Urteil
5 Bf 152/20
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2022:0120.5BF152.20.00
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Leitsätze
1. Weisungen gegenüber einem als Rettungsassistent qualifizierten Feuerwehrbeamten, an einem fünfwöchigen Ergänzungslehrgang zur Weiterqualifizierung zum Notfallsanitäter sowie an der Ergänzungsprüfung nach § 32 Abs. 2 Satz 1 NotSanG teilzunehmen, konkretisieren die gemäß § 22 Satz 2 HmbBG (juris: BG HA 2009) bestehende Verpflichtung der Beamtinnen und Beamten, an der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen und sich selbst fortzubilden.(Rn.55)
2. Die Weiterqualifizierung vom Rettungsassistenten zum Notfallsanitäter überschreitet nicht die Grenzen einer Fortbildung.(Rn.58)
3. Die Regelung in § 21 Abs. 2 HmbRDG 1992 (juris: RettDG HA 1992), nach der der Krankenkraftwagen bei der Notfallrettung im Einsatz mit mindestens einem Rettungssanitäter als Fahrer und mindestens einem Notfallsanitäter – und nicht mehr wie in der vorherigen Fassung vom 14. Dezember 2007 mindestens einem Rettungsassistenten – als Betreuer des Patienten zu besetzen waren, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.(Rn.62)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 16. Juni 2020 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Weisungen gegenüber einem als Rettungsassistent qualifizierten Feuerwehrbeamten, an einem fünfwöchigen Ergänzungslehrgang zur Weiterqualifizierung zum Notfallsanitäter sowie an der Ergänzungsprüfung nach § 32 Abs. 2 Satz 1 NotSanG teilzunehmen, konkretisieren die gemäß § 22 Satz 2 HmbBG (juris: BG HA 2009) bestehende Verpflichtung der Beamtinnen und Beamten, an der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen und sich selbst fortzubilden.(Rn.55) 2. Die Weiterqualifizierung vom Rettungsassistenten zum Notfallsanitäter überschreitet nicht die Grenzen einer Fortbildung.(Rn.58) 3. Die Regelung in § 21 Abs. 2 HmbRDG 1992 (juris: RettDG HA 1992), nach der der Krankenkraftwagen bei der Notfallrettung im Einsatz mit mindestens einem Rettungssanitäter als Fahrer und mindestens einem Notfallsanitäter – und nicht mehr wie in der vorherigen Fassung vom 14. Dezember 2007 mindestens einem Rettungsassistenten – als Betreuer des Patienten zu besetzen waren, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.(Rn.62) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 16. Juni 2020 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Die zulässige Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 16. Juni 2020 ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Weisungen der Beklagten vom 17. September 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2018 gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zulässig (hierzu 1.), aber unbegründet (hierzu 2.). 1. Die Klage ist als allgemeine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. a) Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Klage nicht als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Hat sich ein Verwaltungsakt durch Zurücknahme oder anders erledigt, spricht das Gericht nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Der Statthaftigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage steht hier entgegen, dass die Weisungen der Beklagten nicht als Verwaltungsakte im Sinne von § 35 Satz 1 HmbVwVfG zu qualifizieren sind. Bei Weisungen handelt es sich nicht um Verwaltungsakte, weil sie nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet sind. Dieses Merkmal fehlt Maßnahmen gegenüber Beamten, die nach ihrem objektiven Sinngehalt auf organisationsinterne Wirkung abzielen, weil sie dazu bestimmt sind, den Beamten nicht als Träger subjektiver Rechte, sondern als Amtswalter und Glied der Verwaltung anzusprechen. Hierzu gehören Maßnahmen, die bestimmen, auf welche Art und Weise der Beamte seinen dienstlichen Verrichtungen nachzukommen hat. Eine Anordnung mit einer solchen Zielrichtung stellt auch nicht deshalb einen Verwaltungsakt dar, weil sie sich auf die subjektive Rechtsstellung des Beamten auswirkt (BVerwG, Urt. v. 2.3.2006, 2 C 3/05, BVerwGE 125, 85, juris Rn. 10 m.w.N.). Auch im vorliegenden Fall waren die dem Kläger erteilten Weisungen zur Weiterqualifizierung zum Notfallsanitäter dazu bestimmt, ihn nicht als Träger subjektiver Rechte, sondern als im Dienst der Beklagten stehenden Hauptbrandmeister anzusprechen. Führen Maßnahmen ohne Verwaltungsaktqualität zu einer Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Beamten, so kann dieser seine Rechte im Wege der Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO geltend machen (BVerwG, Urt. v. 2.3.2006, 2 C 3/05, BVerwGE 125, 85, juris Rn. 11). b) Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch eine Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer solchen allgemeinen Feststellungsklage liegen vor. aa) Die Klage ist darauf gerichtet, das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses festzustellen. Als Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO werden die rechtlichen Beziehungen angesehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Rechtliche Beziehungen eines Beteiligten zu einem anderen haben sich erst dann zu einem bestimmten konkretisierten Rechtsverhältnis verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits überschaubaren Sachverhalt streitig ist (BVerwG, Urt. v. 23.1.1992, 3 C 50/89, BVerwGE 89, 327, juris Rn. 29 f., m.w.N.). Diese Voraussetzungen für die Annahme eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses sind gegeben. Die Beteiligten sind unterschiedlicher Auffassung, ob die Beklagte dem Kläger auf der Grundlage ihrer Weisungsbefugnis die am 17. September 2018 erteilten Weisungen zur Weiterqualifizierung zum Notfallsanitäter erteilen durfte. bb) Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung. Darunter ist jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art zu verstehen, das hinreichend gewichtig ist, um die Position des Betroffenen zu verbessern (BVerwG, Urt. v. 6.2.1986, 5 C 40/84, BVerwGE 74, 1, juris Rn. 28; Urt. v. 28.10.1970, VI C 55.68, BVerwGE 36, 218, juris Rn. 38; Pietzcker, in: Schoch/Schneider, VwGO, 41. EL Juli 2021, § 43 Rn. 33 ff.). Der Kläger hat unter dem Gesichtspunkt einer Wiederholungsgefahr ein schutzwürdiges rechtliches Interesse an der Klärung der Rechtmäßigkeit der ihm gegenüber ergangenen Weisungen zur Weiterqualifizierung zum Notfallsanitäter. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung auf die bisher nicht erreichte Zielmarke von 1.291 Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern bis zum 31. Dezember 2023 hingewiesen und auf ausdrückliche Nachfrage nicht ausgeschlossen, dem Kläger erneut Weisungen zur Weiterqualifizierung zum Notfallsanitäter zu erteilen. Die rechtlichen Umstände sind insoweit im Wesentlichen unverändert. Insbesondere ist die Inanspruchnahme der Übergangsvorschrift zum Erwerb der Berufsbezeichnung Notfallsanitäter ohne Ableistung der sonst vorgeschriebenen Ausbildungszeit in § 32 Abs. 2 Satz 1 NotSanG weiterhin möglich, weil die zunächst geltende Frist von sieben Jahren nach Inkrafttreten des NotSanG durch Gesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768) auf zehn Jahre verlängert worden ist. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Weisungen der Beklagten vom 17. September 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2018 waren rechtmäßig und haben den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. a) Die Weisungen waren formell rechtmäßig. aa) Insbesondere waren die Weisungen hinreichend bestimmt. Weisungen müssen für den Adressaten nach ihrem Inhalt aus sich heraus klar, eindeutig und unmissverständlich sein (BVerwG, Urt. v. 23.10.1980, 2 A 4/78, Buchholz 232 § 42 BBG Nr 14, juris Rn. 27). Diesen Anforderungen sind die Weisungen gerecht geworden. Aus ihnen geht unmissverständlich hervor, dass der Kläger am Ergänzungslehrgang vom 7. Januar bis zum 8. Februar 2019 teilzunehmen, vor Lehrgangsbeginn die Zulassung zur abschließenden Ergänzungsprüfung zu beantragen und nach Aufforderung durch die Berufsfachschule für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter alle hierfür notwendigen Unterlagen einzureichen, an der Ergänzungsprüfung teilzunehmen, die Urkunde zum Führen der Berufsbezeichnung Notfallsanitäter bei der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz zu beantragen und die vorgenannte Urkunde im Personalreferat in Kopie einzureichen hat. Unter Bestimmtheitsgesichtspunkten ist unschädlich, dass das Schreiben keine genaueren Angaben zu Ort und Zeit des Ergänzungslehrgangs enthielt. Für den Adressaten konnte kein begründeter Zweifel daran bestehen, dass der Ergänzungslehrgang an der Berufsfachschule für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter stattfinden sollte, bei der auch die für die Beantragung der Zulassung zur Ergänzungsprüfung erforderlichen Unterlagen eingereicht werden sollten. Dies bestätigt im Übrigen auch der Umstand, dass der Kläger seinen eigenen Befreiungsantrag vom 14. September 2018 an die Berufsfachschule gerichtet hatte. Die genauen Lehrgangszeiten im Zeitraum vom 7. Januar bis zum 8. Februar 2019 konnten dem Kläger auch anderweitig mitgeteilt werden. bb) Der Personalrat brauchte hinsichtlich der Erteilung der Weisungen zur Weiterqualifizierung des Klägers zum Notfallsanitäter nicht mitzubestimmen. (1) Die Weisungen waren entgegen der im erstinstanzlichen Verfahren vertretenen Auffassung des Klägers nicht nach § 88 Abs. 1 Nr. 18 oder Nr. 19 Hamburgisches Personalvertretungsgesetz vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299; HmbPersVG) mitbestimmungspflichtig. Danach hat der Personalrat insbesondere mitzubestimmen bei personellen und organisatorischen Maßnahmen hinsichtlich der Durchführung der Berufsbildung (Berufsausbildung, berufliche Fort- und Weiterbildung sowie berufliche Umschulung) mit Ausnahme der Gestaltung von Lehrveranstaltungen und der Auswahl von Lehrpersonen (Nr. 18) sowie hinsichtlich der Auswahl von Angehörigen des öffentlichen Dienstes für Maßnahmen der Berufsbildung im Sinne von Nr. 18 (Nr. 19). Diese Tatbestände griffen hier nicht ein. (a) Bei den dem Kläger erteilten Weisungen handelte es sich nicht um Maßnahmen im Sinne des Personalvertretungsrechts. Weisungen an einzelne oder mehrere Angehörige des öffentlichen Dienstes, die die Erledigung dienstlicher Obliegenheiten oder zu leistender Arbeit regeln, sind nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 HmbPersVG keine Maßnahmen. Die Voraussetzungen dieses Ausschlusstatbestands lagen vor. (aa) Bei den von der Beklagten unter Verweis auf § 35 BeamtStG erteilten Weisungen handelte es sich um solche im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 HmbPersVG. In der Begründung des zugrundeliegenden Gesetzentwurfs sind als Weisungen im Sinne der Norm ausdrücklich Weisungen nach § 35 BeamtStG genannt (Bü-Drs. 20/10838, S. 61). Es kann dahinstehen, ob § 80 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 HmbPersVG im Hinblick auf in den Mitbestimmungstatbeständen der §§ 87 Abs. 1 und 88 Abs. 1 HmbPersVG inhaltlich ausdrücklich benannte Fälle der Weisungen wie Umsetzungen (s. § 88 Abs. 1 Nr. 10 und Nr. 11 HmbPersVG, zur Einordnung von Umsetzungen als innerdienstliche Weisung s. nur BVerwG, Beschl. v. 16.4.2012, 6 P 1/11, BVerwGE 143, 6, juris Rn. 47) aus systematischen Gründen einschränkend auszulegen ist (zu Zweifeln, ob alle in den §§ 87 Abs. 1 und 88 Abs. 1 HmbPersVG aufgeführten Tatbestände den Anforderungen an eine Regelung und damit einer Maßnahme im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 HmbPersVG entsprechen vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 25.9.2019, 8 Bf 60/17.PVL, PersV 2020, 188, juris Rn. 38). Denn eine solche, inhaltlich in den §§ 87 Abs. 1 und 88 Abs. 1 HmbPersVG ausdrücklich benannte Weisung steht hier nicht in Rede. Weisungen zur Teilnahme an Maßnahmen der Berufsbildung sind in den dortigen Katalogtatbeständen nicht genannt. (bb) Die Weisungen richteten sich an den Kläger als einen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und regelten die Erledigung dienstlicher Obliegenheiten. Solche stellen die Teilnahme an einem fünfwöchigen Ergänzungslehrgang zur Weiterqualifizierung zum Notfallsanitäter, die Teilnahme an der abschließenden Ergänzungsprüfung und die damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten dar, die sich zudem sämtlich auf die gemäß § 3 Abs. 1 lit. c des hamburgischen Feuerwehrgesetzes vom 23. Juni 1986 (HmbGVBl. S. 137, zuletzt geändert am 18. Mai 2018, HmbGVBl. S. 182; HmbFeuerwehrG) von der Feuerwehr zu erfüllende Aufgabe des Rettungsdienstes beziehen. (b) Im Übrigen läge auch dann, wenn die Weisungen als Maßnahmen im Sinne des Personalvertretungsrechts zu qualifizieren wären, ein mitbestimmungspflichtiger Tatbestand im Sinne von § 88 Abs. 1 Nr. 18 (hierzu (aa)) oder Nr. 19 (hierzu (bb)) HmbPersVG nicht vor. (aa) § 88 Abs. 1 Nr. 18 HmbPersVG bezieht sich auf die Gestaltung der Durchführung der Berufsbildung, etwa im Hinblick auf den zeitlichen Ablauf, den Ort und die Räumlichkeiten, nicht aber auf individuelle Anordnungen gegenüber den Teilnehmerinnen und Teilnehmern (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 12.4.2018, 5 Bs 65/18, n. v., S. 9 BA; VG Hamburg, Beschl. v. 23.2.2017, 25 FLE 10/16, n. v., S. 6 BA; Beschl. v. 10.5.2011, 26 FL 31/10, juris Rn. 20 und 25; zu § 86 Abs. 1 Nr. 6 HmbPersVG a. F. vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.3.1998, 6 P 1/96, Buchholz 251.4 § 86 HmbPersVG Nr 5, juris Rn. 40). (bb) Der Zweck des Mitbestimmungstatbestands in § 88 Abs. 1 Nr. 19 HmbPersVG besteht darin, vor dem Hintergrund der gewichtigen personalpolitischen Bedeutung der Fortbildung und ihrer nicht minder gewichtigen Relevanz für das berufliche Fortkommen eine gerechte Auswahl der Beamtinnen und Beamten für Fortbildungsveranstaltungen zu gewährleisten. Zudem soll eine unverhältnismäßige Mehrbelastung der Beschäftigten in der Dienststelle, die nicht an der Fortbildungsveranstaltung teilnehmen, vermieden werden (Kersten, in: Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 5. Auflage 2020, § 76 Rn. 115 und 120). Dem Personalrat obliegt die Aufgabe, darüber zu wachen, dass die Beschäftigten unter Berücksichtigung ihrer Eignung und Leistung die Chance zur Teilnahme erhalten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.1.2003, 6 P 16/01, Buchholz 251.95 § 51 MBGSH Nr 5, juris Rn. 20; Beschl. v. 7.3.1995, 6 P 7/93, Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr 7, juris Rn. 16) und gegebenenfalls andere potentielle Interessenten für die Auswahlentscheidung zu benennen (BVerwG, Beschl. v. 7.3.1995, 6 P 7/93, Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr 7, juris Rn. 21). Keine Teilnehmerauswahl liegt demgegenüber vor, wenn sich eine Fortbildung an alle Beamtinnen und Beamten einer Dienststelle richtet (OVG Bremen, Beschl. v. 18.9.1990, PV-B 2/90, BeckRS 1990, 30472339; Kersten, in: Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 5. Auflage 2020, § 76 Rn. 118; Else, in: Ricken, BeckOK BPersVG, 7. Edition, Stand: 01.10.2021, § 78 Rn. 90). Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte hinsichtlich der Weiterqualifizierung des Klägers zum Notfallsanitäter eine Auswahlentscheidung im Sinne von § 88 Abs. 1 Nr. 19 HmbPersVG nicht getroffen: Nach den vorliegenden Unterlagen hat die Feuerwehr Hamburg zunächst den bei ihr beschäftigten Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten, die die Übergangsvorschrift zum Erwerb der Berufsbezeichnung Notfallsanitäterin bzw. Notfallsanitäter ohne Ableistung der sonst vorgeschriebenen Ausbildungszeit in § 32 Abs. 2 Satz 1 NotSanG in Anspruch nehmen können, die freiwillige Teilnahme an Ergänzungslehrgängen angeboten (FL-Aktuell vom 10. Dezember 2015 und 11. August 2017, Beiakte A). Erst nachdem es zu Problemen bei der Belegung der zur Verfügung stehenden Lehrgangsplätze gekommen war und einige Ergänzungslehrgänge nicht mit der maximalen Teilnehmerzahl durchgeführt werden konnten, sind gegenüber Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten, die – wie der Kläger – das Angebot der freiwilligen Teilnahme abgelehnt haben, entsprechende Weisungen ergangen (Information des Personalreferats vom 23. August 2017, Beiakte A). (2) Die Pflicht zur Beteiligung des Personalrats hinsichtlich der dem Kläger erteilten Weisungen ergab sich auch nicht aus der Regelung zur sog. Allzuständigkeit des Personalrats in § 80 Abs. 1 Satz 1 HmbPersVG. Danach bestimmt der Personalrat mit bei allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen, die die Angehörigen des öffentlichen Dienstes der Dienststelle insgesamt, Gruppen oder Einzelne von ihnen betreffen oder sich auf sie auswirken. Abgesehen davon, dass ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats auch nach § 80 Abs. 1 Satz 1 HmbPersVG ausschied, weil es sich bei den dem Kläger erteilten Weisungen nach den obigen Ausführungen gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 HmbPersVG nicht um Maßnahmen im Sinne des Personalvertretungsrechts handelte, war ein Rückgriff auf § 80 Abs. 1 Satz 1 HmbPersVG nach § 80 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 HmbPersVG ausgeschlossen. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 HmbPersVG schließen die in den §§ 87 und 88 HmbPersVG genannten mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen eine Mitbestimmung bei anderen Maßnahmen von ähnlichem Gewicht nicht aus. Die §§ 87 und 88 HmbPersVG regeln die dort aufgeführten Sachverhalte nach § 80 Abs. 3 Satz 2 HmbPersVG jedoch abschließend; ein Rückgriff auf § 80 Abs. 1 HmbPersVG ist ausgeschlossen. Letzteres war hier der Fall. § 88 Abs. 1 Nr. 18, 19 und 26 HmbPersVG regeln die die Berufsbildung betreffenden mitbestimmungspflichtigen Sachverhalte gemäß § 80 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 HmbPersVG abschließend. Ein Rückgriff auf § 80 Abs. 1 Satz 1 HmbPersVG schied hinsichtlich der Weisungen zur Weiterqualifizierung des Klägers zum Notfallsanitäter auch deshalb aus. b) In materieller Hinsicht waren die Weisungen der Beklagten vom 17. September 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2018 ebenfalls rechtmäßig. Der Dienstherr ist zu dienstlichen Weisungen gegenüber den Beamtinnen und Beamten befugt. Die Weisungsbefugnis in dienstlichen Angelegenheiten gehört wie die mit ihr korrelierende Befolgungspflicht der Beamtinnen und Beamten (s. auch § 35 Satz 2 Alt. 1 BeamtStG) zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG. Weisungsbefugnis und Befolgungspflicht gewährleisten im Zusammenspiel die Funktionsfähigkeit der Verwaltung, deren Tätigkeit von der Regierung parlamentarisch zu verantworten ist (BVerwG, Urt. v. 18.9.2008, 2 C 126/07, BVerwGE 132, 40, juris Rn. 16). Die Weisungsbefugnis ist das Instrument, um die Dienstleistungspflicht der Beamten zu konkretisieren und zu steuern. Sie umfasst Anordnungen, die dem Beamten die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben inhaltlich vorgeben, die Modalitäten und die äußeren Bedingungen der Dienstausübung regeln und ihn zu sonstigen Leistungen verpflichten, die er im Rahmen seines Dienstverhältnisses zu erbringen hat (BVerwG, Urt. v. 18.9.2008, 2 C 126/07, BVerwGE 132, 40, juris Rn. 17). Die Ausübung der Weisungsbefugnis steht im Ermessen des Dienstherrn. Dabei sind die Belange des Betroffenen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen (vgl. zur Umsetzung als Unterfall der Weisung: BVerwG, Beschl. v. 21.6.2012, 2 B 23/12, NVwZ 2012, 362, juris Rn. 10; Urt. v. 28.2.2008, 2 A 1/07, NVwZ-RR 2008, 547, juris Rn. 25; OVG Hamburg, Beschl. v. 12.4.2018, 5 Bs 65/18, n. v., S. 6 BA). Für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich (BVerwG, Beschl. v. 17.9.1997, 2 B 106/97, juris Rn. 7). Gemessen an diesen Vorgaben waren die Weisungen der Beklagten rechtmäßig. Die Beklagte hat die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht überschritten. Die Weisungen waren mit den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vereinbar. Die Weisungen dienten dem legitimen Zweck des Erwerbs der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Notfallsanitäter durch den als Rettungsassistent qualifizierten Kläger, damit dieser gemäß § 21 Abs. 2 HmbRDG 1992 weiterhin und über die Übergangsregelung in § 27 Abs. 2 HmbRDG 1992 hinaus im Rahmen des Rettungsdienstes, der nach § 3 Abs. 1 lit. c HmbFeuerwehrG zu den Aufgaben der Berufsfeuerwehr gehört, bei der Notfallrettung in Krankenkraftwagen als Betreuer des Patienten eingesetzt werden konnte. Die Weisungen waren zur Förderung dieses Zwecks geeignet. Die dem Kläger auferlegten Vorgaben waren zum Erwerb der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Notfallsanitäter und der Möglichkeit des anschließenden Einsatzes als Notfallsanitäter gemäß § 21 Abs. 2 HmbRDG 1992 förderlich. Die Vorgaben waren auch erforderlich. Ein milderes Mittel war insoweit nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Kläger deutlich gemacht, die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Notfallsanitäter nicht freiwillig erwerben zu wollen. Die Vorgaben waren zudem angemessen. Die Weisungen konkretisierten die allgemeine beamtenrechtliche Fortbildungspflicht (hierzu aa)). Sie waren mit dem NotSanG vereinbar (hierzu bb)). Die den Weisungen zugrundeliegende Regelung in § 21 Abs. 2 HmbRDG 1992 war nicht verfassungswidrig (hierzu cc)). Die Weisungen haben den Kläger weder in seiner Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG (hierzu dd)) noch in seiner Gewissensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG verletzt (hierzu ee)). Auch aus sonstigen Gründen ist die Unangemessenheit der Weisungen nicht ersichtlich (hierzu ff)). aa) Die dem Kläger erteilten Weisungen, am Ergänzungslehrgang zur Weiterqualifizierung zum Notfallsanitäter im Zeitraum vom 7. Januar bis zum 8. Februar 2019 teilzunehmen, vor Lehrgangsbeginn die Zulassung zur abschließenden Ergänzungsprüfung zu beantragen und alle hierfür notwendigen Unterlagen einzureichen, an der Ergänzungsprüfung teilzunehmen, die Urkunde zum Führen der Berufsbezeichnung Notfallsanitäter bei der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz zu beantragen und die Urkunde im Personalreferat in Kopie einzureichen, konkretisierten die gemäß § 22 Satz 2 HmbBG bestehende Verpflichtung der Beamtinnen und Beamten, an der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen und sich selbst fortzubilden. Die Weiterqualifizierung vom Rettungsassistenten zum Notfallsanitäter stellt für den Kläger eine solche Fortbildung dar. Im Beamtenbereich gehören zur Ausbildung Qualifizierungsmaßnahmen, die Voraussetzung für die Übernahme in eine Laufbahn sind, zur Fortbildung diejenigen in der bereits beschrittenen Laufbahn (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.11.1991, 6 P 7/90, Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr 23, juris Rn. 34; Beschl. v. 19.10.1983, 6 P 16/81, Buchholz 238.31 § 79 PersVG BW Nr 4, juris Rn. 22 f.; Beschl. v. 20.7.1962, VII P 4/61, VerwRspr 1963, 458, 459; OVG Hamburg, Beschl. v. 12.4.2018, 5 Bs 65/18, n. v., S. 8 BA; OVG Münster, Beschl. v. 25.3.1980, CL 15/79, PersV 1981, 373, juris Rn. 4). Die Fortbildung ist nicht auf die Erhaltung und Vertiefung der bereits durch die Ausbildung vermittelten Kenntnisse beschränkt; durch die Fortbildung soll vielmehr eine bereits vorhandene Ausbildung dahingehend erweitert werden, dass unter Anknüpfung an vorhandene Kenntnisse auch neue Kenntnisse erworben werden. Denn in den meisten Verwaltungen ergibt sich durch rechtliche, wirtschaftliche und technische Änderungen die Notwendigkeit einer Fortbildung der Bediensteten durch Vermittlung neuer Kenntnisse. Diese stellt sich, wenn ein höheres Amt oder eine bestimmte Verwendung in demselben Amt von dem Bediensteten ein Mehr an Kenntnissen erfordert, als eine Fortbildung dar, und zwar unabhängig davon, ob sie unmittelbar dem Fortkommen des Bediensteten in seiner Laufbahn dient oder nicht (BVerwG, Beschl. v. 19.9.1988, 6 P 28/85, Buchholz 251.6 § 75 NdsPersVG Nr. 3, juris Rn. 18). Gemessen an diesen Vorgaben handelt es sich bei der Teilnahme am Ergänzungslehrgang sowie an der staatlichen Ergänzungsprüfung zur Weiterqualifizierung vom Rettungsassistenten zum Notfallsanitäter für den Kläger nicht um eine Ausbildung, sondern um eine Fortbildung. (1) Der Kläger erstrebt nicht die Einstellung in eine Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr – der Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 umfasst nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über die Laufbahnen sowie die Ausbildung und Prüfung in der Fachrichtung Feuerwehr vom 8. November 2011 (HmbGVBl. S. 479, zuletzt geändert am 12. Dezember 2017, HmbLAPO-Fw) die Ausbildung zur Rettungssanitäterin bzw. zum Rettungssanitäter –, sondern ist bereits Beamter der Fachrichtung Feuerwehr in der Laufbahngruppe 1. Unerheblich ist insoweit, dass der Beruf der Notfallsanitäterin bzw. des Notfallsanitäters ein vom Beruf der Rettungsassistentin bzw. des Rettungsassistenten verschiedener Beruf ist, der nach den §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 4 NotSanG grundsätzlich die Absolvierung einer Ausbildung voraussetzt. Denn der Kläger würde nach der Weiterqualifizierung weiterhin den Beruf eines Beamten der Fachrichtung Feuerwehr in der Laufbahngruppe 1 ausüben. Zudem zielten die Weisungen darauf, die Übergangsvorschrift in § 32 Abs. 2 Satz 1 NotSanG in der Fassung vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 778) zu nutzen, nach der eine Person, die eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist, bei fristgemäßem Bestehen der staatlichen Ergänzungsprüfung die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter zu führen, ohne Absolvierung der Ausbildung erhält. Auch entspricht der zeitliche Umfang des von der Berufsfachschule für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter angebotenen fünfwöchigen Ergänzungslehrgangs, an dem der Kläger teilnehmen sollte, nicht der üblichen Dauer einer Ausbildung, sondern der einer Fortbildung. (2) Die Weiterqualifizierung vom Rettungsassistenten zum Notfallsanitäter überschreitet nicht die Grenzen einer Fortbildung (a. A. OVG Bautzen, Beschl. v. 30.1.2020, 2 B 311/19, SächsVBl 2020, 262, juris Rn. 11; in einem vergleichbaren Fall ebenfalls Bedenken äußernd: OVG Münster, Beschl. v. 27.7.2021, 6 B 1105/21, juris Rn. 17). Der Beruf der Rettungsassistentin bzw. des Rettungsassistenten und der Beruf der Notfallsanitäterin bzw. des Notfallsanitäters weisen zwar nicht unerhebliche Unterschiede auf. Während die Ausbildung zur Rettungsassistentin bzw. zum Rettungsassistenten nach § 3 RettAssG entsprechend der Aufgabenstellung des Berufs als Helfer des Arztes insbesondere dazu befähigen sollte, am Notfallort bis zur Übernahme der Behandlung durch den Arzt lebensrettende Maßnahmen bei Notfallpatienten durchzuführen, die Transportfähigkeit solcher Patienten herzustellen, die lebenswichtigen Köperfunktionen während des Transports zum Krankenhaus zu beobachten und aufrechtzuerhalten sowie kranke, verletzte und sonstige hilfsbedürftige Personen, auch soweit sie nicht Notfallpatienten waren, unter sachgerechter Betreuung zu befördern, soll die Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter nach § 4 Abs. 1 Satz 1 NotSanG Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Durchführung und teamorientierten Mitwirkung insbesondere bei der notfallmedizinischen Versorgung und dem Transport von Patientinnen und Patienten vermitteln. Die Ausbildung soll nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 NotSanG insbesondere dazu befähigen, eigenverantwortlich die Lage am Einsatzort festzustellen und zu erfassen und unverzüglich notwendige allgemeine Maßnahmen zur Gefahrenabwehr einzuleiten (lit. a), den Gesundheitszustand von erkrankten und verletzten Personen zu beurteilen, insbesondere eine vitale Bedrohung zu erkennen, über die Notwendigkeit zu entscheiden, eine Notärztin oder einen Notarzt, weiteres Personal, weitere Rettungsmittel oder sonstige ärztliche Hilfe nachzufordern, sowie die erforderlichen Maßnahmen umzusetzen (lit. b) und medizinische Maßnahmen der Erstversorgung bei Patientinnen und Patienten im Notfalleinsatz durchzuführen und dabei in der Ausbildung erlernte und beherrschte, auch invasive Maßnahmen anzuwenden, um einer Verschlechterung der Situation der Patientinnen und Patienten bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung vorzubeugen, wenn ein lebensgefährlicher Zustand vorliegt oder wesentliche Folgeschäden zu erwarten sind (lit. c). Dieser erweiterte Aufgabenkreis geht mit einer Verlängerung der grundsätzlich – unbeschadet der Ausnahmeregelung in § 32 Abs. 2 NotSanG – zu absolvierenden Ausbildung von in der Regel zwei (§§ 4 Satz 1 und 7 Abs. 1 Satz 1 RettAssG) auf in der Regel drei Jahre (§ 5 Abs. 1 Satz 1 NotSanG) einher (s. auch BT-Drs. 17/11689, S. 15, 20). Die Berufe der Rettungsassistentin bzw. des Rettungsassistenten und der Notfallsanitäterin bzw. des Notfallsanitäters weisen jedoch gleichzeitig große Gemeinsamkeiten auf, die die Einordnung der Weiterqualifizierung als Fortbildung zulassen. Die Weiterqualifizierung der Rettungsassistentin bzw. des Rettungsassistenten zur Notfallsanitäterin bzw. zum Notfall-sanitäter knüpft an die vorhandenen Kenntnisse als Rettungsassistentin bzw. Rettungsassistent an und erweitert diese. Die erhebliche Bedeutung der vorhandenen Kenntnisse als Rettungsassistentin bzw. Rettungsassistent für eine spätere Tätigkeit als Notfallsanitäterin bzw. Notfallsanitäter verdeutlicht insbesondere die Übergangsvorschrift in § 32 Abs. 2 Satz 1 NotSanG. Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten werden zwar nicht ohne Weiteres als Notfallsanitäterin bzw. Notfallsanitäter anerkannt, sondern müssen eine Anpassungsmaßnahme durchlaufen (s. BT-Drs. 17/11689, S. 27). Für Personen, die eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweisen, ist jedoch eine Ausnahme von der sonst bestehenden Pflicht zur Ableistung der gesetzlich vorgeschriebenen in der Regel dreijährigen Ausbildungszeit vorgesehen. Dies gilt auch für Feuerwehrbeamte, die neben der Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent weitere Aufgaben wahrzunehmen haben. Die Berücksichtigung der Berufserfahrung setzt voraus, dass die rettungsdienstliche Tätigkeit eine gewisse Regelmäßigkeit aufgewiesen und ganz oder zu einem wesentlichen Teil der Finanzierung des Lebensunterhalts gedient hat (vgl. BT-Drs. 17/11689, S. 27). Dies ist bei Feuerwehrbeamten, die neben der rettungsdienstlichen Tätigkeit weitere Aufgaben wahrzunehmen haben, der Fall. bb) Die Weisungen waren mit den Regelungen des NotSanG vereinbar. Nach § 30 Satz 1 NotSanG dürfen Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten, die eine Erlaubnis nach dem Rettungsassistentengesetz besitzen, die Berufsbezeichnung weiterhin führen. Auch verpflichtet das NotSanG Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten nicht dazu, die Berufsbezeichnung als Notfallsanitäterin bzw. Notfallsanitäter zu erwerben (s. auch BT-Drs. 17/11689, S. 27). Dies schließt es jedoch nicht aus, dass hamburgische Beamtinnen und Beamte im Rahmen ihrer nach § 22 Satz 2 HmbBG bestehenden Fortbildungspflicht dazu angewiesen werden können, insbesondere an einem Ergänzungslehrgang sowie an der staatlichen Ergänzungsprüfung zum Erwerb dieser Berufsbezeichnung teilzunehmen. cc) Die Unangemessenheit der Weisungen ergibt sich zudem nicht daraus, dass die diesen zugrunde liegende Regelung in § 21 Abs. 2 HmbRDG 1992, nach der Krankenkraftwagen bei der Notfallrettung im Einsatz mit mindestens einem Rettungssanitäter als Fahrer und mindestens einem Notfallsanitäter – und nicht mehr wie in der vorherigen Fassung vom 14. Dezember 2007 (HmbGVBl. 2008 S. 11) mindestens einem Rettungsassistenten – als Betreuer des Patienten zu besetzen waren, verfassungswidrig war. § 21 Abs. 2 HmbRDG 1992 hat die in Hamburg tätigen Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten weder in ihrer Berufsfreiheit (hierzu (1)) noch in ihrer Gewissensfreiheit verletzt (hierzu (2)) und stand auch mit dem als Bundesrecht vorrangigen NotSanG im Einklang (hierzu (3)). (1) § 21 Abs. 2 HmbRDG 1992 hat die in Hamburg tätigen Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten nicht in ihrer Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Art. 12 Abs. 1 GG schützt die freie Berufswahl und die freie Berufsausübung. Eingriffe in die Berufsfreiheit bedürfen gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage, die ihrerseits den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt (BVerfG, Beschl. v. 11.2.1992, 1 BvR 1531/90, BVerfGE 85, 248, juris Rn. 47). Dies ist der Fall, wenn die eingreifende Norm kompetenzmäßig erlassen worden ist, durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Intensität des jeweiligen Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt wird und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (BVerfG, Beschl. v. 19.7.2000, 1 BvR 539/96, BVerfGE 102, 197, juris Rn. 63 f. m. w. N.; Urt. v. 28.3.2006, 1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 279, juris Rn. 94; Beschl. v. 14.10.2008, 1 BvR 928/08, BVerfGK 14, 328, juris Rn. 24). Diesen Anforderungen ist § 21 Abs. 2 HmbRDG 1992 gerecht geworden. Die Vorgabe in § 21 Abs. 2 HmbRDG 1992, dass Krankenkraftwagen bei der Notfallrettung im Einsatz mit mindestens einem Notfallsanitäter – und nicht mehr mindestens einem Rettungsassistenten – als Betreuer des Patienten zu besetzen waren, hat in Gestalt einer Berufsausübungsregelung in die Berufsfreiheit der in Hamburg tätigen Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten eingegriffen, da diese die genannte Aufgabe als Betreuer des Patienten deshalb nicht mehr ausüben durften. Der damit verbundene Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit war jedoch gerechtfertigt, da § 21 Abs. 2 HmbRDG 1992 kompetenzgemäß zustande gekommen ist, wichtigen Gemeinwohlzielen diente und den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes genügte. (a) Die Freie und Hansestadt Hamburg verfügte über die Gesetzgebungskompetenz für den Erlass einer solchen Regelung, da den Ländern gemäß Art. 70 Abs. 1 GG die Gesetzgebungskompetenz für den Rettungsdienst zukommt (OVG Hamburg, Beschl. v. 12.4.2018, 5 Bs 65/18, n. v., S. 9 BA; s. auch Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Ausarbeitung WD 9 – 3000 – 042/16, S. 23 ff.). Die mit dem NotSanG in Anspruch genommene Gesetzgebungskompetenz des Bundes zu ärztlichen und anderen Heilberufen nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG (s. BT-Drs. 17/11689, S. 17) ist – anders als bei den Berufen der Rechtsanwälte und Notare (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG) – auf die „Zulassung“ beschränkt. Ausgestaltende Regelungen der Berufsausübung der ärztlichen und anderen Heilberufe fallen nicht darunter (BVerfG, Urt. v. 24.10.2002, 2 BvF 1/01, BVerfGE 106, 62, juris Rn. 247 und 249; Beschl. v. 12.12.1984, 1 BvR 1249/83 u. a., BVerfGE 68, 319, juris Rn. 36; Beschl. v. 17.3.1964, 2 BvO 1/60, BVerfGE 17, 287, juris Rn. 11; Beschl. v. 21.10.1954, 1 BvL 9/51, 1 BvL 2/53, BVerfGE 4, 74, juris Rn. 47). Um eine solche Berufsausübungsregelung handelt es sich bei der Vorgabe zur Besetzung von Krankenkraftwagen bei der Notfallrettung im Einsatz mit mindestens einem Notfallsanitäter – und nicht mehr mindestens einem Rettungsassistenten – als Betreuer des Patienten in § 21 Abs. 2 HmbRDG 1992. (b) § 21 Abs. 2 HmbRDG 1992 diente wichtigen Gemeinwohlzielen. Ziel der Regelung war die Einführung des bundesgesetzlichen Berufsbildes der Notfallsanitäterin bzw. des Notfallsanitäters im Hamburgischen Rettungsdienstegesetz. Entsprechend der Intention des Bundesgesetzgebers sollte die rettungsdienstliche Versorgung der Patientinnen und Patienten in Hamburg weiterentwickelt werden (Bü-Drs. 21/9338, S. 1 f.). Die damit verbundene Erhöhung der Anforderungen an die Qualifikation des in Krankenkraftwagen in der Notfallrettung eingesetzten Personals diente dem Schutz von Gesundheit und Leben der Bevölkerung. Dies sind überragend wichtige Gemeinwohlbelange (BVerfG, Beschl. v. 8.6.2010, 1 BvR 2011/07, 1 BvR 2959/07, BVerfGE 126, 112, juris Rn. 95; zur Rechtfertigung der subjektiven Zulassungsbeschränkung für den Beruf des Notfallsanitäters in § 32 Abs. 2 NotSanG s. BVerfG, Beschl. v. 10.7.2015, 1 BvR 2853/13, juris Rn. 10). (c) § 21 Abs. 2 HmbRDG 1992 genügte dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Regelung war zur Verbesserung des Schutzes von Gesundheit und Leben der Bevölkerung geeignet. Der hamburgische Gesetzgeber durfte die Regelung auch für erforderlich halten. Er hat damit auf die bundesgesetzliche Weiterentwicklung des bisherigen Rettungsassistentenberufs zum Beruf der Notfallsanitäterin bzw. des Notfallsanitäters reagiert. Dies war auch angemessen. Die mit § 21 Abs. 2 HmbRDG 1992 verbundene Belastung der in Hamburg tätigen Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten wahrte die Grenze der Zumutbarkeit. Dabei ist zu berücksichtigen, dass § 27 Abs. 2 HmbRDG 1992 eine Übergangsregelung vorsah, nach der Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten bei der Besetzung von Krankenkraftwagen in der Notfallrettung bis zum 31. Dezember 2020 eingesetzt werden durften, wenn sie eine Erlaubnis nach dem Rettungsassistentengesetz besaßen und die Berufsbezeichnung weiter führen durften. Zudem bestanden – und bestehen – nach § 32 Abs. 2 NotSanG erleichterte Voraussetzungen für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten, die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Notfallsanitäterin bzw. Notfallsanitäter zu erhalten und damit über die Übergangsregelung in § 27 Abs. 2 HmbRDG 1992 hinaus in Krankenkraftwagen bei der Notfallrettung als Betreuer des Patienten eingesetzt werden zu können. Sofern Rettungsassistentinnen oder Rettungsassistenten nicht die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter erhielten, konnten sie überdies in Krankenkraftwagen beim Krankentransport (§ 21 Abs. 1 HmbRDG 1992) sowie bei der Notfallrettung als Fahrer (§ 21 Abs. 2 HmbRDG 1992) tätig sein. (2) § 21 Abs. 2 HmbRDG 1992 hat die Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten nicht in ihrer Gewissensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG verletzt. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, weshalb der Entscheidung, sich zur Notfallsanitäterin bzw. zum Notfallsanitäter weiterzuqualifizieren, der Rang einer Gewissensentscheidung zukommen sollte (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 12.12.1972, I C 30.69, BVerwGE 41, 261, juris Rn. 32; Urt. v. 26.6.1974, VII C 36.72, BVerwGE 45, 224, juris Rn. 24), verpflichtete § 21 Abs. 2 HmbRDG 1992 hierzu nicht. (3) Die bundesgesetzliche Regelung zum Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters steht § 21 Abs. 2 HmbRDG 1992 zudem nicht als gemäß Art. 31 GG vorrangiges Bundesrecht entgegen. Die genannten Regelungen beziehen sich auf unterschiedliche Sachbereiche. An die in Anspruch genommene Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG anknüpfend (s. BT-Drs. 17/11689, S. 17) regelt das NotSanG die „Zulassung“ zum Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters, nicht aber – wie das HmbRDG – die Berufsausübung, d. h. die Tätigkeit der Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter sowie der Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten im Rettungsdienst (BT-Drs. 17/11689, S. 16; Lechleuthner/Neupert, Tätigkeit als Notfallsanitäter im öffentlichen Rettungsdienst, Notfall + Rettungsmedizin 2015, 413, 414). Auch nach ihrem inhaltlichen Regelungsgehalt steht die Regelung im NotSanG, dass Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten, die eine Erlaubnis nach dem Rettungsassistentengesetz besitzen, die Berufsbezeichnung weiterhin führen dürfen (§ 30 Satz 1 NotSanG), nicht in einem Widerspruch zu § 21 Abs. 2 HmbRDG 1992, nach dem Krankenkraftwagen bei der Notfallrettung im Einsatz mit mindestens einem Notfallsanitäter – und nicht mehr mindestens einem Rettungsassistenten – als Betreuer des Patienten zu besetzen waren. § 21 Abs. 2 HmbRDG 1992 macht Vorgaben zur Besetzung von Krankenkraftwagen bei der Notfallrettung, ohne es Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten zu untersagen, ihre Berufsbezeichnung weiterhin zu führen. Die bundesgesetzliche Regelung zur Führung der Berufsbezeichnung vermittelt dem Träger der Berufsbezeichnung auch nicht das Recht, gegenüber dem für die Regelung der Berufsausübung zuständigen Landesgesetzgeber zu verlangen, die bestehenden Berufsausübungsregelungen nicht zu verändern. Soweit das NotSanG Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten nicht verpflichtet, die Berufsbezeichnung als Notfallsanitäterin bzw. Notfallsanitäter zu erwerben (s. auch BT-Drs. 17/11689, S. 27), liegt ein inhaltlicher Widerspruch zu § 21 Abs. 2 HmbRDG 1992 ebenfalls nicht vor. Abgesehen davon, dass dies eine Verpflichtung zum Erwerb der Berufsbezeichnung auf einer anderen rechtlichen Grundlage nicht ausschließt, spricht § 21 Abs. 2 HmbRDG 1992 eine solche Verpflichtung nicht aus. dd) Die Weisungen zur Weiterqualifizierung zum Notfallsanitäter bewirkten keine Verletzung des Klägers in der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geht davon aus, dass Art. 12 GG nicht nur für jede freiberufliche Tätigkeit, sondern grundsätzlich für alle Berufe gilt, auch für den staatlich gebundenen Beruf und für den Beruf innerhalb eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses. Das Grundrecht, jede Tätigkeit, für die sich die Bürgerin oder der Bürger für geeignet hält, als Beruf zu ergreifen und zur Grundlage der Lebensführung zu machen, ist aber eingeschränkt, soweit es sich um Tätigkeiten handelt, die nach allgemeiner Anschauung der organisierten Gemeinschaft, in erster Linie also dem Staat, vorbehalten bleiben müssen (Beruf der Richterin bzw. des Richters, der Beamtin bzw. des Beamten, der Soldatin bzw. des Soldaten). In diesen Fällen ist die Bedeutung des Grundrechts darauf beschränkt, dass der Beruf von allen frei gewählt werden kann und dass seine Wahl niemandem aufgezwungen oder verboten werden darf. Art. 12 GG gewährleistet dagegen in diesen Fällen nicht den freien Zugang zum Beruf. Er wird vielmehr durch die staatliche Organisationsgewalt eingeschränkt. Ihr obliegt es, Einrichtung und Aufbau der staatlichen Verwaltung zu ordnen sowie die Art und Weise, wie die staatlichen Aufgaben erfüllt werden sollen, näher zu regeln, insbesondere auch – im Rahmen der Grundsätze des Art. 33 GG – zu bestimmen, wer mit der Erfüllung staatlicher Aufhaben betreut werden soll (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.4.1963, 2 BvL 22/60, BVerfGE 16, 6, juris Rn. 41; s. auch Beschl. v. 7.11.1979, 2 BvR 513/73, 2 BvR 558/74, BVerfGE 52, 303, juris Rn. 198 f.; Beschl. v. 22.5.1975, 2 BvL 13/73, BVerfGE 39, 334, juris Rn. 103; Beschl. v. 5.5.1964, 1 BvL 8/62, BVerfGE 17, 371, juris Rn. 12; Urt. v. 11.6.1958, 1 BvR 596/56, BVerfGE 7, 377, juris Rn. 57; Scholz, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, Werkstand: 95. EL Juli 2021, Art. 12 GG Rn. 212 m.w.N.). Gemessen an diesen Vorgaben ist der Kläger durch die Weisungen zur Weiterqualifizierung zum Notfallsanitäter nicht in seiner Berufsfreiheit verletzt worden. Die Weisungen der Beklagten sind im Rahmen des mit dem Kläger als Feuerwehrbeamter bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses ergangen, das gemäß dem Funktionsvorbehalt in Art. 33 Abs. 4 GG der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben dient. In diesem Rahmen obliegt es der Beklagten, die Art und Weise der dem Kläger obliegenden Aufgabenerfüllung zu bestimmen. Hierzu gehört auch die Entscheidung, ihm Weisungen zur Weiterqualifizierung zum Notfallsanitäter zu erteilen, um ihn gemäß § 21 Abs. 2 HmbRDG 1992 weiterhin und über die Übergangsregelung in § 27 Abs. 2 HmbRDG 1992 hinaus im Rahmen des Rettungsdienstes, der nach § 3 Abs. 1 lit. c HmbFeuerwehrG zu den Aufgaben der Berufsfeuerwehr gehört, bei der Notfallrettung in Krankenkraftwagen als Betreuer des Patienten einsetzen zu können. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Kläger das öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis mit der Beklagten freiwillig eingegangen ist und auch freiwillig wieder beenden könnte (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtStG). ee) Im Hinblick auf die geltend gemachte Verletzung der Gewissensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG fehlt es an substantiiertem Vortrag. Es ist auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags im Schriftsatz vom 21. Dezember 2021 und in der mündlichen Verhandlung nicht erkennbar, weshalb die Teilnahme am Ergänzungslehrgang sowie an der staatlichen Ergänzungsprüfung zur Weiterqualifizierung zum Notfallsanitäter mit Entscheidungen verbunden sein könnten, die als Gewissensentscheidungen zu qualifizieren wären (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 12.12.1972, I C 30.69, BVerwGE 41, 261, juris Rn. 32; Urt. v. 26.6.1974, VII C 36.72, BVerwGE 45, 224, juris Rn. 24). ff) Die Unangemessenheit der Weisungen ist auch aus sonstigen Gründen nicht ersichtlich. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren ausführt, sich den Anforderungen der Tätigkeit als Feuerwehrbeamter im Allgemeinen und als Notfallsanitäter im Besonderen nicht gewachsen zu sehen, vermag dies die Unangemessenheit der Weisungen nicht zu begründen. Zum einen beziehen sich die Weisungen ihrem Gegenstand nach nur auf die Teilnahme an dem Ergänzungslehrgang zur Weiterqualifizierung zum Notfallsanitäter sowie an der staatlichen Ergänzungsprüfung und damit im Zusammenhang stehende Handlungen, nicht aber auf die spätere Ausübung der Tätigkeit als Notfallsanitäter. Zum anderen besteht die Überforderungssituation den Angaben des Klägers zufolge auch unabhängig von einer solchen Tätigkeit. Der fünfwöchige Ergänzungslehrgang an der Berufsfachschule für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter soll dem Kläger gerade die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der Tätigkeit als Notfallsanitäter vermitteln. Sofern er diese nicht hinreichend sicher beherrschen sollte, wäre zu erwarten, dass es ihm nicht gelingen würde, die Ergänzungsprüfung (s. hierzu die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter vom 16. Dezember 2013, BGBl. I S. 4280) erfolgreich zu absolvieren. Im Übrigen bestände im Falle des Erwerbs der Berufsbezeichnung Notfallsanitäter, aber aus der Sicht des Klägers gleichwohl bestehenden Defiziten hinsichtlich der für die Berufsausübung insoweit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, die Möglichkeit, mit dem Wachführer Absprachen über seinen Einsatz zu treffen. Der Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung die von den Vertretern der Beklagten genannte Planungsgröße von 1.291 Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern zum Stichtag am 31. Dezember 2023 bestritten hat, ist im vorliegenden Verfahren unerheblich. Der Kläger hat nicht geltend gemacht und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass die Beklagte bei der Erteilung der Weisungen vom 17. September 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. November 2018 nicht von einem Bedarf für die Weiterqualifizierung von Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten zu Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern zum damals nach § 27 Abs. 2 HmbRDG 1992 maßgebenden Stichtag am 31. Dezember 2020 ausgehen durfte. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Das Berufungsgericht lässt die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu. Die Rechtssache wirft die entscheidungserhebliche Frage auf, ob der Dienstherr in seinem Dienst stehende Feuerwehrbeamte, die die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Rettungsassistentin oder Rettungsassistent besitzen, auf der Grundlage seiner Weisungsbefugnis anweisen darf, sich zwecks Nutzung der Übergangsvorschrift in § 32 Abs. 2 Satz 1 NotSanG zur Notfallsanitäterin bzw. zum Notfallsanitäter weiterzuqualifizieren. Diese Rechtsfrage ist klärungsbedürftig, weil die hierzu ergangene Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte divergiert (vgl. zu der vom vorliegenden Urteil abweichenden Auffassung: OVG Bautzen, Beschl. v. 30.1.2020, 2 B 311/19, SächsVBl 2020, 262, juris; s. auch OVG Münster, Beschl. v. 27.7.2021, 6 B 1105/21, juris). Aufgrund der durch Gesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768) erfolgten Verlängerung der in § 32 Abs. 2 Satz 1 NotSanG vorgesehenen Frist bis zum 1. Januar 2024 ist davon auszugehen, dass sich die genannte Rechtsfrage in einer nicht unerheblichen Anzahl weiterer Verfahren entscheidungserheblich stellt. Gleichzeitig erscheint die mit der Zulassung ermöglichte Beschleunigung eines möglichen Revisionsverfahrens aufgrund der Fristgebundenheit zweckmäßig. Der Kläger, Hauptbrandmeister im Dienst der Beklagten, begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit von Weisungen hinsichtlich der Weiterqualifizierung zum Notfallsanitäter. Der Kläger ist 42 Jahre alt. Er wurde am 1. November 2007 als Beamter auf Probe von der Bundeswehr zur Feuerwehr Hamburg versetzt. In der Zeit vom 31. Januar bis zum 9. Mai 2008 absolvierte er eine 520-stündige Ausbildung zum Rettungssanitäter. Der Kläger wurde am 8. Juni 2009 als Brandmeister in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen und erhielt am 28. Juni 2011 die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Rettungsassistent. In der Folge wurde er am 17. September 2014 zum Oberbrandmeister und am 30. November 2015 zum Hauptbrandmeister (Besoldungsgruppe A 9) ernannt. Bereits am 1. Januar 2014 ist das Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348; NotSanG) in Kraft getreten, das das Rettungsassistentengesetz vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384, zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2007, BGBl. I S. 2686, RettAssG), das am 31. Dezember 2014 außer Kraft getreten ist, ablösen sollte (BT-Drs. 17/11689, S. 14). Nach § 2 Abs. 1 NotSanG ist die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person die durch das Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat (Nr. 1), sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt (Nr. 2), nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist (Nr. 3) und über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt (Nr. 4). Nach § 32 Abs. 2 Satz 1 NotSanG in der Fassung vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 778) erhielt eine Person, die eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist, bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 NotSanG die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ zu führen, wenn sie innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des NotSanG – diese Frist wurde am 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768) auf zehn Jahre verlängert – die staatliche Ergänzungsprüfung besteht. § 21 Abs. 2 des Hamburgischen Rettungsdienstegesetzes vom 9. Juni 1992 (HmbGVBl. S. 117, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Mai 2018, HmbGVBl. S. 182, aufgehoben durch Gesetz vom 30. Oktober 2019, HmbGVBl. S. 367; HmbRDG 1992) sah in der Fassung vom 20. Juli 2017 (HmbGVBl. S. 228) vor, dass Krankenkraftwagen bei der Notfallrettung im Einsatz mit mindestens einem Rettungssanitäter als Fahrer und mindestens einem Notfallsanitäter – und nicht mehr wie in der vorherigen Fassung vom 14. Dezember 2007 (HmbGVBl. 2008 S. 11) mindestens einem Rettungsassistenten – als Betreuer des Patienten zu besetzen waren. Eine § 21 Abs. 2 HmbRDG 1992 im Wesentlichen entsprechende Regelung findet sich in § 5 Abs. 1 Nr. 2 des geltenden Hamburgischen Rettungsdienstegesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 367; zuletzt geändert am 12. Juni 2020, HmbGVBl. S. 331; HmbRDG 2019). Nach § 27 Abs. 2 HmbRDG 1992 durften bei der Besetzung von Krankenkraftwagen in der Notfallrettung abweichend von § 21 Abs. 2 HmbRDG 1992 Rettungsassistenten bis zum 31. Dezember 2020 eingesetzt werden, wenn sie eine Erlaubnis nach dem Rettungsassistentengesetz besaßen und die Berufsbezeichnung weiter führen durften. § 35 Abs. 5 HmbRDG 2019 sieht eine entsprechende Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2023 vor. Die Berufsfachschule der Feuerwehr Hamburg für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter führt Ergänzungslehrgänge für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten zur Weiterqualifizierung zu Notfallsanitäterinnen bzw. Notfallsanitätern durch. Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 14. September 2018 an die Berufsfachschule mit dem Antrag, ihn von dem Ergänzungslehrgang vom 7. Januar bis zum 8. Februar 2019 zu befreien. Unfreiwillig sei er für den Ergänzungslehrgang eingeplant worden. Aus persönlichen Gründen sehe er sich nicht in der Lage, diese neue Berufsausbildung zu absolvieren. Mit Schreiben vom 17. September 2018 wies die Beklagte den Kläger unter Verweis auf § 35 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern in der Fassung vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010; BeamtStG) an, am Ergänzungslehrgang zur Qualifizierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit der rettungsdienstlichen Qualifikation der Rettungsassistentin bzw. des Rettungsassistenten zur Notfallsanitäterin bzw. zum Notfallsanitäter im Zeitraum vom 7. Januar bis zum 8. Februar 2019 teilzunehmen, vor Lehrgangsbeginn die Zulassung zur abschließenden Ergänzungsprüfung zu beantragen und alle hierfür notwendigen Unterlagen einzureichen, sobald er von der Berufsfachschule aufgefordert werde, an der abschließenden Ergänzungsprüfung teilzunehmen, die Urkunde zum Führen der Berufsbezeichnung Notfallsanitäter bei der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz zu beantragen und die vorgenannte Urkunde im Personalreferat in Kopie einzureichen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, ein Rettungswagen müsse ab dem 1. Januar 2021 mit einer Notfallsanitäterin bzw. einem Notfallsanitäter als Betreuer der Patientin bzw. des Patienten besetzt sein. Die Möglichkeit, sich mittels eines Ergänzungslehrgangs vom Rettungsassistenten zum Notfallsanitäter weiterqualifizieren zu lassen, bestehe nur noch bis zum 31. Dezember 2020. Diese Rechtslage mache es für die Feuerwehr zwingend erforderlich, den Bedarf mit vorhandenem Personal zu decken. Damit dies erreicht werden könne, sei es wichtig, alle vorhandenen Lehrgangsplätze eines Jahres zur Notfallsanitäter-Qualifizierung zu besetzen. Der Kläger legte mit Schreiben vom 25. September 2018 Widerspruch gegen die Weisungen ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. November 2018 zurückwies. Am 23. November 2018 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Hamburg erhoben. Vom 7. Januar bis zum 1. Februar 2019 ist der Kläger dienstunfähig erkrankt gewesen. Am Ergänzungslehrgang vom 7. Januar bis zum 8. Februar 2019 hat er nicht teilgenommen. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 17. September 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2018 rechtswidrig war. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 16. Juni 2020, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 22. Juni 2020, abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die allgemeine Feststellungsklage sei zulässig. Der Kläger habe ein Feststellungsinteresse in Form einer hinreichend konkreten Wiederholungsgefahr. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte ihn erneut zu einem Ergänzungslehrgang heranziehen werde. Die zwischenzeitlich erfolgten Änderungen des Hamburgischen Rettungsdienstegesetzes beträfen weder die Rechtsgrundlage der Weisung noch wirkten sie sich auf die zukünftige Notwendigkeit der Besetzung von Fahrzeugen bei der Notfallrettung mit Notfallsanitäterinnen bzw. Notfallsanitätern aus. Die Klage sei aber unbegründet. Die dienstlichen Weisungen seien formell rechtmäßig. Sie seien hinreichend bestimmt und im Hinblick auf eine fehlende Beteiligung des Personalrats verfahrensfehlerfrei. Die Weisungen seien auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Weisungen sei § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Sie konkretisierten die Fortbildungspflicht aus § 22 Hamburgisches Beamtengesetz vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405; HmbBG) und erwiesen sich auch im Hinblick auf grundrechtliche Positionen des Klägers als verhältnismäßig. Den Ausführungen des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts im Beschluss vom 12. April 2018 (5 Bs 65/18, n. v.) schließe sich das Gericht im Hinblick auf die vorliegenden Weisungen an. Die Motive für die Weisungen seien von erheblichem Gewicht und dringender Bedeutung. Für die Stadt Hamburg sei aufgrund der städtischen Entwicklung und des demografischen Wandels davon auszugehen, dass die Alarmierungsanzahlen auch künftig stiegen. Die zur Begründung der Weisungen herangezogene Regelung in § 21 Abs. 2 HmbRDG 1992 begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der zuständige Landesgesetzgeber habe die Entscheidung getroffen, die Anforderungen an die Besetzung von Krankenkraftwagen im Einsatz bei der Notfallrettung anzuheben, indem er an die bundesrechtlich geregelte Qualifikation als Notfallsanitäter angeknüpft habe. Seine Entscheidung zur Änderung des Hamburgischen Rettungsdienstegesetzes habe der Landesgesetzgeber in Kenntnis dessen getroffen, dass ein Notfallsanitäter gegenüber einem Rettungsassistenten über erweiterte und vertiefte Kompetenzen verfügen müsse. Die bundesrechtliche Übergangsregelung in § 32 Abs. 2 NotSanG stelle für vormalige Rettungsassistenten eine subjektive Zulassungsbeschränkung für den Beruf des Notfallsanitäters dar, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz des besonders wichtigen Gemeinschaftsguts Gesundheit gerechtfertigt sei. Die Vorgaben in § 21 Abs. 2 HmbRDG 1992 seien gleichermaßen zum Schutz des besonders wichtigen Gemeinschaftsguts Gesundheit gerechtfertigt. Sie stellten keine (weitere) Zulassungsbeschränkung auf und berührten nicht die Möglichkeit für Rettungsassistenten, die eine Erlaubnis nach dem Rettungsassistentengesetz besäßen, die Berufsbezeichnung Rettungsassistent weiter zu führen. Soweit der Kläger geltend mache, dass ein Beamter ohne gesonderte gesetzliche Grundlage nicht dazu verpflichtet werden könne, einen neuen Beruf zu erlernen, greife dies nicht durch. Der Kläger stehe als Feuerwehrbeamter in dem besonderen Dienst- und Treueverhältnis des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG. Er sei gemäß § 34 Satz 1 BeamtStG verpflichtet, sich mit voller persönlicher Hingabe diesem Beruf zu widmen. Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben, die den Rettungsdienst einschlössen, sei aufgrund geänderter Rahmenbedingungen erforderlich, dass er als Feuerwehrbeamter seine bisherige Qualifizierung den Erfordernissen der Zukunft anpasse. Hierzu gehöre der Erwerb der neuen Berufsbezeichnung Notfallsanitäter. Die Einschränkung der negativen Freiheit, einen neuen Beruf nicht ergreifen zu müssen, bewege sich damit innerhalb der auf Art. 33 Abs. 5 GG fußenden Pflicht des Klägers als Feuerwehrbeamter. Mit der Weisung werde vom Kläger auch nicht verlangt, eine typischerweise für das Erlernen eines neuen Berufs notwendige Ausbildung zu absolvieren. In diesem Sinne sehe auch § 32 Abs. 2 Satz 4 NotSanG für eine Person, die – wie der Kläger – eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Rettungsassistent nachweise, ausdrücklich „keine weitere Ausbildung“ vor. Besondere persönliche Umstände, aus denen es dem Kläger ausnahmsweise nicht zumutbar wäre, an dem Ergänzungslehrgang teilzunehmen, die abschließende Ergänzungsprüfung abzulegen sowie die Urkunde entgegenzunehmen und vorzulegen, seien nicht dargelegt. Der Kläger hat gegen das Urteil am 8. Juli 2020 die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt und diese am 24. August 2020, einem Montag, begründet. Er führt aus, statthaft sei nicht die allgemeine Feststellungsklage, sondern die Fortsetzungsfeststellungklage. Bei den Weisungen handele es sich um Verwaltungsakte. Diese seien auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet. Die Aufforderung gegenüber einem Beamten, nicht mehr seinen alten Beruf auszuüben, sondern einen neuen Beruf zu erlernen, tangiere das Grundverhältnis. Die Weisungen seien entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtswidrig und verletzten ihn in seiner Berufsfreiheit und in seiner Gewissensfreiheit. Die Weisungen seien nicht von § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gedeckt. Der Bundesgesetzgeber habe eine abschließende Regelung dahingehend getroffen, dass Rettungsassistenten zum Erwerb einer neuen Berufserlaubnis nicht verpflichtet seien. Bei der Qualifizierung eines Rettungsassistenten zum Notfallsanitäter handele es sich zudem nicht um eine Fort-, sondern um eine Ausbildung. Rettungsassistent und Notfallsanitäter stellten unterschiedliche Berufe dar. Die Zugehörigkeit zur Laufbahn stelle zwar ein Indiz, aber nicht das einzige Kriterium für die Abgrenzung von Fort- und Ausbildung dar. Den Absolventen der Ergänzungslehrgänge würden insbesondere keine Anreize geboten oder Beförderungen in Aussicht gestellt. Weiter sehe § 32 NotSanG keine gänzliche Befreiung von einer Ergänzungsprüfung bei langjähriger Berufserfahrung vor. Mit dem Ergänzungslehrgang werde nicht bloß an vorhandenes Wissen angeknüpft. Hinzu komme, dass an Notfallsanitäter medizinisch umfangreichere Anforderungen gestellt würden als seinerzeit an Rettungsassistenten. Im Hinblick auf seine Berufs- und Gewissensfreiheit sei nicht ersichtlich, warum er entgegen den bundesgesetzlichen Vorgaben zur Teilnahme am Ergänzungslehrgang verpflichtet sei. Er sei nicht dafür verantwortlich, dass es der Beklagten offenkundig an hinreichend qualifiziertem Personal fehle. Die Beklagte müsse sicherstellen, dass ausgebildete Rettungsassistenten, die sich gegen die Ablegung der Ergänzungsprüfung entschieden, ihren Beruf weiterhin ausüben könnten, und dennoch genügend Notfallsanitäter ausgebildet würden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es der Freien und Hansestadt Hamburg im Rahmen der Änderung des Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes freigestanden hätte, ausgebildete Rettungsassistenten weiter wie bisher einzusetzen. Das Bundesverfassungsgericht gehe davon aus, dass es sich bei den Berufen des Rettungsassistenten und des Notfallsanitäters um unterschiedliche Berufe handele. Anders als in dem Sachverhalt, der dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zugrunde gelegen habe, sehe er sich aber dem Verantwortungsbereich eines Notfallsanitäters auch aus Gewissensgründen nicht gewachsen. Es könne nicht erwartet werden, dass sich durch seine Tätigkeit als Notfallsanitäter eine Verbesserung des Gesundheitsschutzes einstelle. Die insgesamt gestiegenen Anforderungen an Feuerwehrleute seien für ihn mittlerweile nicht mehr zu bewältigen. Bei der Notfallrettung habe sich die Zahl der mitgeführten Medikamente mehr als verdoppelt. Es sei ihm nicht mehr möglich, sich in der geforderten Tiefe auf dem aktuellen fachlichen Stand zu halten. Die Tätigkeit als Notfallsanitäter wäre mit einer erhöhten Verantwortung für die Gesundheit und das Leben Dritter verbunden, die zudem ein immenses Haftungsrisiko bedeute. Der Ergänzungslehrgang genüge nicht, um die hierfür erforderlichen Tätigkeiten sicher beherrschen zu können. Er sehe sich nicht in der Lage, nach dem Ergänzungslehrgang invasive Maßnahmen zu ergreifen und Medikamente zu verabreichen, die bisher unter Arztvorbehalt gestanden hätten. Es werde angeregt, § 21 Abs. 2 HmbRDG 1992 auf seine Verfassungskonformität vom Bundesverfassungsgericht überprüfen zu lassen. Die Regelung verletze die Berufs- und die Gewissensfreiheit der Hamburger Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten, da es die Beklagte dazu zwinge, möglichst viele Rettungsassistenten zu Notfallsanitätern auszubilden, ohne dass es darauf ankäme, ob diese sich der Verantwortung gewachsen fühlten. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 16. Juni 2020 festzustellen, dass die Weisungen der Beklagten vom 17. September 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2018 rechtswidrig waren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verweist auf die Gründe des angefochtenen Urteils. Ergänzend führt sie aus, die Ausführungen in der Gesetzesbegründung zu § 32 Abs. 2 NotSanG, nach der für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten keine Verpflichtung zum Erwerb einer neuen Berufsbezeichnung bestehe, sei nicht Teil der gesetzlichen Regelung. Damit habe der Gesetzgeber nur deutlich machen wollen, dass aus § 32 Abs. 2 NotSanG selbst keine Verpflichtung erwachse. Unbeschränkt bleibe die Möglichkeit des Dienstherrn, entsprechende Ergänzungslehrgänge anzuweisen. Die Ergänzungslehrgänge seien als Fortbildung und nicht als Ausbildung einzuordnen. Eine Fortbildung müsse nicht das Ziel haben, den Beamten nach erfolgreichem Abschluss umgehend zu befördern oder ihm sonstige berufliche Anreize zu gewähren. Es bestehe kein Anspruch auf ein im Vergleich zum Zeitpunkt des Ergreifens einer Laufbahn unverändertes Aufgabenprofil. Die Anforderungen an einen konkreten Dienstposten könnten sich im Laufe der Zeit ändern. Der Dienstherr müsse sicherstellen, dass der Beamte auch den steigenden Anforderungen des Dienstpostens gewachsen sei. Die Akte zur Weiterqualifizierung zum Notfallsanitäter, die Akte zum Widerspruchsverfahren sowie die Personalakte des Klägers sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Sachakten sowie die Schriftsätze der Beteiligten samt Anlagen Bezug genommen.