwaltungsgericht hat demnach zu Recht nur geprüft, ob die Erkenntnisse über die Handlungen des Klägers in der DDR-Haft geeignet waren, die Bescheinigung zurückzunehmen. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass diese Erkenntnisse die Rücknahme nicht rechtfertigen können, hat die Beklagte nicht angegriffen. b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich schließlich auch nicht aus der Argumentation, die Bescheide vom 18. April 1995, 11. August 2000 und 14. November 2007 über Kapitalentschädigungen nach §§ 17, 25 StrRehaG und die besondere Zuwendung nach § 17a StrRehaG seien von Anfang an rechtswidrig gewesen, da schon zum Zeitpunkt des Erlasses der jeweiligen Bescheide die Ausschlussgründe nach § 16 Abs. 2 StrRehaG gegeben gewesen seien. Die Bescheide waren entgegen der Ansicht der Beklagten nicht rechtswidrig, da der Kläger, was in diesem Zusammenhang allein entscheidend ist, damals im Besitz einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG war und die Rücknahme dieser Bescheinigung, wie sich aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts und den Ausführungen unter a) ergibt, nicht rechtmäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 24. Oktober 2002 (BVerwG 3 C 7.02, Buchholz 428.7 § 16 StrRehaG Nr. 1; bestätigt im Urt. v. 19.1.2006, BVerwG 3 C 11.05, Buchholz a.a.O. Nr. 2) entschieden, dass § 16 Abs. 2 StrRehaG in den Fällen des § 25 Abs. 2 StrRehaG nicht anwendbar ist. Es hat dies damit begründet, dass diese Vorschrift eine eigenständige Anspruchsgrundlage darstelle und die Nichterwähnung des § 16 Abs. 2 StrRehaG in Abs. 2 des § 25 StrRehaG – im Gegensatz zu dessen Abs. 1 – hierbei "ein beredtes Schweigen des Gesetzgebers" sei. Der von § 25 Abs. 2 StrRehaG erfasste Personenkreis werde auch nicht ungerechtfertigt privilegiert, da die Erteilung der Häftlingshilfebescheinigung ihrerseits voraussetze, dass Ausschlussgründe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HHG nicht vorlägen; diese Ausschlussgründe seien mit denen des § 16 Abs. 2 StrRehaG weitgehend identisch. Hieran hat sich mit der Einfügung des § 17a StrRehaG und die damit verbundene Erweiterung des § 25 Abs. 2 StrRehaG auf Leistungen nach dieser Vorschrift durch Art. 1 des Dritten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 21. August 2007 (BGBl. I S. 2118) nichts geändert (so bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2011, 5 Bf 143/11.Z). Hätte der Gesetzgeber, dem die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bekannt gewesen sein dürfte, an der Struktur des § 25 Abs. 2 StrRehaG etwas ändern wollen, hätte er dies im Rahmen dieser Gesetzesänderung tun können. Das ist indes nicht geschehen. Ohnehin spricht über die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts hinaus auch § 10 Abs. 7 HHG dafür, dass im Rahmen des § 25 Abs. 2 StrRehaG die Ausschlussgründe des § 16 Abs. 2 StrRehaG nicht zu prüfen sind. Nach § 10 Abs. 7 HHG in der geltenden Fassung ist die Entscheidung über die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG für alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten und Vergünstigungen nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch die für die Ausstellung der Bescheinigung zuständige Stelle beantragen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, VwGO und hinsichtlich der Gerichtskostenfreiheit auf einer analogen Anwendung von 188 Satz 2 VwGO.