Beschluss
5 Bf 103/22.Z
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2022:0901.5BF103.22.Z.00
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Leitsätze
1. Es ist kein Grund ersichtlich, eine die Aufwendungen verursachende ärztliche Behandlung i.S.d. § 80 Abs. 4 Satz 5 HmbBG (juris: BG HA 2009) bei einer mehrschrittigen Behandlung erst dann anzunehmen, wenn der letzte ärztliche Behandlungsschritt abgeschlossen ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die ärztliche Behandlung aus verschiedenen, deutlich voneinander abgrenzbaren, mehrere Wochen bzw. sogar Monate auseinanderliegenden Behandlungsvorgängen zusammensetzt.(Rn.12)
2. Auch wenn es nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 HmbBeihVO (juris: BhV HA 2009) nicht zwingend erforderlich sein dürfte, dass ein Beihilfeantrag unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formblattes gestellt wird, muss der Beihilfeantrag jedoch eindeutig als solcher erkennbar sein. Hieran fehlt es bei der Einreichung von Rechnungen über vorangegangene zahnärztliche Leistungen mit einem anderen Beihilfeantrag.(Rn.14)
3. Ein juristisch nicht vorgebildeter Bürger muss sich bei ihm nicht geläufigen juristischen Problemen grundsätzlich in geeigneter Weise juristischen Rat einholen, wobei sich auch einem nicht juristisch Ausgebildeten aufdrängen muss, dass ein ihm unterlaufener Fehler bei der Fristbestimmung unverzüglich zu korrigieren ist.(Rn.20)
Tenor
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24. Februar 2022 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg zuzulassen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 9.170,80 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist kein Grund ersichtlich, eine die Aufwendungen verursachende ärztliche Behandlung i.S.d. § 80 Abs. 4 Satz 5 HmbBG (juris: BG HA 2009) bei einer mehrschrittigen Behandlung erst dann anzunehmen, wenn der letzte ärztliche Behandlungsschritt abgeschlossen ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die ärztliche Behandlung aus verschiedenen, deutlich voneinander abgrenzbaren, mehrere Wochen bzw. sogar Monate auseinanderliegenden Behandlungsvorgängen zusammensetzt.(Rn.12) 2. Auch wenn es nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 HmbBeihVO (juris: BhV HA 2009) nicht zwingend erforderlich sein dürfte, dass ein Beihilfeantrag unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formblattes gestellt wird, muss der Beihilfeantrag jedoch eindeutig als solcher erkennbar sein. Hieran fehlt es bei der Einreichung von Rechnungen über vorangegangene zahnärztliche Leistungen mit einem anderen Beihilfeantrag.(Rn.14) 3. Ein juristisch nicht vorgebildeter Bürger muss sich bei ihm nicht geläufigen juristischen Problemen grundsätzlich in geeigneter Weise juristischen Rat einholen, wobei sich auch einem nicht juristisch Ausgebildeten aufdrängen muss, dass ein ihm unterlaufener Fehler bei der Fristbestimmung unverzüglich zu korrigieren ist.(Rn.20) Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24. Februar 2022 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 9.170,80 Euro festgesetzt. I. Der Kläger begehrt die Gewährung weiterer Beihilfe für eine über den Zeitraum mehrerer Jahre erfolgte Zahnimplantatbehandlung. Der als Ruhestandsbeamter der Beklagten mit einem Bemessungssatz in Höhe von 70 v.H. beihilfeberechtigte Kläger unterzog sich von 2014 bis 2018 einer umfangreichen Zahnimplantatbehandlung. Dazu erstellte der behandelnde Zahnarzt Dr. med. S. am 18. Januar 2014 einen über diesen Zeitraum laufenden Behandlungsplan. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2018, bei der Beklagten eingegangen am 4. Januar 2019, beantragte der Kläger die Übernahme der Kosten für Aufwendungen in Höhe von insgesamt 21.172,28 Euro. Mit Beihilfebescheid vom 23. Januar 2019 bewilligte die Beklagte Beihilfe in Höhe von 2.250,68 Euro und lehnte die Übernahme von Aufwendungen in Höhe von 13.101,15 Euro ab. Letztere umfassten mit Rechnung vom 28. Dezember 2016 geltend gemachte Aufwendungen in Höhe von 2.061,44 Euro sowie mit Rechnung vom 15. November 2016 geltend gemachte Aufwendungen in Höhe von 11.039,71 Euro. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Rechnungen bei Antragseingang älter als zwei Jahren gewesen seien, § 80 Abs. 6 HmbBG. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Dezember 2019 zurück. Die daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24. Februar 2022 abgewiesen. Dem Anspruch des Klägers auf weitere Beihilfe stehe entgegen, dass er den Antrag nicht fristgemäß gestellt habe. Gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 HmbBG werde Beihilfe nur gewährt, wenn die oder der Beihilfeberechtigte sie innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach dem Entstehen der Aufwendungen oder der ersten Ausstellung der Rechnung beantragt habe. Nach § 80 Abs. 4 Satz 5 HmbBG gälten die Aufwendungen als zu dem Zeitpunkt entstanden, in dem die sie verursachenden Umstände (ärztliche Behandlung, Einkauf von Arzneien, Lieferung von Hilfsmitteln und dergleichen) eingetreten seien. Entgegen der Auffassung des Klägers habe die Frist mit der Ausstellung der jeweiligen Rechnung und nicht erst nach Abschluss des letzten Behandlungsschrittes der Implantatbehandlung zu laufen begonnen. Die über mehrere Jahre vorgenommenen einzelnen zahnärztlichen Leistungen seien nicht als einheitliche ärztliche Behandlung im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 5 HmbBG zu verstehen. Dem Kläger sei auch keine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren gewesen, da er den Wiedereinsetzungsantrag nicht fristgemäß gestellt habe und ihm auch keine Wiedereinsetzung von Amts wegen zu gewähren sei. Der Beklagten sei es auch nicht gemäß § 242 BGB unter Berücksichtigung von Treu und Glauben versagt, sich auf die Ausschlussfrist zu berufen. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers, mit dem er die Zulassung der Berufung begehrt. II. Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Aus den Darlegungen des Klägers im Zulassungsantrag, auf die die Prüfung im Zulassungsverfahren grundsätzlich beschränkt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (hierzu unter 1.) noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (hierzu unter 2.). 1. Aus der Antragsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind regelmäßig dann begründet, wenn gegen dessen Richtigkeit angesichts der Begründung des Zulassungsantrags nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon etwa auszugehen ist, wenn durch die Begründung des Zulassungsantrags ein einzelner tragender Rechtssatz, eine konkrete Subsumtion oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.7.2020, 1 BvR 561/19, NVwZ 2020, 1661, juris Rn. 16; Beschl. v. 23.6.2000, 1 BvR 830/00, NVwZ 2000, 1163, juris Rn. 15; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, 7 AV 4/03, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33, juris Rn. 9 f.; Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 206). Dabei muss der Antragsteller die Richtigkeit der Begründung des angefochtenen Urteils substantiiert erschüttern, in dem er sich konkret mit dieser Begründung auseinandersetzt und die Tatsachenfragen sowie Rechtsfragen aufbereitet (vgl. Rudisile in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2020, § 124a Rn. 91). Dies gelingt dem Kläger vorliegend nicht. a) Der Kläger macht zunächst geltend, dass es sich bei der zahnärztlichen Behandlung um eine umfangreiche Implantatbehandlung gehandelt habe, derer er sich von 2014 bis 2018 unterzogen habe. Auch das Verwaltungsgericht gehe in seinem festgestellten Tatbestand von „einer umfangreichen Zahnimplantatbehandlung“ aus. Das Verwaltungsgericht stelle für den Beginn der Frist des § 80 Abs. 6 Satz 1 HmbBG auf die Ausstellung der jeweils einzelnen Rechnung ab, ohne zu berücksichtigen, dass die zahnärztliche Implantatbehandlung zu diesen Zeitpunkten noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Die Behandlung habe nämlich erst im Laufe des Jahres 2018 geendet. Insoweit werde auf die Rechnungsauflistung der Gemeinschaftspraxis ZA B., Dr. S., M.Sc. ... verwiesen. Nach § 80 Abs. 4 Satz 5 HmbBG gälten die Aufwendungen als zu dem Zeitpunkt entstanden, in dem die sie verursachenden Umstände (z.B. ärztliche Behandlung) eingetreten seien. Dies sei erst der Fall, wenn die gesamte zahnärztliche Behandlung abgeschlossen sei. Das Verwaltungsgericht verweise insoweit auf den Wortlaut der zuletzt genannten Vorschrift und verkenne hierbei, dass die verursachenden Umstände durch die gesamte zahnärztliche Behandlung und nicht durch jeden einzelnen Behandlungsschritt bestimmt seien. Weiterhin verweise das Verwaltungsgericht darauf, dass der Sinn und Zweck des § 80 Abs. 6 Satz 1 HmbBG für eine zügige Geltendmachung der Kosten sprechen würde. Dies möge sein. Darauf komme es aber letztlich nicht entscheidend an, da auch erst nach Abschluss des letzten Behandlungsschrittes beurteilt werden könne, ob überhaupt eine Beihilfefähigkeit bestehe. So bestimme § 7 HmbBeihVO nämlich, dass zahnärztliche Behandlungen nur unter bestimmten Voraussetzungen beihilfefähig seien. Dies könne erst nach Abschluss der Behandlung beurteilt werden. Insofern beziehe sich die gewollte zügige Geltendmachung der Aufwendungen auf den Zeitraum nach Abschluss der gesamten Behandlung. Auch der Verweis des Gerichts auf § 10 Abs.1 der Gebührenordnung für Zahnärzte führe zu nichts Gegenteiligem. Denn diese Vorschrift treffe überhaupt keine Aussage darüber, wann eine Behandlung beendet sei. Die Vorschrift wolle den Zahnärzten die Möglichkeit gegeben, auch die einzelnen Behandlungsschritte abzurechnen, und stelle daher auf eine Fälligkeit nach Einreichung einer Rechnung ab. Vor diesem Hintergrund könne die Abrechnung der einzelnen Behandlungsschritte sehr wohl als „Vorschussrechnungen“ verstanden werden. Selbst für den Fall, dass lediglich die einzelnen Behandlungsschritte für sich betrachtet werden müssten und der Fakt, dass es sich um eine geplante Gesamtbehandlung handele, keine Rolle spiele, so müsse doch festgestellt werden, dass es der Beklagten aufgrund der bereits eingereichten Rechnungen zu den vorherigen Behandlungsschritten sehr wohl bewusst gewesen sein müsse, dass noch weitere Behandlungsschritte folgten. Insofern könne auch das Einreichen dieser Rechnungen als Antragstellung für die Kosten der weiteren Behandlungsschritte verstanden werden. Dieses Vorbringen vermag die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu erschüttern. aa) Entgegen der klägerischen Rechtsauffassung ist kein Grund ersichtlich, eine die Aufwendungen verursachende ärztliche Behandlung i.S.d. § 80 Abs. 4 Satz 5 HmbBG bei einer mehrschrittigen Behandlung erst dann anzunehmen, wenn der letzte ärztliche Behandlungsschritt abgeschlossen ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die ärztliche Behandlung – wie hier – aus verschiedenen, deutlich voneinander abgrenzbaren, mehrere Wochen bzw. sogar Monate auseinanderliegenden Behandlungsvorgängen zusammensetzt (vgl. die von dem Kläger eingereichte Rechnungsauflistung, Anlage K 2, Bl. 21 d.A.). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass Ursache für den mit den streitgegenständlichen zahnärztlichen Rechnungen vom 15. November 2016 und vom 28. Dezember 2016 jeweils in Rechnung gestellten Vergütungsanspruch die konkret hierfür abgerechnete ärztliche Leistung ist und dass der ärztliche Vergütungsanspruch auch dann besteht, wenn nachträglich weitere Behandlungsschritte geplant sind bzw. durchgeführt werden. Hieran ändert es auch nichts, dass der behandelnde Zahnarzt Dr. med. S. am 18. Januar 2014 einen über die Jahre 2014 bis 2018 laufenden Behandlungsplan erstellt hatte. Denn der ärztliche Vergütungsanspruch wäre ebenso wie der grundsätzliche Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Beihilfe auch dann entstanden, wenn der Kläger die im Behandlungsplan vorgesehenen nachfolgenden Behandlungsschritte – aus welchen Gründen auch immer – nicht mehr durchgeführt hätte. Zutreffend ist in diesem Zusammenhang auch der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die Vorschrift des § 10 Abs. 1 der Gebührenordnung für Zahnärzte, wonach die Vergütung fällig wird, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung ausgestellt worden ist. Dem Kläger mag darin zuzustimmen sein, dass die Vorschrift keine Aussage darüber trifft, wann eine Behandlung beendet ist. Dies hat jedoch auch das Verwaltungsgericht nicht angenommen, das auf die Vorschrift nur im Hinblick auf die vom Kläger beanspruchte – auch aus Sicht des Berufungsgerichts fernliegende – Einordnung seiner Aufwendungen als bloße „Vorschussleistungen“ abgehoben hat. bb) Der Hinweis des Klägers auf die Vorschrift des § 7 HmbBeihVO führt ebenfalls nicht weiter. Auch wenn zahnärztliche Leistungen nur unter bestimmten Voraussetzungen beihilfefähig sind, trifft es nicht zu, dass bei einer mehrschrittigen zahnärztlichen Behandlung erst nach Abschluss des letzten Behandlungsabschnitts beurteilt werden könnte, ob eine Beihilfeberechtigung auch für die vorangegangenen Behandlungsleistungen besteht. Die Beklagte hat im Zulassungsverfahren nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass bei Arztrechnungen – und gerade auch bei zahnärztlichen Rechnungen – die geltend gemachten Rechnungspositionen jeweils einzeln überprüft und die nicht beihilfefähigen Positionen ggf. herausgerechnet würden. Dies ist unabhängig von nachfolgenden Behandlungsabschnitten möglich. Soweit nach § 7 Abs. 5 Satz 1 HmbBeihVO Aufwendungen für implantologische Leistungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte, einschließlich vorhandener Implantate, von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sind, führt auch dies nicht dazu, dass die Beihilfefähigkeit einzelner zahnärztlicher Behandlungsschritte nicht einzeln überprüfbar wäre. Solange der Beihilfeberechtigte Aufwendungen für implantologische Leistungen für nicht mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte geltend macht, ist die Beihilfefähigkeit gegeben, auch wenn danach weitere implantologische Leistungen in derselben Kieferhälfte geplant sind und/oder stattfinden. Wenn der Beihilfeberechtigte nachgehend Aufwendungen für weitere über zwei Implantate hinausgehende Leistungen in derselben Kieferhälfte geltend macht, wäre dieser Beihilfeantrag zwar ggf. abzulehnen. Die vorangegangene Beihilfegewährung für die ersten beiden Implantate würde hierdurch aber nicht rechtswidrig werden. cc) Ob es der Beklagten aufgrund der bereits eingereichten Rechnungen zu den vorherigen Behandlungsschritten „sehr wohl bewusst gewesen“ ist, dass noch weitere Behandlungsschritte folgten, kann dahinstehen. Jedenfalls kann das Einreichen von Rechnungen für vorangegangene Behandlungsschritte ersichtlich nicht als Antragstellung für die Aufwendungen für nachfolgende weitere Behandlungsschritte verstanden werden. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 HmbBeihVO werden die Beihilfen auf schriftlichen Antrag der oder des Beihilfeberechtigten gewährt und hat die oder der Beihilfeberechtigte alle Tatsachen anzugeben, die für die Beihilfegewährung erheblich sind, und auf Verlangen der Beihilfestelle erforderliche Unterlagen vorzulegen sowie der Erteilung erforderlicher Auskünfte durch Dritte zuzustimmen. Auch wenn es nicht zwingend erforderlich sein dürfte, dass der Beihilfeantrag unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formblattes gestellt wird, muss der Beihilfeantrag jedoch eindeutig als solcher erkennbar sein (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 5.8.2022, 5 LA 3/20, juris Rn. 14). Hieran fehlt es ersichtlich bei der Einreichung von Rechnungen über vorangegangene zahnärztliche Leistungen mit einem anderen Beihilfeantrag. b) Der Kläger macht weiter geltend, dass ihm „überdies eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 Abs. 2 Satz 5 HmbVwVfG zu gewähren“ sei. Es sei zu beachten, dass der im Wesentlichen bestehende Wiedereinsetzungsgrund der unrichtigen Auskunft aus der Sphäre der Beklagten stamme. Insoweit werde ausdrücklich auf die eingereichte eidesstattliche Versicherung verwiesen (vgl. Anlage K 7). Durch den Sachbearbeiter S. seien unrichtige Auskünfte erteilt worden. Diese unrichtigen Auskünfte seien der Beklagten zuzurechnen. Daher müsse dieser Wiedereinsetzungsgrund als offenkundig gelten. Offenkundig in diesem Sinn seien allgemeinkundige, amtskundige Tatsachen und aktenkundige Tatsachen. Vor diesem Hintergrund sei auch von Amts wegen zu prüfen, ob der in der eidesstattlichen Versicherung angesprochene Anruf des Klägers aktenkundig gemacht worden sei. In jedem Fall sei der Vorgang als amtskundig einzuordnen. Dass der Kläger die Gründe für die Wiedereinsetzung erstmals am 21. Februar 2019 schriftlich vorgetragen habe, sei daher unerheblich. Überdies sei darauf hinzuweisen, dass der zu diesem Zeitpunkt noch nicht anwaltlich vertretene Kläger nicht habe wissen können, dass er die Beklagte innerhalb von zwei Wochen auf die unrichtige Auskunft hinweisen müsse. Hinsichtlich des Wiedereinsetzungsgrundes der falschen Auskunft sei nochmals hervorzuheben, dass es sich hierbei um keine Zusicherung nach § 38 HmbVwVfG handele und die Beklagte auch nicht zur Auskunft verpflichtet gewesen sei. Wenn eine solche Auskunft erfolge, müsse diese aber vollständig, richtig und unmissverständlich sein, so dass der Kläger entsprechend disponieren könne. Diesen Voraussetzungen werde die Auskunft nicht gerecht. Auch mit diesem Vortrag zieht der Kläger die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht in Zweifel. aa) Zwar trifft es zu, dass eine Wiedereinsetzung von Amts wegen nach § 32 Abs. 2 Satz 4 HmbVwVfG auch ohne Geltendmachung der Wiedereinsetzungsgründe durch den Betroffenen möglich ist, wenn der Behörde die Gründe für die Wiedereinsetzung bekannt sind. Das Verwaltungsgericht hat aber angenommen, dass für die Beklagte aus der Akte nicht ersichtlich gewesen sei, dass der Kläger, wie er erstmals mit seinem Widerspruch vom 21. Februar 2019 vorgetragen hat, eine fehlerhafte Auskunft von der Beklagten erhalten hat oder er schwer erkrankt gewesen ist und aus diesem Grund den Antrag verspätet eingereicht hat. Dies ist nicht zu beanstanden. Vom Kläger ist schon nicht dargelegt worden, dass sich die von ihm behauptete Falschauskunft des Sachbearbeiters aus den Akten entnehmen ließe. Abgesehen davon, dass sein diesbezüglicher Vortrag aus Sicht des Berufungsgerichts nicht konsistent erscheint (so hat er in seinem Widerspruchsschreiben vom 18. Februar 2019, Bl. 59 d.A., mitgeteilt, „die Sachbearbeiterin der Beihilfe“ habe ihm die Auskunft gegeben, dass sein Beihilfeantrag von 2016 für seine Zahnbehandlungen dort bereits als Vorgang geführt werde und die nachfolgenden Rechnungen als ein Vorgang bearbeitet würden, in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 25. Juli 2019, Bl. 65 d.A., hat er demgegenüber erklärt, dass er mit einem Herrn S. gesprochen habe, der ihm mitgeteilt habe, dass aufgrund der bereits eingereichten Rechnungen die Frist erst nach Ablauf der letzten Behandlung beginne und er sich deshalb mit der Einreichung der weiteren Rechnungen Zeit lassen könne), findet sich in der beigezogenen Sachakte, wie auch das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, kein entsprechender Hinweis. bb) Soweit der Kläger mit seinem Monitum, dies habe von Amts wegen überprüft werden müssen, möglicherweise auf weitere in der Behörde vorliegende Sachakten abheben und damit einen Verfahrensfehler gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend machen möchte, dringt er damit schon deshalb nicht durch, weil er, obwohl er bereits erstinstanzlich anwaltlich vertreten war, einen entsprechenden förmlichen Beweisantrag gemäß § 86 Abs. 2 VwGO nicht gestellt hat (st. Rspr., vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 4.12.1996, 2 B 162.96, juris Rn. 3 m.w.N.). Die Aufklärungsrüge stellt jedoch kein Mittel dar, um das Unterlassen von förmlichen Beweisanträgen in der vorigen Instanz zu kompensieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.2.2006, 5 B 67.05, juris Rn. 4 m.w.N.). Ob die vom Kläger behauptete Auskunft des Sachbearbeiters „vollständig, richtig und unmissverständlich“ gewesen ist, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. cc) Auch sonst ist von einer Amtskundigkeit des von dem Kläger behaupteten Telefonats mit dem Sachbearbeiter nicht auszugehen. Amtskundig sind nur die dem Amtsinhaber aus seiner amtlichen (nicht privaten) Tätigkeit bekannten Tatsachen, ohne dass sie nur aktenkundig sind (vgl. Kallerhoff/Fellenberg, in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl. 2018, § 26 Rn. 23 m.w.N.). Es ist von dem Kläger indes nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich, dass innerhalb der für die Widerspruchsbearbeitung zuständigen Behörde der Beklagten der von dem Kläger behauptete Telefonanruf und sein Inhalt bekannt gewesen wären. dd) Dass dem zu diesem Zeitpunkt noch nicht anwaltlich vertretenen Kläger nicht bekannt gewesen ist, dass er die Gründe für den Wiedereinsetzungsantrag binnen zwei Wochen hätte geltend machen müssen, führt schließlich ebenfalls nicht dazu, dass ihm Wiedereinsetzung in die versäumte Wiedereinsetzungsantragsfrist zu gewähren wäre. Dabei kann offenbleiben, ob Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist des § 32 Abs. 2 Satz 1 HmbVwVfG überhaupt zulässig ist (vgl. zur gleichlautenden Vorschrift gemäß § 60 Abs. 2 VwGO: BVerwG, Beschl. v. 9.7.1975, VI C 18/75, NJW 1976, 74). Denn der Kläger war jedenfalls nicht ohne sein Verschulden an der Fristwahrung verhindert. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass mangelnde Rechtskenntnis eine Fristversäumnis in aller Regel nicht entschuldigen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.8.2017, 4 B 38/17, juris Rn. 6 m.w.N.). Ein juristisch nicht vorgebildeter Bürger muss sich bei ihm nicht geläufigen juristischen Problemen grundsätzlich in geeigneter Weise juristischen Rat einholen (vgl. Hoppe, in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2022, § 60 Rn. 23 m.w.N.), wobei sich auch einem nicht juristisch Ausgebildeten aufdrängen muss, dass ein ihm unterlaufener Fehler bei der Fristbestimmung unverzüglich zu korrigieren ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.7.1975, a.a.O.). c) Der Kläger macht weiter geltend, dass die Beklagte nach § 242 BGB angesichts der unzutreffenden Auskunft nicht berechtigt gewesen sei, sich auf die Ausschlussfrist zu berufen. Wenn das Verwaltungsgericht meine, dass er, der Kläger, auch unabhängig von der unrichtigen Auskunft seine Rechte hätte wahren können, möge dies theoretisch richtig sein, praktisch hingegen nicht. Denn er habe sich natürlich auf die telefonische Auskunft verlassen. Es habe für ihn kein Anlass gegeben, daran zu zweifeln. Der Anruf habe ja gerade dazu gedient, eine bestehende Unsicherheit zu beseitigen. Überdies habe es keine Zweifel daran gegeben, dass der Mitarbeiter hier unzuständig gewesen sein solle. Derartiges hätte der Sachbearbeiter klarstellen müssen. Es sei überdies auch unzutreffend, wenn das Gericht meine, er habe zum Zeitpunkt des Telefonats (bzw. schon vorher) die Rechnungen einreichen können. Dies hätte er machen können, aber eben nicht müssen. Dies wäre ansonsten nämlich eine faktische Verkürzung der Ausschlussfrist. Der Hinweis des Gerichts, dass der Kläger aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit die Anwendung der Ausschlussfrist bekannt sein müsse, sei hier fehl am Platze. Sicherlich könne man unterstellen, dass dem Kläger die Existenz der Ausschlussfrist an sich bekannt sei. Vorliegend gehe es jedoch um den Beginn der Ausschlussfrist, die vorliegend ja gerade strittig und hinsichtlich derer er sich unsicher gewesen sei. Überdies sei insoweit auch zu berücksichtigen, dass zumindest hinsichtlich der Rechnung vom 28. Dezember 2016 die Frist nur um sehr wenige Tage überschritten worden sei. Bei Absendung am 29. Dezember 2018 habe er überdies auch davon ausgehen können, dass die Rechnungen noch im Jahr 2018 bei der Beklagten eingingen. Auch hiermit zieht der Kläger die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in Zweifel. aa) Zwar mag eine behördliche Mitschuld an einer Fristversäumnis im Einzelfall geeignet sein, ein eigenes Verschulden des Betroffenen zu relativieren. Dies ist jedoch von Fall zu Fall in wertender Betrachtung festzustellen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 29.9.2014, 13 A 4479/02, juris Rn. 27 m.w.N.). Vorliegend rechtfertigt die von dem Kläger behauptete telefonische Falschauskunft des Sachbearbeiters, deren Vorliegen das Verwaltungsgericht zugunsten des Klägers unterstellt hatte, jedoch auch aus Sicht des Berufungsgerichts nicht die Annahme, dass es deswegen der Beklagten versagt sein könnte, sich auf die Ausschlussfrist zu berufen. Nach den eigenen Angaben des Klägers diente der Telefonanruf bei der für die Beihilfe zuständigen Stelle dazu, bestehende Zweifel an dem Beginn der Antragsfrist für die zahnärztlichen Rechnungen zu klären. Zwar mag diese telefonische Kontaktaufnahme zur Klärung der Zweifel als erster Schritt sinnvoll gewesen sein, zur abschließenden Klärung war sie indes nicht geeignet. Denn diese Art der Kommunikation birgt ein erhebliches Risiko für Missverständnisse. Weder ist im vorliegenden Fall sicher, dass der Kläger den Sachverhalt zutreffend geschildert hat, noch konnte der Kläger davon ausgehen, dass der Sachbearbeiter – bei dem es sich nach den eigenen Angaben des Klägers jedenfalls nicht um den für ihn zuständigen Sachbearbeiter gehandelt hat – mit dem Fall vertraut war und ihn richtig verstanden hat. Dies zeigt sich auch in der nicht konsistenten Wiedergabe des vermeintlichen Gesprächsinhalts durch den Kläger [vgl. hierzu bereits oben unter 1.b) aa)]. Das Berufungsgericht teilt daher die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass kein Grund ersichtlich ist, warum der Kläger, der in verschiedenen Bescheiden der Beihilfestelle auf die Ausschlussfrist des § 80 Abs. 6 Satz 1 HmbBG hingewiesen worden war, die bestehenden Unsicherheiten nicht dadurch beseitigte, dass er die ihm bereits vorliegenden Rechnungen zu einem früheren Zeitpunkt, jedenfalls innerhalb von zwei Jahren seit Rechnungsstellung einreichte. Hieraus ergibt sich ersichtlich auch keine „faktische“ Verkürzung der Antragsfrist. Dem Kläger blieb es unbenommen, die Zweijahresfrist ab Rechnungsstellung auszuschöpfen. Nur überschreiten durfte er sie eben nicht. bb) Dass die Frist des § 80 Abs. 6 Satz 1 HmbBG hinsichtlich der Rechnung vom 28. Dezember 2016 nur um wenige Tage überschritten worden ist, trifft zu, ändert aber nichts an der Tatsache der Fristversäumnis. Gleiches gilt für seinen Einwand, dass er bei Absendung der Rechnungen am 29. Dezember 2018 davon ausgegangen sei, dass die Rechnungen noch im Jahr 2018 bei der Beklagten eingehen würden. Dies dürfte vielmehr darauf hindeuten, dass der Kläger irrtümlich von einem anderen Fristbeginn (wie bei der regelmäßigen Verjährung nach den Vorschriften des BGB, die mit dem Ende des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist, vgl. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und deshalb einem Fristende am 31. Dezember 2018 ausgegangen ist. Das Verwaltungsgericht hat aber richtig berechnet, dass die Frist für die am 28. Dezember 2016 ausgestellte Rechnung am 28. Dezember 2018 – einem Freitag – um 24 Uhr geendet hat. Dies folgt aus § 80 Abs. 6 Satz 1 HmbBG i.V.m. § 31 Abs. 1 HmbVwVfG i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB. 2. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Dies ist nur dann der Fall, wenn sie eine für die erstrebte Berufungsentscheidung erhebliche tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Frage, die für die Berufungsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 2.5.2022, 1 A 1397/20, juris Rn. 76 m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 6.2.2017, 5 Bf 163/16.Z, NordÖR 2017, 288, juris Rn. 29 m.w.N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 127). Der Zulassungsantrag muss daher erläutern, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung einer bisher von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht beantworteten fallübergreifenden Frage führen kann (OVG Hamburg, Beschl. v. 6.2.2017, a.a.O., juris Rn. 29; Beschl. v. 2.6.2022, 5 Bf 305/20.Z, n.v.). Daran gemessen hat der Kläger keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt. a) Der Kläger macht geltend, dass „soweit ersichtlich“ keine ober- oder höchstverwaltungsrechtliche Entscheidung vorliege, die sich mit dem Beginn der Ausschlussfrist des § 80 Abs. 6 Satz 1 HmbBG oder ähnlicher Vorschriften in anderen Bundesländern bei langwierigen Behandlungen beschäftige, die aus mehreren einzelnen Behandlungsschritten bestünden. Insoweit stelle sich die zu klärende Frage, wie der Begriff der Behandlung in einem solchen Fall auszulegen sei. Es kann dahinstehen, ob der Kläger hiermit eine hinreichende klare verallgemeinerungsfähige Frage formuliert hat, die für die Berufungsentscheidung erheblich sein wird. Jedenfalls hat er ihre Klärungsbedürftigkeit nicht den Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargetan. Ist die aufgeworfene Frage – wie hier – eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage entweder schon auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden oder aber (ggf. ergänzend) auf der Basis bereits vorliegender Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 2.5.2022, 1 A 1397/20, juris Rn. 76 m.w.N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 142 ff.). Dies ist vorliegend der Fall. Wie das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts zeigt, lässt sich die in Rede stehende Frage auf Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden beantworten. b) Der Kläger macht weiter geltend, dass „jegliche ober- oder höchstverwaltungsrechtliche Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung von Amts wegen nach § 32 Abs. 2 Satz 5 HmbVwVfG“ fehle, wenn „der Wiedereinsetzung aus behördlicher Sphäre“ stamme. Es stelle sich hierbei die Frage, ob derjenige, der sich auf die Wiedereinsetzung berufe, die unterlassene Handlung lediglich nachholen oder auch die Gründe der Wiedereinsetzung innerhalb der Zweiwochen-Frist darlegen müsse. Auch das vom Verwaltungsgericht angegebene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2000 (Az. 3 B 41/00) beschäftige sich mit dieser Frage nicht. Selbst wenn man zugunsten des Klägers annimmt, dass sich die von ihm als grundsätzlich bezeichnete Frage auf die Fallgestaltung beziehen soll, dass der Wiedereinsetzungsgrund aus behördlicher Sphäre stammt, fehlt es bereits an einer hinreichend klar formulierten Fragestellung. Denn die Formulierung des Stammens „aus behördlicher Sphäre“ lässt verschiedene Deutungen und die Subsumtion verschiedenster Fallgestaltungen zu, was wiederum zeigt, dass die Beantwortung der Frage von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 29.9.2004, 13 A 4479/02, juris Rn. 27) und damit nicht verallgemeinerungsfähig gestellt ist. Zudem fehlt es auch hier an der erforderlichen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Frage. Wie ausgeführt, genügt es hierfür nicht, lediglich auf das Fehlen einer obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Entscheidung hinzuweisen, wenn sich die Frage – wie hier – auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden sowie auf der Basis bereits vorliegender Rechtsprechung beantworten lässt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.