Beschluss
5 Bs 201/21
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 5. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Es ist Sache des Prüflings, sich darüber Klarheit zu verschaffen, ob seine Leistungsfähigkeit durch außergewöhnliche Umstände, insbesondere durch Krankheit, erheblich beeinträchtigt ist, und bejahendenfalls daraus unverzüglich die Konsequenzen zu ziehen, und zwar bei krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit grundsätzlich vor Beginn der Prüfung.(Rn.15)
2. Ein Wahlrecht zwischen Nichtantritt zur Prüfung und nachträglichem Rücktritt steht dem Prüfling nicht zu.(Rn.15)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 13. Juli 2021 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und für das Verfahren erster Instanz – insoweit unter Änderung des Beschlusses vom 13. Juli 2021 – auf 6.304,54 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist Sache des Prüflings, sich darüber Klarheit zu verschaffen, ob seine Leistungsfähigkeit durch außergewöhnliche Umstände, insbesondere durch Krankheit, erheblich beeinträchtigt ist, und bejahendenfalls daraus unverzüglich die Konsequenzen zu ziehen, und zwar bei krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit grundsätzlich vor Beginn der Prüfung.(Rn.15) 2. Ein Wahlrecht zwischen Nichtantritt zur Prüfung und nachträglichem Rücktritt steht dem Prüfling nicht zu.(Rn.15) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 13. Juli 2021 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und für das Verfahren erster Instanz – insoweit unter Änderung des Beschlusses vom 13. Juli 2021 – auf 6.304,54 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt die Fortsetzung der Ausbildung im Laufbahnabschnitt I in der Einheitslaufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten bei der Polizei Hamburg sowie die erneute Durchführung der Laufabnahme über 3.000 m unter vorläufiger erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Die Antragstellerin wurde am 17. April 2020 in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Polizeimeisteranwärterin berufen und begann mit der Ausbildung im Laufbahnabschnitt I. Im ersten Semester bot die Antragsgegnerin Laufabnahmen über 3.000 m am 20. Mai 2020 sowie am 19. Juni 2020 an, an denen die Antragstellerin nicht teilnahm. Am 28. Juli 2020 absolvierte sie die Laufabnahme in der mit vier Punkten bewerteten Zeit von 16:43 Minuten. Im zweiten Semester nahm die Antragstellerin an den angebotenen Laufabnahmen am 29. August 2020 und 29. September 2020 nicht teil. Die Laufabnahme am 14. Januar 2021 wurde bei einer Zeit von 16:52 Minuten mit drei Punkten bewertet. Aufgrund der unzureichenden Laufleistung wiederholte die Antragstellerin das zweite Semester. Sie war aufgrund einer der Antragsgegnerin vorgelegten, aber keine Diagnose ausweisenden ärztlichen Bescheinigung in der Zeit vom 22. März 2021 bis zum 7. Mai 2021 vom Sportunterricht befreit und nahm nicht an der Laufabnahme am 24. März 2021 teil. Bei der Laufabnahme am 21. Mai 2021 erreichte sie eine mit null Punkten bewertete Zeit von 17:59 Minuten. Die Antragsgegnerin teilte der Antragstellerin in einem Gespräch am 18. Juni 2021 mit, dass sie einen notwendigen Leistungsnachweis endgültig nicht erbracht habe und kraft Gesetzes aus dem Beamtenverhältnis entlassen sei. In einem Schreiben vom 18. Juni 2021, der Antragstellerin ausgehändigt am 21. Juni 2021, führte die Antragsgegnerin aus, die Antragstellerin habe das Fach Sport und damit die Grundstufe endgültig nicht bestanden. Zwingende Voraussetzung zum erfolgreichen Bestehen des Faches Sport sei es, mindestens einmalig in der Grundstufe fünf Punkte über 3.000 m zu erreichen. Im Wiederholungssemester habe die Antragstellerin erneut die erforderlichen ausreichenden Leistungen im 3.000 m-Lauf nicht erbracht. Eine erneute Wiederholung eines fachtheoretischen Semesters sei gemäß § 8 Abs. 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die hamburgischen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Laufbahnabschnitt I vom 23. Juli 2019 (HmbGVBl. S. 224, im Folgenden: HmbAPOPol-LA I) nicht möglich. Das Bestehen der Grundstufe sei zwingende Voraussetzung für die Zulassung zum Praktikum und damit zur Laufbahnprüfung I. Gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 2 Alt. 2 HmbBG sei sie mit Bekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens eines für den Abschluss notwendigen Leistungsnachweises aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen. Am 21. Juni 2021 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Hamburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Dies hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. Juli 2021, der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zugestellt am 19. Juli 2021, abgelehnt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs lägen nicht vor. Die Antragstellerin habe einen Anspruch auf eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Fortsetzung ihrer Ausbildung im Laufbahnabschnitt I der Polizei nicht glaubhaft gemacht. Als Anspruchsgrundlage komme allein der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht, dessen Voraussetzung eines andauernden rechtswidrigen Zustands nicht vorliege. Die Entlassung der Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf sei bei summarischer Prüfung gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 2 HmbBG kraft Gesetzes eingetreten. Das endgültige Nichtbestehen im Sinne der Norm beziehe sich auf die regulären Wiederholungsmöglichkeiten der Prüfung, eine in begründeten Ausnahmefällen nach Ermessen mögliche weitere Wiederholungsprüfung bleibe nach dem Sinn und Zweck von § 30 Abs. 4 Nr. 2 HmbBG außer Betracht. Für das endgültige Nichtbestehen komme es ferner nur auf die Bekanntgabe und Wirksamkeit der Prüfungsentscheidung und nicht auf deren Rechtmäßigkeit an. Hier sei der Antragstellerin am 18. Juni 2021 bekanntgegeben worden, dass sie eine für den Abschluss des Vorbereitungsdienstes notwendige Prüfung nicht bestanden habe. Das mindestens einmalige Bestehen der Laufabnahme im Fach Sport über 3.000 m mit der Note „ausreichend“ in der Grundausbildung im ersten und zweiten Semester sei gemäß der Verfügung der Akademie der Polizei Hamburg vom 18. Juli 2019 „Bewertung des Polizeitrainings/Fb Sport in der Ausbildung des LA I“ i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. g HmbAPOPol-LA I Voraussetzung der Zulassung zum Praktikum. Die Antragstellerin habe am 21. Mai 2021 zum insgesamt dritten Mal die Laufabnahme im Fach Sport über 3.000 m nicht mit einer ausreichenden Punktzahl bestanden. Eine nochmalige Wiederholung sei regelmäßig gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 HmbAPOPol-LA I ausgeschlossen. Ein rechtswidriger Zustand ergebe sich auch nicht daraus, dass die Entscheidung über das endgültige Nichtbestehen der Grundstufe rechtswidrig wäre. Die Antragstellerin habe im Verfahren einzig vorgetragen, dass die Laufabnahme am 21. Mai 2021 rechtswidrig und die Prüfung zu wiederholen sei, da sie nach einer vorangegangenen Sportbefreiung vom 22. März 2021 bis zum 7. Mai 2021 nur 14 Tage für die Prüfungsvorbereitung gehabt habe. Die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, warum für sie, die aufgrund ihrer Ausbildung über eine hinreichende Kondition verfügen müsste, eine Vorbereitungszeit von 14 Tagen nicht ausreichend gewesen sein sollte. Eine gravierende Verletzung habe sie nicht dargetan. Darüber hinaus sei es der Antragstellerin nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf den behaupteten Fehler zu berufen, da sie diesen nicht unverzüglich gerügt habe. Die Antragstellerin habe vor der Prüfung ausreichend Zeit gehabt, die fehlende Vorbereitungszeit zu rügen. Sie habe dies im Vorfeld der Prüfung zwar angesprochen, die Prüfung aber angetreten und ausdrücklich ihre Teilnahmefähigkeit bejaht. Erst einen Monat nach Ablegung der Prüfung habe sie die Rüge vorgebracht. Die endgültige Nicht-Zulassung zum Praktikum sei ebenfalls rechtmäßig. Einen Anspruch auf eine nochmalige Verlängerung des Vorbereitungsdienstes gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 HmbAPOPol-LA I habe die Antragstellerin nicht dargetan. Die Voraussetzungen eines atypischen Sonderfalls lägen nicht vor. Die Sportbefreiung und die kürzere Vorbereitungszeit für die Laufabnahme stellten bereits keinen Grund für eine Verschiebung des Prüfungstermins dar. Darüber hinaus habe die Antragstellerin keine Gründe vorgetragen, aus denen sie ausnahmsweise zum Praktikum unter Absehen von den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. g HmbAPOPol-LA I nach § 7 Abs. 1 Satz 2 HmbAPOPol-LA I zuzulassen wäre. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 2. August 2021 erhobenen und am 19. August 2021 begründeten Beschwerde. Sie macht geltend, die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf begründe einen rechtswidrigen Zustand, da die Entscheidung der Antragsgegnerin über das endgültige Nichtbestehen der Grundstufe und die endgültige Nicht-Zulassung zum Praktikum rechtswidrig sei. Die Benotung der Laufabnahme am 21. Mai 2021 sei rechtswidrig. Sie habe vom 22. März bis zum 7. Mai 2021 aufgrund einer Entzündung des Fußes keinen Sport ausüben dürfen. In diesem Zeitraum habe sie teilweise nur unter Schmerzen auftreten und teilweise am betroffenen Fuß kein Schuhwerk tragen können. Eine sechswöchige Unterbrechung der Trainingsmöglichkeiten sei auch unter Beachtung der für die Polizeiausbildung erforderlichen und über den dortigen Sportunterricht vermittelten Kondition so gravierend, dass dies durch eine 14-tägige Vorbereitungszeit nicht ausgeglichen werden könne. Auf die unterlassene Verschiebung der Laufabnahme könne sie sich auch berufen. Bereits am 5. Mai 2021 habe sie ihrem Klassenbetreuer POK ….. mitgeteilt, dass die 14-tägige Vorbereitungszeit nicht ausreichend sei. Es überzeuge nicht, hierin nur die Ankündigung einer Rüge zu sehen, die durch das Antreten zur Prüfung fallen gelassen worden sei. Nachdem die Prüfung nicht verschoben worden sei, sei sie gezwungen gewesen, vorsorglich daran teilzunehmen. Es sei unzutreffend, dass sie gegenüber der Fachlehrerin für Sport pauschal angegeben habe, zur Teilnahme an der Prüfung in der Lage zu sein. Sie habe vielmehr Zweifel geäußert, sich aber entschieden, zu der Abnahme anzutreten. Die Antragsgegnerin habe Gelegenheit gehabt, den gerügten Mangel zu überprüfen. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit gegenüber den anderen Prüflingen liege nicht vor, da diese nicht wie sie eingeschränkt gewesen seien. Zudem habe sie einen Anspruch auf eine ausnahmsweise nochmalige Verlängerung des Vorbereitungsdienstes oder eine ausnahmsweise Zulassung zum Praktikum unter Absehen von den Leistungserfordernissen. Ein atypischer Einzelfall liege vor dem Hintergrund vor, dass die Laufabnahme hätte verschoben werden müssen. Darüber hinaus liege ein atypischer Einzelfall darin begründet, dass sie im Februar 2021 den sog. „Coopertest“ über 2,23 km mit einem Schnitt von 5 Minuten und 20 Sekunden je Kilometer gelaufen sei, was hochgerechnet auf 3 km zum Bestehen der Laufabnahme geführt hätte. Weiter sei es unzutreffend, dass sie sieben Chancen gehabt hätte, an der Laufabnahme teilzunehmen. Sie sei vom 14. Mai bis 28. Mai 2020 sportbefreit, vom 19. September bis 29. September 2020 krankgeschrieben sowie am 19. Oktober 2020 sportbefreit gewesen. Zur Glaubhaftmachung werde eine eidesstattliche Versicherung nachgereicht. II. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Die mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin unter vorläufiger erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf weiterhin im Laufbahnabschnitt I der Polizei auszubilden und ihr die erneute Durchführung der Laufabnahme über 3.000 m zu ermöglichen. Das Beschwerdevorbringen erschüttert nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, für die begehrte einstweilige Anordnung lägen die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs in Gestalt des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs nicht vor. 1. Den Annahmen des Verwaltungsgerichts, die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf sei bei summarischer Prüfung gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 2 HmbBG kraft Gesetzes eingetreten, das endgültige Nichtbestehen im Sinne der Norm beziehe sich auf die regulären Wiederholungsmöglichkeiten der Prüfung, eine in begründeten Ausnahmefällen nach Ermessen mögliche weitere Wiederholungsprüfung bleibe nach dem Sinn und Zweck von § 30 Abs. 4 Nr. 2 HmbBG außer Betracht (zu vergleichbaren Regelungen s. auch OVG Bautzen, Beschl. v. 11.2.2016, 2 A 428/14, juris Rn. 10; Hebeler, in: Battis, Bundesbeamtengesetz, 5. Auflage 2017, § 37 Rn. 7 m.w.N.) und für das endgültige Nichtbestehen komme es nur auf die Bekanntgabe und Wirksamkeit der Prüfungsentscheidung und nicht auf deren Rechtmäßigkeit an (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 9.6.2020, 2 BvR 469/20, juris Rn. 33; BVerwG, Urt. v. 14.11.1985, 2 C 35/84, juris Rn. 14 f.; VGH München, Beschl. v. 27.7.2009, 3 CE 09.734, juris Rn. 21 ff.; OVG Bautzen, Beschl. v. 11.2.2016, 2 A 428/14, juris Rn. 11; Hebeler, in: Battis, Bundesbeamtengesetz, 5. Auflage 2017, § 37 Rn. 7), ist die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung nicht entgegengetreten. 2. Die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, die Entscheidung der Antragsgegnerin über das endgültige Nichtbestehen der Grundausbildung sei nicht rechtswidrig, erschüttert das Beschwerdevorbringen nicht. a) Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung zunächst ausgeführt, aus dem Vortrag der Antragstellerin ergebe sich nicht die Fehlerhaftigkeit der Bewertung der Laufabnahme am 21. Mai 2021. Die Antragstellerin habe einzig vorgetragen, die Laufabnahme am 21. Mai 2021 sei rechtswidrig, da sie nach einer vorangegangenen Sportbefreiung vom 22. März 2021 bis zum 7. Mai 2021 nur 14 Tage für die Prüfungsvorbereitung gehabt habe. Die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, warum für sie, die aufgrund ihrer Ausbildung über eine hinreichende Kondition verfügen müsste, eine Vorbereitungszeit von 14 Tagen nicht ausreichend gewesen sei. Eine gravierende Verletzung habe sie nicht dargetan. Hierzu macht die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung geltend, sie habe vom 22. März bis zum 7. Mai 2021 aufgrund einer Entzündung des Fußes keinen Sport ausüben dürfen. In diesem Zeitraum habe sie teilweise nur unter Schmerzen auftreten und teilweise am betroffenen Fuß kein Schuhwerk tragen können. Eine sechswöchige Unterbrechung der Trainingsmöglichkeiten sei auch unter Beachtung der für die Polizeiausbildung erforderlichen und über den dortigen Sportunterricht vermittelten Kondition so gravierend, dass dies durch eine 14-tägige Vorbereitungszeit nicht ausgeglichen werden könne. Mit diesem Vorbringen dringt die Antragstellerin nicht durch. Soweit sie erstmals darauf verweist, aufgrund einer Entzündung des Fußes vom 22. März bis zum 7. Mai 2021 an der Sportausübung gehindert gewesen zu sein, ist dies bereits nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Die Antragstellerin hat nicht substantiiert dargelegt, um was für eine Art von Entzündung des Fußes es sich gehandelt hat. Der Hinweis, sie habe „teilweise“ nur unter Schmerzen auftreten und „teilweise“ am betroffenen Fuß kein Schuhwerk tragen können, reicht auch nicht aus, um das Ausmaß der Beeinträchtigungen zu verdeutlichen, da unklar bleibt, in welchem zeitlichen Umfang die beschriebenen Beschwerden aufgetreten sind. Auf Grundlage des Vortrags der Antragstellerin ist nicht nachvollziehbar, dass es ihr im gesamten Zeitraum vom 22. März bis zum 7. Mai 2021 nicht möglich war, ihre Ausdauer, etwa auch durch Cardio-Training z. B. mit dem Fahrrad, zu trainieren. Im Übrigen fehlt es an der Glaubhaftmachung des Vortrags. Die Antragstellerin hat weder eine nachvollziehbare ärztliche Bescheinigung noch die in der Beschwerdebegründung vom 19. August 2021 angekündigte eidesstattliche Versicherung vorgelegt. Auch der Vortrag dazu, weshalb bei ausreichender Kondition aufgrund der vorangegangenen Ausbildung eine zweiwöchige Vorbereitungszeit nach sechswöchiger Sportbefreiung entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts unzureichend sein sollte, bleibt unsubstantiiert. b) Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, es sei der Antragstellerin nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf den behaupteten Fehler zu berufen, da sie diesen nicht unverzüglich gerügt habe. Die Antragstellerin habe vor der Prüfung ausreichend Zeit gehabt, die fehlende Vorbereitungszeit zu rügen. Sie habe dies im Vorfeld der Prüfung zwar angesprochen, die Prüfung aber angetreten und ausdrücklich ihre Teilnahmefähigkeit bejaht. Erst einen Monat nach Ablegung der Prüfung habe sie die Rüge vorgebracht. Hierzu führt die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung aus, bereits am 5. Mai 2021 habe sie ihrem Klassenbetreuer POK …….. mitgeteilt, dass die 14-tägige Vorbereitungszeit nicht ausreichend sei. Es überzeuge nicht, hierin nur die Ankündigung einer Rüge zu sehen, die durch das Antreten zur Prüfung fallen gelassen worden sei. Nachdem die Prüfung nicht verschoben worden sei, sei sie vielmehr gezwungen gewesen, vorsorglich daran teilzunehmen. Es sei unzutreffend, dass sie gegenüber der Fachlehrerin für Sport pauschal angegeben habe, zur Teilnahme an der Prüfung in der Lage zu sein. Sie habe vielmehr Zweifel geäußert, sich aber entschieden, zu der Abnahme anzutreten. Die Antragsgegnerin habe Gelegenheit gehabt, den gerügten Mangel zu überprüfen. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit gegenüber den anderen Prüflingen liege nicht vor, da diese nicht wie sie eingeschränkt gewesen seien. Auch mit diesem Vortrag dringt die Antragstellerin nicht durch. Sofern sie den ihr vor der Prüfung bekannten Umstand einer unzureichenden Vorbereitungszeit auf die Laufabnahme am 21. Mai 2021 hätte rügen wollen, wäre sie gehalten gewesen, an diesem Termin der Laufabnahme nicht teilzunehmen und ihre krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest zu belegen. Es ist Sache des Prüflings, sich darüber Klarheit zu verschaffen, ob seine Leistungsfähigkeit durch außergewöhnliche Umstände, insbesondere durch Krankheit, erheblich beeinträchtigt ist, und bejahendenfalls daraus unverzüglich die Konsequenzen zu ziehen, und zwar bei krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit grundsätzlich vor Beginn der Prüfung (BVerwG, Beschl. v. 12.11.1992, 6 B 36/92, juris Rn. 5; OVG Hamburg, Beschl. v. 24.3.2015, 3 So 6/15, n. v., S. 5 BA). Ein Wahlrecht zwischen Nichtantritt zur Prüfung und nachträglichem Rücktritt steht dem Prüfling nicht zu. Es widerspräche dem Grundsatz der Chancengleichheit, einem Prüfling, der trotz der für ihn erkennbaren Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit an der Prüfung in der Hoffnung teilnimmt, einen Erfolg erreichen zu können, im Falle des Nichtbestehens eine weitere Prüfungsmöglichkeit einzuräumen (VGH München, Beschl. v. 4.3.2013, 7 CE 13.181, juris Rn. 18). Dies gilt auch dann, wenn die anderen Prüflinge nicht in vergleichbarer Weise krankheitsbedingt in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sein sollten. 3. Die Prüfung des Verwaltungsgerichts dazu, dass nach dem Vortrag der Antragstellerin weder ein Anspruch auf eine nochmalige Verlängerung des Vorbereitungsdienstes gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 HmbAPOPol-LA I noch ein – über die von der Antragstellerin begehrte einstweilige Anordnung hinausgehender – Anspruch auf eine ausnahmsweise Zulassung zum Praktikum unter Absehen von den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. g HmbAPOPol-LA I nach § 7 Abs. 1 Satz 2 HmbAPOPol-LA I anzunehmen sei, erschüttert das Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht. Der Vortrag der Antragstellerin dazu, dass die Laufabnahme am 21. Mai 2021 hätte verschoben werden müssen, greift nach den obigen Ausführungen nicht durch. Soweit sie ausführt, ein atypischer Einzelfall liege darin begründet, dass sie im Februar 2021 den sog. „Coopertest“ über 2,23 km mit einem Schnitt von 5 Minuten und 20 Sekunden je Kilometer gelaufen sei, was hochgerechnet auf 3 km zum Bestehen der Laufabnahme geführt hätte, vermag dies ebenfalls nicht zu überzeugen. Sofern die Antragstellerin damit zum Ausdruck bringen wollte, aufgrund dieser Laufleistung sei zu erwarten, dass sie zukünftig den Ausdauerlauf über 3.000 m in der erforderlichen Zeit von 16:30 Minuten absolvieren werde, steht dem entgegen, dass die nach ihrem Vortrag im Februar 2021 gelaufene Strecke nur knapp ¾ der geforderten Strecke entspricht. Es kann nicht unterstellt werden, dass die Antragstellerin ihre Laufleistung auch im letzten Viertel aufrechterhalten könnte. Im Übrigen hat die Antragstellerin auch diesen Vortrag nicht glaubhaft gemacht, da sie die angekündigte eidesstattliche Versicherung nicht vorgelegt hat. Zu berücksichtigen ist weiter, dass es der Antragstellerin nicht gelungen ist, in der Grundausbildung eine Laufabnahme über 3.000 m in der geforderten Zeit von 16:30 Minuten zu absolvieren, obwohl die Antragsgegnerin ausweislich der Sachakten Laufabnahmen an insgesamt acht Terminen angeboten hat, nämlich am 20. Mai 2020, 19. Juni 2020, 28. Juli 2020, 29. August 2020, 29. September 2020, 24. März 2021 und 21. Mai 2021. Soweit die Antragstellerin geltend macht, sie sei außer vom 22. März 2021 bis zum 7. Mai 2021 auch vom 14. Mai bis 28. Mai 2020 sportbefreit, vom 19. September bis 29. September 2020 krankgeschrieben sowie am 19. Oktober 2020 sportbefreit gewesen, bleibt offen, weshalb ihr eine Teilnahme am 19. Juni 2020 und am 29. August 2020 nicht möglich war. Überdies hat die Antragstellerin ihren Vortrag auch insoweit nicht glaubhaft gemacht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus den §§ 40, 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Hinsichtlich der nach dem Antrag der Antragstellerin begehrten vorläufigen erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf halbiert das Beschwerdegericht den sich aus § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG ergebenden Streitwert des Hauptsacheverfahrens in Höhe der Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden berücksichtigungsfähigen Bezüge. Ausgehend von dem Anwärtergrundbetrag in Höhe von 1.268,18 Euro monatlich (§ 67 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 HmbBesG i.V.m. Anlage VIII HmbBesG) ergibt dies einen Betrag in Höhe von 3.804,54 Euro. Der Antrag der Antragstellerin enthält darüber hinaus das Begehren, die Laufabnahme über 3.000 m erneut durchführen zu dürfen, dessen Wert das Beschwerdegericht mit dem halben Auffangwert in Höhe von 2.500 Euro bemisst (zu einem Fall, in dem ein vergleichbares Begehren in einem Hilfsantrag geltend gemacht wurde, vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.4.2021, 5 Bs 244/20, n. v., S. 14 BA unter Verweis auf VG Hamburg, Beschl. v. 9.12.2020, 21 E 3921/20, n. v., S. 34 BA).