Beschluss
5 Bs 48/20
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2020:0326.5BS48.20.00
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Leitsätze
1. Bei der Auswahl von Verkaufsstellen für wichtige Güter des täglichen Bedarfs, deren Verfügbarkeit für die Versorgung der Bevölkerung derart erforderlich ist, dass sie von einem Schließungsgebot zur Verringerung von Ansteckungsgefahren im Rahmen der sog. Coronavirus-Epidemie auszunehmen sind, haben die zuständigen Behörden eine wertende Entscheidung zu treffen.(Rn.13)
2. Im Rahmen dieser Entscheidung ist es eine nach dem Maßstab von Art 3 Abs 1 GG tragfähige Erwägung, E-Zigaretten keine vergleichbar wichtige Bedeutung zuzumessen wie etwa Lebensmitteln.(Rn.14)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 20. März 2020 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und für das Verfahren erster Instanz – insoweit unter Abänderung des Beschlusses vom 20. März 2020 – auf jeweils 35.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Auswahl von Verkaufsstellen für wichtige Güter des täglichen Bedarfs, deren Verfügbarkeit für die Versorgung der Bevölkerung derart erforderlich ist, dass sie von einem Schließungsgebot zur Verringerung von Ansteckungsgefahren im Rahmen der sog. Coronavirus-Epidemie auszunehmen sind, haben die zuständigen Behörden eine wertende Entscheidung zu treffen.(Rn.13) 2. Im Rahmen dieser Entscheidung ist es eine nach dem Maßstab von Art 3 Abs 1 GG tragfähige Erwägung, E-Zigaretten keine vergleichbar wichtige Bedeutung zuzumessen wie etwa Lebensmitteln.(Rn.14) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 20. März 2020 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und für das Verfahren erster Instanz – insoweit unter Abänderung des Beschlusses vom 20. März 2020 – auf jeweils 35.000,- Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Allgemeinverfügung zur Eindämmung des Coronavirus in Hamburg vom 16. März 2020 (Amtl. Anz. Nr. 25a, S. 336a – im Folgenden: die Allgemeinverfügung). Die Antragstellerin ist in der Herstellung, im Großhandel sowie im Online- und Filialeinzelhandel von E-Zigaretten und deren Zubehörprodukten tätig. Sie unterhält in Hamburg sieben Filialen, in denen sie Produkte eigener und fremder Herstellung vertreibt. Nach Erhebung eines entsprechenden Widerspruchs bei der Antragsgegnerin suchte die Antragstellerin mit Antrag vom 20. März 2020 bei dem Verwaltungsgericht Hamburg um vorläufigen Rechtsschutz gegen die vorgenannte Allgemeinverfügung nach, da von dem Schließungsgebot für Verkaufsstellen des Einzelhandels unter Ziffer 1. der Allgemeinverfügung auch ihre Filialen erfasst seien. Zu Unrecht habe die Antragsgegnerin es unterlassen, im Rahmen der unter Ziffer 3. zugelassenen Ausnahmen von der Schließung auch Verkaufsstellen für E-Zigaretten und deren Zubehör aufzunehmen. Mit Beschluss vom gleichen Tag, dem 20. März 2020, hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Allgemeinverfügung abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antrag sei zulässig, aber nicht begründet. Während die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage in § 28 Abs. 1 IfSG vorlägen und das Entschließungsermessen der Antragsgegnerin im Sinne eines Tätigwerdens gebunden sei, könne im Rahmen der summarischen Prüfung nicht abschließend beurteilt werden, ob die Antragsgegnerin ihr Auswahlermessen hinsichtlich der zu treffenden Schutzmaßnahmen fehlerfrei ausgeübt habe; dies erscheine nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens offen. Im Rahmen einer offenen Folgenabwägung gebühre jedoch dem Schutz der Gesundheit der gesamten Bevölkerung als überragend wichtigem Gemeinschaftsgut der Vorzug vor den wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin im Rahmen ihrer Berufsausübung. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der vorliegenden Beschwerde. II. Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. 1. Die mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern, denn sie erschüttern die tragenden Annahmen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht. Die Annahmen des Verwaltungsgerichts, wonach die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 28 Abs. 1 IfSG gegeben sind und das Entschließungsermessen der Antragsgegnerin auf ein Tätigwerden reduziert ist (BA S. 4 f.), greift die Antragstellerin nicht an. Sie wendet sich mit ihrer Beschwerde – in der Sache – zum einen gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Frage der fehlerfreien Ausübung des Auswahlermessens der Antragsgegnerin hinsichtlich Art und Umfang der zu treffenden Schutzmaßnahmen lasse sich nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens nicht abschließend beantworten, sie sei als offen anzusehen (hierzu unter a)), und zum anderen gegen das Ergebnis der Folgenabwägung des Verwaltungsgerichts, wonach dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung der Vorzug vor den wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin gebühre mit der Folge, dass die vorläufige Schließung auch ihrer Geschäfte gerechtfertigt erscheine (hierzu unter b)). Beide vorgenannten Annahmen werden durch die mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe nicht erschüttert. a) Soweit sich die Antragstellerin der Sache nach zunächst gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, die Frage der fehlerhaften Ausübung des Auswahlermessens der Antragsgegnerin bezüglich der Art und dem Umfang der zu treffenden Schutzmaßnahmen lasse sich nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens nicht abschließend beantworten, zeigt sie durchgreifende Zweifel an der Würdigung durch das Verwaltungsgericht nicht auf. Das diesbezügliche Vorbringen der Antragstellerin geht in der Sache darauf aus zu zeigen, dass die Ausübung des Auswahlermessens durch die Antragsgegnerin in Bezug auf die Schließung von Fachgeschäften für E-Zigaretten und deren Zubehör bereits nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens als offensichtlich fehlerhaft zu bewerten sei. Die Einwände der Antragstellerin erschüttern indes nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung sei insoweit bei summarischer Prüfung nicht eindeutig zu bewerten, sondern erscheine offen. aa) Die Antragstellerin rügt, das Verwaltungsgericht habe zu ihren Lasten nicht hinreichend berücksichtigt, dass in ihren Ladengeschäften Güter verkauft würden, die Konsumenten von E-Zigaretten zur Deckung des täglichen Bedarfs dienten, nämlich insbesondere Nachfüllbehälter mit Flüssigkeit und sonstige, regelmäßig zu ersetzende Verbrauchsgüter wie beispielsweise sog. Verdampfungsspulen. Die angegriffene Allgemeinverfügung stelle sich als unschlüssig dar, da sie Güter des täglichen Bedarfs von dem Schließungsgebot für Verkaufsstellen des Einzelhandels ausnehme, dies jedoch nicht für E-Zigaretten und deren Zubehör gelte, obwohl es sich auch bei diesen Produkten für die entsprechenden Konsumenten um Güter des täglichen Bedarfs handele. Ihren Ansatz, die Zahl von Verkaufsstellen weitgehend zu reduzieren, habe die Antragsgegnerin beispielsweise auch insoweit nicht schlüssig umgesetzt, als sich die in Getränkemärkten, Drogerien und dem Zeitungshandel angebotenen Waren auch über Supermärkte beziehen ließen. Mit diesen Beanstandungen verkennt die Antragstellerin sowohl die Zielrichtung der Allgemeinverfügung als auch die Anforderungen, die im Bereich des Infektionsschutzes – als besonderem Gefahrenabwehrrecht (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012, 3 C 16.11, BVerwGE 142, 205, juris Rn. 25, 32) – am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG an dringliche Anordnungen der Verwaltung zu stellen sind. Mit der Allgemeinverfügung unternimmt die Antragsgegnerin es erkennbar nicht, sämtliche Verkaufsstellen des Einzelhandels für Güter des täglichen Bedarfs von dem unter Ziffer 1. angeordneten Schließungsgebot freizustellen. Im Ausgangspunkt zielt die Allgemeinverfügung darauf ab, Verkaufsstellen des Einzelhandels möglichst weitgehend zu schließen, um die Gefahr von Übertragungen im sozialen Kontakt so weit wie möglich einzudämmen und eine Ansteckung größerer Teile der Bevölkerung auf diesem Wege zumindest zu verzögern; die Schließung ist damit der Grundsatz (vgl. auch die Begründung der Allgemeinverfügung, Amtl. Anz. Nr. 25a, S. 336c). In den Katalog der Verkaufsstellen unter Ziffer 3. der Allgemeinverfügung, die – als Ausnahme – geöffnet bleiben dürfen, sind erkennbar nicht sämtliche Verkaufsstellen für Waren und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs aufgenommen worden. Vielmehr handelt es sich dabei um eine – nach dem damaligen Erkenntnisstand: eng gefasste – Auswahl von Verkaufsstellen bzw. Betrieben für solche Güter, denen die Antragsgegnerin für die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs trotz des mit dem Verkauf verbundenen Ansteckungsrisikos eine besondere Bedeutung zugemessen hat (vgl. auch die Begründung, Amtl. Anz. Nr. 25a, S. 336c („mit den wichtigen Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs“)). Der Senat kann offen lassen, ob die angegriffene Allgemeinverfügung hinsichtlich der Auswahl der zu schließenden und der weiterhin geöffneten Verkaufsstellen einzelne Schlüssigkeitsdefizite aufweist, wie das Verwaltungsgericht dies, insbesondere im Vergleich von Waren und Dienstleistungen, erwogen hat – und ob solche Schlüssigkeitsdefizite nach Inkrafttreten der Allgemeinverfügung zur Eindämmung des Coronavirus in Hamburg durch vorübergehende Kontaktbeschränkungen vom 22. März 2020 (https://www.hamburg.de/allgemeinverfuegungen/13746326/2020-03-22-voruebergehende-kontaktbeschraenkungen), die insbesondere unter Ziffer 5. den Betrieb weiterer Dienstleistungsgewerbe untersagt, noch fortbestehen. Insoweit liegt für den Senat allerdings auf der Hand, dass die Verwaltung bei der Differenzierung zwischen Verkaufsstellen für solche Güter, deren Verfügbarkeit sie für die tägliche Versorgung der Bevölkerung als unbedingt erforderlich ansieht, und solchen, hinsichtlich derer ein erschwerter Zugang vorübergehend im Interesse einer möglichst weitgehenden Verringerung der Ansteckungsgefahr hingenommen werden kann, eine wertende Entscheidung zu treffen hat. Bei dieser Unterscheidung ist die Behörde zwar an den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich jedoch je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Hoheitsträger, wobei das Niveau der Rechtfertigungsanforderungen sich nach den Besonderheiten des geregelten Lebens- und Sachbereichs bestimmt (sog. bereichsspezifische Anwendung, vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.2.1994, 1 BvR 1237/85, BVerfGE 89, 365, juris Rn. 37 f. m.w.N.; Beschl. v. 18.4.2008, 1 BvR 759/05, DVBl 2008, 780, juris Rn. 53; Beschl. v. 19.11.2019, 2 BvL 22/14 u.a., NJW 2020, 451, juris Rn. 96 m.w.N.). Für Rechtsbereiche der Gefahrenabwehr wie das Infektionsschutzrecht ist zu berücksichtigen, dass die Verwaltung ihre Entscheidungen hier oftmals – wie die vorliegende Konstellation zeigt – unter Zeitdruck und Bedingungen einer sich ständig verändernden Lage zu treffen hat. Dass sie trotz dieser Handlungsbedingungen bei ihren Entscheidungen am Maßstab von Art. 3 Abs. 1 GG einem Gebot innerer Folgerichtigkeit unterläge – wie dies in anderen Rechtsbereichen, etwa dem Steuerrecht, für das Handeln des Gesetzgebers anerkannt ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 27.6.1991, 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, juris Rn. 108; Beschl. v. 19.11.2019, a.a.O., Rn. 100 m.w.N.) –, wird, soweit ersichtlich, in Rechtsprechung und Literatur zu Recht nicht vertreten. Dies bedarf hier jedoch keiner näheren Betrachtung. Denn jedenfalls mit Blick auf das stark spezialisierte Warensortiment der Antragstellerin im Filialhandel mit E-Nikotinprodukten erscheint am Maßstab von Art. 3 Abs. 1 GG die Einschätzung der Antragstellerin, dass dieses für die Versorgung der Bevölkerung mit Waren des täglichen Bedarfs nicht von gleicher Bedeutung ist wie die nach Ziffer 3. a) bis q) ausgenommenen Verkaufsstellen, als tragfähig. bb) Soweit die Antragstellerin weiter vorbringt, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Schließung des Fachhandels für E-Zigaretten und deren Zubehör die Gefahr erhöhe, dass Konsumentinnen und Konsumenten von Nikotin aufgrund der eingeschränkten Verfügbarkeit von E-Nikotinprodukten nun in gesundheitsschädlicher Weise wieder zu klassischen Tabakerzeugnissen greifen könnten, legt sie auch damit eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Allgemeinverfügung nicht dar. Sie bringt vor, das durch den erschwerten Zugang zu E-Zigaretten und deren Zubehör nun geschaffene Risiko des „Rückfalls“ zu Tabakerzeugnissen wiege umso schwerer, als es sich bei Tabakkonsum nach den Mitteilungen des Robert Koch-Instituts um einen Risikofaktor im Falle einer COVID-19-Erkrankung handele. Zwar sei es zutreffend, dass E-Zigaretten und deren Zubehör im Online-Handel weiter verfügbar seien. Zu ihrem Kundenstamm gehörten jedoch auch ältere Verbraucher, die keine „Internetaffinität“ aufwiesen. Die Verfügbarkeit der von ihr angebotenen Produkte in Supermärkten sowie an Tankstellen und Kiosken sei nicht gleichwertig gegeben, denn bei den dort angebotenen E-Nikotinprodukten handele es sich regelhaft um sog. geschlossene Kapselsysteme, während sie selbst vor allem nachfüllbare E-Zigaretten, entsprechende Nachfüllbehälter und Verdampfungsspulen im Rahmen sog. offener Systeme anbiete. Zwar könnten Konsumenten, die bislang offene Systeme verwendet hätten, nunmehr einen Systemwechsel zu geschlossenen Systemen vollziehen; dieser sei jedoch mit „nicht unerheblichen“ Anschaffungskosten verbunden. Schließlich könne der vorhandene Bedarf über das bestehende Angebot in Supermärkten und Kiosken auch bereits dem Umfang nach nicht gedeckt werden, wie daraus ersichtlich sei, dass in Hamburg über 40 Fachgeschäfte für E-Zigaretten und deren Zubehör betrieben würden. Es bedarf hier keiner Entscheidung durch den Senat, ob – was indes zweifelhaft erscheint – die Antragstellerin sich im Rahmen ihrer Anfechtung der Allgemeinverfügung auf Rechtspositionen Dritter, wie die Gesundheit ihrer Kunden oder anderer Konsumenten von E-Nikotinprodukten, berufen kann. Denn unabhängig hiervon wird die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Allgemeinverfügung sei nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens weder offensichtlich rechtmäßig nach offensichtlich rechtswidrig, durch das vorgenannte Vorbringen der Antragstellerin nicht erschüttert. Dabei kann zu ihren Gunsten unterstellt werden, dass das Vorbringen im Tatsächlichen zutrifft. Die Antragstellerin zeichnet in diesem Vorbringen – mit einer gewissen Zuspitzung – das Bild eines Konsumenten von E-Zigaretten und deren Zubehör, der sich zum einen wegen fortgeschrittenen Lebensalters und fehlender „Internetaffinität“ nicht im Onlinehandel zu versorgen weiß und dem zum anderen auch der Erwerb von E-Nikotinprodukten im Supermarkt, am Kiosk oder an der Tankstelle nicht möglich ist, weil die „nicht unerheblichen“ – von der Antragstellerin nicht bezifferten – Kosten eines Wechsels zur Nutzung geschlossener Kapselsysteme seine finanziellen Möglichkeiten übersteigen; nach der Darstellung der Antragstellerin bleibt diesem Konsumenten gleichsam allein der Ausweg des Gangs in den Fachhandel für E-Zigaretten und deren Zubehör. Dass solche Einzelfälle erschwerten Zugangs zu E-Nikotinprodukten in Hamburg unter Geltung der Allgemeinverfügung vorstellbar sind, kann hier unterstellt werden. Denn jedenfalls ergibt sich aus einem solchen im Einzelfall erschwerten Zugang zu bestimmten Produkten im Hinblick auf das der Antragsgegnerin eingeräumte Auswahlermessen, bei dessen Ausübung sie zu gewissen Typisierungen befugt und gezwungen ist (s.o.), keine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Allgemeinverfügung und damit keine Erschütterung der tragenden Annahme des Verwaltungsgerichts. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ihm auf Grundlage des Internetauftritts der Antragstellerin zweifelhaft erscheint, ob diese tatsächlich die von ihr angeführte Versorgerrolle im Filialbetrieb für ein älteres, nicht „internetaffines“ und zudem noch finanziell eingeschränktes Kundensegment in nennenswertem Umfang wahrnimmt. Nach der Präsentation auf der Internetseite der Antragstellerin wirkt die Gestaltung der Filialen, die eine Art „Showroom“-Charakter haben, nicht auf ein älteres Publikum ausgerichtet. Auch weist die Antragstellerin im Rahmen ihres Internetauftritts selbst darauf hin, dass sich an E-Zigaretten Interessierte in Deutschland zu über 80 % im Internet und nur zu etwa 6 % im „Dampfshop“ informieren (vgl. https: ...). Daneben werden nach ihrer Darstellung 61 % der E-Zigaretten im Online-Handel erworben, einem Geschäftszweig, in dem auch die Antragstellerin tätig ist; der Umsatz von E-Zigaretten im Fachhandel bleibt hingegen hinter dem entsprechenden Umsatzvolumen in Tankstellen, Kiosken und Tabakfachgeschäften sichtbar zurück. Soweit die Antragstellerin noch geltend macht, bereits die Zahl von mehr als 40 Fachgeschäften für E-Zigaretten und deren Zubehör in Hamburg zeige, dass der Bedarf über Supermärkte und Kioske nicht zu decken sein werde – mithin einen weitreichenden Versorgungsengpass einwendet –, trägt dieses Argument schon im Tatsächlichen nicht. Denn abgesehen davon, dass damit der Online-Handel unberücksichtigt gelassen wird, besagt die Zahl der in Hamburg bestehenden Fachgeschäfte für E-Nikotinprodukte für sich betrachtet nichts über das Risiko einer Unterversorgung auf Grundlage des weiterhin geöffneten Einzelhandels. cc) Soweit die Antragstellerin der Würdigung des Verwaltungsgerichts bzw. der Allgemeinverfügung die Rechtslage in Hessen und Berlin sowie in Italien und Frankreich, nach der Fachgeschäfte für E-Zigaretten und Zubehör auch vor dem Hintergrund der Coronavirus-Epidemie weiterhin geöffnet blieben, entgegenhält, legt sie auch damit eine Ermessensfehlerhaftigkeit der Allgemeinverfügung insbesondere am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes, Art. 3 Abs. 1 GG, nicht dar. Der Umstand, dass andere Bundesländer bzw. Staaten das Ziel einer Verlangsamung der Virusausbreitung durch Vermeidung sozialer Kontakte mit Maßnahmen abweichenden Zuschnitts verfolgen, zeigt für sich betrachtet keine Ermessensfehlerhaftigkeit bzw. Gleichheitswidrigkeit der durch die Antragsgegnerin getroffenen Schließungsverfügungen auf (zur Bindung eines Trägers öffentlicher Gewalt an Art. 3 Abs. 1 GG innerhalb seines Kompetenzbereichs vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.10.2008, 1 BvF 4/05, BVerfGE 122, 1, juris Rn. 95 m.w.N.). dd) Mit ihrer weiteren Beanstandung, das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass Auflagen zum Infektionsschutz als milderes Mittel gegenüber der Schließung von Ladengeschäften geeignet seien, dringt die Antragstellerin ebenfalls nicht durch. Sie bringt vor, als milderes Mittel erscheine ein Kontaktverbot dahingehend, dass sich jeweils nur ein Verkäufer und ein Kunde gleichzeitig im Ladengeschäft aufhalten dürften, hinreichend; ergänzend könnten Abstandsregelungen für den Beratungs- und Bezahlungsvorgang wirken. Als milderes Mittel im Sinne des Verhältnismäßigkeitsprinzips müsste die von der Antragstellerin angeführte Alternative allerdings nicht nur eine geringere Belastungswirkung, sondern auch gleiche Wirksamkeit bei der Zielerreichung aufweisen (vgl. nur BVerfG, Urt. v. 5.11.2019, 1 BvL 7/16, EuGRZ 2019, 620, juris Rn. 179 m.w.N.). Dies ist bei einer Regelung, bei der Ladenpersonal im Tagesverlauf sukzessive mit einer Vielzahl von Menschen in vergleichsweise nahen Kontakt käme und Beratungsgespräche von unter Umständen nicht nur kurzer Dauer führen würde, im Vergleich zu einer Geschäftsschließung erkennbar nicht gegeben. b) Auch soweit sich die Antragstellerin zum anderen gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, bei einer Folgenabwägung gebühre dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung der Vorzug vor den wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin im Rahmen ihrer Berufsausübung, sodass die vorläufige Schließung auch ihrer Geschäfte gerechtfertigt erscheine, erschüttert sie diese Annahme mit den von ihr dargelegten Gründen nicht. Sie bringt vor, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts lasse die derzeitige Lage eine Beurteilung, wonach die verfügten Einschränkungen auch mit Blick auf die „maßvolle Befristung“ unter Ziffer 17 der Allgemeinverfügung – bis zum 16. April 2020 – für die Antragstellerin hinnehmbar erscheine (BA S. 7), nicht zu. Vielmehr erscheine es derzeit höchst ungewiss, wie lange die verfügten Einschränkungen tatsächlich aufrecht zu erhalten seien. Es sei zu vermuten, dass die Befristung tatsächlich nicht entsprechend umgesetzt werde, sondern die getroffenen Maßnahmen über den Befristungszeitpunkt hinaus wirksam bleiben würden. Es erscheine nicht plausibel, dass die Antragsgegnerin die Öffnung von Geschäften, deren Notwendigkeit für die Deckung des täglichen Bedarfs sie nicht (an)erkenne, in absehbarer Zeit wieder ermöglichen werde. Zudem liege auf der Hand, dass zunächst Schulen und Kindertagesstätten wieder geöffnet würden, um sodann zunächst die Effekte auf die Ausbreitungsgeschwindigkeit des Virus zu bewerten; erst nach einem weiteren Zeitraum von zwei bis drei Wochen werde mit einer Öffnung von Ladengeschäften überhaupt wieder zu rechnen sein. In der Sache wendet sich die Antragstellerin damit nicht gegen die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts, wonach die belastende Wirkung der Allgemeinverfügung mit Ablauf des Geltungszeitraums entfallen wird. Die Antragstellerin vermutet vielmehr, dass bis zum Ablauf des Geltungszeitraums eine zeitliche Verlängerung der Schließungsverfügung oder einer ähnlich belastenden Maßnahme erfolgen wird. Diese Beanstandung verfehlt indes den Gegenstand der angegriffenen, bis zum 16. April 2020 befristeten Allgemeinverfügung. Sie erscheint darüber hinaus, wie insbesondere die vorgetragenen Vermutungen zu einem möglichen zeitlichen Verlauf sukzessiver Lockerungen verdeutlichen, spekulativ. Vor allem aber greift die Antragstellerin damit einen einzelnen Abwägungsbelang aus dem Gefüge der verwaltungsgerichtlichen Folgenabwägung heraus. Das Verwaltungsgericht hat die Befristung der Allgemeinverfügung jedoch nicht isoliert, sondern vor dem Hintergrund zum einen der Einschätzung des Robert Koch-Instituts, wonach einer Verlangsamung der Ansteckungsrate durch Vermeidung von sozialen Kontakten eine entscheidende Bedeutung zukomme, um eine Überlastung und einen Zusammenbruch des Gesundheitssystems zu verhindern, und zum anderen vor demjenigen der grundrechtlichen Schutzpflicht des Staates für das Leben und die körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG betrachtet. Mit diesen beiden wesentlichen ergänzenden Erwägungen setzt sich die Antragstellerin nicht auseinander. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Da die Antragstellerin sich gegen das Schließungsgebot hinsichtlich aller sieben ihrer Filialen wendet, wird der Wert der Streitsache mit einem Ansatz des Auffangwerts je Filiale angemessen abgebildet. Im Hinblick auf die erstrebte Vorwegnahme der Hauptsache gilt dies auch für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Die Streitwertentscheidung des Verwaltungsgerichts war insoweit von Amts wegen zu ändern.