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Beschluss

5 Bs 258/21

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2022:0126.5BS258.21.00
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Leitsätze
1. Die Regelungen in § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 AWaffV enthalten konkrete Vorgaben für die Aufbewahrung von Waffen und Munition. Diese greifen ein, wenn und sobald Waffen und Munition aufbewahrt werden. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, dass die Regelungen in § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 AWaffV nicht ausdrücklich vorgeben, Waffen und Munition nach ihrem Gebrauch unverzüglich wieder zu verschließen. (Rn.21) 2. Allein die Absicht, Munition und Waffen später reinigen (lassen) zu wollen, rechtfertigt es nicht, dass die Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition in § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 AWaffV nicht zur Anwendung gelangen.(Rn.23) 3. Es kommt nicht darauf an, ob und in welchem Umfang durch einen Verstoß gegen waffenrechtliche Aufbewahrungsvorschriften im Einzelfall eine konkrete Gefährdung eingetreten ist, da jeder Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften zugleich die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit berührt, jedenfalls im Sinne einer abstrakten Gefährdung.(Rn.29)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 18. Oktober 2021 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Regelungen in § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 AWaffV enthalten konkrete Vorgaben für die Aufbewahrung von Waffen und Munition. Diese greifen ein, wenn und sobald Waffen und Munition aufbewahrt werden. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, dass die Regelungen in § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 AWaffV nicht ausdrücklich vorgeben, Waffen und Munition nach ihrem Gebrauch unverzüglich wieder zu verschließen. (Rn.21) 2. Allein die Absicht, Munition und Waffen später reinigen (lassen) zu wollen, rechtfertigt es nicht, dass die Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition in § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 AWaffV nicht zur Anwendung gelangen.(Rn.23) 3. Es kommt nicht darauf an, ob und in welchem Umfang durch einen Verstoß gegen waffenrechtliche Aufbewahrungsvorschriften im Einzelfall eine konkrete Gefährdung eingetreten ist, da jeder Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften zugleich die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit berührt, jedenfalls im Sinne einer abstrakten Gefährdung.(Rn.29) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 18. Oktober 2021 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis. In der Nacht vom 12. auf den 13. Dezember 2020 führte die Polizei aufgrund eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts einer Straftat nach § 258 StGB (Strafvereitelung) eine Durchsuchung in den Wohnräumen des Antragstellers durch. In einem Bericht der Besatzung des Funkstreifenwagens P. xxx vom 13. Dezember 2020 ist hierzu ausgeführt, sie hätten um 23:55 Uhr den Funkeinsatz erhalten. Auf Klingeln habe der Antragsteller durch ein im Obergeschoss geöffnetes Fenster geantwortet, dass er gleich zum Hauseingang komme und gerade geschlafen habe. Im Schlafzimmer habe am Fußende auf dem Boden eine Langwaffentasche festgestellt werden können. Am Reißverschluss der Tasche sei ein Bügelschloss mit Zahlencode angebracht gewesen. Dieses sei nicht verschlossen gewesen, sodass sich die Tasche normal habe öffnen lassen. In der Tasche habe eine Langwaffe festgestellt werden können. Zum Ladezustand habe vor Ort nichts erkannt werden können. An der Tasche habe sich in einer Zusatztasche ein Schalldämpfer befunden. Auch diese Tasche sei nicht gesichert gewesen. Der Antragsteller habe mitgeteilt, er sei am gestrigen Tag auf der Jagd gewesen und habe den Schalldämpfer aus Lüftungsgründen nicht in den Waffenschrank gelegt. Bei der weiteren Durchsuchung seien in der Küche in zwei Jackentaschen je ein gefülltes Magazin festgestellt worden. Die erste Jacke sei über einen Stuhl, die zweite sei in einen unverschlossenen Wandschrank gehängt gewesen. Der Schlüssel für den Waffenschrank habe sich im Schlafzimmer auf einer dortigen Kommode befunden. Während der Einsatzzeit hätten sich die Ehefrau sowie die beiden Kinder in der Wohnung befunden. Die Kinder hätten während der Einsatzzeit geschlafen. Mit Bescheid vom 16. Juli 2021 widerrief die Antragsgegnerin nach § 45 Abs. 2 WaffG i.V.m. den §§ 4 Abs. 1 Nr. 2 und 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG die waffenrechtliche Erlaubnis des Antragstellers (Waffenbesitzkarte Nr. xxx), in der vier Waffen (Repetierbüchse, 9,3x62, W&O Dittmann, Nr. 105; Bockdoppelflinte, 12/70, Merkel, Nr. 150406; Bockbüchsflinte, 12/70, Kettner, Nr. 95166; Repetierbüchse, .30-06Spring, Steel Action, Nr. 001328) und ein Schalldämpfer (Hausken, JD 224 XTRM, Nr. 2002100909) eingetragen sind. Den Jagdschein des Antragstellers erklärte sie nach § 18 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 BJagdG für ungültig und zog ihn ein. Der Antragsteller legte gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 27. Juli 2021 Widerspruch ein. Am 3. August 2021 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Hamburg um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht (9 E 3357/21). Dabei hat er eine eidesstattliche Versicherung seiner Ehefrau vorgelegt, die selbst Jägerin mit gültigem Jagdschein und Waffenbesitzkarte sei. In der eidesstattlichen Versicherung heißt es, der Antragsteller sei am 12. Dezember 2020 gegen 18:00 Uhr von einem Jagdausflug zurückgekommen. Der Antragsteller habe seine Jagdsachen ausgepackt und das Waffenfutteral im Schlafzimmer abgestellt. Seine Jacken mit Magazin habe er über einen Stuhl und in einen Schrank gehängt. Er habe dann etwas zu essen zu sich genommen und sich recht schnell verabschiedet. Er habe angegeben, er sei völlig fertig und hundemüde. Vorher habe er sie noch gebeten, sie möge seine Büchse und die Munition nachher noch trockenreiben, damit sie durch das Kondenswasser beim Temperaturunterschied nicht litten, und dann in den Waffenschrank bzw. in das Munitionsfach stellen. Den Schlüssel habe er auf die Kommode gelegt. Sie habe das versprochen und nach eineinhalb Stunden die Kinder ins Bett gebracht. Danach habe sie allerdings noch ferngesehen. Um 1:25 Uhr habe es geklingelt und sie habe den Antragsteller geweckt, der dann mit den Polizeibeamten gesprochen habe. Mit Beschluss vom 18. Oktober 2021 (9 E 3357/21), dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 19. Oktober 2021, hat das Verwaltungsgericht den sinngemäß auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Widerruf der Waffenbesitzkarte im Bescheid vom 16. Juli 2021 gerichteten Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller besitze nicht die erforderliche Zuverlässigkeit. Es lägen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigten, dass er Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahren werde. Selbst wenn man den Vortrag des Antragstellers als wahr unterstellte, ergäbe sich daraus, dass er sowohl gegen die allgemeinen Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition in § 36 Abs. 1 WaffG als auch gegen die speziellen Vorgaben in § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 AWaffV verstoßen habe. Der Antragsteller habe die Langwaffe und die dazugehörige Munition nicht unmittelbar nach der Ankunft zu Hause in den Waffenschrank gebracht, sondern im Schlafzimmer bzw. in der Küche gelagert und den Schlüssel zum Waffenschrank für jeden sichtbar und für seine Kinder offen zugänglich auf der Kommode im Schlafzimmer platziert. Es stehe nicht im Belieben eines Jägers, wann er nach Beendigung der Jagdausübung die Waffe wieder in dem Waffenschrank verschließe. Andernfalls könnten die Aufbewahrungsvorschriften nur all zu leicht unterlaufen werden. Zwar sei das Reinigen keine Aufbewahrung der Waffe, sodass die Pflichten in § 36 WaffG i.V.m. § 13 AWaffV nicht beständen. Der Antragsteller habe die Waffe und die Munition aber weder gereinigt noch getrocknet. Die Waffe und die Munition seien vielmehr verwahrt worden, bis sich die Ehefrau des Antragstellers zu einem späteren Zeitpunkt der Trocknung habe annehmen sollen. Den Sorgfaltsverstoß habe der Antragsteller selbst und vor der Bitte an seine Ehefrau, sich um „das Geraffel“ zu kümmern, begangen. Es handele sich nicht um eine situative Nachlässigkeit minderen Gewichts, die noch toleriert werden könnte. Der Umstand, dass der Antragsteller „stehend k. o.“ gewesen sei, entbinde ihn nicht von seinen Aufbewahrungspflichten. Es wäre ihm unbenommen gewesen, entweder direkt nach seiner Ankunft selbst Waffe und Munition trocken zu reiben oder diese bis zur Trocknung in den Waffenschrank zu sperren. Dies gelte umso mehr, als dass durch die vorübergehende Lagerung im Waffenschrank dem Verquellen des Holzes oder dem Rosten der Munition bei lebensnaher Betrachtung jedenfalls nicht mehr Vorschub geleistet worden wäre als bei der Lagerung in einer verschlossenen Tasche bzw. Jackentasche. Es komme nicht darauf an, ob durch den Verstoß im Einzelfall eine konkrete Gefährdung der Allgemeinheit eingetreten sei. Deshalb könne der Antragsteller mit seinem Einwand, er bzw. seine Ehefrau hätten Waffe und Munition durchgehend überwacht, weshalb ein Zugriff eines unberechtigten Dritten ausgeschlossen gewesen wäre, nicht durchdringen. Denn jeder Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften berühre zugleich die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit, jedenfalls im Sinne einer abstrakten Gefährdung. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller am 2. November 2021 Beschwerde (5 Bs 258/21) erhoben, die er am 15. November 2021 begründet hat. Bereits mit Widerspruchsbescheid vom 11. November 2021 hat die Antragsgegnerin den Widerspruch gegen den Bescheid vom 16. Juli 2021 zurückgewiesen und hinsichtlich der Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins die sofortige Vollziehung angeordnet. Am 22. November 2021 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Hamburg gegen den Bescheid vom 16. Juli 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. November 2021 Klage erhoben (9 K 4860/21) und um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich der Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins nachgesucht (9 E 4890/21). Das Verwaltungsgericht hat den als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins ausgelegten vorläufigen Rechtsschutzantrag mit Beschluss vom 16. Dezember 2021 abgelehnt. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller im Beschwerdeverfahren 5 Bs 298/21. Im vorliegenden Verfahren macht der Antragsteller geltend, das Verwaltungsgericht habe die Anforderungen an den sorgfaltsgemäßen Umgang mit Waffen und Munition überspannt. Weder in § 36 Abs. 1 WaffG noch in § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 AWaffV finde sich eine hinreichend bestimmte Äußerung des Gesetzgebers, wonach nur das unverzügliche Wiederverschließen von Waffen und Munition einen sorgfaltsgemäßen Umgang darstellten. Einen solchen Sorgfaltsmaßstab leite das Verwaltungsgericht aus eigener, völlig willkürlicher Bewertung ab. Dabei übersehe das Verwaltungsgericht, dass während des gesamten Umgangs mit Waffen und Munition immer wieder Verzögerungen einträten, bei denen Waffen und Munition offen herumständen, aber unter der dauerhaften Kontrolle und Beobachtung berechtigter Personen seien. Nach der von ihm zitierten Kommentierung (Adolph/Brunner/Bannach, § 36 WaffG Rn. 19) sei ein bestimmter Umgang mit Waffen (Vorzeigen oder Reinigen) keine Aufbewahrung und komme es in diesem Zusammenhang ausschließlich darauf an, ob die aufsichtführende Person berechtigt sei und Dritte vom Umgang mit Waffen und Munition ausschließen könne. Das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit dieser Kommentierung beschäftigt. Selbstverständlich müsse es einem Jäger überlassen bleiben, wann er in seiner eigenen Wohnung eine Waffe hervorhole, damit umgehe und sie dann wieder einschließe, sofern bis dahin eine stetige Kontrolle durch eine berechtigte Person gegeben sei. Entscheidend für den hier einschlägigen Sorgfaltsmaßstab sei allein der Umstand, dass zumindest eine berechtigte Person laufend Zugriff und Kontrolle über Waffen und Munition gehabt habe und diese dann, nach entsprechender waffentechnischer Behandlung (Trockenreiben), in den Waffenschrank habe einstellen sollen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Aufquellen des Holzes oder das Verrosten der Waffe wäre gleichermaßen durch den Verbleib im Futteral wie durch die unverzügliche Unterbringung im Waffenschrank zu befürchten gewesen, verkenne physikalische Prinzipien. Die Feuchtigkeit hätte die Gefahr der Korrosion der weiteren im Schrank stehenden Waffen mit sich gebracht. Weiter habe es das Verwaltungsgericht versäumt, die in der Verwaltungsrechtsprechung akzeptierte „situative Nachlässigkeit minderen Gewichts“ „einzukalkulieren“. Es werde auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Augsburg (VG Augsburg, Urt. v. 23.3.2021, Au 8 K 20.555, juris) zu einem tatsächlichen „Ausdenaugenlassen“ von Sprengstoff verwiesen. Auch bei ihm lägen keine irgendwie gearteten Erkenntnisse vor, die auf einen unvorsichtigen Umgang mit Sprengstoff oder Waffen hindeuteten. Er habe seine Waffen und Munition lediglich nicht sofort verschlossen und dies seiner gleichermaßen berechtigten Ehefrau übertragen. Wenn man überhaupt von einem Fehlverhalten sprechen wolle, dränge es sich auf, eine situative Nachlässigkeit minderen Gewichts anzunehmen, da zu jedem Zeitpunkt die Kontrolle über Waffen und Munition gesichert gewesen sei. Zur abstrakten Gefahr, die durch eine Verwahrung im Sinne von § 36 WaffG vermieden werden solle, sei darauf hinzuweisen, dass nicht nur unbefugt in der Wohnung befindlichen Personen der Zugriff erschwert, sondern auch sichergestellt werden solle, dass Familienangehörige nicht unkontrolliert Zugriff auf Waffen hätten. Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde des Antragstellers entgegen. Die Sachakte der Beklagten sowie die Akten der Verfahren 9 E 3357/21 (5 Bs 258/21), 9 E 4890/21 (5 Bs 298/21) und 9 K 4860/21 haben bei der Entscheidung vorgelegen. II. 1. Der dem Wortlaut nach auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 18. Oktober 2021 gerichtete Antrag ist nach den §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO sachdienlich dahingehend auszulegen, dass er neben der Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Widerruf der Waffenbesitzkarte im Bescheid vom 16. Juli 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. November 2021 gerichtet ist. Statthaft ist nicht ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO auf Wiederherstellung, sondern ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, da der Widerspruch und die Klage gegen den Widerruf der Waffenbesitzkarte wegen des Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG von Gesetzes wegen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 5 und Abs. 2 Satz 1 WaffG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Nach der Zurückweisung des Widerspruchs durch den Widerspruchsbescheid und der anschließenden Erhebung der Klage ist diese Bezugsobjekt der aufschiebenden Wirkung. 2. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Die mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Widerruf der Waffenbesitzkarte im Bescheid vom 16. Juli 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. November 2021 anzuordnen. Das Beschwerdevorbringen erschüttert nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller besitze nicht die erforderliche Zuverlässigkeit, da Tatsachen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG vorlägen, die die Annahme rechtfertigten, dass er Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahren werde, weil er sowohl gegen die allgemeinen Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition in § 36 Abs. 1 WaffG als auch gegen die speziellen Vorgaben in § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 AWaffV verstoßen habe, indem er die Langwaffe und die dazugehörige Munition nicht unmittelbar nach der Ankunft zu Hause in den Waffenschrank gebracht, sondern im Schlafzimmer bzw. in der Küche gelagert und den Schlüssel zum Waffenschrank für jeden sichtbar und für seine Kinder offen zugänglich auf der Kommode im Schlafzimmer platziert habe. a) Der Antragsteller macht geltend, das Verwaltungsgericht habe die Anforderungen an den sorgfaltsgemäßen Umgang mit Waffen und Munition überspannt. Dies trifft nicht zu. aa) Der Antragsteller verfehlt bereits den rechtlichen Ansatzpunkt des Verwaltungsgerichts, da dieses nicht auf den nicht vorsichtigen und sachgemäßen Umgang mit Waffen und Munition (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b Alt. 1 WaffG), sondern auf deren nicht sorgfältige Verwahrung (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b Alt. 2 WaffG) abgestellt hat. bb) Die Anforderungen an die Aufbewahrung der Waffen und Munition hat das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht willkürlich aus eigener Bewertung hergeleitet, sondern zutreffend § 36 Abs. 1 WaffG sowie § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 2 AWaffV entnommen. Nach der allgemeinen Regelung zu den Sicherungspflichten in § 36 Abs. 1 WaffG hat, wer Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. § 13 AWaffV konkretisiert diese Regelung im Sinne eines Mindeststandards für die Aufbewahrung von Waffen und Munition (vgl. Adolph, in: Adolph/Brunner/Bannach, Waffenrecht, Kommentar und Textsammlung, 82. Aktualisierung, Oktober 2019, § 36 WaffG Rn. 40). Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz erlaubnispflichtig sind, sind gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 AWaffV ungeladen und in einem Behältnis aufzubewahren, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 mit dem in § 13 Abs. 2 AWaffV geregelten Widerstandsgrad und Gewicht entspricht und zum Nachweis dessen über eine Zertifizierung durch eine akkreditierte Stelle gemäß § 13 Abs. 10 AWaffV verfügt. Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, ist gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 AWaffV mindestens in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis aufzubewahren. Von diesem Maßstab ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen. cc) Mit den Ausführungen dazu, dass das Verwaltungsgericht einen Verstoß gegen § 36 Abs. 1 WaffG sowie § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 2 AWaffV in seinem Fall nicht habe annehmen dürfen, erschüttert der Antragsteller den Beschluss ebenfalls nicht. Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass der Antragsteller die Langwaffe und die dazugehörige Munition nicht unmittelbar nach der Ankunft zu Hause in den Waffenschrank gebracht, sondern im Schlafzimmer bzw. in der Küche gelagert und den Schlüssel zum Waffenschrank für jeden sichtbar und für seine Kinder offen zugänglich auf der Kommode im Schlafzimmer platziert habe. (1) Hierzu macht der Antragsteller geltend, weder in § 36 Abs. 1 WaffG noch in § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 AWaffV finde sich eine hinreichend bestimmte Äußerung des Gesetzgebers, wonach nur das unverzügliche Wiederverschließen von Waffen und Munition einen sorgfaltsgemäßen Umgang darstelle. Dieser Einwand ist unerheblich. Die Regelungen in § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 AWaffV enthalten konkrete Vorgaben für die Aufbewahrung von Waffen und Munition. Diese greifen ein, wenn und sobald Waffen und Munition aufbewahrt werden, was das Verwaltungsgericht hinsichtlich der von der Polizei bei der Durchsuchung in der Nacht vom 12. auf den 13. Dezember 2020 außerhalb von Behältnissen im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 AWaffV festgestellten Langwaffe und der Munition des Antragstellers angenommen hat. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, dass § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 AWaffV nicht ausdrücklich vorgibt, Waffen und Munition nach ihrem Gebrauch unverzüglich wieder zu verschließen. (2) Weiter führt der Antragsteller aus, das Verwaltungsgericht übersehe, dass während des gesamten Umgangs mit Waffen und Munition immer wieder Verzögerungen einträten, bei denen diese offen herumständen, aber unter dauerhafter Kontrolle und Beobachtung berechtigter Personen seien. Nach der von ihm zitierten Kommentierung (Adolph/Brunner/Bannach, § 36 WaffG Rn. 19) sei ein bestimmter Umgang mit Waffen (Vorzeigen oder Reinigen) keine Aufbewahrung und komme es in diesem Zusammenhang ausschließlich darauf an, ob die aufsichtführende Person berechtigt sei und Dritte vom Umgang mit Waffen und Munition ausschließen könne. Das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit dieser Kommentierung beschäftigt. Diese Ausführungen greifen ebenfalls nicht durch. Entgegen dem Vortrag des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht die von ihm zitierte Literaturquelle, nach der die Pflichten des § 36 Abs. 1 WaffG für die Reinigung oder das Vorzeigen von Waffen und Munition nicht beständen, weil es sich dabei nicht um eine Aufbewahrung handele (Adolph, in: Adolph/Brunner/Bannach, Waffenrecht, Kommentar und Textsammlung, 82. Aktualisierung, Oktober 2019, § 36 WaffG Rn. 19), ausdrücklich berücksichtigt (BA S. 11), aber angenommen, dass der Antragsteller seine Waffen und Munition weder gereinigt noch getrocknet, sondern verwahrt habe, als er sein Waffenfutteral im Schlafzimmer abgestellt, eine Jacke mit einem Magazin über einen Stuhl und eine andere Jacke mit einem weiteren Magazin in einen Schrank in der Küche gehängt sowie anschließend mit seiner Frau gegessen habe. Dem ist der Antragsteller im vorliegenden Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten. Allein die Absicht, die Munition und die Waffen später reinigen (lassen) zu wollen, rechtfertigt es nicht, dass die Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition in § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 AWaffV nicht zur Anwendung gelangen. b) Weiter macht der Antragsteller geltend, das Verwaltungsgericht habe es versäumt, die in der Verwaltungsrechtsprechung akzeptierte „situative Nachlässigkeit minderen Gewichts“ „einzukalkulieren“. Auch damit dringt er nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich geprüft, ob lediglich eine situative Nachlässigkeit minderen Gewichts vorliege, die noch hingenommen werden könne (hierzu s. BVerwG, Urt. v. 22.10.2014, 6 C 30/13, BVerwGE 150, 196, juris Rn. 19; OVG Hamburg, Beschl. v. 7.8.2015, 5 Bs 135/15, GewArch 2016, 31, juris Rn. 16), dies aber verneint, da der Umstand, dass der Antragsteller „stehend k. o.“ gewesen sei, ihn nicht von seinen Aufbewahrungspflichten entbinde und es ihm unbenommen gewesen wäre, entweder direkt nach seiner Ankunft selbst Waffe und Munition trocken zu reiben oder diese bis zur Trocknung in den Waffenschrank zu sperren (BA S. 11 f.). aa) Der Verweis auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Augsburg (VG Augsburg, Urt. v. 23.3.2021, Au 8 K 20.555, juris) verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Abgesehen davon, dass der Entscheidung ein in wesentlichen Punkten abweichender Sachverhalt zugrunde liegt, ergibt sich daraus nicht, dass das Verwaltungsgericht Hamburg im Falle des Antragstellers eine situative Nachlässigkeit minderen Gewichts hätte annehmen müssen. Auch aus dem vom Antragsteller angeführten Umstand, dass – außer seinen beiden minderjährigen Kindern – neben ihm selbst mit seiner Ehefrau eine weitere zum Besitz von Waffen und Munition berechtigte Person in der Wohnung anwesend gewesen sei, folgt nicht, dass die nicht nur kurzfristige Aufbewahrung der Waffen und Munition in der Wohnung außerhalb der in § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 AWaffV genannten Behältnisse noch als situative Nachlässigkeit minderen Gewichts eingeordnet werden kann. bb) Mit dem Beschwerdevorbringen zur Äußerung des Verwaltungsgerichts, durch die vorübergehende Lagerung im Waffenschrank wäre dem Verquellen des Holzes oder dem Rosten der Munition bei lebensnaher Betrachtung jedenfalls nicht mehr Vorschub geleistet worden als bei der Lagerung in einer verschlossenen Tasche bzw. Jackentasche, erschüttert der Antragsteller die Annahme eines über eine situative Nachlässigkeit minderen Gewichts hinausgehenden Verstoßes gegen die Aufbewahrungsvorschriften ebenfalls nicht. Das Verwaltungsgericht hat diesen Umstand nur als zusätzliches Argument („Dies gilt umso mehr, als […]“) dafür angeführt, dass es dem Antragsteller möglich gewesen wäre, entweder direkt nach seiner Ankunft selbst Waffe und Munition trocken zu reiben oder diese bis zur Trocknung in den Waffenschrank zu sperren. Auch wenn die Waffe, der Schalldämpfer und die Munition unmittelbar in den Waffenschrank gestellt worden wären, ohne diese zuvor zu trocknen, und deshalb Feuchtigkeit in den Waffenschrank gelangt wäre und diese die Gefahr der Korrosion der weiteren Waffen mit sich gebracht hätte, rechtfertigte dies nicht, bis zu einem späteren Trocknen die Waffe im Waffenfutteral sowie den Schalldämpfer in einer Tasche im Schlafzimmer und die Munition in zwei Magazinen in Jacken in der Küche zu belassen. Unabhängig davon, dass es möglich gewesen wäre, die Gegenstände unmittelbar zu reinigen, wäre der Nachteil des Feuchtigkeitseintrags im Waffenschrank durch die noch nicht gereinigte Waffe sowie die Munition angesichts der von diesen Gegenständen ausgehenden erheblichen Gefahren hinzunehmen gewesen. cc) Soweit der Antragsteller schließlich zur abstrakten Gefahr, die durch eine Verwahrung im Sinne von § 36 Abs. 1 WaffG vermieden werden solle, darauf verweist, dass nicht nur unbefugt in der Wohnung befindlichen Personen der Zugriff erschwert, sondern insbesondere auch sichergestellt werden solle, dass Familienangehörige nicht unkontrolliert Zugriff auf Waffen hätten, was in seinem Fall gewährleistet gewesen sei, da zumindest eine berechtigte Person laufend Zugriff und Kontrolle über Waffen und Munition gehabt habe, verhilft dies der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Die Aufbewahrungsvorschriften dienen dem Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren, die von Waffen und Munition ausgehen (OVG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2014, 4 Bs 19/14, n. v., S. 5 und 7 BA). Ausweislich der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts ist die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition vor allem unter dem Gesichtspunkt besonders wichtig, eine unberechtigte Nutzung durch Dritte – auch Angehörige des Berechtigten – möglichst zu verhindern (BT-Drs. 14/7758, S. 73). Daraus folgt entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht, dass Verstöße gegen die Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition in § 36 Abs. 1 WaffG und § 13 AWaffV als situative Nachlässigkeit minderen Gewichts einzuordnen wären, wenn zumindest eine berechtigte Person laufend Zugriff und Kontrolle über Waffen und Munition gehabt hat. Unabhängig davon, dass dies im vorliegenden Fall bei über einen nicht unerheblichen Zeitraum nicht ordnungsgemäß aufbewahrten Waffen und Munition in unterschiedlichen Räumen und zwei anwesenden minderjährigen Kindern zweifelhaft erscheint, kommt es nicht darauf an, ob und in welchem Umfang durch den Verstoß im Einzelfall eine konkrete Gefährdung eingetreten ist. Wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, berührt jeder Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften zugleich die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit, jedenfalls im Sinne einer abstrakten Gefährdung (s. bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2014, 4 Bs 19/14, n. v., S. 7 BA m.w.N.). c) Der ergänzende Vortrag des Antragstellers im Verfahren 5 Bs 298/21 kann im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden. Insoweit wird auf den Beschluss des Beschwerdegerichts im Verfahren 5 Bs 298/21 vom heutigen Tage Bezug genommen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus den §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013 unter den Ziffern 1.5 und 50.2. Danach ist der Streitwert in einem Hauptsacheverfahren zum Widerruf einer Waffenbesitzkarte mit dem Auffangwert in Höhe von 5.000,00 Euro und 750,00 Euro für jede weitere Waffe zu bemessen (OVG Hamburg, Beschl. v. 25.11.2009, 3 Bs 80/09, NVwZ 2010, 335, juris Rn. 12). Dies gilt auch für Schalldämpfer, die nach Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Nr. 1.3 Satz 1 WaffG, soweit im Waffengesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleichstehen (OVG Münster, Beschl. v. 27.4.2015, 20 A 1444/13, juris Rn. 14; VGH München, Beschl. v. 25.1.2018, 21 CS 17.2310, juris Rn. 25). Daraus folgt hier, dass der Streitwert in dem gegen den Widerruf der Waffenbesitzkarte gerichteten Hauptsacheverfahren aufgrund der Eintragung von vier Waffen und einem Schalldämpfer mit 8.000,00 Euro zu bemessen wäre. Dieser Betrag ist im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.